Freie Berufe

Keller überflutet

Architekt muss beim Planen der Kellerabdichtung jedes Risiko ausschließen

Das geerbte Grundstück lag in der Nähe eines Flusses, die Bodenverhältnisse waren schwierig. Trotzdem baute das Ehepaar hier ein Einfamilienhaus. Nach einem gewaltigen Sturm mit Starkregen, das in der gesamten Umgebung zu Überschwemmungen führte, kam es 2006 auch im Neubau zu einem Wassereinbruch im Keller.

Vorher hatten die Hauseigentümer zwar die Warnfunktion ihrer Drainagepumpe abgeschaltet. Doch für den Wasserschaden machten sie den Architekten verantwortlich, der den Bau des Einfamilienhauses geplant und überwacht hatte: Er müsse für die mangelhafte Abdichtung des Kellers haften. Das Ehepaar verklagte den Architekten auf Schadenersatz und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig durch (3 U 113/09).

Dass die Hauseigentümer die Warnfunktion der Drainagepumpe außer Betrieb setzten, habe bei diesem Wassereinbruch keine Rolle gespielt, fand das OLG. Ursächlich sei die fehlende Rückstausicherung, der Architekt habe keine vorgesehen. Dabei hätte er gerade bei so prekären Boden- und Wasserverhältnissen jedes Risiko bei der Kellerabdichtung ausschließen müssen.

Auf dem Grundstück Bohruntersuchungen vorzunehmen, reiche nicht aus: So finde man nur den aktuellen Grundwasserstand heraus. Bei schwierigem Terrain müsse sich der Architekt nach den Grundwasserständen der letzten Jahrzehnte erkundigen. Er müsse mindestens Daten der vergangenen 20 bis 30 Jahre heranziehen. Die Planung sei nach dem höchsten Grundwasserstand auszurichten, der in diesem Zeitraum gemessen wurde. Zusätzlich müsse man noch einen Sicherheitszuschlag vorsehen. (Dieses Urteil wurde am 9.7.2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt - VII ZR 267/12)

Pferd tritt Tierarzt

Die Tierhalterin haftet für die Folgen: Ein Veterinär handelt nicht "auf eigene Gefahr"

Ein Tierarzt wurde zu einem kranken Pferd gerufen, einem zehn Jahre alten Araber. Auf seinen Versuch, rektal ein Fieberthermometer einzuführen, reagierte das nervöse Tier mit einem heftigen Tritt. Es traf den Tierarzt am rechten Daumen, was einen komplizierten Trümmerbruch zur Folge hatte. Von der Tierhalterin verlangte der Verletzte Schadenersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall.

Da die Frau eine Entschädigung ablehnte, zog der Tiermediziner vor Gericht. Zunächst ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte, der Mann habe "auf eigene Gefahr gehandelt". Das schließe eine Haftung der Tierhalterin für den Schaden aus. Dass ein Pferd in so einer Situation abwehrend und schreckhaft reagiere, sei normal. Diese Gefahr habe der Tierarzt herausgefordert, das sei sein Berufsrisiko.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof ganz und gar nicht einverstanden (VI ZR 166/08). Wenn sich ein Tierarzt im Auftrag des Tierhalters einem kranken Tier nähere, komme ein Ausschluss der Tierhalterhaftung prinzipiell nicht in Betracht. Wenn er sich auf diese Weise in Gefahr begebe, dann liege dafür ein triftiger Grund vor. Der Tierarzt gehe das Risiko ein, um dem Tier zu helfen und um den Behandlungsvertrag mit dem Tierhalter zu erfüllen.

Daher könne man die medizinischen Maßnahmen auch nicht aufteilen in ungefährliche und in riskante, die der Veterinärmediziner auf eigene Gefahr ausführe. Fiebermessen sei im Rahmen einer fachgerechten Behandlung notwendig und im Übrigen nicht einmal besonders riskant. Außerdem habe das OLG sich darüber ausgeschwiegen, auf welche weniger riskante Weise der Tierarzt bei dem Araber das Fieber hätte messen sollen.

Jedenfalls habe sich der Tiermediziner dieser Gefahr ausgesetzt, um seinen ärztlichen Auftrag auszuführen. Das gehöre zum Behandlungsvertrag. Wenn ein Tierarzt diesen Vertrag abschließe, befreie er den Tierhalter damit nicht von seiner gesetzlichen Haftung für Schäden durch die "typische Tiergefahr", also für Schäden, die durch das unberechenbare Verhalten von Tieren entstehen.

Naturheilpraxis in der Eigentumswohnung

Das Amtsgericht München erklärt diese Art der Nutzung für zulässig

Die Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentumsanlage hat das Anliegen der Heilpraktikerin abgeschmettert: Sie hatte die Erlaubnis dafür beantragt, ihre Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung auch als Naturheilpraxis nutzen zu dürfen.

Laut Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war berufliche Tätigkeit in den Wohnungen zwar mit Einwilligung des Verwalters möglich — allerdings nur, wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum und die Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden.

Darauf berief sich nun die Heilpraktikerin. Sie focht den Beschluss der Eigentümerversammlung an und bekam vom Amtsgericht München Recht (485 C 31869/13). Werde eine Wohnung als Naturheilpraxis genutzt, beeinträchtige das die Mitbewohner und Miteigentümer nicht über das übliche, zumutbare Maß hinaus.

Dass eine Vielzahl von Patienten das Treppenhaus stürme (= das Gemeinschaftseigentum beeinträchtige), sei bei so einer Art von Praxis nicht zu befürchten. Da es sich nur um zweieinhalb Räume handle, müsse man nicht damit rechnen, dass mehrere Patienten gleichzeitig kämen, behauptete das Gericht. So viel Wechsel wie bei Ärzten gebe es auch nicht, weil beim Heilpraktiker die Sprechstunde länger dauere.

Ob das generell so stimmt, sei mal dahin gestellt. Jedenfalls verließ sich das Amtsgericht auf die Aussage der Heilpraktikerin: Sie habe zugesichert, dass sie nicht mehr als fünf, maximal sechs Patienten an einem Tag empfange. Das störe nicht mehr als der zulässige private Besuch von drei oder sechs Bekannten oder Freunden in einer der Eigentumswohnungen.

Rohbau im Winter beheizt

Dann muss ein Architekt Maßnahmen gegen Schimmel anordnen

Zu Beginn des Winters stand der Rohbau eines Wohnhauses, allerdings war die Zwischendecke zwischen Treppenhaus und Dach noch nicht eingezogen. Wohnbereich und Dachgeschoss waren also nicht abgetrennt. Während der weiteren Baumaßnahmen im Winter stellte der Bauunternehmer eine provisorische Bauheizung auf.

Weil später im Dachgeschoss Schimmel auftrat, kam es zum Rechtsstreit zwischen dem Bauherrn und seinem Architekten. Den "Bauüberwacher" machte der Bauherr für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich und verlangte rund 25.000 Euro Schadenersatz für die Dachsanierung. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied (13 U 835/13).

Der Bausachverständige habe erläutert, dass das Heizen zur Schimmelbildung geführt habe, so das OLG. Der Rohbau sei noch feucht gewesen. Feuchte und von der Heizung aufgewärmte Luft steige von unten ins unbeheizte Dachgeschoss auf und schlage sich dort an kalten Wänden und Balken nieder. So entständen Feuchtigkeitsschäden.

Die Baukontrolle habe der Architekt übernommen. Er habe gewusst, dass die Bauarbeiter während der Wintermonate Keller und Erdgeschoss des Rohbaus beheizten, stellte das OLG fest. Da die Öffnung zwischen Treppe und Dachbereich nicht verschlossen war, hätte der Architekt vorbeugende Maßnahmen gegen Schimmelbildung im Dachgeschoss treffen müssen. Dass Schimmel drohe, wenn warme Luft in kalte Räume ziehe, gehöre zum Grundwissen.

Unter diesen Umständen dürfe sich der Architekt nicht in den Weihnachtsurlaub verabschieden, ohne den ausführenden Unternehmen die nötigen Anweisungen zu geben. Sie hätten das Dachgeschoss vom Wohnbereich luftdicht abtrennen und gut belüften müssen, um Schäden zu vermeiden.

Allgemein gelte: Wenn ein Architekt ein Bauvorhaben überwache, müsse er den Bauherrn und die beteiligten Gewerke über Gefahrenquellen informieren und Vorkehrungen dagegen anordnen. (Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 14.8.2014 bestätigt: Az. VII ZR 346/13)

Sanierung nach KfW-85-Standard

Bauherr erhielt keine KfW-Fördermittel: Haftet der Architekt für falsche Beratung?

Ein Geschäftsmann hatte ein Mehrfamilienhaus gekauft, das er energetisch sanieren wollte. Dabei spekulierte er auf einen Zuschuss von der staatlichen KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die energiesparende Neubauten und Sanierungsvorhaben fördert.

Der Hauseigentümer strebte eine Sanierung gemäß KfW-85-Standard an (das bedeutet: Der Energieverbrauch des Gebäudes — unabhängig vom Verhalten der Bewohner kalkuliert — ist um 15% geringer, als die Energieeinsparverordnung 2009 vorschreibt). Er beauftragte einen Architekten damit, ihn bei dem Projekt zu beraten. Vor allem sollte ihm der Berater helfen, Fördermittel von der KfW zu bekommen.

Doch die Berechnungen des Architekten fielen grob fehlerhaft aus. Hätte er das Projekt richtig eingeschätzt, wäre von vornherein klar gewesen, dass der Hauseigentümer keine Chancen auf Fördermittel hatte. Schließlich forderte der enttäuschte Auftraggeber Schadenersatz: Er habe für die Sanierung etwa 170.000 Euro zu viel ausgegeben, lautete der Vorwurf, weil ihn der vermeintliche Experte falsch beriet.

Das Landgericht sprach dem Hauseigentümer immerhin 50.000 Euro zu. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies seine Klage gegen den Architekten ab (16 U 187/13). Das OLG konnte nämlich keinen Schaden entdecken, der dem Auftraggeber durch die falschen Tipps des Architekten entstanden wäre. Richtig informiert, hätte der Bauherr die Sanierungsarbeiten zwar nicht gemäß KfW-85-Standard ausführen lassen, räumte das OLG ein.

Doch die höheren Kosten führten letztlich zu einem höheren Wert des Gebäudes. Natürlich spiegelten sich die Ausgaben für Wärmeschutz etc. nicht "eins zu eins", also direkt im Verkehrswert des Hausgrundstücks wider. Der Verkehrswert setze sich bekanntlich aus einer Vielzahl wertbildender Faktoren zusammen und hänge nicht nur vom Energiestandard eines Hauses ab. Trotzdem stelle das aufwendig modernisierte Gebäude einen Gegenwert für die Modernisierungskosten dar.

Das Vermögen des Hauseigentümers habe sich sozusagen "verlagert" — in die Immobilie. Zudem könne er längerfristig mit höheren Mieteinnahmen rechnen, denn Wohnungen mit niedrigen Heizkosten seien angesichts ständig steigender Energiepreise gefragt. Also amortisierten sich irgendwann die hohen Ausgaben für die Sanierung. Auf lange Sicht höhere Miete: Dieses Argument des OLG dürfte allerdings nur für Regionen mit dauerhaft hoher Nachfrage nach Wohnraum zutreffen.

Architekt "vergisst" Baugrundgutachten

Kurzartikel

Bei der Planung eines Neubaus muss der Architekt den Auftraggeber darüber informieren, ob ein Baugrundgutachten erforderlich ist: Vor dem Baubeginn ist in der Regel zu klären, wie das Fundament beschaffen sein muss - das gilt erst recht, wenn in der Nähe des Baugrundstücks ein Teich liegt. Unterlässt es ein Architekt, den Bauherrn deutlich darauf hinzuweisen, und kann wegen dieser Pflichtverletzung das Bauvorhaben nicht (oder jedenfalls nicht wirtschaftlich sinnvoll) realisiert werden, muss der Auftraggeber die Leistungen des Architekten nicht bezahlen, soweit sie über die Grundlagenermittlung hinausgingen und für ihn nun wertlos sind.

Fassadendämmung verpfuscht

Architekt kann bei mangelhafter Bauaufsicht für Pfusch am Bau haften

Ein Bauherr im Pech: Bevor das Einfamilienhaus fertiggestellt und der Bau abgenommen wurde, ging das Bauunternehmen pleite. Ein Bausachverständiger stellte fest, dass das Unternehmen die Wärmedämmung der Fassade schludrig ausgeführt hatte.

Doch bei dem Unternehmen war nun nichts mehr zu holen. Deshalb hielt sich der Auftraggeber an den Architekten und verlangte 28.800 Euro Schadenersatz, weil der Mann den Bau mangelhaft überwacht habe.

Beim Oberlandesgericht Hamm hatte der Bauherr mit seiner Klage Erfolg (12 U 122/12). Isolierarbeiten an Gebäuden seien besonders wichtig und müssten vom bauleitenden Architekten intensiv kontrolliert werden. Denn unzulängliche Wärmedämmung führe zu Energieverlusten und damit zu erheblichen Heizkosten. Umgekehrt erhöhe ein gut funktionierender Wärmeschutz den Wert des Hauses.

Auf wichtige, schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten müssten Architekten besonders achten, sie dürften sie nicht nur stichprobenartig kontrollieren. Hätte der Architekt im konkreten Fall diese Pflicht erfüllt, hätte er rechtzeitig erkennen können und müssen, dass die Fassade mangelhaft gedämmt wurde. Weil er seine Kontrollpflicht schuldhaft verletzt habe, müsse der Architekt für den so verursachten Schaden haften.

Rezeptpflichtige Medikamente an Heilpraktiker abgegeben

Fehler im Datenverarbeitungssystem schützt Apotheker nicht vor Geldbuße

Ein Heilpraktiker hatte in einer Apotheke in Solingen Medikamente bestellt, die nur Ärzte verschreiben dürfen. Absicht oder Versehen ... jedenfalls unterschied der Computer der Apotheke nicht zwischen Lieferungen an Ärzte und Lieferungen an Heilpraktiker. Deshalb bezog der Heilpraktiker zwei Jahre lang Arzneimittel, die er ohne Rezept gar nicht hätte bekommen dürfen und die er selbst keinem Patienten verschreiben durfte. 250 Mal gab die Apotheke an ihn rezeptpflichtige Medikamente ab.

Die städtische Behörde verhängte gegen den Apotheker deshalb ein Bußgeld von 30.000 DM. Der Betroffene wehrte sich dagegen, weil nicht er, sondern der Computer für den Fehler verantwortlich sei. Das Amtsgericht Solingen bestätigte jedoch, dass sich der Apotheker einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat (23 OWi 12 Js 353/94).

Der Fehler im Computersystem entlaste den Apotheker nur zum Teil. Er sei nämlich verpflichtet, das Programm zu überwachen, so dass ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Im übrigen führe der Computer nur das aus, was ihm an Daten eingegeben werde. Bereits bei der Eingabe der Bestellung hätte man also darauf achten müssen, ob die nötigen Rezepte vorlagen. Und bei der Abgabe der Arzneimittel hätte man das noch einmal kontrollieren können und müssen.

Der Apotheker könne sich auch nicht mit dem Argument entlasten, er habe auf seine zuverlässigen Mitarbeiter vertraut. Er sei verpflichtet, deren "pharmazeutische Tätigkeit" zu überwachen. Allerdings habe die Stadt das Bußgeld erheblich zu hoch angesetzt. Der Apotheker sei nur für 119 Lieferungen zur Rechenschaft zu ziehen. Der Rest sei nach nunmehr vier Jahren verjährt. Die Geldbuße dürfe laut Gesetz ohnehin höchstens 10.000 DM betragen. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Geldbuße von 1.000 DM angemessen.

Dressurpferd unnötig operiert

Wann müssen Tierärzte die Tierhalter über das Risiko eines Eingriffs aufklären?

Die Besitzerin setzte den 1995 geborenen Hengst als Dressurpferd bei Grand-Prix-Turnieren ein. Tierarzt D kümmerte sich seit Jahren um das Pferd. 2004 stellte er am Fesselgelenk des Hengstes kleine Knorpel-Knochenfragmente fest. D empfahl der Tierhalterin, sie operativ entfernen zu lassen. Sie stimmte zu und Tierarzt D führte den Eingriff selbst durch.

Der ging gründlich daneben. Das Pferd lahmte dauerhaft und taugte nicht mehr für den Turniersport. Seine Besitzerin verklagte den Tierarzt auf 60.000 Euro Schadenersatz, weil er den Hengst falsch behandelt und sie über die Risiken der Operation nicht aufgeklärt habe.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Tierhalterin Recht (26 U 3/11). Zum einen habe D ohne ausreichende Indikation operiert, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg sei ungewiss gewesen und die Operationsmethode zweifelhaft. Zum anderen habe er die Tierhalterin nicht richtig über die Risiken des Eingriffs informiert.

Anders als in der Humanmedizin gehe es bei der ärztlichen Beratungspflicht von Tierärzten nicht um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dennoch habe auch der Tiermediziner eine vertragliche Pflicht zur Risikoaufklärung, wenn es um ein wertvolles Tier gehe und wenn die Behandlung besonders riskant sei. Das treffe hier zu.

Der Hengst sei ein hochwertiges und sehr gut ausgebildetes Dressurpferd. Daher hätte D der Besitzerin klar machen müssen, dass die vorgeschlagene Operation nicht unbedingt notwendig, jedoch kompliziert und risikoreich war. Der Tierarzt habe gewusst, wie unsicher der Ausgang war.

Ein mögliches, ja sogar wahrscheinliches Ergebnis der Operation bestand darin, dass der Hengst lahmte und als Dressurpferd nicht mehr brauchbar war. Hätte der Tierarzt der Tierhalterin Chancen und Risiken des Eingriffs vorher korrekt erläutert, hätte sie der Operation sicher nicht zugestimmt.

Pelletspeicher zu klein geraten

Kurzartikel

Wünscht der Bauherr eines Einfamilienhauses statt der geplanten Gastherme eine Holzpelletheizung, muss ihn der Architekt darauf aufmerksam machen, dass dafür ein ausreichend großer Lagerraum notwendig ist. Wenn der als Pelletspeicher vorgesehene Raum so klein ist, dass darin nur 50 bis 60 Prozent des jährlichen Pelletbedarfs Platz haben, muss der Architekt den Auftraggeber darauf hinweisen — andernfalls haftet er für die Mehrkosten durch notwendige Umbaumaßnahmen.

Falsches Geburtsdatum im Pferdepass

Der Tierarzt hätte bei der Ankaufsuntersuchung der Stute den Fehler be- und vermerken müssen

Frau A kaufte im Sommer 2010 für 2.700 Euro eine Stute als Reitpferd. Laut Pferdepass sollte das Tier vier Jahre alt sein. So stand es auch im Kaufvertrag, der erst gelten sollte, wenn die Ankaufsuntersuchung ergab, dass das Pferd gesund war.

Der Verkäufer beauftragte damit eine Tierarztpraxis. Für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung sollte die Tierarztpraxis nur gegenüber dem Verkäufer haften, so wurde es vereinbart. Ansprüche der Käuferin gegen die Praxis sollten dagegen ausgeschlossen sein.

Bei der Untersuchung übersah der Tierarzt eine wichtige Tatsache (oder er vergaß zumindest, sie zu protokollieren): Die Stute hatte ein vollständiges Milchgebiss. Sie konnte demnach noch nicht vier Jahre alt sein, auch wenn das laut Geburtsdatum im Pferdepass ihr Alter war. Als Frau A später davon erfuhr, verlangte sie Schadenersatz von der Tierarztpraxis.

Ihre Begründung: Das Pferd sei beim Kauf höchstens zweieinhalb Jahre alt gewesen, sie habe es als Reitpferd (noch) nicht einsetzen können. Daher müsse ihr die Tierarztpraxis die Summe ersetzen, die sie bis zum vierten Geburtstag für den Unterhalt des Tieres ausgegeben habe. Hätte sie ihr tatsächliches Alter gekannt, hätte sie die Stute nicht erworben.

Die Kosten schätzte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf ca. 4.500 Euro für Unterbringung, Futter und Arztkosten (21 U 143/12). Der Tierarzt hätte die Käuferin darüber informieren müssen, dass das Milchgebiss mit dem Geburtsdatum im Pferdepass nicht zusammen passte, so das OLG. Da sein Befund fehlerhaft gewesen sei und Frau A die Stute aufgrund dieses Befundes gekauft habe, schulde die Tierarztpraxis der Käuferin Schadenersatz für ihre Ausgaben.

Vergeblich pochte der Tierarzt auf den vereinbarten Haftungsausschluss. Wenn der Verkäufer mit dem Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung vereinbare, dürften sie die Haftung gegenüber dem Käufer nicht einseitig ausschließen, heißt es in dem Urteil. So ein Vertrag entfalte grundsätzlich auch Schutzwirkung zu Gunsten des Kaufinteressenten.

Was den Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer betrifft, widersprach der 21. Senat des OLG Hamm mit diesem Urteil einer anderen Kammer des OLG Hamm, die eine derartige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis für wirksam erklärt hatte (vgl. Artikel Nr. 53178: Beschluss vom 29.5.2013, AZ.: 12 U 178/12). Der Dissens innerhalb des OLG wird über kurz oder lang vom Bundesgerichtshof geklärt werden müssen.

Der kriminelle Zahnarzt

Straftaten erschüttern das Vertrauen in die Ärzteschaft: Approbation weg

Ein Südtiroler kam mit dem Gesetz in Konflikt. 2001 wurde er in Italien zu Gefängnis auf Bewährung verurteilt, weil man bei ihm eine halbautomatische Waffe gefunden hatte, für die er keinen Waffenschein besaß. Wenig später zündete der Zahnarzt seine Praxis in Bozen an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Dann ließ er sich in Deutschland nieder, wo er in großem Stil Abrechnungsbetrug beging und Steuern hinterzog. Zuletzt bestellte er trotz Insolvenz zahnmedizinische Laborleistungen im Wert von ca. 33.000 Euro, ohne sie zu bezahlen.

Für diese Serie von Straftaten musste der Zahnarzt ins Gefängnis. Während er einsaß, wurde ihm 2011 von der zuständigen Behörde die Approbation entzogen: Aufgrund der Vielzahl der Delikte sei er unwürdig, den Beruf eines Zahnarztes auszuüben. Auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen, wehrte sich der Mann gegen den Widerruf der Approbation: Seine Straftaten lägen schon lange zurück, seither verhalte er sich doch eindeutig gesetzeskonform.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage des betrügerischen Mediziners ab (8 LA 79/13). Die Strafverfahren seien erst im März 2011 abgeschlossen worden: Wohlverhalten unter dem Druck schwebender Verfahren sei ja wohl selbstverständlich, das könne man nicht sehr hoch bewerten. Allein damit könne der Zahnarzt nicht beweisen, dass er mittlerweile wieder würdig sei, den Bohrer zu schwingen.

Delikte, wie er sie begangen habe, ständen im Widerspruch zum Berufsbild und zu den Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes. Sie könnten das Vertrauen der Patienten in den Berufsstand nachhaltig erschüttern. Der Zahnmediziner habe über einen längeren Zeitraum große kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich aus Eigennutz in hohem Maß sozialschädlich verhalten.

Diese charakterlichen Mängel seien mit dem Beruf des Arztes unvereinbar. Dass er sie im Lauf der Zeit durch einen inneren Reifeprozess überwunden habe, sei nicht ersichtlich: Während der Prozesse habe der Zahnarzt kaum an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt, wirkliche Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue habe er nie gezeigt.

Bauüberwachung durch Architekten

Knifflige Baumaßnahmen wie das Verlegen von Dampfsperren sind genau zu kontrollieren

Ein Architekt hatte den Auftrag übernommen, den Bau einiger Reihenhäuser zu überwachen. Geplant waren so genannte Warmdächer. Das sind einschalig wärmegedämmte Dächer mit Dampfsperren, die Holz und Dämmmaterial vor Feuchtigkeit schützen. Schon bald nach der Fertigstellung der Reihenhäuser traten in den Dachkonstruktionen Feuchtigkeitsschäden auf.

Ein Bauexperte stellte fest, dass die Dampfsperrbahnen (Alufolien) beim Befestigen nicht lückenlos mit dem Klebeband abgedichtet worden waren. Schnitte in den Folien hatten die Handwerker ebenfalls nicht fachgerecht verschlossen. Infolgedessen konnte Feuchtigkeit im Dach eindringen, die Dämmschicht begann zu schimmeln und das Holz zu faulen. Die Bauträgerin, eine Immobiliengesellschaft, war der Ansicht, der Architekt müsse für die Sanierungskosten geradestehen.

Das Oberlandesgericht Köln gab ihr Recht (16 U 123/12). Da die Baumängel in allen Häusern auftraten und überall schwerwiegend waren, sei davon auszugehen, dass der Architekt die Bauaufsicht unzulänglich ausgeübt habe. Architekten müssten darauf achten, dass die Bauleistungen mit den Plänen und Leistungsbeschreibungen übereinstimmten und den anerkannten Regeln der Technik entsprächen.

Um diesen Auftrag korrekt zu erfüllen, müssten sie nicht unbedingt ständig auf der Baustelle anwesend sein. Wer die Bauaufsicht innehabe, dürfe sich aber nur bei einfachen Arbeiten darauf verlassen, dass die Mitarbeiter der Bauunternehmen sie zuverlässig ausführten. Bei schwierigen Baumaßnahmen, die bei mangelhafter Ausführung gravierende Folgeschäden zeitigten, seien Architekten dagegen zu intensiver Aufsicht verpflichtet.

Zu den besonders kniffligen Baumaßnahmen gehörten die Wärmedämmung und besonders das Verlegen der Dampfsperrbahnen auf dem Dach. Erhebliche Bauschäden drohten, wenn die Folien nicht fachgerecht angebracht würden. Um der Haftung zu entgehen, hätte der Architekt im Einzelnen darlegen müssen, wie er diese Arbeiten kontrolliert habe. Nur zu behaupten, er habe täglich auf der Baustelle "vorbeigeschaut", entlaste ihn nicht vom Vorwurf fehlerhafter Bauaufsicht.

Einkaufsgutschein für die Apotheke

Diese Praxis unterläuft die Preisbindung für Medikamente: Geldbuße für Apothekerin

Eine rührige Apothekerin schaltete Zeitungsannoncen und ließ Flyer in Haushalten verteilen, um potenziellen Kunden ihr Schnäppchen-Angebot zu unterbreiten: "easyRezept-Prämie — bis 3 Euro geschenkt! Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1-Euro-Einkaufsgutschein geschenkt — sofort einlösbar! Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein."

Die Gutscheine waren zwar nur beim Kauf nicht-rezeptpflichtiger Artikel einlösbar. Dennoch war die Landesapothekerkammer der Ansicht, dass das Angebot der Apothekerin gegen die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente verstieß. Die Vertreter des Berufsstandes zogen vor Gericht, um die Werbeaktion der Apothekerin zu stoppen.

Das Verwaltungsgericht Gießen gab der Landesapothekerkammer Recht und brummte der Apothekerin 750 Euro Geldbuße auf (21 K 1887/11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine geschäftliche Aktion zwar nur dann unlauter, wenn sie die Interessen von Konkurrenten oder Verbrauchern spürbar beeinträchtige. Und ein Einkaufsgutschein von einem Euro sei eher geringfügig. Zudem habe die Apothekerin diesen Rabatt auf drei Euro pro Rezept beschränkt.

Doch das hessische Berufsrecht für Heilberufe fixiere keine Grenze dafür, was "nur geringfügig" sei und ab welcher Summe Rabatte die Interessen anderer Apotheker spürbar schädigten. Rabattaktionen seien demnach generell als unlauter anzusehen. Trotz des geringen Betrags verstoße die Werbung der Apothekerin mit Einkaufsgutscheinen gegen die Preisbindung bei Arzneimitteln.

Bachelor nicht gleich Diplom

Bachelor-Abschluss berechtigt nicht zum Eintrag in die Architektenliste

2004 war der neue Studiengang an einigen Fachhochschulen eingerichtet worden: ein Studium der Architektur mit sechs Semestern Regelstudienzeit und dem Studienziel Bachelor. Für dieses Studium hatte sich Herr Z im Wintersemester 2005 an der Fachhochschule Koblenz eingeschrieben. Nach drei Jahren bestand er die Bachelorprüfung. Seither arbeitet er als Angestellter in einem Architektenbüro.

2012 beantragte der Mann bei der Architektenkammer den Eintrag in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung "Architekt". Die Architektenkammer lehnte ab und verwies auf das Architektengesetz: Voraussetzung für den Eintrag sei ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule.

Gegen diese Entscheidung klagte Z und pochte auf eine Übergangsregelung im Architektengesetz. Demnach genügten auch dreijährige Diplomstudiengänge und "entsprechende Ausbildungen" für den Eintrag in die Architektenliste. Das treffe auf den Bachelorstudiengang zu, fand Z: Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, Absolventen eines dreijährigen Diplomstudiums anders zu behandeln als Absolventen eines dreijährigen Bachelorstudiums. Die Abschlüsse seien gleichwertig.

Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Übergangsvorschrift im Architektengesetz nicht auf Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen zu erstrecken, erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6 A 11279/12.OVG).

Das Studium von Herrn Z sei nicht als "entsprechende Ausbildung an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt" anzusehen. Dazu zählten nur Lehranstalten, die mit den öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschulen vergleichbar seien, nicht jedoch Fachhochschulen.

Diplomstudiengänge würden zunehmend durch gestufte Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst. Wer im Zuge dieses Reformprozesses ein nur dreijähriges Bachelorstudium aufnahm, habe damit rechnen müssen, dass der Gesetzgeber den Abschluss der ersten Ausbildungsstufe (= Bachelor) nicht als Voraussetzung für den Eintrag in die Architektenliste anerkennen würde.

Pflichten eines Architekten:

Er muss auch die Kostenvorstellungen des Auftraggebers beachten

1998 hatte ein Architekt ein Wohnhaus geplant. Doch der Auftraggeber hatte die Pläne nicht akzeptiert, weil sie für ihn unbrauchbar waren. Die Baukosten würden mit über 1,5 Millionen DM sein Budget von 800.000 DM bei weitem übersteigen, beanstandete der Bauherr. Mit dieser Abfuhr fand sich der Architekt nicht ab und klagte das Honorar für seine Leistungen ein.

Zunächst hatte er beim Oberlandesgericht (OLG) Bamberg Erfolg, das den Einwand des Auftraggebers nicht gelten ließ. Begründung: Der Auftraggeber habe mit dem Architekten keine exakte Höchstgrenze für die Bausumme vereinbart. Daher habe der Architekt das angebliche Limit von 800.000 DM nicht einhalten müssen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH). Er hob das Urteil auf und verwies die Sache ans OLG zurück (VII ZR 230/11). Architekten müssten prinzipiell mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauprojekt abstecken, erklärte der BGH, und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen. Nenne der Bauherr eine Kostengrenze, sei diese für die Planung des Architekten verbindlich (außer, der Auftraggeber ändere sie selbst).

Diese Vorgabe werde Inhalt des Bauvertrags, sofern ihr der Architekt nicht ausdrücklich widerspreche. Das gelte auch dann, wenn der Bauherr keine exakte Obergrenze nenne, sondern nur eine ungefähre Bausumme angebe, um einen Kostenrahmen abzustecken. Halte der Architekt die Summe für unrealistisch, müsse er seine Zweifel mit dem Auftraggeber besprechen und klären.

Auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure umfasse Kostenermittlungen für den Bauherrn als Teil der beruflichen Tätigkeit. Sei die Planung des Architekten für den Bauherrn unbrauchbar, weil sie den vorgegebenen Kostenrahmen sprenge, könne sein Anspruch auf Honorar entfallen. Die Vorinstanz müsse sich nochmals mit dem Streit befassen und dabei diese Grundsätze beachten.

Steuerberatung und Ackerbau

Darf ein Steuerberater gleichzeitig Landwirt sein?

Sechs volle Tage in der Woche arbeitete ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Am siebten Tag ruhte er aber nicht, sondern kümmerte sich ein wenig um den landwirtschaftlichen Betrieb (mit 70 Hektar Ackerbau), den er von den Eltern übernommen hatte.

Diese Arbeit nahm zwar nach Einschätzung des Steuerberaters weniger als fünf Prozent seiner Arbeitszeit in Anspruch und beschränkte sich daruf, die Finanzen des Betriebs zu verwalten. Dennoch sah das Verwaltungsgericht Hannover darin eine für Steuerberater unerlaubte gewerbliche Nebentätigkeit, auch weil sich die Einkünfte im "mittleren fünfstelligen Bereich bewegten" (5 A 2906/11).

Mit den Einnahmen unterstütze er fast zu 100 Prozent seine Eltern, argumentierte der Nebenerwerbslandwirt. Doch das verhalf ihm nicht zur erwünschten Ausnahmegenehmigung, weder bei der Steuerberaterkammer, noch vor Gericht.

Laut Steuerberatergesetz dürfen Steuerberater nur ausnahmsweise Nebentätigkeiten ausführen. Damit will der Gesetzgeber Interessenkonflikte zwischen dem Beruf des Steuerberaters und zusätzlichen Erwerbsquellen vermeiden. Steuerberater könnten ansonsten ihre umfassenden Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandanten für andere berufliche Zwecke nutzen.

Deshalb ließ das Verwaltungsgericht keine Ausnahme zu - obwohl der Steuerberater versicherte, sein Büro vertrete keine Mandanten aus dem landwirtschaftlichen Bereich. So einen Beschluss könne ein Steuerberaterbüro jederzeit ändern, wandten die Richter ein. Dass er künftig seine Berufspflichten verletzen könnte, sei damit nicht ausgeschlossen. Seine Tätigkeit für den typischen Ackerbaubetrieb sei nicht mit einer reinen Vermögensverwaltung vergleichbar. Dass die Steuerberaterkammer daher die "abstrakte Gefahr" eines Interessenkonflikts bejaht habe, sei nicht zu beanstanden.

Erlaubt hätte das Gericht eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dann, wenn sie für den Steuerberater nur eine "Liebhaberei" gewesen wäre. Dagegen sprachen aber die beträchtlichen Einnahmen. Das habe doch eher gewerblichen Charakter, so die Richter, und gehe über ein Hobby hinaus. Dass der Nebenerwerbslandwirt den Betrieb nicht "von heute auf morgen" verkaufen oder verpachten könne, habe die Steuerberaterkammer ausreichend berücksichtigt, indem sie ihm eine (auf zwei Jahre befristete) Ausnahmegenehmigung erteilte.

Sportwagen als Betriebsausgabe?

Kurzartikel

Macht ein selbständig tätiger Tierarzt hohe Ausgaben für einen Sportwagen mit 400 PS als Betriebsausgabe geltend, obwohl er ihn innerhalb von drei Jahren nur für 20 betrieblich veranlasste Fahrten genutzt hat (immerhin belegt durch ein Fahrtenbuch!), sind die Kosten trotzdem im Prinzip als beruflich bedingt anzuerkennen. Allerdings werden die Ausgaben des Freiberufslers nicht in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt, wenn der Luxussportwagen nie für wirklich "berufstypische Zwecke", sondern nur hin und wieder für Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und Gesichtspunkte wie Fahrspaß und Repräsentation weit überwiegen. Nur angemessene Kosten für betriebliche Fahrten sind steuerlich absetzbar: Angemessen sind durchschnittliche Fahrtkosten für gängige Marken der Oberklasse, pauschal zwei Euro pro Kilometer.

"Gratis Beratungs-iPad"

Hersteller optischer Gläser verspricht Optikern Prämie für mehr Umsatz

Um sein Geschäft noch mehr anzukurbeln, dachte sich ein erfolgreicher Hersteller von Brillengläsern ein "Partnerprogramm" für Augenoptiker aus: Er bot ihnen "gratis" ein iPad an — mit 16 GB im Wert von 428 Euro. Und zwar als Belohnung für den Fall, dass es ihnen gelang, im ersten Quartal 2012 den Umsatz mit seinen Produkten um 3.000 Euro zu erhöhen.

Das iPad sollte dazu dienen, die Kunden zu beraten. Zu diesem Zweck war es mit verschiedenen Apps ausgestattet, die sich auf die Produkte der Firma bezogen. Gesperrt waren iTunes, der App Store und Youtube. Über eine WLAN-Verbindung konnte man sich mit dem Gerät aber problemlos ins Internet einklinken, auch E-Mail-Kommunikation war möglich.

Laut Heilmittelwerbegesetz dürfen Produzenten preisgebundener Medikamente und anderer Heilmittel — wozu auch Brillen gehören — keine Werbegeschenke anbieten. Genau das warf nun aber die Wettbewerbszentrale dem Hersteller optischer Gläser vor und zog vor Gericht, um die iPad-Aktion zu stoppen. Beim Landgericht Freiburg hatte sie keinen Erfolg: Das extra präparierte iPad unterstütze die Optiker beim Verkauf, so das Landgericht, und stelle deshalb kein Werbegeschenk dar.

Dem widersprach aber das Oberlandesgericht Karlsruhe (4 U 110/12). Das Angebot sei so verlockend, dass es — trotz der speziellen Optiker-Ausstattung — gegen das Verbot von Werbegeschenken verstoße. Ein iPad sei nun einmal äußerst attraktiv. Daher sei zu befürchten, dass sich Augenoptiker durch das Angebot verleiten lassen, eine Vorauswahl im Sinne dieses Herstellers zu treffen und den Kunden bevorzugt dessen Produkte zu empfehlen. Eine neutrale, sachliche Beratung der Verbraucher beim Brillenkauf werde so verhindert.

Verbindlicher Kostenrahmen beim Hausbau

Architekten haften für grob fehlerhafte Kostenermittlung

Die Auftraggeberin forderte von ihren Architekten Schadenersatz wegen eklatanter Überschreitung des Kostenrahmens beim Hausbau. Die kranke Frau wünschte einen behindertengerechten Neubau. Um ihn zu finanzieren, hatte sie ihre Villa verkauft und das Nachbargrundstück gekauft. Darauf ließ sie zwei Wohnhäuser bauen, von denen sie eines mit Gewinn verkaufen wollte. Für das Bauprojekt nahmen die Eigentümerin und ihr Ehemann einen Kredit auf. Doch die Kalkulation ging nicht auf.

Denn die Baukosten für das zu verkaufende Gebäude fielen wesentlich höher aus als veranschlagt (178.000 Euro für den Rohbau statt 107.000 Euro für das fertige Haus!). Eine Interessentin, die es für 268.000 Euro hätte kaufen wollen, sprang ab, weil zunächst die Bauaufsicht Verstöße gegen Bauplanungsrecht beanstandete. Schließlich musste die Eigentümerin das (nachträglich genehmigte) Objekt als Rohbau für 180.000 Euro verkaufen, weil die Bank den Kredit kündigte und die Zwangsversteigerung drohte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Architekten für den finanziellen Verlust haften müssen (12 U 71/10). Bei der Auftragsvergabe sei ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart worden. Das ergebe sich schon daraus, dass die Architekten das Bau- und Finanzierungskonzept der Auftraggeberin kannten. Sie hätten also gewusst, dass es auf den geschätzten Baukosten von 107.000 Euro aufbaute.

Dass diese so erheblich überschritten wurden, liege nicht an Änderungswünschen der Auftraggeberin, sondern an grob fehlerhafter Kostenplanung der Architekten. Die Kostenermittlung gehöre zu den Grundleistungen des Architekten. Werde ein Bauprojekt wie hier offenkundig als Renditeobjekt errichtet, um das restliche Bauvorhaben zu finanzieren, müsse der Architekt ganz besonders sorgfältig auf die Kosten achten.

Der Verkehrswert des Objekts sei zwar jetzt höher als geplant, die Wertsteigerung aber weit geringer als die Mehrkosten. Die Eigentümerin habe durch den Verkauf des Rohbaus nur wenig mehr erlöst, als sie für den Bau ausgegeben habe und dadurch fast den ganzen Grundstückswert eingebüßt.