Eine Auskunftei hatte den Auftrag, die Kreditwürdigkeit einer Frau zu ermitteln, und erwies sich als übereifrig: Die Firma übermittelte dem Interessenten nicht nur die Daten zur Finanzlage der Frau, sondern gab auch Auskünfte über deren Ehemann. Dagegen wehrte sich die Betroffene: Wenn jemand über sie selbst wegen eines Vertrags Informationen haben wolle, so dürfe ihm die Auskunftei nicht zusätzlich Einblick in die finanzielle Lage ihres Mannes geben.
Dieser hatte die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) ablegen müssen. Zudem war zwei Mal Haft gegen ihn angeordnet worden, weil er sich geweigert hatte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das Oberlandesgericht Hamm machte mit dem Datenschutz ernst und erklärte das Vorgehen der Auskunftei für rechtswidrig (9 U 42/95). Personenbezogene Daten dürften nur an Empfänger übermittelt werden, die daran ein "berechtigtes Interesse" hätten.
Das treffe hier nicht zu: Um die finanzielle Lage der Frau zu klären, sei es nicht erforderlich, zusätzlich Informationen über ihren Mann weiterzuleiten. Das könnte der Frau sogar Schaden zufügen, wenn potentielle Kreditgeber diese Mitteilungen mit ihr selbst in Verbindung brächten. Dabei wirkten sich die Schulden des Ehemannes auf ihre Vermögensverhältnisse nicht direkt aus. Es könne zwar sein, dass der Ehepartner mangels eigener Mittel Unterhaltsansprüche gegen seine Frau habe. Das allein rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung des Falles.