Familie

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Eigentumswohnung verkauft

Unter welchen Bedingungen ist der "Veräußerungsgewinn" steuerfrei?

Die Mutter dreier Söhne hatte für die Kinder an deren Studienort eine Wohnung gekauft. Die zwei älteren Söhne wohnten hier während des Studiums, der jüngste nur gelegentlich. Sechs Jahre nach dem Erwerb verkaufte die Frau die Eigentumswohnung mit Gewinn weiter. Den musste sie nach Ansicht des Finanzamts versteuern. Die Steuerzahlerin war dagegen der Meinung, der Gewinn sei steuerfrei: Schließlich habe es sich um eine selbst genutzte Immobilie gehandelt.

Der Bundesfinanzhof entschied den Streit zu Gunsten der Finanzbehörde (IX R 28/21). Grundsätzlich gelte: Wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb gewinnbringend verkauft werde, sei der Gewinn steuerpflichtig.

Die Steuerpflicht entfalle nur, wenn der Eigentümer die Immobilie — mindestens in den zwei Jahren vor dem Verkauf — selbst bewohnt habe. Sei die Immobilie von den eigenen Kindern unentgeltlich genutzt worden, sei der Gewinn ebenfalls steuerfrei.

Doch das gelte nicht uneingeschränkt, sondern nur in Bezug auf Kinder, für die zum Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilie noch Kindergeld gezahlt werde. Kindergeldberechtigt seien minderjährige Kinder oder volljährige Kinder bis zum 25. Geburtstag, wenn sie studierten oder eine Berufsausbildung absolvierten.

Die beiden älteren Söhne der Steuerzahlerin, die während des Studiums hauptsächlich die Eigentumswohnung bewohnten, seien aber zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung bereits 27 Jahre alt gewesen. Es reiche nicht aus, wenn nur eines von drei Kindern, die die betreffende Immobilie bewohnten, kindergeldberechtigt sei — zumal dieser Sprössling die Immobilie kaum genutzt habe. Die Wohnungsverkäuferin müsse daher den Veräußerungsgewinn versteuern.

Wohnungseigentümer trennten sich

Der Mann trägt zum Unterhalt bei, indem er der Frau die Wohnung überlässt: steuerlich abziehbare Sonderausgabe

Ein Paar mit zwei Kindern hatte in einer 200 qm großen Eigentumswohnung gewohnt, die beiden Partnern gemeinsam gehörte. 2015 trennten sie sich: Der Mann zog aus, die Frau blieb mit den Kindern in der Familienwohnung. Gemäß einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sollte der Mann seiner Frau bis zur Scheidung 600 Euro Trennungsunterhalt pro Monat zahlen.

Ihr finanzieller Vorteil durch das Überlassen der Wohnung — mit 400 Euro kalkuliert — wurde mit dem Trennungsunterhalt verrechnet, so dass der Mann noch 200 Euro Unterhalt zu zahlen hatte.

Mit ihrem Einverständnis machte er die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend. 2018 beantragte der Mann beim Finanzamt, erhöhte Unterhaltsleistungen (12.066 Euro) zu berücksichtigen, weil der tatsächliche Mietwert seines Wohnungsanteils mit 818 Euro monatlich anzusetzen sei. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag ab: Der Steuerzahler habe die Wohnung seiner Frau gegen Entgelt überlassen, das sei eine Art von Mietverhältnis und kein Unterhalt.

Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Steuerzahler Recht (X R 33/20). Laut Scheidungsfolgenvereinbarung werde Trennungsunterhalt gezahlt und mit dem Wohnvorteil verrechnet — von Mietzahlung sei da nicht die Rede. Der Mann leiste den Unterhalt eben, indem er der Frau die Wohnung, die ihm zur Hälfte gehöre, überlasse, ohne Miete zu verlangen.

Wenn ein Partner dem anderen nach der Trennung die gemeinsame Eigentumswohnung ohne Entgelt überlasse, sei dies als Sonderausgabe zu bewerten. Die Sonderausgabe sei mit Zustimmung des Partners bis zur Höhe von 13.805 Euro pro Jahr vom zu versteuernden Einkommen abziehbar.

Auch wenn in der Unterhaltsvereinbarung der Wohnvorteil nur mit 400 Euro kalkuliert worden sei, sei steuerrechtlich die ortsübliche Miete anzusetzen. Ob die wirklich bei 818 Euro für 100 qm liege, müsse das Finanzgericht noch prüfen.

Geschiedene Frau verlangt Opferentschädigung

Ein Streit eskalierte: Der Ehemann soll die Frau gestoßen haben, bis sie stürzte

Szenen einer Ehe: Nach gescheiterter Paartherapie 2016 bat der Rentner einen Anwalt, seiner Frau schriftlich mitzuteilen, sie möge "aus seinem Haus ausziehen" und sich eine Wohnung suchen. Ende Januar 2017 erstattete die Ehefrau Anzeige: Vor zwei Wochen sei die Situation eskaliert.

Sie habe ihren Mann wieder einmal damit konfrontiert, dass er psychisch sehr krank sei. Darauf sei er immer aggressiver geworden und auf sie losgegangen. Er habe sie gestoßen, bis sie zu Boden gestürzt sei — der Höhepunkt nach 20 Jahren Ehe-Martyrium mit Beleidigungen und psychischer Gewalt. Danach habe sie fluchtartig das Haus verlassen.

Dagegen behauptete der Mann, er habe seine Frau Wochen vorher gebeten, sein Schlafzimmer als Rückzugsort zu respektieren, solange sie noch im Haus wohne. Aber an diesem Tag habe sie unbedingt diskutieren wollen. Trotz der Aufforderung, sich zu entfernen, habe sie einfach keine Ruhe gegeben. Bis er sie aus dem Schlafzimmer hinausgeschoben habe. Von gewaltsamer Attacke könne keine Rede sein.

2019 beantragte die mittlerweile geschiedene Frau eine Opferentschädigung ("Beschädigtenrente"): Arbeiten könne sie infolge ihrer ehebedingten seelischen Leiden nicht mehr. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Auch ihre Klage gegen die zuständige Behörde blieb beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ohne Erfolg (L 6 VG 1148/22). Hier stehe Aussage gegen Aussage, stellte das Gericht fest. Wie es wirklich gewesen sei, sei also nicht aufzuklären.

Opferentschädigung setze einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff voraus, der zu einem Gesundheitsschaden führe — angebliche psychische Gewalt begründe keinen Anspruch. Eine Tätlichkeit sei aber nicht belegt.

Dagegen spreche nicht nur die Aussage des Mannes: Die Frau habe mit der Strafanzeige zwei Wochen gewartet, anstatt sofort die Polizei zu rufen. Zudem sei es unglaubwürdig, dass sie sich von ihm getrennt habe und quasi "geflüchtet" sei. Denn ihr Mann habe bereits 2016 die Beziehung beendet.

Entscheidend sei aber, dass die Frau die Ursache für die aggressive Reaktion des Ehemannes selbst gesetzt habe. Wiederholt habe sie gegen seinen erklärten Willen versucht, ihn zu einem Gespräch über seine vermeintliche psychische Krankheit zu nötigen. Wenn er — ihrer Ansicht nach — krank war und sich von ihr trennen wollte, musste die Frau mit so einer Reaktion rechnen.

Zumindest hätte sie sich sofort zurückziehen müssen, als sie merkte, wie er auf ihr Anliegen reagierte. Wenn das Opfer den Täter provoziere und sich selbst in Gefahr bringe, schließe dies eine Opferentschädigung aus.

Die Tochter soll das Haus bekommen

Ist sie damit als Erbin eingesetzt oder gilt nach dem Tod des Vaters die gesetzliche Erbfolge?

2019 verfasste ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament. Demnach sollten "Wohnhaus und Grundstück" nach dem Tod des länger lebenden Partners als "Erbe" an die gemeinsame Tochter und den Enkel gehen: Es sei ihr "Wunsch, dass das Haus in der Familie verbleibt und nicht verkauft wird", schrieben die Eheleute. Als der Ehemann starb, erteilte das Nachlassgericht der Witwe einen Alleinerbschein. Es nahm an, dass sich die Ehegatten im Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollten.

Damit war der Sohn des Ehepaares nicht einverstanden. Er pochte auf seinen Anteil am Vermögen: Neben der Immobilie im Wert von ca. 500.000 Euro besaßen die Eheleute auch ein Sparvermögen von 250.000 Euro. Weder die Mutter, noch die Schwester seien als Alleinerben eingesetzt worden, meinte der Sohn: Nach dem Tod des Vaters gelte vielmehr die gesetzliche Erbfolge. Er beantragte einen Erbschein, der die Mutter zur Hälfte als Erbin auswies und die drei Kinder als Erben von jeweils einem Sechstel des Vermögens.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab ihm Recht (3 W 67/22). Dem Testament sei nicht zu entnehmen, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten. Was mit dem Nachlass nach dem ersten Todesfall geschehen solle, sei überhaupt nicht geregelt. Das Ehepaar habe sich bewusst dafür entschieden, nur eine Regelung zu "Haus und Grundstück" zu treffen, anstatt das Vermögen erschöpfend aufzuteilen.

Den Eheleuten sei klar gewesen, dass sie im Testament nur über einen Teil ihres Vermögens verfügten. Dass sie das Haus als "Erbe" bezeichneten, ändere daran nichts: Nicht die gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt des Testaments sei entscheidend — zumal juristischen Laien der Unterschied zwischen vererben und "etwas vermachen" meist nicht geläufig sei. Offenkundig wünschten die Verfasser des Testaments nur, dass nach dem Tod beider Partner die Tochter und der Enkel das Haus bekommen sollten.

Diese Verfügung stelle aber keine Erbeinsetzung in Bezug auf den gesamten Nachlass dar, dessen Wert den des Hausgrundstücks allein weit übersteige. Erben des gesamten Nachlasses — und Rechtsnachfolger des Ehepaares — sollten die Tochter und der Enkel gerade nicht werden. In Bezug auf das Sparvermögen gelte die gesetzliche Erbfolge.

Vater-Kind-Kontakt war lange unterbrochen

Begleiteter Umgang soll übergangsweise auch in der Wohnung der Mutter stattfinden

Das 2019 geborene Mädchen A lebt bei ihrer alleinerziehenden Mutter, zusammen mit älteren Geschwistern aus früheren Beziehungen der Frau. Die Eltern von A waren nicht verheiratet und haben sich Anfang 2020 getrennt. Da die Mutter nach massiven Konflikten jeden Kontakt zum Vater ablehnte, beantragte dieser schließlich beim Amtsgericht eine Umgangsregelung für das Kind.

Im November 2021 schlug das Amtsgericht ein wöchentliches Treffen am Mittwochnachmittag in den Räumen einer Jugendhilfeeinrichtung vor. Ein Mitarbeiter der Jugendhilfe sollte dabei sein (d.h. so genannter "begleiteter" Umgang), um das zweijährige Mädchen behutsam an den fast fremden Vater zu gewöhnen.

Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein: Sie könne das Kind am Werktag nicht zum Treffpunkt bringen. Das sei erstens mit ihren beruflichen Pflichten unvereinbar und zweitens wolle sie dem Ex-Freund nicht jede Woche begegnen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kam den Bedenken der Frau entgegen und änderte die Umgangsregelung für eine Übergangszeit von sechs Monaten ab (4 UF 11/22). Um ihre Kooperationsbereitschaft zu erhöhen, könnten die Treffen zunächst abwechselnd beim Jugendhilfeträger und in der Wohnung der Mutter stattfinden. In der Wohnung sollten sich dann nur der Vater mit dem Mädchen und die Begleitperson aufhalten, nicht die Mutter. Die gewohnte Umgebung werde es dem kleinen Kind erleichtern, seine Scheu zu verlieren und eine tragfähige Beziehung zum Vater aufzubauen, so das OLG.

Zu den Treffen in der Jugendhilfeeinrichtung könne der Umgangsbegleiter das Kind abholen und anschließend zur Mutter zurückbringen. Nach der Übergangszeit könne das Mädchen den Vater dann in seiner Wohnung besuchen — falls die Eltern bis dahin in der Lage seien, im Alltag einvernehmliche Verabredungen zu treffen. Um einen konstruktiven Umgang zu erreichen, fänden in der Jugendhilfeeinrichtung zusätzlich Gespräche mit den Eltern statt.

Gelinge dies nicht, bleibe es länger bei der Übergangslösung und den Treffen nur am Mittwoch. Die beruflichen Pflichten der Mutter zu berücksichtigen, sei für das Gericht schon deshalb unmöglich gewesen, weil sie keine genauen Arbeitszeiten habe angeben können. Letztlich sei die Mutter verpflichtet, ihre selbständige Tätigkeit so zu organisieren, dass sie mit der gerichtlichen Umgangsregelung vereinbar sei. Und sich darüber hinaus mit dem Vater abzusprechen, um Kollisionen zu vermeiden.

Mutter will sich ihrem nichtehelichen Kind widmen

Sie muss für ihre zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe nicht mehr zahlen

Eine Frau hatte aus einer geschiedenen Ehe zwei minderjährige Kinder, für die ihrem Ex-Mann das Sorgerecht übertragen worden war. Sie musste für die Kinder Unterhalt zahlen. Dann ging aus der Beziehung zu einem neuen Partner, mit dem sie ohne Trauschein zusammenwohnte, ein weiterer Sprössling hervor.

Die Mutter gab ihren Job auf, um das Baby zu betreuen. Deshalb sah sich die Frau nun nicht mehr in der Lage, weiterhin monatliche Zahlungen an ihre Kinder aus der geschiedenen Ehe zu leisten. Doch der Ex-Mann bestand darauf und zog vor Gericht. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass der Fall anders zu beurteilen sei, als wenn die Frau wieder geheiratet hätte (XII ZR 209/94).

Wäre die Frau mit dem neuen Partner verheiratet, so müsste dieser auf ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe Rücksicht nehmen. Entsprechende Rechte und Bindungen fehlten jedoch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Daher habe die Mutter ihre Arbeit aufgeben dürfen, um das jüngste Kind versorgen zu können. Für den Nachwuchs aus ihrer geschiedenen Ehe müsse sie deshalb keinen Unterhalt mehr leisten.

Namensangleichung bei Geschwistern?

Standesamt darf Familiennamen nicht ohne Entscheidung der Eltern angleichen

Das erste Kind des unverheirateten Paares, ein Sohn, wurde 2014 geboren. Die Mutter bekam seinerzeit das alleinige Sorgerecht zugesprochen, der Junge erhielt ihren Nachnamen. 2018 bekam das Paar eine Tochter. Diesmal einigte sich das Paar auf ein gemeinsames Sorgerecht für beide Kinder. Für das Mädchen wählten die Eltern den Nachnamen des Vaters.

Ohne ihr Wissen glich das Standesamt den Geburtsnamen des Sohnes dem Nachnamen der Schwester an. Dass nun beide Kinder den Familiennamen des Vaters trugen, passte allerdings der Mutter nicht. Sie beantragte bei Gericht, den Nachnamen des Sohnes im Geburtsregister erneut zu ändern. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (XII ZB 504/21).

Die Eltern hätten nicht erklärt, dass der Sohn einen neuen Nachnamen erhalten sollte. Wenn sie für die neugeborene Tochter gemeinsam einen Familiennamen wählten, dürfe das Standesamt nicht automatisch den Nachnamen des älteren Kindes diesem Familiennamen angleichen. Das setze vielmehr eine bewusste Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern voraus. Bis zum 14. Geburtstag des Kindes seien die Eltern dafür gemeinsam zuständig, danach das Kind selbst.

Erblasser war dement

Sein früherer Lebenspartner verliert durch eine neue Heirat nicht zwangsläufig das Erbrecht

Ein älterer Herr hatte 2005 ein Testament verfasst und seine Tochter sowie seinen Lebenspartner, Herrn V, als Erben eingesetzt. 2016 konnte der Mann wegen weit fortgeschrittener Demenz von Herrn V nicht mehr zuhause betreut werden. Er kam in ein Pflegeheim. V heiratete 2020 einen neuen Partner, ein halbes Jahr später starb der Erblasser im Pflegeheim.

V beantragte beim Nachlassgericht einen (Mit-)Erbschein. Doch die Tochter legte Widerspruch ein und focht das Testament an: Ihr Vater hätte es sicher geändert und seinen Lebenspartner nicht als Erben eingesetzt, wenn er gewusst hätte, dass sich V — noch zu seinen Lebzeiten — einem anderen Mann zuwenden würde.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht einverstanden (3 W 55/22). Eine Erbeinsetzung könne zwar unwirksam werden, wenn ihr Motiv eine nicht mehr existente Lebensgemeinschaft gewesen sei, räumte das OLG ein. Wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner den Erblasser/die Erblasserin verlasse, um eine neue Beziehung einzugehen, könne dies dazu führen, dass ein Testament zu Gunsten des Partners keinen Bestand habe.

Anders sei die Situation jedoch zu bewerten, wenn der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hätte. (Juristen sprechen dann vom "hypothetischen Willen".) Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor. Die Partner hätten sich nicht auseinandergelebt oder zerstritten. Herr V habe auch keineswegs die Beziehung zum Erblasser beendet, um sich einem neuen Partner zuzuwenden.

Vielmehr habe es die Demenz des Erblassers für die Partner unmöglich gemacht, ihre Lebensgemeinschaft in der bisherigen Art und Weise fortzusetzen. V habe den Erblasser im Heim regelmäßig besucht und so seine anhaltende Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen führe eine neue Partnerschaft nicht zum Verlust des Erbrechts. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Testament nach dem (hypothetischen) Willen des Erblassers Bestand haben sollte.

Schwangere Mazedonierin wird nicht abgeschoben

Bei einer Abschiebung ist auch die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beachten

Das nichteheliche Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben - wenn die Vaterschaft feststeht. Vor diesem Hintergrund wehrte sich eine junge Frau aus Mazedonien dagegen, dass sie abgeschoben werden sollte: Sie erwarte ein Kind von ihrem deutschen Lebensgefährten. Man könne sie also nicht in ihre Heimat zurückschicken, denn davon wäre auch ihr Kind betroffen.

Das Verwaltungsgericht Greifswald sprach der Schwangeren ein Bleiberecht zu, da das Kind voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen werde (2 B 910/94). Deutsche aber dürften sich selbstverständlich im Bundesgebiet aufhalten. Diesem Recht widerspräche eine Abschiebung der Mutter, mit der man vollendete Tatsachen schaffen würde. Deshalb müsse man ihrer eidesstattlichen Versicherung Glauben schenken, dass sie von einem Deutschen schwanger sei.

Das Gericht verwarf die gegenteilige Ansicht, wonach ein Kind jedenfalls im Aufenthaltsrecht die Staatsangehörigkeit erst mit der Geburt erwirbt. Diese Betrachtungsweise sei zu formalistisch und lebensfremd.

Die Frau dürfe auch deshalb in Deutschland bleiben, weil man nur so das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft überhaupt durchführen könne. In der Heimat der Betroffenen sei das mit Unwägbarkeiten verbunden. Ihr das Bleiberecht zu versagen, würde auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil die schwangere Frau minderjährig und ohne Vater sei.

Beziehungs-Aus: Geschenke zurück?

Geht es um für das Paar "üblichen Konsum", kann die Ex-Freundin Geld und Diamanten behalten

Nach etwa eineinhalb Jahren beendete eine Frau eine einträgliche Liebesbeziehung. Der Freund hatte ihr eine Kredit-Zweitkarte überlassen, die sie mit gut 100.000 Euro belastete. Er hatte ihr zudem Reisen und Einkäufe bei Chanel finanziert und Diamant-Ohrringe geschenkt. Die Trennung war wohl schmerzlich. Jedenfalls kam es zu einem heftigen Streit inklusive Sachbeschädigungen durch den großzügigen, enttäuschten Liebhaber.

Die Strafanzeige der Frau führte zu einem Kontaktverbot. Daraufhin wollte sich der Mann wenigstens schadlos halten: Er verlangte die Ohrringe und das mit der Kreditkarte ausgegebene Vermögen zurück. Doch auch von der Justiz wurde der Mann enttäuscht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückgabe (17 U 125/21).

Im konkreten Fall seien Geschenke Ausdruck eines exklusiven und luxuriösen Lebensstils. Das wohlhabende Paar habe regelmäßig teure Restaurants besucht und in teuren Geschäften eingekauft. Das sei vor der Beziehung so gewesen und habe sich währenddessen nicht geändert. Auch die Partnerin verdiene sehr gut: Sie habe keineswegs die Beziehung nützen müssen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Von grobem Undank könne daher hier keine Rede sein.

Bei Ausgaben für das gemeinsame Leben — d.h. den für das Paar "üblichen Konsum" — käme eine Rückforderung nur in Betracht, wenn sie außergewöhnlich hoch wären und wenn es für den Zahler unzumutbar wäre, die "Vermögensverschiebung" hinzunehmen. Die Beträge, die der Partner für die Freundin ausgegeben habe, seien für ihn jedoch eher "peanuts" und hätten sein Vermögen kaum geschmälert. Anspruch auf Ausgleich stehe ihm daher nach dem Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu.

Dass der Mann seiner Freundin die Kreditkarte nur leihweise überlassen habe - also vereinbart war, dass sie die damit getätigten Einkäufe selbst finanzieren sollte -, habe der Mann nicht beweisen können.

Streit um Omas Erbe zu befürchten?

Interessenkonflikt: In der Regel kann man trotzdem erwarten, dass Eltern im Interesse ihres Kindes handeln

2021 war Frau W gestorben. Im Testament hatte sie ihre verheiratete Tochter als Haupterbin eingesetzt. Deren Töchter und Enkelinnen von Frau W sollten — abhängig vom noch zu taxierenden Wert des hinterlassenen Gesamtvermögens — Wertpapiere im Wert von 200.000 Euro erben, eventuell auch mehr.

Darin sah das Familiengericht eine mögliche Interessenkollision: Je nach Auslegung des Testaments könne sich eine unterschiedliche Höhe der Zuwendungen an die minderjährigen Kinder und an die Mutter, die Haupterbin, ergeben. Das Gericht entzog deshalb den Eltern — nur in Bezug auf das Erbverfahren — das Sorgerecht für die Töchter und übertrug es einer Anwältin (als so genannte Ergänzungspflegerin).

Dagegen legten die Eltern Rechtsbeschwerde ein: Sie würden das Erbe der Oma selbstverständlich entsprechend der für die Enkelinnen günstigsten Auslegung aufteilen. Davon war auch das Oberlandesgericht Nürnberg überzeugt und hob den Beschluss des Familiengerichts auf (7 WF 434/22).

Zwar sei es zu Recht von einem Interessengegensatz ausgegangen, da die Höhen des jeweiligen Anteils am Erbe voneinander abhängig seien. In so einem Fall müsse man aber darüber hinaus auch prüfen, ob die Gefahr bestehe, dass die sorgeberechtigten Eltern deshalb das Kindesinteresse vernachlässigen könnten.

Wenn zu erwarten sei, dass Eltern trotz des Interessengegensatzes im Interesse der Kinder handelten, gebe es keinen Grund, warum sie die Kinder im Erbverfahren nicht vertreten sollten. Dass Eltern im Interesse der Kinder handelten, sei die Regel und nach den Ausführungen der Eltern vor Gericht auch im konkreten Fall anzunehmen.

Außerdem sei es Sache des Nachlassgerichts und nicht der Erben, das Testament auszulegen und damit dessen rechtlich geltenden Inhalt festzustellen. Die Anhörung der Erben vor Gericht werde die Entscheidung des Nachlassgerichts nur geringfügig beeinflussen. Auch deshalb sei es unverhältnismäßig, den Eltern in Bezug auf das Erbscheinverfahren das Sorgerecht zu entziehen.

Mutter verstößt gegen Umgangsvereinbarung

Kurzartikel

Ist zwischen den getrenntlebenden Eltern eines vierjährigen Mädchens vor dem Familiengericht eine Vereinbarung über den Umgang des Vaters mit dem Kind getroffen worden, darf die Mutter die Kontakte nicht verweigern. Wenn sie meint, der Umgang schade dem Kind, hat, muss die Mutter bei Gericht eine Änderung der Vereinbarung beantragen, anstatt die Treffen mit dem Vater eigenmächtig auszusetzen. Wer schuldhaft gegen eine Umgangsvereinbarung verstößt, muss Ordnungsgeld zahlen.

Italienische Vornamen stiften Verwirrung

Ist Nicola Andrea ein Junge oder ein Mädchen?

Deutsche Eltern - Italienliebhaber - wollten ihrem Sohn die Vornamen Nicola Andrea geben. Der Standesbeamte lehnte es jedoch ab, ihnen die Geburtsurkunde mit diesen Namen auszustellen. Seiner Meinung nach war anhand der Vornamen nicht zu erkennen, ob es sich um einen Jungen oder um ein Mädchen handelt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte, Eltern seien in der Wahl der Vornamen grundsätzlich frei - es sei denn, ein Name widerspreche dem Wohl des Kindes (20 W 411/93). Das könne einerseits der Fall sein, wenn der ausgewählte Name eines Kindes das Geschlecht nicht erkennen lasse. Andererseits könne man aber auch ausländische Namen in die Geburtsurkunde eintragen, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet seien.

Da es immer mehr Kinder aus gemischt-nationalen Ehen gebe, immer mehr Ausländer in Deutschland lebten und viele Deutsche bei Auslandsaufenthalten oder Reisen andere Namen kennenlernten, sei das Geschlecht eines Kindes schon jetzt oft nicht mehr am Vornamen abzulesen. Zwar würden die Namen Nicola und Andrea in Deutschland als Mädchennamen verstanden. Da sie aber im italienischen Sprachgebrauch eindeutig männliche Vornamen seien, dürfe Nicola Andrea seine Namen behalten.

Dem Bruder auf der Baustelle geholfen

Unfallversicherung: Sturz vom Gerüst bei einer familiären Hilfeleistung ist kein Arbeitsunfall

Ein Thüringer Tischlermeister modernisierte und dämmte die Fassade seines Wohnhauses selbst. Dabei unterstützten ihn sein Vater und seine Brüder. Als die Bauarbeiten weitgehend beendet waren, half ihm Bruder D, das ca. drei Meter hohe Gerüst abzubauen. Dabei geriet das Gerüst ins Wanken. Bäcker D, der oben stand, stürzte herunter und erlitt einen Trümmerbruch des linken Schienbeins.

Der Bauherr informierte den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über den Unfall des Bruders. Die Unfallkasse winkte jedoch ab: Hier handle es sich um einen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten und nicht um einen Arbeitsunfall. Für die Behandlung müsse die Krankenkasse aufkommen.

Daraufhin zog der Verunglückte vor Gericht, um die besseren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen: Schließlich sei er "wie ein Arbeitnehmer" tätig gewesen, wenn auch für den Bruder. So eine Tätigkeit werde in der Regel von Fachfirmen ausgeführt. Schon die Gefährlichkeit der Arbeit am Gerüst spreche gegen eine bloße Gefälligkeit unter Angehörigen.

Doch das Landessozialgericht Thüringen wies seine Klage ab (L 1 U 342/19). Der wesentliche Grund für die Arbeit am Gerüst sei die Sonderbeziehung zum Bruder gewesen. Zuvor habe der Tischler beim Umzug von D dessen Küche eingebaut. Bei den Fassadenarbeiten habe sich D erkenntlich gezeigt, um das System gegenseitiger Hilfe aufrechtzuerhalten. Damit scheide die Annahme aus, D sei "so ähnlich wie ein Beschäftigter" tätig geworden.

Anders läge der Fall, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und sehr gefährliche Tätigkeit gehandelt hätte — die man von einem Verwandten gewöhnlich nicht erwarten könne. Beim Umgang mit schweren und riskanten Gerätschaften, der eine besondere Ausbildung erfordere, könne die Annahme einer "Wie-Beschäftigung" zutreffen. Das gelte aber nicht beim Abbau eines Gerüsts von drei Metern Höhe, auch wenn das üblicherweise Fachfirmen erledigten und hier mit einem Sturz endete: Im Prinzip sei diese Tätigkeit weder besonders gefährlich, noch erfordere sie eine besondere Qualifikation.

Gemeinsames Sorgerecht für Dreijährigen abgelehnt

Der Vater hatte es beantragt, um "erzieherische Alleingänge" der Mutter zu verhindern

Ein unverheiratetes Paar führte über viele Jahre eine "On-off"-Beziehung, die Anfang 2019 beendet wurde. Die beiden Kinder leben bei der Mutter. Für das 2013 geborene Mädchen üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, das Sorgerecht für den 2019 geborenen Sohn wurde der Mutter allein übertragen. Wegen des Sorgerechts und den Besuchsregelungen haben die Eltern schon so manchen Rechtsstreit ausgetragen. 2020 beantragte der Vater das gemeinsame Sorgerecht auch für den Jungen.

Die Konflikte würden endlos weitergehen, befürchtete die Mutter, wenn sie mit ihrem Ex-Freund auch das Sorgerecht für den mittlerweile drei Jahre alten Sohn teilen müsste. Er spreche ihr prinzipiell jede Erziehungsfähigkeit ab.

Und genau so hatte der Vater seinen Antrag auch begründet: Das Gericht solle zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein Gutachten einholen. Sie verhalte sich verantwortungslos, torpediere seinen Umgang mit den Kindern, leide an krankhaften Bindungsproblemen. Das gemeinsame Sorgerecht sei notwendig, um weitere erzieherische Alleingänge der Mutter zu verhindern.

Wie schon das Amtsgericht wies auch das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig den Antrag des Vaters mit der Begründung ab, dass die Eltern außerstande seien, sachlich zu kommunizieren (1 UF 115/21). Verfahrensbeistand und Jugendamt hätten sich ebenfalls gegen ein gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen, weil es dem Wohl des Kindes widerspräche. Es bestehe jetzt schon in Bezug auf die Tochter und habe die Konflikte nicht verbessert, sondern verschärft — es werde von den Eltern für gegenseitige Machtspielchen missbraucht.

Bei strittigen Erziehungsfragen gelinge ihnen keine Verständigung, so das OLG. Das Verhältnis sei von tiefem Misstrauen geprägt, den ehemaligen Partnern fehle jede Wertschätzung füreinander. Permanente Konflikte bei dem Versuch, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, würden den kleinen Jungen nur noch mehr belasten.

Beratungsangebote hätten beide Elternteile nicht in Anspruch genommen. Sie bemühten sich nicht ernsthaft darum, ihre Kooperation zu verbessern. Das sei keineswegs nur der Mutter anzulasten. Anders als der Vater meine, sei das gemeinsame Sorgerecht auch kein Instrument, um "Alleingänge" des anderen Elternteils zu verhindern, diesen zu kontrollieren oder vermeintliches Fehlverhalten zu sanktionieren.

Mietwohnung vertragswidrig "Dritten" überlassen?

Die Vorschrift zur "Gebrauchsüberlassung" gilt nicht für Familienangehörige der Mieter

1981 hatte das Ehepaar eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin gemietet. Hier wurden seine zwei Töchter geboren. 1996 mieteten die Eltern in der Nähe noch eine andere, größere Altbauwohnung, die sie über längere Zeit renovierten. 2003 zogen sie dort ein und überließen der älteren Tochter die Zwei-Zimmer-Wohnung.

Viele Jahre später gab es einen Eigentümerwechsel im Mietshaus. 2019 kündigte die neue Vermieterin den Mietern: Sie hätten vertragswidrig ohne ihre Erlaubnis die Wohnung einer anderen Person zum "alleinigen Gebrauch überlassen". Das Ehepaar lebe mittlerweile in der Zweitwohnung, die ihr längst ihr Hauptwohnsitz sei.

Das bestritten die Mieter: Ihr Mobiliar befinde sich immer noch in der Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie seien schon deshalb oft dort, weil die Familie gerne zusammen koche …

Das Amtsgericht Berlin-Mitte erklärte die Kündigung für unwirksam (123 C 5105/19). Ob es überhaupt zulässig sei, den Mietvertrag wegen einer (angeblichen) Pflichtverletzung der Mieter zu kündigen, die seit 2003 andauere, sei fraglich. Das könne hier jedoch offenbleiben: Denn das Ehepaar habe die Wohnung keinesfalls vertragswidrig "Dritten" zum Gebrauch überlassen. Das Verbot der "Gebrauchsüberlassung" ohne Einverständnis des Vermieters gelte nicht für Familienmitglieder.

Solange Mieter die Wohnung auch selbst benützten, hätten sie das Recht, Ehepartner und nahe Verwandte in ihre Räume aufzunehmen. Auch wenn das Ehepaar im konkreten Fall wohl inzwischen überwiegend in der zweiten Wohnung lebe, sei das nicht vertragswidrig: Für Mieter gebe es schließlich keine Pflicht, eine gemietete Wohnung zu bewohnen. Immerhin halte sich das Ehepaar in der ersten Wohnung noch regelmäßig auf.

Die Mieter hätten ihr Besitzrecht an der Zwei-Zimmer-Wohnung nie vollständig aufgegeben. Sie besäßen nach wie vor alle Schlüssel, kümmerten sich um die Mietsache und ständen als Ansprechpartner für die Vermieterin zur Verfügung, wenn sich aus dem Vertragsverhältnis Probleme ergäben. Von einer Pflichtverletzung der Mieter, welche die Vermieterin zur Kündigung berechtigte, könne daher keine Rede sein.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Eltern mit mehreren Kindern müssen bei den Beiträgen stärker entlastet werden

2001 hatte es das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, dass Eltern in der Pflegeversicherung einen ebenso hohen Beitragssatz zahlen wie kinderlose Erwerbstätige: Denn Eltern leisteten mit der Kindererziehung einen Beitrag zum langfristigen Funktionieren des Sozialversicherungssystems. Daraufhin führte der Gesetzgeber 2005 einen Beitragszuschlag für Kinderlose ein.

Ein Elternpaar fand, das genüge noch nicht: Bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung müsse man Eltern von mehreren Kindern stärker entlasten. Das Ehepaar erhob Verfassungsbeschwerde gegen die aktuelle Regelung. Einige Eltern rügten zudem mit Verfassungsbeschwerden, dass für Eltern und kinderlose Erwerbstätige in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung die gleichen Beitragssätze gelten.

Die Verfassungsbeschwerde zur Pflegeversicherung hatte beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (1 BvL 3/18). Die höhere finanzielle Belastung von Eltern mit mehreren Kindern werde in der sozialen Pflegeversicherung nicht genügend ausgeglichen, erklärten die Verfassungsrichter. Dabei steige der Aufwand von Eltern mit der Anzahl der Kinder — zum einen die Konsumausgaben, zum anderen die erziehungsbedingt entgangenen Erwerbschancen. Der Beitragssatz von Eltern müsse in der Pflegeversicherung künftig abhängig von der Kinderzahl ausgestaltet werden.

Verfassungskonform sei dagegen, dass in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung Eltern und kinderlose Erwerbstätige die gleichen Beitragssätze zahlten (1 BvR 2824/17 u.a.). Bei der Rentenversicherung habe der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung hinreichend ausgeglichen, indem er Kindererziehungszeiten bei der Rentenanwartschaft berücksichtige.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es die beitragsfreie Familienversicherung und kinderbezogene Leistungen, die den Aufwand der Kindererziehung kompensierten. Gesundheitsvorsorge und die Erstattung von Krankheitskosten würden (anders als Pflegeleistungen) auch von Kindern und Jugendlichen in erheblichem Umfang beansprucht. Der Versicherungsschutz für die Familie sei daher ein finanzieller Vorteil für Eltern, der in der Phase der Kinderbetreuung bereits spürbar sei.

Dem Sohn die Eigentumswohnung überlassen

Lärmterror: Stört der psychisch kranke Sohn die Mitbewohner, muss der Eigentümer Abhilfe schaffen

Ein Wohnungseigentümer überließ seine Wohnung einem Sohn, der sich seit langem in psychiatrischer Behandlung befand. Für die Mitbewohner begannen damit drei nervtötende Jahre, in denen sie öfter die Polizei rufen mussten. Denn der kranke Mann randalierte häufig. Bei Tag und auch bei Nacht schrie er herum, knallte mit den Türen und schlug Sachen gegen Wände. Eine stationäre Behandlung änderte an diesen Ausrastern nichts.

Schließlich zog der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung vor Gericht. Der Zustand sei unerträglich, erklärte er: Der Miteigentümer solle seinen Sohn in einer betreuten Wohneinrichtung unterbringen, wo der Kranke besser aufgehoben wäre. Jedenfalls müsse er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass aus seiner Wohnung kein überlautes Grunzen und Rufen von Schimpfwörtern ertöne und mit Gegenständen auf Decken und Wände eingeschlagen werde.

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Vater dazu, für eine andere Unterkunft zu sorgen (9 C 42/21). Der Sohn könne nicht länger in der Wohnung bleiben, zumal keine Besserung zu erwarten sei. Intensität, Art und Häufigkeit der Störungen gingen über das dauerhaft hinnehmbare Maß hinaus, auch wenn man bei psychisch kranken Menschen Toleranz aufbringen müsse. Schließlich seien sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage, ihr Verhalten zu steuern.

Grundsätzlich sei dem Eigentümer das Verhalten seines Sohnes zuzurechnen, der permanent die Hausbewohner störe. Wer als Eigentümer seine Wohnung einem Dritten zum alleinigen Gebrauch überlasse, verabschiede sich damit nicht aus der Verantwortung gegenüber den Miteigentümern. Vielmehr sei der Eigentümer verpflichtet, alles zu tun, was in seiner Macht stehe, um das berechtigte Anliegen der Miteigentümer umzusetzen.

Sittenwidrige Schenkung?

90-Jähriger schenkt der Lebensgefährtin Grundstücke, bereut dies und beruft sich auf Geschäftsunfähigkeit

Ein 90-Jähriger, der mehrere Mietshäuser besaß, bekam 2018 eine Lungenentzündung und wurde in eine Klinik eingeliefert. Einige Jahre zuvor hatte er eine Frau kennengelernt, die seine Häuser verwaltete und sich auch um ihn persönlich kümmerte. In der Klinik erteilte ihr der Senior eine Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht widerrief er mit Hilfe seiner Tochter, als er auf die Intensivstation verlegt wurde.

Dieses Hin und Her setzte sich fort: Einige Tage später teilte der Mann einem Notar mit, er wolle seine Lebensgefährtin als Tochter annehmen. Im Beisein des Notars schenkte er ihr — per vorweggenommener Erbfolge — zwei seiner Grundstücke. Als die Schenkung bereits ins Grundbuch eingetragen war, widerrief der Senior die Schenkung und alle Erklärungen, die er in der Klinik zu Gunsten der Lebensgefährtin abgegeben hatte.

Er sei krankheitsbedingt geschäftsunfähig gewesen, behauptete er. Außerdem habe ihn die Partnerin unter Druck gesetzt und gedroht, ihn zu verlassen, wenn er nicht unterschreibe. Die Schenkung sei daher als sittenwidrig anzusehen. Sein Antrag, ihm die Grundstücke wieder zu übertragen, scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Mit dieser Entscheidung war jedoch der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob sie auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (X ZR 3/20).

Der alte Herr habe konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass er bei der Schenkung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein könnte: Befunde der Klinik und ein Attest zu kognitiven Einschränkungen lägen vor. Das OLG hätte dies prüfen lassen müssen, anstatt den Antrag des Klägers auf ein Sachverständigengutachten abzuweisen. Wenn es Indizien für Geschäftsunfähigkeit gebe, dürfe ein Gericht — ohne eigene Sachkunde! — nicht einfach die Geschäftsfähigkeit bejahen.

Ein krankheitsbedingter Zustand von Willensschwäche oder leichter Beeinflussbarkeit könne für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung sittenwidrig sei oder nicht, ausschlaggebend sein. Außerdem habe das OLG die Motive der beschenkten Partnerin nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Wenn es fraglich sei, ob der Schenker sich bei der Schenkung frei entscheiden konnte, müsse geklärt werden, ob hier jemand diese Lage eigensüchtig ausgenützt habe. Auch wenn die Fähigkeit des Seniors zur Willensbildung nur ein wenig eingeschränkt gewesen sein sollte, könne dies für Sittenwidrigkeit sprechen.

Von der Oma den Pflichtteil verlangt?

"Pflichtteilsstrafklausel": Die Sanktion greift nicht, wenn die Enkelin nur Auskunft übers Erbe forderte

Eheleute hatten 2007 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Ihre vier Kinder (ersatzweise die Enkel) wurden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt, d.h. als Erben nach dem Tod beider Elternteile. Das Testament enthielt eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern, so erhält es beim Tode des Letztverstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil".

Ein Sohn des Ehepaars, der zwei Kinder hinterließ, war 2015 gestorben. 2018 starb der Vater. Nun forderte die Enkelin (= Schlusserbin) von der Großmutter (= Erbin) Auskunft über den Nachlass. Das von der Erbin übergebene Nachlassverzeichnis kritisierte die Enkelin als unzureichend und verlangte ein Gutachten zum Wert des Einfamilienhauses. Den ihr zustehenden Pflichtteil forderte die Enkelin aber nicht.

Als die Großmutter 2020 starb, beantragte eine Tochter beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und zwei Geschwister. Die Enkelin war ihrer Ansicht nach von der Erbfolge ausgeschlossen: Sie habe gemäß Pflichtteilsstrafklausel ihren Erbanteil verwirkt. Als Ersatzerbe sei nur der Bruder — Enkel der Erblasserin — mit zu berücksichtigen. Gegen den Ausschluss wehrte sich die Enkelin: Sie habe doch nicht ihren Pflichtteil gefordert, nur Auskunft verlangt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihr Recht (21 W 182/21). Eine Pflichtteilsstrafklausel solle dem überlebenden Ehepartner den Nachlass ungeschmälert erhalten und belastenden Streit mit den Pflichtteilsberechtigten um den Nachlass ersparen. Die Sanktion — Verlust des Erbteils, Reduzierung auf den Pflichtteil — gelte aber nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter ernsthaft vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil verlange.

Allein die Forderung nach Auskunft löse die Sanktion nicht aus. Die Forderung sei berechtigt, denn der/die Pflichtteilsberechtigte könne ohne Auskunft über den Umfang des Nachlasses nicht vernünftig entscheiden, ob es besser sei, den Erbanspruch zu bewahren oder den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen.

Zwar habe die Enkelin mit ihrem Verlangen nach Korrektur des Nachlassverzeichnisses ihr Interesse sehr beharrlich verfolgt. Vermutlich habe das die Großmutter sogar gekränkt. Trotzdem: Damit habe die Enkelin nicht die Auszahlung des Pflichtteils gefordert, verliere also auch nicht ihren Anteil am Erbe.

Wenn ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichte, stehe es ihm frei, schon das Verlangen eines Schlusserben nach Auskunft über den Umfang des Nachlasses zu sanktionieren. Dann müssten die Eheleute allerdings die Pflichtteilsstrafklausel im Testament anders formulieren, d.h. weiter fassen.