Ein Ehepaar hatte 2008 ein Einfamilienhaus gekauft und bezogen. 2015 trennte sich das Paar. Der Ehemann zog aus, die Frau blieb mit dem gemeinsamen Kind im Familienheim. Als es im Scheidungsverfahren um die Aufteilung des Vermögens ging, drohte die Ehefrau mit Zwangsversteigerung der Immobilie. Da entschied sich der Ehemann, ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil zu verkaufen.
Am Gewinn wollte das Finanzamt beteiligt werden, die Behörde verlangte Einkommensteuer.
Grundsätzlich ist der Erlös beim Verkauf einer Immobilie nicht zu versteuern, wenn zwischen Bau oder Anschaffung und dem Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Diese Frist war hier noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus gilt: Beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie wird keine Einkommensteuer erhoben — vorausgesetzt, sie wurde vom Eigentümer mindestens im Jahr des Verkaufs und während der zwei Jahre zuvor selbst bewohnt.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Steuerzahlers gegen den Steuerbescheid ab (IX R 11/21). Grundsätzlich sei zwar ein Hausverkauf nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie selbst bewohnt wurde: entweder durchgängig zwischen Kauf und Verkauf oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im konkreten Fall habe der Ehemann jedoch während des Scheidungsverfahrens die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.
Schon 2015 sei er aus dem Familienheim ausgezogen. Damit sei die Bedingung für den steuerfreien Verkauf, die Eigennutzung der Immobilie, weggefallen. Auch eine besondere Zwangslage wie z.B. eine Zwangsversteigerung habe hier nicht vorgelegen, was eine Steuerpflicht ausschließen könne. Letztlich habe der Mann seinen Hausanteil freiwillig verkauft, auch wenn ihn die geschiedene Frau deswegen unter Druck gesetzt habe.