Die ledige, junge Frau absolvierte ein Magisterstudium (Spanisch und Englisch), als sie 2004 ein Kind bekam. Wegen des Kindes wechselte sie in das Studienfach Lehramt für Realschule (Deutsch und Englisch), weil der Lehrerberuf einfacher als andere mit der Betreuung von Kindern zu vereinbaren ist. Dann ließ sich die Studentin für vier Semester beurlauben. Jetzt befindet sie sich im sechsten Fachsemester Lehramt und beabsichtigt, das Studium im Sommer 2010 abzuschließen.
An den Wochenenden verdiente die Mutter durch Kellnern ein wenig dazu, vom Vater des Kindes erhielt sie 258 Euro Kindesunterhalt. Ab 2008 verlangte sie von ihm auch Unterhalt für sich selbst bis zum Ende des Studiums. Für Ausbildungsunterhalt sei er nicht zuständig, meinte der Mann: Es liege nicht an der Betreuung des Kindes - Kinderkrippe und Großeltern unterstützten die junge Mutter -, dass seine Ex-Freundin ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen könne, sondern am Studium.
Das sei richtig, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg, schließe aber einen Unterhaltsanspruch keineswegs aus (10 UF 360/09). Setze die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihr Studium fort, stehe ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zu. Durch Studium und Betreuung des Kindes nach der Kinderkrippe sei die Studentin so ausgelastet, dass sie über ihren Minijob hinaus keine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen könne.
Das Studium abzubrechen, könne der Vater nicht ernsthaft vorschlagen, denn der Abschluss werde dem gemeinsamen Kind zugute kommen. Dass die Studentin den Studiengang gewechselt und so die Studienzeit verlängert habe, sei ihr auch nicht vorzuwerfen: Die Begründung - mehr Zeit für das Kind als Lehrerin - erscheine plausibel.
Vom notwendigen Selbstbehalt Nichterwerbstätiger (770 Euro) seien die Einkünfte der Frau aus dem Minijob abzuziehen - der Differenzbetrag sei als Unterhalt festzusetzen. Diese Aufteilung trage den Interessen der Parteien angemessen Rechnung. Die Dauer des Unterhalts sei natürlich begrenzt bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung.