Familie

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Krankengeld wird auf Elterngeld angerechnet

Bezieht eine erkrankte teilzeitbeschäftigte Mutter Krankengeld, reduziert das ihr "ElterngeldPlus"

Im Juli 2015 hatte eine Arbeitnehmerin einen Sohn zur Welt gebracht. Nach dem Mutterschutz setzte sie ihre Berufstätigkeit in Teilzeit fort und beantragte ElterngeldPlus.

Hintergrund: ElterngeldPlus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen, aber in der Elternzeit beruflich nicht komplett pausieren wollen. Das Basiselterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt (65% des Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal 1.800 Euro). Teilzeitbeschäftigte Eltern erhalten mit ElterngeldPlus nur die Hälfte des ihnen zustehenden Basiselterngelds, das aber doppelt so lange, also maximal 28 Monate.

Neun Monate nach der Geburt des Kindes erkrankte die Arbeitnehmerin und bezog statt Gehalt drei Monate lang Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die für das Elterngeld zuständige Behörde des Bundeslandes rechnete das Krankengeld in vollem Umfang auf das ElterngeldPlus an: Die junge Mutter erhielt in dieser Zeit nur den gesetzlichen Mindestbetrag von 150 Euro im Monat.

Gegen die Kürzung wehrte sich die Arbeitnehmerin, ihre Klage blieb jedoch in allen Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht erfolglos (B 10 EG 3/20 R). Wenn Eltern andere Leistungen des Staates oder der Sozialversicherung beziehen, würden diese vollständig auf das Elterngeld angerechnet.

Das gelte auch für Krankengeld, gleichgültig, ob die Eltern während der Elternzeit Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekämen. Der Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld wäre eine zusätzliche Förderung, die das Bundeselterngeldgesetz nicht vorsehe.

Sorgerechtsstreit über Impfung

Entscheiden darf darüber der Elternteil, der sich an die Empfehlungen der "STIKO" hält

Getrenntlebende Eltern, die das elterliche Sorgerecht für ihr Kleinkind gemeinsam ausüben, stritten darüber, ob es gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) geimpft werden sollte. Die Mutter war dafür. Doch der Vater verlangte, es müsste erst einmal gerichtlich überprüft werden, ob das Kind dafür gesund genug sei. Daraufhin beantragte die Mutter beim Familiengericht, man möge ihr die Entscheidung über die Standard-Schutzimpfungen für Kinder übertragen.

Diese Lösung entspreche dem Wohl des Kindes am besten, fand das Familiengericht. Der Protest des Vaters wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückgewiesen (6 UF 3/21). Bei Uneinigkeit in der Impffrage werde die Entscheidungsbefugnis regelmäßig auf den Elternteil übertragen, der sich nach den fachlichen Empfehlungen der STIKO richte, erklärte das OLG.

Im konkreten Fall gebe es keinen Grund, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur allgemeinen Impffähigkeit des Kindes einzuholen. Die STIKO wäge bei jedem Impfstoff genau ab zwischen den Risiken einer Impfung und den Risiken, die durch ihr Unterlassen entständen. Ihren Empfehlungen entsprechend prüfe zudem jeder Kinderarzt vor dem Impfen den aktuellen Gesundheitszustand des Impflings und berücksichtige dabei selbstverständlich eventuelle Symptome, die gegen eine Impfung sprächen.

Getrenntes Ehepaar streitet um Kfz-Brief

Ehemann muss ihn nicht übergeben: Fahren kann die Frau mit dem Familienauto auch ohne Kfz-Brief

Ein Ehepaar hatte sich getrennt und ein gerichtliches Verfahren zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände eingeleitet. Wem der gemeinsam genutzte VW-Bus gehörte, war umstritten. Jedenfalls hatte der Ehemann der Ehefrau einstweilen das Familienauto "zum Gebrauch überlassen", wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt.

Zusätzlich verlangte sie von ihm den Kfz-Brief (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil II). Den herauszugeben, lehnte der Ehemann jedoch ab. Nun sollte die Justiz den Konflikt lösen. Das Amtsgericht war der Ansicht, die Ehefrau sei die Eigentümerin des Fahrzeugs. Daher stehe ihr auch der Kfz-Brief zu.

Doch das Oberlandesgericht Brandenburg gab dem Ehemann Recht (13 UF 114/20). Die Ehefrau sei auf ein Fahrzeug angewiesen, aber nicht auf den Kfz-Brief. Um mit dem VW-Bus zu fahren, benötige sie nur den Kfz-Schein (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil I). Nutzen könne sie also das Familienauto ohnehin.

Unabhängig von der Eigentumsfrage habe ein getrenntlebender Ehepartner gegen den anderen Partner Anspruch auf die Herausgabe von Haushaltsgegenständen, wenn er/sie diesen Gegenstand benötige, um einen eigenen Haushalt zu führen (§ 1361a BGB). Die Eigentumsverhältnisse würden dadurch nicht verändert. Wieso ein Kfz-Brief erforderlich sein sollte, um einen eigenständigen Haushalt zu führen, sei nicht ersichtlich.

Geschiedene Frau will Ehewohnung nicht räumen

Nur im Jahr nach der Scheidung kann sie verlangen, dass der Mann ihr seine Eigentumswohnung überlässt

Während der Ehe hatte das Paar in der Eigentumswohnung des Ehemannes zusammengelebt. Als sich das Paar 2014 trennte, zog er aus und überließ ihr die Wohnung. Auch nach der Scheidung im Dezember 2015 nutzte die Frau seine Wohnung allein, zahlte dafür weder Miete noch Nebenkosten. Im selben Haus besaß sie zwar auch eine Wohnung, die sie aber 2016 einem Sohn übertrug.

Zunächst forderte der Mann von seiner Ex-Frau, für die frühere Ehewohnung zumindest Nutzungsentschädigung zu zahlen. Später verlangte er — ebenso erfolglos — von ihr, die Wohnung zu räumen.

Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (XII ZB 243/20). Grundsätzlich könne bei einer Scheidung der Partner, der mehr auf die Ehewohnung angewiesen sei, vom anderen Partner verlangen, ihm die Wohnung zu überlassen (§ 1568a Bürgerliches Gesetzbuch). Das gelte aber nur zeitlich begrenzt, nämlich für ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.

Dass in solchen Fällen Nutzungsverhältnisse ohne Mietvertrag entstehen, habe der Gesetzgeber möglichst vermeiden wollen. Deshalb habe er im Interesse der Rechtsklarheit vorgesehen, dass ein Überlassungsverhältnis im Regelfall spätestens ein Jahr nach der Scheidung (miet-)vertraglich abgesichert werden sollte — auch und gerade dann, wenn der zur Überlassung verpflichtete Partner (Allein-)Eigentümer der Ehewohnung sei.

Der Anspruch auf Überlassung greife in dessen Eigentumsrecht ein. Zeitlich beschränkt auf ein Jahr, sei dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt, weil die Ehewohnung der Lebensmittelpunkt der Familie sei. Im konkreten Fall sei die Jahresfrist seit mehr als vier Jahren abgelaufen. Die geschiedene Frau habe mit dem Ex-Mann und Eigentümer weder einen Mietvertrag abgeschlossen, noch stehe ihr aufgrund anderer Vereinbarungen der Besitz an der Wohnung zu. Sie müsse die Wohnung daher räumen und herausgeben.

Beziehungs-Aus: Streit um die Katzen

Bekam einer der Partner beide Tiere geschenkt, sind sie sein Eigentum

Von einem Bekannten, der sich aus beruflichen Gründen nicht mehr um seine zwei Hauskatzen kümmern konnte, bekam Herr X die Tiere geschenkt. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin holte er die Katzen im Sommer 2016 ab. Die Unterhaltskosten — Ausgaben für den Tierarzt inklusive — übernahm überwiegend die Frau, die Impfpässe wurden auf beide Partner ausgestellt.

Zwei Jahre später trennte sich das Paar. Herr X zog provisorisch zu Bekannten, während er noch eine Wohnung suchte. Deshalb ließ er einige Sachen in der Wohnung der Ex-Freundin. Mit ihr vereinbarte er auch, dass die Katzen noch eine Weile bleiben könnten. Schließlich fand Herr X eine Wohnung und holte seine Sachen ab. Nun wollte die Frau aber die Katzen nicht mehr hergeben.

Daraufhin zog der Mann vor Gericht und verlangte die Tiere zurück: Sie gehörten ihm, denn der Voreigentümer habe sie ihm allein geschenkt. So beurteilte auch das Landgericht Koblenz den Konflikt (13 S 41/20). Die Ex-Partnerin müsse die Katzen, ihre Impfpässe und den Kratzbaum herausgeben. Der ehemalige Tierhalter habe bestätigt, dass er nicht dem Paar, sondern allein Herrn X die Tiere versprochen und geschenkt habe. X sei daher Alleineigentümer.

Dass sich die Ex-Partnerin in der früher gemeinsam genutzten Wohnung um die Tiere gekümmert und Geld für deren alltäglichen Unterhalt ausgegeben habe, begründe kein Miteigentum. Auch die Tatsache, dass ihr Name in den Impfpässen eingetragen sei, stelle keinen Eigentumsnachweis dar.

Kind vom Pferd getreten

Die Tierhalterin haftet nicht für den Unfall: Bei einem Reitturnier dürfen Eltern ein Kleinkind nicht aus den Augen lassen

An Pfingsten veranstaltete ein Reitverein ein Turnier, das jedermann ohne Eintrittsgeld besuchen konnte. Auf dem weitläufigen Wiesengelände wurden landwirtschaftliche Maschinen ausgestellt, dahinter parkten die Pferdetransporter und Pferdeanhänger der Turnierteilnehmer. Ein Ehepaar besuchte mit seinem knapp drei Jahre alten Kind das Reitturnier. Zwischen Springplatz und Reithalle trafen die Eltern Verwandte und Bekannte. Sie setzten sich an einen Biertisch, um sich zu unterhalten.

Währenddessen schlenderte das Kleinkind unbemerkt zu den Pferdetransportern. Die Tiere standen nach den Wettkämpfen wieder in den Anhängern, deren Rampen und Luken wegen der Hitze an diesem Tag geöffnet waren. Das Kind fütterte zunächst von außen ein Pferd. Dann kletterte es in den Anhänger, wo es vom Huf eines Pferdes am Kopf getroffen wurde. Seither streiten die Eltern mit der Pferdebesitzerin, deren Tierhalter-Haftpflichtversicherung und mit dem Turnierveranstalter darüber, wer für die Behandlungskosten aufkommen muss.

Während das Oberlandesgericht Karlsruhe den Eltern nur ein Mitverschulden von einem Drittel zur Last gelegt hatte, entschied der Bundesgerichtshof, sie müssten für die Folgen des Pferdetritts allein geradestehen (VI ZR 210/18). Da sie Risiken noch nicht erkennen könnten, müssten Kleinkinder lückenlos beaufsichtigt werden. Das gelte erst recht bei einem Turnier, wo der Kontakt zu Pferden zu gefährlichen Situationen führen könne.

Auf dieser Veranstaltung hätten die Eltern das Kleinkind nicht aus den Augen lassen dürfen. Dass es sich unbemerkt entfernen konnte, belege, wie krass die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigten. Der Pferdehalterin und dem Reitverein sei dagegen nicht vorzuwerfen, beim Turnier Sicherungsmaßnahmen versäumt zu haben. Teilnehmer und Veranstalter müssten nicht damit rechnen, dass ein dreijähriges Kind unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger steige.

Sie hätten sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass Besucher mit Kindern ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen und dafür sorgen, dass sich die Kinder nicht den Pferden näherten. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters und der Tierhalter werde durch die Aufsichtspflicht der Eltern "sozusagen neutralisiert". Eltern müssten kleine Kinder auf einem Reitturnier so genau beobachten, dass sie die Kleinen gegebenenfalls sofort "an der Hand nehmen" könnten.

Einmal gilt österreichisches, dann wieder deutsches Recht

Ein etwas verwunderliches Urteil des Finanzgerichts Münster

In Österreich muss der Vater seiner verheirateten Tochter eine Aussteuer zahlen. Daher verklagte eine Österreicherin, die zusammen mit ihrem Ehemann in ihrer Heimat wohnt, ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Vater vor einem deutschen Gericht. Mit Erfolg. In derartigen Fällen müssen nämlich unsere Gerichte nach ausländischem Recht entscheiden.

Als Trost versuchte der Vater, die Kosten der Aussteuer wenigstens als außergewöhnliche Belastung anerkennen zu lassen. Das Finanzamt winkte jedoch ab und wurde dabei vom Finanzgericht Münster unterstützt (13 K 3510/92 E). Die Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, komme nur in Frage, wenn sich der Betroffene aus rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen könne. Das richte sich aber wiederum nach der deutschen Rechtsordnung, die keine Aussteuer vorsehe. Daher gebe es keinen Steuerabzug für die Aussteuer.

Alleinerbe im Testament durchgestrichen

Dadurch wird die Erbeinsetzung auch ohne Unterschrift der Erblasserin wirksam widerrufen

Eine Witwe war gestorben. Kinder hatte sie nicht, die nächste Verwandte war ihre Schwester. In der Wohnung der Frau fand man ein handschriftlich verfasstes Testament, indem sie zuerst einen gemeinnützigen Verein als Alleinerben eingesetzt hatte.

Später hatte sie nach der Formulierung "zu meinem Erben setze ich ein …" den Namen des Vereins durchgestrichen. Dahinter hatte die Erblasserin die Worte "wird noch genannt" notiert sowie das Datum der Änderung.

Ihre einzige Schwester beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Dem widersprach der Verein, der zuerst hatte erben sollen: Die Änderung des Testaments zähle nicht, so sein Einwand, denn es fehle eine Ortsangabe und die Unterschrift der Erblasserin unter der Änderung. Dennoch sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Schwester das Erbe zu (8 W 104/19).

Erblasser könnten ihr Testament jederzeit handschriftlich ergänzen und/oder ändern, auch durch eine Streichung. Zusätze oder Nachträge zum Testamentstext müssten unterschrieben sein, erklärte das OLG, eine Streichung nicht unbedingt. Denn eine Streichung beschränke sich darauf, den durchgestrichenen Text zu widerrufen.

Im konkreten Fall sei daher die Erbeinsetzung des Vereins von der Erblasserin wirksam widerrufen worden. Wenn — wie hier — statt des ursprünglich eingesetzten Erben kein anderer Erbe im Testament benannt werde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Also gehe der Nachlass an die nächste Angehörige, die Schwester der Verstorbenen.

Kranker gab seinem Bruder die EC-Karte

Karteninhaber dürfen in so einem Fall Vertraute beauftragen, Geld abzuheben

Jeder Bankkunde weiß, dass er seine EC-Karte und die dazugehörige PIN getrennt aufbewahren muss und sie nicht an Dritte weitergeben darf. Aber was tun, wenn man selbst nicht einkaufen oder zum Geldautomaten gehen kann?

Über so einen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden: Der schwer kranke A hatte seinem Bruder B die EC-Karte mit PIN gegeben, damit er für ihn Geld abheben konnte. Der Bruder besorgte Bares und kaufte ein.

Als A gestorben war, hob B weiter Geld von dessen Konto ab. Er beglich damit offene Rechnungen des Verstorbenen und finanzierte die Beerdigung. Am Ende rutschte das Girokonto von A ins "Minus". Sogleich bekam der hilfsbereite Bruder die Quittung von der Bank präsentiert. Sie forderte den Minus-Betrag zurück und buchte ihn kurzerhand von B’s eigenem Konto ab. B führte bei diesem Kreditinstitut ebenfalls ein Girokonto.

Damit nicht genug: Die Bank meldete die "Miesen" bei der Schufa, was dem Mann einen negativen Schufa-Eintrag einbrachte. Und sie verdächtigte B des Kartenmissbrauchs. Nun drehte der Bankkunde den Spieß um, verlangte das Geld zurück und obendrein Schadenersatz für Anwaltskosten. Den Anwalt hatte er eingeschaltet, um den Schufa-Eintrag löschen zu lassen.

Das Landgericht Hamburg gab dem Bankkunden Recht (318 S 15/20). Wegen des Minus-Betrags müsse sich die Bank an die Erben des Kontoinhabers halten — auf das Konto des Bruders hätte sie nicht zugreifen dürfen. Den Verdacht, dass er Karte und PIN eigenmächtig an sich genommen habe, habe das Kreditinstitut nicht belegen können. Dass B sie verwendet habe, stehe zwar im Widerspruch zu den Bankbedingungen. Dennoch handle es sich hier nicht um Kartenmissbrauch.

B habe die EC-Karte nicht "unbefugt verwendet", sondern mit Einwilligung des berechtigten A benutzt. B habe als Bevollmächtigter seines Bruders, des Kontoinhabers, Geld abgehoben und das Guthaben nicht für sich verwendet. Da die Meldung an die Schufa deshalb unberechtigt gewesen sei, habe B Anspruch auf Schadenersatz für die Anwaltskosten.

Auch wenn dieser Streit für den Beschuldigten gut ausging: Wer für andere Leute Geldangelegenheiten regeln muss oder möchte, lässt sich besser eine richtige Bankvollmacht ausstellen. So kann man sich Ärger ersparen.

Versicherungsfall zu spät gemeldet?

Pflegetagegeld: Im Fall einer unverschuldet verspäteten Anzeige muss die Versicherung rückwirkend zahlen

Eine ältere Frau mit verschiedenen Vorerkrankungen hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen. Sie galt für den Fall der "Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)". Im Sommer 2012 erlitt die Frau einen Schlaganfall. Danach war sie halbseitig gelähmt, konnte nicht mehr sprechen und sich an fast nichts mehr erinnern. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stufte die Pflegebedürftige im April 2013 in Pflegestufe III ein.

Darum hatte sich ihr Ehemann gekümmert, der eine Vorsorgevollmacht für die Ehefrau besaß. Doch über den Versicherungsvertrag wusste er nicht Bescheid. Erst viel später sichtete der Mann die Versicherungsunterlagen und meldete den Versicherungsfall: Im Februar 2015 beantragte er Pflegetagegeld — rückwirkend ab April 2013: Im Falle einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles würden Leistungen auch rückwirkend erbracht, hieß es in den Versicherungsbedingungen.

Dennoch wies das Unternehmen den Antrag ab: Der Versicherungsfall sei mit fast zwei Jahren Verspätung angezeigt worden, die Verzögerung sei keineswegs unverschuldet. Als Inhaber der Vorsorgevollmacht hätte der Ehemann die Versicherungsverträge seiner Frau kennen müssen, teilte die Versicherung mit. Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 36/19). In diesem Fall hätte das Unternehmen die rückwirkende Leistung nicht verweigern dürfen.

Die (mittlerweile verstorbene) Versicherungsnehmerin sei nach dem Schlaganfall außerstande gewesen, den Versicherungsfall selbst anzuzeigen oder den Ehemann über die Pflegetagegeldversicherung zu informieren. Man könne ihr auch nicht vorwerfen, dass sie wenig vorausschauend handelte und ihren Mann nicht schon vor dem Schlaganfall über den Versicherungsvertrag unterrichtete. So eine Art von "Vorsorgepflicht" existiere im Versicherungsrecht nicht.

Auch der bevollmächtigte Mann habe es nicht schuldhaft versäumt, die Pflegebedürftigkeit seiner Frau anzuzeigen. Er habe den Versicherungsvertrag nicht gekannt, nur die monatlichen Abbuchungen der Versicherungsbeiträge zur Kenntnis genommen. Deren Höhe von 20 Euro lasse nicht zwingend auf eine Pflegetagegeldversicherung schließen. Auch der Buchungstext auf den Kontoauszügen weise nicht auf die Art der Versicherung hin. Die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls sei daher unverschuldet erfolgt.

Mietwohnung wird zu klein

Wird Familienzuwachs erwartet, rechtfertigt das die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags

Eine Familie mit einem dreijährigen Kind hatte für vier Jahre einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung geschlossen. Das Kinderschlafzimmer war allerdings nur neun Quadratmeter groß. Als das Ehepaar ca. zwei Jahre nach Vertragsschluss ein zweites Kind erwartete, kündigte es den Mietvertrag.

Der Vermieter lehnte es ab, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Man könne durchaus in dem kleinen Kinderzimmer ein weiteres Kind schlafen lassen. Zum Spielen biete das große Wohnzimmer und der verhältnismäßig geräumige Flur genügend Platz. Doch das Landgericht Osnabrück entschied den Streit zu Gunsten der Mieter (13 S 1450/94).

Die Kündigung sei wirksam, so das Landgericht, denn die Wohnung sei für eine Familie mit zwei Kindern unzumutbar klein. Deshalb dürften die Mieter den Mietvertrag vorzeitig auflösen. Dem Vermieter stehe grundsätzlich ein außergewöhnliches Kündigiungsrecht zu, wenn eine Wohnung durch Familienzuwachs der Mieter zu klein werde - denn dann drohe übermäßiger Verschleiß der Mieträume. Dieses Recht müsse auch den Mietern zugestanden werden.

In so einem Fall könne der Vermieter von den Mietern verlangen, dass sie sich um geeignete Nachmieter für die Mietwohnung kümmerten. Dass das hier nicht geklappt habe, sei aber nicht den Mietern vorzuwerfen: Der Vermieter habe mehrere Interessenten für die Wohnung ohne ausreichenden Grund abgelehnt.

"Problem-Vater" nervt die Lehrer

Das Verhalten des Vaters rechtfertigt es nicht, den Schüler an eine andere Schule zu versetzen

Der Vater eines 15-jährigen Schülers sorgte an einer Schule in Berlin-Tempelhof für erhebliche Konflikte. Er überzog das Lehrpersonal mit Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen und Strafanzeigen. Hin und wieder erschien der Mann auch persönlich vor der Schule und sprach Schüler und Lehrkräfte an. Er veröffentlichte Videos von der Schule auf seiner Facebook-Seite. Viele Lehrkräfte fühlten sich von dem Mann bedroht. Klassenlehrerinnen und die Schulleiterin meldeten sich krank.

Der Schüler selbst zeigte kontinuierlich gute bis sehr gute Leistungen. Auch ausgeprägter Lernwille, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit wurden ihm vom Lehrpersonal attestiert. Trotzdem versetzte die Berliner Schulverwaltung den Jugendlichen an eine andere Schule.

Begründung: Aufgrund des konfliktreichen Verhältnisses zwischen Vater und Schule könnten die Lehrer ihrem Erziehungsauftrag kaum noch nachkommen. Das werde die Entwicklung des 15-Jährigen beeinträchtigen. Der Schulfrieden sei bereits nachhaltig gestört.

Mit einem Eilantrag wandte sich der Schüler gegen die Versetzung und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin Recht (3 L 612/20). Für die Überweisung auf eine andere Schule fehle die Rechtsgrundlage, stellte das VG fest. So eine Ordnungsmaßnahme sei nämlich nur zulässig, wenn ein Schüler selbst den Unterricht beeinträchtige und/oder den Schulfrieden störe.

Schüler hafteten nicht für das Verhalten ihrer Eltern. Das gelte auch dann, wenn ein Vater mit seinem querulatorischen Verhalten zum Schrecken der gesamten Lehrerschaft werde, wie im konkreten Fall.

Wie die Schule gegen den Vater selbst vorgehen könnte, um weitere Störungen zu verhindern und den Schulbetrieb zu gewährleisten, ließ das Verwaltungsgericht offen.

Witwer setzt seine Geliebte als Erbin ein

Ist die Änderung des gemeinschaftlichen Testaments berechtigt, wenn der Sohn den Kontakt zum Vater abbrach?

Ein Ehepaar hatte 1999 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Darin setzten sich die Partner gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Zudem regelten sie, dass das Testament geändert werden könne, sollte der Sohn den familiären Zusammenhalt in Frage stellen. Den Familienfrieden störte allerdings nicht der Sohn, sondern der Vater.

2004 begann er ein Liebesverhältnis mit der Schwester seiner Frau und fuhr jedes Jahr mit ihr in Urlaub. Darunter litt die Frau sehr. Der Sohn hielt in diesem Konflikt zu ihr, bis sie im Mai 2013 starb. Monate später verfasste der Vater ein neues Testament: Demnach sollten sein Sohn und seine Geliebte jeweils die Hälfte des Vermögens erben. Die Änderung begründete er damit, dass der Sohn den Kontakt zu ihm abgebrochen habe.

Nach dem Tod des Vaters pochte der Sohn auf das gemeinschaftliche Testament und beantragte einen Alleinerbschein. Während das Amtsgericht urteilte, das Vermögen sei aufzuteilen, entschied das Oberlandesgericht Bamberg zu Gunsten des Sohnes (3 W 43/20). Die vom Witwer vorgenommene Änderung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute sei unwirksam. Auf den Änderungsvorbehalt im Testament könne sich die als Erbin vorgesehene Geliebte nicht berufen.

Schließlich habe nicht der Sohn den tiefen Familienkonflikt ausgelöst: Mit dem Kontaktabbruch habe er nur auf den jahrelangen Ehebruch des Vaters reagiert. Für so einen Fall sei der Änderungsvorbehalt im Testament nicht gedacht gewesen: Ganz sicher habe die Ehefrau ihrem Mann damit nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, seine Geliebte als Erbin einzusetzen und dem Sohn die Hälfte des Vermögens vorzuenthalten.

Dass der Vater den familiären Zusammenhalt aufgekündigt habe, hätte das Amtsgericht nicht ignorieren dürfen. Natürlich habe die außereheliche Beziehung mit der Schwägerin auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Sohn zerstört. Es wäre also Sache des Vaters gewesen, auf den durch den Ehebruch tief verletzten Sohn zuzugehen und sich mit ihm zu versöhnen.

Elfjähriger lädt Computerspiel herunter

Versteht ein Kind, dass das Nutzen einer Filesharing-Plattform illegal ist?

Ein elfjähriger Junge hatte 2014 an einem Wochenende seinen Opa besucht. Über den Internetanschluss des Großvaters hatte das Kind das Programm "Bittorent" installiert und damit ein (urheberrechtlich geschütztes) Computerspiel heruntergeladen. Wie das funktioniert, ließ sich der Junge von einem Anleitungsvideo auf Youtube vorführen.

"Bittorent" ist eine Art Vermittlungs-Netzwerk. Die Software hilft Nutzern, die z.B. einen Film oder ein Musikstück suchen, die Datei auf den Rechnern anderer Netzwerk-Teilnehmer zu finden und herunterzuladen. Andere Nutzer können dann wiederum diese Datei auf dem Rechner des Herunterladenden finden … So wird sie illegal im Netz verbreitet. Illegal, soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

Die X-GmbH, Inhaberin der Rechte am Computerspiel, verklagte den Elfjährigen und seinen Großvater auf Schadenersatz: den Jungen wegen illegalen Filesharings und den Großvater, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Er habe dem Kind den Internetanschluss zur Verfügung gestellt, ohne sich um sein Treiben zu kümmern. Doch das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab (2-03 O 15/19).

Für Straftaten seien nur Personen verantwortlich, die deren Unrecht einsehen könnten. Auch wenn der Junge intelligent sei: Mit elf Jahren fehle ihm das Verständnis dafür, dass das Herunterladen eines Spiels rechtswidrig sei. Eine Urheberrechtsverletzung sei etwas sehr Abstraktes und nicht ansatzweise zu vergleichen mit einer Körperverletzung. So etwas geschehe in der "realen Welt" und sei für Kinder begreifbar. Wie solle aber ein Kind verstehen, dass es sich bei der Plattform "Bittorent" um ein illegales Filesharing-Netzwerk handle?

Auch der Großvater sei für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Wenn ein Kind einmal beim Opa übernachte, müsse er das Kind nicht sogleich darüber aufklären, was im Internet alles verboten sei. Anlässlich eines Kurzbesuchs übertragen die Kindeseltern nicht stillschweigend Aufsichtspflicht und Erziehungsaufgaben auf den Großvater. Anders wäre dieser Punkt zu beurteilen, wenn der Junge ohne seine Eltern die großen Ferien beim Opa verbracht hätte.

Getrenntlebender Vater will Söhne nicht sehen

Zum Umgang mit ihren Kindern sind — auch unwillige — Eltern verpflichtet

Anfang 2017 war der Familienvater aus der Ehewohnung ausgezogen. Wegen einer neuen Beziehung trennte er sich von seiner Familie. Die drei Söhne blieben bei der Mutter, das Sorgerecht übten die Eltern gemeinsam aus. Trotzdem sahen die Kinder den Vater nach dessen Auszug nur noch selten. Die Mutter beantragte im Herbst 2019, das Familiengericht solle für regelmäßigen Umgang sorgen: Die Buben vermissten den Vater doch sehr.

Zumindest an einem Sonntag im Monat tagsüber und manchmal in den Ferien müsse er die Jungs zu sich nehmen, ordnete das Amtsgericht an. Unmöglich, erklärte der Mann: Er stehe beruflich und privat total unter Druck. Er arbeite unglaublich viel, habe ein Baby und schlafe nur noch drei bis vier Stunden. Für regelmäßige Besuche der Söhne habe er also überhaupt keine Zeit. Die muss er sich nehmen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (3 UF 156/20).

Kinder zu erziehen, sei das Recht und die Pflicht der Eltern — so stehe es im Grundgesetz, erklärte das OLG. Umgekehrt hätten Kinder ein Recht auf Pflege und Erziehung durch die Eltern. Diese müssten ihr Verhalten nach dem Kindeswohl richten. Zum Umgang mit seinen drei Söhnen sei der Vater daher verpflichtet. Die vertraute persönliche Beziehung solle durch Besuche beim Vater aufrechterhalten werden. Das sei für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung, betonte das OLG.

Der Vater dürfe sich dieser Verantwortung nicht länger entziehen und seine Erziehungspflicht vernachlässigen. Die Kinder wünschten sich den Kontakt zum Vater, der ihnen fehle. Dass er aktuell "sehr eingespannt und gestresst" sei, habe die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung ohnehin schon berücksichtigt und die Besuchszeiten sehr eingeschränkt. Darüber hinaus schlug das OLG vor, der Vater sollte dringend seine Prioritäten überdenken.

Umgangsrecht der Ex-Lebenspartnerin

Hat eine Partnerin die Kinder der anderen mit-betreut, ist sie als soziale Bezugsperson anzusehen

Nach dem Ende einer Beziehung wird häufig erbittert um den Umgang mit den Kindern gestritten. Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist das nicht anders als bei einer "normalen" Ehe, wie folgender Fall zeigt.

Zwei Frauen waren eine Lebenspartnerschaft eingegangen und wollten unbedingt zusammen Kinder großziehen. Gemeinsam beschlossen sie, es mit der Samenspende eines unbekannten Mannes zu versuchen. Auf diesem Weg bekam Partnerin A zwei Söhne. Als die Beziehung in die Brüche ging, blieben die Kinder bei ihr.

Zunächst wurden die Besuche der Söhne bei Ex-Partnerin B relativ problemlos organisiert. Doch bald häuften sich die Konflikte und Frau A lehnte den regelmäßigen Umgang immer mehr ab. Bis Frau B schließlich vor Gericht zog, um sich ihr Recht auf Umgang mit den Kindern bestätigen zu lassen.

Das Umgangsrecht stehe ihr auch gegen den Willen der Kindesmutter zu, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (2 UF 185/19). Während der Partnerschaft habe Frau B die Söhne mit-betreut und Verantwortung für sie übernommen, sei als Bezugsperson der Kinder anzusehen. Daher diene der Umgang auch dem Kindeswohl: Frau B sei zwar nicht rechtlich ein "Elternteil", wohl aber sozial.

Der regelmäßige Kontakt erhalte die wünschenswerte, enge Bindung und ermögliche es den Kindern, Klarheit über ihre Herkunft und ihre Familienverhältnisse zu bekommen. Schließlich sei die ehemalige Lebenspartnerin der Mutter an der Entscheidung für die Samenspende wesentlich beteiligt gewesen. Die Verweigerungshaltung der Kindesmutter beruhe nicht auf Motiven, die am Wohl der Kinder orientiert wären. Ernstzunehmende Argumente gegen den Umgang habe sie nicht vorgetragen.

Enkelkind gegen Entgelt täglich betreut

Unter diesen Umständen ist die Großmutter bei einem Unfall wie ein Arbeitnehmer gesetzlich versichert

Eine alleinstehende berufstätige Mutter brachte ihren Sohn regelmäßig am Nachmittag bei der Großmutter unter. Als Gegenleistung für die Betreuung an Werktagen bekam die Oma von ihrer Tochter monatlich 400 DM plus Verpflegungskosten. Eines Tages verletzte sich die Betreuerin, als sie den Enkel vom Kindergarten abholen wollte.

Sie verlangte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung, weil es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der Unfallversicherung, wies die Forderung zurück: Hier gehe es um eine private Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter. Von einer "arbeitnehmerähnlichen" Beschäftigung könne hier keine Rede sein, daher müsse die Unfallversicherung nicht einspringen. Doch das Bundessozialgericht entschied den Streit zu Gunsten der Großmutter (2 RV 24/93).

Da sie das Kind täglich betreut und dafür auch Geld erhalten habe, sei zwischen der Großmutter und der Mutter des Kindes ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Deshalb habe die Oma Anspruch auf Versicherungsschutz, wie er auch einem Kindermädchen oder einer Tagesmutter zustehe. Zwar sei es heutzutage üblich, dass Großeltern gelegentlich auf die Enkelkinder aufpassten. Eine allumfassende tägliche Betreuung sprenge aber den Rahmen einer kleinen Gefälligkeit unter Familienangehörigen.

Eigenbedarfskündigung für die Ex-Frau?

Eine "Geschiedene" zählt zu den Familienangehörigen, für die so eine Kündigung zulässig ist

Im Sommer 2001 war das Einfamilienhaus vermietet worden. Der Hauseigentümer verkaufte es 2015 seinem Sohn und dessen Ehefrau. Obwohl das Paar zu diesem Zeitpunkt schon getrennt lebte und die Scheidung beantragt war, wurden beide Partner als Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen. Die geschiedenen Eheleute kündigten im Mai 2017 den Mietern wegen Eigenbedarfs.

Den Eigenbedarf begründeten sie so: Die Ex-Frau benötige das Haus für sich, sie wolle mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in ihr Eigentum einziehen. Durch diesen Umzug verkürzten sich für alle Beteiligten Schulwege und Arbeitswege. Amtsgericht und Landgericht erklärten die Kündigung für wirksam: Die Mieter müssten ausziehen.

Vergeblich pochten die Mieter darauf, dass das Ex-Ehepaar das Grundstück gemeinsam erworben habe. Wenn vermieteter Wohnraum an mehrere Erwerber veräußert werde, ziehe dies eine Kündigungssperre von drei Jahren nach sich (§ 577a Abs.1a Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das gelte dann nicht, wenn die Käufer einer Familie angehörten, entschieden die juristischen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 35/19).

Als Maßstab dafür, wer zu einer Familie gehört, zogen die Bundesrichter die Regelungen zur Zeugnisverweigerung vor Gericht heran. Zu den "privilegierten" Angehörigen, die eine Aussage vor Gericht aus persönlichen Gründen verweigern dürften, zählten die Ehepartner. Das gelte auch, wenn sie getrennt lebten, ein Scheidungsantrag eingereicht oder die Scheidung bereits vollzogen sei — unabhängig davon, wie innig das Verhältnis zwischen den Ex-Partnern im Einzelfall noch sei. Ehepartner gehören unabhängig vom Bestand der Ehe "derselben Familie" an.

So sei es also auch im konkreten Fall: Daher gebe es hier keine Kündigungssperre, weil die "Erwerber derselben Familie angehörten". Und so wäre es auch in Bezug auf eine Eigenbedarfskündigung, die bekanntlich nur für nahe Familienangehörige in Frage komme. Wäre der Ehemann im konkreten Fall Alleineigentümer des Einfamilienhauses, hätte er eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten seiner Ex-Frau aussprechen können, erklärten die Bundesrichter.

Brüder streiten ums Erbe

Änderungen im Testament sind extra zu unterschreiben, sonst sind sie nicht gültig

Das Ehepaar hatte zwei Söhne, A und B. Die Eheleute hatten sich per Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Als der Ehemann gestorben war, verfasste die Witwe handschriftlich ein Testament zu Gunsten der Söhne. Das Original hinterlegte sie in einem Bankschließfach, in der Wohnung bewahrte sie Kopien des Testaments auf.

Auf einer der Kopien änderte die Mutter handschriftlich ihre Verfügungen: Eine Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Die zweite Änderung, nach der Sohn B nur den Pflichtteil erhalten sollte, unterschrieb sie nicht. Nach ihrem Tod berief sich Sohn A auf die zweite Ergänzung auf der Testamentskopie und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Sohn B erklärte, der handschriftliche Zusatz sei mangels Unterschrift nicht wirksam.

Das Oberlandesgericht Köln entschied den Bruderstreit zu Gunsten von B (2 Wx 131/20). Erblasser könnten grundsätzlich Testamente ändern, im Text etwas streichen oder ihn ergänzen. Das könnten sie auch auf der Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments tun. Der Erblasser/die Erblasserin müsse die handschriftlichen Änderungen aber eigens mit einer Unterschrift versehen. Nur dann seien sie wirksam.

Der Antrag von A auf einen Alleinerbschein bleibe daher erfolglos: Denn die Erblasserin habe den Zusatz, dass B nur der Pflichtteil zustehe, nicht unterschrieben. Das Fehlen der Unterschrift sei im konkreten Fall schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Erblasserin eine andere Ergänzung des Testamentstextes eigens unterschrieben habe. Aus diesem Grund sei es nicht auszuschließen, dass es sich beim zweiten handschriftlichen Zusatz, der Sohn B betraf, nur um einen Entwurf gehandelt habe.

Zweijähriger fiel in Swimmingpool

Der Gastgeber haftet nicht für die Folgen, wenn die Eltern das Kind nicht lückenlos beaufsichtigten

Herr S lud zu seiner Geburtstagsfeier einige Bekannte mit Kindern ein. Die Party fand nachmittags auf dem Grundstück seiner Schwiegereltern statt. Weil diese im Garten Arbeiten durchführten, hatte der Zaun rund um den Swimmingpool zwei Lücken. Zusammen mit dem Bekannten M versperrte S diese Lücken vor der Feier mit einer Schubkarre und zwei großen Sandkastenmuscheln. Der Pool war mit Wasser gefüllt, abgedeckt mit einer Plane.

Als die Gäste kamen, wies Herr S alle Eltern darauf hin, sie müssten wegen des Pools hinter dem Haus auf ihre Kinder achten — auch wenn er die "Lücken im Zaun gestopft" habe. Herr M kam mit Frau und Sohn, der zwei Jahre und drei Monate alt war. Während der Gastgeber vor dem Haus den Grill in Betrieb nahm, spielte M mit zwei Kindern hinter dem Haus Tischtennis. Die Mutter unterhielt sich mit anderen Frauen, saß mit Blick zum Wohnhaus. Das Kleinkind spielte zunächst im Sandkasten, plötzlich war es verschwunden.

Nach einer Weile rief der Vater: "Wo ist A?", und die Mutter antwortete: "Ich dachte, du passt auf." Etwa drei Minuten später wurde das Kind reglos im Pool gefunden. Dort hatte man es unter der Plane zuerst nicht bemerkt. Niemand hatte gesehen, wie der Junge in den Pool gelangt war. Seit dem Unglück liegt er im Wachkoma, die gesundheitlichen Schäden sind schwer und irreparabel. Erfolglos verklagten die Eltern im Namen des Kindes den Gastgeber S auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Um die Gefahrenquelle Swimmingpool habe sich der Gastgeber gemeinsam mit Herrn M so gut wie möglich gekümmert. urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 138/18). Da die Männer Barrieren aufstellten, konnten Kleinkinder trotz der Lücken nicht ungehindert zum Pool laufen. Unter der Voraussetzung, dass die Kinder sorgfältig beaufsichtigt wurden, habe Herr S den Pool als abgesichert ansehen dürfen. Der Vater des Jungen habe die Absperrung offenbar selbst für ausreichend gehalten.

Der Gastgeber habe darauf vertrauen dürfen, dass die Eltern ihr Kleinkind lückenlos überwachen würden. Er kenne sie als zuverlässige Eltern. Jeder wisse, dass man Kleinkinder ständig beaufsichtigen müsse: Sie könnten sich schon sicher bewegen, aber Gefahren noch nicht erkennen, folgten nur ihrem Spieltrieb und ihrer Neugier. Daher hätten die Eltern den Jungen nicht aus den Augen lassen dürfen. Schon die Tatsache, dass er unbemerkt den Pool erreichte, belege ihr Aufsichtsversagen.