Familie & Gesundheit

Zeige 20 von 2059 Urteilen

Münchner Stadtwerke lieferten Gas ...

... an eine Erbengemeinschaft: Wer bezahlt die offene Rechnung?

Ein Münchner Wohnungseigentümer war 2001 gestorben. Vier Personen beerbten ihn, ein Mitglied der Erbengemeinschaft bezog die Wohnung. Die Münchner Stadtwerke lieferten weiterhin Gas, doch ihre Rechnungen wurden nicht mehr beglichen. Versuche, die Beträge vom Konto des Verstorbenen abbuchen zu lassen, schlugen fehl.

Schließlich war ein Zahlungsrückstand von 4.866 Euro aufgelaufen: Nun schrieben die Stadtwerke dem Bewohner, sie würden die Versorgung mit Gas einstellen und die Messeinrichtungen abbauen. Dem widersprach der Nutznießer der Gaslieferungen. Als er auf Zahlung verklagt wurde, berief er sich darauf, nur einer von vier Erben zu sein. Allein könne er gar nichts ausrichten. Und die Stadtwerke könnten keinen "einzelnen" Erben verklagen.

Das Amtsgericht München beurteilte die Sache jedoch anders (231 C 12827/09). Wenn ein Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkomme, dürfe der Gasversorger im Prinzip die Lieferungen einstellen. Allerdings müsse er - um vom gesetzlichen "Lieferzwang" befreit zu werden - den Kunden vorher darauf verklagen, diese Maßnahme zu dulden.

Im konkreten Fall lägen die Dinge noch etwas komplizierter, weil das Vertragsverhältnis des verstorbenen Kunden auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Um ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen, müssten die Stadtwerke daher tatsächlich alle Miterben verklagen. Das könne aber durchaus auch in vier Prozessen, getrennt voneinander geschehen.

Der Erfinder der "Synergetik-Methode" ...

... benötigt für Heilbehandlungen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

2004 eröffnete ein Paar ein "Informationscenter" und bot dort Heilbehandlungen nach der "Synergetik-Methode" an, die es selbst entwickelt hatte. Laut Werbeprospekt funktioniert sie so: Während einer Reise in die "Innenwelt" des Patienten verändere sich die neuronale Informationsstruktur des Gehirns, das mobilisiere Selbstheilungskräfte. Das helfe bei fast allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei Krebs.

Die zuständige Behörde verbot dem Paar diese Tätigkeit: Von Nicht-Medizinern dürfe Heilkunde nicht ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden. Die Klage der "Heiler" gegen das Verbot scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (3 C 28.09).

Einerseits setze die Methode auf Selbstheilung, so die Verwaltungsrichter, andererseits versetzten die Therapeuten die Patienten in einen vorgeblichen Zustand der Tiefenentspannung. Auf jeden Fall erwecke das Paar in seiner Selbstdarstellung den Eindruck, Krankheiten mit einer wissenschaftlich begründeten Methode heilen zu können.

Der Anspruch liege also höher als bei Wunderheilern: Man präsentiere sich als (besserer) Ersatz für die Schulmedizin, die nur die Symptome heile, anstatt den Krankheitshintergrund aufzulösen - was die Synergetik-Methode angeblich leiste. Patienten, die daran glaubten, würden durch die "Heiler" möglicherweise von notwendigen Arztbesuchen abgehalten.

Wer eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erwerben wolle, müsse wenigstens eine Prüfung in Grundkenntnissen der Heilkunde ablegen. Niemand dürfe ohne solche Kenntnisse Patienten behandeln: Diese Vorschrift solle die Gesundheit der Bevölkerung schützen und schränke daher in legitimer Weise die Berufsfreiheit von "Heilern" ein.

Duftende Therapeutin

Ist eine Patientin gegen Duftstoffe allergisch, stellt Parfüm eine Vertragsverletzung dar

Ein außergewöhnlicher Rechtsstreit: Im Mai 2008 hatte eine Patientin eine Therapiesitzung bei ihrer Naturheilkunde-Therapeutin abgebrochen. Denn die Therapeutin hatte ein dezentes Parfüm aufgelegt - obwohl die Patientin gegen Duftstoffe allergisch war. Eben gegen diese Allergie sollte sie behandelt werden. Nun fürchtete die Frau jedoch eine allergische Reaktion wegen des Parfüms. Sie verließ die Praxis und weigerte sich später, die Therapiesitzung zu bezahlen.

So geht es nicht, fand die Therapeutin: Sie habe zwar ein Parfüm getragen, dessen Duft sei aber nicht intensiver gewesen als eine Pflege mit einem Deodorant. Das stelle keinen Grund dar, die Behandlung abzubrechen und das Honorar zu verweigern. Dem widersprach das Amtsgericht Rheinbach (5 C 437/09).

Wer Duftallergiker behandle, müsse entsprechende Rücksichten nehmen. Solche Patienten dürften in der Praxis keinen Duftstoffen ausgesetzt werden. Wenn die Therapeutin selbst einen Duft "auflege", verletze sie damit ihre vertragliche (Neben-)Pflicht, die Patientin zu schützen. Ob ihr Parfüm auffällig gewesen sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Für einen Allergiker sei es nicht entscheidend, ob ein Parfüm intensiv rieche. Die bloße Existenz von Duftstoffen könne eine allergische Reaktion hervorrufen.

Arbeitet ein volljähriges Kind ganztags ...

... während es auf einen Ausbildungsplatz wartet, ist das Einkommen beim Kindergeld zu berücksichtigen

Eltern volljähriger Kinder haben Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert oder auf einen Ausbildungsplatz warten muss oder sich in einer Übergangszeit (höchstens vier Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Weitere Bedingung: Das Einkommen des Kindes darf 8.004 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bisher galt: Arbeitete ein volljähriges Kind während der Wartezeit oder in einer Übergangszeit ganztags, wurden die Einkünfte daraus bei der Berechnung des Kindergelds nicht berücksichtigt. Das wurde jetzt vom Bundesfinanzhof geändert (III R 34/09).

Begründung: Kindergeld solle die finanzielle Situation von Eltern verbessern, die während der Ausbildung (bzw. während einer Warte- oder Übergangszeit) für den Kindesunterhalt aufkommen müssten. Wenn ein Kind arbeite und genug verdiene, sei es nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen.

Das hänge allerdings nicht von der finanziellen Situation in einzelnen Monaten ab, sondern von den Einkünften während des ganzen Jahres. Wenn ermittelt werde, ob das Einkommen eines volljährigen Kindes über oder unter dem Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro liege, sei deshalb auch Arbeitslohn aus vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.

Traditionelle chinesische Medizin …

… darf von Nicht-Ärzten nur mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz angewendet werden

In einer Arztpraxis arbeitete ein Assistent, der sich auf Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) spezialisiert hatte. Er war zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik tätig gewesen, hatte ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage und einen staatlich zugelassenen Lehrgang für Akupunktur absolviert. In der Arztpraxis behandelte er Patienten mit Akupunktur, Akupressur, chinesischer Reflexzonentherapie etc.

Der Haken: Der China-Fachmann war weder Arzt, noch hatte er eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Deshalb verbot ihm die Gesundheitsbehörde, Patienten zu behandeln. Dagegen wehrte sich der Assistent: Er benötige keine Erlaubnis, denn Diagnosen stelle der Facharzt und der lege auch die Therapie fest. Er führe nur dessen Anordnungen aus.

Mit dieser Auskunft war die Behörde jedoch nicht zufrieden: Die Ausübung von Heilkunde könne nicht auf Hilfskräfte übertragen werden. Sie erfordere vom Assistenten eine eigene medizinische Qualifikation. Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen gemäß den Prinzipien der TCM durchführe, benötige eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. So sah es auch das Verwaltungsgericht Trier (5 K 221/10.TR).

Die TCM verstehe sich als umfassende Sicht gesundheitlicher Probleme, so das Gericht. Wenn Personen ohne ausreichende Sachkunde nach diesen Prinzipien Patienten behandelten, verzögere dies womöglich notwendige ärztliche Behandlungen und gefährde die Patienten. Bei der TCM komme es entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person an. Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation hätten da nichts zu suchen.

Einkommensgrenze fürs Kindergeld ...

... verstößt nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz

Seit 2002 absolviert der Sohn von Herrn X eine Berufsausbildung. Bis 2005 bezog der Vater für ihn Kindergeld. Für das Jahr 2005 bewilligte die Familienkasse kein Kindergeld mehr, denn das Einkommen des Sohnes überschritt die Obergrenze: 7.680 Euro jährlich darf ein Kind verdienen, bis zu dieser Grenze erhalten die Eltern Kindergeld. Die Ausbildungsvergütung von X Junior lag 4,34 Euro darüber …

Vergeblich klagte der Vater gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse. Gegen die für ihn negativen Urteile der Finanzgerichte erhob er schließlich Verfassungsbeschwerde: Seiner Ansicht nach verletzten sie die verfassungsrechtliche Garantie von Ehe und Familie. Doch das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (2 BvR 2122/09).

Nur das Existenzminimum aller Familienmitglieder müsse steuerfrei bleiben, erklärten die Verfassungsrichter, das folge aus dem Sozialstaatsprinzip und aus dem Schutz von Ehe und Familie. Mehr als das Existenzminimum jedoch nicht. Das bedeute umgekehrt: Der Staat dürfe die Gewährung des Kindergelds davon abhängig machen, ob ein Kind das Existenzminimum selbst bestreiten könne.

Das Einkommen von X Junior liege nur knapp über der Grenze. Trotzdem sei es nicht zu beanstanden, dass der Staat einen pauschalen Grenzbetrag festgesetzt habe. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag müsste die Finanzverwaltung mit einem erheblichen Mehraufwand fertig werden.

Kindergeld und Berufsausbildung

Es muss nicht zwingend ein klassischer Ausbildungsberuf sein …

Die Familienkasse bestritt den Anspruch von Eltern auf Kindergeld: Deren Tochter war laut Arbeitsvertrag in einem Friseursalon als "Friseurassistentin" mit einer Vergütung von 250 Euro monatlich beschäftigt. Das sei keine anerkannte Berufsausbildung, bemängelte die Familienkasse, sondern nur eine gering bezahlte Beschäftigung. Nach ihren Ermittlungen sei die Tochter bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende gemeldet.

Doch die Eltern beharrten darauf, dass die Tochter nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung für Friseure ausgebildet werde. Außerdem stehe auf ihrer Lohnabrechnung "Ausbildungsvergütung". Der Vater zog für das Kindergeld vor Gericht und bekam Recht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Einwände der Familienkasse zurück (5 K 2542/09).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich ein Kind in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Es komme darauf an, ob die Maßnahme eine berufliche Existenz aufbauen oder sichern solle.

Wenn das zutreffe, müsse man jungen Menschen zubilligen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten auch außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu vervollkommnen. Wer das Höchstalter von 25 Jahren noch nicht erreicht habe, könne daher auch Kindergeld beanspruchen, wenn er/sie keine Berufsschule besuche und die Ausbildung in einem Beruf absolviere, der nicht genau den Kriterien des Berufsbildungsgesetzes entspreche.

Dass die Tochter des Klägers vom Friseur - aus welchen Gründen auch immer - nicht als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere daran nichts: Sie werde nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt, sondern im Friseurhandwerk unterrichtet, um sich eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Die junge Frau habe regelmäßig an Schulungen vor Ort und in einer "Hair-School" teilgenommen. Auch das spreche für firmeninterne Ausbildung.

Vergesslicher Pflegebedürftiger heiratet im Heim

Innenministerium versucht vergeblich, die Ehe aufheben zu lassen

Der alte Herr ist pflegebedürftig und leidet am so genannten "Korsakow-Syndrom", was bedeutet, dass sich der Patient nichts mehr merken kann. Im Herbst 2008 heiratete er eine Bekannte. Da er das Pflegeheim nicht verlassen konnte, fand die Hochzeit dort und nicht auf dem Standesamt statt. Das brandenburgische Innenministerium forderte, wegen der Krankheit des Ehemannes die Ehe aufzuheben.

Vom Amtsgericht bekam die Verwaltungsbehörde Recht, doch das Oberlandesgericht Brandenburg wies ihre Klage ab (13 UF 55/09). Das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur Eheschließung, betonten die Richter. Nur wenn eine Person deren Bedeutung nicht erkenne und/oder keine freien Entscheidungen mehr treffen könne, dürfe die Justiz eine Ehe aufheben.

Nach Gesprächen mit den Ärzten und mit der Standesbeamtin kamen die Richter zu dem Schluss, dass das beim Korsakow-Patienten nicht der Fall war. Im Jahr vor der Heirat habe sich durch andere Medikamente sein Zustand deutlich verbessert. Sein Gedächtnis habe nicht gänzlich ausgesetzt. So habe er die Ärzte immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten wolle.

Die Standesbeamtin hatte noch ein Jahr vorher eine Heirat abgelehnt: Da der Ehemann starke Schmerzmittel nehmen musste, fürchtete sie, er könne aufgrund der Wirkung der Arzneimittel die Tragweite seines Entschlusses nicht verstehen. Im Herbst 2008 habe er dann aber - auf ihre Nachfragen zur Trauung - in einer Weise reagiert, dass sie davon überzeugt gewesen sei, er wisse, was er tue.

Ehefrau geht bei der Scheidung leer aus ...

... wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und der Ehemann das Kind betreut

Das Paar hatte 2004 geheiratet, weil ein Kind unterwegs war. Keine vier Jahre lebten die Eheleute zusammen, dann ging die Ehe in die Brüche. Der mittlerweile fünf Jahre alte Sohn blieb beim Vater, der ihn betreut und allein für seinen Unterhalt aufkommt. Die 30-jährige Ehefrau hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie arbeitete vor der Ehe als Aushilfskraft in einem Supermarkt auf 400-Euro-Basis.

Das Familiengericht hatte der Frau im Scheidungsverfahren Unterhalt verweigert. Ihr Einspruch blieb erfolglos: Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil (27 WF 220/09). Da die Ehefrau durch die Heirat keinerlei Nachteile hatte und die Ehe nur kurz war, wäre es unbillig, ihren Unterhaltsanspruch an den Lebensverhältnissen des Paares zu bemessen - zumal sich der ganztags berufstätige Ehemann intensiv um das Kind kümmere.

Unterhalt, der ihrem Lebensstandard entspreche, könne die Frau selbst verdienen, wenn sie sich ausreichend um einen Arbeitsplatz bemühen würde: 900 bis 1.000 Euro Gehalt könne eine ungelernte Kraft erzielen. Der pauschale Hinweis auf die schlechte Arbeitsmarktlage und fehlende Chancen genüge nicht, um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu begründen.

Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Arbeitskräfte verringerten sich nicht durch vier Jahre Kindererziehung. Die Frau habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wo sie sich um welche Stelle bemüht habe. Sie betreue kein Kind, sei also zeitlich und örtlich flexibel. Auch ungelernten Kräften stünden durchaus Tätigkeiten offen: z.B. als Verkäuferin, als Mitarbeiterin in einer Tankstelle, in einem Parkhaus oder in einem Callcenter.

Erwachsener Sohn muss für die Mutter zahlen ...

... obwohl er in der Kindheit von ihr vernachlässigt wurde

Der fast 50-jährige Mann hat seine 1935 geborene Mutter seit 1977 nicht mehr gesehen. Sie war bereits krank, als er noch ein Kind war: Sie leidet an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und Wahnideen. Immer wieder musste die Frau in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Um ihr Kind konnte sie sich deshalb nur sporadisch kümmern. Nach der Scheidung von ihrem Mann 1973 verließ sie die Familie.

Seit 2005 lebt die Seniorin in einem Pflegeheim, dessen Kosten der Sozialhilfeträger übernahm. Vom Sohn verlangte die Sozialbehörde, sich an den Kosten zu beteiligen. Der fühlte sich überhaupt nicht zuständig und verwies darauf, wie schlecht ihn die Mutter als Kind behandelt habe. Wenn er nun für ihre Unterkunft aufkommen müsste, wäre das ungerecht.

Doch der Bundesgerichtshof blieb hart und pochte auf die "familiäre Solidarität" (XII ZR 148/09). Nur in Ausnahmefällen sei es dem Sozialhilfeträger verwehrt, von erwachsenen Kindern Ersatz für die Sozialleistungen zu verlangen, die er für ihre Eltern erbracht habe.

Im konkreten Fall sei es nicht gerechtfertigt, die Unterhaltslast für die alte Frau dem Staat aufzubürden. Ihre Krankheit sei schicksalsbedingt und kein vorwerfbares, schuldhaftes Fehlverhalten. Wegen ihres früheren Verhaltens verliere die Mutter deshalb nicht den Unterhaltsanspruch gegen den Sohn.

Testamentsvollstreckung angeordnet:

Seniorin ernennt auf Briefumschlägen zwei Testamentsvollstrecker

Eine Witwe verstarb kinderlos. Ihr beträchtliches Vermögen erbten eine Schwester und zwei Kinder einer weiteren Schwester. Vor ihrem Tod hatte die Seniorin ein Testament verfasst. Außerdem hatte sie zwei Testamentsvollstrecker ernannt. In zwei braune Briefumschläge hatte sie je eine Kopie des Testaments gesteckt und die Umschläge beschriftet: "Testament ... auszuführen gemeinsam von X und Y". Jeder Testamentsvollstrecker hatte von ihr ein Kuvert erhalten.

Nach dem Tod der Witwe beantragten die Nutznießer des Testaments den Erbschein. Das Nachlassgericht teilte ihnen mit, es werde den gewünschten Erbschein erteilen - allerdings sei Testamentsvollstreckung angeordnet. Dagegen legten die Erben erfolglos Beschwerde ein: Eine Verfügung auf einem Briefumschlag könne nicht gültig sein, meinten sie.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erklärte die Ernennung der Testamentsvollstrecker für wirksam (14 Wx 30/09). Die Testamentsurkunde sei von der Erblasserin eigenhändig und mit Testierwillen verfasst worden, ebenso die Erklärungen auf den verschlossenen Briefumschlägen, so das OLG.

Die Seniorin habe die Kuverts selbst beschrieben und diese mit einer genauen Zeitangabe versehen. Dann habe sie beiden Testamentsvollstreckern persönlich einen Briefumschlag ausgehändigt, um das Testament zu verwahren. Dass sie dafür mit Kuverts ein etwas ungewöhnliches Material verwendet habe, ändere an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nichts.

Hintergrund: Ein Erblasser kann die Verwaltung des Nachlasses ganz oder teilweise - auch zeitlich oder auf einen Auftrag beschränkt - einem Testamentsvollstrecker übertragen. Dessen Beschlüsse sind für die Erben bindend. Eine Testamentsvollstreckung dient also nicht unbedingt den Erben. Sie kann vielmehr deren Verfügung über den Nachlass einschränken und soll sicherstellen, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers verwaltet wird.

Tod eines Mieters ohne Erben

Vermieter kann eine Nachlasspflegschaft beantragen, um den Anspruch auf ausstehende Miete geltend zu machen

Nach einiger Zeit in der Klinik war der Mieter gestorben: Sein Vermieter kannte keine Angehörigen oder Freunde. Er erkundigte sich beim Nachlassgericht, doch auch das Gericht hatte keine Informationen über Erben. Um die ausstehenden Mietzahlungen einfordern zu können, beantragte der Vermieter, eine Nachlasspflegschaft einzurichten.

Grundsätzlich gilt in so einem Fall: Sind keine Erben bekannt und Gläubiger machen Forderungen geltend, muss das Nachlassgericht den Nachlass sichern und zu diesem Zweck einen Nachlasspfleger bestellen. Da der Mieter kaum etwas von Wert hinterlassen hatte, verlangte das Amtsgericht vom Vermieter, dafür einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

Das lehnte der Vermieter ab und legte Einspruch ein: Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (15 W 308/10). Das Amtsgericht dürfe es nicht von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig machen, ob es eine Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" installiere. Nur eventuelle Erben müssten für diese Kosten aufkommen.

Seien diese unbekannt, müsse das Nachlassgericht nach dem Tod des Mieters einen Nachlasspfleger bestellen, damit der Vermieter bei dieser Instanz die ausstehenden Mietzahlungen anmelden könne.

Lebensgefährte der Mutter anerkennt Vaterschaft ...

... für ein nicht von ihm stammendes Kind: Leiblicher Vater ficht Vaterschaft an

Die Frau konnte sich wohl eine ganze Weile nicht für einen der beiden Männer entscheiden, mit denen sie befreundet war. Von dem einen bekam sie ein Kind - mit dem anderen zog sie anschließend zusammen. Nachdem die Frau einen Sohn zur Welt gebracht hatte, anerkannte der zum Lebensgefährten Erwählte die Vaterschaft - obwohl er wusste, dass das Kind nicht von ihm stammte. Sein Nebenbuhler focht gleich darauf die Vaterschaft an.

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Klage ab (5 UF 2/10). Zwischen dem Kind und dem Mann, der die Vaterschaft rechtlich anerkannte, bestehe eine sozial-familiäre Beziehung, was eine Anfechtung ausschließe. Der Mann lebe natürlich noch nicht lange mit dem Jungen zusammen - so kurz nach der Geburt -, aber er habe die Verantwortung für das Kind übernommen. Es sei auch davon auszugehen, dass das familiäre Verhältnis auf Dauer angelegt sei.

Das sehe das Jugendamt so. Auch die Tatsache, dass schon vor der Geburt des Kindes eine Partnerschaft des Mannes mit der Kindesmutter bestand, spreche dafür. Deshalb spiele es keine Rolle mehr, ob ein Sachverständigengutachten die biologische Vaterschaft des Klägers bestätigen könne: Wenn ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkannt habe und eine sozial-familiäre Beziehung bestehe, sei eine Vaterschaftsanfechtungsklage in jedem Fall abzuweisen.

Ein Pinscher wird zum Zankapfel ...

... eines Ex-Paares: Richterin überredet den Mann zum Nachgeben

Als das Paar noch in Liebe vereint war, kaufte es gemeinsam für 950 Euro einen Rassehund - nennen wir ihn Bello. Der Deutsche Pinscher aus renommierter Zucht und mit 1-A-Stammbaum war vier Jahre alt und wanderte nach der Trennung des Paares eine Weile hin und her: Unter der Woche blieb der "Scheidungshund" beim Mann, am Wochenende nahm ihn die Frau zu sich.

Das ging über ein Jahr gut, dann beschloss die Frau, den Hund nicht mehr zurückzugeben. Begründung: Eigentlich gehöre Bello ja ihr, der Ex-Freund habe ihn ihr geschenkt (was der umgehend abstritt). Und der Ex-Freund nörgle dauernd an ihr herum, weil es dem Tier bei ihr angeblich schlecht gehe. Er werfe ihr vor, dass Bello Billigfutter bekomme, dass sie ihn wegsperre und das Tier deshalb oft krank sei. Diese Vorwürfe stimmten alle nicht, im Gegenteil: Ihr Ex-Lebensgefährte bringe Bello oft krank zurück.

Der ehemalige Freund zog vor Gericht, um durchzusetzen, dass Bello ihn unter der Woche wieder besuchen darf. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hielt jedoch die bisherige "Wechsellösung" angesichts der "verhärteten Fronten" nicht mehr für praktikabel.

Und sie gab den Streithähnen zu bedenken, dass der Hund verkauft werden müsse, wenn sie sich nicht einigten. Dann könnten sie den Erlös teilen, aber Bello wäre weg. Auch im Interesse des Tiers wäre es besser, diese Lösung zu vermeiden. Das sahen die Kontrahenten schließlich ein: Der Mann gab Bello auf. Seine Ehemalige zahlte ihm 425 Euro und durfte den Hund behalten.

Geschiedene Mutter will auswandern

Streit mit dem Vater um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter

Das 2001 geborene Mädchen lebt seit der Scheidung der Eltern 2003 bei der Mutter. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das ging gut, bis die Mutter ihrem Ex-Mann mitteilte, sie wolle mit der Tochter zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Mexiko ziehen. Der wohlhabende Unternehmer besitze ein großes Haus und auf dem Grundstück könne sie eine Ferienpension eröffnen.

Damit war der Vater nicht einverstanden, der um den Kontakt zu seiner Tochter fürchtete. Außerdem sei das eine "riskante Lebensplanung", verknüpfe seine Ex-Frau doch privates und berufliches Schicksal mit dem "Neuen". Der Vater beantragte, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) sprach es der Mutter zu.

Der Mutter habe wie jedermann das Recht auf Freizügigkeit, also die freie Wahl des Wohnorts, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Ihre Gründe für den Umzug nach Mexiko seien hier nur bedeutsam, soweit sie sich nachteilig auf das Wohl des Kindes auswirken könnten (XII ZB 81/09). Das sei jedoch bisher unzureichend aufgeklärt.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Wenn der Umzug für das Kind die bessere Lösung wäre, müsste der Vater auch eine Einschränkung seines Umgangsrechts akzeptieren, so der BGH. Immerhin sei die Mutter die wesentliche Bezugsperson für das Mädchen.

In Deutschland beim Vater zu bleiben, wäre für das Kind wegen der Trennung von der Mutter genauso ein harter Einschnitt wie das Auswandern in ein unbekanntes Land. Um zu klären, was für die Tochter besser sei - ein Wechsel der Bezugsperson oder der Umzug mit der Mutter -, müssten alle Beteiligten angehört und ein Verfahrenspfleger hinzugezogen werden.

BVerfG stärkt die Rechte nichtehelicher Väter

Mütter sollen gemeinsames Sorgerecht nicht mehr "abblocken" können

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte nichtehelicher Väter gestärkt. Anlass der Grundsatzentscheidung war ein Fall, wie er häufig vorkommt: Die Eltern eines nichtehelich geborenen Jungen hatten sich getrennt. Der Junge lebte bei der Mutter und traf seinen Vater regelmäßig. Das vom Vater gewünschte gemeinsame Sorgerecht lehnte die Mutter ab. Zum ernsthaften Streit darüber kam es erst, als die Mutter mit dem Kind umziehen wollte.

Der Mann beantragte daraufhin, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und ihm zu übertragen (alternativ: ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen). Das sei nach dem Familienrecht ohne das Einverständnis der Mutter unmöglich, urteilte das Amtsgericht. Es gebe keinen Grund, der Frau das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen - auch wenn der Sohn ausdrücklich erklärt habe, beim Vater leben zu wollen. Gegen dieses Urteil erhob der Vater Verfassungsbeschwerde - mit Erfolg.

Das Sorgerecht nichtehelicher Väter quasi von der Zustimmung der Mütter abhängig zu machen, verstoße gegen das Elternrecht der Väter, stellte das Bundesverfassungsgericht fest (1 BvR 402/09). Solange die Mutter des Kindes ihr Einverständnis verweigere, habe ein nichtehelicher Vater bisher keine Chance auf das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht. Er habe auch keine Möglichkeit, diese Option gerichtlich prüfen zu lassen.

Wenn es dem Kindeswohl diene, müsse es Vätern jedoch möglich sein, ein gemeinsames Sorgerecht oder das alleinige Sorgerecht für sich durchzusetzen. Die geltende Regelung basiere auf der Annahme des Gesetzgebers, dass dem "Nein" einer nichtehelichen Mutter immer Überlegungen zugrunde lägen, die ohne Eigennutz die Belange des Kindes in den Vordergrund stellten. Diese Annahme habe sich in der Praxis nicht bestätigt.

Hier sei der Gesetzgeber gefragt. Bis zu einer neuen Regelung gelte vorübergehend Folgendes: Gerichte müssten auf Antrag des Vaters auch ohne Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht anordnen oder dem nicht ehelichen Vater einen Teil des Sorgerechts übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspreche.

Pflegebedürftige Eltern in Spanien betreut

Bei der Heimreise erleidet die Tochter einen Unfall - gesetzlich versichert?

Die pflegebedürftigen Eltern von Frau W besitzen in Spanien eine Zweitwohnung. Sie begleitete die Eltern in den Urlaub, um sie dort zu versorgen und zu pflegen. Nach dem Rückflug stürzte Frau W im Flughafen Düsseldorf und zog sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zu.

Frau W ist als Pflegeperson im Sinn des Sozialgesetzbuchs anerkannt und forderte deshalb Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese wollte nicht zahlen, weil es nicht zur versicherten Pflegetätigkeit gehöre, die Eltern aus Spanien zurück zur Erstwohnung in Deutschland zu begleiten. Außerdem habe Frau W in Spanien Urlaub gemacht.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah das anders (L 4 U 57/09). Grundsätzlich bestehe für pflegende Angehörige wie Frau W Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während des Aufenthalts in Spanien habe sie ihre Eltern betreut und damit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Sie habe die Eltern begleitet, um sie zu pflegen: Selbst Urlaub in Spanien zu verbringen, habe bei dem Aufenthalt nicht im Vordergrund gestanden.

Zum Unfallzeitpunkt habe sich Frau W auf dem Heimweg vom Ort der versicherten Tätigkeit (Spanien) befunden. Auch der Heimweg zur Wohnung sei vom Versicherungsschutz umfasst. (Weil das Bundessozialgericht die Frage, ob bei einem Wegeunfall nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Versicherungsschutz besteht, noch nicht entschieden hat, ließ das LSG die Revision gegen das Urteil zu.)

Herzinfarkt durch Schmerzmittel?

Das ist nicht bewiesen, wenn andere Ursachen ernsthaft in Betracht kommen

Patient M leidet schon seit 1993 an Schmerzen, die zuerst mit anderen Mitteln behandelt wurden. Ab Januar 2001 erhielt M das Schmerzmittel "VIOXX". Etwa ein Jahr später erlitt der damals 73 Jahre alte Patient einen Herzinfarkt. "VIOXX" bekam er weiterhin verschrieben. 2004 musste M erneut wegen Herzproblemen ins Krankenhaus. Im gleichen Jahr nahm der Hersteller das Mittel "VIOXX" freiwillig wegen erheblicher Gesundheitsrisiken vom Markt.

M verklagte das Pharmaunternehmen auf Schadenersatz: Sein Herzinfarkt sei von dem Schmerzmittel verursacht worden, das er regelmäßig in einer Tagesdosis von 25 mg eingenommen habe. Der Hersteller hätte "VIOXX" viel früher zurückziehen müssen. Die Klage des Patienten scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 64/09).

Die im Sommer 2002 neu ins Arzneimittelgesetz aufgenommene Gefährdungshaftung der Pharmaunternehmen gelte für diesen Fall noch nicht, stellten die Bundesrichter fest: Das würde aber ohnehin nichts ändern. Denn nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei es nicht bewiesen, dass der Herzinfarkt von Herrn M allein (oder auch nur unter anderem) auf die Einnahme des Medikaments "VIOXX" zurückzuführen sei.

Denn andere Ursachen kämen hier ernsthaft in Betracht bzw. seien sogar sehr wahrscheinlich. Herr M sei damals bereits über 70 Jahre alt gewesen, was für sich genommen schon das Infarktrisiko erhöhe. Dazu habe er sich einer ungewohnten körperlichen Belastung ausgesetzt: Es stehe fest, dass der Patient den Infarkt beim Schneeschaufeln erlitten habe. Auch so eine Anstrengung stelle in diesem Alter einen erheblichen Risikofaktor dar.

Ehemalige Selbständige, die Hartz-IV beziehen ...

... sind nicht gesetzlich krankenversichert: Sie müssen sich privat versichern

Herr X hatte früher als Selbständiger gearbeitet und war privat krankenversichert gewesen. Dann musste er seine Berufstätigkeit aufgeben. Die private Krankenversicherung warf ihn 2007 hinaus, weil er mit den Beiträgen im Rückstand war. Seither ist Herr X nicht mehr krankenversichert. Mittlerweile bezieht er Arbeitslosengeld II.

Vergeblich beantragte er bei einer gesetzlichen Krankenkasse, ihn als Mitglied aufzunehmen. Er müsse sich privat versichern, teilte die Krankenkasse mit. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war dieser Ansicht (L 16 KR 329/10 B ER). Es wies die Klage von Herrn X auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ab.

Er müsse sich privat versichern, obwohl er seine selbständige Erwerbstätigkeit schon vor dem Bezug der Hartz-IV-Leistungen aufgegeben habe: Entscheidend für den Versicherungs-Status sei die letzte Berufstätigkeit (im Hauptberuf). Demnach gehöre er nicht in die gesetzliche Krankenversicherung.

Herr X müsse mit einem privaten Versicherer einen Vertrag im Basistarif abschließen. Dazu seien die privaten Versicherer unabhängig von Vorerkrankungen seit Anfang 2009 verpflichtet: Seither bestehe Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung.

Scheidungsstreit um Darlehen für Immobilienkauf

Ehefrau zahlt den Kredit allein ab und wohnt in der Eigentumswohnung

Das Darlehen für die Eigentumswohnung war noch nicht abbezahlt, da ging die Ehe in die Brüche. Der Ehemann zog Anfang 2003 aus, seit Sommer 2005 sind die Eheleute geschieden. Ab Februar 2003 zahlte die Ehefrau den Bankkredit alleine zurück, vorher hatten die Eheleute die Raten jeweils zur Hälfte übernommen. Mit ihrer Tochter bewohnt die Ehefrau weiterhin die Eigentumswohnung.

Ihren Ex-Mann verklagte sie auf finanziellen Ausgleich dafür, dass sie die Hauslasten alleine getragen hatte. Das schulde er ihr, denn die Wohnung gehöre ihm zur Hälfte und den Kredit dafür hätten sie gemeinsam aufgenommen. Die Klage erwies sich als Eigentor: Denn die Justiz hielt der Frau vor, dass sie mietfrei in der früheren Ehewohnung lebt, die Eigentum beider Partner ist.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte zwar ihren Anspruch auf finanziellen Ausgleich (9 U 506/09). Nach der Scheidung habe die Frau keinen Grund, das Darlehen alleine zurückzuzahlen und ihren Mann finanziell zu schonen. Er müsse sich zur Hälfte beteiligen.

Andererseits könne der Ehemann umgekehrt von seiner Ex-Frau eine Nutzungsentschädigung dafür verlangen, dass er ihr die Wohnung überlassen habe. Ihr Ausgleichsanspruch sei daher um den Betrag zu kürzen, der dem Miteigentümer als Nutzungsentschädigung zustehe. Da bleibe nicht mehr viel übrig ...