Das geerbte Grundstück lag in der Nähe eines Flusses, die Bodenverhältnisse waren schwierig. Trotzdem baute das Ehepaar hier ein Einfamilienhaus. Nach einem gewaltigen Sturm mit Starkregen, das in der gesamten Umgebung zu Überschwemmungen führte, kam es 2006 auch im Neubau zu einem Wassereinbruch im Keller.
Vorher hatten die Hauseigentümer zwar die Warnfunktion ihrer Drainagepumpe abgeschaltet. Doch für den Wasserschaden machten sie den Architekten verantwortlich, der den Bau des Einfamilienhauses geplant und überwacht hatte: Er müsse für die mangelhafte Abdichtung des Kellers haften. Das Ehepaar verklagte den Architekten auf Schadenersatz und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig durch (3 U 113/09).
Dass die Hauseigentümer die Warnfunktion der Drainagepumpe außer Betrieb setzten, habe bei diesem Wassereinbruch keine Rolle gespielt, fand das OLG. Ursächlich sei die fehlende Rückstausicherung, der Architekt habe keine vorgesehen. Dabei hätte er gerade bei so prekären Boden- und Wasserverhältnissen jedes Risiko bei der Kellerabdichtung ausschließen müssen.
Auf dem Grundstück Bohruntersuchungen vorzunehmen, reiche nicht aus: So finde man nur den aktuellen Grundwasserstand heraus. Bei schwierigem Terrain müsse sich der Architekt nach den Grundwasserständen der letzten Jahrzehnte erkundigen. Er müsse mindestens Daten der vergangenen 20 bis 30 Jahre heranziehen. Die Planung sei nach dem höchsten Grundwasserstand auszurichten, der in diesem Zeitraum gemessen wurde. Zusätzlich müsse man noch einen Sicherheitszuschlag vorsehen. (Dieses Urteil wurde am 9.7.2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt - VII ZR 267/12)