Freie Berufe

Fassade aus ungeeignetem Holz

Weiche Seekiefer taugt nicht für eine Hausfassade an der Wetterseite: Planungsfehler des Architekten

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beauftragte einen Architekten damit, Dach und Obergeschoss des Gebäudes auszubauen. Als der Umbau fertiggestellt war, ließ der Architekt die Fassade an der Wetterseite mit Holzplatten aus Seekiefern verkleiden. Das erwies sich schon bald als problematisch, weil dieses Holz kaum widerstandsfähig ist: Es schimmelte.

Der Auftraggeber musste an der Fassade einen Spritzschutz anbringen lassen — in dieser Höhe ein beträchtlicher Aufwand. Vom Architekten forderte er fast 50.000 Euro Schadenersatz: Das für die Fassade verwendete Holz sei ungeeignet, hielt er dem Architekten vor. Dass er dieses Material ausgewählt habe, stelle einen Planungsfehler dar. Der Architekt weigerte sich zu zahlen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Beim sachverständig beratenen Oberlandesgericht Zweibrücken und beim Bundesgerichtshof setzte sich der Bauherr durch (VII ZR 228/16). Seekiefer sei ein weiches Holz, das schnell schimmle, hatte der Bauexperte erläutert. Im Vergleich mit anderem Holz oder mit anderem Fassadenmaterial sei Seekiefer wenig haltbar und für Außenfassaden generell ungeeignet.

Das gelte erst recht, wenn eine Fassade Wind und Regen so ausgesetzt sei wie diese, schlussfolgerten die Bundesrichter. Seien Außenplanken nicht widerstandsfähig, müsse man sie umso häufiger mit einem Schutzanstrich versehen. Weil für Arbeiten am Obergeschoss jedes Mal ein Gerüst notwendig sei, führe der Planungsfehler des Architekten zu erhöhten laufenden Kosten für den Hauseigentümer. Für die Folgen seiner fehlerhaften Materialauswahl müsse der Architekt einstehen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit diesem Beschluss ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2.9.2016 - AZ.: 2 U 29/15.

Hengst fehlerhaft kastriert

Der Tierarzt muss die zusätzlichen Behandlungskosten für das Pferd übernehmen

Ein Pferdebesitzer beauftragte einen Tierarzt damit, seinen Hengst zu kastrieren. Der Tiermediziner führte den Eingriff am stehenden Pferd aus und verschloss die Wunden mit zwei großen Metallklammern. Die Klammern entfernte er nicht selbst. Diese Aufgabe übertrug er dem Inhaber des Pferdestalles, in dem der Hengst untergebracht war. Eine Nachkontrolle der Wunde führte der Tierarzt nicht durch.

Bald darauf bildete sich an der Wunde eine so genannte Samenstrangfistel, d.h. eine Störung der Wundheilung. Der Hengst musste deshalb mehrmals nachbehandelt werden, das kostete den Besitzer insgesamt 1.325 Euro. Vom Tierarzt forderte der Tierhalter Schadenersatz für diesen Betrag: Er habe die Kastration unsachgemäß und auf eine besonders riskante Art und Weise ausgeführt. Außerdem hätte der Mediziner die Wundheilung beim Entfernen der Metallklammern kontrollieren müssen.

Eine Samenstrangfistel sei keine Folge unsachgemäßer Behandlung, konterte der Tierarzt, sondern das Risiko einer jeden Kastration. Über deren Risiken habe er den Tierhalter umfassend informiert, trotzdem habe er die Kastration am stehenden Pferd gewünscht. Von einem Sachverständigen beraten, entschied das Amtsgericht Ansbach den Streit zu Gunsten des Tierhalters (3 C 78/15).

Wenn sich eine Fistel bilde, sei die Ursache in der Regel ein zu langer Samenstrangstumpf und/oder eine falsche Operationstechnik, bei der die Gewebeteile unzulänglich gekürzt wurden. Die gewählte Operationsmethode sei nicht mehr aktueller Standard in der Tiermedizin, weil dabei ein massiv erhöhtes Infektionsrisiko — inklusive gestörter Wundheilung — bestehe. Richtig sei zudem die Kritik des Pferdebesitzers, dass der Operateur die Metallklammern selbst hätte entfernen müssen, um dabei die Wundheilung zu kontrollieren und Komplikationen so früh wie möglich zu erkennen.

Tierärzte müssten bei einem operativen Eingriff äußerst sorgfältig arbeiten und die Tierhalter vorher über die Risiken informieren. Je riskanter eine Operation sei, umso strenger seien diese Pflichten auszulegen. Werde ein Eingriff fehlerhaft ausgeführt, müsse der Tierarzt für die finanziellen Folgen einstehen. So liege der Fall hier. Da die Kastration am stehenden Pferd nicht mehr den Regeln tierärztlicher Kunst entspreche, müsse der Mediziner die Kosten der Nachbehandlung erstatten.

Firma bestellte VIP-Clip für Jubiläumsfeier

Ein Kunstwerk, das dem Besteller nicht gefällt, ist deshalb nicht unbedingt mangelhaft

Für eine Jubiläumsfeier bestellte eine Kölner Firma bei einer Künstleragentur ein Video: Es sollte Prominente wie Angela Merkel und Barack Obama zeigen, die gleichzeitig auf der Tonspur von Comedian Jörg Knör parodiert werden. Bei einem Vorgespräch formulierten Firmenvertreter ihre Vorstellungen, welche Prominenten in welcher Reihenfolge auftreten sollten. Schriftlich festgehalten wurden die Wünsche der Kunden nicht.

Zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier erhielt die Firma das Video, das den Verantwortlichen aber missfiel: Der Clip entspreche nicht den Vorgaben, teilten sie mit. Die Firma verweigerte der Künstleragentur das vereinbarte Honorar. Zu Recht, fand das Landgericht Köln — doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte die Firma zur Zahlung (11 U 71/18).

Das Grundgesetz garantiere die Freiheit der Kunst, so das OLG. Die schöpferische Gestaltungsfreiheit sei die Regel, ihre Einschränkung durch einen Vertrag die Ausnahme. Die Firma habe eine "schöpferische Leistung" bestellt, naturgemäß habe also der Künstler einen "Gestaltungsspielraum". Treffe die Leistung nicht den Geschmack des Bestellers, belege das noch nicht, dass das Werk mangelhaft sei.

Das gelte auch dann, wenn der Kunde dem Künstler konkret geschildert habe, wie das Werk gestaltet sein sollte. Dass das Video wesentlich von den besprochenen Vorgaben abwich, habe die Bestellerin nicht beweisen können. Der Clip sei nur etwas länger gewesen als vereinbart und die vorgeschlagene Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden.

In Bezug auf diese Kritikpunkte hätte die Firma aber rechtzeitig mitteilen müssen, wie das Video geändert werden sollte. Der Künstler sei prinzipiell zur Kooperation bereit gewesen, doch die Firma nicht: Sie habe zuerst keine konkreten Wünsche geäußert und kurz vor der Feier dann mit einer zu kurz bemessenen Frist. Es sei daher nicht gerechtfertigt, wenn die Firma nun der Künstleragentur das Honorar vorenthalte.

Kostenobergrenze vereinbart?

Bauvorhaben teurer als gedacht: Ohne festes Kostenlimit haftet der Architekt dafür nicht

Nach umfangreichen Umbauten und Modernisierungsarbeiten an einem Haus forderte der Bauherr vom Architekturbüro Schadenersatz, weil die geplanten Baukosten überschritten wurden. Er war der Ansicht, dass er mit dem Architekten ein "Kostenlimit" von 600.000 Euro vereinbart hatte. Das bestritt der Architekt. Er warf dem Bauherrn vor, das Bauvorhaben habe sich durch seine zahlreichen Zusatzwünsche kontinuierlich verteuert. Darauf habe er ihn immer wieder hingewiesen.

Das Landgericht gab dem Bauherrn Recht. Doch die Berufung des Architekten gegen diese Entscheidung hatte beim Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg: Es wies die Zahlungsklage des Hauseigentümers ab (9 U 1161/15 Bau).

Grundsätzlich entspreche zwar die Planung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit und sei mangelhaft, wenn die Baukosten höher lägen als zwischen den Parteien verabredet, betonte das OLG. Das setze aber voraus, dass überhaupt eine feste Kostengrenze vereinbart wurde.

Im konkreten Fall treffe das nicht zu. Auf Nachfrage des Architekten habe der Bauherr erklärt, dass er an einen Kostenrahmen von ca. 500.000 Euro bis 600.000 Euro denke. Wenn der Auftraggeber während der Vertragsverhandlungen seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlege oder grob seine finanziellen Vorstellungen skizziere, sei damit aber noch kein Kostenlimit vereinbart.

Davon sei nur auszugehen, wenn über diesen Punkt eine Einigung erzielt wurde, die nach dem Willen beider Vertragsparteien verbindlich sein sollte. Wenn es einen schriftlichen Architektenvertrag gebe, werde eine Kostenobergrenze in der Regel darin festgehalten. Fehle dieser Punkt - wie hier - im Vertrag, müsse man annehmen, dass die Vertragsparteien ein Kostenlimit nicht für einen zentralen Aspekt ihrer Abmachung hielten und keine bestimmten Baukosten vereinbarten.

(Das Urteil des OLG München wurde vom Bundesgerichtshof am 5.6.2018 bestätigt und ist damit rechtskräftig: AZ. VII ZR 248/16)

Architektenfehler beim Holzanbau

Führt falsche Materialauswahl zu Mängeln am Bauwerk, haftet der Architekt dafür

Ein Hauseigentümer beauftragte einen Architekten. Er sollte einen Holzanbau ans Wohnhaus planen (inklusive Tragwerk und Statik) und die Bauausführung überwachen. Als der Anbau fertig war, beanstandete der Bauherr gravierende Mängel der Statik und der Tragwerksplanung. Zudem habe der Architekt ungeeignetes Nadelholz verwendet. Es habe sich beim Austrocknen enorm verzogen, das habe zu Bauschäden am Wohnhaus geführt.

Diese Vorwürfe ließ der Architekt nicht auf sich sitzen: Die alten Dachsparren am Wohnhaus seien schon um zehn Zentimeter durchgebogen gewesen, als er mit dem Anbau begonnen habe, behauptete er. Auch das Material habe er nicht falsch ausgewählt, fand der Architekt. Die "Spalten" zwischen Altbau und Anbau seien nur in geringem Maß auf das Nachtrocknen des Holzes zurückzuführen.

Der Auftraggeber forderte vom Architekten über 170.000 Euro, um Dach und Holzkonstruktion demontieren und neu aufbauen zu lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt reduzierte den Betrag auf knapp 20.000 Euro, gab dem Hauseigentümer aber im Prinzip Recht (13 U 83/13). Dabei stützte sich das OLG auf Gutachten von Bauexperten, die übereinstimmend Statik und Materialauswahl als mangelhaft bewerteten.

Der Planer hätte einen nachgiebigen Holzbau nicht direkt neben einem starren Massivbau errichten dürfen, lautete das Fazit der Sachverständigen. Zumindest hätte er dafür "schwindarme" Holzarten verwenden und weitere Versteifungsmaßnahmen vorsehen müssen. Das "Verformungsverhalten" des von ihm eingesetzten Nadelholzes sei jedenfalls mit dem starren Massivbau unvereinbar. Es verziehe sich beim Austrocknen so deutlich, dass dies zu "Verformungsdifferenzen" zwischen Altbau und Anbau führen müsse.

Architekten müssten bei der Planung von Anbauten die angrenzende Gebäudesubstanz richtig einbeziehen, so das Urteil des OLG. Weil der Architekt dies im konkreten Fall versäumt habe, seien Mängel am Bauwerk entstanden. Die Kosten der Mängelbeseitigung und der Neuplanung müsse er dem Auftraggeber daher ersetzen. (Dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.3.2018 bestätigt: VII ZR 31/16.)

Spitzweg-Gemälde verhunzt

Galerist fordert vom Restaurator Entschädigung für den Wertverlust

2009 hatte ein Münchner Galerist einem Restaurator vier Ölgemälde anvertraut, um sie reinigen zu lassen. Darunter auch eine Original-Skizze des bekannten Malers Carl Spitzweg (1808-1885) mit dem Titel "Der Schreiber". Als der Restaurator die Bilder zurückgab, fiel der Galerist aus allen Wolken. Insbesondere auf der Skizze von Spitzweg fehlten Details, die vorher klar zu erkennen waren.

Der Auftraggeber warf dem Restaurator vor, er habe mit zu scharfen Lösungsmitteln Farben quasi "weggewaschen" und so alle Gemälde verhunzt. Vor allem bei dem Bild von Spitzweg habe diese Barbarei zu einem großen Wertverlust geführt. Es sei vorher auf ca. 20.000 Euro geschätzt worden, danach habe er bei einer Auktion für das Gemälde nur noch 5.500 Euro erzielt. Deshalb forderte der Galerist vom Restaurator nicht nur den Werklohn zurück, sondern darüber hinaus Schadenersatz für den Wertverlust.

Vergeblich pochte der Restaurator darauf, dass die Gemälde schon vorher in schlechtem Zustand waren. Gestützt auf Gutachten eines Kunsthistorikers stellte das Oberlandesgericht München fest: Dass der Restaurator die Bilder verpfuscht habe, sei erwiesen (3 U 1786/17). Er müsse dem Galeristen eine Entschädigung von 26.000 Euro zahlen.

Farbpigmente und Farbabstufungen seien dem Lösungsmittel zum Opfer gefallen, die unsachgemäße Reinigung habe Details zerstört. Wo vorher ein Blumenstrauß skizziert gewesen sei — auf Fotos gut zu erkennen —, könne man jetzt nur noch "eine amorphe Wolke" sehen. Der für Skizzen typische Pinselstrich sei nicht mehr zu erkennen. Auf Vorschäden an den Bildern könne sich der Restaurator schon deshalb nicht berufen, weil er sein Vorgehen in keiner Weise belegt habe.

Wenn es sich nicht um kulturell unbedeutende Objekte handle, seien Restauratoren verpflichtet, angewandte Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Seine Erklärung dazu — er mache das grundsätzlich nicht, weil er seine Techniken nicht preisgeben wolle — offenbare ein "sehr spezielles Berufsverständnis". Das Gericht merkte dazu an, dass die an den vier Bildern angewandte Reinigungstechnik, geriete sie "in die Hände der Konkurrenz" und würde von ihr nachgeahmt, höchstens deren Reputation beschädigen würde.

Katastrophale Implantate

Sind die Fehler eines Zahnarztes nicht zu korrigieren, hat er keinen Anspruch auf Honorar

Der wahr gewordene Patienten-Albtraum: Acht Implantate hatte ein Zahnarzt seiner Patientin eingesetzt, als sie die Behandlung abbrach. Seine Teil-Rechnung über 34.277 Euro bezahlte sie nicht, weil die Implantate unbrauchbar waren.

Die Frau fasste die Lage so zusammen: Der Zahnarzt habe die Implantate falsch positioniert und nicht tief genug in den Kieferknochen eingesetzt. Die Fehler seien so gravierend, dass eine "prothetische Versorgung des Gebisses" nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst nicht mehr möglich sei. Sie habe jetzt nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera".

Der Zahnarzt erhob Zahlungsklage. Während ihm das Oberlandesgericht die Hälfte des Betrages zusprach, verneinte der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Honorar: Seine Leistungen seien für die Patientin völlig nutzlos (III ZR 294/16). Die Behandlung weiche eklatant von allen fachärztlichen Standards ab. Zu Recht habe die Frau wegen anhaltender Beschwerden den Behandlungsvertrag gekündigt, d.h. die Behandlung abgebrochen und sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln lassen.

Dem Mediziner stehe auch kein Teilbetrag zu. Denn der zweite Zahnarzt könne weder auf seinen Leistungen irgendwie aufbauen, noch den Zahnersatz nachbessern. Hier sei keine Lösung mehr möglich, die wenigstens in Grundzügen mit den Regeln zahnärztlicher Kunst vereinbar wäre. In der Tat müsse sich der nachbehandelnde Zahnarzt zwischen "Pest und Cholera", also zwischen zwei gleich großen Übeln entscheiden. Die Position der fehlerhaft eingesetzten Implantate könne man nicht korrigieren.

Wenn sich die Patientin entscheide, die Implantate zu behalten, bestehe das Risiko einer Entzündung des "Implantatbettes" mit Knochenabbau. Wenn man die Implantate dagegen entferne, könnte dadurch ein neuer, erheblicher Knochendefekt entstehen. Dann sei es ungewiss, ob neue Implantate ausreichend befestigt werden könnten.

Unter diesen Umständen komme ein Anspruch auf Honorar für die "implantologischen Leistungen" nicht in Betracht. Die Vorinstanz solle aber die Honorarrechnung nochmals prüfen und feststellen, ob es da eventuell einzelne andere Positionen gebe, die man als berechtigt ansehen könnte.

Konkludente Bau-Abnahme

Kurzartikel

Wenn ein Einfamilienhaus fertiggestellt wurde, der Bauherr einzieht und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist die Architektenleistungen nicht beanstandet, ist auch ohne förmliche Abnahme des Bauwerks davon auszugehen, dass der Bauherr es als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt ("konkludente Abnahme"). Vor allem dann, wenn der Bauherr die Endrechnung des Architekten vorbehaltlos gezahlt hat, lässt sein Verhalten nur den Schluss zu, dass er die Bauleistungen akzeptiert hat. Danach kann der Auftraggeber wegen eines schlecht konstruierten Balkons keine Ansprüche mehr gegen den Architekten geltend machen.

Hilfe gegen Hausschädlinge angeboten

Damit verstößt ein Apotheker nicht gegen seine Berufspflichten

Immer häufiger versuchen Apotheken neue Kunden zu werben, indem sie neben dem Verkauf von Medikamenten auch andere Leistungen anbieten. Ein Apotheker aus dem Nürnberger Raum warb mit "Hilfestellung bei Problemlösungen": Er könne die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben, elektrobiologische Untersuchungen des Schlafplatzes sowie Analysen und Sanierungsvorschläge für Schaben, Motten und Pilze durchführen.

Das brachte ihm den Vorwurf der Apothekerkammer ein, gegen seine Berufspflichten zu verstoßen. Doch das Oberlandesgericht Nürnberg hatte gegen dieses Angebot keine Einwände (3 U 665/95). Der Gesetzgeber habe vorgesehen, solche Nebengeschäfte eines Apothekers künftig in einer Verordnung zu regeln. Das sei noch nicht geschehen, bisher schweige die "Apothekenbetriebsverordnung" zu diesem Thema.

Grundsätzlich sei aber nicht einzusehen, warum solche zusätzlichen Dienstleistungen dem Berufsbild des Apothekers zuwiderlaufen sollten. Schließlich seien sie so etwas Ähnliches wie die Laboruntersuchungen (z.B. Schwangerschafts- und Bluttests), die sowieso von fast allen Apotheken angeboten würden.

Architektenvertrag fristlos gekündigt

Kurzartikel

Widerspricht die fehlerhafte Ausführungsplanung eines Architekten in mehreren Punkten (Garagenhöhe, Größe der Terrassen) der Baugenehmigung für das geplante Einfamilienhaus, kann der Bauherr den Architektenvertrag fristlos kündigen. Angesichts einer derart gravierenden Pflichtverletzung ist es für den Auftraggeber unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

5.000 Euro "schwarz"

Zahlt die Bauherrin dem Architekten einen Teilbetrag "ohne Rechnung", ist der Architektenvertrag insgesamt nichtig

Eine Hauseigentümerin wollte ihr Wohnhaus grundlegend sanieren lassen und beauftragte einen Architekten mit der Planung. 2006 wurde das Haus instandgesetzt. Bevor der Architekt eine Schlussrechnung stellte, zahlte ihm die Auftraggeberin 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. In der Schlussrechnung führte er diesen Betrag nicht auf.

Nach dem Ende der Sanierung beanstandete die Hauseigentümerin erhebliche Mängel und forderte vom Architekten, er müsse deren Beseitigung finanzieren. Er habe die Sanierung planen und überwachen sollen. Die zweite, nachträglich vereinbarte Aufgabe habe er offenkundig überhaupt nicht erfüllt, obwohl sie ihm dafür die 5.000 Euro gezahlt habe.

Die Ausführung der Arbeiten zu kontrollieren, habe nie zum Auftrag gehört, konterte der Architekt. Das Bargeld habe die Auftraggeberin für Schwarzarbeit gezahlt.

Deren Klage auf Schadenersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (12 U 115/16). Der Architekt habe 5.000 Euro in bar verlangt und erhalten, stellte das OLG fest. Einen Teil des Honorars "ohne Rechnung" zu kassieren, sei Steuerhinterziehung und verstoße gegen das "Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz".

Damit sei der Architektenvertrag insgesamt nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag könne die Auftraggeberin keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Schließlich habe sie von diesem Gesetzesverstoß bewusst profitiert. Beide Beteiligte hätten darin übereingestimmt, dass auf diese 5.000 Euro keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Dass es sich nur um einen Teilbetrag handelte und die Vertragsparteien die "Ohne-Rechnung-Abrede" nicht von Anfang an, sondern erst während der Arbeiten trafen, ändere an der Unwirksamkeit des Vertrags nichts. Jede Art von "Schwarzgeldabrede" führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags: Schwarzarbeit könne man nur wirksam bekämpfen, wenn man so konsequent vorgehe.

Pfusch bei der Balkonsanierung

Eigentümergemeinschaft wirft dem Architekten mangelhafte Bauaufsicht bei der Sanierung vor

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ließ sämtliche Balkone der Wohnanlage sanieren. Einen Architekten engagierte sie, um die Baumaßnahmen zu planen und zu beaufsichtigen. Das Resultat der Sanierung war jedoch alles andere als erfreulich: Mängel an den Metallgeländern, die Balkonböden waren nicht richtig abgedichtet.

Von der WEG mit diesen Mängeln konfrontiert, verwies der Architekt auf die Handwerksfirma, die auch die Ausführungsplanung übernommen habe. Das sei nicht Bestandteil seines Auftrags als Architekt gewesen. Kontrolliert habe er die Baumaßnahmen natürlich schon, und zwar im gebotenen Umfang. Das bestritten die Auftraggeber und verklagten ihn auf Zahlung von 80.000 Euro Schadenersatz.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied (21 U 102/05). Bei Mängeln des Bauwerks, die für Fachleute auf den ersten Blick zu erkennen seien, spreche alles dafür, dass der Architekt die Bauaufsicht nachlässig gehandhabt habe. Dann müsse der Architekt das Gegenteil beweisen, um sich zu entlasten, d.h. er müsse darlegen, wie er die Arbeiten kontrolliert habe.

Im konkreten Fall habe der Architekt die Vorwürfe nicht widerlegt. So habe er es versäumt, sich die Planungsunterlagen des Handwerkers geben zu lassen und diese zu prüfen. Ohne Planungsunterlagen könne der Architekt nicht kontrollieren, ob die Bauhandwerker die Vorgaben korrekt umsetzten. Zudem hätte er klären müssen, ob für die geplanten Metallarbeiten ein statischer Nachweis vorlag.

Schwierige oder gefährliche Arbeiten müssten Architekten besonders aufmerksam überwachen. Wer die Aufgabe übernehme, Baumaßnahmen zu koordinieren und zu beaufsichtigen, trage die Verantwortung dafür, dass die Arbeiten mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen übereinstimmten und gemäß den einschlägigen Regeln der Technik durchgeführt werden.

Architekt muss aktiv eingreifen

Kurzartikel

Ist ein Architekt mit Planung und Bauüberwachung beauftragt, darf er sich nicht damit begnügen, nachträglich gegenüber dem Bauunternehmen Mängel zu rügen und deren Beseitigung zu verlangen. Er muss bei schwierigen Arbeiten die Handwerker auf der Baustelle anleiten, ansonsten mit Stichproben deren Tätigkeit überwachen und so von vornherein Fehler vermeiden.

Architekt mit Schneckentempo?

Ungeduldiger Auftraggeber kündigt fristlos: Architekt hat Anspruch auf Honorar

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung für ein Bürogebäude. Ein Termin, bis zu dem die Objektplanung fertig sein sollte, wurde nicht vereinbart. Nach Ansicht des Bauherrn arbeitete der Architekt viel zu langsam, immer wieder verlangte er Einblick in die Planungen. Dagegen verwies der Architekt darauf, dass zahlreiche Änderungswünsche des Bauherrn und des künftigen Mieters das Projekt ständig verzögerten.

Schließlich kündigte der Bauherr den Architektenvertrag fristlos und warf dem Architekten Vertragsverletzung vor: Er komme nur "schleppend" voran und gebe keine Auskunft über den Planungsstand. Daraufhin schickte ihm der Architekt eine Schlussrechnung und berechnete auch die Leistungen, die er wegen der Kündigung nicht mehr ausführen musste. So ist es bei einer Kündigung durch den Bauherrn vorgesehen (BGB § 649 Satz 2).

Doch der Bauherr weigerte sich, für die überflüssig gewordenen Leistungen zu zahlen: Schließlich habe er "aus wichtigem Grund fristlos" gekündigt, also stehe dem Architekten die vereinbarte Vergütung nicht zu. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 U 61/14). Was der Bauherr gegen den Architekten vorbringe, reiche nicht aus, um den Vorwurf des Leistungsverzugs zu begründen, bei dem der Honoraranspruch entfiele.

Zeuge A, für dessen Geschäft das Bauvorhaben bestimmt war, habe noch kurz vor der Kündigung beim Bauamt die Genehmigung für ein Gebäude mit vier Vollgeschossen beantragt. Solange die Gestaltung eines Gebäudes nicht feststehe, könne auch die Ausführungsplanung nicht fertig sein. Darüber habe der Bauherr Bescheid gewusst. Dass der Architekt ihn im Unklaren gelassen hätte, sei also unzutreffend. Feste Fristen hätten die Parteien ebenfalls nicht vereinbart.

Wenn ein Architekt seine Leistungen tatsächlich im Schneckentempo und unzureichend erbringe, könne der Vertrag zwar auch ohne Vereinbarung vertraglicher Fristen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das sei aber prinzipiell nur zulässig, wenn ihm der Bauherr vorher eine Frist gesetzt habe. Das sei hier nicht geschehen. Allein der Umstand, dass der Architekt aus Sicht des Auftraggebers zu zögerlich arbeite, rechtfertige es nicht, von der Fristsetzung abzusehen.

Das sei nur ausnahmsweise erlaubt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien total zerrüttet sei. Dafür gebe es hier keinen Grund. Wie der Architekt nachvollziehbar und unwiderlegt dargelegt habe, hätten sich Bauvorhaben und Planung verzögert, weil der Bauherr und der vorgesehene Mieter ein Gebäude wünschten, das nach den Vorgaben des Bebauungsplans überhaupt nicht realisierbar gewesen sei.

AGB-Klausel eines Architekten unwirksam

Bei Planungsfehlern schulden Architekten grundsätzlich finanziellen Ausgleich

Ein Bauherr beanstandete Schallmängel der Trennwände im Neubau und forderte vom Architekten aufgrund von Planungsmängeln Schadenersatz. Der Architekt lehnte einen finanziellen Ausgleich ab und verwies auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird."

Der Bundesgerichtshof erklärte die AGB-Klausel für unwirksam, weil sie die Bauherren unangemessen benachteilige (VII ZR 242/13). Wenn ein Auftraggeber das wünsche, könne er dem Architekten das Beheben der Baumängel übertragen, anstatt Schadenersatz zu verlangen. Der Architekt dürfe die Schadensbeseitigung aber nicht per AGB-Klausel an sich ziehen und alle anderen Möglichkeiten ausschließen: Grundsätzlich schulde er dem Bauherrn Schadenersatz in Geld, wenn er fehlerhaft geplant habe.

Die Klausel schränke die Optionen des Bauherrn unzulässig ein, mit dieser Situation umzugehen. Eventuell wolle er sich ja mit dem Baumangel abfinden und sich mit dem finanziellen Ausgleich des Minderwerts begnügen. Weitere Alternative: Der Bauherr wolle die Baumängel zwar beseitigen, traue dies dem Architekten wegen dessen mangelhafter Planung aber nicht mehr zu.

Wenn ein Bauherr das Vertrauen in die Kompetenz des Architekten verloren habe, sei es sein gutes Recht, dessen Angebot auf "Wiedergutmachung" abzulehnen. Anders formuliert: Die Klausel raube dem Bauherrn die Möglichkeit, das Unternehmen selbst auszuwählen, das er mit der Beseitigung der Baumängel beauftragen möchte.

Reitpferd mit Hufgeschwür

Huforthopäde führte bei einem Pferd eine Behandlung durch, die Tierärzten vorbehalten ist

Der Inhaberin eines Reiterhofs war aufgefallen, dass das Pferd X leicht lahmte. Als ihr ein Besucher des Reiterhofs mitteilte, er sei Huforthopäde, bat sie ihn, sich gemeinsam mit ihr den rechten Vorderhuf anzusehen. Der Mann nahm die Hufeisen von den vorderen Hufen und entdeckte ein Hufgeschwür. Da er in den nächsten Tagen abreise, solle sich die Tierhalterin an seinen Kollegen H wenden, riet er. Einen Tierarzt müsse sie nicht rufen.

Am nächsten Tag kam der Huforthopäde aber zurück und säuberte den Fäulnisherd am Huf. Ohne Absprache mit der Tierhalterin setzte er am übernächsten Tag die Behandlung fort: Er öffnete den Huf und schuf ein Loch, ungefähr so groß wie ein Kirschkern. Einen Druckverband legte er nicht an. Danach teilte er der Reiterhof-Chefin mit, sie müsse den Huf sauber halten, und verabschiedete sich. Das Pferd lahmte weiterhin, auch weitere Behandlungen durch den Kollegen H besserten die Lage nicht.

Als sich der Zustand von X nach ca. sechs Wochen deutlich verschlechterte, verständigte die Inhaberin des Reiterhofs einen Tierarzt. Es folgte eine langwierige, teure Behandlung. Für deren Kosten — über 13.000 Euro — verlangte die Tierhalterin Schadenersatz vom Huforthopäden: Er hätte den Huf nicht öffnen dürfen, warf sie ihm vor. Zudem sei die Behandlung fehlerhaft gewesen.

Das von einem Tierarzt beratene Oberlandesgericht Koblenz gab der Tierhalterin Recht (5 U 1021/16). Der Huforthopäde müsse aus mehreren Gründen für die Behandlungskosten haften. Erstens dürfe er so einen Eingriff als Nicht-Tierarzt gar nicht durchführen. Zweitens habe er ihn fehlerhaft ausgeführt: Die Öffnung sei zu groß gewesen und er habe es versäumt, einen Druckverband anzulegen.

Drittens sei er ohne Einwilligung der Tierhalterin vorgegangen und habe den Eingriff damit rechtswidrig vorgenommen. Allein aus der Tatsache, dass die Frau bei der ersten Behandlung anwesend war, könne er nicht - ohne erneute Absprache - auf ein Einverständnis mit weitergehenden Eingriffen schließen. Wenn er ihr jetzt Mitverschulden vorwerfe, weil sie zu spät einen Tierarzt hinzugezogen habe, gehe das völlig fehl.

Schließlich habe der Huforthopäde dies selbst für unnötig erklärt — auf ihre Frage hin, ob nicht ein Tierarzt Antibiotika geben müsse. Als Reiterin und Pferdebesitzerin habe sie zwar schon gewisse Grundkenntnisse. Aber auf den Rat eines ausgebildeten Huforthopäden habe sich die Tierhalterin bei der Behandlung eines Hufgeschwürs verlassen dürfen. Hätte die Tierhalterin entgegen seinem Rat sofort einen Tiermediziner verständigt, wäre der Schadensverlauf sicher weniger gravierend ausgefallen.

Der unvorsichtige Tierarzt

Um ein krankes Fohlen zu behandeln, kommt ein Tierarzt dem nervösen Muttertier zu nah

Ein Hobbypferdezüchter rief einen Tierarzt herbei, weil ein drei Wochen altes Fohlen an Durchfall erkrankt war. Als der Nothelfer eintraf, befand sich die Stute mit ihrem Fohlen im Reitstall — in einer Pferdebox, die nur 3,18 lang und 3,15 Meter breit war. Der Tierhalter hatte die hochgradig nervöse Stute mit Halfter und Führstrick angebunden. Um das Fohlen untersuchen zu können, musste es von der Stute getrennt werden. Der Tierarzt ging etwa einen Meter in die Box hinein, um es herauszuholen.

Da trat die Stute aus und traf ihn am linken Oberschenkel. Der Mann erlitt Knochenbrüche, Muskel- und Meniskusverletzungen, musste operiert und lange im Krankenhaus behandelt werden. Vom Tierhalter forderte der Verletzte Schadenersatz. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Züchters schlug ihm vor, den Schaden hälftig zu teilen. Dieses Vergleichsangebot lehnte der Tierarzt ab: Er sei von Berufs wegen verpflichtet, das kranke Fohlen zu behandeln. Zusammen mit dem Züchter habe er es deshalb vom Muttertier trennen müssen. Von Mitverschulden könne keine Rede sein.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte im Prinzip den Anspruch des Tierarztes auf Entschädigung (6 U 104/15). Tierhalter müssten für Schäden aufkommen, den ihre Tiere anrichteten. Hier habe sich das für Tiere typische Risiko verwirklicht: Ihr Verhalten sei grundsätzlich unberechenbar. Obendrein habe der Züchter zu dem Unfall beigetragen, indem er die Pferde in einer zu kleinen Box gehalten und die Stute unsachgemäß mit dem Kopf vom Fohlen entfernt angebunden habe.

Allerdings sei der Tierarzt sehr unvorsichtig vorgegangen. Deshalb sei die Entschädigung wegen Mitverschuldens um 25 Prozent zu kürzen. Dabei habe er selbst und auch der Züchter mit Widerstand der Stute gegen die (notwendige) Trennung vom Fohlen gerechnet. Das Anbinden habe ihre Aufregung noch gesteigert. In so einer heiklen Situation hätte der Mediziner die für zwei Tiere viel zu enge Box nicht betreten dürfen. Dass es hier unmöglich war, einem schnellen Tritt der — sichtlich aufgeregten — Stute auszuweichen, liege auf der Hand.

Nach Aussage eines Sachverständigen hätte man die Pferde auch auf weniger riskante Weise trennen können. Anstatt die Stute anzubinden, hätten Züchter und Tierarzt die beiden Tiere (notfalls mehrmals) gemeinsam aus der Box hinaus- und wieder hineinführen sollen. Solange, bis sich das Muttertier beruhigt hätte und es gelungen wäre, zwischen Stute und Fohlen die Boxentür zu schließen. Dieses Vorgehen hätte das Risiko erheblich verringert.

Huf eines Turnierpferds falsch beschlagen

Hufschmied kann den Vorwurf entkräften, das Springpferd durch einen Fehler lahmgelegt zu haben

Für 14.500 Euro hatte ein Reiter 2006 ein Springpferd gekauft und mit ihm in den folgenden Jahren auf Turnieren Preisgelder von über 15.000 Euro gewonnen. Während der Turniere wurde das Pferd regelmäßig von Tierärzten untersucht: ohne Befund. 2009 beschlug ein Hufschmied die Hufe des Tieres und schnitt einen Huf ein wenig zu kurz aus. Danach lahmte das Pferd.

Anfang 2013 ließ der Reiter das chronisch lahme Tier einschläfern, das mittlerweile nach Ansicht des Besitzers 350.000 Euro wert war. Diesen Betrag forderte er vom Hufschmied, den er für das traurige Ende seines Springpferds verantwortlich machte. Doch das Landgericht Aachen wies seine Zahlungsklage ebenso ab wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln (19 U 129/15).

Der Hufschmied habe ein — vorher erfolgreiches und als gesund getestetes — Turnierpferd fehlerhaft beschlagen, das anschließend lahmte. In solchen Fällen spreche die Lebenserfahrung dafür, dass der Fehler des Hufschmieds auch die Ursache dafür sei, dass das Pferd nun nicht mehr springen könne, räumte das OLG ein. Doch im konkreten Fall sei diese Annahme durch das veterinärmedizinische Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen entkräftet worden.

Auf Röntgenbildern vom Springpferd habe der Tiermediziner degenerative Veränderungen an den Gelenken entdeckt, die sehr wahrscheinlich die chronische Lahmheit ausgelöst hätten. Dagegen sei hier ein Zusammenhang mit der Hufbehandlung nicht naheliegend: Dass ein einmaliger Fehler beim Beschlagen eines Hufes chronische Lahmheit verursache, sei äußerst selten, habe der Sachverständige erklärt. Außerdem hätten auch die anderen Beine des Pferdes gelahmt, was keine Folge des Beschlagens gewesen sein könne.

Damit bestehe in Bezug auf die tatsächliche Ursache des Problems nur eine kleine Unsicherheit. Die gehe zu Lasten des Reiters, der als Kläger beweisen müsse, dass seine Forderung nach Schadenersatz begründet sei. Nur, wenn dem Hufschmied ein grober Behandlungsfehler unterlaufen wäre, müsste umgekehrt er beweisen, dass sein Fehlgriff die Lahmheit nicht verursachte. Von einem groben Behandlungsfehler sei aber nicht auszugehen, wenn (nur) ein Huf etwas zu stark eingekürzt worden sei.

Unvollständige Dampfsperre

Kurzartikel

Stimmt der mit dem Ausbau eines Dachs beauftragte Architekt dem Vorschlag des Dachdeckers zu, in Teilen des Dachgeschosses auf eine Dampfsperrfolie zu verzichten, was Schimmel begünstigt und den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, ist das ein Planungsfehler. Denn der Handwerker hat den ursprünglichen Plan des Architekten nicht schlecht ausgeführt, vielmehr wurde der Plan einvernehmlich geändert. Daher muss der Architekt für den Baumangel haften.

Kundin rutscht in der Apotheke aus

Muss der Apotheker für einen Sturz auf feuchtem Boden haften?

Im Februar 2015 kämpfte sich eine Münchnerin durch Schnee und Matsch zur Apotheke durch, um Medikamente zu besorgen. Dort wischte gerade eine Reinigungskraft den schmutzigen Boden. Die Frau rutschte aus und verletzte sich bei dem Sturz am rechten Ellenbogen. Sie musste operiert werden und war sechs Wochen lang arbeitsunfähig.

Vom Apotheker verlangte sie 1.500 Euro Schmerzensgeld und rund 2.000 Euro Schadenersatz für unfallbedingte Ausgaben. Der Fußboden sei glitschig gewesen, der Apotheker hätte Vorsorge gegen Unfälle treffen müssen. Doch der Apotheker wies jede Verantwortung für den Sturz von sich: Immerhin habe er den Boden säubern lassen und im Eingangsbereich zwei große Fußmatten ausgelegt, damit sich die Kunden den Schneematsch von den Schuhen streifen konnten.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht (274 C 17475/15). Dass Kunden im Winter mit den Schuhen von draußen Feuchtigkeit und Schmutz in eine Apotheke tragen, sei gar nicht zu verhindern. Naturgemäß werde der Fußboden dadurch rutschig, das müssten die Kunden hinnehmen. Vom Apotheker könne man nicht mehr verlangen als das, was er ohnehin unternommen habe: Matten auszulegen, damit so wenig Schnee wie möglich hineingetragen werde.

Zusätzlich habe eine Reinigungskraft gewischt. Damit habe sie die Sturzgefahr nicht geschaffen oder erhöht, sondern verringert. Im Winter den Boden ständig trocken und schneefrei zu halten, sei unmöglich. So häufig könne man gar nicht wischen - denn mit jedem Kunden komme wieder neue Feuchtigkeit dazu. Allgemein gelte: In einer Apotheke sehe die Schutzpflicht des Inhabers gegenüber den Kunden anders aus als in einem Einkaufsmarkt mit großem Publikumsandrang.

In riesigen Supermärkten oder Kaufhäusern könne es notwendig und sinnvoll sein, Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen den Fußboden säubern zu lassen. Zum einen herrsche dort zu Stoßzeiten so ein Andrang, dass Besucher den Boden nicht überall gut sehen könnten. Zum anderen gehe es um ein anderes Warensortiment. Da könne schon mal etwas verschüttet werden oder in der Gemüseabteilung Salatblätter auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen könnten.