Im Frühjahr 2010 starb eine Witwe im Alter von 95 Jahren. Sie hinterließ zwei Töchter C und E und zwei Enkel, Söhne der Tochter C. Einem Neffen hatte die Witwe zwei Testamente in verschlossenen Umschlägen zur Aufbewahrung gegeben. Sie hatte die Schriftstücke 2009 im Abstand von wenigen Wochen verfasst. In beiden Testamenten waren die Töchter als Erbinnen eingesetzt, doch im ersten kam die Familie von C "besser weg".
Nach dem Tod der Seniorin brachte der Neffe beide Testamente zum Nachlassgericht. Tochter E beantragte einen Erbschein auf Grund des zweiten Testaments. Dagegen wandten sich Tochter C und deren Söhne. Sie behaupteten, dieses Testament hätte der Neffe vernichten sollen. Das habe die Erblasserin zuletzt oft gesagt. Den letzten Willen der alten Frau, dass das erste Testament gelten solle, habe der Neffe einfach ignoriert.
Doch das Nachlassgericht bewilligte den Erbschein wie von E beantragt. Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde der Schwester C zurück (31 Wx 33/11). Nur wenn das zweite Testament wirksam widerrufen worden wäre, würde das frühere Testament erneut gelten. Das sei aber nicht der Fall.
Wenn ein Erblasser die Testamentsurkunde vernichte oder sie verändere, stelle das einen Widerruf des Testaments dar. Sei er/sie dazu nicht mehr in der Lage, könne er/sie sich eines Dritten bedienen - vorausgesetzt, diese Person führe den Auftrag direkt aus, ohne eigene Entschluss- und Handlungsfreiheit. Außerdem müsse das zu Lebzeiten des Erblassers geschehen.
Im konkreten Fall sei das letzte und damit gültige Testament weder vernichtet, noch verändert worden. Es sei daher wirksam - auch wenn der Enkel behaupte, der Onkel hätte es zerreißen sollen. Diese Botschaft der Großmutter habe er angeblich dem Onkel überbracht.
Allerdings habe der Enkel nicht einmal genau bezeichnen können, welches Testament gemeint war (das "detaillierte Testament von vor ein paar Jahren"). Es könne also keine Rede davon sein, dass die Erblasserin den Neffen als "unselbständig handelndes Werkzeug ihres letzten Willens" angewiesen habe, die Urkunde zu vernichten.