Familie & Gesundheit

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Schwerhörige erhält Lichtsignalanlage

Gesetzliche Krankenversicherung muss für die Kosten aufkommen

Eine Lichtsignalanlage wandelt das Klingeln von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale um, damit die akustischen Signale auch von Gehörlosen wahrgenommen werden können. Als eine hochgradig schwerhörige Frau bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für so eine Anlage beantragte, bekam sie einen Korb.

Das sei kein medizinisches Hilfsmittel, argumentierte die Krankenversicherung, sondern eine technische Hilfe, um das Wohnumfeld anzupassen. Dafür müsse sie nicht einspringen. Dem widersprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 1 KR 201/07).

So eine Anlage werde nicht zum Bestandteil der Wohnung, so das Gericht. Sie bestehe aus beweglichen Einzelteilen und könne für die Schwerhörige in jeder Wohnung eingesetzt werden. Außerdem sei das Hilfsmittel notwendig, um die Behinderung der Frau so weit auszugleichen, dass sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen könne.

Anders könnten Schwerhörige keinen Besuch empfangen. Es gehöre aber zum selbstbestimmten Leben dazu, jederzeit und selbständig bestimmten Personen das Betreten der Wohnung zu ermöglichen. Man könne von Schwerhörigen ja nicht verlangen, dauernd ihre Türe offen stehen zu lassen oder alle Bekannten mit einem Wohnungsschlüssel auszustatten.

Mutter und Sohn wohnen zusammen

Sozialhilfebetrag der Frau darf deshalb nicht gekürzt werden

Die Frau lebte bei ihrem 36-jährigen Sohn. Beide bezogen Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (= Hartz-IV-Leistungen) von jeweils 345 Euro. Als die Mutter 65 Jahre alt wurde, erhielt sie von da an Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII). Allerdings stufte die Behörde sie und ihren Sohn als Bedarfsgemeinschaft ein, weil sie einen gemeinsamen Haushalt führten. Deshalb bekam die Frau nach ihrem 65. Geburtstag nur noch 276 Euro (80 Prozent des Sozialhilferegelsatzes für Alleinstehende).

Mit Erfolg klagte die Sozialhilfeempfängerin gegen die Sozialbehörde: Dieser Abschlag sei rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht (B 8 SO 8/08 R). Eine Sozialhilfeempfängerin und ihr erwachsener Sohn seien nicht als Bedarfsgemeinschaft anzusehen: Nach dem Gesetz sei die Frau als Alleinstehende bzw. als Haushaltsvorstand zu behandeln. Es widerspräche dem Prinzip der Gleichbehandlung, sie jetzt schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Bei Wasserskifahren die Ehefrau verletzt

Keine Haftungsmilderung, wie sonst beim Freizeitsport von Eheleuten üblich

Ein Münchner Ehepaar machte Urlaub am Gardasee. Mit dem Motorboot eines Bekannten ging es hinaus zum Wasserskifahren. Während seine Frau hinter dem Boot herfuhr, steuerte der Münchner das Boot. Ihm entging, dass seine Frau das Wasserskifahren beenden wollte und auf das Boot zuschwamm. Der Bekannte rief es ihm zu, daraufhin drückte der Mann am Steuer die beiden Gashebel nach vorne.

Was er nicht wusste: Anders als bei seinem eigenen Motorboot legte er so den Rückwärtsgang ein und nicht den Vorwärtsgang (weil zwei Getriebehebel noch in Rückwärtsposition standen, deren Leerlauf nicht eingerastet war). Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilte den Bootseigentümer, die Behandlungskosten zu übernehmen, weil er seine Pflichten als Bootseigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren verletzt habe.

Nun zog der Bekannte seinerseits vor Gericht: Seiner Ansicht nach musste der Ehemann für die Folgen des Unfalls zu 80 Prozent geradestehen. Das OLG hatte das verneint: Beim gemeinsamen Freizeitsport von Eheleuten herrschten nicht die üblichen Maßstäbe für die Haftung - sie müssten einander "nur für diejenige Sorgfalt einstehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen" (§ 1359 BGB). Nach diesem milderen Maßstab hafte der Ehemann nicht für die Unfallfolgen. Seine falsche Reaktion sei nur ein Augenblicksversagen gewesen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (VI ZR 79/08). Ebenso wenig wie bei einem Unfall im Straßenverkehr komme hier eine Haftungserleichterung für den Ehegatten in Betracht. Im Straßenverkehr könne sich auch niemand darauf berufen, "er pflege Verkehrsvorschriften zu missachten". Der Umgang mit einem Motorboot sei ebenso riskant wie Autofahren. In Italien sei der Schutz von Wasserskiläufern detailliert geregelt: Für individuelle Kriterien dafür, wie sorgfältig ein Bootsführer vorzugehen habe, bleibe da kein Raum. Der Ehemann hafte für die Unfallfolgen mit; in welcher Höhe, müsse nun das OLG entscheiden.

Schweizer Kindergarten zu teuer?

Deutscher Vater will die Mehrkosten nicht übernehmen

Während eines längeren Aufenthalts in Deutschland lebte eine Schweizerin mit einem Berliner Geschäftsmann zusammen. 2002 bekam das unverheiratete Paar einen Sohn, ein Jahr später ging die Beziehung in die Brüche. Der gut verdienende Vater, Geschäftsführer eines großen Autohauses, zahlte für den Jungen den Höchstsatz nach der Düsseldorfer Unterhaltstabelle.

Als die Frau in die Schweiz zurückkehrte und das Kind in einem Kindergarten mit sehr guter Betreuung unterbrachte, forderte sie wegen der gestiegenen Kosten mehr Geld. Davon wollte der Vater nichts wissen: Kosten für den Besuch des Kindergartens seien im Kindesunterhalt bereits enthalten. Von Mehrbedarf könne also keine Rede sein.

Das entsprach der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings aufgab (XII ZR 65/07). Schon die Vorinstanz hatte den Vater dazu verurteilt, 298 Euro draufzulegen: Er zahle derzeit 404 Euro monatlich. Wäre darin der Kindergarten enthalten, bliebe für den Lebensunterhalt des Kindes nur 106 Euro übrig. Außerdem könne sich der Vater die Mehrkosten leisten, während die Mutter viel weniger verdiene und die in der Schweiz höheren Lebenshaltungskosten bestreiten müsse.

Unabhängig davon stellte der BGH prinzipiell fest: Der Kindesunterhalt decke nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs. Dazu zählten Betreuungskosten nicht. Der Besuch eines Kindergartens oder Kindertagesstätte sei als Mehrbedarf des Kindes einzustufen. Er diene nicht in erster Linie dazu, dem betreuenden Elternteil das Geldverdienen zu ermöglichen, sondern verfolge pädagogische Ziele: Förderung des Intellekts, Lernen sozialen Verhaltens, Entwicklung der Persönlichkeit.

Strittige Klausel einer Krankenversicherung ...

... schließt 100-prozentige Erstattung der Leistungen eines Internisten aus

Nach den Versicherungsbedingungen seiner privaten Krankenversicherung hatte der Versicherungsnehmer im Prinzip Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Heilbehandlungskosten und Arzneimittel. Der Anteil erhöhte sich auf 100 Prozent, wenn die Behandlung von einem Arzt für Allgemeinmedizin/praktischem Arzt, einem Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde oder von einem Notarzt durchgeführt wurde.

2006 ließ sich der Versicherungsnehmer von einem Internisten behandeln und wollte sich anschließend nicht mit 80 Prozent Kostenerstattung zufrieden geben. Der Internist sei sein Hausarzt und stehe schon deshalb einem Arzt für Allgemeinmedizin gleich, argumentierte der Patient. Die Vertragsklausel sei unklar und überraschend und benachteilige ihn unzulässig. Doch seine Zahlungsklage gegen den Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (133 C 16969/06).

Die Tarifbestimmung sei klar und unmissverständlich formuliert, fand die Amtsrichterin. Ein Internist, auch wenn er als Hausarzt tätig sei, sei nun mal kein Arzt für Allgemeinmedizin. Den Unterschied zwischen einem Allgemeinmediziner und einem Internisten kenne jedermann. Der Begriff "Hausarzt" komme dagegen in den Bestimmungen nicht vor. Für den Versicherungsnehmer sei es zumutbar, wegen einer hausärztlichen Versorgung einen Arzt für Allgemeinmedizin aufzusuchen. Dann bekäme er 100 Prozent erstattet. (Das Urteil wurde jetzt erst rechtskräftig, Berufung und Revision beim Bundesgerichtshof blieben erfolglos.)

Schule abgebrochen, Ausbildung gewechselt

Volljährige Tochter kann trotzdem Ausbildungsunterhalt vom Vater verlangen

Erst mit 23 Jahren hatte sich die junge Frau für einen Berufsweg entschieden, sie begann 2006 eine Ausbildung zur Logopädin an einer Privatschule. Das kostete 300 Euro Schulgeld im Monat. Da man der Schülerin BAFöG unter Hinweis auf das Einkommen ihres Vaters verweigerte, verklagte sie ihren Vater auf Ausbildungsunterhalt. Zunächst vergeblich, denn der Amtsrichter hielt ihr vor, ihre Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben zu haben.

Erst durchs Abitur gefallen, dann das Gymnasium abgebrochen, dann eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, umgezogen und die Ausbildung abgebrochen ... eine lange Liste des Versagens, fand der Amtsrichter. Da könne man dem Vater nicht zumuten, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Das Oberlandesgericht Jena hatte für die Spätstarterin mehr Verständnis und verurteilte den Vater zur Zahlung (1 UF 245/08).

Jedem jungen Menschen müsse man eine Orientierungsphase zubilligen, um sich für einen Beruf zu entscheiden. Unter besonderen Umständen dauere sie eben länger; das sei der künftigen Logopädin nicht vorzuwerfen. Die junge Frau habe nach dem Schulabbruch lange nach einem Ausbildungsplatz als Zahnarzthelferin gesucht. In dieser Zeit habe sie ihren Lebensunterhalt mit Minijobs verdient und vom Vater kein Geld verlangt. Kaum habe die Tochter eine Stelle gefunden, habe sie ein Motorradunfall aus der Bahn geworfen, bei dem sie schwer verletzt wurde. Sie sei danach ein Jahr arbeitsunfähig gewesen.

Anschließend habe die junge Frau in einer Abendschule die Realschulreife erworben und nebenbei gearbeitet. Wieder habe sie lange vergeblich nach einem Ausbildungsplatz gesucht und deshalb schließlich den Beruf der Zahnarzthelferin aufgegeben. Das rechtfertige es nicht, ihr den Ausbildungsunterhalt zu verweigern. Der Wechsel zur Logopäden-Schule sei sachlich begründet und für den Vater wirtschaftlich zumutbar. Zudem habe die Tochter den Realschulabschluss mit sehr guten Noten geschafft. Also könne man erwarten, dass sie auch die Fachschulausbildung als Logopädin erfolgreich beenden werde.

Hartz-IV-Empfängerin erhält Unterhalt vom Vater

Unterhalt ist als Einkommen nur anzurechnen, soweit er wirklich ausgezahlt wird

Auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung war der von der Familie getrennt lebende Vater verpflichtet, der erwachsenen Tochter 381 Euro Unterhalt im Monat zu zahlen. In Wirklichkeit überwies der Mann nur 125 Euro, weil er den Unterhaltsanspruch der Tochter verrechnete mit ihren Schulden. Er hatte ihr einmal Geld geliehen.

Als die junge Frau - gemeinsam mit Mutter und Bruder - bei der ARGE Arbeitslosengeld II beantragte, wurde es ihr verweigert. Ihr Lebensunterhalt sei durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des Vaters gedeckt, fand der Träger der Grundsicherung. Dabei ging er von einem Betrag von 381 Euro aus: Die Summe, die der Vater vom Unterhalt abziehe, sei nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sah das anders (L 5 AS 81/07). Arbeitslosengeld II solle den notwendigen Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen sichern. Wenn der Vater einen Teil des Unterhalts einbehalte, könne dieser Teil nicht zu Lasten der jungen Frau als Einkommen angerechnet werden. Schließlich stehe ihr das Geld nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Dass ein höherer Unterhaltsbetrag vereinbart wurde, spiele keine Rolle.

Heilpraktikerin behandelte Neurodermitis

Krankenversicherung weigert sich, die Kosten zu erstatten

Eine privat krankenversicherte Frau hatte sich 2005 von einer Heilpraktikerin behandeln lassen. Damals war ihr Gesicht gerötet und geschwollen, die Haut juckte stark. Gegen die Neurodermitis verschrieb ihr der Hausarzt diverse Kortisonpräparate, Tabletten und Antibiotika. Nichts half. Auch eine Behandlung in der Hautabteilung der Universitätsklinik blieb erfolglos. Deshalb wandte sich die Patientin an eine Heilpraktikerin, der es gelang, den Zustand der Haut zu verbessern.

Nach den Tarifbedingungen der Krankenversicherung musste diese auch Heilbehandlungen durch Heilpraktiker (zu 60 Prozent) finanzieren. Trotzdem verweigerte das Unternehmen jede Leistung: Was die naturheilkundliche Colon-Hydor-Therapie oder die Orthomolekular-Therapie bei Neurodermitis bewirkten, sei unklar; jedenfalls nicht wissenschaftlich belegt. Da lege der Versicherer den falschen Maßstab an, tadelte das Landgericht Münster (15 O 461/07).

Die Vorgehensweisen der Naturheilkunde seien nun einmal nicht wissenschaftlich begründet, das liege in der Natur der Sache. Käme es auf wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne der Schulmedizin an, wäre die Behandlung durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Wozu biete der Versicherer dann aber Kunden einen Tarif an, der genau diese Behandlung umfasse?

Hier könne es nur darauf ankommen, ob die gewählte Behandlungsmethode in der Naturheilkunde anerkannt und nach deren Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen sei. Und das treffe zu: Die strittigen Therapien seien keine Außenseitermethoden, sondern Bestandteil der klassischen Lehre der Naturheilkunde. Zum Teil würden sie sogar von Schulmedizinern angewandt. Da die Patientin unstrittig an Neurodermitis litt und diese Krankheit mit den gewählten Therapien zu behandeln sei, müsse der Versicherer 60 Prozent der Kosten tragen.

Hartz-IV: Ein frisch verliebtes Paar ...

... wird durch kurzes Zusammenleben noch keine Bedarfsgemeinschaft

Ein junger Mann aus Paderborn hatte gerade sein Examen als Diplombetriebswirt bestanden. Für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen Studienabschluss und Beginn seines ersten Jobs beantragte der Betriebswirt Sozialleistungen nach Hartz-IV. Kurz vorher war er zu seiner Freundin gezogen.

Aus diesem Grund fand der Träger der Grundsicherung, der Mann sei nicht hilfebedürftig: Er müsse sich das Einkommen seiner Freundin anrechnen lassen, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie habe ihn unterstützt und ihm zum Beispiel Geld für einen Urlaub vorgestreckt. Das sei typisch für eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser Argumentation widersprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 19 AS 70/08).

Durch sechs Wochen Zusammenleben werde aus einem Paar noch keine Bedarfsgemeinschaft: Die sei nur anzunehmen, wenn ein Paar bereit sei, in allen Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einzustehen. Bestehe eine Lebensgemeinschaft noch nicht einmal ein Jahr, werde das wohl nur ausnahmsweise der Fall sein.

Hier treffe es jedenfalls nicht zu: Als der Betriebswirt Hartz-IV-Leistungen beantragt habe, sei er mit der Frau erst ein halbes Jahr befreundet gewesen. Sechs Wochen habe er übergangsweise in ihrer 32 Quadratmeter kleinen Wohnung gelebt: um Miete zu sparen und weil er sich bundesweit auf offene Stellen bewerben wollte.

Auch der Umgang mit den Finanzen sei für eine Bedarfsgemeinschaft untypisch: Die Freundin habe dem Betriebswirt das Geld für den Lebensunterhalt nur geliehen und sich später zurückzahlen lassen. Über die Ausgaben für den Haushalt habe das Paar genau Buch geführt. Keiner habe über Konto oder Vermögen des anderen verfügen können. Allein eine menschliche Beziehung auf engem Raum beweise noch keineswegs den Willen, füreinander einzustehen.

Kontovollmacht "über den Tod hinaus" ...

... berechtigt die Witwe nicht dazu, das Konto umschreiben zu lassen

Kurz vor seinem Tod hatte der Mann seiner Ehefrau eine "Vollmacht über den Tod hinaus" für sein Girokonto erteilt. Alleinerbe des Vermögens war allerdings sein Sohn. Die Ehefrau nutzte ihre Vollmacht, um das Girokonto auf ihren Namen umschreiben zu lassen.

Deshalb blitzte der Sohn bei der Bank ab, als er das Guthaben abheben wollte: Dass die Ehefrau nicht die Erbin sei, habe in der Bank niemand gewusst, teilte ihm das Kreditinstitut mit. Aber letztlich spiele das keine Rolle, denn angesichts der umfassenden Vollmacht habe der betreffende Mitarbeiter das Konto umschreiben dürfen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (XI ZR 191/08).

Als Alleinerbe trete der Sohn in den Girovertrag des verstorbenen Vaters ein, erklärten die Bundesrichter. Er könne daher die Vollmacht für die Witwe jederzeit widerrufen und die Auszahlung des Guthabens verlangen. Der Girovertrag des Verstorbenen sei durch die Umschreibung des Girokontos auf den Namen der Witwe nicht aufgelöst worden: Dazu berechtige eine Vollmacht nicht.

Vielleicht sei es der Wunsch des Verstorbenen gewesen, dass die Bevollmächtigte das Vermögen im Interesse des Sohnes und Erben verwalten sollte. Auf keinen Fall aber dürfe sie sich zu dessen Nachteil das Guthaben auf dem Girokonto sichern. "Herr des Nachlasses" sei der Erbe.

Eingetragene Lebenspartner von Beamten ...

... haben Anspruch auf Beihilfe und Hinterbliebenenversorgung

Als Beamter auf Lebenszeit arbeitete der Berliner im Auswärtigen Amt. 2002 ließ er eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann eintragen, der nicht berufstätig war. Das Ministerium gewährte dem Beamten den Familienzuschlag zum Gehalt. Bei der Beihilfe zu den ärztlichen Behandlungskosten war die Behörde weniger großzügig: Lebenspartner würden in Bezug auf die Beihilfe nicht als Angehörige behandelt. Sie könnten auch keine Hinterbliebenenversorgung im Todesfall beanspruchen.

Gegen den negativen Bescheid klagte der Beamte und setzte sich beim Verwaltungsgericht Berlin durch (VG 5 A 177.05). Dem Lebensgefährten des Beamten die strittigen Leistungen zu verweigern, verstoße gegen die europäische Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf, so die Verwaltungsrichter. Diese verbiete jede Diskriminierung von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Das beziehe sich auf alle Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

Sowohl die Beihilfe, als auch die Hinterbliebenenversorgung zählten zum Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie. Entscheidend sei, dass sich der betreffende Lebenspartner in einer Situation befinde, die mit der eines Ehegatten vergleichbar sei. Dabei gehe es um die mangelnde Fähigkeit, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Das treffe hier zu. (Der staatliche Arbeitgeber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Nachlassverwalter bediente sich am Vermögen

Damit ist sein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit verwirkt

Ein wohlhabender Herr hatte das Zeitliche gesegnet. Die Erben des beträchtlichen Vermögens waren zunächst unbekannt. Da am Wohnort keine Angehörigen lebten, musste nach Verwandtschaft im Ausland gefahndet werden. Einstweilen wurde ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Der Mann missbrauchte diesen Auftrag dazu, sich am Nachlass zu bereichern. 420.000 Euro ließ er mitgehen.

Die Straftat flog auf, der Mann wurde zu einer Haftstrafe verurteilt und zahlte den unterschlagenen Betrag zurück. Anschließend wollte er für seine aufopferungsvolle Tätigkeit mit Geld aus dem Nachlass belohnt werden, rund 200.000 Euro verlangte er. Davon hielt das Landgericht Coburg allerdings nichts (41 T 6/09).

Grundsätzlich könne zwar auch ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger eine angemessene Vergütung beanspruchen, wenn die mit dem Nachlass verbundenen Geschäfte umfangreich oder schwierig zu bewältigen seien. Im konkreten Fall habe aber der Nachlasspfleger durch seine kriminelle Handlung jeden Anspruch verwirkt: Eine Vergütung komme nicht in Frage, auch wenn der Mann die unrechtmäßig entnommene Summe zurückgezahlt habe.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ...

... umfasst auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit

Eine Frau arbeitete als Serviererin in einer "Seniorenresidenz". Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gab es Zuschläge (25 Euro für Sonntag, 59 Euro für Feiertage, 70,80 Euro für Weihnachtsfeiertage). Laut Dienstplan war die Serviererin im Dezember 2005 und im Frühjahr 2006 mehrfach an Sonn- und Feiertagen eingeteilt, fiel jedoch wegen einer Krankheit aus.

Die Arbeitgeberin zahlte das Gehalt weiter, behielt jedoch die Zuschläge - insgesamt 440 Euro - ein. Ihrer Ansicht nach gehörten sie nicht zum Arbeitsentgelt und waren daher bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen. Das fand die Arbeitnehmerin ungerecht und klagte das Geld ein: Sie setzte sich in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht durch (5 AZR 89/08).

Als Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit zählten die Zuschläge sehr wohl zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, urteilten die Bundesrichter. Sei ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, erhalte er grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das ihm gezahlt worden wäre, wenn er gearbeitet hätte.

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dürften nur Überstundenzuschläge und -vergütungen für Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, ebenso Aufwendungsersatz (wie zum Beispiel Reisekostenerstattung).

Zahnersatz aus Tschechien

Ohne genehmigten, aktuellen Heil- und Kostenplan muss die gesetzliche Krankenkasse dafür keinen Zuschuss zahlen

Im Sommer 2004 hatte die - bei der AOK gesetzlich versicherte - Frau ihrer Krankenkasse den Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes vorgelegt. Zahnprothetische Behandlung war notwendig. Die AOK billigte den Plan, doch die Patientin ließ sich gar nicht vom deutschen Zahnarzt behandeln.

Erst im März 2006 brach sie nach Tschechien auf, um dort den Zahnersatz machen zu lassen. Der AOK schickte sie anschließend die Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über 1.810 Euro. Die Krankenkasse verweigerte der Patientin den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss: Den gebe es nur, wenn vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan bewilligt wurde.

Das Bundessozialgericht gab der AOK Recht und wies die Klage der Versicherten ab (B 1 KR 19/08 R). Auf den alten - etwa eineinhalb Jahre vor dem Beginn der Behandlung in Tschechien genehmigten - Heil- und Kostenplan könne sie ihren Anspruch nicht mehr stützen. Gemäß Bundesmantelvertrag für Zahnärzte sei die Bewilligung eines Heil- und Kostenplans nur sechs Monate lang rechtswirksam.

Die Versicherte hätte der AOK also vor der zahnprothetischen Behandlung in Tschechien einen neuen Heil- und Kostenplan vorlegen müssen. Das sei nicht nur bei Behandlungen in Deutschland, sondern auch bei Zahnersatzversorgung in anderen EG-Mitgliedstaaten erforderlich. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen Europarecht und diskriminiere niemanden. Denn sie gelte für alle Zahnärzte in Europa und für alle gesetzlich Versicherten.

Steuerfreibetrag für Alleinerziehende ...

... ist verfassungsgemäß: Der Gesetzgeber darf sie gezielt entlasten

Seit Anfang 2004 werden Alleinerziehende mit einem Steuerfreibetrag von 1.308 Euro pro Jahr finanziell etwas entlastet. Gegen diese gesetzliche Regelung richtete sich die Verfassungsbeschwerde eines verheirateten Vaters von zwei Kindern, der auf das Prinzip der Gleichbehandlung pochte.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück (2 BvR 310/07). Das Gesetz verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie. Verheiratete würden mit der neuen Regelung des Einkommenssteuergesetzes gegenüber Ledigen nicht schlechter gestellt: Nicht nur Verheiratete seien von diesem Freibetrag ausgeschlossen, sondern alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Gesetzgeber habe gezielt Alleinerziehende fördern wollen, um ihre besondere Belastung etwas auszugleichen. Schließlich müssten sie ihren Haushalt betreuen, ohne von einem anderen Erwachsenen unterstützt zu werden. Die ungleiche Besteuerung sei also sachlich begründet.

Leber durch Schmerzmittel geschädigt?

Kein Schmerzensgeld, wenn unklar ist, welche Substanz Hepatitis auslöste

In einer Münchner Universitätsklinik verschrieb man dem Patienten, der an einer Nervenstörung litt, Tegretal gegen Nervenschmerzen. Darüber hinaus sollte der Mann bei akuten Kopfschmerzen Paracetamol einnehmen, höchstens 1000 Milligramm. Das ist eines der gängigen Schmerzmittel am Markt. Auf die Einnahme dieses Medikaments bzw. dessen Wechselwirkung mit Tegretal führte der Patient die Fettlebererkrankung zurück, die sich bei ihm einstellte.

Der Mann verklagte die Klinik auf 200.000 Euro Schmerzensgeld: Ihm diese beiden Medikamente gleichzeitig zu verschreiben, sei ein grober Behandlungsfehler gewesen. Das Landgericht München I befragte mehrere medizinische Sachverständige und wies schließlich die Zahlungsklage ab (9 O 19374/07).

Die Experten waren, wie so oft, unterschiedlicher Ansicht: Der vom Gericht beauftragte Sachverständige erklärte, die von der Klinik angeratene Dosierung der beiden Arzneimittel sei vertretbar. Ein schädlicher Effekt für die Leber trete "normalerweise" nur bei viel höheren Dosen ein. Für einen Leberschaden habe es zudem während der Behandlung des Patienten keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Erhöhte Gamma-GT-Werte könnten unterschiedliche Ursachen haben, seien kein eindeutiges Indiz für Hepatitis.

Der vom Patienten beauftragte Experte verwies darauf, dass Paracetamol Leberversagen auslösen könne. Das steht fest. Was jedoch nicht feststand, war, welche Substanz nun tatsächlich die Leber des Betroffenen geschädigt hatte. Das Gericht entschied deshalb zu Ungunsten des Patienten: Ein Behandlungsfehler sei nicht bewiesen. (Der Patient hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Augenarzt kooperiert mit Optiker

Wettbewerbszentrale beanstandet Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung

Ein niedergelassener Augenarzt aus der Region Hannover arbeitete eng mit einem Optiker-Partnerunternehmen aus dem Großraum Düsseldorf zusammen. Der Augenarzt bot Patienten an, sich in der Praxis eine Brillenfassung - aus etwa 60 Mustern des Optikers - auszusuchen. Messergebnisse und Brillenverordnung übermittelte der Mediziner anschließend dem Optiker. Der Optiker lieferte die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Augenarztes. Dort wurde sie kontrolliert und, falls nötig, korrigiert.

Nach Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verstößt diese Praxis gegen die ärztliche Berufsordnung (BOÄ). Diese verbietet es Ärzten, Patienten "ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen". Mediziner dürften zudem nur dann gewerbliche Dienstleistungen anbieten, wenn diese notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie seien.

Er vermittle Brillen nur in dringenden Fällen, rechtfertigte sich der Augenarzt: für alte, gehbehinderte Patienten oder für Patienten, die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten. Das überzeugte die Richter am Bundesgerichtshof nicht wirklich (I ZR 13/07).

Der Mediziner habe Erklärungen seiner Patienten vorgelegt, so die Richter. Denen sei allerdings - entgegen der Annahme der Vorinstanz - kein "hinreichender Grund" dafür zu entnehmen, warum sie ihre Brillen von dem weit entfernten Optiker bezogen. Die meisten Patienten fänden es nur bequemer, alle "Leistungen aus einer Hand" zu bekommen.

Das mache die Abgabe von Brillen jedoch noch nicht zum Bestandteil ärztlicher Therapie im Sinne der BOÄ. Wer angeblich schlechte Erfahrungen mit einem Optiker nahe Hannover gemacht habe, müsse deshalb nicht gleich in Düsseldorf einkaufen. Diese Patienten könnten auch die Dienste anderer Optiker vor Ort bemühen. Ein Verstoß gegen die BOÄ sei daher nicht von der Hand zu weisen: Die Vorinstanz müsse sich mit dem Fall noch einmal befassen.

Geschiedene Frau redete ihre Erwerbsmöglichkeiten klein

Ex-Mann wird deshalb fast 20 Jahre nach der Scheidung von Unterhaltszahlungen befreit

Nach 24 Jahren Ehe hatte sich das Paar 1990 scheiden lassen. Die Ehefrau hatte während der Ehe überwiegend die zwei Kinder betreut. Man einigte sich im Scheidungsverfahren auf ca. 1.000 DM Unterhalt im Monat für die Ehefrau. Der gut verdienende Mann zahlte 19 Jahre Unterhalt - und zog in dieser langen Zeit immer wieder vor Gericht, um den Betrag zu senken.

Die Gerichte setzten alle voraus, dass die geschiedene Frau voll erwerbsfähig war und selbst Geld verdienen könnte. Da sie aber angeblich nicht arbeitete, wurden von ihrem Unterhalt geschätzte Einkünfte abgezogen: der Betrag, den sie als ungelernte Arbeitskraft hätte verdienen können. 2007 forderte der Ehemann erneut, den Unterhalt von 500 Euro zu streichen: Seine geschiedene Ehefrau gebe notorisch vor Gericht gar kein Einkommen an, obwohl sie jobbe. Was für Einkünfte sie erzielen könnte, werde jedes Mal heruntergespielt. Das sei Betrug.

Nach langem Tauziehen setzte sich der Mann beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg durch (9 UF 85/08). In der Tat habe die Frau nachweislich unvollständige Angaben zu möglichen Einkünften gemacht, so das OLG. In Wirklichkeit hätte sie weit mehr verdienen können als eine ungelernte Arbeitskraft, was bedeute, dass der Abzug vom Unterhalt schon längst höher hätte ausfallen müssen.

So ein Täuschungsmanöver verstoße gegen das Prinzip der nachehelichen Solidarität, damit sei ihr Anspruch auf Unterhalt verwirkt. Für den Mann sei es nicht länger zumutbar, ihr Unterhalt zu zahlen. (Prozess-)Betrug umschreibe dieses Verhalten richtig, weil die Frau so vor Gericht überhöhte Unterhaltsansprüche durchsetzen wollte.

Kindergeld zu Unrecht gestrichen

Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Einkommen des Kindes abzuziehen

Die studierende Tochter war über die private Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Mutter mitversichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Als die Familienkasse nachrechnete, ob den Eltern für ihre volljährige Tochter noch Kindergeld zustand, kam sie zu einem negativen Ergebnis.

Denn der zuständige Sachbearbeiter berücksichtigte bei den Einkünften der Studentin die Ausgaben für die Versicherungsbeiträge nicht. Deshalb überstieg ihr Einkommen knapp die obere Grenze von 7.680 Euro. Die Eltern wehrten sich gegen den ablehnenden Bescheid von der Familienkasse und hatten beim Finanzgericht Münster Erfolg (3 K 840/08 Kg).

Das Gericht sprach ihnen das Kindergeld zu. Wenn das Kind freiwillig gesetzlich krankenversichert sei oder unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen habe, seien diese Beträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen. Das gelte nicht nur dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer sei, sondern auch dann, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei. Die Unterhaltssituation sei für die Eltern in beiden Fällen gleich. (Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.)

Kindesunterhalt zu niedrig vereinbart

Keine verbindliche Zusage der Ehefrau, den Vater teilweise vom Unterhalt freizustellen

2003 ließen sich die Eltern von fünf Kindern scheiden. Vereinbart wurde, dass die Kinder vom Vater Unterhalt bekamen, und zwar 170 Prozent der Regelbeträge (10. Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle). Zu diesem Zeitpunkt stand allerdings eine Beförderung des Vaters bevor. Dass er danach deutlich mehr verdienen würde, wusste auch die Ehefrau.

Zwei Jahre später verklagte sie im Namen der drei jüngsten, minderjährigen Kinder ihren Ex-Mann auf Zahlung von höherem Kindesunterhalt. Der erklärte, die Scheidungsvereinbarung von 2003 sei verbindlich: Seine Ex-Frau habe ihn in Bezug auf Unterhaltsansprüche quasi "freigestellt", soweit sie die 170 Prozent überschritten. Wenn die Kinder mehr Unterhalt benötigten, müsse die Mutter für den Differenzbetrag einstehen.

Während die Vorinstanzen diese Argumentation akzeptierten, widersprach ihr der Bundesgerichtshof entschieden (XII ZR 18/08). In der Scheidungsvereinbarung sei keine für die Zukunft verbindliche Abrede zu sehen, den Vater oberhalb der 170-Prozent-Marke von Unterhalt zu befreien. Aus der Vereinbarung sei nicht abzuleiten, dass die Mutter selbst für den Differenzbetrag geradestehen wollte - von dem sie gar nicht wusste, wie hoch er ausfallen würde.

Die Frau habe gewusst, dass sich der Ehemann beruflich verbessern würde, doch sei die Höhe des künftigen Einkommens unbekannt gewesen. Also sei auch offen geblieben, wie viel mehr Unterhalt den Kindern dann zustehen würde. Wenn die Mutter trotzdem - obwohl sie damit rechnete, dass der aktuell vereinbarte Unterhalt zu niedrig festgelegt wurde - eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Ehemann treffe, sei das offenkundig nur vorläufig.