Die Eltern des Jungen waren nicht verheiratet. Das Kind lebt bei der deutschen Mutter. Der Vater ist Franzose und mittlerweile in sein Heimatland zurückgekehrt. Ständig stritten die Eltern über die Kindererziehung. 2005 hatte man sich vor Gericht darauf verständigt, dass das Kind - "wenn möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule" - zweisprachig erzogen werden sollte.
Als der Junge im Schuljahr 2009/2010 eingeschult wurde, hatte die Mutter für ihn eine Grundschule an ihrem Wohnort ausgewählt, in der ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet wird. Doch der Vater wünschte die Einschulung mit französischen Muttersprachlern in einer Europaschule in Berlin. Zu weit weg, fand die Mutter.
Wieder traf man sich vor Gericht: Für das Kind wurde in diesem Eilverfahren kein Verfahrenspfleger bestellt. Das OLG Brandenburg übertrug dem Vater vorübergehend die Befugnis, über die Schulauswahl zu entscheiden. Das Verfassungsgericht Brandenburg hob diesen Beschluss auf (VfGBbg 34/09).
Begründung: Man hätte, um die Belange des Kindes zu wahren, für dieses Familienverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen müssen. Bei unübersehbaren Konflikten der Eltern in der Frage der Schulauswahl dränge sich der Gedanke geradezu auf, dass die Eltern ihre eigenen Interessen wichtiger nähmen als die des Kindes. Also müsse man dem Kind eine Person zur Seite stellen, die ausschließlich sein Interesse wahre.