Ein 11-jähriges Mädchen kam in ein Internat. Das erste Schuljahr war noch nicht vorbei, da kündigte die Mutter den Vertrag mit der Schule. Der Aufenthalt im Internat habe ihre Tochter völlig verstört, lautete die Begründung. Die Schulleitung habe es zugelassen, dass das Mädchen mit schädlichen Vorgängen konfrontiert wurde, und damit ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Der Hauptvorwurf: Die Zimmergenossin des Kindes habe mit anderen Schülerinnen heimlich geraucht und sich mit ihnen über Sex und die Beziehungen zwischen Schülern und Schülerinnen im Internat unterhalten. Dabei habe ihre Tochter noch geglaubt, die Kinder würden vom Storch gebracht.
Die rauchende Mitschülerin habe einen Verweis erhalten und sei in ein anderes Zimmer verlegt worden, erklärte die Schule. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Schulvertrags liege nicht vor. So sah es auch das Landgericht Coburg und verurteilte die Eltern zur Zahlung des ausstehenden Schulgelds von 8.000 Euro (23 O 105/10). Ein sofortiger Schulwechsel sei nicht geboten, so das Gericht.
Auch in einem Internat gebe es Einflüsse, die weder Eltern, noch die Schule völlig kontrollieren könnten. Niemand könne es den Schülerinnen verbieten, sich über Dinge zu unterhalten, die sie interessierten. Im Internat seien Kinder verschiedener Altersklassen gemeinsam untergebracht. Deshalb sei von vornherein absehbar gewesen, dass die Tochter hier mit dem Thema Sexualität konfrontiert werden würde.
Dass das Mädchen einmal seinen Glauben an den Klapperstorch verliere, sei unvermeidbar. Daher sei es ohnehin besser, Kinder rechtzeitig auf die Realität vorzubereiten. Dann könnten sie den Einflüssen aus Medien und Umwelt leichter standhalten, denen sie früher oder später ausgesetzt seien. Die Mutter hätte mit der Elfjährigen schon früher über Sexualität sprechen sollen, um sie kindgerecht an das Thema heranzuführen.