Familie & Gesundheit

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Kleine Geldgeschenke von der Oma ...

... werden der Mutter dreier Kinder auf das Arbeitslosengeld II angerechnet

Ihre Tochter bezog für sich und drei minderjährige Kinder vom Landkreis Leipzig Hartz-IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II). Wenigstens zu Weihnachten und zum Geburtstag sollten sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen können, dachte die Oma. Sie überwies für die Kinder zu diesen Gelegenheiten mal 100 Euro, mal 130 Euro (im Laufe eines Jahres insgesamt 570 Euro).

Prompt forderte die Sozialbehörde Sozialleistungen zurück: Geldgeschenke an die Kinder seien als Einkommen zu berücksichtigen, denn sie entlasteten das Haushaltsbudget der Mutter. Vergeblich klagte die Mutter gegen den Bescheid des Jobcenters. Während das Sozialgericht der Familie pro Kind für Geburtstag und Weihnachten jeweils einen Freibetrag von 50 Euro zugestand, war das Landessozialgericht Sachsen noch knauseriger (L 2 AS 248/09).

Die Mutter habe von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft. Genau diesem Zweck diene auch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Anrechnungsfrei dürften Leistungsempfänger nur 50 Euro jährlich - nicht je Anlass, wie das Sozialgericht annahm - erhalten. Geldgeschenke von über 50 Euro beeinflussten die finanzielle Lage des Empfängers so günstig, dass sie als Einkommen anzurechnen seien. (Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.)

Ex-Lebensgefährtin war Mit-Mieterin

Sie muss Mietzahlungen ihres früheren Freundes nicht ausgleichen

Zwei Jahre lebte das unverheiratete Paar in einer Wohnung zusammen, die es gemeinsam gemietet hatte. Die junge Frau schloss ihre Berufsausbildung ab, danach arbeitete sie nicht mehr. Sie bekam bald ein Kind. Die Miete bestritt ihr Lebensgefährte. Da er nicht viel verdiente, ging es finanziell "eng" zu - öfters geriet er mit der Miete in Rückstand.

Im Sommer 2001, kurz bevor das Paar sich trennte, beglich der Mann 2.169 Euro Mietschulden. Einige Wochen nach der Trennung überwies er dem Vermieter weitere 2.046 Euro. Von seiner Ex-Freundin verlangte er die Hälfte der Gesamtsumme ("Gesamtschuldnerausgleich"): Als Mitmieterin hafte sie genauso wie er für die Miete, die sie dem Vermieter schuldeten.

Während die Vorinstanz die Freundin dazu verurteilt hatte, die Hälfte des nach der Trennung überwiesenen Betrags zu übernehmen, ersparte ihr der Bundesgerichtshof (BGH) die Zahlung (XII ZR 53/08). Als Alleinverdiener habe der Mann Miete und Lebensunterhalt finanzieren müssen, stellte der BGH fest. Die junge Mutter habe selbst nichts verdient, sondern das Kind betreut und den Haushalt geführt.

Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft so organisiert sei, komme ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht in Frage. Persönliche Leistungen (Haushalt) und wirtschaftliche Leistungen wie die Miete seien nicht gegeneinander aufzurechnen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Mann die letzten Mietschulden erst nach der Trennung beglichen habe.

Tochter betreut ihre pflegebedürftige Mutter

Sozialhilfeträger verlangt von ihr zusätzlich Bares fürs Seniorenheim: unzumutbare Härte

Die 1915 geborene Frau lebt in einem Seniorenheim, das nach dem Prinzip "Betreutes Wohnen" geführt wird. Es gibt Gemeinschaftsessen, Pflegekräfte helfen bei der Körperpflege. Im Übrigen sollen sich die Bewohner jedoch selbst versorgen und ihre Wohnungen selbst reinigen. Das konnte die fast blinde und auch schon etwas demente Seniorin nicht mehr leisten. Fast täglich kam ihre Tochter und kümmerte sich um die Mutter, die ansonsten in ein Heim mit Vollzeitpflege hätte umziehen müssen.

Die städtische Sozialbehörde unterstützte die Seniorin mit 700 Euro monatlich, weil deren Rente von 801 Euro für die Heimkosten nicht ausreichte. Ihre Söhne waren mittellos. Also hielt sich die Behörde, um Kosten zu sparen, an die Tochter und forderte Unterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies die Klage der Kommune ab (14 UF 134/09).

Die Seniorin habe gegen die Tochter keinen Anspruch auf Bares, so das OLG, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. Diese erfülle ihre Unterhaltspflicht voll und ganz durch die Pflege. Persönliche Betreuung, gegründet auf familiäre Verbundenheit, werde den Pflegebedürftigen allemal am besten gerecht. Müsste die Tochter obendrein Geld zahlen, wäre ihr eigener Lebensbedarf nicht mehr gewährleistet: Sie beziehe 1.190 Euro Rente.

Das wäre unzumutbar hart und erschwerte - entgegen den Absichten des Gesetzgebers - die familiäre Betreuung von Pflegefällen. Die Forderung des Sozialhilfeträgers sei auch deshalb in hohem Maße ungerecht und unsinnig, weil ihm die Tochter durch ihre Pflege Ausgaben für eine stationäre Vollzeitpflege erspare, die wesentlich höher wären als der jetzige Zuschuss zu den Heimkosten. Der Umzug der Seniorin in ein teures Pflegeheim wäre nämlich ohne die familiäre Unterstützung unvermeidlich.

Nichtraucherschutz als Mangel der Mietsache?

Pächterin eines Altenheims will mit origineller Begründung die Miete kürzen

Die Pächterin eines Münchner Altenheims verlangte vom Eigentümer und Verpächter des Heims, die Pacht herabzusetzen. Begründung: Durch das Bayerische Nichtraucherschutzgesetz sei sie nun gezwungen, in allen Stockwerken ein Raucherzimmer einzurichten, um den Heimbewohnern das Rauchen zu ermöglichen. Dadurch verliere sie Räume mit Betten, die sie ansonsten zahlenden Interessenten überlassen hätte können. Diese Einbuße stelle einen Mangel der Mietsache dar.

Das Oberlandesgericht München verneinte dies: Es gebe keine behördliche Auflage, welche die Dispositionsfreiheit der Pächterin über ihr Heim einschränke (32 U 3956/09). Sie könne dort einen Raucherraum einrichten, sie müsse aber nicht. Verpflichtet sei die Heimleitung nur dazu, das Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen durchzusetzen.

In ihren eigenen Räumen könnten die Heimbewohner weiterhin rauchen, in den Gemeinschaftsräumen nicht. Das sei vielleicht für ältere Raucher misslich. Darin sei aber kein Mangel der Mietsache zu sehen. Nichtraucherschutz sei eine vom Gesetzgeber angestrebte Konsequenz der gesetzlichen Regelung. Über deren Zweckmäßigkeit habe das Gericht nicht zu entscheiden.

Wie viel Kindesunterhalt ...

... kann man einem arbeitslosen Hilfsarbeiter abzwacken?

Es ging um den Unterhalt für zwei (neun und zwölf Jahre alte) Kinder eines geschiedenen Ehepaares. Während die Mutter für die Mädchen mehr Geld forderte, behauptete der arbeitslose Vater, er könne nicht mehr zahlen als die 50 Euro pro Kind, die ihm das Familiengericht auferlegt hatte. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage auf Zahlung von Mindestunterhalt ab (24 UF 342/09).

Der seit über vier Jahren arbeitslose Vater habe sich zwar nicht genug um freie Stellen beworben, so die Richter. Deshalb sei ihm "fiktives Einkommen" zuzurechnen - aber nur so viel, wie er wirklich verdienen könnte, wenn er sich ausreichend um Arbeit bemüht hätte. Man könne den Mann nicht zur Zahlung von Mindestunterhalt verurteilen, wenn es für ihn objektiv unmöglich sei, ein Einkommen zu erzielen, das dafür ausreichen würde.

In seinem gelernten Beruf als Feinmechaniker habe der Vater zuletzt vor 25 Jahren gearbeitet, danach sei er nur noch als ungelernter Hilfsarbeiter tätig gewesen. Laut Auskunft des Jobcenters habe ihm der zuständige Sachbearbeiter zwar immer wieder Jobangebote unterbreitet, meist von Zeitarbeitsfirmen: Das seien aber immer nur Hilfstätigkeiten im Lager, im Verkauf oder im Callcenter gewesen.

Dass der Arbeitslose nicht vermittelt werden konnte, sei zum Teil auf fehlende Eignung zurückzuführen. Manchmal habe es auch daran gelegen, dass er keinen Führerschein habe. Fest stehe jedenfalls: Bei keinem dieser Angebote hätte der Vater mehr als 1.000 Euro monatlich verdient, bei den meisten weniger. Mehr als ein fiktives Einkommen von 1.000 Euro aus ungelernter Helfertätigkeit sei ihm daher nicht zuzurechnen. Aus diesem Grund bleibe es bei den 50 Euro Unterhalt pro Kind.

Sorgeberechtigte Großeltern ...

... haben Anspruch auf "Leistungen zum Unterhalt" für die Enkel

Die sehr junge Mutter hatte zwei Jungs von verschiedenen Vätern geboren. Die Väter kümmerten sich nicht darum - und die Mutter war ebenfalls weder willens, noch in der Lage, die Kinder zu erziehen. 1996 sprangen ihre Eltern ein und erklärten sich dazu bereit. Das Vormundschaftsgericht übertrug den Großeltern das Sorgerecht. Seither leben die Enkel bei ihnen.

Da der Großvater dauerhaft berufsunfähig ist, muss die Familie mit einer sehr kleinen Rente auskommen. Deshalb beantragten die Großeltern 2004 "Leistungen zum Unterhalt von Jugendlichen in Vollzeitpflege", wie sie das Sozialgesetzbuch für Eltern vorsieht. Nur für die Eltern, fand die Sozialbehörde, und wies den Antrag der Großeltern ab.

Zu Unrecht, wie das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschied (1 A 54/08). Der Anspruch auf "Leistungen zum Unterhalt" und "Hilfe zur Erziehung" entfalle nicht dadurch, dass kein Elternhaus im üblichen Sinne vorhanden sei. Die Jugendlichen würden von den sorgeberechtigten Großeltern angemessen betreut und erzogen.

Diese seien nicht verpflichtet, den Unterhalt der Enkel zu bestreiten, weil sie ihn gar nicht finanzieren könnten. An dieser Situation werde sich so bald nichts ändern, da der Großvater seinen Job nicht mehr ausübe. Daher hätten die Großeltern Anspruch auf Unterhalt für die beiden Jugendlichen.

Frisch gebackene Mutter versäumt Klagefrist

Finanzgericht hält eine "normale Geburt" alsEntschuldigung nicht für ausreichend

Ein Antrag auf höheres Kindergeld für das erste Kind von Frau H war abgelehnt worden. Gegen so einen ablehnenden Bescheid können die Eltern einen Monat lang klagen. Frau H versäumte diese Klagefrist, die am 13.8.2009 ablief. Fünf Tage vorher hatte sie ihr zweites Kind bekommen.

Bei Gericht beantragte die Mutter, so behandelt zu werden, als hätte sie die Klagefrist nicht versäumt (juristisch: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"). Begründung: Wegen der Geburt habe sie die Klage nicht einreichen können, die Frist also ohne Verschulden versäumt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte dafür überhaupt kein Verständnis und erteilte Frau H eine herbe Abfuhr (2 K 3539/09). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit.

Wenn - wie hier - keine Komplikationen aufträten und alles normal verlaufe, könne sich die Mutter danach bald wieder um ihren Alltag kümmern. Ein, zwei Tage nach der Geburt hätte Frau H durchaus Klage erheben oder zumindest jemanden damit beauftragen können. Auch die Tatsache, dass ihr die Hebamme Bettruhe verordnet habe, ändere daran nichts.

Kind mit Schlaganfall ...

... in der Klinik zu langsam behandelt: Schmerzensgeld für Behinderung

Da die Mutter berufstätig war, wurde das Mädchen nach der Schule in einem Studienseminar betreut. Die (damals: 2004) zehnjährige Schülerin fühlte sich beim Seilspringen plötzlich unwohl und sprach mit der Aufsicht. Ein Telefonat mit der Mutter ergab, dass es vielleicht neue, pupillenerweiternde Tropfen vom Augenarzt nicht so gut vertrage. Doch wenig später begann das Mädchen zu zucken, der Herzschlag wurde langsamer.

Da rief der Seminarleiter einen Notarztwagen. Die Notärztin gab dem Kind Medikamente und ließ es sofort in eine Klinik bringen. Den Ärzten dort habe von den Symptomen her klar sein müssen, dass alles auf einen Schlaganfall hindeutete - so später der medizinische Sachverständige. Dennoch ließen sie sich unverständlich viel Zeit. Fast 50 Minuten dauerte es, bis eine Computertomografie durchgeführt wurde. Bis dahin geschah nichts.

Die heute 17-jährige Schülerin blieb deswegen dauerhaft behindert, leidet an Gehstörungen, kann nicht gut greifen und links nicht gut sehen. Ihre Klage gegen die Klinik hatte beim Landgericht München I jetzt Erfolg: Es sprach ihr 120.000 Euro Schmerzensgeld zu (9 O 23466/06).

Nach dem Sachverständigengutachten stand es für das Gericht fest, dass die Klinikärzte damals zu viel Zeit verloren. Das sei als grober Behandlungsfehler zu werten. Denn bei einem Schlaganfall komme es auf jede Minute an. Auch der Notarztwagen, der das Kind schließlich in die Neurochirurgie der Uniklinik weitertransportierte, sei zu spät bestellt worden.

Selbstmord misslungen: Ehefrau im Wachkoma

Wie viel nachehelichen Unterhalt muss der Mann für sie aufbringen?

Der Ehemann hatte die Scheidung eingereicht. Über die Trennung war die Frau so unglücklich, dass sie versuchte, sich das Leben zu nehmen. Das gelang ihr nicht: Sie liegt seither im Wachkoma. Unterhalt und Pflege kosten monatlich 6.000 Euro. Die Frau bezieht eine Erwerbsminderungsrente von 1.050 Euro und Pflegegeld. Ihr Ehemann verdient - ohne Abzüge - etwa 4.000 Euro.

Für die Patientin wurde vom Vormundschaftsgericht eine Betreuerin bestellt. Sie verklagte im Namen der Ehefrau den Ehemann auf Zahlung von 2.950 Euro Unterhalt. Das sei bei weitem zu hoch gegriffen, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf: Dem Mann müsse mindestens die Hälfte des ehelichen Einkommens bleiben (8 WF 224/09).

Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau sei zwar in diesem tragischen Fall nicht nur nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen. Denn bedingt durch die Pflegekosten sei ihr Unterhaltsbedarf erhöht. Trotzdem gelte der Grundsatz, dass das Einkommen des Ehepaares halbiert werden müsse. Das schränke den Unterhaltsanspruch der Ehefrau ein: Nur 1.240 Euro im Monat stünden ihr zu.

Mutter verweigert Begutachtung des Kindes

Gericht muss im Sorgerechtsstreit ihr Erscheinen notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen

Kurz nach der Geburt des Kindes 2000 trennten sich die Eltern. Die Mutter, die damals das Sorgerecht erhielt, leidet unter Wahnvorstellungen: Aus Angst vor einem atomaren Vernichtungsschlag zog sie mit dem Jungen 2007 mehrfach innerhalb Deutschlands um, später nach Österreich, dann nach Bolivien. Mit Unterstützung des Jugendamts beantragte der Vater bei Gericht, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen: Die Frau sei verrückt und außerstande, den Jungen zu erziehen.

Das Familiengericht entzog der Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Ob ihre Erziehung das Kindeswohl gefährde, müsse von einem psychologischen Sachverständigen überprüft werden, so das Gericht, das müsse die Mutter ermöglichen. Die Frau dachte jedoch gar nicht daran, an einer psychologischen Begutachtung mitzuwirken.

Nach einigem juristischen Hin und Her landete der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof (XII ZB 68/09). Der Staat müsse hier sein "besonderes Wächteramt" für das Kindeswohl wahrnehmen, so die Bundesrichter, d.h. alle Möglichkeiten nutzen, um die Sache aufzuklären und eine Entscheidung zu Lasten des Kindes zu verhindern. Die Vorinstanz müsse die Frau im Beisein eines psychologischen Sachverständigen gerichtlich anhören und dazu notfalls ihr persönliches Erscheinen mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Lehrerin will drittes Jahr Erziehungsurlaub nachholen

Zeitliche Übertragung von Erziehungsurlaub muss bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden

Eine Lehrerin, Beamtin des Landes Baden-Württemberg, hatte 2002 einen Sohn zur Welt gebracht. Seinerzeit nahm sie nicht die volle Dauer des Erziehungsurlaubs (= drei Jahre), sondern nur zwei Jahre in Anspruch. Im Januar 2008, da war der Junge schon fünfeinhalb Jahre alt, stellte die Mutter beim Oberschulamt Stuttgart den Antrag, ihr nun das dritte Jahr Erziehungsurlaub zu gewähren.

Das Oberschulamt lehnte dies ab: Laut Gesetz sei für Beamte zwar die Möglichkeit vorgesehen, einen Teil des Erziehungsurlaubs auf später zu verschieben (bis zum achten Geburtstag des Kindes und höchstens ein Jahr). Aber das müsse bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden, was hier versäumt wurde.

Gegen den negativen Bescheid der Behörde setzte sich die Lehrerin zur Wehr: Sie sei vom Dienstherrn, dem Bundesland, über die Frist nicht informiert worden. Die Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (3 K 3673/08).

Die Vorschriften über den Erziehungsurlaub seien sehr strikt, so die Richter: Habe das Kind, für das ein Beamter/eine Beamtin Erziehungsurlaub nehmen wolle, das dritte Lebensjahr vollendet, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr - gleichgültig, ob er vorher vollständig oder nur teilweise genommen wurde.

Der Dienstherr müsse seinen Lehrerbedarf langfristig planen und rechtzeitig wissen, ob, wie lange und bis zu welchem Zeitpunkt Lehrer in Erziehungsurlaub gehen wollten. Deshalb habe der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist festgelegt, nach deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub erlösche. Ein Extra-Hinweis des Dienstherrn auf diese Frist sei unnötig.

Pflege-TÜV ist verfassungsgemäß

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Berichte über Pflegeheime im Internet veröffentlichen

In einem so genannten Transparenzbericht der gesetzlichen Krankenkassen über die Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") war ein Pflegeheim aus Bochum mit "befriedigend" bewertet worden. Diese Note fand der Heimbetreiber völlig daneben. Aus Angst um den guten Ruf des Hauses versuchte er deshalb, die Publikation des Berichts im Internet zu verhindern.

Der Pflege-TÜV sei ein verfassungswidriger Eingriff in seine Rechte, kritisierte der Heimbetreiber. Die prüfende Kasse habe die Mängel in der Dokumentation der Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die (seiner Meinung nach) gute Pflege selbst. Dieses Argument ließ das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht gelten und lehnte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung ab (L 10 P 10/10 B).

Nur auf Basis einer aussagekräftigen Dokumentation könne man Pflegequalität verlässlich beurteilen, so das Gericht, auch wenn das für die Heime lästig und kostenintensiv sei. Wenn dem Bericht eine faire, neutrale und sachkundige Prüfung vorausgehe, könne er auch veröffentlicht werden.

Die Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand: Der Gesetzgeber habe die Bewertungssystematik dem Sachverstand von Organisationen übertragen, die mit der Pflege befasst seien. Auch Träger der Pflegeheime seien beteiligt gewesen. Berichte dienten der Transparenz und verbesserten so die Pflegequalität. Sie könnten im Interesse der Pflegebedürftigen einen Qualitätswettbewerb anstoßen.

Die Pflegeheime seien der Bewertung nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei sachlichen Mängeln dagegen vorgehen. Sie könnten zudem einen abweichenden Kommentar hinzufügen und eine wiederholte Prüfung beantragen. Von diesem Recht habe der Heimträger allerdings im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht - warum auch immer.

Ist vorzeitige Menopause eine Krankheit?

Beamtin bekommt Beihilfe für eine Hormonersatztherapie

Frau T ist noch keine 40 Jahre alt, kam aber schon in die Wechseljahre. Das nennt der Mediziner "vorzeitige Menopause". Ein Prozent aller Frauen ist von diesem Problem betroffen, das mit verfrühtem Hormonmangel einhergeht. Um diesen Mangel zu behandeln, verschrieb ein Gynäkologe der Beamtin T das Medikament Cyclo-Progynova.

Für Beamte übernimmt der staatliche Arbeitgeber einen Teil der Gesundheitskosten: per Beihilfe. Als die Beamtin die Rezepte für Cyclo-Progynova bei der baden-württembergischen Beihilfestelle einreichte, lehnte es die Behörde jedoch ab, dafür Beihilfe zu gewähren: Das sei ein Mittel zur Empfängnisregelung, dafür sei keine Beihilfe vorgesehen. Außerdem sei eine vorzeitige Menopause keine Krankheit.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 699/10). Eine vorzeitige Menopause sei sehr wohl eine Krankheit im Sinne der Beihilfeverordnung. Der Gynäkologe habe der Frau das Medikament nicht zur Empfängnisverhütung verordnet, sondern um den Hormonmangel auszugleichen.

Verfrühter Hormonmangel sei für sich genommen bereits als krankhafter Zustand anzusehen. Werde er nicht behandelt, könne dies zu weiteren Krankheiten führen wie Osteoporose und Herzproblemen. Daher sei eine Hormonersatztherapie in solchen Fällen medizinisch notwendig.

Berufliche Fortbildung auf Reisen

Steuerzahler können die Kosten für "gemischte" Reisen zum Teil absetzen

Mit Beginn des Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) das so genannte Aufteilungsverbot aufgehoben: Aufwendungen, die nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise "beruflich veranlasst" waren, wurden bis dahin nicht als Werbungskosten anerkannt und vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das galt auch für Fortbildungsreisen, die mit Urlaub verbunden waren.

Vom "Schwenk" des BFH profitieren nun auch Steuerzahler, die schon lange mit dem Fiskus über eine Fortbildungsreise streiten: Ein angestellter Unfallarzt hatte 1999 an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee teilgenommen. Mediziner können durch die Teilnahme an solchen Kursen den Zusatztitel "Sportmediziner" erwerben: 120 Stunden sind insgesamt zu absolvieren. Die Ärztekammer hat auch den Kurs am Gardasee als Bestandteil der Sportmedizin-Fortbildung anerkannt.

Frühmorgens und am späten Nachmittag standen Vorträge auf dem Programm, dazwischen war "Praxis" angesagt: Surfen, Segeln, Bergsteigen, Tennis … Bei seiner Einkommensteuererklärung für 1999 wollte der Mediziner die Kurskosten von 3.212 DM steuermindernd berücksichtigt wissen. Das lehnten die Finanzbeamten ab, weil die Reise überwiegend dem privaten Interesse an Sport gewidmet gewesen sei.

Die Klage des Arztes gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Erfolg, das zumindest die Hälfte der Kosten als Werbungskosten anerkannte. Der BFH bestätigte das Urteil (VI R 66/04). Das Finanzgericht hatte die Reisekosten entsprechend den Zeitanteilen der medizinischen Vorträge (beruflich veranlasste Reisezeit) und den Zeitanteilen der sportlichen Übungen (privat veranlasste Reisezeit) aufgeteilt.

So sei es korrekt, entschied der BFH: Wenn eine Reise teils beruflichen, teils privaten Zwecken diene, könnten Steuerpflichtige die beruflich bedingten Kosten als Werbungskosten geltend machen - vorausgesetzt, der Reiseteil, der für die berufliche Fortbildung vorgesehen sei, sei vom privaten Urlaubsvergnügen nach objektiven Maßstäben abzugrenzen.

Geschiedene Mutter muss mehr arbeiten

Nur die Betreuung ehelicher Kinder zählt beim Scheidungsunterhalt

Als die Ehe nach sieben Jahren geschieden wurde, hatte die Ehefrau zwei Kinder zu betreuen: Die gemeinsame Tochter war fünf Jahre alt, die ältere - nichtehelich geborene - Tochter neun Jahre. Die Mutter arbeitete halbtags als Altenpflegerin, täglich zwischen 7 und 13 Uhr, auch am Wochenende. Das ältere Mädchen kam um 14 Uhr aus der Grundschule, das jüngere um 16.30 Uhr aus dem Kindergarten.

Das Familiengericht billigte der Mutter im Scheidungsverfahren keinen nachehelichen Unterhalt vom Ehemann zu: Sie könnte ganztags arbeiten. Unmöglich, fand die Frau. Wenn sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber ganztags arbeiten wollte, müsste sie auch Nachtdienste übernehmen. Das sei mit zwei Kindern unmöglich. Sie verklagte den Ex-Mann auf Zahlung von 385 Euro Unterhalt monatlich.

Der Umfang ihrer Erwerbspflicht richte sich grundsätzlich nur nach dem Bedarf des gemeinsamen Kindes, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz (11 UF 532/09). Wenn die Altenpflegerin ihre Arbeitszeit wegen ihrer älteren Tochter nicht verlängern wolle, könne dies nicht zu Lasten ihres Ex-Mannes berücksichtigt werden. Wenn es um die Neunjährige gehe, müsse sich die Frau an deren Vater wenden.

Da die Fünfjährige bis 16.30 Uhr in einem Ganztagskindergarten betreut werde, könne die Mutter ihre Arbeitszeit zumindest auf 30 Stunden ausdehnen. Allerdings nicht beim jetzigen Arbeitgeber, räumten die Richter ein. Nachtdienste der Mutter erforderten weitere, fremde Betreuer für das Mädchen. Das sei mit dem Kindeswohl unvereinbar. Der Mutter sei es jedoch zuzumuten, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, wo sie 30 Stunden arbeiten könne.

Als examinierte Altenpflegerin arbeite die Frau in einem Bereich, in dem grundsätzlich qualifizierte Kräfte gesucht werden. Man könne davon ausgehen, dass sie in der Nähe ihres Wohnortes etwas Passendes finde. Bis dahin müsse der Ex-Mann die geforderten 385 Euro übergangsweise aufbringen. Nach einigen Monaten nur noch 198 Euro. Denn mit einer Dreiviertelstelle könne die Altenpflegerin ca. 1.400 Euro netto verdienen.

Der vererbte Hund

Eine Bekannte der verstorbenen Hundebesitzerin und der Witwer streiten um das Tier und um Geld

Die damals 60 Jahre alte Hundehalterin verfasste 2001 ein Testament: Im Falle ihres Todes sollte eine Bekannte ihre Jack Russell-Hündin bekommen. Um das Tier standesgemäß versorgen zu können, sollte die Bekannte dafür 100.000 DM erhalten. Als die Hundebesitzerin acht Jahre später starb, wollte jedoch der Witwer den Hund nicht hergeben.

Tierliebe oder Liebe zum schnöden Mammon? Die Bekannte vermutete jedenfalls Letzteres und pochte auf das Testament. Der Ehemann habe die Hündin nie gewollt und immer nur abwertend als "Köter" bezeichnet, erklärte die Frau. Das Tier sei ihm lästig, und jeder Euro, den er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei kein Zufall, dass die Hundebesitzerin während ihrer Reisen das Tier immer zu ihr gebracht habe. Jedes Jahr habe sie den Hund mehrere Wochen betreut und dann auch Tierarztrechnungen bezahlt.

Da widersprach der Witwer entschieden: Seine Frau habe die Idee, die Hündin sei bei der Bekannten am besten aufgehoben, längst aufgegeben. Die Situation sei ja jetzt auch ganz anders als 2001. Da hätte er für das Tier keine Zeit gehabt. Mittlerweile sei er nicht mehr berufstätig und versorge die Hündin sowieso schon seit Jahren, sie habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. 2001 sei der Hund noch sehr jung gewesen, deshalb habe seine Frau die großzügige Summe von 100.000 DM vorgesehen. Das sei aber jetzt, acht Jahre später, ein viel zu hoher Betrag.

Da die Bekannte darauf beharrte, dass das Testament der Hundebesitzerin erfüllt werden müsste, trafen sich die Parteien vor dem Amtsgericht München (281 C 30019/09). Die zuständige Richterin bemühte sich um eine Einigung - auch "zum Wohl der Hündin". Es gelang ihr, die Streitenden zu einem Vergleich zu bewegen. Die Bekannte verzichtete auf den Hund. Der Witwer darf ihn behalten und zahlte dafür an die Bekannte 20.000 Euro.

Pflegeversicherung muss Pflegeheimen ...

... nach dem Tod von Leistungsempfängern für die Unterkunft nichts mehr zahlen

Streitpunkt zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung und vollstationären Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt waren deren Heimverträge. Diese endeten erst 15 Tage nach dem Sterbetag eines pflegebedürftigen Heimbewohners - es sei denn, der Heimplatz konnte vorher neu belegt werden. In diesem Zeitraum musste die Pflegeversicherung Unterkunfts- und anteilige Investitionskosten weiterzahlen, nur eine Pauschale für ersparte Aufwendungen wurde abgezogen.

Diese Vertragsklausel wurde von der Heimaufsicht Sachsen-Anhalts als rechtswidrig beanstandet, soweit sie Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung betraf. Deren Zahlungspflicht ende mit dem Sterbetag. Die Heimträger müssten ihre Heimverträge ans Pflegeversicherungsrecht anpassen.

Vergeblich pochten die Heimträger auf eine alte Vorschrift des Heimgesetzes, die solche Vereinbarungen im Interesse der Auslastung der Pflegeheime in begrenztem Umfang zugelassen hatte. Die gelte nur für Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (8 C 24.09).

Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung endeten dagegen mit dem Sterbetag des Heimbewohners. Anderslautende Vereinbarungen seien unwirksam. Ansonsten müsste die Sozialversicherung für vorübergehende Leerstände in Heimen doppelt zahlen. Denn bei den Verhandlungen über die Pflegesätze würden diese ja auch schon einkalkuliert.

Mutter will mit ihrem Jungen nach Italien ziehen

Nur bei triftigen Gründen erhält ein Elternteil für einen Umzug ins Ausland das alleinige Sorgerecht

Die italienische Staatsbürgerin lebt schon eine Weile von ihrem Ehemann getrennt. Das Sorgerecht für den sechsjährigen Jungen haben die Eltern gemeinsam inne, er wohnt bei der Mutter. Mit dem Vater versteht er sich gut, trotzdem war der Kontakt schwierig. Ständig gab es Streit zwischen den Eltern, oft auch zwischen Vater und Schwiegereltern.

Als die Mutter einen neuen Freund kennenlernte, wollte sie zu ihm nach Italien ziehen. Deshalb beantragte sie bei Gericht, ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind zu übertragen. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte dies ab: Es sah keine Möglichkeit, das Recht der Frau auf Freizügigkeit mit dem Recht des Vaters auf Kontakt zu seinem Kind in Einklang zu bringen (11 UF 149/10).

Entscheidend sei natürlich das Wohl des Kindes. Nur wenn triftige Gründe für einen Umzug ins Ausland bestünden, komme ein alleiniges Sorgerecht in Frage: Diese Gründe müssten schwerer wiegen als das Interesse des Kindes am Umgang mit dem anderen Elternteil. Das treffe hier nicht zu, im Gegenteil.

Der zukünftige Wohnort sei nicht die Heimat der Mutter, sondern der Wohnort ihres neuen Lebensgefährten. Die Frau habe da keine Familie oder andere soziale Bindungen, in die ihr Kind integriert werden könnte. Berufliche Perspektiven in Italien existierten auch nicht. Und die neue Beziehung sei bislang nur eine Fernbeziehung gewesen.

Unter diesen Umständen habe das Umgangsrecht des Vaters Vorrang vor dem Wunsch der Mutter, nach Italien zu ziehen. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens sei zu befürchten, dass nach einem Umzug der Kontakt zwischen Vater und Sohn völlig abreißen würde. Die Gespräche mit den Beteiligten hätten den Verdacht bestätigt, dass es der Mutter beim Umzug auch oder vor allem darum gehe, diesen Kontakt zu verhindern.

Den Basistarif der privaten Krankenversicherung ...

... muss der Sozialhilfeträger finanzieren, wenn ein Hilfeempfänger nicht zur gesetzlichen Krankenkasse wechseln kann

Ein 72-jähriger Mann, der früher als Selbständiger gearbeitet hat und jetzt Sozialhilfe bezieht, ist privat krankenversichert. Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung waren der Sozialhilfeträgerin - die Stadt Essen - zu teuer. Sie kürzte die Sozialleistungen. Künftig erhalte er für die Krankenkasse nur noch die Summe, die gesetzlich krankenversicherte Sozialhilfeempfänger an ihre Kasse abführen müssten, teilte die Sozialbehörde dem Hilfeempfänger mit. Auf diese Weise sparte die Stadt 130 Euro monatlich.

Gegen die Kürzung beantragte der Mann vorläufigen Rechtsschutz und hatte Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Sozialhilfe den Basistarif der privaten Krankenversicherung finanzieren muss (L 9 B 49/09 SO ER). Da der Sozialhilfeempfänger nicht wechseln könne, sei es unzumutbar, ihm den Differenzbetrag aufzuhalsen, den die private Krankenversicherung mehr koste als gesetzliche Krankenkasse.

Im Rahmen der privaten Krankenversicherung den so genannten Basistarif zu wählen, könne man von dem Mann allerdings verlangen, um die Belastung der Sozialhilfeträgerin möglichst gering zu halten. Der Basistarif schützte ihn ausreichend vor einer Kündigung seines Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen.

Keine Witwenrente für Arztfrau ...

... wenn die Heirat nach dem 65. Geburtstag des Mediziners stattfand

Der 1939 geborene Arzt hatte früher eine eigene Praxis und bezieht seit 2003 Altersrente von der Ärzteversorgung der Bezirksärztekammer. Nachdem seine erste Ehe geschieden worden war, heiratete der Mediziner mit 67 Jahren eine 45-jährige Frau.

Vorsorglich verklagte er die Ärzteversorgung. Nach deren Satzung erhält der überlebende Ehepartner eines Mitglieds nur Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Heirat vor Vollendung des 65. Lebensjahres stattfand. Diese Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, meinte der Arzt: Die Ärzteversorgung müsse im Falle seines Todes seiner zweiten Ehefrau Witwenrente gewähren.

Doch das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab (6 A 10320/10.OVG). Zwar dürfe man niemand wegen seines Alters benachteiligen. Doch der Anspruch auf eine Rente könne durchaus vom Lebensalter abhängig gemacht werden - vorausgesetzt, die entsprechende Regelung diene einem legitimen Ziel.

Und das treffe hier zu. "Spät geheiratete" Witwen würden von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, um für die Versichertengemeinschaft die Zahlungsverpflichtungen einzugrenzen. Nach Beginn des Rentenalters werde das Solidarprinzip im Interesse aller Mitglieder beschränkt.

Das sei nicht unverhältnismäßig, denn es werde nicht in bestehende Ansprüche eingegriffen. Oft verfügten neue Ehepartner auch bereits über eine eigene Altersversorgung. Wenn sie dafür noch zu jung seien, erscheine es umgekehrt zumutbar, die Basis für eine eigene Versorgung noch zu schaffen.