Familie & Gesundheit

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Zahnprothese eines Patienten verschwunden

Ein Krankenhaus muss persönliche Gegenstände der Patienten sorgsam aufbewahren

2020 stand bei einem älteren Herrn eine Operation an, er checkte für sechs Tage im Krankenhaus ein. Vor dem Eingriff legte er seine Zahnprothese in einen Spezialbehälter. Anschließend wurde der Patient in eine andere Station verlegt, fand dort aber bei seinen Sachen die Zahnprothese nicht mehr vor. Sie blieb verschwunden.

Nach dem Klinikaufenthalt konnte der Mann drei Monate lang nur Brei und andere weiche Kost unter Schmerzen zu sich nehmen. Dann ließ er eine neue Zahnprothese anfertigen. Vom Krankenhaus verlangte der Patient Ersatz für die Kosten (1.393 Euro) und zusätzlich 500 Euro Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Nürnberg (19 C 867/21).

Mit dem Behandlungsvertrag übernehme eine Klinik die (Neben-)Pflicht, die persönlichen Gegenstände der Patienten sorgsam aufzubewahren. Das sei hier offenkundig nicht geschehen. Der Patient habe den Verlust sofort gemeldet und darum gebeten, die Zahnprothese zu suchen. Dass der Senior Monate gewartet habe, bevor er eine neue Prothese machen ließ, sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe eben gehofft, er könne sich die erneute Prozedur beim Zahnarzt ersparen.

Sein Schadenersatzanspruch sei auch nicht deshalb zu reduzieren, weil die Prothese schon über ein Jahr alt gewesen sei. Zahnprothesen könne man viele Jahre tragen. Die gesetzliche Krankenversicherung hätte die nötigen Kosten für eine neue Prothese irgendwann in der Zukunft übernommen, nicht aber nach einem Jahr. Daher habe der Versicherte den Ersatz für die verloren gegangene Prothese selbst finanzieren müssen.

Auch das geforderte Schmerzensgeld sei angemessen. Drei Monate weiche Kost und darüber hinaus — bei nur noch vier eigenen Zähnen im Oberkiefer! — Schmerzen bei jeder Nahrungsaufnahme: Der Verlust habe die Lebensqualität des Seniors wirklich stark beeinträchtigt.

Von der Rettungstrage gestürzt

Schadenersatz könnte der Patient nur verlangen, wenn die Trage falsch gehandhabt oder gewartet worden wäre

Ein Krankenwagen holte einen Patienten ab, um ihn ins Krankenhaus zu transportieren. Kaum hatten ihn die Rettungssanitäter auf die Trage gelegt, brach plötzlich eines der Räder ab. Deshalb kippte die Rettungstrage mitsamt dem Patienten um und er stürzte zu Boden. Zu seiner Erkrankung kam so noch eine Verletzung dazu.

Vom Rettungsdienst verlangte der Patient erfolglos Schadenersatz. Darauf hätte er nur einen Anspruch, wenn die Sanitäter die Trage falsch gehandhabt hätten oder wenn sie vom Rettungsdienst unzureichend gewartet worden wäre, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (9 U 27/20). Derartige Fehler habe der Patient aber nicht beweisen können.

Am Unfalltag hätten die Sanitäter wie üblich bei Dienstbeginn die Trage auf Sicht geprüft. Mehr könne man im Alltagsgetriebe nicht verlangen, fand das OLG. Sanitäter könnten nicht vor jedem Einsatz umfassend und gründlich untersuchen, ob die Rettungstrage einwandfrei funktioniere. So ein Aufwand sei im Alltag nicht zu leisten.

Materialfehler seien außerdem häufig schwer zu erkennen: Eine technische Prüfung übersteige aber die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Der Rettungsdienst lasse daher seine Tragen von Institutionen wie dem TÜV überprüfen, das geschehe nachweislich in regelmäßigen Abständen.

Hohe Hürden fürs Enterben

Auch ein tätlicher Angriff auf Eltern rechtfertigt nicht zwingend den Entzug des Pflichtteils

Nach vielen Konflikten und einer körperlichen Attacke des Sohnes gegen die Mutter hatten die Eltern bereits 1997 beim Notar einen Erbvertrag vereinbart. Darin enterbten sie ihren Sohn und ordneten zudem an, dass ihm auch der Pflichtteil entzogen werden solle. Denn er habe seine Mutter so geschlagen, dass sie eine Schädelprellung erlitt. Als die verwitwete Mutter starb, sollte eine soziale Einrichtung erben.

Doch der Sohn verlangte von der Erbin, sie müsse ihm den Pflichtteil auszahlen. Dass ihm die Eltern alles weggenommen hätten, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Seine Klage hatte beim Landgericht Frankenthal Erfolg (8 O 308/20). Den Sohn nicht als Erben einzusetzen, sei eine freie Entscheidung der Eltern, betonte das Landgericht. Aber nur sehr schwere Vergehen gegen die Erblasser könnten den Verlust des Pflichtteils begründen. Das dafür ausschlaggebende Fehlverhalten müsse im Testament — bzw. hier im Erbvertrag — eindeutig festgehalten sein.

Daraus müsse klar hervorgehen, welche Hintergründe zum Konflikt führten und welche Folgen der Konflikt bewirkte. Dazu stehe jedoch im Erbvertrag nichts. Das Gericht habe auch in der Verhandlung die Hintergründe nicht wirklich aufklären können. Bewiesen sei also ein schweres Vergehen des Sohnes gegen die Mutter nicht. Vielmehr sei es auch möglich, dass die Körperverletzung bei einem Streit spontan und im Affekt erfolgte. Das rechtfertige nicht unbedingt einen Pflichtteilsentzug.

Nach allem, was der so bestrafte Sohn über die familiären Konflikte berichtet habe, liege der Gedanke nahe, dass der tätliche Angriff im Jahr 1996 nicht der Hauptgrund für den ungünstigen Erbvertrag war. Man müsse eher annehmen, dass die Eltern den Lebenswandel ihres Sohnes nicht billigten.

Das sei aber kein ausreichender Grund, ihm den verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil wegzunehmen — immerhin die Hälfte des Erbes, da er das einzige Kind der Erblasser gewesen sei. Die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung müsse dem Sohn daher den Pflichtteil auszahlen.

"Wechselmodell" nicht gegen den Willen der Kinder!

Vater kann Änderung eines gut funktionierenden Umgangs nicht durchsetzen

Nach ihrer Trennung hatten sich die Eltern darauf geeinigt, dass die zwei — 2008 und 2011 geborenen — Kinder bei der Mutter wohnen sollten. Sie besuchten den Vater in den geraden Wochen von Sonntag 17 Uhr bis Dienstag früh, in den ungeraden Wochen von Samstag 10 Uhr bis Dienstag früh.

Doch diese Umgangsregelung genügte dem Vater nicht. Er beantragte bei Gericht das Wechselmodell, was bedeutet: Die Kinder sollten abwechselnd eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater verbringen.

Die Mutter und die vom Gericht angehörten Kinder sprachen sich jedoch dafür aus, die bisherige Praxis beizubehalten. Ausdrücklich wünschten die Kinder, es möge nun "endlich Ruhe einkehren". Diesem Wunsch entsprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und lehnte den Antrag des Vaters auf das Wechselmodell ab (3 UF 144/20).

Die jetzige Regelung werde von den Kindern gut angenommen, die unter den Konflikten der Eltern sehr litten. Der Vater solle ihren Willen respektieren, den Umgang wie bisher fortzusetzen, betonte das OLG. Die Kinder machten einen reifen und verständigen Eindruck. Sie wüssten sehr genau, was sie wollten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Aussagen nur aufgrund des Einflusses der Mutter getroffen hätten.

Wenn man ihnen eine Ausweitung des Umgangs aufdränge, würde dies womöglich als Belastung empfunden und das Verhältnis zum Vater getrübt. Das entspräche sicher nicht dem Wohl der Kinder und nur darum gehe es hier.

Nicht entscheidend sei dagegen die Gerechtigkeitsvorstellung des Vaters, der behaupte, nur beim Wechselmodell betreuten beide Elternteile die Kinder "auf Augenhöhe". Wieso die Wochenend-Umgangsregelung "eine angemessene Rolle des Vaters im Leben der Kinder" verhindern könnte, sei nicht ersichtlich.

Streit um Werklohn für einen Badumbau

Haftet dafür auch die Ehefrau, wenn ihr Mann den Bauauftrag allein unterschrieben hat?

Eine Handwerksfirma sollte im Haus des Ehepaares T das Schlafzimmer renovieren und das Bad komplett erneuern. Der Auftragswert betrug laut Angebot der Firma rund 34.000 Euro. Schriftlich bestätigte Herr T den Auftrag mit einem Schreiben, das nur er unterschrieb. Im Briefkopf standen allerdings die Namen beider Ehepartner. In der Folge wurde endlos gestritten: über Werkmängel, über Bausicherheiten, über verspätete Abschlagszahlungen etc.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bejahte den Anspruch der Handwerksfirma auf 34.820 Euro Werklohn (8 U 109/14). Am Ende ging es vor Gericht vor allem um die Frage, ob die Firma auch auf das Vermögen der Ehefrau zugreifen darf, wenn beim Ehemann nicht der gesamte Betrag zu holen ist. Auch diese Frage bejahte das OLG und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (VII ZR 178/18).

Wie sich aus der Korrespondenz der Parteien ergebe, sei auch Frau T Vertragspartnerin der Handwerksfirma geworden. Herr T habe sie in mehreren Schreiben als Mit-Auftraggeberin genannt. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass Herr T den Auftrag allein unterzeichnet habe. Auch in diesem Schreiben habe er ständig das Wort "wir" gebraucht und deutlich gemacht, dass er mit seiner Frau Art und Umfang der Arbeiten genau abgestimmt habe. Also habe er den Vertrag auch in ihrem Namen geschlossen.

Geschäfte eines Ehepartners verpflichteten den anderen Partner in der Regel nur, wenn es dabei um die "angemessene Deckung des Lebensbedarfs gehe". Welche Geschäfte so einzustufen seien, hänge von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Im konkreten Fall übersteige der Renovierungsauftrag den Rahmen des "Lebensbedarfs" jedenfalls nicht. Außerdem gelte: Wenn ein Vertragsschluss — wie hier — erkennbar auf einer engen Absprache beider Ehepartner beruhe, gebe es ohnehin keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelte.

Madeira-Urlauberin muss nicht in Quarantäne

Kurzfristig veränderte Rückreiseregeln für Portugal-Urlauber führen zu unzulässiger Ungleichbehandlung

Die Bundesregierung hatte Portugal am 29.6. zum Corona-Virusvariantengebiet erklärt: Für Virusvariantengebiete gelten die strengsten Rückreiseregeln. Schon am 7.7. wurde Portugal jedoch wieder zurückgestuft zum Hochinzidenzgebiet. Pech für eine Frankfurter Urlauberin, die am 26.6. auf die portugiesische Insel Madeira geflogen und am 3.7. nach Hause zurückgekehrt war.

Denn das Gesundheitsamt Frankfurt schickte die Urlauberin für 14 Tage in häusliche Quarantäne, obwohl sie zwei Mal geimpft war und obendrein am Flughafen einen negativen PCR-Test vorweisen konnte. Gegen die Quarantäne wehrte sie sich und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt Recht (5 L 1908/21.F). Wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe, sei sie rechtswidrig.

Die kurzfristige Lockerung der Corona-Reiseregeln habe hier zu einer völlig unverständlichen Ungleichbehandlung geführt, so das VG. Die Madeira-Urlauberin sei vollständig geimpft und zudem negativ getestet gewesen. Warum sollte sie also eine größere Infektionsgefahr darstellen als eine Person, die vier Tage später aus Madeira oder Portugal zurückkehrte und wegen der mittlerweile erfolgten Rückstufung des Landes nicht mehr in Quarantäne geschickt werde?

Bruder des Erben verlangt seinen Pflichtteil

Dass der Erbe die verstorbene Mutter gepflegt hat, ist mit der Einsetzung als Alleinerbe ausgeglichen

Witwe S war 2017 gestorben und hatte ein Barvermögen von mehr als 330.000 Euro hinterlassen. In früheren Testamenten hatte sie bestimmt, der Nachlass sei unter ihren drei Kindern gleichmäßig aufzuteilen, wie es der gesetzlichen Erbfolge entspreche.

In einem Testament von 2015 setzte die Frau dagegen ihren Sohn A als Alleinerben ein und begründete dies mit seinen Pflegeleistungen für sie. Seit 2007 werde sie von A betreut, der auch das Mehrfamilienhaus verwalte, schrieb die Mutter. Deshalb sollten die beiden anderen Kinder nur den Pflichtteil erhalten (darauf habe sie Sohn B bereits 10.000 Euro ausgezahlt).

Nach dem Tod der Mutter verlangte B von seinem Bruder den Pflichtteil (= die Hälfte des Betrags, der ihm gemäß gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte — also ein Sechstel des Vermögens statt einem Drittel). Der Erbe A rückte jedoch nur 14.541 Euro heraus. Begründung: Irgendwie müssten ja seine aufopfernden Pflegeleistungen für die Erblasserin ausgeglichen werden.

Mit dieser Zahlung ließ sich B nicht abspeisen, er forderte von seinem Bruder den vollen Pflichtteil. Das Landgericht sprach B weitere 31.666 Euro zu. Ohne Erfolg wehrte sich der Erbe gegen diese Entscheidung — sie wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (IV ZR 269/20).

Erblasser hätten beim Verfassen des Testaments die Möglichkeit, Pflegeleistungen zu honorieren. Sie könnten dem Pflegenden als Ausgleich bestimmte Gegenstände vermachen oder ihm/ihr einen erhöhten Erbteil zuwenden, erklärten die Bundesrichter. So sei es auch im konkreten Fall geschehen.

Die Erblasserin habe A als Alleinerben eingesetzt, die anderen Kinder vom Erbe ausgeschlossen und ihnen nur den Pflichtteil zuerkannt. Die Erbeinsetzung habe sie ausdrücklich mit den Leistungen des Sohnes A für sie begründet. Mit der Erbschaft seien diese Leistungen dann aber auch abschließend abgegolten — ein darüber noch hinausgehender Anspruch auf Ausgleich sei ausgeschlossen. Den Geschwistern stehe ihr Pflichtteil in voller Höhe zu.

Umgangsrecht von Großeltern abgelehnt

Wegen erheblichen Konflikten mit der Mutter sieht die Justiz das Wohl der Kinder in Gefahr

Grundsätzlich haben Großeltern das Recht auf Kontakt mit ihren Enkeln — vorausgesetzt, er dient dem Wohl der Kinder. In einem aktuellen Rechtsstreit war das Amtsgericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Deshalb lehnte es den Antrag von Großeltern väterlicherseits ab, einen regelmäßigen Umgang mit den Enkeln am Wochenende und in den Ferien zu bewilligen.

Die Eltern der Kinder leben getrennt, die Kinder wohnen bei der Mutter. Der Vater sieht die Kinder regelmäßig und befürwortete auch häufigere Besuche bei seinen Eltern. Die Mutter verweigerte sie jedoch konsequent: Ihr Verhältnis zu den Schwiegereltern war äußerst gespannt, um es vorsichtig auszudrücken. Gegen die negative Entscheidung des Amtsgerichts legten die Großeltern Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zurückgewiesen wurde (2 UF 47/21).

Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Wenn Eltern und Großeltern ernsthaft zerstritten seien, stürze regelmäßiger Umgang mit den Großeltern die Kinder in einen Loyalitätskonflikt. Wesentlich sei auch, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern ignorieren könnten.

Beides treffe im konkreten Fall zu, weshalb das Amtsgericht zu Recht angenommen habe, dass häufige Treffen mit den Großeltern das Wohl der Kinder gefährden könnten. Zu oft hätten die Großeltern feindselig und abwertend über die Mutter der Kinder, ihre Biographie und ihre Herkunft "aus dem Osten" geurteilt.

Ohne besonderen Anlass hätten sie stets bezweifelt, dass die Mutter als "Enkelin einer Putzfrau" dazu in der Lage sei, Kinder zu erziehen. Sie als Akademiker bildeten sich ein, Kinder viel besser fördern zu können als die Mutter. Angesichts dieser Haltung der Großeltern sei das Risiko eines Loyalitätskonflikts für die Kinder so groß, dass dies den Umgang mit den Großeltern ausschließe.

Antibabypille oder Langstreckenflug?

OLG Karlsruhe hatte über die Ursache einer Lungenembolie zu entscheiden

Frau P hatte eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitten und überlebt. Sie nahm an, dass die Embolie durch das Verhütungsmittel "Yasminelle" mit dem Wirkstoff Drospirenon entstanden war. Vom Hersteller des Mittels, der Bayer Vital GmbH, verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Es sei Frau P nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme der Pille und der Embolie nachzuweisen, fand das Landgericht: Es wies die Klage gegen das Pharmaunternehmen ab.

Die Frau legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erfolglos blieb (4 U 19/19). Einerseits komme "Yasminelle" als Ursache durchaus in Frage, räumte das sachverständig beratene OLG ein: Die Pille könne eine venöse Lungenembolie auslösen. Andererseits stehe das Verhütungsmittel eben nicht sicher als Ursache fest. Das gelte nicht nur, weil Thrombosen häufig ohne klar erkennbare Ursache auftreten.

Sondern vor allem, weil bei Frau P ein konkreter Umstand vorlag, der genauso gut wie die Pille zu dem gesundheitlichen Schaden geführt haben könnte. Wenige Wochen vor der Embolie habe sie Langstreckenflüge unternommen, die — wie allgemein bekannt sei — eine Reisethrombose verursachen könnten. Erste Symptome habe Frau P drei Wochen nach den Flügen bemerkt, was laut Sachverständigengutachten für eine Reisethrombose typisch sei.

Wo im Körper sich die Thrombose zuerst gebildet habe, sei zwar nicht mehr aufzuklären. Doch seien alle denkbaren Orte mit der Diagnose Reisethrombose vereinbar. Daher kämen auch die Langstreckenflüge als wesentliche Ursache für die Lungenembolie in Betracht, zumal Frau P unter einer angeborenen Venenanomalie leide, die das Risiko dafür erhöhe. Im Zusammenwirken mit Langstreckenflügen sei so eine Anomalie geeignet, eine Thromboembolie herbeizuführen. Der Pharmahersteller hafte daher nicht für den Gesundheitsschaden.

Beim Sport in der Reha-Klinik verletzt

Sind Arbeitnehmer während einer Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung unfallversichert?

Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht nur für die Renten gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zuständig. Sie kooperiert auch mit Reha-Kliniken und unterhält selbst einige. Hier wird versucht, die Erwerbsfähigkeit "angeschlagener" Arbeitnehmer wieder herzustellen. Während des Aufenthalts in so einer Reha-Klinik sind die Patienten im Prinzip gesetzlich unfallversichert.

Das gilt allerdings nicht für jeden Unfall, wie folgender Fall zeigt. Die Rentenversicherung hatte einem 53 Jahre alten Arbeitnehmer einen mehrwöchigen Aufenthalt in einer Reha-Klinik finanziert. Dort hatte er in einer Bewegungstherapiestunde mit anderen Patienten Völkerball gespielt und sich beim Ausweichen vor einem Ball die Achillessehne gerissen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte den Antrag des Versicherten auf Leistungen (wie z.B. Verletztengeld) ab: Die Reha-Maßnahme — konkret: das Ballspiel — habe den Sehnenriss nicht verursacht, erklärte sie: Die Achillessehne des Versicherten sei erheblich vorgeschädigt gewesen, sie hätte genauso gut bei irgendeiner Aktion im Alltag reißen können.

So sah es auch das Landessozialgericht Hessen: Es wies die Zahlungsklage des Versicherten ab (L 3 U 205/17). Die Berufsgenossenschaft müsste für den Unfall in der Reha-Klinik nur einspringen, wenn er auf die Reha-Maßnahme ("versicherte Tätigkeit") zurückzuführen wäre. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand könne aber eine seitliche Ausweichbewegung bei einer gesunden Achillessehne unmöglich zu einem Riss führen.

Ein Schritt oder Sprung zur Seite beim Sport sei eine absichtlich ausgeführte Bewegung, bei der der Spieler die Beine abwechselnd belaste — das überlaste die Achillessehne nicht. Die stärkste Sehne des Körpers reiße nur, wenn sie einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt sei, die ihrer anatomischen Bestimmung nicht entspreche: wenn plötzlich das gesamte Körpergewicht auf einem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste.

Nur aufgrund von Vorschäden könne eine harmlose Seitwärtsbewegung beim Ballspiel einen Achillessehnenriss bewirken. Die zum Unfallzeitpunkt schon sehr ausgeprägten Vorschäden am Fuß des Patienten seien die eigentliche Ursache für den Riss, während die Seitwärtsbewegung allenfalls der Auslöser dafür gewesen sei.

Patient auf einem Auge erblindet

Bei Behandlungsdokumentationen im Computer müssen Ärzte Software verwenden, die Änderungen kenntlich macht

Ein Patient suchte seine Augenärztin auf, weil er in seinem linken Auge schwarze Flecken entdeckt hatte. Bei der Untersuchung diagnostizierte sie jedoch keine Verletzung der Netzhaut, nur eine "altersbedingte Glaskörpertrübung". Er müsse sich keine Sorgen machen, erklärte die Medizinerin. Einige Monate später stellte ein Optiker eine Netzhautablösung fest. Der Mann ließ sich umgehend in einer Klinik operieren, erblindete jedoch infolge von Komplikationen auf dem linken Auge.

Von der Augenärztin forderte er Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Untersuchung: Sie habe den Netzhautabriss übersehen, weil sie — abgelenkt von ihrem im Behandlungszimmer spielenden Kind — vergessen habe, die Pupillen zu erweitern.

Den Vorwurf wies die Ärztin zurück. Im Computer hatte sie die Pupillenerweiterung als "erledigt" notiert. Allerdings benutzt die Ärztin eine veraltete Software, die Änderungen nicht kenntlich macht.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Patienten ab, beim Bundesgerichtshof erreichte er immerhin einen bescheidenen Teilerfolg (VI ZR 84/19). Ärzte seien verpflichtet, ihre Behandlung in der Patientenakte so zu dokumentieren, dass Änderungen erkennbar seien, betonten die Bundesrichter. Software, die Änderungen nicht kenntlich mache, dokumentiere die Behandlungsschritte nicht zuverlässig. Denn die Einträge im Computer könnten dann schnell und ohne Entdeckungsrisiko nachträglich verändert werden.

Zu Unrecht sei daher die Vorinstanz zu dem Ergebnis gekommen, der Patient habe nicht bewiesen, dass die Augenärztin bei der Untersuchung des Augenhintergrunds einen wichtigen Schritt unterlassen habe. Das halte der elektronischen Dokumentation eine Beweiskraft zugute, die ihr im konkreten Fall nicht zukomme. Da die Software Änderungen nicht kennzeichne, stehe gerade nicht fest, dass die Behandlungsdokumentation der Augenärztin richtig und vollständig sei. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Umgangsrecht nur mit Corona-Impfung?

Impfen oder Testen ist keine Bedingung für den Kontakt zwischen Mutter und Kind

Die Eltern sind seit 2012 geschieden. Die 14 und 16 Jahre alten Kinder lebten beim Vater, der als Arzt in einem Krankenhaus arbeitet. Nur einmal im Monat trafen sie für einige Stunden ihre Mutter, in Begleitung einer Jugendamtsmitarbeiterin. Ab Februar 2020 lehnte der Vater die vom Jugendamt vorgeschlagenen Umgangstermine unter Hinweis auf das Pandemie-Risiko ab: Seine Ex-Frau müsse erst zusagen, sich vorher auf Covid-19 testen zu lassen.

Diese Forderung sei nur ein Vorwand, warf ihm die Frau vor: Der Vater wolle prinzipiell verhindern, dass sie die Kinder sehe. Sie zog vors Familiengericht, das im Dezember 2020 entschied, von einem negativen Corona-Test dürfe man den Umgang nicht abhängig machen. Die Pandemie rechtfertige es nicht, den Kontakt der Mutter zu ihren Kindern einzuschränken.

Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein und schlug nun vor, die Mutter sollte sich gegen das Virus impfen lassen. Damit scheiterte der Mann beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (10 UF 72/21). Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten: Der Kontakt zwischen Kindern und Eltern gehöre zum absolut notwendigen Mindestmaß an zwischenmenschlichem Kontakt, betonte das OLG.

Während der Pandemie das Umgangsrecht eines Elternteils auszusetzen, sei nur zulässig, wenn einer der Beteiligten infiziert sei und unter häuslicher Quarantäne stehe. Die Mutter sei auch nicht verpflichtet, sich grundsätzlich vor jedem Treffen — sozusagen "auf Vorrat" — testen zu lassen. Das gelte jedenfalls, solange sie selbst keine typischen Symptome zeige oder Kontakt zu an Covid-19 erkrankten Personen habe.

Eine Impfpflicht bestehe nicht. Außerdem sei derzeit völlig unklar, wann sich die Kindesmutter überhaupt impfen lassen könne: Sie sei relativ jung und gehöre keiner Risikogruppe an. Mit dieser Forderung verlange also der Vater seiner Ex-Frau "etwas Unmögliches" ab. Das würde faktisch ihr Umgangsrecht über Monate aufheben.

Um jedes Infektionsrisiko für die Kinder auszuschließen, erklärte sich die Frau vor Gericht dann doch zu einem Test vor jedem Besuch bereit. Danach wurde der Umgang gemäß den vom Familiengericht festgelegten Regeln wieder aufgenommen.

Witwe und Bruder streiten ums Erbe

Liegt ein Scheidungsverfahren lange "auf Eis", kann die Witwe trotz des Scheidungsantrags erben

Das kinderlose Ehepaar B hatte 1995 geheiratet, ab 2001 lebten die Partner getrennt. Frau B zog aus dem gemeinsam erworbenen Haus aus, Herr B kaufte ihr den hälftigen Miteigentumsanteil ab. 2008 beantragte er die Scheidung. Gleichzeitig verhandelten die Partner außergerichtlich über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. 2009 entschieden sie einvernehmlich, das Scheidungsverfahren nicht weiter zu betreiben, weil dies für beide Partner zu finanziellen Nachteilen geführt hätte.

Bis zu seinem Tod 2019 zahlte Herr B seiner Frau die Krankenversicherung und 940 Euro Unterhalt im Monat. Das Paar lebte weiterhin getrennt, doch das Scheidungsverfahren wurde nicht wieder aufgenommen. Als Herr B starb, ohne ein Testament zu hinterlassen, beantragte sein Bruder unter Hinweis auf die geplante Scheidung einen Erbschein als Alleinerbe. Gegen diesen Antrag legte die Witwe Widerspruch ein.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (10 W 33/20). Da kein Testament existiere, erbten der Bruder und die Witwe gemäß gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen. Zwar habe der Erblasser 2008 die Scheidung eingereicht. Das schließe normalerweise das Erbrecht der Ehefrau aus. Hier sei das aber ausnahmsweise nicht der Fall, denn: Wenn ein Scheidungsverfahren über einen sehr langen Zeitraum "auf Eis liege", werde dies von der Rechtsprechung einhellig als Rücknahme des Scheidungsantrags behandelt.

Im konkreten Fall habe Herr B offenkundig den Willen aufgegeben, sich scheiden zu lassen. Er habe das Verfahren fast zehn Jahre lang nicht weiterverfolgt. Zudem habe sich B mit seiner Frau außergerichtlich über Unterhalt und andere finanzielle Fragen geeinigt. Beide Partner hätten im Konsens entschieden, dass eine Scheidung für sie wirtschaftlich ungünstig wäre. Dass das Ehepaar diesen Entschluss aus finanziellen Gründen gefasst und die eheliche Gemeinschaft nicht fortgesetzt habe, ändere nichts daran, dass damit die Scheidung "vom Tisch gewesen" sei. Anspruch auf einen Alleinerbschein habe der Bruder des Erblassers daher nicht.

Enterbter Sohn verlangt ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Notar darf sich dabei nicht nur auf die Angaben der Stiefmutter und Erbin verlassen

Der Vater hatte seinen im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und seine zweite Frau als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters stand dem Sohn deshalb nur der Pflichtteil zu. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, forderte er von der Stiefmutter Auskunft über den Nachlass.

Hintergrund: Pflichtteilsberechtigte können vom Erben verlangen, dass ein Notar ein Nachlassverzeichnis erstellt, also eine genaue Liste aller Vermögensbestandteile. So geschah es auch im konkreten Fall.

Das Nachlassverzeichnis des von der Stiefmutter beauftragten Notars fand der Sohn jedoch unzureichend: Der Notar habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern sich fast nur auf die Angaben der Erbin verlassen. Deshalb wisse er, der Pflichtteilsberechtigte, jetzt trotz des Nachlassverzeichnisses immer noch nicht sicher, was ihm eigentlich zustehe.

Das Oberlandesgericht Celle gab dem Sohn Recht und verpflichtete die Erbin, ein neues Nachlassverzeichnis vorzulegen (6 U 34/20). Private Auskünfte der Erben seien oft wenig zuverlässig. Das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis solle dafür sorgen, dass Pflichtteilsberechtigte vollständige und richtige Auskünfte über ihren Pflichtteil bekämen. Das setze aber voraus, dass der Notar selbständig und genau ermittle, was zum Nachlass gehöre.

Diese Aufgabe habe der Notar im konkreten Fall nicht erfüllt, sondern auf die Angaben der Erbin vertraut. So habe er den Inhalt eines Bankschließfachs des Erblassers nicht selbst geprüft und die Unterlagen des Vaters nicht durchgesehen, um eventuell Anhaltspunkte für weitere Vermögensgegenstände zu finden. Weder beim Finanzamt, noch bei den in Betracht kommenden Banken habe sich der Notar nach Guthaben, Wertpapierdepots und eventuellen Steuererstattungen erkundigt. Auch einige Schenkungen des Verstorbenen kurz vor seinem Tod habe der Notar nicht aufgeklärt.

Wenn nun ein neues Verzeichnis zusammengestellt werde, müssten die Erbin und ihr Notar den Sohn hinzuziehen.

Vorsorgevollmacht für den Sohn

Nach dem Tod der Mutter fordern die Miterben eine schriftliche Abrechnung

Als ihr Mann pflegebedürftig wurde, beschloss die Mutter dreier Kinder, für den Fall vorzusorgen, dass sie selbst einmal Betreuung benötigte. 2007 erteilte sie Sohn A, der im Elternhaus in einer eigenen Wohnung lebte, eine Bankvollmacht und darüber hinaus eine Vorsorgevollmacht, die nur für den "Zustand der Entscheidungsunfähigkeit" gelten sollte. Der Vater war bereits verstorben, als die Mutter Ende 2014 tatsächlich pflegebedürftig wurde.

Bis April 2017 verfügte A selbständig über alle Geldangelegenheiten der Seniorin, dann beauftragte das Betreuungsgericht zusätzlich eine Kontrollbetreuerin. Als die Mutter Ende 2018 starb, verlangten die Miterben — A’s Schwester und ein Neffe — von A nicht nur Auskunft über alle getätigten Bankvorgänge, sondern eine schriftliche Abrechnung. Die Schwester war davon überzeugt, dass der Bruder "stets unzuverlässig und eigennützig" handelte.

Zur "Rechnungslegung" sei A nur für den Zeitraum verpflichtet, in dem er im Auftrag der Mutter eigenverantwortlich deren finanzielle Angelegenheiten regelte, erklärte das Oberlandesgericht Braunschweig (9 U 24/20). So ein Auftrag gehe über eine bloße Bankvollmacht hinaus. Noch zu Lebzeiten des Vaters habe A aufgrund einer Bankvollmacht mit seinem Computer für die Eltern Online-Banking ausgeführt.

Damals habe die Mutter unstreitig ihre finanziellen Angelegenheiten und die ihres Mannes im Griff gehabt. Wie A mit der Bankvollmacht umging, habe sie kontrollieren können. Für diesen Zeitraum sei daher eine nachträgliche Kontrolle per Rechnungslegung überflüssig. Anders sei die Lage ab Ende 2014 zu beurteilen, ab diesem Zeitpunkt sei ein Kontrollbedürfnis zu bejahen.

Die Vorsorgevollmacht habe explizit für den Fall gegolten, dass die Mutter nicht mehr in der Lage sei, ihre rechtlichen und Vermögensangelegenheiten selbst zu regeln. In diesem Zustand könne der Vollmachtgeber nicht mehr überblicken, was für ihn zu tun sei und was vom Bevollmächtigten getan werde. Daher könnten die Miterben eine schriftliche Abrechnung (mit Belegen) über alle Einnahmen und Ausgaben zwischen Dezember 2014 und März 2017 verlangen.

"Krankengespräche" sollen Fehlzeiten reduzieren

Arbeitgeber fordert von Mitarbeitern, ihre Hausärzte von der Schweigepflicht zu entbinden

Im Furnierwerk eines Holzverarbeitungsunternehmens kam es zu überdurchschnittlich vielen krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Der Arbeitgeber griff zu einem dubiosen "Gegenmittel": Der Personalleiter führte mit den Arbeitern so genannte Krankengespräche. Den Arbeitern wurden schriftliche Erklärungen vorlegt, in denen sie ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden sollten. Der Betriebsrat wurde nicht eingeschaltet.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war das Vorgehen rechtswidrig (1 ABR 22/94). Ziel dieser Krankengespräche sei es in erster Linie gewesen, die Arbeiter unter Druck zu setzen. Sie sollten nicht bei jeder leichten Erkrankung den Arzt aufsuchen, sondern arbeiten gehen. Von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden sollen, greife erheblich ihre persönlichen Rechte ein. Um die Mitarbeiter zu schützen, dürften solche Krankengespräche nur mit Zustimmung des Betriebsrats stattfinden.

Arbeitsloser ohne Genehmigung verreist

Der Mann wollte bei der Geburt seines Kindes dabei sein: Jobcenter kürzte deshalb Arbeitslosengeld II

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II kam Mitte Mai 2018 ins Jobcenter (Kreis Reutlingen) und teilte seinem Sachbearbeiter mit, er werde am 26.5. nach Schleswig-Holstein zu seiner Freundin fahren. Sie sei hochschwanger, der Geburtstermin per Kaiserschnitt für den 28.5. vorgesehen.

Der Sachbearbeiter antwortete, zehn Tage vorher könne er eine "Ortsabwesenheit" nicht genehmigen. Der Hilfeempfänger müsse vor der Reise noch einmal vorbeikommen. Und er solle daran denken, dass er nur 21 Tage "Urlaub" habe. Wenn er länger wegbleibe, bekomme er für die weiteren Tage kein Geld.

Doch der Mann fuhr zu seiner Freundin, ohne sich erneut im Jobcenter blicken zu lassen. Er blieb bis Ende Juni bei ihr, unterstützte sie im Haushalt, ging mit ihr zum Jugendamt und anerkannte die Vaterschaft. Weil sich der Arbeitslosengeld-II-Empfänger die Reise nicht im Voraus hatte genehmigen lassen, sollte er dem Jobcenter 958 Euro zurückzahlen.

Dagegen zog der frischgebackene Vater vor das Sozialgericht Reutlingen und bekam Recht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung (L 12 AS 1677/19): Nur die Leistungen für die letzten zwei Juniwochen müsse der Mann zurückzahlen. Er habe sein verfassungsrechtlich garantiertes Elternrecht wahrgenommen. Der besondere Schutz der Familie im Grundgesetz umfasse auch das Recht des Vaters, die Geburt des Kindes zu begleiten und der Mutter beizustehen.

Deshalb hätte das Jobcenter seinen Antrag auf Ortsabwesenheit genehmigen müssen. Jedenfalls für die drei Wochen vom 26.5. bis zum 15.6. stehe dem Hilfeempfänger das Arbeitslosengeld II zu — obwohl er die Reiseerlaubnis nicht ein weiteres Mal beantragt habe.

Dass die Sozialbehörde hier auf einem zweiten Antrag bestand, sei nämlich nicht zu rechtfertigen. Der Mann habe schon bei seinem Besuch Mitte Mai alle erforderlichen Angaben gemacht: Er habe das Ziel und den Grund der Reise benannt sowie das feststehende und unaufschiebbare Datum der Geburt. Das Jobcenter hätte die Reise sofort genehmigen können bzw. müssen.

Kassenpatient muss Zweibettzimmer bezahlen

Auch wenn das Krankenhaus aus Platzgründen andere Kranke dort kostenlos unterbringt

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus hatte eine Patientin als Wahlleistung ein Zweibettzimmer gewünscht. Da die Krankenkasse die Mehrkosten nicht trug, wurden sie der Patientin in Rechnung gestellt. Die Frau verweigerte die Zahlung mit dem Argument, in dem zweiten Bett des Zimmers seien andere Patienten untergebracht worden, die keinen Aufpreis für eine Wahlleistung gezahlt hätten.

Das Landgericht Bonn verurteilte die Kassenpatientin dennoch zur Zahlung (5 S 210/94). Falls andere Stationen voll belegt seien, könnten durchaus Patienten in Zweibettzimmer gelegt werden, obwohl sie dies nicht ausdrücklich gewünscht hätten. Anders als die Patientin behaupte, sei die Wahlleistungsvereinbarung trotzdem für sie nicht überflüssig gewesen.

Denn damit habe sie sich eine komfortablere Unterbringung gesichert, welche die Mehrbettzimmer eben nicht böten: nur ein Mitpatient und eine Nasszelle. Das Krankenhaus habe diese Wahlleistung erbracht und könne deshalb einen Aufpreis verlangen. Der Umstand, dass das Zimmer mehrfach auch mit einer Patientin ohne Wahlleistung belegt wurde, bedeute nicht, dass deshalb der Komfort eines Zweibettzimmers eine allgemeine Krankenhausleistung sei.

Was ist eine Anomalie?

Private Krankenversicherung kann einen Leistungsausschluss nicht auf eine unklare Frage im Antragsformular stützen

Im Frühjahr 2017 hatte Herr F eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Mitversichert war seine neun Jahre alte Tochter. Wie üblich, wurde im Antragsformular der Versicherung nach Vorerkrankungen der Beteiligten gefragt: "Bestehen/bestanden in den letzten drei Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate, z.B. Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen, die nicht ärztlich … behandelt wurden?" Diese Frage beantwortete Herr F in Bezug auf das Kind mit "nein".

Schon Jahre zuvor hatte der Zahnarzt bei dem Mädchen einen Engstand der Backenzähne festgestellt. Im Sommer 2017 brach es sich bei einem Unfall einen Zahn ab. Nach diesem Malheur musste das Kind zum Zahnarzt, der nun eine kieferorthopädische Behandlung empfahl. Eine Kieferorthopädin erstellte einen Heilbehandlungs- und Kostenplan, den sie so begründete: "Platzmangel im Unterkiefer, Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen".

Die Krankenversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und warf dem Versicherungsnehmer falsche Angaben im Versicherungsantrag vor. Der Engstand der Backenzähne bei seiner Tochter sei eine "Anomalie", die F unterschlagen habe. Hätte man darüber Bescheid gewusst, wäre von vornherein ein Leistungsausschluss für kieferorthopädische Behandlungen vereinbart worden.

Herr F verteidigte sich gegen den Vorwurf: Nichts habe darauf hingedeutet, dass eine solche Behandlung notwendig werden würde. Er zog vor Gericht, um die Kostenerstattung durchzusetzen. Und das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf seine Seite: Ein Engstand im Gebiss sei keine unbehandelte Krankheit, die F hätte anzeigen müssen (7 U 44/20).

Die Frage nach Anomalien im Antragsformular sei unklar. Der durchschnittlich informierte Versicherungsnehmer denke da nicht an Zähne. Der Begriff Anomalie bezeichne eine Abweichung vom Normalen. Menschen verknüpften damit eher eine Behinderung als eine Fehlstellung von Zähnen. Auch der Verweis auf Implantate im Formular ziele in die Richtung einer angeborenen, dauerhaften Fehlbildung. Das Gebiss eines Kindes wachse dagegen mit dem Kind und verändere sich durch Zahnwechsel.

Generell gelte: So eine Frage überfordere die Versicherungsnehmer und verlange ihnen eine Bewertung des eigenen Gesundheitszustandes ab. Das sei unzulässig und begründe keine Anzeigepflicht. Ein Leistungsausschluss sei daher nicht gerechtfertigt.

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Kurzartikel

Das Finanzamt muss die Ausgaben eines Schwerbehinderten für die Unterbringung als steuermindernde außergewöhnliche Belastung auch dann berücksichtigen, wenn er nicht in einem Pflegeheim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuung lebt. Diese alternative Möglichkeit des Wohnens für pflegebedürftige Menschen ist vom Gesetzgeber genauso anerkannt wie das Wohnen im Pflegeheim.