Im Juli 2015 hatte eine Arbeitnehmerin einen Sohn zur Welt gebracht. Nach dem Mutterschutz setzte sie ihre Berufstätigkeit in Teilzeit fort und beantragte ElterngeldPlus.
Hintergrund: ElterngeldPlus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen, aber in der Elternzeit beruflich nicht komplett pausieren wollen. Das Basiselterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt (65% des Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal 1.800 Euro). Teilzeitbeschäftigte Eltern erhalten mit ElterngeldPlus nur die Hälfte des ihnen zustehenden Basiselterngelds, das aber doppelt so lange, also maximal 28 Monate.
Neun Monate nach der Geburt des Kindes erkrankte die Arbeitnehmerin und bezog statt Gehalt drei Monate lang Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die für das Elterngeld zuständige Behörde des Bundeslandes rechnete das Krankengeld in vollem Umfang auf das ElterngeldPlus an: Die junge Mutter erhielt in dieser Zeit nur den gesetzlichen Mindestbetrag von 150 Euro im Monat.
Gegen die Kürzung wehrte sich die Arbeitnehmerin, ihre Klage blieb jedoch in allen Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht erfolglos (B 10 EG 3/20 R). Wenn Eltern andere Leistungen des Staates oder der Sozialversicherung beziehen, würden diese vollständig auf das Elterngeld angerechnet.
Das gelte auch für Krankengeld, gleichgültig, ob die Eltern während der Elternzeit Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekämen. Der Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld wäre eine zusätzliche Förderung, die das Bundeselterngeldgesetz nicht vorsehe.