Klagen gegen die Zweitwohnungssteuer häufen sich. Im konkreten Fall geht es um eine alleinerziehende Mutter und ihre Tochter, eine Schülerin. Sie wohnen außerhalb Hamburgs. Die berufstätige Mutter hat jedoch aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung gemietet.
Da die Frau nicht verheiratet ist, profitiert sie nicht von einer Ausnahmeregelung des Hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetzes: Demnach sind Zweitwohnungen von verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen, wenn die Zweitwohnung überwiegend aus beruflichen Gründen gemietet wurde und die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs liegt.
Die Hamburgerin klagte gegen das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Rechtsstreit noch nicht entschieden, sondern zunächst den Senator für Finanzen der Stadt Hamburg aufgefordert, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Der BFH nimmt nämlich an, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz verstoßen könnte (II R 67/08).
Artikel 6 des Grundgesetzes schütze auch Kleinfamilien, die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehe. Deshalb stelle sich die Frage, ob eine Regelung, nach der verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen begünstigt werden, mit der Verfassung vereinbar sei. Dürfe man wirklich eine Familie, die aus einer Mutter und einem Kind in der Schulausbildung bestehe, von dieser Regelung ausschließen?