2020 stand bei einem älteren Herrn eine Operation an, er checkte für sechs Tage im Krankenhaus ein. Vor dem Eingriff legte er seine Zahnprothese in einen Spezialbehälter. Anschließend wurde der Patient in eine andere Station verlegt, fand dort aber bei seinen Sachen die Zahnprothese nicht mehr vor. Sie blieb verschwunden.
Nach dem Klinikaufenthalt konnte der Mann drei Monate lang nur Brei und andere weiche Kost unter Schmerzen zu sich nehmen. Dann ließ er eine neue Zahnprothese anfertigen. Vom Krankenhaus verlangte der Patient Ersatz für die Kosten (1.393 Euro) und zusätzlich 500 Euro Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Nürnberg (19 C 867/21).
Mit dem Behandlungsvertrag übernehme eine Klinik die (Neben-)Pflicht, die persönlichen Gegenstände der Patienten sorgsam aufzubewahren. Das sei hier offenkundig nicht geschehen. Der Patient habe den Verlust sofort gemeldet und darum gebeten, die Zahnprothese zu suchen. Dass der Senior Monate gewartet habe, bevor er eine neue Prothese machen ließ, sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe eben gehofft, er könne sich die erneute Prozedur beim Zahnarzt ersparen.
Sein Schadenersatzanspruch sei auch nicht deshalb zu reduzieren, weil die Prothese schon über ein Jahr alt gewesen sei. Zahnprothesen könne man viele Jahre tragen. Die gesetzliche Krankenversicherung hätte die nötigen Kosten für eine neue Prothese irgendwann in der Zukunft übernommen, nicht aber nach einem Jahr. Daher habe der Versicherte den Ersatz für die verloren gegangene Prothese selbst finanzieren müssen.
Auch das geforderte Schmerzensgeld sei angemessen. Drei Monate weiche Kost und darüber hinaus — bei nur noch vier eigenen Zähnen im Oberkiefer! — Schmerzen bei jeder Nahrungsaufnahme: Der Verlust habe die Lebensqualität des Seniors wirklich stark beeinträchtigt.