Ein Münchner Wohnungseigentümer war 2001 gestorben. Vier Personen beerbten ihn, ein Mitglied der Erbengemeinschaft bezog die Wohnung. Die Münchner Stadtwerke lieferten weiterhin Gas, doch ihre Rechnungen wurden nicht mehr beglichen. Versuche, die Beträge vom Konto des Verstorbenen abbuchen zu lassen, schlugen fehl.
Schließlich war ein Zahlungsrückstand von 4.866 Euro aufgelaufen: Nun schrieben die Stadtwerke dem Bewohner, sie würden die Versorgung mit Gas einstellen und die Messeinrichtungen abbauen. Dem widersprach der Nutznießer der Gaslieferungen. Als er auf Zahlung verklagt wurde, berief er sich darauf, nur einer von vier Erben zu sein. Allein könne er gar nichts ausrichten. Und die Stadtwerke könnten keinen "einzelnen" Erben verklagen.
Das Amtsgericht München beurteilte die Sache jedoch anders (231 C 12827/09). Wenn ein Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkomme, dürfe der Gasversorger im Prinzip die Lieferungen einstellen. Allerdings müsse er - um vom gesetzlichen "Lieferzwang" befreit zu werden - den Kunden vorher darauf verklagen, diese Maßnahme zu dulden.
Im konkreten Fall lägen die Dinge noch etwas komplizierter, weil das Vertragsverhältnis des verstorbenen Kunden auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Um ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen, müssten die Stadtwerke daher tatsächlich alle Miterben verklagen. Das könne aber durchaus auch in vier Prozessen, getrennt voneinander geschehen.