Eine Lichtsignalanlage wandelt das Klingeln von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale um, damit die akustischen Signale auch von Gehörlosen wahrgenommen werden können. Als eine hochgradig schwerhörige Frau bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für so eine Anlage beantragte, bekam sie einen Korb.
Das sei kein medizinisches Hilfsmittel, argumentierte die Krankenversicherung, sondern eine technische Hilfe, um das Wohnumfeld anzupassen. Dafür müsse sie nicht einspringen. Dem widersprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 1 KR 201/07).
So eine Anlage werde nicht zum Bestandteil der Wohnung, so das Gericht. Sie bestehe aus beweglichen Einzelteilen und könne für die Schwerhörige in jeder Wohnung eingesetzt werden. Außerdem sei das Hilfsmittel notwendig, um die Behinderung der Frau so weit auszugleichen, dass sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen könne.
Anders könnten Schwerhörige keinen Besuch empfangen. Es gehöre aber zum selbstbestimmten Leben dazu, jederzeit und selbständig bestimmten Personen das Betreten der Wohnung zu ermöglichen. Man könne von Schwerhörigen ja nicht verlangen, dauernd ihre Türe offen stehen zu lassen oder alle Bekannten mit einem Wohnungsschlüssel auszustatten.