2004 eröffnete ein Paar ein "Informationscenter" und bot dort Heilbehandlungen nach der "Synergetik-Methode" an, die es selbst entwickelt hatte. Laut Werbeprospekt funktioniert sie so: Während einer Reise in die "Innenwelt" des Patienten verändere sich die neuronale Informationsstruktur des Gehirns, das mobilisiere Selbstheilungskräfte. Das helfe bei fast allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei Krebs.
Die zuständige Behörde verbot dem Paar diese Tätigkeit: Von Nicht-Medizinern dürfe Heilkunde nicht ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden. Die Klage der "Heiler" gegen das Verbot scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (3 C 28.09).
Einerseits setze die Methode auf Selbstheilung, so die Verwaltungsrichter, andererseits versetzten die Therapeuten die Patienten in einen vorgeblichen Zustand der Tiefenentspannung. Auf jeden Fall erwecke das Paar in seiner Selbstdarstellung den Eindruck, Krankheiten mit einer wissenschaftlich begründeten Methode heilen zu können.
Der Anspruch liege also höher als bei Wunderheilern: Man präsentiere sich als (besserer) Ersatz für die Schulmedizin, die nur die Symptome heile, anstatt den Krankheitshintergrund aufzulösen - was die Synergetik-Methode angeblich leiste. Patienten, die daran glaubten, würden durch die "Heiler" möglicherweise von notwendigen Arztbesuchen abgehalten.
Wer eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erwerben wolle, müsse wenigstens eine Prüfung in Grundkenntnissen der Heilkunde ablegen. Niemand dürfe ohne solche Kenntnisse Patienten behandeln: Diese Vorschrift solle die Gesundheit der Bevölkerung schützen und schränke daher in legitimer Weise die Berufsfreiheit von "Heilern" ein.