Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beauftragte einen Architekten damit, Dach und Obergeschoss des Gebäudes auszubauen. Als der Umbau fertiggestellt war, ließ der Architekt die Fassade an der Wetterseite mit Holzplatten aus Seekiefern verkleiden. Das erwies sich schon bald als problematisch, weil dieses Holz kaum widerstandsfähig ist: Es schimmelte.
Der Auftraggeber musste an der Fassade einen Spritzschutz anbringen lassen — in dieser Höhe ein beträchtlicher Aufwand. Vom Architekten forderte er fast 50.000 Euro Schadenersatz: Das für die Fassade verwendete Holz sei ungeeignet, hielt er dem Architekten vor. Dass er dieses Material ausgewählt habe, stelle einen Planungsfehler dar. Der Architekt weigerte sich zu zahlen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Beim sachverständig beratenen Oberlandesgericht Zweibrücken und beim Bundesgerichtshof setzte sich der Bauherr durch (VII ZR 228/16). Seekiefer sei ein weiches Holz, das schnell schimmle, hatte der Bauexperte erläutert. Im Vergleich mit anderem Holz oder mit anderem Fassadenmaterial sei Seekiefer wenig haltbar und für Außenfassaden generell ungeeignet.
Das gelte erst recht, wenn eine Fassade Wind und Regen so ausgesetzt sei wie diese, schlussfolgerten die Bundesrichter. Seien Außenplanken nicht widerstandsfähig, müsse man sie umso häufiger mit einem Schutzanstrich versehen. Weil für Arbeiten am Obergeschoss jedes Mal ein Gerüst notwendig sei, führe der Planungsfehler des Architekten zu erhöhten laufenden Kosten für den Hauseigentümer. Für die Folgen seiner fehlerhaften Materialauswahl müsse der Architekt einstehen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit diesem Beschluss ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2.9.2016 - AZ.: 2 U 29/15.