Familie & Gesundheit

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Betreuung von Scheidungskindern

Das "Wechselmodell" setzt Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus

Ein Mainzer Ehepaar trennte sich im Herbst 2008, das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Um die zwei kleinen Kinder kümmerte sich das Paar abwechselnd nach festem Rhythmus, jeweils drei bis vier Tage lang. Nach ein paar Monaten beantragte die Mutter beim Familiengericht, ein anderes Umgangsmodell festzulegen.

Begründung: Die Kinder bräuchten einen festen Lebensmittelpunkt, sie seien durch den ständigen Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Dagegen bestand der Vater darauf, das Wechselmodell beizubehalten: Verlegte man den Schwerpunkt des Aufenthalts zur Mutter, wäre es für ihn nicht mehr möglich, zu den Kindern in gleicher Weise Kontakt zu halten. Das sei für die Kinder wichtig.

Das Oberlandesgericht Koblenz sprach mit allen Beteiligten, gab ein psychologisches Gutachten in Auftrag und beendete schließlich die abwechselnde Kinderbetreuung (11 UF 251/09). Die Kinder könnten den Vater künftig jeden Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen besuchen, alle zwei Wochen von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen und jeweils die halben Schulferien.

Die bisherige Umgangsregelung fortzusetzen, widerspräche dem Wohl der Kinder. Ihnen fehle ein Lebensmittelpunkt und Stabilität im Alltag. Das hohe Konfliktpotenzial zwischen den Eltern verunsichere die Kinder und schließe eine reibungslose Kommunikation über ihre Belange aus. Die Mutter wolle deshalb das Wechselmodell beenden - und gegen den Widerstand eines Elternteils könne es nicht funktionieren.

Regelmäßiger Wechsel belaste alle Beteiligten (viele Fahrten, häufiges Packen usw.) und erfordere ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft bei Eltern und Kindern. Wenn das nicht vorhanden sei, entspreche ein fester Lebensmittelpunkt dem Kindeswohl besser. Die Kinder könnten den Vater trotzdem regelmäßig und häufig sehen.

Nach 16 Jahren die Vaterschaft angefochten

Bei begründeten Zweifeln von Anfang an ist die Frist dafür längst abgelaufen

1991 hatte sich ein unverheiratetes Paar getrennt. Erst danach erfuhr Herr T, dass die Frau ein Kind erwartete. Ihm war klar, dass sie noch andere Freunde hatte. Nach der Trennung zog die Frau sofort bei ihrem neuen Lebensgefährten ein. Dennoch anerkannte Herr T die Vaterschaft.

Da die Frau nach der Geburt einer Tochter 1992 an Multipler Sklerose erkrankte und nicht für das Kind sorgen konnte, wuchs es in einer Pflegefamilie auf. Der "offizielle" Vater hielt zum Kind und zu den Pflegeeltern Kontakt. 2007 vertraute ihm die Pflegemutter an, was er eigentlich immer schon vermutet hatte: Dass er nicht der Vater des Mädchens war. Vergeblich versuchte Herr T daraufhin, die Vaterschaft anzufechten.

Die Frist für diesen Schritt sei schon längst abgelaufen, erklärte das Oberlandesgericht Saarbrücken (9 WF 47/09). Den Schritt hätte Herr T vor vielen Jahren tun müssen, denn eine Vaterschaft sei innerhalb von zwei Jahren anzufechten. Die Zwei-Jahres-Frist beginne zu laufen, sobald der vermeintliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Wenn er wisse, dass die "Kindesmutter in der Empfängniszeit mit anderen Männern Geschlechtsverkehr" hatte, bestehe logischerweise die Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt. Ob Herr T diesen Schluss damals schon gezogen habe, spiele dann keine Rolle mehr - er hätte ihn jedenfalls ziehen können.

Schließlich habe er selbst vorgetragen, stets Zweifel im Hinblick auf seine Vaterschaft gehabt zu haben, weil auch der neue Lebensgefährte der Vater des Kindes hätte sein können. Diese Bedenken hätten Herrn T schon zum Zeitpunkt der Geburt gequält. Daher habe die Anfechtungsfrist mit der Geburt der Tochter zu laufen begonnen.

Scheidung nach 25 Ehejahren

Bei ehebedingten Nachteilen wird der Unterhalt für die Ehefrau nicht befristet

1980 hatte das Paar geheiratet. Kurz darauf brachte die Ehefrau einen Jungen zur Welt und brach deshalb ihre Ausbildung zur Bankkauffrau ab. 1984 wurde der zweite Sohn geboren, 1991 der dritte. Zwischendurch hatte die Frau als Tagesmutter gearbeitet, was sie aufgab, als das älteste Kind an Krebs erkrankte. 1996 nahm sie eine stundenweise, bis heute ausgeübte Tätigkeit auf.

2002 trennten sich die Eheleute, die Ehe wurde 2005 geschieden. In einem Vergleich verpflichtete sich der Ehemann erst, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Später wollte er dies ändern lassen: Seine Ehefrau sei verpflichtet, eine volle Arbeitsstelle zu suchen. Dann würde sie auch nicht mehr verdienen, konterte die Ex-Frau, denn ihre jetzige Tätigkeit werde gut bezahlt.

Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu ihren Gunsten (13 UF 65/08). Den Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, komme nicht in Frage, so die Richter. Denn die Frau habe für die Ehe Nachteile in Kauf genommen, die nun nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Sie habe ihre berufliche Ausbildung nach der Geburt des ersten Kindes aufgegeben und sich anschließend fast nur um die Kinder gekümmert.

Infolge der Rollenverteilung in der Ehe habe die Frau keine Möglichkeit gehabt, sich selbst eine gesicherte wirtschaftliche Zukunft aufzubauen. Theoretisch hätte sie erst 1999 mit 40 Jahren wieder eine Berufsausbildung beginnen können, als der jüngste Sohn in die Schule kam. Das wäre allerdings wegen ihrer recht gut bezahlten stundenweisen Tätigkeit finanziell wenig sinnvoll und neben der Führung des Haushalts praktisch schwierig gewesen.

Blinde Versicherte bekommt "Einkaufsfuchs"

Gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten übernehmen

Eine verheiratete, blinde Frau besaß bereits einen Blindenlangstock und ein Blindenvorlesegerät. Ihre Augenärztin verordnete ihr darüber hinaus einen "Einkaufsfuchs". Das ist ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe, das es Blinden bzw. Sehbehinderten ermöglicht, selbständig einzukaufen.

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Begründung: Der Einkaufsfuchs helfe der Versicherten nur in besonderen Lebenssituationen. Daher stünden die Kosten des Geräts von ca. 2.500 Euro nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen. Krankenkassen müssten das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und könnten nicht dazu verpflichtet werden, blinde Versicherte mit diesem Hilfsmittel zu versorgen.

Dem widersprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 17/08). Den eigenen Haushalt zu versorgen, gehöre zu den menschlichen Grundbedürfnissen, das Einkaufen inklusive. Ein Gerät, das es Blinden ermögliche, weitgehend selbständig einzukaufen, zähle daher zu den Hilfsmitteln, welche die gesetzliche Krankenkasse finanzieren müsse. Der Einkaufsfuchs unterstütze die Blinde nicht in Ausnahmesituationen, sondern dabei, ein Grundbedürfnis zu erfüllen.

Dem Schwiegersohn Geld für eine Wohnung geschenkt

Schwiegereltern können es nach der Scheidung zurückfordern

Bisher konnten Schwiegereltern Geld, das sie dem Schwiegerkind geschenkt haben, grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehepartner Zugewinngemeinschaft vereinbart hatten. Das wird nun leichter möglich sein, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil seine Rechtsprechung in dieser Frage geändert.

Der konkrete Fall: Ein Paar lebte lange in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, plante aber eine Heirat. 1996 ersteigerte Herr S eine Eigentumswohnung für sich und seine Lebensgefährtin. Damit er sie finanzieren konnte, überwiesen ihm deren Eltern 58.000 DM. Ein halbes Jahr später heiratete das Paar, 2002 trennte es sich.

Im Scheidungsverfahren wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen: Bis heute gehört die Wohnung allein Herrn S. Die Schwiegereltern forderten das Geld zurück, das sie ihm für die Ehewohnung gestiftet hatten. Erst beim BGH hatten sie mit ihrer Klage Erfolg: Solche Leistungen seien als Geschenk anzusehen, so die Bundesrichter (XII ZR 189/06).

Die Geschäftsgrundlage so einer Schenkung sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das Kind in den Genuss des Geschenks komme. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage - die Schenkung könne daher (zumindest teilweise) rückgängig gemacht werden. Das gelte auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Wenn das Kind länger in der geschenkten Wohnung wohne, komme allerdings nur eine Teil-Rückzahlung in Betracht. Deshalb der Tipp vom BGH: Wenn Eltern sicherstellen wollten, dass der geschenkte Vermögenswert nur ihrem Kind zugute komme, sollten sie es direkt beschenken.

Doppelt Kindergeld kassiert

Beurlaubter Eisenbahner muss das Geld zurückzahlen: Steuerhinterziehung

Ein beurlaubter Bahnbeamter war 1997 Vater einer Tochter geworden. Im Januar 1998 beantragte er für das Baby Kindergeld: Erstens bei der Familienkasse. Zweitens beim "Bundeseisenbahnvermögen", das seit der Privatisierung der Deutschen Bahn für beurlaubte Bahnbeamte zuständig ist. Ab Januar 1999 erhielt der Vater von beiden Stellen Kindergeld. Bei einem Datenabgleich der beiden Ämter fiel 2008 die doppelte Zahlung auf.

Die Familienkasse forderte vom Eisenbahner rund 17.000 Euro zurück. Der blieb cool und wandte ein, Arbeitgeber und Familienkasse hätten sich absprechen sollen: Dass er doppelt Geld bekam, habe ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen. Er habe sich korrekt verhalten, werde jedoch freiwillig einen Teil des Geldes zurückzahlen. Aber höchstens die Hälfte: Festsetzungen von Kindergeld, die länger als fünf Jahre zurücklägen, dürfe die Familienkasse nicht aufheben. Das sei verjährt. Eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte nur bei Steuerhinterziehung.

Genau darum handle es sich hier, fand das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4 K 1507/09). Die Familienkasse habe daher ihren Beschluss, dem Eisenbahner ab Januar 1999 Kindergeld zu zahlen, zu Recht für den gesamten Bewilligungs-Zeitraum aufgehoben. Dass er nur beim Bundeseisenbahnvermögen Kindergeld beantragen durfte, habe er wissen müssen: Immerhin habe er schriftlich in beiden Anträgen auf Kindergeld bestätigt, ein Merkblatt zum Kindergeld erhalten und gelesen zu haben.

Dass der Vater zehn Jahre lang nicht bemerkt hatte, dass er doppelt kassierte, nahm ihm das Gericht nicht ab. Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung Kindergeld versehen, so das Finanzgericht. Auch aus den monatlichen Mitteilungen des "Bundeseisenbahnvermögens" gehe "Kindergeld" als Zweck der Zahlung eindeutig hervor.

Augenoperation: Künstliche Linsen eingesetzt

Gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten multifokaler Linsen nicht erstatten

Leiden Patienten am so genannten "Grauen Star" - Linsentrübung der Augen -, kann der Augenarzt die Trübung durch eine Operation beheben. Eine Möglichkeit ist es, künstliche Linsen einzusetzen.

Eine 59-jährige Frau aus Mönchengladbach ließ sich in beide Augen multifokale Linsen (Linsen mit mehreren Brennweiten) implantieren und zahlte dafür 4.350 Euro. Nachträglich beantragte die Patientin bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten, ohne Erfolg.

Auch ihre Klage gegen die Krankenversicherung scheiterte beim Sozialgericht Düsseldorf (S 9 KR 159/07). Die Krankenkasse habe die Leistung zu Recht abgelehnt, so das Gericht, da sie ihren Versicherten nun einmal nur die medizinisch indizierte Versorgung mit monofokalen Linsen (mit einer Brennweite) anbiete. Nicht einmal die Kosten, die durch das Einsetzen monofokaler Linsen ebenso entstanden wären, wollte das Gericht der Versicherten zubilligen.

Die Patientin hätte unbedingt vor der Operation Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen müssen. Sie habe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Sachleistungen und nicht auf Ersatz ihrer Ausgaben. Das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung könne seine Aufgabe nur erfüllen, wenn die Ärzte und Einrichtungen, die für sie tätig seien, von den Versicherten genügend in Anspruch genommen würden.

Versorgungsehe ohne gemeinsame Wohnung

Trotzdem soll die Pension des Ehemanns beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden

Die heute 56 Jahre alte, arbeitslose Frau hatte 2005 einen 18 Jahre älteren Bekannten geheiratet, einen pensionierten Beamten. Auch nach der Heirat lebte jeder in seiner eigenen Wohnung. Die Eheleute vereinbarten Gütertrennung. Gelegentlich aßen sie zusammen oder gingen spazieren. Wie früher auch besuchte die Frau ihren Mann drei, vier Mal in der Woche vormittags zum Fernsehen oder zu Gesprächen.

Das Jobcenter vertrat den Standpunkt, das Paar sei als Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Deshalb sei die Pension des Ehemannes bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II für die Frau zu berücksichtigen. Gegen die Kürzung der Sozialleistungen wehrte sich die Frau mit einer Klage.

Während ihr das Landessozialgericht (LSG) Recht gab - weil sich durch die Heirat nichts Wesentliches verändert habe -, verlor die Hilfeempfängerin den Rechtsstreit beim Bundessozialgericht (B 4 AS 49/09 R). Die obersten Sozialrichter stuften das Verhältnis der Ehepartner zwar als reine Versorgungsehe ein. Das müsse aber dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht notwendig widersprechen, erklärten sie.

Eine Bedarfsgemeinschaft wäre nur zu verneinen, wenn die Eheleute dauernd getrennt lebten. Das sei allein durch das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung noch nicht belegt, sondern setze voraus, dass ein Partner die eheliche Gemeinschaft ablehne und deshalb nicht mit dem anderen zusammenleben wolle. Das sei hier nicht der Fall.

Allerdings müsse das LSG noch die Höhe der Einkünfte des Ehemannes und dessen Bedarf prüfen, um den Fall endgültig entscheiden zu können. Die Sache werde deshalb zurückverwiesen.

Schwer behindert durch Fehler bei der Geburt

Angestellte Krankenhausärzte haften nicht für Fehler von Hebammen

Ein heute 26 Jahre alter Mann ist seit seiner Geburt schwer behindert, weil der Hebamme dabei ein schwerer Fehler unterlief. Eine angestellte Klinikärztin hatte seine Mutter vor der Entbindung untersucht und es dann der (ebenfalls bei der Klinik angestellten) Hebamme überlassen, die Geburt zu überwachen. Die Hebamme wertete den Wehenschreiber falsch aus, erkannte deshalb Komplikationen nicht rechtzeitig und rief die Ärztin zu spät herbei. Das Baby wurde dadurch unzureichend mit Sauerstoff versorgt.

20 Jahre später wollte sich die gesetzliche Krankenkasse einen Teil ihrer Ausgaben für den Behinderten von der Krankenhausärztin zurückholen und verklagte sie auf Schadenersatz. Doch das Landgericht Osnabrück wies die Zahlungsklage ab, weil angestellte Krankenhausärzte nicht für die Fehler von Hebammen haften müssten (2 O 3935/04).

Die Krankenkasse habe ihren Anspruch mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet, wonach ein Belegarzt (= ein Arzt, der Einrichtungen einer Klinik nutzt, die Patienten aber in eigener Regie behandelt) für Fehler einer freiberuflich tätigen Hebamme einstehen müsse. Das sei aber eine andere Konstellation.

Eine freiberufliche Hebamme arbeite nämlich für den Belegarzt und in dessen Auftrag. Bei einer Geburt trage allein der Belegarzt die Verantwortung - jedenfalls ab der Eingangsuntersuchung im Kreißsaal.

Im konkreten Fall sei die Hebamme jedoch nicht "Erfüllungsgehilfe" der Ärztin gewesen, sondern des Krankenhauses. Die Ärztin selbst habe damals völlig korrekt gehandelt. Ihr sei keinerlei Pflichtverletzung vorzuwerfen und für den Fehler der Hebamme müsse sie nicht geradestehen.

Schulverbot wegen Masern

Impf-Verweigerer muss einen vorübergehenden Ausschluss seiner Kinder hinnehmen

An einer Berliner Waldorfschule waren einige Schüler an Masern erkrankt. Deshalb verhängte das Gesundheitsamt ein Verbot: Lehrer und Schüler, die bereits erkrankt oder nicht geimpft waren, durften die Schule zwei Wochen lang nicht betreten.

Gegen diese Anordnung wandte sich ein Vater, der Impfungen grundsätzlich ablehnt. Er wollte seine schulpflichtigen Kinder nicht impfen lassen und nahm bewusst eine Masernerkrankung in Kauf. Seiner Ansicht nach war das Verbot unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin wies diesen Einwand zurück (VG 3 L 35/10).

Wegen der längeren Inkubationszeit bei Masern könnten infizierte Schüler, die noch keine sichtbaren Symptome zeigten, in der Schule unfreiwillig zur Ansteckungsquelle für andere Personen werden. Jeder nicht geimpfte Schüler könne durch Kontakt während der Schulzeit andere anstecken und zwar bereits durch Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Husten oder Niesen.

Diese Krankheit sei gefährlich und verlaufe manchmal sogar tödlich. Daher sei das Verbot erstens notwendig und zweitens auch von der Dauer her angemessen. Das Interesse der Kinder am Schulunterricht müsse angesichts des hohen Risikos zurückstehen. Eltern müssten ihre schulpflichtigen Kinder während dieser 14 Tage anderweitig betreuen, diese Umstände müssten sie hinnehmen.

Verschuldete Ehefrau

Gläubigerin darf das Auto der Schuldnerin nicht pfänden, wenn es der Ehemann für den Job braucht

Eine Ehefrau hatte Schulden. Die erwerbsunfähige Frau, die nur eine kleine Rente bezieht, wohnt mit ihrem Mann und drei Kindern in einem Dorf. Ihr Ehemann arbeitet in der nahen Kreisstadt. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz benutzt er einen Wagen, der auf seine Frau zugelassen ist.

Um die Außenstände von 2.459 Euro einzutreiben, wollte die Gläubigerin der Ehefrau das Auto der Familie pfänden lassen. Doch die Gerichtsvollzieherin lehnte dieses Vorgehen ab. Mit der Forderung nach Zwangsvollstreckung scheiterte die Gläubigerin in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VII ZB 16/09).

Gegenstände, die der Ehepartner eines Schuldners benötige, um seinem Beruf nachzugehen, seien unpfändbar, so die Bundesrichter. Diese Vorschrift solle den Unterhalt der Familie sicherstellen. Es sei egal, ob die Schuldnerin selbst oder ihr Ehemann den Wagen für Fahrten zur Arbeit brauche: Wenn das Auto gepfändet würde, stünde in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz der Familie auf dem Spiel.

Anders läge der Fall nur, wenn der Ehemann als Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte. Das wäre zumutbar. Im konkreten Fall sei dies allerdings ausgeschlossen. Denn das Dorf, in dem die Familie lebe, sei verkehrsmäßig sehr schlecht angebunden. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Kreisstadt zu pendeln, sei objektiv unmöglich.

Kinder, die im Ausland leben ...

... erhalten keinen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln

Nach der Scheidung erhielt die Mutter das Sorgerecht für ihre zwei minderjährigen Kinder. Sie zog mit ihnen auf die spanische Insel Mallorca. Der Vater der Kinder blieb im Wohnort der Familie, in einem pfälzischen Landkreis. Den Kindern schuldete er Unterhalt, den er jedoch nicht zahlte.

Deshalb beantragte die Mutter bei der zuständigen Behörde - der Kreisverwaltung - Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Das sei nicht drin, erklärte das Oberverwaltungsgericht Koblenz (7 A 10994/09.OVG). Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Vorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse.

Diese deutsche Regelung widerspreche keineswegs dem Recht auf Freizügigkeit in Europa. Denn der Anspruch auf staatliche Unterstützung richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe sie davon abhängig gemacht werden, dass die Empfänger einen deutschen Wohnsitz haben.

Altenpflegerin heiratete Heimbewohner

Nach sechs Monaten Versorgungsehe erhält sie keine Witwenrente

Der 89 Jahre alte, pflegebedürftige Mann fühlte sich im Seniorenheim überhaupt nicht wohl. Da hörte er wohl gerne, was ihm die 27 Jahre jüngere Altenpflegehelferin versprach: Sie werde ihn da herausholen und daheim pflegen, wenn er sie heirate. Die beiden kannten sich acht Monate, als die Frau 2008 bei einer Notarin erschien, um das Testament des Seniors zu ihren Gunsten ändern zu lassen. Das ließ die Notarin jedoch nicht zu.

Ein paar Wochen später heiratete die Pflegehelferin den Senior: Niemand erfuhr etwas davon, weder das Heim, noch die Familie. Doch die Frau hielt ihr Versprechen nicht, der Ehemann blieb im Seniorenzentrum. Ein halbes Jahr später starb er. Am Tag danach beantragte die Pflegehelferin Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ihren Antrag ab, weil die halbjährige Ehe ausschließlich der sozialen Absicherung gedient habe.

So beurteilte auch das Sozialgericht Düsseldorf den Fall und wies die Klage der Frau gegen den Rentenbescheid ab (S 52 (10) R 22/09). Bei Ehen unter einem Jahr Dauer werde nur im Ausnahmefall eine Hinterbliebenenrente bewilligt - wenn feststehe, dass keine Versorgungsehe vorliege. Im konkreten Fall sprächen jedoch alle Umstände für das Gegenteil: Alleiniger Zweck der Ehe sei es gewesen, finanzielle Ansprüche zu erwerben.

Der Ehemann sei sehr krank und sehr alt gewesen, mit seinem baldigen Tod habe man rechnen müssen. Nachdem der Versuch der Pflegerin mit dem Testament schiefgegangen war, habe sie ihn geheiratet. Anschließend habe die Frau unberechtigt und gegen den Willen des Seniors öfter Geld von seinem Konto abgehoben. Aus dem Heim habe sie ihn nicht geholt, obwohl das eindeutig sein größter Wunsch gewesen sei. Und nach seinem Tod habe sie sofort Geld von den Erben, den Kindern des Verstorbenen verlangt. (Die trauernde Witwe hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Eltern streiten um Religionszugehörigkeit ihres Jungen

Familiengericht darf sich in die Sachfrage nicht einmischen ...

Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, blieb der Sohn bei der Mutter. Das Sorgerecht für das Kind übernahmen die Eltern gemeinsam. Der Vater ist Moslem, die Mutter katholisch. Erst nach der Scheidung ließ sie das Kind katholisch taufen. Dagegen protestierte der Vater und forderte, der Junge solle aus der Kirche austreten.

Um das durchzusetzen, zog er vor Gericht: Das Kind solle die Möglichkeit bekommen, sich in religiöser Hinsicht frei zu entwickeln und später frei zu entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte. Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters ab mit der Begründung, die katholische Mutter sei nun einmal die hauptsächliche Bezugsperson des Kindes.

Dabei blieb es auch nach der Rechtsbeschwerde des Vaters gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Oberlandesgericht Oldenburg betonte allerdings, dass damit der Mutter nicht in der Sachfrage Recht gegeben werde (13 UF 8/10). Den Streit über die Religionszugehörigkeit eines Kindes dürften nicht die Gerichte entscheiden, diese Befugnis bleibe bei den Eltern.

Der Staat sei religiös neutral. Gerichte müssten sich also von der religiösen Fragestellung lösen. Sie könnten nur nach den Kriterien des Sorgerechts bestimmen, welcher Elternteil über Einzelfragen im Zusammenhang mit der Erziehung entscheiden dürfe. Hier komme es auf Kriterien an wie Kontinuität in der Erziehung und die "Einbettung in das soziale Umfeld". Solange die Mutter den Jungen erziehe und seine Hauptbezugsperson sei, vermittle sie ihm eben auch die Werte ihres Glaubens.

Ins Haus der Lebensgefährtin investiert

Zum Ausgleichsanspruch nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anfang 1997 war Frau T mit ihrem Sohn in die Wohnung ihres neuen Freundes eingezogen. 1998 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt. 2001 kaufte Frau T für die Familie ein Haus, das die Partner bewohnten, bis die nichteheliche Lebensgemeinschaft 2004 beendet wurde. Den Kaufpreis des Hauses finanzierte Frau T überwiegend mit Kredit, die Darlehensraten zahlte sie alleine. Ihr Lebensgefährte bekam von seiner Mutter 110.000 DM als vorweggenommenes Erbe: Zum Teil gab er es Frau T für den Kauf, zum Teil renovierte er mit dem Geld das Haus.

Nachdem die Beziehung in die Brüche gegangen war, forderte der Mann das Geld zurück. Das Kammergericht in Berlin sprach ihm 29.328 Euro zu (8 U 196/07). Ein Ausgleich komme grundsätzlich nur für wesentliche Leistungen in Betracht, die in der Erwartung gezahlt wurden, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.

Beiträge wie Miete oder andere Haushaltskosten, die das tägliche Zusammenleben erst ermöglichten, zählten nicht - jeder Partner habe nach seinen Möglichkeiten zu einer Lebensgemeinschaft beizutragen. Im konkreten Fall sei das Paar offenbar übereinstimmend von einem fortdauernden Zusammenleben ausgegangen. Die Mutter des Lebensgefährten habe Frau T deshalb auf deren Konto das vorweggenommene Erbe überwiesen.

Ein Betrag von 110.000 Mark sei eine Leistung von erheblicher Bedeutung, die eine Ausgleichspflicht auslöse. Das Geld sei nachweislich für den Kauf und den anschließenden Umbau des Hauses eingesetzt worden. In Bezug auf die Höhe des finanziellen Ausgleichs gelte der gleiche Maßstab, der auch für Zuwendungen unter Ehepartnern gelte, die im Güterstand der Gütertrennung lebten.

"DeguSmiles & more"

Unzulässige Werbung mit Prämien für den Kauf von Medizinprodukten

Unter dem Titel "DeguSmiles & more" warb ein Hersteller von Materialien für Zahnersatz im Internet und in der Presse für sein Bonusprogramm: Zahnärzte, die Produkte von ihm kauften (Edelmetall-Dentallegierungen, Keramiken, Konstruktionselemente, künstliche Zähne), erhielten dafür Prämienpunkte, die sie gegen Gutscheine, Sach- oder Dienstleistungsprämien einlösen konnten.

Dieses Prämienprogramm hielt ein Konkurrent für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung: Für Heilmittel dürfe nicht mit Werbegaben Reklame gemacht werden. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (I ZR 99/07). Hersteller von Medizinprodukten dürften in der Werbung uneingeschränkt allgemeine Imagepflege betreiben, bei der Werbung für spezielle Produkte gälten jedoch die Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes.

Bei der Werbung für Heilmittel habe der Gesetzgeber Kaufanreize durch das Versprechen unentgeltlicher Zuwendungen verboten. Hier sei es grundsätzlich unerwünscht, wenn die Kaufentscheidung der Kunden (hier: Zahnärzte) auf unsachliche Art und Weise beeinflusst werde. Und das treffe auf das Bonusprogramm zweifellos zu: Ob ein Kunde Prämien erhalte, hänge davon ab, dass er bestimmte Umsätze mit Medizinprodukten oder anderen Produkten des Sortiments erreiche.

Wegen des nicht unerheblichen Werts der ausgelobten Sachprämien erscheine es möglich und sogar wahrscheinlich, dass sich Zahnärzte nicht allein durch die Qualität und Preiswürdigkeit der Produkte, sondern auch durch die Aussicht zum Kauf bewegen ließen, nach Sammlung einer entsprechenden Punktezahl in den Genuss der Prämien zu gelangen. Das beeinträchtige den Wettbewerb zum Nachteil aller Mitbewerber im Bereich Zahntechnik.

Bonus für Nichtraucher ohne ärztliche Bestätigung

Dieses Angebot einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht wettbewerbswidrig

Eine Betriebskrankenkasse (BKK) bot ihren Mitgliedern einen Bonus an. Sie erhielten ihn unter anderem, wenn sie Normalgewicht hatten (Body-Maß-Index zwischen 18 und 27) oder wenn sie angaben, seit mindestens sechs Monaten Nichtraucher zu sein. Ein "Spion" der AOK Hessen rief bei der BKK an und fand im Gespräch mit einer Sachbearbeiterin heraus, dass der Bonus auch ohne ärztliche Überprüfung der Angaben gewährt wurde: "Das glauben wir den Mitgliedern so", erklärte die Sachbearbeiterin.

Daraufhin zog die AOK Hessen vor Gericht und forderte, die Konkurrenz müsse dieses wettbewerbswidrige Verhalten unterlassen. Dafür sah die BKK keinen guten Grund und verwies darauf, dass das Bundesversicherungsamt die Bonusregelung genehmigt hatte: Sie dürfe darauf vertrauen, dass die schriftlichen Erklärungen ihrer Mitglieder stimmten. Ärztliche Bescheinigungen anzufordern, führte zu einem absurden bürokratischen Aufwand.

Das Landessozialgericht Hessen gab der BKK Recht (L 8 KR 294/09 B ER). Inwiefern die Bonus-Praxis wettbewerbswidrig sein könnte, sei nicht nachvollziehbar. Die Satzung der BKK schreibe keine ärztliche Bestätigung vor. Die BKK werbe auch nicht damit, dass sie die Voraussetzungen für den Bonus nur "lax" überprüfe. Dass der AOK durch die Bonusregelung der Konkurrenz ein unzumutbarer Nachteil - zum Beispiel ein Verlust an Mitgliedern- drohe, habe die AOK nicht belegen können.

Zweitwohnungssteuer beschäftigt die Gerichte

Wird eine alleinerziehende Mutter verfassungswidrig benachteiligt?

Klagen gegen die Zweitwohnungssteuer häufen sich. Im konkreten Fall geht es um eine alleinerziehende Mutter und ihre Tochter, eine Schülerin. Sie wohnen außerhalb Hamburgs. Die berufstätige Mutter hat jedoch aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung gemietet.

Da die Frau nicht verheiratet ist, profitiert sie nicht von einer Ausnahmeregelung des Hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetzes: Demnach sind Zweitwohnungen von verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen, wenn die Zweitwohnung überwiegend aus beruflichen Gründen gemietet wurde und die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs liegt.

Die Hamburgerin klagte gegen das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Rechtsstreit noch nicht entschieden, sondern zunächst den Senator für Finanzen der Stadt Hamburg aufgefordert, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Der BFH nimmt nämlich an, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz verstoßen könnte (II R 67/08).

Artikel 6 des Grundgesetzes schütze auch Kleinfamilien, die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehe. Deshalb stelle sich die Frage, ob eine Regelung, nach der verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen begünstigt werden, mit der Verfassung vereinbar sei. Dürfe man wirklich eine Familie, die aus einer Mutter und einem Kind in der Schulausbildung bestehe, von dieser Regelung ausschließen?

Scheidung: 1.200 Euro Unterhalt ...

... für die Krankenversicherung der Ex-Frau sind bei einem Sold von 2.600 Euro unverhältnismäßig

Nach 22 Ehejahren ließ sich ein Soldat von seiner Ehefrau scheiden. Er verdiente netto ca. 2.600 Euro. Sie war krankheitsbedingt erwerbsunfähig und erhielt Erwerbsunfähigkeitsrente. Als Ehefrau eines Beamten hatte sie im Krankheitsfall Beihilfe bekommen: Die Kosten trug zu 70 Prozent die Beihilfe, ergänzend war die Frau privat krankenversichert. Durch die Scheidung fiel die Berechtigung zum Bezug von Beihilfe weg.

Im Scheidungsverfahren verurteilte das Amtsgericht den Mann dazu, seiner Frau monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.200 Euro zu zahlen: Diesen Betrag müsse sie ausgeben, um einen vergleichbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Gegen dieses Urteil legte der Soldat Berufung ein und hatte damit beim Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg (14 UF 114/09).

Um den während der Ehe erreichten Standard aufrecht zu erhalten, müsse die Ehefrau in die private Krankenversicherung wechseln. Das zähle im Prinzip zum Unterhaltsbedarf. Im konkreten Fall hätte dies allerdings eine unverhältnismäßige Belastung des unterhaltspflichtigen Ehemannes zur Folge. Von seinem Einkommen müsste er fast die Hälfte abgeben, nur um die Krankenversicherung für seine Frau zu finanzieren.

Unter diesen Umständen müsse man es der Ehefrau zumuten, sich auf den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse zu beschränken. Private Krankenversicherungen seien verpflichtet, für solche Fälle einen Basistarif anzubieten: Dieser Tarif biete Personen, die nicht die Aufnahmebedingungen für die gesetzliche Krankenversicherung erfüllten, einen der gesetzlichen Grundversorgung vergleichbaren Versicherungsschutz.

Der Krankenvorsorgeunterhalt werde beschränkt auf einen Betrag von 250 Euro und auf fünf Jahre befristet: Das sei ein Kompromiss zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Frau. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau hänge nicht mit der Ehe zusammen - eine unbefristete Zahlungspflicht des Ehemannes wäre daher unbillig.

Kein Anspruch mehr auf Kindesunterhalt ...

... wenn die Vaterschaft erst offiziell festgestellt wurde, als die Tochter schon volljährig war

Dass das Mädchen lange nicht wusste, wer der Vater war, und von ihm auch keinen Unterhalt bekam, lag am Verhalten der Mutter, einer DDR-Bürgerin. Das uneheliche Kind war 1986 geboren worden. Schon während der Schwangerschaft hatte die Frau die Frage ihres Bekannten, ob er der Vater des Kindes sei, bewusst falsch mit "Nein" beantwortet. Denn der Mann hatte einen Ausreiseantrag gestellt und sie befürchtete, als Freundin eines Ausreisewilligen werde sie Ärger mit der Stasi bekommen.

Außerdem habe sie "von ihm kein Geld nehmen wollen", erklärte die Frau später. Auch nach der Geburt informierte sie ihren Ex-Liebhaber nicht, obwohl er noch drei Jahre am gleichen Ort wohnte und erst 1989 in den Westen ging. Erst als die Tochter volljährig wurde, lüftete die Mutter das Geheimnis. Nun machte die Tochter den Vater ausfindig, ließ 2008 die Vaterschaft rechtskräftig feststellen und verlangte nachträglich Kindesunterhalt.

Ihr Anspruch sei längst verwirkt, entschied das Oberlandesgericht Dresden (20 UF 311/09). Ihre Mutter habe von Anfang an darauf verzichtet, Kindesunterhalt zu verlangen. Sie habe den Vater nie über seine Vaterschaft unterrichtet. Auch nach seinem Umzug in den Westen habe sich die Mutter nie bemüht, ihn zu informieren oder Ansprüche anzumelden. Dabei hätte man seinen Aufenthaltsort leicht feststellen können.

Wenn ein Anspruch über so lange Zeit nicht geltend gemacht werde, obwohl die Möglichkeit dazu bestehe, dürfe sich der Unterhaltspflichtige darauf einstellen und darauf vertrauen, dass er auch künftig nicht mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert werde.