Wegen eines Fehlers des Gynäkologen bei der Geburt 1977 leidet ein heute 33 Jahre alter Mann unter motorischen Störungen und einem Hörschaden. Vom Mediziner forderte der - derzeit arbeitslose - Tischler Entschädigung für Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung. Den Verdienstausfall berechnete er aus der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt, das er nach einem Hochschulstudium hätte erzielen können.
Das sei zu hoch gegriffen, entschied das OLG Braunschweig. Wenn es um eine Prognose gehe, was aus dem Mann ohne Geburtsschaden hätte werden können, sei das familiäre Umfeld heranzuziehen. Der Vater sei EDV-Lehrer an einer Berufsschule, der Bruder Kommunikationstechniker. Das OLG schätzte den Vermögensschaden auf 80 Prozent der Differenz zwischen dem Nettoverdienst eines Tischlers und dem eines (nicht akademisch ausgebildeten) Technikers.
Die Revision des Mediziners gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof zurück (VI ZR 186/08). Über die berufliche Zukunft eines Babys könne man natürlich keine zuverlässigen Aussagen treffen. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - um die Höhe des Schadens abzuschätzen - Ausbildung und Berufsqualifikation von Eltern und Geschwistern herangezogen habe.
Zwar lasse auch der berufliche Erfolg von Eltern und Geschwistern keinen zwingenden Rückschluss auf den potenziellen Lebensweg des geschädigten Kindes zu. Hier gehe es aber nicht um eine wissenschaftlich exakte Aussage, sondern um eine Schätzung. Dass jede Prognose in Bezug auf die Entwicklung des Geschädigten unsicher sei, habe die Vorinstanz ausreichend berücksichtigt: mit einem Abschlag von 20 Prozent vom möglichen Verdienst als Kommunikationstechniker.
Immerhin habe auch der Leiter der Gehörlosenschule dem ehemaligen Schüler Begabung bescheinigt: Ohne Hörschäden hätte er einen anderen Beruf als Tischler ergreifen können.