Familie

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Busfahrer kämpft um familienfreundliche Arbeitszeiten

Der alleinerziehende Vater kann ansonsten seine Kinder nicht betreuen

Die Busfahrerinnen und Busfahrer eines kommunalen Verkehrsbetriebs arbeiten im Schichtdienst und jedes zweite Wochenende. So auch der Vater dreier Schulkinder. Da die Mutter die Familie verlassen hatte, zog er die Kinder alleine auf.

Deshalb beantragte der Busfahrer bei der Arbeitgeberin Teilzeit ohne Schichtdienst: Er wollte seine Arbeitszeit von 39 auf 37,5 Stunden reduzieren und auf die Wochentage Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr verlegen. Anders könne er die Kinder nicht betreuen, erklärte der Mann: Schule und Kita endeten um 16 Uhr. Die Arbeitgeberin müsse es ihm ermöglichen, Familie und Beruf zu vereinbaren.

Sein Chef lehnte den Antrag strikt ab: Die Organisation des Betriebs mache es unmöglich, wunschgemäß für einzelne Mitarbeiter einen individuellen Dienstplan mit festen Arbeitszeiten zu basteln, behauptete er.

Allerdings warb die Arbeitgeberin einige Monate nach diesem Gespräch auf ihrer Internetseite um neue Mitarbeiter mit dem Versprechen, die zeitlichen Wünsche von Eltern, insbesondere von Alleinerziehenden, könnten "flexibel in die Dienstpläne integriert" werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Arbeitgeberin dem Antrag des Busfahrers entsprechen muss (1 Sa 50/20). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es betriebliche Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen könnte, die Arbeitsstunden des Vaters auf die gewünschte Zeit an Wochentagen zu verlegen.

Wenn so ein Wunsch das Betriebskonzept massiv störte, würde die Arbeitgeberin wohl kaum neu eingestellten Fahrern und Fahrerinnen anbieten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten.

Nach ihrem derzeit gültigen Arbeitszeitsystem müssten Mitarbeiter abwechselnd an sieben Tagen pro Woche und an 256 Tagen im Jahr rund um die Uhr arbeiten. Familienfreundlich sei dieses Modell gewiss nicht, schon gar nicht für Alleinerziehende. Abends und am Wochenende seien Schulen und Kitas geschlossen.

Wenn die Arbeitgeberin nun aber bei neuen Mitarbeitern eine Abweichung von ihrem Arbeitszeitsystem für akzeptabel halte, sei es völlig unverständlich, warum sie gegenüber dem angestellten Fahrer behaupte, dies würde ihr Organisationskonzept empfindlich stören. Auf dessen Interessen als alleinerziehender Vater Rücksicht zu nehmen, sei für die Arbeitgeberin zumutbar.

Zweiter Vorname für ein Mädchen

Die Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten führt zu Hänseleien

Als das kleine Mädchen heulend über Hänseleien in der Kindertagesstätte klagte, tat es den Eltern wohl leid, ihr den Namen eines Sprachassistenten gegeben zu haben. Jedenfalls beantragten sie beim Standesamt, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, weil die Tochter schrecklich unter Mobbing und Hänseleien leide. Kinder und Erwachsene dächten bei dem Namen sofort an den Sprachassistenten und erteilten dem Kind "Befehle".

Als der Standesbeamte die Eltern abblitzen ließ, verklagten sie im Namen des Kindes die Stadt auf Namensänderung. Die Kommune hatte dafür kein Verständnis: Es gebe kein psychologisches Gutachten, das eine seelische Belastung des Mädchens bestätigte. Namensänderungen seien nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege. Man könne nicht alle "Alexas" oder "Siris" umbenennen, nur weil Eltern wegen eines Produktnamens die Namensgebung bereuten. Letztlich könne man fast alle Namen mit etwas Phantasie ins Lächerliche ziehen.

Doch das Verwaltungsgericht Göttingen fand, die seelische Belastung eines Kindes könne durchaus ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein — auch wenn daraus bis jetzt noch keine behandlungsbedürftige Krankheit entstanden sei (4 A 79/21). Die Eltern hätten vor Gericht zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei denen das Mädchen wegen seines Vornamens bespöttelt worden sei. Dass die Hänseleien aufhörten, wenn das Kind in die Schule komme, sei nicht anzunehmen.

Der Vorname sei nicht nur der Produktname des weithin bekannten Sprachassistenten, sondern das "Schlüsselwort", mit dem man ihn benutze. Der Name sei ganz besonders für Missbrauch geeignet, weil die Nutzer dem Sprachassistenten eben mit dem "Schlüsselwort" Befehle erteilten. Das führe nicht nur zu mehr oder weniger schlechten Wortwitzen. Die Namensidentität lade geradezu dazu ein, Personen mit diesem Namen beleidigende oder dümmliche Befehle zu erteilen.

Zudem gehe es hier um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen, bei dem das öffentliche Interesse an der sicheren Identifizierung der Person eine größere Rolle spiele. Darüber hinaus solle das Kind den Vornamen ja behalten, der solle nur um einen zweiten Vornamen ergänzt werden. Ein gewisser "Wiedererkennungswert" sei also gewährleistet. (Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung einlegen.)

Kind dem Vater zu spät "übergeben"

Verstoß gegen Umgangsregelung: Vater storniert Ferienreise und verlangt Sanktion gegen die Mutter

Nach der Trennung hatten sich die unverheirateten Eltern bei Gericht über den Umgang mit dem Kind geeinigt, das bei der Mutter wohnt. In den Sommerferien sollte es der Vater zwei Wochen lang betreuen: mal in den ersten zwei Ferienwochen, mal in den zwei letzten vollen Ferienwochen. Bei Zuwiderhandlung könne Ordnungsgeld verhängt oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden, stand in dem Gerichtsbeschluss. Im Sommer 2021 kam es zum Konflikt, weil sich die Urlaubspläne der Eltern widersprachen.

Dem Vater stand das Umgangsrecht von Samstag, den 31.7., um 10 Uhr bis Samstag, den 14.8., um 18 Uhr zu. In diesem Zeitraum hatte er für sich und das Kind eine Flugreise nach Fuerteventura gebucht. Der Hinflug sollte am 1.8.2021 um 6 Uhr früh in Düsseldorf starten. Die Mutter unternahm jedoch in den zwei Wochen vorher mit dem Kind eine Donau-Flusskreuzfahrt, die bis zum 1.8. dauerte. Von unterwegs schickte sie eine Nachricht und bat den Vater, das Kind später übergeben zu dürfen.

Der Vater widersprach, verwies auf den Flug und die Umgangsvereinbarung. Die Frau brachte das Kind am 31.Juli gegen 20 Uhr zum Vater. Doch der hatte inzwischen die Flugreise storniert. Bei Gericht beantragte der Mann, gegen die Mutter Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie gegen die Umgangsregelung verstoßen habe. Wegen der verspäteten Übergabe des Kindes sei die Flugreise ins Wasser gefallen.

Wie schon das Familiengericht hielt auch das Oberlandesgericht Hamm ein Ordnungsgeld von 500 Euro für angemessen (13 WF 210/21). Die Mutter habe wegen einer Änderung im Kreuzfahrt-Reiseplan den für 30.7. gebuchten Flug von Wien nach Düsseldorf verpasst. Aber mit höherer Gewalt könne sie sich nicht entschuldigen. Die Mutter hätte dafür sorgen müssen, dass der Vater am Samstag, den 31.7., um 10 Uhr das Kind abholen konnte.

Sie müsse sich vorhalten lassen, dass aufgrund ihrer Reiseplanung von Anfang an eine Kollision mit dem Umgangsrecht des Vaters drohte. Sie habe ihre Pläne mit ihm nicht abgesprochen und eine Reise gebucht, die erst in der "Vater-Woche" enden sollte. Die Frau habe weder eventuelle Reisepläne des Vaters bedacht, noch eventuelle Änderungen bei ihrer Flusskreuzfahrt infolge der Pandemie.

Das Kreuzfahrtschiff habe in Rumänien, in Serbien und in Ungarn Zwischenhalte eingelegt. Bei all diesen "Stopps" hätte die Frau mit dem Kind vorzeitig von Bord gehen und von dort aus nach Düsseldorf zurückfliegen können. Da sie verpflichtet sei, das Kind pünktlich zu übergeben, wäre es zumutbar gewesen, einen alternativen Rückflug zu buchen statt von Wien aus zu fliegen. Wer sich eine Kreuzfahrt für über 6.000 Euro leisten könne, könne auch das finanzieren.

Erbin oder Vermächtnisnehmerin?

Der Erblasser wandte seiner Lebensgefährtin den wesentlichen Teil des Vermögens zu

Testamente sind oft nicht ganz eindeutig formuliert und müssen von Gerichten interpretiert werden. So auch im konkreten Fall: Ein älterer Herr (verwitwet, kinderlos) war verstorben. Eine klare Erbeinsetzung war seinem Testament nicht zu entnehmen, denn von Erben und Vererben war mehrmals die Rede. Seine Lebensgefährtin solle das Haus und das Barvermögen bei der X-Bank erben, die Kinder seiner Schwester Ackergrundstücke. Für die Beerdigung sollte die Lebensgefährtin aufkommen.

Die Lebensgefährtin beantragte einen Alleinerbschein: Das Testament sei so auszulegen, als hätte sie der Verstorbene zur Alleinerbin bestimmt, erklärte sie. Denn der Lebensgefährte habe ihr, von einzelnen Ackergrundstücken abgesehen, den wesentlichen Teil seines Vermögens zugewandt. So sah es auch das Nachlassgericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Einwände der Verwandten zurück (5 W 15/22).

Der Erblasser habe im Testament einzelne Gegenstände erwähnt und diese einzelnen Personen vermacht, also könnten sie "Vermächtnisnehmer" sein. Dabei habe er allerdings die mit einem Vermächtnis bedachten Personen als "Erben" bezeichnet, sowohl die Neffen als auch die Lebensgefährtin. Letztlich bestehe hier aber kein Zweifel daran, dass er die Lebensgefährtin zu seiner Rechtsnachfolgerin berufen und als Alleinerbin einsetzen wollte und die Neffen Vermächtnisnehmer sein sollten.

Zum einen seien die ihr zugedachten Gegenstände — das Hausanwesen und das Barvermögen des Erblassers — erheblich mehr wert als das übrige Vermögen. Der Erblasser habe sie ersichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen. Zum anderen habe er der Lebensgefährtin aufgetragen, die Beerdigung zu organisieren und zu bezahlen. Das sei ein weiteres, deutliches Indiz für die beabsichtigte Erbeinsetzung.

Auch dadurch habe der Verstorbene deutlich gemacht, dass er die Partnerin als seine Rechtsnachfolgerin betrachtete. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt sei, komme es vor allem auch darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tilgen solle, zu denen auch die Beerdigungskosten gehörten.

Ehemann zahlte vier Jahre Trennungsunterhalt

Nach der Scheidung wird der Unterhalt für die erwerbstätige Frau auf 13 Monate befristet

Das Ehepaar hatte 2010 geheiratet, beide waren berufstätig. Nach der Geburt eines Sohnes 2015 und der Elternzeit nahm die Ehefrau ihren Vollzeitjob wieder auf. Ende 2017 trennte sich das Paar, das Kind lebt bei der Mutter. Bis zur Scheidung im Dezember 2021 zahlte der Ehemann der Frau monatlich 391 Euro Trennungsunterhalt. Bei der Scheidung begrenzte das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt auf 219 Euro pro Monat und befristete ihn zudem bis 31.1.2022.

Dagegen legte die Frau Beschwerde ein und verlangte 484 Euro nachehelichen Unterhalt — unbefristet: Sie betreue schließlich das sechs Jahre alte Kind. Ihr Einkommen sei nur teilweise zu berücksichtigen, weil sie wegen des Sohnes eigentlich maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten müsste. Sie mache also mehr, als ihre Pflicht wäre.

Das Oberlandesgericht Brandenburg billigte ihr der Frau nur 206 Euro zu — immerhin aber für 13 Monate, während einer Übergangsfrist bis 31.1.2023 (9 UF 179/21). Unbefristet stehe ihr der nacheheliche Unterhalt nicht zu: Zum einen habe die Ehe nicht lange gedauert, zum anderen habe die Frau bereits vier Jahre lang Trennungsunterhalt bezogen.

Finanzielle Nachteile durch die Rollenverteilung während der Ehe, die ausgeglichen werden müssten, seien auf Seiten der Ehefrau auch nicht zu erkennen. Sie habe ihre Berufstätigkeit nicht reduziert, um den Haushalt zu führen und das Kind zu betreuen, sondern — mit Ausnahme der Elternzeit — immer vollschichtig gearbeitet.

Allerdings habe das Amtsgericht die Übergangsfrist zu kurz bemessen. Schon aus Gründen der nachehelichen Solidarität müsse man der Frau mehr Zeit einräumen, damit sie sich auf die neue finanzielle Situation durch den Wegfall des Unterhalts einstellen könne. 13 Monate ab dem Zeitpunkt der Scheidung seien angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Frau tatsächlich seit Jahren mehr arbeite, als sie müsste: Die Rechtsprechung gehe meistens erst, wenn das zu betreuende Kind etwa sieben, acht Jahre alt sei, von einer Pflicht des betreuenden Elternteils aus, einen "Vollzeitjob" zu übernehmen.

Lange Trennungszeit vor der Scheidung

Sie kann ein Grund sein, den Versorgungsausgleich zeitlich zu begrenzen

Ein seit 1978 verheiratetes Paar hatte sich 2003 kurz getrennt, drei Jahre später endgültig. Im Juli 2006 schlossen die Eheleute beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Sie verzichteten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, vereinbarten Gütertrennung und teilten das Vermögen auf. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Dabei stand fest, dass der Ehemann aufgrund niedrigeren Gehalts während der Ehe weniger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte als die Ehefrau.

Erst 2019 wurde die Scheidung eingereicht, die Ehe 2021 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht beschränkte den Versorgungsausgleich auf die Ehezeit und das erste Jahr der Trennung (bis Juni 2007).

Mittlerweile fand es die Frau aber nicht mehr gerecht, dass der Ex-Ehemann an ihrer Altersvorsorge teilhaben sollte: Er habe allein im Jahr 2006 100.000 Euro verspielt. Sie verlangte, Versorgungsausgleich komplett auszuschließen. Auch der Mann legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Beschwerde ein und forderte, den Versorgungsausgleich zeitlich unbeschränkt durchzuführen.

Dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich ab Juli 2007 ausgeschlossen habe, sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (13 UF 25/21). Grundsätzlich sollten Ehepartner zwar an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten inklusive der Altersvorsorge den gleichen Anteil erhalten. Von dieser Regel könne man aber abweichen, wenn sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken würde.

Das treffe hier zu, so das OLG, denn das Paar habe vor dem Scheidungsantrag bereits 13 Jahre getrennt gelebt. Seit 2006 seien die Ex-Partner wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander. In solchen Fällen sei der Versorgungsausgleich nur bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem der Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können — also nach Ablauf des Trennungsjahres im Juli 2007.

Durch den Versorgungsausgleich bis Juni 2007 bekomme der Mann immerhin eine zusätzliche Altersversorgung von über 46.000 Euro. Einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie von der Ehefrau gefordert, lehnte das OLG ab: Das komme nur bei grobem, persönlichem Fehlverhalten in Betracht, das sich direkt auf die gemeinsame Altersvorsorge ausgewirkt habe — nicht als Bestrafung für Spielsucht.

Ehefrau bekam Kind von einem "anderen"

Nach einer Zwei-Jahres-Frist kann der Ehemann die Vaterschaft nicht mehr anfechten

Nach der Scheidung der Eltern wohnte die 15-jährige Tochter beim Vater. Als sie später zur Mutter zog, besann sich der Mann, dass das Kind nicht von ihm stammen könne: Damals habe er sich mit seiner Frau zerstritten, Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden. Während dieser Krise habe er schon vermutet, dass seine Frau fremdgehe. Und so sei wohl auch das Kind entstanden.

Das Amtsgericht stellte auf seinen Antrag hin fest, dass er nicht der Vater des Mädchens ist. Das ergab sich eindeutig aus dem eingeholten Blutgruppengutachten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bleibt der Mann jedoch vor dem Gesetz der Vater des Kindes (29 U 45/94). Ein Ehemann habe nur zwei Jahre Zeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass er nicht der Vater eines Kindes seiner Frau sei.

Diese Zwei-Jahres-Frist beginne zu laufen, sobald der Ehemann von Umständen erfahre, die gegen seine Vaterschaft sprächen. Im konkreten Fall habe der Ehemann jedoch selbst betont, er habe von einer außerehelichen Beziehung seiner Frau gewusst. Zudem habe er auch angegeben, dass er in der fraglichen Zeit keinen Sex mit seiner Frau gehabt habe. Daher sei es viel zu spät, um die Vaterschaft anzufechten.

Umstrittene Vorsorgevollmacht

Hat ein Vater mehrere erwachsene Kinder bevollmächtigt, kann nicht eines dem anderen die Vollmacht entziehen

Mit einer Vorsorgevollmacht überträgt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, an seiner Stelle Entscheidungen über das Vermögen oder über ärztliche Maßnahmen zu treffen — für den Fall, dass der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Im konkreten Fall erteilte ein älterer Herr drei leiblichen Kindern und seinem Stiefsohn eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht: Alle vier sollten im Fall des Falles auch allein im Namen ihres Vaters Entscheidungen treffen können ("Einzelvertretungsvollmacht").

Mehrere Personen zu bevollmächtigen, kann durchaus von Vorteil sein — wenn sie vernünftig kooperieren. So tragen mehrere Vertraute die Verantwortung und können sich die Aufgaben aufteilen. Doch im konkreten Fall funktionierte die Arbeitsteilung nicht: Sohn R stritt ständig mit dem Stiefsohn und widerrief schließlich sogar dessen Vorsorgevollmacht. Der Stiefsohn weigerte sich, die Vollmachtsurkunde herauszugeben.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (10 W 8/21). Wenn es mehrere Bevollmächtigte gebe, könne nicht einer den anderen abberufen und ihm die Vollmacht entziehen. Das würde dem Willen des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, mehreren Personen eine "Einzelvertretungsmacht" einzuräumen. Jeder Bevollmächtigte könnte sich so die Position des ausschließlich Bevollmächtigten verschaffen — sogar dauerhaft, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig sei.

Genau das habe der Vater im konkreten Fall offenkundig nicht gewollt. Eventuell habe er mit der Vollmacht für mehrere Kinder auch den möglichen Missbrauch der Vollmacht durch einen einzigen Bevollmächtigten verhindern wollen.

Drei Jahre, nachdem Sohn R die Vollmacht des Stiefbruders widerrief, habe R einen Widerruf vorgelegt, den angeblich der Vater selbst formuliert habe. Das Schreiben sei zwar vom Vater unterzeichnet, trotzdem sei die Widerrufserklärung unwirksam. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Vater bereits an fortgeschrittener Demenz gelitten. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, selbständig zu entscheiden und rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben.

Nasenbeinbruch beim Ehestreit

Vorübergehende Versöhnung schließt Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau nicht aus

Es war nicht der erste Streit des seit ca. 25 Jahren verheirateten Paares. Doch im Februar 2017 schlug der Ehemann so zu, dass seine Frau einen Nasenbeinbruch erlitt, der operiert werden musste. Daraufhin wies das Amtsgericht Nürnberg der Ehefrau — per einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz — für ein halbes Jahr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu. Im Mai, drei Monate nach der Attacke, zog der Mann im Einvernehmen mit der geprügelten Frau wieder ein.

Sie wollte ihm "eine neue Chance geben" und glaubte seiner Zusicherung, sie könnten jetzt ohne Stress ruhig zusammenleben. Der Polizei teilte die Frau mit, sie habe kein Interesse mehr an Strafverfolgung. Deshalb wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bis Sommer 2020 klappte das Zusammenleben mehr oder weniger. Dann trennte sich das Paar endgültig. Nun forderte die Frau unter anderem 3.000 Euro Schmerzensgeld für die gebrochene Nase.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (11 UF 801/21). Man könne zwar davon ausgehen, dass im Mai 2017 ein echter Versöhnungsversuch erfolgt sei — getragen von dem Wunsch beider Seiten, die Ehe zu retten. Und vorübergehend sei der Versuch ja auch erfolgreich gewesen. Doch ein Versöhnungsversuch schließe Schmerzensgeldansprüche aufgrund von häuslicher Gewalt keineswegs aus.

Ob die Versöhnung auf Dauer gelingen würde oder nur für ein paar Wochen, sei im Mai 2017 nicht vorhersehbar gewesen. Daraus könne der Ehemann nicht ableiten, dass die Frau für immer darauf verzichtet hätte, ihre Ansprüche geltend zu machen. Dass sie ihm die Hand zur Versöhnung bot, konnte allenfalls ein Ausgangspunkt sein für ein eventuell gelingendes Zusammenleben: Nur das würde die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche rechtfertigen. Das OLG sprach der Frau 1.900 Euro Schmerzensgeld zu.

Familienheim in der Trennungszeit abwechselnd bewohnt

Danach stritt das (Noch-)Ehepaar um Nutzungsvergütung für die Immobilie

Im September 2019 trennte sich das Ehepaar. Bis dahin hatte es mit den zwei fast erwachsenen Söhnen in einem Einfamilienhaus gelebt, das beiden Partnern zu gleichen Teilen gehörte. Zuerst zog die Ehefrau für ein paar Monate aus. Dann wies ihr das Amtsgericht das Familienheim zur alleinigen Nutzung zu. Sie zog wieder ein und wohnte von März 2020 bis November 2021 dort, bis das Haus zwangsversteigert wurde.

Da lief bereits das Scheidungsverfahren. Der Ehemann hatte bis Februar 2020 die Tilgungsraten für das Immobiliendarlehen bezahlt, dann hatte er die Zahlungen eingestellt. Die Bank kündigte daraufhin das Darlehen und betrieb die Zwangsvollstreckung. Bei der Versteigerung erhielt der Ehemann den Zuschlag, seither wohnt er wieder in der Immobilie. Die beiden Söhne blieben die ganze Zeit über im Haus.

Nun verlangten beide Ex-Partner vom anderen Nutzungsvergütung für die Zeit, in der diese/dieser die Immobilie in der Trennungszeit allein bewohnt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach dem Ehemann rund 16.000 Euro zu (6 UF 70/21). Die Immobilie gehöre den ehemaligen Partnern gemeinsam. Nutzungsvergütung solle bei einer Trennung den Verlust des Mitbesitzes an der Immobilie und die damit verbundenen finanziellen Nachteile ausgleichen, so das OLG.

Die Ehefrau habe allerdings für die ersten Monate keinen Anspruch auf Nutzungsvergütung, da ihr Mann in dieser Zeit die auf dem Einfamilienhaus lastenden Schulden allein getilgt habe. Danach habe die Ehefrau das Haus ca. eineinhalb Jahre ohne ihn bewohnt und an die Bank nichts gezahlt. Sie schulde daher dem Ex-Mann Nutzungsvergütung. Da im konkreten Fall keine Unterhaltsregelung getroffen wurde, sei die Höhe der Nutzungsvergütung unabhängig von Unterhaltsfragen festzusetzen.

Der objektive Mietwert des Hauses betrage monatlich 2.000 Euro: So viel wäre für die Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt zu erzielen. Bis die Scheidung rechtskräftig sei, werde jedoch in der Regel nur ein gekürzter Wert angesetzt — der so genannte subjektive Mietwert. Maßgeblich sei die ersparte Miete für eine angemessene, dem bisherigen Lebensstandard entsprechende Wohnung. Dafür wären in der Region ca. 800 Euro ohne Nebenkosten aufzuwenden.

Dass die Söhne im Familienheim wohnten, spiele für die Frage der Nutzungsvergütung keine Rolle, da kein Elternteil dem anderen für den Wohnbedarf Kindesunterhalt gezahlt habe. Beide Elternteile hätten als Miteigentümer des Hauses für die Söhne sozusagen Naturalunterhalt geleistet — und ihnen Zimmer im Haus zur Verfügung gestellt.

Kinder sollen ihre Großeltern nicht mehr sehen

Gericht befürchtet Loyalitätskonflikt und gibt dem allein sorgeberechtigten Vater Recht

2019 hatten sich die Eltern getrennt, die 2012 und 2015 geborenen Kinder leben beim Vater. Das Sorgerecht für den Jungen und das Mädchen übertrug das Amtsgericht dem Vater, weil es die Mutter aufgrund von Drogenkonsum und psychischen Problemen nicht für "erziehungsfähig" hielt. Die Großeltern mütterlicherseits, deren Verhältnis zum Vater seit langem angespannt war, hatten zunächst regelmäßig Kontakt zu den Enkeln.

Mehrmals meldeten sie 2020 dem Jugendamt, der Vater gehe mit den Kindern aggressiv um. Seine Erziehungsmethoden seien "menschenunwürdig". Daraufhin beendete der Mann die Besuche der Kinder bei den Großeltern. Um eine Umgangsregelung durchzusetzen, zogen sie vor Gericht: Die Kinder hätten zu ihnen doch eine tiefe Bindung. Verschärfte Konflikte durch den Wiederbeginn der Kontakte sei nicht zu erwarten, denn das Zerwürfnis mit dem Vater habe immer schon bestanden …

Anders als Eltern hätten Großeltern keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Umgang, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg (9 UF 188/21). Vielmehr müssten bei Problemen Jugendamt und Gerichte feststellen, ob der Kontakt dem Wohl der Kinder förderlich sei — nur dann werde er genehmigt. Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten seien, dass Kinder durch den Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten, diene dies natürlich nicht dem Kindeswohl.

Und ein vertiefter Loyalitätskonflikt sei im konkreten Fall absehbar. Die Großeltern hätten nie akzeptiert, dass der Vater die Kinder erziehe. Sie hätten ihn in der Vaterrolle abgelehnt, in ihren "Gefährdungsanzeigen" beim Jugendamt sogar herabgewürdigt: Er manipuliere die Kinder, liebe sie nicht, verhalte sich aggressiv usw. Die Vorwürfe der Großeltern seien von neutraler Seite (Verfahrensbeistand, Familienhilfe, Jugendamt) nie bestätigt worden. Gegen den Willen des Vaters ermöglichten sie ihrer Tochter immer wieder Kontakt zu den Kindern.

Während das Mädchen den Kontakt zu den Großeltern ablehnte, habe sich der Junge dafür ausgesprochen. Sein Wunsch könne jedoch nicht erfüllt werden. Denn der Streit zwischen Vater und Großeltern sei so giftig und belastend, dass bei den Kindern schon jetzt ein Loyalitätskonflikt deutlich erkennbar sei.

Muss der Ehemann für künstlich gezeugtes Kind zahlen?

Gerichte müssen anstelle des untätigen Gesetzgebers entscheiden

Eine Ehefrau kann sich zwar den Samen eines anderen Mannes künstlich übertragen lassen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer solchen "heterologen Insemination" nicht geregelt.

Deshalb musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen. Ihm lagen zwei Fälle vor, bei denen jeweils Zwillinge geboren wurden. Im ersten Fall trennte sich der Ehemann noch während der Schwangerschaft von seiner Frau und ließ gerichtlich feststellen, dass er nicht der Vater sei. Er wollte für die Kinder keinen Unterhalt leisten. Der Bundesgerichtshof verurteilte ihn jedoch dazu (XII ZR 29/94).

Im zweiten Fall zahlte der Ehemann nach der Scheidung zunächst weiter Unterhalt an die Kinder. Nachdem es zwischen den Geschiedenen zum Streit über das Umgangsrecht gekommen war, focht die Mutter namens der Kinder seine biologische Vaterschaft an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mann nun nichts mehr zum Kindesunterhalt beisteuern muss (XII ZR 89/94).

In der Begründung heißt es: Wenn der Ehemann mit der künstlichen Befruchtung einverstanden gewesen sei, so bedeute dies auch, dass er wie ein biologischer Vater für das Kind sorgen wolle. Diese Unterhaltspflicht könne nur unter dem Gesichtspunkt des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" verneint werden. Im ersten Fall könne sich der Mann jedoch nicht darauf berufen, weil er durch die Anfechtungsklage die Verhältnisse selbst entscheidend verändert habe. Anders im zweiten Fall: Hier habe nicht der Mann die Vaterschaft angefochten. Daher sei es ihm nicht zuzumuten, lediglich noch als anonymer Zahlvater in Anspruch genommen zu werden.

Welche Schule ist die richtige fürs Kind?

Werden sich getrenntlebende Eltern nicht einig, kann das Gericht die Schulwahl einem Elternteil übertragen

Die Eltern zweier Kinder leben seit 2015 getrennt. Mit neuen Partnern wohnen sie in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs. Der Vater führt eine IT-Firma, die Mutter ist Gymnasiallehrerin. Während der Corona-Pandemie haben sie die Kinder im Wechselmodell betreut, vorher wohnten die Kinder überwiegend bei der Mutter. Diese möchte nun das Wechselmodell wieder beenden.

Den neunjährigen Sohn meldete sie am Gymnasium in Hamburg-R an, weil es seinen Neigungen entgegenkommt: mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt und besonderer Sportförderung. Damit war aber der Vater nicht einverstanden: Das E-Gymnasium liege näher am sozialen Umfeld des Kindes. Hier könne der Junge mit seinen Freunden zusammenbleiben, meinte der Vater. Außerdem wäre dann das Betreuungs-Wechselmodell besser zu organisieren, denn die Schule liege gleich um die Ecke ...

Da sich die Eltern über die Schulwahl nicht einig wurden, musste die Justiz den Konflikt lösen und die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg übertrug diese Befugnis der Mutter, weil es ihr eher zutraute, den Jungen in seiner Entwicklung adäquat zu fördern (12 UF 61/21). Auch der Vater habe vor Gericht gesagt, die Mutter habe sich um die Schulfragen immer "federführend gekümmert". Sie bringe als Lehrerin die Kompetenzen mit und er habe seine Stärken in anderen Bereichen.

Die Mutter mache sich tiefergehende Gedanken um die Kinder, so das OLG. Sie habe auch plausibel erläutert, warum das R-Gymnasium den Stärken und Interessen des Jungen in besonderer Weise entspreche. Für die vom Vater favorisierte Schule spreche zwar, dass seine besten Freunde dorthin wechselten. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Junge mit seiner offenen, freundlichen Art auch im R-Gymnasium schnell neue Freunde finden werde.

Dadurch werde es wohl etwas umständlicher, ein Wechselmodell zu organisieren, räumte das OLG ein. Unmöglich sei es aber trotz der Entfernung zwischen den Wohnungen bzw. zwischen dem E-Gymnasium und der Wohnung des Vaters nicht. Vorausgesetzt, die Eltern könnten sich auf diese Form der Betreuung verständigen.

Familienvater als Auszubildender

Erspart ihm die Erstausbildung den Mindestunterhalt für die Kinder?

Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin wurde ein 45-Jähriger dazu verurteilt, für die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen. Seit vielen Jahren hatte er als ungelernte Kraft gearbeitet und mäßig verdient. Kaum verklagte ihn die Ex-Partnerin auf Zahlung von Unterhalt für die Kinder, begann der Vater eine Erstausbildung in einem Handwerksbetrieb.

Im Unterhaltsverfahren erklärte er dem Gericht, den Kindesunterhalt könne er nicht aufbringen: Nun verdiene er noch weniger als vorher. Mit dem bisschen Ausbildungsvergütung könne er kaum seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten.

Grundsätzlich sei dieses Argument anzuerkennen, so das Oberlandesgericht Bamberg: Wenn ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung nachhaltig verbessern könne, habe die Erstausbildung Vorrang vor der Unterhaltspflicht (7 UF 196/21). In der Regel nütze dies dem Unterhaltspflichtigen selbst und langfristig auch den Kindern.

Der konkrete Fall liege aber doch etwas anders, da der 45-Jährige in der Vergangenheit ausschließlich ungelernte Tätigkeiten ausgeübt habe. Warum er ausgerechnet kurz nach Beginn des Unterhaltsverfahrens erstmals eine Berufsausbildung begonnen habe, habe er nicht nachvollziehbar begründet. Nach so vielen Jahren als Hilfsarbeiter könne sich der Vater gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht auf sein Recht auf eine Berufsausbildung berufen.

Ledige Väter zum Wehrdienst?

Nicht nur Ehemänner und Alleinerziehende werden "zurückgestellt"

Nach einer Weisung des Verteidigungsministers müssen weder verheiratete noch alleinerziehende Väter, denen das Sorgerecht für ihr Kind zusteht, den Wehrdienst antreten. Dies hielt ein Wehrpflichtiger aus Sachsen für ungerecht: Er sei einberufen worden, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammenwohne. Es sei nicht in Ordnung, ihn nur zum Wehrdienst heranzuziehen, weil er nicht verheiratet sei.

Das Verwaltungsgericht Leipzig verfügte auf seinen Antrag hin in einem Eilverfahren, dass er zunächst einmal nicht zum "Bund" muss (5 K 1708/93). Das "Privileg" verheirateter Väter sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits für gesetzeswidrig erklärt worden. Genau genommen müssten also auch Verheiratete zum Grundwehrdienst eingezogen werden.

Doch bisher scherten sich die Einberufungsbehörden nicht darum und wendeten die verworfenen Richtlinien weiter an. Angesichts dieser Situation hätten auch unverheiratete Wehrpflichtige Anspruch auf die gut gemeinte soziale Regelung, Väter zurückzustellen. Eine andere Entscheidung würde das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzen.

Auffahrunfall mit dem Auto des Partners

Nach Heirat und Trennung fordert der Autobesitzer von seiner Frau Schadenersatz

Mit dem alten Audi A6 ihres Freundes verursachte eine Autofahrerin im April 2018 einen Unfall: Sie fuhr auf einen stehenden Wagen auf. Im August dieses Jahres heiratete das Paar, im November trennte man sich schon wieder.

War es Rache? Oder fiel dem Ehemann nun plötzlich ein, dass ihm die Frau noch etwas schuldete? Jedenfalls verlangte er nach der Trennung Entschädigung für den Unfallschaden am Audi. Auf ca. 2.000 Euro hatte ein Kfz-Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert geschätzt. Den Audi verkaufte der Autobesitzer unrepariert zum Restwert von 100 Euro.

Sein Anspruch auf Schadenersatz sei verwirkt, fand die Ehefrau: Nach der Hochzeit habe sie davon ausgehen dürfen, dass er darauf stillschweigend verzichtet habe. Die Forderung sei nur Schikane. So sah es auch das Amtsgericht, doch das Landgericht Limburg schlug sich auf die Seite des Ehemannes (3 S 109/20).

Die Heirat lasse es nicht treuwidrig erscheinen, dass der Autobesitzer nun Schadenersatz fordere. Auch während der Ehe könne ein Partner Entschädigung fordern, wenn der andere sein Eigentum beschädige. Wer dem Partner ein Auto leihe, verknüpfe dies nicht mit dem Gedanken, dass der Partner für einen Unfallschaden nicht haften solle. Auch aus der Heirat nach dem Unfall sei nicht abzuleiten, dass der Autobesitzer darauf verzichtet habe.

Vater am Sohn nicht interessiert?

Die getrenntlebende Mutter beantragt, das gemeinsame Sorgerecht zu beenden

Die Eltern eines 13-jährigen Jungen leben schon lange getrennt. Eigentlich sind sie gemeinsam sorgeberechtigt. Tatsächlich traf die Mutter aber seit Jahren wichtige Entscheidungen für das Kind alleine. Der Vater zahlt Unterhalt für den Jungen, der Kontakt ist jedoch seit etwa zwei Jahren "eingeschlafen". Nicht einmal zu den Geburtstagen des Sohnes meldete sich der Vater. Mit der Mutter tauschte er gelegentlich Nachrichten über Whatsapp aus.

Bei Gericht beantragte deshalb die Mutter, ihr das Sorgerecht alleine zu übertragen. Das entspreche auch dem Wunsch des Kindes, an dem der Vater sowieso nicht interessiert sei. Doch der Vater widersprach dem Antrag: Er räume ein, er habe sich um den Jungen zuletzt wenig gekümmert, aber am elterlichen Sorgerecht wolle er festhalten. Dem entnahm das Amtsgericht Frankenthal "wenigstens ein gewisses Interesse für das Kind" und lehnte den Antrag der Mutter ab (71 F 108/21).

Mangelndes Engagement schließe das gemeinsame Sorgerecht nicht unbedingt aus, wenn die Eltern — wie hier — im Prinzip zur Kooperation bereit seien. Konflikte in wesentlichen Fragen gebe es nicht. Die Zurückhaltung des Vaters sei nicht zwingend ein Zeichen von Verantwortungslosigkeit, auch wenn sich im konkreten Fall die Kommunikation auf ein Mindestmaß beschränkt habe. Wenn die Mutter etwas regeln wollte, sei der Vater jedoch ansprechbar gewesen. Auch zahle er den Kindesunterhalt regelmäßig.

Zwar habe sich der Junge in der persönlichen Anhörung vor Gericht ausdrücklich für die Alleinsorge der Mutter ausgesprochen. Allerdings sei dabei auch klar geworden, dass er aufgrund der Vernachlässigung in der letzten Zeit vom Vater sehr enttäuscht sei — das dürfte das Motiv der Ablehnung sein. Eine Auseinandersetzung mit dem Vater würde jedoch psychologisch der persönlichen Entwicklung des Jungen besser entsprechen als der vollständige Abbruch der Beziehungen. Das Gericht sei deshalb zu dem Schluss gekommen, dem Kindeswohl sei mehr gedient, wenn das gemeinsame Sorgerecht beibehalten werde.

Schwiegersohn geht fremd

Aus diesem Grund kann der Schwiegervater ein Geldgeschenk nicht zurückfordern

Ein Schwiegervater schenkte seinem Schwiegersohn 26.000 DM für das Familienhaus. Doch dann ging die Ehe in die Brüche, weil der Schwiegersohn mit einer neuen Partnerin "anbandelte". Konflikte um Geld und das Eigenheim kamen dazu - da reute den Schwiegervater die Schenkung. Die Untreue des Schwiegersohns sei ein Fall von grobem Undank, der ihn, den Vater der betrogenen Frau, zum Widerruf der Schenkung berechtige, meinte er.

Das Oberlandesgericht Köln sah das anders (18 U 64/94). Eine Schenkung zu widerrufen, sei nur zulässig, wenn dem Beschenkten ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das eine tadelnswerte Gesinnung offenbare. Davon könne man aber bei finanziellen Auseinandersetzungen, wie sie im Rahmen einer Ehescheidung üblich seien, nicht ausgehen.

Ob die Hinwendung des Schwiegersohns zu einer anderen Frau gegenüber der Tochter als schwere Verfehlung anzusehen sei, spiele hier keine Rolle. Jedenfalls stelle das Verhalten des Mannes keinen groben Undank gegenüber dem Schwiegervater dar, weil diesen die Ehe seiner Tochter im Grunde nichts angehe.

"Müller" ist als (zweiter) Vorname zulässig

Ein Kind sollte nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters tragen

Ein Ehepaar hatte sich gegen einen gemeinsamen Ehenamen entschieden: Jeder Partner behielt nach der Heirat seinen Nachnamen bei. Das erste Kind des Paares, geboren 2015, erhielt den Nachnamen der Mutter. Im Februar 2019 brachte die Frau eine Tochter zur Welt, die den Nachnamen des Vaters tragen sollte: Müller. Das sei nicht zulässig, erklärte man den Eltern auf dem Standesamt: Wenn ein Kind den Nachnamen eines Elternteils führe, gelte dieser Nachname auch für die weiteren Kinder eines Ehepaares.

Daraufhin beschlossen die Eheleute, das Mädchen solle die Vornamen K Müller erhalten. Wieder zögerte der Standesbeamte, die Geburt des Kindes so zu beurkunden: Ein so häufiger Familienname wie "Müller" eigne sich nicht als Vorname, meinte er. Doch das von den Eltern angerufene Oberlandesgericht Hamm sah den Streit eher pragmatisch und erklärte den ungewöhnlichen Vornamen für zulässig (15 W 374/19).

In der Namenswahl seien Eltern frei, vorausgesetzt, ein Vorname erfülle zwei Bedingungen: Ein Vorname müsse dem Kind helfen, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln. Und er dürfe keinen Anlass für Spott und Anfeindungen geben, was dem Kind schaden könnte. Negative Konsequenzen fielen allerdings weniger ins Gewicht, wenn ein Kind mehrere Vornamen erhalte.

Und so liege der Fall hier. Der erste Vorname des Mädchens sei eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen. Unter diesen Umständen sei auch der Name Müller als weiterer Vorname zulässig, auch wenn Müller als Nachname häufig vorkomme. Der Name sei historisch nicht vorbelastet und es gebe auch keine alternative Wortbedeutung, die später Grund für Hänseleien oder dergleichen werden könnte.

Der identitätsstiftende Effekt des Namens ergebe sich hier über die familiäre Situation: Die Tochter solle nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters führen. Es entspreche im Übrigen einer Tradition, Kinder durch mehrere Vornamen an bestimmte Personen wie z.B. Großeltern oder Taufpaten "anzubinden". Solche Vornamen würden eher selten als Rufnamen im sozialen Kontakt benützt, aber mit dem "Bewusstsein der eigenen sozialen und familiären Einbindung getragen".

Vater verweigert Umgang mit den Söhnen

Fühlt sich ein Elternteil außerstande, Kinder zu betreuen, kann der Kontakt dem Kindeswohl widersprechen

Die Eltern der beiden Jungen — zwölf und acht Jahre alt — leben seit 2018 getrennt. Die Söhne betreuten sie zunächst im Wechselmodell, danach zog sich der Vater mehr und mehr zurück. Die Mutter ist Kinderkrankenschwester und in der Lage, den zuckerkranken Zwölfjährigen richtig zu versorgen. Zunächst einigten sich die Eltern darauf, sich an die Schulmedizin zu halten. Dass der Vater später alternative Behandlungsmethoden erwog, hat die heftigen Konflikte der Eltern weiter verschärft.

Schließlich wurde die Gesundheitssorge für die Kinder allein der Mutter übertragen. Im Januar 2021 wurde eine Umgangsregelung vereinbart, nach der die Söhne jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen sollten. Nach diesem Treffen ließ er jedoch alle Besuche "platzen" — bis die Mutter schließlich beim Amtsgericht beantragte, dem Vater mit Ordnungsmitteln zu drohen, damit er sein Umgangsrecht wahrnehme.

Im März billigte das Amtsgericht nachträglich die Umgangsregelung, als sei nichts geschehen. Das sei sinnlos, erklärte das vom Vater angerufene Oberlandesgericht Brandenburg: Der Mann habe hinreichend deutlich gemacht, dass er sich derzeit außerstande sehe, die Kinder regelmäßig zu betreuen (10 UF 22/21). Er habe zwar der Umgangsvereinbarung im Januar zugestimmt, aber das habe sich inzwischen geändert.

Wenn ein Vater ernsthaft den Kontakt mit den Kindern verweigere, sollte man ihn nicht dazu zwingen: Denn unter diesen Umständen entspreche der Umgang möglicherweise nicht dem Kindeswohl, auch wenn sich die Söhne den Kontakt wünschten. Die Mutter habe den Mailverkehr mit dem Vater dem Amtsgericht vorgelegt. So habe er z.B. geschrieben: "Bitte mach Dir Gedanken um die Betreuung unserer Kinder, da ich sie vorerst nicht nehmen kann". Ähnliche Bitten habe der Vater mehrmals formuliert.

So eine Stellungnahme dürfe das Gericht nicht ignorieren: Die Umgangsvereinbarung liege damit vorerst auf Eis. Das Amtsgericht hätte den Vater erneut anhören müssen. Statt auf Ordnungsmittel zu setzen, müsse man nun — mithilfe des Jugendamts und/oder anderer Sachverständiger — die Gründe des Vaters klären und die Möglichkeiten für einen Umgang in der Zukunft ausloten.