Freie Berufe

Tagesmutter statt Puffmutter

Verwaltungsgericht erlaubt Kindertagespflege in einem ehemaligen Bordell

Eine Bordellbesitzerin wollte sich in Zukunft statt um Freier lieber um Kinder kümmern und als Tagesmutter arbeiten. Dafür braucht man vom Jugendamt eine "Kindertagespflegeerlaubnis". Die Frau beantragte sie nach etlichen Vorbereitungskursen. Ob man die Erlaubnis bekommt, hängt von mehreren Dingen ab: von der Persönlichkeit und Kompetenz, aber auch davon, ob man über geeignete Räume verfügt.

Der Ex-Prostituierten gehörte das ehemalige Bordell-Gebäude, in dem sie früher gearbeitet hatte. Dort hatte sie Räume zur Kindertagesstätte umgebaut. An ihrer persönlichen Eignung für die Kinderbetreuung hatte das Jugendamt keinen Zweifel. Als aber die dubiose Vergangenheit des Gebäudes ans Licht kam, lehnte die Behörde den Antrag ab.

Begründung: Das Etablissement sei im "Freiermilieu" regional bekannt. Auch wenn das Bordell längst geschlossen sei, werde im Internet immer noch für das "Eros-Center" geworben. Also bestehe die Gefahr, dass Männer klingelten, die davon noch nichts wüssten. Und dass sie womöglich aufdringlich würden und die Tagesmutter oder die Kinder belästigten. Auf keinen Fall dürften Kinder mit diesem "Gewerbe" konfrontiert werden.

Das Verwaltungsgericht Minden teilte diese Bedenken nicht (6 K 2411/15). Die Ausstattung (z.B. ein Raum zum Toben, altersgerechtes Spielzeug, Wickelmöglichkeiten und Schlafraum) genüge uneingeschränkt den Anforderungen an eine Kindertagesstätte. Dass der Bordellbetrieb geschlossen sei, spreche sich bei den Freiern trotz einiger — noch nicht gelöschter — Interneteinträge herum.

Die Annahme des Jugendamts, auf dem Gelände könnten dennoch Prostituierte oder Freier auftauchen, sei lebensfremd. Prostituierte auf Arbeitssuche und interessierte Freier kämen bei einem Bordell nicht spontan und "auf gut Glück" vorbei, sondern vereinbarten vorher telefonisch Termine. Die früheren Kontaktnummern existierten aber nicht mehr. Sollte jemand die aktuelle Nummer wählen, könne die Tagesmutter erklären, dass hier kein Bordell mehr existiere.

Wenn sich doch einmal ein Freier auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen dorthin verirren sollte, sei es sehr unwahrscheinlich, dass er angesichts von Tagespflege-Kindern aufdringlich werden würde. Der Einwand des Jugendamts, ein Hinweisschild "Kindertagesstätte" könnte zudem Pädophile anziehen, sei erst recht absurd: Dann wären alle ausgeschilderten Kindergärten und Kindertagesstätten in Gefahr.

Dem Karrierewechsel der ehemaligen Bordellbesitzerin steht somit nichts mehr im Weg.

Bauherr will vom Bauvorhaben nichts wissen

Verweigert der Auftraggeber jede Mitwirkung, kann der Architekt den Bauleitungsvertrag kündigen

Der Hauseigentümer ließ einige Wohnungen in seinem Altbau sanieren und beauftragte einen Architekten mit der Bauleitung. Nachdem die Handwerkerfirmen (Elektriker, Bodenleger etc.) mit den Arbeiten begonnen hatten, versuchte der Architekt mehrmals, den Auftraggeber anzurufen und mit ihm über einzelne Maßnahmen zu sprechen, z.B. welches Parkett verlegt werden sollte. Der Bauherr rief jedoch nicht zurück und ließ ausrichten, Beratungsgespräche seien überflüssig.

Nun versuchte der Architekt schriftlich, Kontakt aufzunehmen. Die Antwort: "Wie Ihnen mehrfach mitgeteilt wurde, habe ich bis auf weiteres keine Zeit, mich mit Ihren Sachen zu befassen". Dabei wurde es auf der Baustelle allmählich brenzlig: Handwerker, die vom Auftraggeber kein Geld erhielten, stellten ihre Tätigkeit ein. Dennoch beschied der Bauherr den Architekten, er solle gefälligst sein Büro nicht mehr mit Anrufen belästigen. Es sei nicht ersichtlich, "dass irgendwelche Mitwirkungshandlungen von mir … erforderlich sind".

Als auch eine Abschlagszahlung für den Architekten ausblieb, kündigte dieser den Vertrag und klagte sein Honorar ein. Der Bauherr konterte mit einer Gegenklage auf 38.000 Euro Schadenersatz wegen Baumängeln und zu langer Bauzeit. Dem Architekten stehe zwar wegen einer nicht nachprüfbaren, unvollständigen Rechnung kein Honorar zu, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (23 U 203/12). Aber Schadenersatz schulde er dem Auftraggeber nicht.

Dass die Handwerker die Arbeiten nicht vollendeten, liege am mangelnden Werklohn und nicht an fehlender Bauaufsicht. Als der Architekt kündigte, sei die Renovierung nicht abgeschlossen gewesen. Die vom Auftraggeber gerügten Mängel seien schon deshalb nicht dem Architekten anzulasten. Der Architekt habe zu Recht gekündigt, weil sich der Bauherr hartnäckig weigerte, am Bauprojekt mitzuwirken. Unter diesen Umständen sei es für den Architekten unzumutbar, am Vertrag festzuhalten.

Bei Bauprojekten sei ständiger Informationsaustausch nötig, um die Vorgehensweise auf der Baustelle zu klären. Gerade die Sanierung von Altbauwohnungen werfe regelmäßig viele Fragen auf, die der Abstimmung bedürften. Wenn es der Auftraggeber ablehne, auf der Baustelle zu erscheinen und umgekehrt dem Architekten in Büro und Privathaus Hausverbot erteile, beende er damit selbst die Zusammenarbeit. (Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.11.2013 am 5.2.2015 bestätigt, AZ.: VII ZR 332/13)

Tierarzt übersieht Knochenriss

Ist der Tod eines Pferdes auf einen schweren Behandlungsfehler zurückzuführen, muss der Tierarzt dafür haften

Eine Pferdehalterin holte den Tierarzt, weil sie bei einem ihrer Pferde eine Verletzung am rechten hinteren Bein entdeckt hatte. Der Mediziner verschloss die Wunde und riet dazu, das Tier zwei Tage zu schonen. Schwelle das Bein nicht an, könne sie es danach wieder reiten.

Bei einem Ausritt drei Tage später stellte die Reiterin jedoch fest, dass das Pferd hinkte. Sofort brachte sie es zurück auf den Reiterhof und alarmierte wieder den Tierarzt. Diesmal diagnostizierte er eine Fraktur. Da eine Operation misslang, musste das Tier eingeschläfert werden.

Laut Sachverständigengutachten hatte es sich von vornherein nicht nur um eine äußerliche Wunde am Unterschenkel gehandelt: Vielmehr entwickelte sich der Knochenbruch aus einem Knochenriss, den das Pferd durch den Tritt eines Artgenossen erlitten hatte. Deshalb verklagte die Tierhalterin den Mediziner auf Schadenersatz: Der Tod des Pferdes sei auf einen schweren Behandlungsfehler zurückzuführen.

So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Der Tierarzt hätte erkennen müssen, dass möglicherweise eine Knochenriss vorlag (14 U 100/14). Das hätte er durch weitere Untersuchungen abklären und zudem der Pferdebesitzerin empfehlen müssen, das Tier ruhig zu halten. Bei einem Knochenriss sei es wichtig, dass sich das Pferd wenig bewege und in der Box nicht hinlege. Denn beim Aufstehen könne aus dem Riss eine Fraktur werden und genau so sei es dann auch passiert.

Dass ohne diesen Behandlungsfehler kein Knochenbruch eingetreten wäre, konnte der Sachverständige zwar nicht mit absoluter Sicherheit bestätigen. Dennoch entschied das OLG, dass der Mediziner für den Tod des Pferdes haften muss: Er habe durch seine falsche Einschätzung, dass die Reiterin mit dem Pferd bald wieder ausreiten könne, das Risiko des tödlichen Endes wesentlich erhöht. Richtig ruhiggestellt, wäre die Fissur wahrscheinlich ausgeheilt.

Apothekerin legt sich mit dem Finanzamt an

Bei der Außenprüfung verweigerte sie den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe

Die Buchführung der Apotheke war technisch durchaus "up to date". Die Apothekerin verwendete ein — speziell für Apotheken entwickeltes — EDV-gestütztes Erfassungssystem für Einnahmen, mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. PC-Registrierkassen speicherten die Tageseinnahmen und addierten am Abend die Endsummen. Diese wurden per Hand in ein Kassenbuch eingetragen.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamts verweigerte die Apothekerin den Kontrolleuren den Zugriff auf die im Computer registrierten Warenverkäufe. Begründung: Sie sei nicht verpflichtet, Verkäufe einzeln aufzuzeichnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied den Streit zu Gunsten der Finanzbehörde (X R 42/13). Buchführung müsse stets zuverlässig Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben, damit das Finanzamt sie überprüfen könne. Wie alle Einzelhändler müsse sich die Apothekerin an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung halten und — soweit zumutbar — alle Umsätze einzeln erfassen, urteilte der BFH.

Das gelte auch für Bargeschäfte. Die Apothekerin müsse ihre Kassendaten aufbewahren und der Behörde "auf einem elektronisch verwertbaren Datenträger" übergeben. In Einzelfällen könne es für einen Steuerpflichtigen eventuell zu viel Aufwand sein, Buchungen in Einzelpositionen inklusive aller Bargeschäfte aufzugliedern.

Das sei aber nicht der Fall, wenn ein Händler, so wie die Apothekerin, über ein EDV-Kassensystem verfüge. Das zeichne ohnehin sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert auf und speichere sie dauerhaft. Händler mit so einem Kassensystem könnten sich also nicht darauf berufen, dass die Aufzeichnung der Verkäufe einen unzumutbaren Aufwand darstelle. Zu Recht habe das Finanzamt die mit der EDV-Kasse erstellten Daten zur Prüfung angefordert.

"Sexarbeit" als Kunst?

Prostituierte möchte ihren Künstlernamen in den Personalausweis eintragen lassen

Eine Berliner Prostituierte beantragte beim Bezirksamt, ihren Künstlernamen in den Personalausweis einzutragen. Sie benutze diesen Namen auf ihrer Homepage und trete unter diesem Namen öffentlich auf, wenn sie für die Piratenpartei aktiv sei oder sich als Vorstandsmitglied des "Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen" für die Rechte von Sexarbeiterinnen einsetze.

Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab: Ein Künstlername werde nicht im privaten Interesse der Betroffenen, sondern nur zum Zweck der Identitätskontrolle in Ausweispapiere eingetragen. Die Antragstellerin übe keine künstlerische Tätigkeit aus, sondern eine Dienstleistung. Sie sei unter ihrem "Künstlernamen" auch nicht allgemein bekannt.

Die Dame ließ nicht locker und klagte gegen den negativen Bescheid: Als Kämpferin für die sozialen Rechte von Sexarbeitern sei sie sehr wohl bekannt, behauptete sie. Interviews gebe sie nicht unter ihrem bürgerlichen Namen, sondern unter ihrem Pseudonym, um ihre Privatsphäre zu schützen. Es müsse möglich sein, mit dem Künstlernamen auch Verträge zu unterschreiben.

Doch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin schlug sich auf die Seite der Behörde (VG 23 K 180.14). Das Pseudonym in den Ausweis einzutragen, würde die Privatsphäre der Sexarbeiterin nicht schützen, im Gegenteil. Da der Personalausweis Namen und Künstlernamen enthalte, bekämen Dritte gerade dadurch Aufschluss über ihre bürgerliche Existenz und ihre Identität als Prostituierte.

Ihren frei gewählten Berufsnamen könne die "Sexarbeiterin" im Berufsleben oder bei öffentlichen Auftritten ohne Weiteres verwenden. Im Personalausweis sei aber so eine Angabe gesetzlich nicht vorgesehen. Außer eben für Künstler.

"Sexarbeit" sei nun einmal keine Kunst: Künstler verarbeiteten Eindrücke oder Erfahrungen schöpferisch und drückten diese individuell aus: musikalisch, auf der Leinwand etc. Eine Sexarbeiterin sei nicht kreativ, sondern befriedige sexuelle Bedürfnisse der Kunden. Damit wischte das VG das Argument der Liebesdame vom Tisch, dass sie ähnlich wie eine Schauspielerin in immer neue Rollen schlüpfe, um dem Kunden ein Spektakel zu bieten.

Außerdem fehle es ihrem Berufsnamen an Medienpräsenz und Bekanntheit, stellte das VG fest — was eine weitere Voraussetzung dafür wäre, ihn als Künstlernamen anzusehen. Ihre Werbung im Internet beschränke sich auf die eigene Webseite. Allenfalls ihre berufspolitischen Aktivitäten hätten eine gewisse öffentliche Wirkung — doch das sei ja gerade nicht ihr eigentlicher Beruf bzw. nicht ihre "Kunst".

Dressurpferd stirbt nach Narkose

Ein Tierarzt muss die Besitzer eines kranken Tieres über alle geeigneten Behandlungsmöglichkeiten aufklären

Ein Ehepaar hatte der Tochter für 300.000 Euro ein Dressurpferd gekauft. Sie nahm mit dem Tier regelmäßig an Turnieren teil. Bei einem Grand Prix in den Niederlanden bemerkte die Reiterin, dass dem Pferd Schwung und Elastizität fehlten. Seine Bewegungen wirkten unkoordiniert. Sofort wandte sich die Reiterin an eine Tierklinik. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass das Pferd an spinaler Ataxie litt.

Ataxie bedeutet Bewegungsstörung. Die Pferde können die Bewegungen ihrer Beine nicht koordinieren. Im konkreten Fall wurde dieses Problem durch die Verengung eines Wirbelkanals an der Halswirbelsäule ausgelöst (spinal). Der Chefarzt der Klinik empfahl eine chiropraktische Behandlung und erläuterte diese kurz.

Nach einem Telefongespräch mit den Eltern willigte die Reiterin ein. Für die Behandlung war eine Narkose notwendig, die dem Pferd zum Verhängnis wurde: Es konnte anschließend nicht mehr aufstehen und starb einen Tag später. Daraufhin forderten die Pferdebesitzer vom Chefarzt ca. 400.000 Euro Schadenersatz, weil Behandlung und Risikoaufklärung unzureichend gewesen seien.

Fehler bei Diagnose und Behandlung konnten die Sachverständigen nicht feststellen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (26 U 95/14). Aber der Klinikarzt habe Tierbesitzer und Reiterin schlecht beraten und schulde ihnen deshalb Schadenersatz. Vor allem dann, wenn eine Behandlung riskant sei und für die Eigentümer finanziell viel auf dem Spiel stehe, sei ein Tierarzt verpflichtet, diese umfassend über alle Alternativen aufzuklären.

Diese Pflicht habe der Veterinärmediziner verletzt. Denn die Behandlung sei keineswegs so "alternativlos" gewesen, wie er behaupte. Andere Möglichkeiten gebe es durchaus: eine Operation oder medikamentöse Behandlung oder Chiropraktik, bei der das Tier stehend behandelt werde und nur sediert werden müsse.

Schon bei einem gesunden Pferd sei eine Narkose nicht ganz ungefährlich, weil das Aufstehen danach schwer falle. Aber für ein Pferd mit Ataxie sei eine Vollnarkose äußerst riskant, weil es beim Aufstehen besonders große Koordinierungsprobleme habe. Daher hätte der Tierarzt die Eigentümer über Therapien ohne Vollnarkose aufklären müssen.

Vergeblich berief sich der Tierarzt darauf, er habe das Dressurpferd nicht medikamentös behandeln können, weil er es doch für die Europameisterschaft der Jungen Reiter fit machen sollte. Selbst wenn das Pferd dann länger ausgefallen wäre, so das OLG, hätte der Mediziner diese Alternative nicht ausschließen dürfen. Zumindest hätte er die Pferdebesitzer und die Reiterin über die Spritzentherapie informieren müssen.

Bei so einem wertvollen Pferd müssten die Besitzer die Möglichkeit bekommen, gut informiert die Risiken selbst abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen. In Kenntnis des hohen Risikos bei einer Chiropraktik mit Narkose hätte es das Ehepaar sicher vorgezogen, erst einmal risikoärmere Maßnahmen auszuprobieren und das nächste Turnier abzusagen. Dann würde das Pferd noch leben.

Keller überflutet

Architekt muss beim Planen der Kellerabdichtung jedes Risiko ausschließen

Das geerbte Grundstück lag in der Nähe eines Flusses, die Bodenverhältnisse waren schwierig. Trotzdem baute das Ehepaar hier ein Einfamilienhaus. Nach einem gewaltigen Sturm mit Starkregen, das in der gesamten Umgebung zu Überschwemmungen führte, kam es 2006 auch im Neubau zu einem Wassereinbruch im Keller.

Vorher hatten die Hauseigentümer zwar die Warnfunktion ihrer Drainagepumpe abgeschaltet. Doch für den Wasserschaden machten sie den Architekten verantwortlich, der den Bau des Einfamilienhauses geplant und überwacht hatte: Er müsse für die mangelhafte Abdichtung des Kellers haften. Das Ehepaar verklagte den Architekten auf Schadenersatz und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig durch (3 U 113/09).

Dass die Hauseigentümer die Warnfunktion der Drainagepumpe außer Betrieb setzten, habe bei diesem Wassereinbruch keine Rolle gespielt, fand das OLG. Ursächlich sei die fehlende Rückstausicherung, der Architekt habe keine vorgesehen. Dabei hätte er gerade bei so prekären Boden- und Wasserverhältnissen jedes Risiko bei der Kellerabdichtung ausschließen müssen.

Auf dem Grundstück Bohruntersuchungen vorzunehmen, reiche nicht aus: So finde man nur den aktuellen Grundwasserstand heraus. Bei schwierigem Terrain müsse sich der Architekt nach den Grundwasserständen der letzten Jahrzehnte erkundigen. Er müsse mindestens Daten der vergangenen 20 bis 30 Jahre heranziehen. Die Planung sei nach dem höchsten Grundwasserstand auszurichten, der in diesem Zeitraum gemessen wurde. Zusätzlich müsse man noch einen Sicherheitszuschlag vorsehen. (Dieses Urteil wurde am 9.7.2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt - VII ZR 267/12)

Pferd tritt Tierarzt

Die Tierhalterin haftet für die Folgen: Ein Veterinär handelt nicht "auf eigene Gefahr"

Ein Tierarzt wurde zu einem kranken Pferd gerufen, einem zehn Jahre alten Araber. Auf seinen Versuch, rektal ein Fieberthermometer einzuführen, reagierte das nervöse Tier mit einem heftigen Tritt. Es traf den Tierarzt am rechten Daumen, was einen komplizierten Trümmerbruch zur Folge hatte. Von der Tierhalterin verlangte der Verletzte Schadenersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall.

Da die Frau eine Entschädigung ablehnte, zog der Tiermediziner vor Gericht. Zunächst ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte, der Mann habe "auf eigene Gefahr gehandelt". Das schließe eine Haftung der Tierhalterin für den Schaden aus. Dass ein Pferd in so einer Situation abwehrend und schreckhaft reagiere, sei normal. Diese Gefahr habe der Tierarzt herausgefordert, das sei sein Berufsrisiko.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof ganz und gar nicht einverstanden (VI ZR 166/08). Wenn sich ein Tierarzt im Auftrag des Tierhalters einem kranken Tier nähere, komme ein Ausschluss der Tierhalterhaftung prinzipiell nicht in Betracht. Wenn er sich auf diese Weise in Gefahr begebe, dann liege dafür ein triftiger Grund vor. Der Tierarzt gehe das Risiko ein, um dem Tier zu helfen und um den Behandlungsvertrag mit dem Tierhalter zu erfüllen.

Daher könne man die medizinischen Maßnahmen auch nicht aufteilen in ungefährliche und in riskante, die der Veterinärmediziner auf eigene Gefahr ausführe. Fiebermessen sei im Rahmen einer fachgerechten Behandlung notwendig und im Übrigen nicht einmal besonders riskant. Außerdem habe das OLG sich darüber ausgeschwiegen, auf welche weniger riskante Weise der Tierarzt bei dem Araber das Fieber hätte messen sollen.

Jedenfalls habe sich der Tiermediziner dieser Gefahr ausgesetzt, um seinen ärztlichen Auftrag auszuführen. Das gehöre zum Behandlungsvertrag. Wenn ein Tierarzt diesen Vertrag abschließe, befreie er den Tierhalter damit nicht von seiner gesetzlichen Haftung für Schäden durch die "typische Tiergefahr", also für Schäden, die durch das unberechenbare Verhalten von Tieren entstehen.

Naturheilpraxis in der Eigentumswohnung

Das Amtsgericht München erklärt diese Art der Nutzung für zulässig

Die Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentumsanlage hat das Anliegen der Heilpraktikerin abgeschmettert: Sie hatte die Erlaubnis dafür beantragt, ihre Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung auch als Naturheilpraxis nutzen zu dürfen.

Laut Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war berufliche Tätigkeit in den Wohnungen zwar mit Einwilligung des Verwalters möglich — allerdings nur, wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum und die Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden.

Darauf berief sich nun die Heilpraktikerin. Sie focht den Beschluss der Eigentümerversammlung an und bekam vom Amtsgericht München Recht (485 C 31869/13). Werde eine Wohnung als Naturheilpraxis genutzt, beeinträchtige das die Mitbewohner und Miteigentümer nicht über das übliche, zumutbare Maß hinaus.

Dass eine Vielzahl von Patienten das Treppenhaus stürme (= das Gemeinschaftseigentum beeinträchtige), sei bei so einer Art von Praxis nicht zu befürchten. Da es sich nur um zweieinhalb Räume handle, müsse man nicht damit rechnen, dass mehrere Patienten gleichzeitig kämen, behauptete das Gericht. So viel Wechsel wie bei Ärzten gebe es auch nicht, weil beim Heilpraktiker die Sprechstunde länger dauere.

Ob das generell so stimmt, sei mal dahin gestellt. Jedenfalls verließ sich das Amtsgericht auf die Aussage der Heilpraktikerin: Sie habe zugesichert, dass sie nicht mehr als fünf, maximal sechs Patienten an einem Tag empfange. Das störe nicht mehr als der zulässige private Besuch von drei oder sechs Bekannten oder Freunden in einer der Eigentumswohnungen.

Rohbau im Winter beheizt

Dann muss ein Architekt Maßnahmen gegen Schimmel anordnen

Zu Beginn des Winters stand der Rohbau eines Wohnhauses, allerdings war die Zwischendecke zwischen Treppenhaus und Dach noch nicht eingezogen. Wohnbereich und Dachgeschoss waren also nicht abgetrennt. Während der weiteren Baumaßnahmen im Winter stellte der Bauunternehmer eine provisorische Bauheizung auf.

Weil später im Dachgeschoss Schimmel auftrat, kam es zum Rechtsstreit zwischen dem Bauherrn und seinem Architekten. Den "Bauüberwacher" machte der Bauherr für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich und verlangte rund 25.000 Euro Schadenersatz für die Dachsanierung. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied (13 U 835/13).

Der Bausachverständige habe erläutert, dass das Heizen zur Schimmelbildung geführt habe, so das OLG. Der Rohbau sei noch feucht gewesen. Feuchte und von der Heizung aufgewärmte Luft steige von unten ins unbeheizte Dachgeschoss auf und schlage sich dort an kalten Wänden und Balken nieder. So entständen Feuchtigkeitsschäden.

Die Baukontrolle habe der Architekt übernommen. Er habe gewusst, dass die Bauarbeiter während der Wintermonate Keller und Erdgeschoss des Rohbaus beheizten, stellte das OLG fest. Da die Öffnung zwischen Treppe und Dachbereich nicht verschlossen war, hätte der Architekt vorbeugende Maßnahmen gegen Schimmelbildung im Dachgeschoss treffen müssen. Dass Schimmel drohe, wenn warme Luft in kalte Räume ziehe, gehöre zum Grundwissen.

Unter diesen Umständen dürfe sich der Architekt nicht in den Weihnachtsurlaub verabschieden, ohne den ausführenden Unternehmen die nötigen Anweisungen zu geben. Sie hätten das Dachgeschoss vom Wohnbereich luftdicht abtrennen und gut belüften müssen, um Schäden zu vermeiden.

Allgemein gelte: Wenn ein Architekt ein Bauvorhaben überwache, müsse er den Bauherrn und die beteiligten Gewerke über Gefahrenquellen informieren und Vorkehrungen dagegen anordnen. (Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 14.8.2014 bestätigt: Az. VII ZR 346/13)

Sanierung nach KfW-85-Standard

Bauherr erhielt keine KfW-Fördermittel: Haftet der Architekt für falsche Beratung?

Ein Geschäftsmann hatte ein Mehrfamilienhaus gekauft, das er energetisch sanieren wollte. Dabei spekulierte er auf einen Zuschuss von der staatlichen KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die energiesparende Neubauten und Sanierungsvorhaben fördert.

Der Hauseigentümer strebte eine Sanierung gemäß KfW-85-Standard an (das bedeutet: Der Energieverbrauch des Gebäudes — unabhängig vom Verhalten der Bewohner kalkuliert — ist um 15% geringer, als die Energieeinsparverordnung 2009 vorschreibt). Er beauftragte einen Architekten damit, ihn bei dem Projekt zu beraten. Vor allem sollte ihm der Berater helfen, Fördermittel von der KfW zu bekommen.

Doch die Berechnungen des Architekten fielen grob fehlerhaft aus. Hätte er das Projekt richtig eingeschätzt, wäre von vornherein klar gewesen, dass der Hauseigentümer keine Chancen auf Fördermittel hatte. Schließlich forderte der enttäuschte Auftraggeber Schadenersatz: Er habe für die Sanierung etwa 170.000 Euro zu viel ausgegeben, lautete der Vorwurf, weil ihn der vermeintliche Experte falsch beriet.

Das Landgericht sprach dem Hauseigentümer immerhin 50.000 Euro zu. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies seine Klage gegen den Architekten ab (16 U 187/13). Das OLG konnte nämlich keinen Schaden entdecken, der dem Auftraggeber durch die falschen Tipps des Architekten entstanden wäre. Richtig informiert, hätte der Bauherr die Sanierungsarbeiten zwar nicht gemäß KfW-85-Standard ausführen lassen, räumte das OLG ein.

Doch die höheren Kosten führten letztlich zu einem höheren Wert des Gebäudes. Natürlich spiegelten sich die Ausgaben für Wärmeschutz etc. nicht "eins zu eins", also direkt im Verkehrswert des Hausgrundstücks wider. Der Verkehrswert setze sich bekanntlich aus einer Vielzahl wertbildender Faktoren zusammen und hänge nicht nur vom Energiestandard eines Hauses ab. Trotzdem stelle das aufwendig modernisierte Gebäude einen Gegenwert für die Modernisierungskosten dar.

Das Vermögen des Hauseigentümers habe sich sozusagen "verlagert" — in die Immobilie. Zudem könne er längerfristig mit höheren Mieteinnahmen rechnen, denn Wohnungen mit niedrigen Heizkosten seien angesichts ständig steigender Energiepreise gefragt. Also amortisierten sich irgendwann die hohen Ausgaben für die Sanierung. Auf lange Sicht höhere Miete: Dieses Argument des OLG dürfte allerdings nur für Regionen mit dauerhaft hoher Nachfrage nach Wohnraum zutreffen.

Architekt "vergisst" Baugrundgutachten

Kurzartikel

Bei der Planung eines Neubaus muss der Architekt den Auftraggeber darüber informieren, ob ein Baugrundgutachten erforderlich ist: Vor dem Baubeginn ist in der Regel zu klären, wie das Fundament beschaffen sein muss - das gilt erst recht, wenn in der Nähe des Baugrundstücks ein Teich liegt. Unterlässt es ein Architekt, den Bauherrn deutlich darauf hinzuweisen, und kann wegen dieser Pflichtverletzung das Bauvorhaben nicht (oder jedenfalls nicht wirtschaftlich sinnvoll) realisiert werden, muss der Auftraggeber die Leistungen des Architekten nicht bezahlen, soweit sie über die Grundlagenermittlung hinausgingen und für ihn nun wertlos sind.

Fassadendämmung verpfuscht

Architekt kann bei mangelhafter Bauaufsicht für Pfusch am Bau haften

Ein Bauherr im Pech: Bevor das Einfamilienhaus fertiggestellt und der Bau abgenommen wurde, ging das Bauunternehmen pleite. Ein Bausachverständiger stellte fest, dass das Unternehmen die Wärmedämmung der Fassade schludrig ausgeführt hatte.

Doch bei dem Unternehmen war nun nichts mehr zu holen. Deshalb hielt sich der Auftraggeber an den Architekten und verlangte 28.800 Euro Schadenersatz, weil der Mann den Bau mangelhaft überwacht habe.

Beim Oberlandesgericht Hamm hatte der Bauherr mit seiner Klage Erfolg (12 U 122/12). Isolierarbeiten an Gebäuden seien besonders wichtig und müssten vom bauleitenden Architekten intensiv kontrolliert werden. Denn unzulängliche Wärmedämmung führe zu Energieverlusten und damit zu erheblichen Heizkosten. Umgekehrt erhöhe ein gut funktionierender Wärmeschutz den Wert des Hauses.

Auf wichtige, schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten müssten Architekten besonders achten, sie dürften sie nicht nur stichprobenartig kontrollieren. Hätte der Architekt im konkreten Fall diese Pflicht erfüllt, hätte er rechtzeitig erkennen können und müssen, dass die Fassade mangelhaft gedämmt wurde. Weil er seine Kontrollpflicht schuldhaft verletzt habe, müsse der Architekt für den so verursachten Schaden haften.

Rezeptpflichtige Medikamente an Heilpraktiker abgegeben

Fehler im Datenverarbeitungssystem schützt Apotheker nicht vor Geldbuße

Ein Heilpraktiker hatte in einer Apotheke in Solingen Medikamente bestellt, die nur Ärzte verschreiben dürfen. Absicht oder Versehen ... jedenfalls unterschied der Computer der Apotheke nicht zwischen Lieferungen an Ärzte und Lieferungen an Heilpraktiker. Deshalb bezog der Heilpraktiker zwei Jahre lang Arzneimittel, die er ohne Rezept gar nicht hätte bekommen dürfen und die er selbst keinem Patienten verschreiben durfte. 250 Mal gab die Apotheke an ihn rezeptpflichtige Medikamente ab.

Die städtische Behörde verhängte gegen den Apotheker deshalb ein Bußgeld von 30.000 DM. Der Betroffene wehrte sich dagegen, weil nicht er, sondern der Computer für den Fehler verantwortlich sei. Das Amtsgericht Solingen bestätigte jedoch, dass sich der Apotheker einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat (23 OWi 12 Js 353/94).

Der Fehler im Computersystem entlaste den Apotheker nur zum Teil. Er sei nämlich verpflichtet, das Programm zu überwachen, so dass ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Im übrigen führe der Computer nur das aus, was ihm an Daten eingegeben werde. Bereits bei der Eingabe der Bestellung hätte man also darauf achten müssen, ob die nötigen Rezepte vorlagen. Und bei der Abgabe der Arzneimittel hätte man das noch einmal kontrollieren können und müssen.

Der Apotheker könne sich auch nicht mit dem Argument entlasten, er habe auf seine zuverlässigen Mitarbeiter vertraut. Er sei verpflichtet, deren "pharmazeutische Tätigkeit" zu überwachen. Allerdings habe die Stadt das Bußgeld erheblich zu hoch angesetzt. Der Apotheker sei nur für 119 Lieferungen zur Rechenschaft zu ziehen. Der Rest sei nach nunmehr vier Jahren verjährt. Die Geldbuße dürfe laut Gesetz ohnehin höchstens 10.000 DM betragen. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Geldbuße von 1.000 DM angemessen.

Dressurpferd unnötig operiert

Wann müssen Tierärzte die Tierhalter über das Risiko eines Eingriffs aufklären?

Die Besitzerin setzte den 1995 geborenen Hengst als Dressurpferd bei Grand-Prix-Turnieren ein. Tierarzt D kümmerte sich seit Jahren um das Pferd. 2004 stellte er am Fesselgelenk des Hengstes kleine Knorpel-Knochenfragmente fest. D empfahl der Tierhalterin, sie operativ entfernen zu lassen. Sie stimmte zu und Tierarzt D führte den Eingriff selbst durch.

Der ging gründlich daneben. Das Pferd lahmte dauerhaft und taugte nicht mehr für den Turniersport. Seine Besitzerin verklagte den Tierarzt auf 60.000 Euro Schadenersatz, weil er den Hengst falsch behandelt und sie über die Risiken der Operation nicht aufgeklärt habe.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Tierhalterin Recht (26 U 3/11). Zum einen habe D ohne ausreichende Indikation operiert, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg sei ungewiss gewesen und die Operationsmethode zweifelhaft. Zum anderen habe er die Tierhalterin nicht richtig über die Risiken des Eingriffs informiert.

Anders als in der Humanmedizin gehe es bei der ärztlichen Beratungspflicht von Tierärzten nicht um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dennoch habe auch der Tiermediziner eine vertragliche Pflicht zur Risikoaufklärung, wenn es um ein wertvolles Tier gehe und wenn die Behandlung besonders riskant sei. Das treffe hier zu.

Der Hengst sei ein hochwertiges und sehr gut ausgebildetes Dressurpferd. Daher hätte D der Besitzerin klar machen müssen, dass die vorgeschlagene Operation nicht unbedingt notwendig, jedoch kompliziert und risikoreich war. Der Tierarzt habe gewusst, wie unsicher der Ausgang war.

Ein mögliches, ja sogar wahrscheinliches Ergebnis der Operation bestand darin, dass der Hengst lahmte und als Dressurpferd nicht mehr brauchbar war. Hätte der Tierarzt der Tierhalterin Chancen und Risiken des Eingriffs vorher korrekt erläutert, hätte sie der Operation sicher nicht zugestimmt.

Pelletspeicher zu klein geraten

Kurzartikel

Wünscht der Bauherr eines Einfamilienhauses statt der geplanten Gastherme eine Holzpelletheizung, muss ihn der Architekt darauf aufmerksam machen, dass dafür ein ausreichend großer Lagerraum notwendig ist. Wenn der als Pelletspeicher vorgesehene Raum so klein ist, dass darin nur 50 bis 60 Prozent des jährlichen Pelletbedarfs Platz haben, muss der Architekt den Auftraggeber darauf hinweisen — andernfalls haftet er für die Mehrkosten durch notwendige Umbaumaßnahmen.

Falsches Geburtsdatum im Pferdepass

Der Tierarzt hätte bei der Ankaufsuntersuchung der Stute den Fehler be- und vermerken müssen

Frau A kaufte im Sommer 2010 für 2.700 Euro eine Stute als Reitpferd. Laut Pferdepass sollte das Tier vier Jahre alt sein. So stand es auch im Kaufvertrag, der erst gelten sollte, wenn die Ankaufsuntersuchung ergab, dass das Pferd gesund war.

Der Verkäufer beauftragte damit eine Tierarztpraxis. Für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung sollte die Tierarztpraxis nur gegenüber dem Verkäufer haften, so wurde es vereinbart. Ansprüche der Käuferin gegen die Praxis sollten dagegen ausgeschlossen sein.

Bei der Untersuchung übersah der Tierarzt eine wichtige Tatsache (oder er vergaß zumindest, sie zu protokollieren): Die Stute hatte ein vollständiges Milchgebiss. Sie konnte demnach noch nicht vier Jahre alt sein, auch wenn das laut Geburtsdatum im Pferdepass ihr Alter war. Als Frau A später davon erfuhr, verlangte sie Schadenersatz von der Tierarztpraxis.

Ihre Begründung: Das Pferd sei beim Kauf höchstens zweieinhalb Jahre alt gewesen, sie habe es als Reitpferd (noch) nicht einsetzen können. Daher müsse ihr die Tierarztpraxis die Summe ersetzen, die sie bis zum vierten Geburtstag für den Unterhalt des Tieres ausgegeben habe. Hätte sie ihr tatsächliches Alter gekannt, hätte sie die Stute nicht erworben.

Die Kosten schätzte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf ca. 4.500 Euro für Unterbringung, Futter und Arztkosten (21 U 143/12). Der Tierarzt hätte die Käuferin darüber informieren müssen, dass das Milchgebiss mit dem Geburtsdatum im Pferdepass nicht zusammen passte, so das OLG. Da sein Befund fehlerhaft gewesen sei und Frau A die Stute aufgrund dieses Befundes gekauft habe, schulde die Tierarztpraxis der Käuferin Schadenersatz für ihre Ausgaben.

Vergeblich pochte der Tierarzt auf den vereinbarten Haftungsausschluss. Wenn der Verkäufer mit dem Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung vereinbare, dürften sie die Haftung gegenüber dem Käufer nicht einseitig ausschließen, heißt es in dem Urteil. So ein Vertrag entfalte grundsätzlich auch Schutzwirkung zu Gunsten des Kaufinteressenten.

Was den Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer betrifft, widersprach der 21. Senat des OLG Hamm mit diesem Urteil einer anderen Kammer des OLG Hamm, die eine derartige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis für wirksam erklärt hatte (vgl. Artikel Nr. 53178: Beschluss vom 29.5.2013, AZ.: 12 U 178/12). Der Dissens innerhalb des OLG wird über kurz oder lang vom Bundesgerichtshof geklärt werden müssen.

Der kriminelle Zahnarzt

Straftaten erschüttern das Vertrauen in die Ärzteschaft: Approbation weg

Ein Südtiroler kam mit dem Gesetz in Konflikt. 2001 wurde er in Italien zu Gefängnis auf Bewährung verurteilt, weil man bei ihm eine halbautomatische Waffe gefunden hatte, für die er keinen Waffenschein besaß. Wenig später zündete der Zahnarzt seine Praxis in Bozen an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Dann ließ er sich in Deutschland nieder, wo er in großem Stil Abrechnungsbetrug beging und Steuern hinterzog. Zuletzt bestellte er trotz Insolvenz zahnmedizinische Laborleistungen im Wert von ca. 33.000 Euro, ohne sie zu bezahlen.

Für diese Serie von Straftaten musste der Zahnarzt ins Gefängnis. Während er einsaß, wurde ihm 2011 von der zuständigen Behörde die Approbation entzogen: Aufgrund der Vielzahl der Delikte sei er unwürdig, den Beruf eines Zahnarztes auszuüben. Auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen, wehrte sich der Mann gegen den Widerruf der Approbation: Seine Straftaten lägen schon lange zurück, seither verhalte er sich doch eindeutig gesetzeskonform.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage des betrügerischen Mediziners ab (8 LA 79/13). Die Strafverfahren seien erst im März 2011 abgeschlossen worden: Wohlverhalten unter dem Druck schwebender Verfahren sei ja wohl selbstverständlich, das könne man nicht sehr hoch bewerten. Allein damit könne der Zahnarzt nicht beweisen, dass er mittlerweile wieder würdig sei, den Bohrer zu schwingen.

Delikte, wie er sie begangen habe, ständen im Widerspruch zum Berufsbild und zu den Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes. Sie könnten das Vertrauen der Patienten in den Berufsstand nachhaltig erschüttern. Der Zahnmediziner habe über einen längeren Zeitraum große kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich aus Eigennutz in hohem Maß sozialschädlich verhalten.

Diese charakterlichen Mängel seien mit dem Beruf des Arztes unvereinbar. Dass er sie im Lauf der Zeit durch einen inneren Reifeprozess überwunden habe, sei nicht ersichtlich: Während der Prozesse habe der Zahnarzt kaum an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt, wirkliche Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue habe er nie gezeigt.

Bauüberwachung durch Architekten

Knifflige Baumaßnahmen wie das Verlegen von Dampfsperren sind genau zu kontrollieren

Ein Architekt hatte den Auftrag übernommen, den Bau einiger Reihenhäuser zu überwachen. Geplant waren so genannte Warmdächer. Das sind einschalig wärmegedämmte Dächer mit Dampfsperren, die Holz und Dämmmaterial vor Feuchtigkeit schützen. Schon bald nach der Fertigstellung der Reihenhäuser traten in den Dachkonstruktionen Feuchtigkeitsschäden auf.

Ein Bauexperte stellte fest, dass die Dampfsperrbahnen (Alufolien) beim Befestigen nicht lückenlos mit dem Klebeband abgedichtet worden waren. Schnitte in den Folien hatten die Handwerker ebenfalls nicht fachgerecht verschlossen. Infolgedessen konnte Feuchtigkeit im Dach eindringen, die Dämmschicht begann zu schimmeln und das Holz zu faulen. Die Bauträgerin, eine Immobiliengesellschaft, war der Ansicht, der Architekt müsse für die Sanierungskosten geradestehen.

Das Oberlandesgericht Köln gab ihr Recht (16 U 123/12). Da die Baumängel in allen Häusern auftraten und überall schwerwiegend waren, sei davon auszugehen, dass der Architekt die Bauaufsicht unzulänglich ausgeübt habe. Architekten müssten darauf achten, dass die Bauleistungen mit den Plänen und Leistungsbeschreibungen übereinstimmten und den anerkannten Regeln der Technik entsprächen.

Um diesen Auftrag korrekt zu erfüllen, müssten sie nicht unbedingt ständig auf der Baustelle anwesend sein. Wer die Bauaufsicht innehabe, dürfe sich aber nur bei einfachen Arbeiten darauf verlassen, dass die Mitarbeiter der Bauunternehmen sie zuverlässig ausführten. Bei schwierigen Baumaßnahmen, die bei mangelhafter Ausführung gravierende Folgeschäden zeitigten, seien Architekten dagegen zu intensiver Aufsicht verpflichtet.

Zu den besonders kniffligen Baumaßnahmen gehörten die Wärmedämmung und besonders das Verlegen der Dampfsperrbahnen auf dem Dach. Erhebliche Bauschäden drohten, wenn die Folien nicht fachgerecht angebracht würden. Um der Haftung zu entgehen, hätte der Architekt im Einzelnen darlegen müssen, wie er diese Arbeiten kontrolliert habe. Nur zu behaupten, er habe täglich auf der Baustelle "vorbeigeschaut", entlaste ihn nicht vom Vorwurf fehlerhafter Bauaufsicht.

Einkaufsgutschein für die Apotheke

Diese Praxis unterläuft die Preisbindung für Medikamente: Geldbuße für Apothekerin

Eine rührige Apothekerin schaltete Zeitungsannoncen und ließ Flyer in Haushalten verteilen, um potenziellen Kunden ihr Schnäppchen-Angebot zu unterbreiten: "easyRezept-Prämie — bis 3 Euro geschenkt! Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1-Euro-Einkaufsgutschein geschenkt — sofort einlösbar! Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein."

Die Gutscheine waren zwar nur beim Kauf nicht-rezeptpflichtiger Artikel einlösbar. Dennoch war die Landesapothekerkammer der Ansicht, dass das Angebot der Apothekerin gegen die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente verstieß. Die Vertreter des Berufsstandes zogen vor Gericht, um die Werbeaktion der Apothekerin zu stoppen.

Das Verwaltungsgericht Gießen gab der Landesapothekerkammer Recht und brummte der Apothekerin 750 Euro Geldbuße auf (21 K 1887/11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine geschäftliche Aktion zwar nur dann unlauter, wenn sie die Interessen von Konkurrenten oder Verbrauchern spürbar beeinträchtige. Und ein Einkaufsgutschein von einem Euro sei eher geringfügig. Zudem habe die Apothekerin diesen Rabatt auf drei Euro pro Rezept beschränkt.

Doch das hessische Berufsrecht für Heilberufe fixiere keine Grenze dafür, was "nur geringfügig" sei und ab welcher Summe Rabatte die Interessen anderer Apotheker spürbar schädigten. Rabattaktionen seien demnach generell als unlauter anzusehen. Trotz des geringen Betrags verstoße die Werbung der Apothekerin mit Einkaufsgutscheinen gegen die Preisbindung bei Arzneimitteln.