Freie Berufe

Grundstück gekauft, Architekt inklusive?

Grundstückskäufer sind nicht verpflichtet, mit Bauvorhaben einen bestimmten Architekten zu beauftragen

Kölner Eigentümer wollten zwei Doppelhaushälften auf ihrem Grundstück komplett umbauen und eine Haushälfte mit dem halben Grundstück verkaufen. Den Architekten X beauftragten sie mit dem Bauantrag bei der Stadt und Plänen für den Umbau. Verkaufen sollte das Haus ein Makler, der das Objekt auf seiner Webseite so vorstellte:

"Im Herzen des R-Viertels entsteht dieses Haus nach den Plänen des Architekten X". "Gerne vereinbaren wir mit dem Architekten einen unverbindlichen Informations- und Planungstermin für Sie". Änderungswünsche des Käufers könnten berücksichtigt werden, auch wenn der Umbau schon begonnen habe.

Beim Makler meldete sich ein Kaufinteressent, schnell wurden die Parteien einig. Der Kaufinteressent schloss am selben Tag den Kaufvertrag für das Grundstück und einen Architektenvertrag. Den Architektenvertrag hatte ihm der Makler mit Planungsskizzen des Architekten X für den Umbau zugesandt. Doch nach einem Streit über fehlende Terminplanung kündigte der Käufer den Architektenvertrag und verlangte vom Architekten 14.280 Euro Anzahlung zurück.

Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (37 O 95/19). Wenn sich ein Grundstückskäufer dazu verpflichte, für Bauvorhaben auf dem erworbenen Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen, sei diese Vereinbarung unwirksam. Der Verkäufer eines Grundstücks dürfe den Erwerb nicht von Aufträgen für bestimmte Ingenieure oder Architekten abhängig machen (juristisch: "Koppelungsverbot"). Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liege aber nicht nur dann vor, wenn die Verknüpfung beider Verträge rechtlich fixiert sei.

Es genüge schon, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Zusammenhang handle. Und das treffe hier eindeutig zu, so das Landgericht. Die Verkäufer hatten den Architekten mit diversen Vorleistungen beauftragt und dem Käufer dessen Grundrisse und Pläne übergeben. Das für die Verkäufer tätige Maklerbüro habe den Kontakt zwischen Käufer und Architekt vermittelt.

Zudem habe der Makler in der Werbung für das Objekt — im Internet, im Exposé — darauf verwiesen, dass das Haus nach dessen Plänen entstehe. Er habe auch angeboten, einen Planungstermin mit X zu arrangieren. Das lasse aus Sicht des Käufers nur den Schluss zu, dass der Grundstückskauf mit einem Auftrag für Architekt X verknüpft sei. Denn es stand schon fest, dass dessen Pläne realisiert werden sollten. Da der Architektenvertrag deshalb unwirksam sei, müsse der Architekt die Anzahlung zurückzahlen.

Schrägfenster lassen sich nicht weit genug öffnen

Der Fensterbauer hätte mit dem nächsten Handwerker das richtige Vorgehen absprechen müssen

Eine Bauherrin bestellte für ihren Neubau Fenster bei einem Handwerksunternehmen, das die Fenster auch einbauen sollte. Nach dem Ende der Arbeiten beanstandete die Auftraggeberin, dass sich im Obergeschoss und im Speicher sechs Schrägfenster nur um ca. 50 Grad öffnen ließen. Sie verlangte vom Fensterbauer einen Kostenvorschuss, um die Mängel beseitigen zu lassen.

Ihr Vorwurf: Entgegen der Planung habe der Handwerker die Winddichtigkeitsfolie nicht auf die Innenseite der Rahmen geklebt, sondern auf die Blendrahmen. Nachdem die Rahmen verputzt waren, habe man deshalb den gewünschten Öffnungswinkel nicht mehr erreichen können.

Seine Art der Ausführung sei technisch nicht mangelhaft, sondern fachgerecht gewesen, konterte der Fensterbauer. Das bestätigte auch ein Sachverständiger. Dennoch hatte die Klage der Auftraggeberin auf Zahlung von Kostenvorschuss beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Erfolg (23 U 208/18). Die Folie außen auf die Blendrahmen zu kleben, sei für sich betrachtet kein Fehler, räumte das OLG ein.

Der Fensterbauer hätte aber den bauleitenden Architekten und die mit dem Innenputz beauftragte Handwerksfirma darüber informieren müssen, dass diese Art der Ausführung beim Auftrag von Putz berücksichtigt werden müsse. Das sei nicht geschehen: Infolgedessen seien die Blendrahmen komplett eingeputzt worden und fürs Öffnen zu wenig Raum verblieben.

In Ausnahmefällen seien Auftragnehmer verpflichtet, mit den nachfolgenden Handwerkern bzw. mit dem Architekten abzusprechen, wie bei den Folgearbeiten verfahren werden solle. Das gelte zumindest dann, wenn der nächste Handwerker eventuell nicht erkennen könne, wie er seine eigene Arbeit der Vorleistung anpassen müsse, um Mängel zu vermeiden. Und so liege der Fall hier.

Denn die Firma, die den Innenputz ausführen sollte, habe die besondere Einbausituation der Schrägfenster nicht gekannt. Der Fensterbauer dürfe dann nicht davon ausgehen, dass der nächste Handwerker den Putz entsprechend auftragen werde, ohne den Öffnungswinkel der Schrägfenster zu beeinträchtigen. Wäre der Fensterbauer seiner Hinweispflicht nachgekommen, hätte die nachfolgende Firma keine zu dicke Putzschicht auf den mit Folie beklebten Blendrahmen aufgebracht. (Fensterbauer und Architekt hafteten in diesem Fall zu gleichen Teilen für die Kosten der Mängelbeseitigung.)

Feuchtes Souterrain

Architekt haftet für mangelhafte Planung beim Umbau eines Altbaus

Der neue Eigentümer eines 1939 erbauten Einfamilienhauses ließ es umbauen und beauftragte einen Architekten damit, die Arbeiten zu planen und zu überwachen. Da die Familie auch das Souterrain bewohnen wollte, sollten dort unbedingt alle Feuchtigkeitsschäden beseitigt werden. Das misslang, wie sich nach dem Einzug schnell herausstellte.

Der Hauseigentümer ließ nachträglich von Handwerksfirmen im Souterrain Wände abdichten, Rohre sanieren, eine Abluftanlage einbauen etc. — alles ohne nachhaltigen Erfolg. Nach einigen Jahren forderte er vom Architekten, die Kosten der Reparaturen zu übernehmen und zudem eine gründliche Sanierung zu finanzieren.

Die Haftpflichtversicherung des Architekten übernahm fast 40.000 Euro, allerdings nicht die so genannten "Sowiesokosten". D.h. Kosten, die für eine "richtige" Sanierung des Souterrains schon während des Umbaus angefallen wären, wenn der Architekt sie denn angepackt hätte.

Mit seiner Klage auf vollen Kostenersatz erreichte der Hauseigentümer nur einen Teilerfolg. Schadenersatz stehe ihm zu, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (23 U 142/18). Denn der Architekt habe die Arbeiten so mangelhaft geplant, dass das Souterrain zum Bewohnen nach wie vor zu feucht sei. Da der vom Auftraggeber gewünschte Erfolg ausblieb, müsse der Auftragnehmer die Notmaßnahmen finanzieren, mit denen die Ursachen der Feuchtigkeit beseitigt werden sollten.

Der Architekt behaupte, er habe das Souterrain trockenlegen wollen, aber die fachgerechte Sanierung sei dem Auftraggeber zu teuer gewesen. Das entlaste ihn jedoch nicht.

In so einem Fall sei er verpflichtet, mit dem Auftraggeber die Risiken zu erörtern. Der Architekt müsse ihm genau erklären, welche konkreten Folgen das Unterlassen der Abdichtungsarbeiten oder eine weniger aufwendige Ausführung haben könne. Ein pauschaler Hinweis auf "Feuchtigkeitsrisiken" in einem Altbau genüge da nicht. Die Planung eines Architekten sei auch dann fehlerhaft, wenn er diese Beratung nicht leiste.

Die Haftpflichtversicherung des Architekten habe den Schadenersatzanspruch des Hauseigentümers anerkannt — abgesehen von den "Sowiesokosten". Das sei sachgerecht, ansonsten bekäme der Auftraggeber die Sanierung, die schon vor Jahren erforderlich gewesen wäre, nachträglich geschenkt. Allerdings wäre es billiger gewesen, das Souterrain damals während des Umbaus zu sanieren. Die Kostendifferenz zähle zum Schaden infolge fehlerhafter Planung, für den der Architekt einstehen müsse.

Elektronische Einkommensteuererklärung

Für Selbständige mit geringem Einkommen kann der Aufwand für die Datenübermittlung unzumutbar sein

Der selbständige Physiotherapeut arbeitete allein und verdiente nicht viel. Er hatte weder eigene Praxisräume, noch einen Internetzugang. Bis 2016 berechnete das Finanzamt seine Einkommensteuer auf Basis von handschriftlich ausgefüllten, amtlichen Erklärungsvordrucken. Als es um die Einkommensteuer für 2017 ging, forderte die Behörde den Physiotherapeuten auf, die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln.

Seinen Antrag, von dieser Pflicht befreit zu werden, weil er keinen Internetanschluss habe, lehnte das Finanzamt ab. Da sich aber der Steuerzahler hartnäckig weigerte, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, setzte die Behörde schließlich ein Zwangsgeld fest. Dagegen klagte der Mann und setzte sich beim Bundesfinanzhof durch (VIII R 29/19).

Wenn die elektronische Übermittlung für einen Steuerzahler wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei, müsse die Finanzbehörde darauf verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden, betonte das oberste Finanzgericht. Die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Datenübertragung zu schaffen, erfordere einen finanziellen Aufwand, der einen "Kleinstbetrieb" durchaus über-fordern könne.

Da der Physiotherapeut 2017 mit selbständiger Arbeit nur Einkünfte in Höhe von 14.534 Euro erzielt habe, sei seine Situation mit der eines Kleinstbetriebs vergleichbar. Hier stehe der Aufwand für das Einrichten einer Übertragungsmöglichkeit (PC oder Laptop mit Internetanschluss) in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Einkommen, das die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung auslöse. In so einem Fall sei es rechtswidrig, die elektronische Übermittlung anzuordnen und mit Zwangsgeld durchzusetzen.

Bauabnahme durch den Architekten

Dies ist im Ausnahmefall auch ohne ausdrückliche Vollmacht des Auftraggebers möglich

Die Bauherrin hatte eine Dachdeckerfirma mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten bei einem Neubau beauftragt. Nach der Fertigstellung kam es zum Streit, weil die Handwerksfirma rund 60.000 Euro mehr Werklohn forderte.

Während der Bauausführung habe ihm der Architekt, Generalbevollmächtigter der Bauherrin, mehrere "Nachtragsaufträge" erteilt, erklärte der Handwerksunternehmer. Die habe er einwandfrei erfüllt. Diese im vereinbarten Festpreis nicht enthaltenen Leistungen habe der Architekt auch "abgenommen", d.h. als vertragsgemäß gebilligt.

Laut Vertrag müsse sie zusätzliche Leistungen nur bezahlen, wenn sie den Auftrag dazu selbst schriftlich erteilt habe, erwiderte die Auftraggeberin. Mündlich mit dem Architekten vereinbarte Zusatzleistungen begründeten also keinen Anspruch auf Werklohn. Außerdem habe keine förmliche Abnahme der Bauleistungen stattgefunden: Dafür habe nämlich der Architekt keine Vollmacht gehabt. Schon deshalb sei die Forderung des Handwerkers nicht fällig.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied den Streit zu Gunsten des Auftragnehmers und sprach ihm den restlichen Werklohn zu (4 U 26/18). Der Architekt habe die Bauherrin bei der Abnahme wirksam vertreten. Zwar sei der Hinweis der Bauherrin richtig, dass grundsätzlich ein bauleitender Architekt Bauleistungen nur abnehmen könne, wenn er dazu ausdrücklich bevollmächtigt sei. In diesem Fall müsse sich die Auftraggeberin jedoch das Handeln ihres Architekten zurechnen lassen.

Während des gesamten Bauvorhabens habe sie mit dem Auftragnehmer keinen Kontakt aufgenommen und dem Architekten völlig "freie Hand gelassen". Er allein habe die Handwerksfirma beauftragt und beaufsichtigt. Der Auftragnehmer habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Architekt mit Wissen und Billigung der Bauherrin handelte (juristisch: Anscheinsvollmacht).

Obendrein habe ihr der Architekt nach der Abnahme ein "Bauabnahmeprotokoll" per E-Mail zugeschickt, mit der Bitte um Unterzeichnung. Darauf habe die Auftraggeberin keineswegs mit dem Hinweis reagiert, dass er zur Abnahme nicht befugt gewesen sei.

Auf die Vertragsklausel, nach der "zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" würden, könne sich die Bauherrin ebenfalls nicht berufen, um die Forderung des Handwerksunternehmers als unberechtigt abzuweisen. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige.

Architekt kündigt Bauvertrag

Kurzartikel

Kündigt ein Architekt unberechtigt den Bauvertrag für ein Wohnhaus, weigert er sich damit pflichtwidrig, den Vertrag zu erfüllen. Den Bauherren steht daher prinzipiell Schadenersatz zu. Das setzt allerdings voraus, dass sie dem Architekten vorher eine Frist dafür gesetzt haben, die geschuldete Leistung doch zu erbringen.

Apotheken müssen barrierefrei sein

Kurzartikel

Die Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass Apotheken barrierefrei zugänglich sein müssen, damit auch Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe hineinkommen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich am Eingang eine ca. fünf Zentimeter hohe Stufe befindet. Der Apotheker ist verpflichtet, sie zu beseitigen. Selbst Umbaukosten von mehreren Tausend Euro sind bei einem Jahresumsatz von über einer Million Euro zumutbar.

Tierärztin darf nicht mehr praktizieren

Die Medizinerin hatte abgelaufene und nicht zugelassene Arzneimittel gelagert und herausgegeben

Schon seit 2003 war eine Tierärztin bei Kontrollen der Aufsichtsbehörde regelmäßig durch ihren dubiosen Umgang mit Medikamenten aufgefallen. Immer wieder wurde festgestellt, dass sie abgelaufene oder auch nicht zugelassene Arzneimittel in ihrer Praxis lagerte und an Landwirte sowie andere Kunden weitergab. Bußgelder und Zwangsgelder — insgesamt immerhin 40.000 Euro — schreckten die Medizinerin nicht ab, strafrechtliche Urteile ebenfalls nicht.

Im Juli 2019 griff die zuständige Behörde schließlich zum schärfsten Mittel und widerrief die Zulassung (Approbation) der Tierärztin. Begründung: Ihr hartnäckig fortgesetztes Fehlverhalten zeige, dass sie unzuverlässig sei und unwürdig, den tierärztlichen Beruf auszuüben.

Gegen diese Maßnahme klagte die Tierärztin: Sie könne doch nicht alle Arzneimittel in ihrer Praxis kennen, lautete ihr Einwand. Damit kam die Veterinärmedizinerin beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster allerdings nicht durch (13 A 4112/19). Tierärzte müssten die für ihre Berufsausübung einschlägigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennen und beachten, erklärte das OVG.

Diese elementare Pflicht verkenne die Tierärztin offenbar, wie ihr Vortrag vor Gericht ein weiteres Mal gezeigt habe. Sie habe eine Vielzahl von Präparaten in der Praxis vorrätig, habe sie ausgesagt, "ohne im Einzelnen positive Kenntnisse" darüber zu haben.

Das entschuldige aber ihr Verhalten nicht, sondern stelle gerade das Problem dar: Diese Kenntnisse hätte sie sich nämlich verschaffen müssen. Denn es gehöre zum Kernbereich der Berufspflichten eines Tiermediziners, die Hausapotheke regelmäßig zu kontrollieren. Der Widerruf der tierärztlichen Approbation sei rechtmäßig.

Verlängerungsklausel im Maklervertrag

Dass sich der Alleinverkaufsauftrag für eine Immobilie ohne Kündigung automatisch verlängert, ist zulässig

Frau P wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und beauftragte Maklerin A. Folgendes wurde vereinbart: Im Erfolgsfall sollte die Maklerin von der Auftraggeberin und vom Wohnungskäufer Provision erhalten. Der auf sechs Monate befristete Alleinverkaufsauftrag sollte sich ohne Kündigung jeweils um drei Monate verlängern.

Im vorformulierten Text bat die Maklerin darum, auch die "Informationen für den Verbraucher" in den Anlagen zum Vertrag zu beachten. Darin hieß es u.a.: "Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird".

Ohne den Vertrag mit Maklerin A zu kündigen, beauftragte Frau P kurz vor dem Ablauf von sechs Monaten den Makler B. Einige Wochen später vermittelte er den Verkauf und kassierte von beiden Vertragsparteien Provision. Nun verklagte Maklerin A Frau P auf Schadenersatz in Höhe der ihr entgangenen Provisionen. Frau P berief sich darauf, dass die Verlängerungsklausel im Maklervertrag nichtig sei.

Gegen die Klausel sei grundsätzlich nichts einzuwenden, fand dagegen der Bundesgerichtshof (I ZR 40/19). Bei einem Immobilienverkauf sei eine Mindestlaufzeit des Maklervertrags von sechs Monaten angemessen. Eine automatische Verlängerung und die vierwöchige Frist für die Kündigung des Makleralleinauftrags benachteiligten Kunden ebenfalls nicht unangemessen.

Trotzdem habe die Maklerin im konkreten Fall keinen Anspruch auf Provision. Denn: Allgemeine Geschäftsbedingungen — wie hier die Kündigungsfrist — würden nur zum Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender der Klausel deutlich darauf hinweise und wenn die andere Vertragspartei in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen könne.

Diese Bedingungen erfülle der Hinweis von Maklerin A auf die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht, weil er nur in der Anlage zum Formularvertrag stehe. Wenn die Maklerin "Informationen für Verbraucher" ankündige, könne der Kunde diesem Titel nicht entnehmen, dass es hier um Regelungen zum Vertragsinhalt gehe. Die Vier-Wochen-Kündigungsfrist sei deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden.

Da nach dem Willen der Maklerin die Verlängerungsklausel zusammen mit der Kündigungsfrist gelten sollte, sei die Klausel insgesamt unwirksam. Aus diesem Grund habe sich der Makleralleinauftrag nach sechs Monaten nicht automatisch verlängert. Er sei schon abgelaufen gewesen, als Frau P die Wohnung verkaufte. Daher stehe Maklerin A kein Schadenersatz für entgangene Provisionen zu.

Fehlerhaftes Gutachten beim Pferdekauf?

Wurde die Tierärztin von der Verkäuferin beauftragt, kann die Käuferin von der Ärztin keinen Schadenersatz verlangen

Reiterin A suchte 2016 ein junges Tier, das sich für die Ausbildung zum Sportpferd eignete. Im Internet fand sie ein Angebot. Die Pferdebesitzerin hatte das Pferd auf dem Reiterhof von Frau D eingestellt, die für sie den Verkauf vermitteln sollte. Hier ritt die Kaufinteressentin Probe und war zufrieden, verlangte aber eine Kaufuntersuchung. Daraufhin rief Frau D eine Tierärztin an und vereinbarte einen Termin.

Die Tierärztin untersuchte das Pferd und fertigte Röntgenaufnahmen an. Sie stufte das Pferd in Röntgenklasse II ein. Nach dieser Einteilung, die mittlerweile nicht mehr angewandt wird, bedeutete "Klasse II" einen Normzustand. Frau A kaufte das Tier für 8.000 Euro, bereute dies aber bald, weil sie mit dem Pferd nicht zurechtkam. Nun ließ sie die Röntgenaufnahmen von einer Tierklinik und einer zweiten Tierärztin begutachten. Beide beurteilten das Pferd weniger günstig: Röntgenklasse III bzw. III bis IV.

Daraufhin verlangte Frau A von der ersten Tierärztin Schadenersatz für den Kaufpreis und laufende Kosten. Sie habe sich im Vertrauen auf ihr Urteil zum Kauf entschieden — ein Fehlkauf aufgrund einer falschen Auswertung der Aufnahmen. Bei einem Pferd mit Röntgenklasse III-IV sei die Ausbildung zum Turnierpferd sinnlos. Sie reite es nicht und habe das Tier auf einem Zuchthof untergebracht.

Ob der Tierärztin ein fehlerhafter Röntgenbefund vorzuwerfen sei, spiele hier gar keine Rolle, erklärte das Landgericht München II (11 O 1536/17). Selbst wenn das zuträfe, könnte die Käuferin daraus nämlich keine Ansprüche ableiten, weil sie mit der Tierärztin keinen Vertrag über eine Kaufuntersuchung geschlossen habe.

Dem Auftraggeber schuldeten Tierärzte selbstverständlich einen fehlerfreien Befund. Sie hafteten für den Schaden, wenn ein Käufer wegen eines falschen Befunds ein untaugliches Pferd erwerbe. Das setze allerdings voraus, dass zwischen Tierarzt und Käufer ein Vertrag bestehe, was hier nicht der Fall sei. Zeugin D habe — als Vertreterin der Pferdebesitzerin — die Tierärztin angerufen und eine Untersuchung vereinbart. Damit habe sie im Auftrag der Verkäuferin den Vertrag über eine Kaufuntersuchung geschlossen.

Dass eine korrekte Kaufuntersuchung vor allem für die Käufer von großem Interesse sei, ändere daran nichts. Als Vertragspartnerin der Tierärztin müsse die Verkäuferin für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen tiermedizinischen Gutachtens einstehen. Frau A hätte daher gegen die Verkäuferin juristisch vorgehen müssen. Wer für einen Schaden geradestehen müsse, könne sich der Geschädigte nicht — je nach Zahlungsfähigkeit der in Frage kommenden Personen — nach Belieben aussuchen.

Bauleitender Architekt sollte auch Rechnungen prüfen

Abschlagszahlungen für mangelhaftes Wärmedämmverbundsystem durchgewinkt

Ein Hauseigentümer ließ sein Wohnhaus umfassend modernisieren. Unter anderem sollte eine Handwerksfirma an den Außenfassaden ein Wärmedämmverbundsystem anbringen. Die Bauleitung übernahm ein Architekt inklusive der Aufgabe, die Rechnungen der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen zu überprüfen.

Zwischenrechnungen für das Dämmsystem "checkte" er kurz und gab sie an den Bauherrn weiter. Insgesamt überwies der Bauherr der Handwerksfirma Abschlagszahlungen von fast 70.000 Euro. Bald stellte sich heraus, dass die Firma das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht ausgeführt hatte. Der Architekt ließ es zumindest teilweise wieder abreißen.

Von der Handwerksfirma war allerdings für diesen Mehraufwand kein Schadenersatz mehr zu holen. Sie war mittlerweile "pleite" gegangen. Ein anderes Unternehmen musste das Gebäude dämmen. Schadenersatz forderte der Bauherr nun vom Architekten, nachdem er den Bauleitervertrag gekündigt hatte. Der Architekt sei dafür verantwortlich, dass er, der Auftraggeber, eine Menge Geld für ein wertloses Dämmsystem ausgegeben habe.

So sah es auch das Kammergericht in Berlin (21 U 142/18). Der Architekt habe seine Aufgabe, die Rechnungen der Handwerksfirmen zu prüfen, nur unzureichend erfüllt. Wer die Rechnungen kontrolliere, müsse auch prüfen, ob die in Rechnung gestellte Leistung "stimme". Der Leistungsstand müsse in Quantität und Qualität das Entgelt rechtfertigen. Treffe das nicht zu — wie hier —, müsse der Bauleiter den Auftraggeber darauf hinweisen.

Es gehöre zu den Pflichten des Bauleiters, den Bauherrn vor überhöhten Zahlungen zu bewahren. Im konkreten Fall habe der Architekt die Abschlagsrechnungen für das verpfuschte Dämmsystem, das vollständig demontiert werden musste, beinahe "durchgewinkt". Zumindest habe er sein "ok" gegeben, ohne vorher die Bauleistung zu überprüfen. Diese Pflichtverletzung habe für den Bauherrn zu einem Schaden von rund 70.000 Euro geführt, weil er für diesen Betrag faktisch keine Gegenleistung erhalten habe. Für den Schaden müsse der Architekt einstehen.

Missglückte Hunde-Operation

Tierhalterin wirft dem Tierarzt Verletzung seiner Aufklärungspflicht vor

Tierhalterin A brachte ihren lahmenden Hund zum Tierarzt. Der Mediziner stellte einen Kreuzbandriss und Arthrose im Kniegelenk fest. Mit Frau A sprach er über alternative Behandlungsmöglichkeiten und betonte, eine "optimale Methode" gebe es nicht. Drei Operationsmethoden kämen in Frage. Gewählt wurde dann die Methode TTA-rapid, bei der der Knochen getrennt wird und in anderem Winkel wieder verwächst. Sie soll auch das Fortschreiten der Arthrose verlangsamen.

Doch nach dem Eingriff lahmte der arme Hund immer noch und die Tierhalterin verlangte Schadenersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied den Streit zu Gunsten des Tierarztes (4 U 1964/19). Die medizinischen Sachverständigen bestätigten, dass die Operation "nach den Regeln der Kunst" ausgeführt worden war: Behandlungsfehler lägen nicht vor. Danach ging es vor Gericht um die Frage, ob der Mediziner seine Aufklärungspflicht erfüllt hatte.

Auch diese Frage wurde vom OLG bejaht. Tierärzte müssten die Art und Weise des geplanten Eingriffs erläutern, dessen Erfolgsaussichten, die Risiken und Alternativen. Bei der Beratung müssten sie sich am wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers orientieren, am ideellen Wert des Tieres und an den Geboten des Tierschutzes. Im konkreten Fall sei die Tierhalterin beim Beratungsgespräch über drei Operationsmethoden gründlich informiert worden.

Anders als Frau A meine, habe der Tierarzt sie nicht extra darauf hinweisen müssen, dass das Gelenk trotz des Eingriffs instabil bleiben könnte. Denn im schriftlichen Aufklärungsbogen stehe das ohnehin, nur mit anderen Worten ausgedrückt: Grundsätzlich bestehe das Risiko, dass die Operation nicht zum gewünschten Ergebnis führe, keine Operationsmethode verspreche "optimalen Erfolg".

Dass der Tierarzt dennoch eine deutliche Verbesserung als wahrscheinlich bezeichnet habe, rechtfertige nicht den Vorwurf, er habe die Erfolgsaussichten der Operation beschönigt und die Risiken kleingeredet, urteilte das OLG. Immerhin führe die angewandte TTA-rapid-Methode laut einer aktuellen Studie bei 88 Prozent der Eingriffe zu einem sehr guten, bei sieben Prozent zu einem guten Ergebnis.

Fehler bei der Bauüberwachung

Das ist kein ausreichender Grund, einen Architektenvertrag fristlos zu kündigen

Das Architekturbüro A plante den Bau eines Einfamilienhauses und übernahm die Bauüberwachung. Bei den Kontrollen auf der Baustelle übersah einer der Architekten, dass die Maße einer Fertigteiltreppe nicht genau stimmten. Deshalb musste nachträglich der Fußbodenaufbau angepasst werden. Das Architekturbüro machte dafür einige Lösungsvorschläge, die der Bauherr jedoch ablehnte.

Pläne und Leistungsverzeichnisse seien verbindlich, meinte der Auftraggeber, der Fußbodenaufbau müsse durchgeführt werden wie vereinbart. Die Architekten müssten den Boden und die Fußbodenheizung zurückbauen und anschließend neu verlegen lassen.

Technisch sei das nicht notwendig, antwortete das Architekturbüro: Der Bauherr solle doch bitte mitteilen, warum er einen Neuaufbau für erforderlich halte. Schließlich seien Architekten keine "Erfüllungsgehilfen" von Vorgaben des Bauherrn.

Zu starker Tobak für den Auftraggeber! Er kündigte auf dieses Schreiben hin den Architektenvertrag fristlos, stoppte das Bauvorhaben und verlangte vom Architekturbüro, die Kosten seiner favorisierten Lösung zu übernehmen. Später erweiterte der Bauherr seine Forderung und verlangte obendrein Schadenersatz für die Mehrkosten durch den Baustillstand (100.000 Euro).

Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden, weil er den Architekten ohne ausreichenden Grund gekündigt hatte (10 U 1402/17). Zwar habe das Architekturbüro seine Pflichten verletzt, räumte das OLG ein, weil es die Maße der Fertigteiltreppe nicht kontrolliert habe. Aber ein Fehler bei der Bauüberwachung berechtige den Bauherrn nicht dazu, den Architektenvertrag fristlos zu kündigen.

Das sei nur zulässig, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und damit eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Und das setze gravierendes Fehlverhalten oder erhebliche Planungsfehler des/der Architekten voraus. Solche Fehler lägen hier nicht vor. Dass das Architekturbüro sich geweigert habe, die Fußbodenheizung zurückbauen zu lassen, rechtfertige erst recht keine Kündigung.

Denn Rückbau und Neubau von Boden und Fußbodenheizung seien objektiv nicht notwendig gewesen. Die Architekten hätten ihren Fehler eingestanden und sofort korrekte Ratschläge gegeben, wie man das Problem lösen könnte. Schließlich habe der Bauherr ja auch einen dieser Vorschläge befolgt und die Böden genauso fertigstellen lassen. Das Architekturbüro schulde ihm nichts.

Architekt plante Mastställe, Honorar blieb aus

Hat der Landwirt die Honorarforderung einmal beim Notar anerkannt, ist ein Rückzieher ausgeschlossen

Ein Landwirt beauftragte einen Architekten damit, zwei Mastställe für Schweine zu planen. Während das Bauvorhaben allmählich vorankam, leistete er immer wieder kleine Teilzahlungen auf die Rechnungen des Architekten, vollständig begleichen konnte er sie nicht.

Nach vier Jahren gab der Landwirt ein notarielles Schuldanerkenntnis ab, d.h. er anerkannte die restliche Honorarforderung des Architekten als berechtigt an. Das eröffnet dem Gläubiger — hier also dem Architekten — die Möglichkeit, seine Forderung per Zwangsvollstreckung einzutreiben.

Offenbar erkannte der Landwirt wenig später seinen Fehler und wollte ihn korrigieren. Er hielt der Honorarforderung einen Anspruch auf Schadenersatz für mangelhafte Leistungen entgegen: Der Architekt habe keine Abluftanlage eingeplant, obwohl die Baugenehmigung für die zwei Schweineställe an die Auflage geknüpft gewesen sei, eine Abluftanlage einzubauen.

Doch der Konter kam zu spät, erklärten das Oberlandesgericht Oldenburg und der Bundesgerichtshof (VII ZR 30/17). Der Auftraggeber habe mit einer notariell beurkundeten Erklärung bestätigt, dass dem Architekten weiteres Honorar in einer bestimmten Höhe zustehe. Habe er dessen Forderung einmal anerkannt, habe er keine Möglichkeit mehr, dagegen Einwände zu erheben.

Das gelte zumindest für Einwände, die der Landwirt bereits kannte, als er das notarielle Schuldanerkenntnis abgab. Bei seinem Besuch beim Notar habe der Landwirt schon gewusst, dass er die Mastställe nur mit Abluftanlage bauen durfte und dass der Architekt sie in seine Planungen nicht einbezogen hatte. Angesichts dieser Pflichtverletzung des Architekten hätte der Landwirt dessen Honorarforderung durchaus mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen können. Nun aber nicht mehr, weil er die Forderung endgültig anerkannt habe.

Abwasserrohre am Neubau verstopft

Ein Architekt, der die Bauaufsicht übernimmt, muss "schadenträchtige" Arbeiten intensiv überwachen

Beim Bau eines Einfamilienhauses war der Architekt vom Bauherrn mit Planung und Bauaufsicht beauftragt worden. Als der Bau fertiggestellt war, gab es Streit über eine Reihe von Mängeln — vor allem über die ständig verstopfte Abwasserableitung am Haus. Ein Sachverständiger zählte die möglichen Ursachen für ihr Nicht-Funktionieren auf: unzureichendes Gefälle der Rohre, ein zu geringer Durchmesser oder falsche Winkel bei den Knotenpunkten.

Der Bauherr forderte vom Architekten Schadenersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung. Doch der erklärte, die Probleme seien auf Fehler der ausführenden Handwerksfirma zurückzuführen. An die müsse sich der Auftraggeber halten. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sah allerdings auch den Architekten als verantwortlich an und verurteilte ihn zur Zahlung (4 U 59/15).

Wenn er die Bauaufsicht übernehme, müsse ein Architekt dafür sorgen, dass das Bauvorhaben plangerecht und ohne Mängel errichtet werde. Er sei zwar nicht verpflichtet, ständig auf der Baustelle anwesend zu sein, betonte das OLG. Aber kritische, schadenträchtige Arbeiten müsse er intensiv überwachen. Nur bei einfachen Arbeiten könne sich die Bauaufsicht darauf beschränken, die Bauarbeiter bzw. Handwerker einzuweisen und ihre Arbeit stichprobenhaft zu überprüfen.

Das Verlegen von Abwasserleitungen gehöre nicht zu den einfachen Arbeiten, den so genannten "handwerklichen Selbstverständlichkeiten". Dabei sei vor allem zu bedenken, dass während der Arbeiten eine unaufwändige Sichtprüfung genüge, um Fehler beim Durchmesser, beim Gefälle oder bei der Rohrleitungsführung festzustellen. Dagegen seien die Abwasserleitungen nach dem Verlegen verdeckt und nicht mehr zugänglich: Umso größer sei dann der Aufwand, wenn Mängel behoben werden müssten.

Wegen seiner nachlässigen Überwachung der Arbeiten müsse der Architekt gemeinsam mit der Handwerksfirma für die Mängel haften. In der Regel könne sich der Bauherr in so einem Fall aussuchen, wen er auf Schadenersatz in Anspruch nehmen möchte.

Dressurpferd starb an allergischer Reaktion

Der Tierarzt verletzte seine Aufklärungspflicht vor der homöopathischen Behandlung: 250.000 Euro Schadenersatz

Auf dem Reiterhof einer Dressurreiterin litten 2010 mehrere Pferde an Husten — darunter auch das wertvolle Dressurpferd Donna Asana, mit dem die Reiterin schon einige Turniere bestritten hatte. Sie wünschte ein schonenderes Vorgehen als das schulmedizinische. Der Tierarzt behandelte deshalb die Stute zum wiederholten Mal mit Spritzen, die mehrere homöopathische Mittel enthielten sowie Blut, das er dem Pferd vorher entnommen hatte.

Wenige Minuten nach der Injektion brach das Tier zusammen und starb an einer schweren allergischen Reaktion ("anaphylaktischer Schock"). Die Tierhalterin verklagte den Tierarzt auf Schadenersatz von 1,75 Millionen Euro: So viel habe sie 2009 für das Pferd bezahlt. Das Landgericht München II sprach ihr 250.000 Euro zu, weil der Mediziner seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Dagegen legte er erfolglos Berufung ein: Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt (1 U 3011/19).

Ziel der Eigenblutbehandlung sei gewesen, das Immunsystem zu stärken, erläuterte der Sachverständige im Prozess. Das sei prinzipiell nicht falsch. Aber der Tierarzt hätte die Tierhalterin darüber informieren müssen, dass die Therapie nur gegen eine beginnende akute Bronchitis (eventuell) helfen könne, nicht aber gegen eine bereits chronische Bronchitis. Da die Spritzenbehandlung absolut nicht dringlich gewesen sei, hätte er ruhig die Entwicklung abwarten können.

Bei einem wertvollen Pferd, von dem sich die Dressurreiterin sportlich so viel, eventuell sogar eine Olympia-Teilnahme versprochen habe, hätte der Veterinärmediziner die Halterin vor allem über die Gefahr einer allergischen Reaktion aufklären müssen. Auf dieses (wenn auch geringe) Risiko werde sogar in den Herstellerinformationen zu den Präparaten hingewiesen.

Dass das Tier schon öfter auf diese Weise behandelt wurde, ändere am Risiko nichts, im Gegenteil. Es steige vielmehr mit jeder Spritze. Je öfter ein Pferd mit potenziell Allergie auslösenden Stoffen behandelt werde, desto wahrscheinlicher werde eine allergische Reaktion. Ob darin ein Behandlungsfehler im engeren Sinn liege, darüber seien sich die Sachverständigen nicht ganz einig geworden, so das OLG. Das könne aber offenbleiben.

Fest stehe jedenfalls, dass eine gründliche Risikoaufklärung hier auch deshalb notwendig gewesen wäre, weil der Tierarzt eine nicht nachvollziehbare Kombination "allergener" Mittel wählte. Zudem habe er die Präparate teilweise sehr hoch dosiert und intravenös gespritzt, was nicht gerade die risikoärmste Form der Injektion sei. Dabei hätte der Tierarzt gewarnt sein müssen, sei doch in seiner Tierklinik ein Jahr zuvor ein Pferd nach einer intravenösen Injektion mit einem Arnika-Präparat an einer allergischen Reaktion gestorben.

Architekt haftet nicht für mangelhaften Estrich

Umstritten: Wie weit geht die Überwachungspflicht der Bauaufsicht beim Estrich?

Nach dem Verlegen der Bodenbeläge trat in einem Neubau Schimmel auf, weil der Estrich zu feucht gewesen war. Er war noch nicht "reif", d.h. trocken genug für die nächste Schicht. Der Bauherr musste den Fußboden mitsamt dem Estrich austauschen lassen. Vom Architekten, der mit Planung und Bauaufsicht beauftragt war, verlangte der Bauherr Schadenersatz: Er sei seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen.

Das sei nicht bewiesen, fand das Landgericht, und wies die Klage des Auftraggebers ab: Der Architekt sei bei Messungen des Bodenverlegers dabei gewesen und habe dessen Tätigkeit überwacht. Für die Folgeschäden durch den zu feuchten Estrich müsse der Architekt daher nicht einstehen. So sah es auch das Oberlandesgericht Schleswig (1 U 68/12).

Der Architekt sei im Rahmen der Bauaufsicht verpflichtet festzustellen, ob der Estrich "reif" sei für das Verlegen des Bodenbelags. Er müsse sich die Messprotokolle vorlegen lassen und die Ergebnisse checken. Der Architekt müsse aber nicht die Messungen des Estrichlegers überprüfen — auf dessen Fachkunde dürfe er sich verlassen. Letztlich sei das Verlegen von Estrich eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Überwachung" bedürfe.

Darüber besteht in der Rechtsprechung allerdings keine Einigkeit: Weil die Estrichunterkonstruktion die Basis für den gesamten Fußbodenaufbau ist, haben andere Oberlandesgerichte in diesem Zusammenhang eine besondere Überwachungspflicht des Architekten bejaht (z.B. OLG Hamm, OLG Bamberg).

Nach der OP: Hengst verletzt sich in der Aufwachbox

Müssen Tierärzte über die Gefahr aufklären, dass ein narkotisiertes Pferd stürzen kann?

Pferdebesitzer W ließ seinen Hengst in einer Tierklinik kastrieren. Die Operation selbst verlief ohne Komplikationen. Doch in der Aufwachphase stürzte das Pferd bei dem Versuch aufzustehen und zog sich eine Trümmerfraktur im linken Sprunggelenk zu. Nach Rücksprache mit W schläferten die Tierärzte und Klinikbetreiber das Pferd wegen der schwerwiegenden Verletzung ein.

Herr W weigerte sich, für die Operation zu zahlen und verlangte zudem von den Tierärzten Schadenersatz für den Hengst: Sie hätten ihn als Tierhalter vor dem Eingriff über die Risiken in der Aufwachbox aufklären müssen.

Die Mediziner verwiesen auf das Informationsblatt, das sie W überreicht hatten ("Aufklärung über Narkose- und Operationsrisiken") und verlangten die Behandlungskosten. Das Oberlandesgericht Dresden entschied den Streit zu ihren Gunsten (4 U 1028/18). Die Überwachung in der Aufwachphase sei laut Sachverständigengutachten korrekt gewesen. Dass die Tierärzte keine Aufstehhilfen verwendeten, könne man ihnen nicht als Behandlungsfehler vorwerfen: Diese Hilfen würden von vielen Pferden nicht akzeptiert und könnten dann erst recht zu Verletzungen beitragen.

Unberechtigt sei auch der Vorwurf unvollständiger Aufklärung. Vor einer Operation müssten Tierärzte die Tierhalter in groben Zügen über den geplanten Eingriff informieren, dessen Erfolgsaussichten, die Risiken und Alternativen. Das Informationsblatt der Klinik enthalte alle wichtigen Informationen und Herr W habe auf dem Vertragsformular bestätigt, dass er es gelesen habe. Hier werde auf die Gefahr von Zwischenfällen nach der Narkose hingewiesen, auch wenn nicht speziell das Risiko ausgeführt sei, dass ein Tier in der Aufwachphase einen Bruch erleiden könne.

Ohne konkreten Anlass schuldeten Tierärzte dem Halter allerdings keine weitergehende Beratung dazu. Es habe sich um eine Routineoperation gehandelt, die bei einem gesunden Pferd kein besonderes Risiko darstelle. Zudem sei Pferdehaltern üblicherweise das Narkoserisiko bekannt: Und der erfahrene Reiter W halte mehrere Pferde. Es habe ihm klar sein müssen, dass so ein schweres Tier zwischen Aufwachen und Stabilisierung stürzen und sich einen Bruch zuziehen könne. Im Gespräch mit dem Operateur habe er nicht nach weiteren Informationen zum Narkoserisiko gefragt. Es sei gering, aber eben nicht auszuschließen.

Nach seiner eigenen Aussage habe W den Hengst kastrieren lassen, weil er ihn unbedingt mit anderen Pferden auf der Weide oder im Stall halten wollte, statt "lebenslang in Einzelhaft". Also sei es wenig plausibel, wenn der Pferdebesitzer nun behaupte, bei korrekter Aufklärung hätte er auf den Eingriff verzichtet. Aufgeklärt über das Frakturrisiko bei der Kastration (0,207%), hätte sich ein vernünftig abwägender Pferdebesitzer wohl kaum wegen dieses minimalen Risikos gegen eine Operation entschieden, auf die er großen Wert legte.

Anwaltsrechnung zu spät gezahlt

Der säumige Schuldner muss auch für inzwischen erhöhte Steuer aufkommen

Wer Schulden nicht rechtzeitig begleicht, muss für die Folgen geradestehen, wenn allein durch die verspätete Zahlung ein Schaden entsteht. Auf diesen Grundsatz berief sich ein Anwalt, als sein Honorar auf sich warten ließ. Der Mandant hätte die Anwaltsrechnung vor dem Jahresende 1994 zahlen sollen, beglich sie aber erst im Januar.

Nun müsse der Mandant zusätzlich den - zu Beginn des Jahres 1995 eingeführten - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer übernehmen, fand der Anwalt. Und das Landgericht Freiburg gab ihm Recht (8 O 242/94). Der Anwalt müsse den Betrag bekommen, über den er auch verfügt hätte, wenn der Mandant rechtzeitig gezahlt hätte. Das Honorar müsse der Anwalt im Januar höher versteuern als das im Dezember der Fall gewesen wäre. Daher könne er vom säumigen Mandanten auch Ersatz für die ab 1. Januar 1995 eingeführte Steuererhöhung verlangen.

Baumangel: Bauherr muss sich nicht mit Preisminderung abspeisen lassen

Kurzartikel

Treten nach der Bauabnahme im Keller eines neu errichteten Einfamilienhauses aufgrund von Planungsmängeln Feuchtigkeitsschäden auf, muss der Architekt den Mangel so beseitigen, dass der "vertraglich geschuldete Erfolg" erreicht wird. Der Bauherr muss es grundsätzlich nicht akzeptieren, dass ein aufgrund schlampiger Reparaturarbeiten bleibender Wertverlust des Gebäudes durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.