Familie & Gesundheit

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Testament oder Testamentsentwurf?

Ein gültiges Testament setzt ernsthaften Testierwillen des Erblassers voraus

Herr M, ledig und kinderlos, starb Anfang 2020. 2009 hatte er ein notarielles Testament verfasst, in dem er eine Bekannte als Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach seinem Tod fanden die beiden Schwestern in der Wohnung allerdings nicht nur dieses Testament, sondern eine Mappe mit einigen DIN A 4-Blättern. Auf der Rückseite von Werbezetteln hatte M mit Bleistift Notizen zu möglichen Änderungen des Testaments festgehalten.

Die Schwestern schickten die Blätter dem Nachlassgericht und teilten mit, ihr Bruder habe vor seinem Tod mehrmals erwähnt, er wolle sein Vermögen einer Hilfsorganisation X hinterlassen. Auf einem Blatt mit dem Datum 7.10.2016 stand:

"Testamentsveränderung (…) Hiermit möchte ich mein bisheriges 1. Testament, erstellt am 20.7.2009 Urkunde Rolle Nr. 00 2009 von A in B. verändern auf für ungültig erklären Mein ganzes Vermögen bestehend aus" (… es folgen Angaben zu Konten und Immobilien) "möchte ich der Hilfsorganisation X vererben".

Gestützt auf dieses Blatt Papier beantragte die Hilfsorganisation beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein — jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die ablehnende Entscheidung (10 W 18/21).

Ein Testament sei nur gültig, wenn ein Erblasser ernsthaft eine verbindliche Anordnung für den Fall seines Todes treffen wollte. Im konkreten Fall seien aus mehreren Gründen Zweifel daran angebracht, dass die Notizen vom Oktober 2016 mehr darstellen sollten als einen Entwurf.

Zum einen sei es ungewöhnlich, ein Testament auf der Rückseite eines Werbezettels zu notieren. Zweifel würden verstärkt durch den Umstand, dass Herr M den Text mit Bleistift geschrieben habe — wodurch er früher oder später unleserlich werde. Zum anderen enthalte der Text viele Auslassungen. Offenbar habe ihn der Erblasser also noch ergänzen oder ändern wollen — der Text enthalte keine endgültigen Formulierungen.

All diese Umstände führten zu der Schlussfolgerung: Hier handle es sich um den Entwurf einer 2016 beabsichtigten Testamentsänderung, zu der der Erblasser aber nicht ernstlich entschlossen gewesen sei und die nicht wirklich durchgeführt wurde. Ähnliche Notizen habe Herr M 2017 angefertigt. Auf weiteren Zetteln von 2018 finde sich wiederum die Formulierung: "Ich lasse altes Testament so". Gültig sei daher nach wie vor das notarielle Testament von 2009.

Gefängnisbesuch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Eine schematische Regelung nach dem Familienstand kann gegen das Elternrecht verstoßen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg sind Besuche bei Strafgefangenen grundsätzlich zuzulassen, soweit dies möglich ist, ohne die Ordnung in der Anstalt zu beeinträchtigen.

Anlass dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt: Die Hausordnung eines Gefängnisses sah für verheiratete Gefangene eine monatliche Besuchszeit von vier Mal 45 Minuten vor. Alle anderen Gefangenen durften nur drei Mal 45 Minuten besucht werden. Der Antrag eines unverheirateten Gefangenen auf Bewilligung einer zusätzlichen Besuchseinheit im Monat wurde von der Anstaltsleitung abgelehnt.

Dieser Beschluss verstößt gegen das Grundgesetz, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Ws 632/94). Bei besonderen Fällen dürfe die Anstaltsleitung nicht schematisch vorgehen und sich nur am Familienstand als Kriterium orientieren. Im konkreten Fall lebe der Gefangene in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und habe mit seiner Partnerin ein Kind. Auch für Strafgefangene gelte das grundgesetzlich garantierte Elternrecht.

Der Staat müsse die nachteiligen Wirkungen der Gefängnisstrafe auf die Familie möglichst begrenzen. Konkret bedeute das, dass die Anstaltsleitung die Beziehungen des Gefangenen zu seinem Kind fördern müsse. Es sei nicht ersichtlich, warum ein weiterer Besuch im Monat die Ordnung der Anstalt nennenswert beeinträchtigen könnte. Nur dann wäre die Ablehnung gerechtfertigt.

Angestellte kündigt das Arbeitsverhältnis

Wird sie genau bis zu dessen Ende krankgeschrieben, ist die ärztliche Bescheinigung unglaubwürdig

Schon nach einem halben Jahr im Betrieb kündigte eine kaufmännische Angestellte am 8. Februar 2019 ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Mit der Kündigung legte sie dem Arbeitgeber eine am 8. Februar 2019 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor: Bis zum 22. Februar 2019 war sie krankgeschrieben.

Der Arbeitgeber lehnte es ab, der Mitarbeiterin für die zwei Wochen bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zu überweisen: Offenkundig handle es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein Gefälligkeitsattest, das genau die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses abdecke, um der Arbeitnehmerin die letzten zwei Wochen Arbeit zu ersparen.

Daraufhin klagte die Ex-Angestellte die Lohnfortzahlung ein. Vergeblich beteuerte die Frau, sie habe Anfang Februar 2019 vor einem "Burn-out" gestanden und sei korrekt krankgeschrieben worden. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe quasi keinen Beweiswert (5 AZR 149/21).

Die Arbeitnehmerin sei genau am Tag der Kündigung krankgeschrieben worden und die bescheinigte Krankheit umfasste passgenau die Dauer der Kündigungsfrist ... Das begründe ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Angestellten. Diese Zweifel habe die Klägerin vor Gericht nicht überzeugend ausräumen können. Ihr stehe daher für die zweiwöchige Kündigungsfrist keine Lohnfortzahlung zu.

Mutter schenkte der Tochter Grundstücke

Nach dem Tod der Mutter klagt ein Sohn und Mit-Erbe gegen die Schenkungen

Zwei Söhne und eine Tochter hatten die Eheleute. Laut dem gemeinschaftlichen Testament von 1969 sollten die Kinder zu gleichen Teilen erben. Ein Grundstück in K wurde Sohn A versprochen. Der Ehemann starb zuerst. Viele Jahre später schenkte die Mutter der Tochter ein Grundstück in P und ihren Miteigentumsanteil am Grundstück in K. Dort sollte die Tochter lebenslang kostenlos wohnen dürfen, weil sie sich um die alte Mutter kümmerte.

Dass die Schwester die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und gepflegt hatte, bestritt Bruder A nach dem Tod der Mutter rundweg. Er zog vor Gericht und forderte das halbe Anwesen in K, das die Mutter der Schwester übertragen hatte.

Viel Geld und zudem Grundbesitz habe die Schwester zu Lebzeiten der Mutter bekommen: Diese Zuwendungen überstiegen bei weitem den ihr zustehenden Anteil am Erbe, so der Standpunkt des Bruders. Die Mutter habe damit rechtswidrig sein Erbe geschmälert. Das Wohnrecht der Schwester müsse im Grundbuch gelöscht, das Grundstück in P auf die Dreier-Erbengemeinschaft übertragen werden.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage des Mit-Erben ab (1 O 222/18). Missbräuchlich und rechtswidrig wären die Schenkungen nur, wenn sie wirklich dem Ziel gedient hätten, das Erbe des Sohnes zu beeinträchtigen. Das treffe jedoch nicht zu — auch wenn das Erbe dadurch kleiner geworden sei. Aber die Erblasserin habe mit den Geschenken ihr eigenes Interesse verfolgt. Ihr sei es darum gegangen, die Pflege im Alter sicherzustellen und der Tochter dafür zu danken, dass sie ihr besonders geholfen habe.

Diesen Sachverhalt hätten mehrere Zeugen bestätigt. Schon vor den Schenkungen habe die Tochter die Mutter im Alltag unterstützt, Einkäufe erledigt, den Haushalt besorgt und sich — mit notarieller Vollmacht der Mutter — um deren Finanzen gekümmert. Daher sei die Mutter davon ausgegangen, dass ihr die Tochter später im Fall der Pflegebedürftigkeit zur Seite stehen würde. So sei es dann auch geschehen.

Da der Pflegebedarf zuletzt groß gewesen sei, müsse Mit-Erbe A Folgendes bedenken: Ein ambulanter Pflegedienst und erst recht die Pflege in einem Heim hätten enorme Kosten verursacht. Hätte die Schwester die Mutter nicht gepflegt, hätten diese Kosten sein Erbe ebenfalls erheblich reduziert.

Dubiose Selbsttest-Zertifikate

Irreführende Werbung: Ohne Arztkontakt zustande gekommene Corona-Testzertifikate sind ungültig

Ein mehr als dubioses Geschäftsmodell: Ein Hamburger Unternehmen warb auf seiner Webseite für ein Corona-Selbsttest-Zertifikat, das dem Inhaber "freien Zugang" zu Restaurants, Arbeit, Bus & Bahn etc. verschaffen sollte. Der Inhaber bzw. die Inhaberin könne das Zertifikat überall einsetzen, wo die 3G-Regel oder die 2G+-Regel gelte, wurde im Internet versprochen.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Reklame als irreführend. Nach mehreren Beschwerden und Anfragen zur Webseite hatte sie probeweise ein Testzertifikat bestellt. Drei Schritte waren zu vollziehen: einen Selbsttest machen, einen Fragebogen beantworten, danach sollte das Zertifikat als PDF-Datei geschickt werden.

Das vom Probetester ermittelte Testergebnis wurde vom Hamburger Unternehmen nicht angefordert oder kontrolliert. Dennoch erhielt er ein Zertifikat, auf dem eine Ärztin versicherte, die genannte Person habe keine Symptome und sei nicht mit dem Coronavirus infiziert. Das sei bei einem negativen Antigen-Test in der Arztpraxis "unter meiner fachärztlichen Überwachung" festgestellt worden.

Ein Testnachweis, der ohne jeden Arztkontakt zustande komme, sei ungültig, erklärte das Landgericht Hamburg (406 HKO 129/21). Die einschlägige Verordnung schreibe vor, dass ein Arzt den Test durchführen oder mindestens überwachen müsse. Entgegen den Angaben auf dem Zertifikat sei hier der Test weder in einer Arztpraxis, noch unter fachärztlicher Aufsicht erfolgt. Die Werbung des Unternehmens — "freier Zugang" bei 3G-Regel usw. — täusche also die potenziellen Kunden und müsse künftig unterbleiben.

Das war nicht der erste Rüffel für das Unternehmen. Es bietet auch digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt an. Dabei füllt der Interessent einen Fragebogen aus, kreuzt praktischerweise selbst seine Symptome an und teilt mit, für wie viele Tage er krankgeschrieben werden möchte. Und sogleich wird von einem "Privatarzt" digital eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit einer korrekten Bescheinigung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat das natürlich nichts zu tun. Auch dieses Angebot und die Werbung dafür ist auf Initiative der Wettbewerbszentrale verboten worden.

Betriebliche Witwenrente

Die Bedingungen für den Rentenbezug müssen klar geregelt sein

Nachdem er aus seinem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgeschieden war, hatte der Ex-Angestellte P geheiratet. Betriebliche Altersrente bezog er ab einem späteren Zeitpunkt. Im Unternehmen gilt eine Betriebsvereinbarung: Steht einem Arbeitnehmer Betriebsrente zu, erhält nach dessen Tod der Ehepartner Witwenrente bzw. Witwerrente. Darauf besteht allerdings kein Anspruch, wenn die Ehe erst nach Beginn der Altersrentenzahlung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin geschlossen wurde.

Als Frau P nach dem Tod ihres Mannes Witwenrente beantragte, legte sich das Unternehmen quer: Witwenrente sei auch dann ausgeschlossen, wenn die Heirat — wie in ihrem Fall — nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb stattfand. Mit dieser Begründung könne der Arbeitgeber der Frau die Witwenrente nicht verweigern, entschied das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 212/21).

Betriebliche Regelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung beschränken oder ausschließen, müssten klar formuliert sein. Tatbestände, die sie ausschließen, müssten ausdrücklich benannt werden. In den Versorgungsbestimmungen des Unternehmens sei für den Fall, dass eine Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kein Ausschluss der Witwenrente vorgesehen. Daher stehe sie Frau P zu.

"Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie"

Wer kieferorthopädische Leistungen ohne Fachzahnarzt-Prüfung anbietet, muss in der Reklame darauf hinweisen

Die regionale Zahnärztekammer rügte den Internetauftritt eines niedergelassenen Zahnarztes als irreführend. Er hat in Österreich eine Zusatzausbildung absolviert und den Titel "Master of Science Kieferorthopädie (MSC)" erworben. Seither erbringt er in seiner Praxis schwerpunktmäßig kieferorthopädische Leistungen.

Die dreijährige Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie hat er jedoch nicht durchlaufen. Deshalb dürfe er im Internet nicht mit Angaben wie "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopädie in der …-Straße" werben, forderte die Zahnärztekammer.

Dass solche Angaben bei Patienten die falsche Vorstellung erwecken, der Mediziner sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, konnte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht vorstellen: Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei bekannt, dass Zahnärzte kieferorthopädische Leistungen auch ohne die Zusatzqualifikation "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" durchführen dürften, meinte das OLG.

Diese Aussage widerspreche jeder Erfahrung, erklärte jedoch der Bundesgerichtshof (I ZR 114/20). In der Regel wüssten Patienten nicht viel über berufsrechtliche Regelungen für Ärzte. Dass das für Ärzte bestehende Verbot, außerhalb ihres Fachgebiets tätig zu werden, für Zahnärzte nicht gelte, dürfte wohl den meisten Patienten unbekannt sein.

Bei der Angabe "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" im Internet gingen sie daher ohne Weiteres davon aus, es mit einem Fachzahnarzt zu tun zu haben, der eine entsprechende Prüfung bestanden habe.

Unstreitig biete der Zahnarzt seit Jahren kieferorthopädische Leistungen an, die Angabe sei also zutreffend. Aber auch eine objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei Verbrauchern zu einer falschen Vorstellung führe. Diese Vorstellung könne zudem die Entscheidung von Patienten, ob sie sich in dieser Praxis behandeln lassen, beeinflussen. Denn mit dem Titel "Fachzahnarzt" verbänden die meisten Menschen besondere Kompetenz.

Daher müsse der Zahnarzt mit aufklärenden Hinweisen dafür sorgen, dass bei den Patienten kein Irrtum aufkomme. Er könne z.B. seinen richtigen Titel nennen, auf die Art der erworbenen Zusatzqualifikation und seine praktischen Erfahrungen verweisen.

Masken-Attest "von der Stange"

Amtsgericht erspart einem Maskenverweigerer die Strafe für den Gebrauch eines "unrichtigen Gesundheitszeugnisses"

"Wer, um eine Behörde … über seinen … Gesundheitszustand zu täuschen", ein unrichtiges Gesundheitszeugnis benutzt, muss mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen (§ 279 Strafgesetzbuch). Da immer mehr gefälschte Impfpässe im Umlauf sind, dürfte dieser Straftatbestand vom Gesetzgeber wohl bald ergänzt und erweitert werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Attest "vom Fließband", das einen Mann von der Maskenpflicht befreite. Ihm ersparte das Amtsgericht München eine Strafe.

Von Polizeibeamten am Ostbahnhof auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht, hatte der Angestellte erklärt, er könne keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, weil er unter Hausausschlägen und Allergien leide, die zu Atemnot führten. Deswegen habe er bei einer Arztpraxis ein Attest per E-Mail bestellt …

Die Praxis warb auf ihrer Webseite damit, solche Atteste seien bei ihr für 17 Euro zu bekommen. Eine ärztliche Untersuchung sei dafür nicht erforderlich. Offenkundig stellte die Arztpraxis ohne jeden Patientenkontakt ca. 4.700 Atteste aus und verschickte sie mit der Post. Davon soll der Arzt selbst — trotz der Internetreklame? — nichts gewusst haben. Angeblich war da eine Assistentin ganz selbständig am Werk.

Das Amtsgericht München zeigte sich verständnisvoll: Der Angestellte habe nicht annehmen müssen, dass sich kein Arzt mit seinen Krankheitssymptomen befasst (824 Cs 234 Js 109736/21). Der vorsätzliche Gebrauch eines falschen Attests sei ihm daher nicht eindeutig nachzuweisen. Um ein selbst ausgefülltes "Blanko-Attest" handle es sich hier jedenfalls nicht: Immerhin habe der Mann der Arztpraxis per E-Mail seine Beschwerden geschildert und ein Attest mit geändertem Wortlaut erhalten.

Die Staatsanwaltschaft fand die Argumentation lebensfremd und legte gegen das Urteil Berufung ein.

Scheidung nach 36 Jahren Hausfrauenehe

Einer krankheitsbedingt erwerbsunfähigen Ehefrau steht unbegrenzt Unterhalt zu

1983 hatte das Paar geheiratet. Die 1960 geborene Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und während der Ehe nie gearbeitet. Der Ehemann war Alleinverdiener. Sie führte den Haushalt und kümmerte sich um drei — mittlerweile volljährige — Kinder. 2016 trennte sich das Ehepaar, 2019 wurde die Ehe geschieden. Seither streiten die Beteiligten um Ehegattenunterhalt.

Der Mann fand ihn zu hoch und beantragte Kürzung. Dagegen wehrte sich die Frau: Arbeiten könne sie krankheitsbedingt nicht. Außerdem beklagte sie sich über unregelmäßige Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht Frankenthal entschied den Streit zu Gunsten der geschiedenen Frau (71 F 214/19). Berücksichtige man das Ergebnis zweier Sachverständigengutachten zu ihrem Gesundheitszustand, stehe ihr Elementarunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt zu.

Laut Gutachten sei die Frau aufgrund orthopädischer Leiden nicht in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten. Unter diesen Umständen bestehe für eine 60 Jahre alte Frau ohne jede Berufserfahrung auf dem Arbeitsmarkt keine reelle Erwerbschance. Daher komme es nicht in Frage, den nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu beschränken — zumal die Frau während der Ehe die Kinder betreut habe.

Neugeborenes erlitt Hirnschaden

Mutter und Kind wurden nach der Geburt ohne Klingel im Kreißsaal allein gelassen

Nach einer komplikationslosen Geburt ließ die Hebamme die Mutter mit ihrem Baby im Kreißsaal allein. "Zu ruhig" fand die Mutter nach einigen Minuten das Baby. Vielleicht eingeschlafen? Da sich das Neugeborene wenig später immer noch nicht regte, wollte die Mutter klingeln — die Hebamme sollte feststellen, was mit dem Kind los war. Doch am Bett gab es keine Klingel. Geschwächt von der Geburt, konnte die Frau nicht aufstehen.

Nach ungefähr einer Viertelstunde kam die Hebamme zurück und bemerkte, dass beim Baby der Atem ausgesetzt hatte ("Atemdepression" oder "Fast-Kindstod"). Sofort bemühte sich ein Ärzteteam darum, das Kind wiederzubeleben. Trotzdem wurde sein Hirn schwer geschädigt, es blieb dauerhaft behindert. Im Namen des Kindes forderten die Eltern vom Krankenhaus und von der Hebamme Schadenersatz und hohes Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (1 U 32/20). Eine Mutter müsse kurz nach der Geburt die Möglichkeit haben, Ärzte und Hebamme zu alarmieren, ohne aufzustehen. Die meisten Gebärenden seien in dieser Phase nicht in der Lage, selbständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen. Daher sei es grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt mit dem Kind allein gelassen werde — ohne Klingel oder eine andere Möglichkeit, vom Bett aus Alarm zu schlagen.

So ein Behandlungsfehler dürfe einem Krankenhaus und einer Hebamme schlechterdings nicht passieren. Sie müssten daher für die Folgen einstehen, auch wenn nicht mit 100-prozentiger Sicherheit feststehe, ob ein früherer Alarm die Hirnschädigung verhindert oder zumindest abgemildert hätte. Die Höhe des Anspruchs müsse nun die Vorinstanz — das Landgericht Hannover — noch klären.

16-Jähriger will sich gegen Corona impfen lassen

Die Mutter ist dagegen — die Entscheidungsbefugnis wird dem Vater übertragen

Die Eltern des 16-jährigen A sind geschieden und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Junge lebt bei der Mutter und besucht den Vater regelmäßig. Der Vater vereinbarte im Juni 2021 einen Impftermin bei der Hausärztin, denn A wollte sich gegen das Coronavirus impfen lassen. Weil die Mutter protestierte, wurde der Termin abgesagt: Sie hält die Impfung mit dem Präparat von Biontech/Pfizer für eine "Gentherapie".

Daraufhin beantragte der Vater beim Amtsgericht, ihm die Entscheidungsbefugnis für die Impfung im Eilverfahren zu übertragen. Die Hausärztin bestätigte, dass sie medizinisch geboten sei: A sei übergewichtig (Adipositas), was das Risiko für einen schweren Verlauf einer eventuellen COVID-Erkrankung deutlich erhöhe. Zudem könne A die Tragweite dieser Entscheidung sehr gut einschätzen und wünsche die Impfung ausdrücklich.

Nachdem das Amtsgericht seinem Antrag zugestimmt hatte, ließ der Vater den Sohn impfen. Vor der Zweitimpfung legte die Mutter Rechtsbeschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen wurde (6 UF 120/21). Da sich die Eltern nicht einigen könnten, habe das Amtsgericht zu Recht die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen, dessen Standpunkt dem Wohl des Kindes besser entspreche.

Der Jugendliche habe im Sommer die Streitfrage schnell klären wollen — angesichts steigender Infektionszahlen und einer geplanten Urlaubsreise mit dem Vater. A habe befürchtet, "ungeimpft" müsse er nach der Spanienreise in Quarantäne und seine sozialen Kontakte würden in der absehbaren "vierten Corona-Welle" wieder eingeschränkt. Dass A aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung imstande sei, sich eine eigene Meinung über Nutzen und Risiken der Impfung zu bilden, stehe nach seiner Aussage vor Gericht und auch nach Ansicht der Hausärztin fest.

Die ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts habe im Sommer die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff für Kinder ab zwölf Jahren empfohlen. Schon vorher sei klar gewesen, dass Jugendliche mit Vorerkrankungen wegen ihres erhöhten Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf geimpft werden sollten — bei ihnen überwiege der Nutzen der Impfung allemal das Risiko. Zu diesen Vorerkrankungen zähle gemäß dem Bulletin der STIKO vom 10. Juni 2021 auch Adipositas, von der A unstreitig betroffen sei.

Notarieller Vertrag: Haus gegen Pflege

Nach heftigen Konflikten verlangt der ehemalige Eigentümer von der Schwester das Haus zurück

Nach einem Herzinfarkt übertrug im Herbst 2013 Hauseigentümer X (geboren 1944) mit notariellem Vertrag seiner jüngeren Schwester das Hausgrundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich, ihn lebenslang zu betreuen. Zugleich sicherte die Schwester dem Bruder Wohnrecht an einigen Räumen zu. Sie zog mit ihrer Familie (Mann, Tochter und Schwiegersohn) ein und wurde als Hauseigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Schon wenige Monate später waren die Parteien heillos zerstritten.

Im März 2014 stellte die Schwester ihre Pflegeleistungen ein. Herr X erklärte den Rücktritt vom Übertragungsvertrag und zog vor Gericht: Auf einmal verlange die Schwester Miete von ihm, von der Familie werde er bedrängt und mit dem Tode bedroht.

Dagegen behauptete die Schwester vor Gericht, der Bruder mache ihr mit Provokationen das Leben "zur Hölle". Dazu der Bruder: "Das sind Verbrecher, die haben mir das Haus weggenommen, ohne was dafür zu bezahlen". Hätte er eine Pistole, würde er sie erschießen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage auf Rückübertragung des Hauses ab (22 U 97/17). Wenn die Schwester entgegen dem Vertrag den Bruder nicht mehr betreue, hätte er die Pflegeleistungen erst einmal einfordern müssen. Dass das Zusammenleben prinzipiell unzumutbar geworden sei, habe Herr X nicht überzeugend dargelegt. Schließlich habe es Aggressionen von beiden Seiten gegeben. Ein extremer Konfliktfall liege nicht vor.

Mit dieser Begründung hätte das OLG den Anspruch des ehemaligen Hauseigentümers auf Rückübertragung nicht verneinen dürfen, entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 30/20). So ein Anspruch komme nicht nur im Extremfall in Betracht. Ein Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung könne aufgelöst werden, wenn das Festhalten am Vertrag für einen der Beteiligten unzumutbar und eine Anpassung des Vertragsinhalts unmöglich sei.

Bei so einem Vertrag unter Geschwistern sei die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen getragene Beziehung die Geschäftsgrundlage des Vertrags. Sei das Verhältnis heillos zerrüttet, entfalle die Geschäftsgrundlage. Und das treffe hier zu. Dabei komme es nicht darauf an, wer am Zerwürfnis "schuld" sei — das seien in der Regel beide Vertragsparteien.

Da X den Kontakt zur Schwester unerträglich finde, könne man es ihm nicht zumuten, selbst am Vertrag festzuhalten und dies von der Schwester einzufordern.

Er habe vielmehr Anspruch darauf, dass der Vertrag aufgelöst werde — vorausgesetzt, es sei unmöglich, den Vertragsinhalt den jetzigen Umständen anzupassen. Denkbar wäre z.B., dass X ausziehe und die Schwester ihm das Wohnrecht durch eine Rentenzahlung abkaufe. Dann müssten sie nicht mehr unter einem Dach leben. Reichten dafür die Mittel der Schwester nicht aus, könne X verlangen, das Eigentum am Haus zurückzubekommen. Mit diesen Vorgaben verwiesen die Bundesrichter den Streit ans OLG zurück.

Geld verliehen oder verschenkt?

Kurzartikel

Überweist eine 86-Jährige ihrem Sohn 15.000 Euro — immerhin zehn Prozent ihres Vermögens! —, so spricht dies dafür, dass dies ein Darlehen sein sollte: Mutter und Sohn haben stillschweigend einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Auch wenn der Sohn davon ausging, das Geld geschenkt zu bekommen, ist er daher zur Rückzahlung verpflichtet.

Bruder eines Landwirts soll den Hof erben

Wer lange auf einem Hof mithilft, kann ihn deshalb noch lange nicht selbständig führen

Nebenerwerbslandwirt A betrieb eine Bullenmast mit ca. 60 Rindern auf seinem nur zehn Hektar großen Hof. 6,5 Hektar Ackerland hatte er dazu gepachtet. Da A schon seit 1996 an Krebs erkrankt war, half sein Bruder B regelmäßig auf dem Hof mit. Von Beruf ist B Tischler, eine landwirtschaftliche Ausbildung hat er nicht. Im Jahr 2000 schlossen die Brüder einen Betriebsüberlassungsvertrag.

In seinem Testament setzte der Landwirt den Bruder als Erben und Hoferben ein. Nach dem Tod von A im März 2019 beantragte B einen Erbschein mit Hoffolgezeugnis: Er bewirtschafte den Hof seit fast 20 Jahren, erklärte B, daher sei er auch wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung. Wenn er beruflich unterwegs sei, betreue ein Nachbar das Vieh und erledige Bodenarbeiten. Manchmal beauftrage er einen Lohnunternehmer.

Eine seiner Schwestern, gelernte Malerin, widersprach dem Antrag: B habe den Betrieb nie selbständig geleitet, dazu fehlten ihm die Kenntnisse. Nur sie selbst sei wirtschaftsfähig, weil sie mit ihrem Ehemann im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 24 Hektar Ackerland und 80 Mastbullen führe.

Nach einer Prüfung bescheinigte die Landwirtschaftskammer B mangelhaftes Wissen über Düngen und Pflanzenschutz. Gleiches gelte in Bezug auf landwirtschaftliche Förderprogramme und betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

Daraufhin lehnte das Landwirtschaftsgericht B als Hoferben ab: Er sei wohl daran beteiligt gewesen, dass der kleine Hof im grünen Bereich gewirtschaftet habe. Trotzdem gelte: Wer alle wesentlichen Arbeiten in der Rindermast und im Ackerbau an Nachbarn oder Lohnunternehmen delegieren müsse, könne einen Hof nicht selbständig führen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung (10 W 60/20).

Wirtschaftsfähigkeit setze zwar nicht unbedingt voraus, dass der Hofanwärter den Hof selbst bewirtschafte. Er müsse aber prinzipiell dazu in der Lage sein. Der Betriebsüberlassungsvertrag von 2000 belege dies nicht. Denn B habe die praktischen Arbeiten danach nicht in dem Maß selbst ausgeführt, dass er die erforderlichen Kenntnisse hätte erwerben können. Schließlich sei die Wirtschaftsfähigkeit des Erben auch nicht mit den bisher relativ guten Ergebnissen des landwirtschaftlichen Betriebs zu begründen.

Denn bis 2018 habe Landwirt A trotz seiner Krankheit viele praktische und organisatorische Aufgaben erledigen können. Zudem sei B von Nachbarn und von einem Lohnunternehmer unterstützt worden. Man könne daher nicht feststellen, dass das positive Betriebsergebnis auf ausreichenden Fähigkeiten des B beruhe. Das Landwirtschaftsgericht müsse nun den Antrag der Schwester prüfen.

Unterschrift im Testament "geweißt"

Witwer und Sohn der Erblasserin streiten darüber, ob sie damit das Testament widerrufen hat

In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute F 2007 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Beide Partner hatten das Schriftstück unterschrieben. Damit war die gesetzliche Erbfolge aufgehoben: Der zufolge hätte der Ehemann nur die Hälfte des Vermögens der Ehefrau geerbt, die zwei Kinder der Ehefrau die andere Hälfte. Als die Ehefrau 2017 starb und das Testament geöffnet wurde, war ihre Unterschrift darauf mit Tipp-Ex geweißt.

Herr F gab es beim Amtsgericht Stralsund ab und beantragte einen Alleinerbschein. Die Tochter der Erblasserin war damit einverstanden, der Sohn jedoch nicht: Das Testament sei unwirksam, meinte er, die Mutter habe es entweder nie unterschrieben oder später widerrufen wollen. Der Witwer konnte jedoch eine Kopie des Testaments vorlegen, auf der die Unterschrift der Verstorbenen gut zu erkennen war: Deshalb bekam er den Alleinerbschein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock wies die Rechtsbeschwerde des Sohnes zurück (3 W 13/18). Wenn ein Originaltestament nicht mehr auffindbar sei, könne man mit einer Kopie nachweisen, dass das Original wirksam verfasst wurde. Das müsse im konkreten Fall erst recht gelten: Denn das Originaltestament liege vor und die Kopie zeige die Unterschrift beider Ehepartner unbeschädigt, so das OLG.

Damit stehe fest, dass das Originaltestament von beiden Ehepartnern unterschrieben und die Unterschrift der Ehefrau erst nachträglich geweißt wurde. Das Testament sei also 2007 wirksam verfasst worden. Fraglich sei damit nur, ob die nachträgliche Veränderung einen Widerruf des Testaments darstelle. Das sei zu verneinen: Denn als Widerruf gelte eine Veränderung nur, wenn ein Erblasser sie persönlich vornehme.

Dass die Verstorbene ihre Unterschrift selbst geweißt habe, sei aber nicht bewiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Dritter diese Änderung vorgenommen habe. Dafür sprächen folgende Argumente: Nicht nur der Witwer, sondern auch die Tochter habe glaubwürdig versichert, die Verstorbene hätte das Testament keinesfalls ändern wollen. Die Erblasserin habe zudem an schwerem Rheuma gelitten und hätte eine Flasche mit Tipp-Ex wohl nicht mehr öffnen können. Und vor allem: Sie habe das Testament nicht verschlossen, sondern frei zugänglich aufbewahrt.

Vater verdient nur 1.400 Euro

Sind die Großeltern zahlungskräftig, müssen sie beim Kindesunterhalt einspringen

Die Eltern des 2010 geborenen Mädchens M sind geschieden. Die Mutter, bei der das Kind lebt, arbeitet in Teilzeit und verdient rund 1.000 Euro. Das Nettoeinkommen des Vaters betrug 2017 1.400 Euro. Für das Kind zahlte er im Monat nur 100 Euro Unterhalt. Das Bundesland Sachsen sprang ein und überwies der Mutter von Sommer 2016 bis Ende 2017 Unterhaltsvorschuss. Anschließend versuchte das Bundesland, zumindest einen Teilbetrag vom Vater zurückzuholen.

Der Mann pochte jedoch auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1603, Abs. 2): Da seine Eltern finanzkräftig seien, hafte er für den Kindesunterhalt nur begrenzt. Er dürfe von seinem Verdienst 1.300 Euro behalten, den so genannten "angemessenen Selbstbehalt" (die Grenze dafür lag 2017 bei 1.300 Euro, inzwischen wurde sie auf 1.400 Euro erhöht). Der Großvater von M habe ein Einkommen von rund 3.500 Euro, die Großmutter ein Einkommen von ca. 2.200 Euro.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Zahlungsklage des Bundeslandes gegen den Vater ab (XII ZB 123/21). Grundsätzlich müssten Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren, so der BGH. Eltern minderjähriger Kinder treffe sogar eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb bei ihnen die Grenze für den Selbstbehalt niedriger angesetzt werde. Das sei der "notwendige Selbstbehalt", 2017 habe er 1.080 Euro betragen (2021: 1.160 Euro). Im Prinzip hätte der Vater also für seine Tochter mehr Unterhalt zahlen müssen.

Doch die gesteigerte Unterhaltspflicht entfalle, wenn — wie im konkreten Fall — zahlungskräftige Verwandte in gerader Linie vorhanden seien, erklärte der BGH. Die müssten dann beim Kindesunterhalt einspringen. Von 1.080 Euro im Monat leben zu müssen, sei schon hart. Wenn Großeltern den Unterhalt problemlos finanzieren könnten, wäre es nicht gerechtfertigt, dem Vater für den Kindesunterhalt jeden Euro abzuknöpfen, der diesen Betrag übersteige.

Daher müsse der Vater über die bereits gezahlten 100 Euro hinaus keinen Kindesunterhalt leisten, solange er nicht mehr als 1.400 Euro verdiene — was dem "angemessenen Selbstbehalt" entspreche.

Vorzeitiger Erbausgleich für nichteheliche Kinder

Unterhaltsansprüche gelten unabhängig von einem vorzeitigen Erbausgleich

Zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr können nichteheliche Kinder laut Gesetz vom Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld fordern. Nach dem Tod des Vaters gehen sie dagegen leer aus. Die Höhe des Erbausgleichs bestimmt sich in der Regel nach den Unterhaltszahlungen, die der Vater an das Kind geleistet hat.

Der Erbausgleich soll dem Kind zu einem "Startkapital" für seinen Lebens- und Berufsweg verhelfen. Gleichzeitig hat so der Vater die Möglichkeit, nicht gegen seinen Willen lebenslang durch Erbersatzansprüche an das nichteheliche Kind gebunden zu sein.

Das Amtsgericht Tübingen musste darüber entscheiden, ob so ein Erbausgleich zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater zu berechnen (7 C 732/94). Denn dieser Anspruch hängt vom Vermögen des Kindes ab. Der Richter verneinte die Frage.

Wenn ein nichteheliches Kind anderweitig Vermögen erwerbe, müsse es dieses Vermögen erst aufbrauchen, bevor der Vater mit Unterhalt einspringen müsse. Anders jedoch, wenn der Vater Erbausgleich gezahlt habe. Denn dessen Zweck bestehe nicht darin, die Unterhaltspflicht des Vaters zu verkürzen, die bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gelte. Diese beiden Ansprüche des nichtehelichen Kindes seien voneinander unabhängig. Väter könnten sie daher nicht mit einer Zahlung erfüllen, das sei vom Gesetz nicht gewollt.

Krank durch Grippeimpfung?

War das Impfangebot des Arbeitgebers nicht verpflichtend, sind eventuelle Folgen nicht berufsbedingt

Der Angestellte arbeitete als Gastronomieleiter bei einer GmbH, Tochterunternehmen eines Krankenhausträgers. Die GmbH betreibt in Kliniken Küchen und Kantinen. Jedes Jahr organisierte der Krankenhausträger eine Grippeimpfung für Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit Patienten haben. Dabei stellte er den Impfstoff kostenlos zur Verfügung. Das Angebot galt auch für Angestellte der GmbH, die Teilnahme war freiwillig.

Der Gastronomieleiter ließ sich impfen. Jahre später entwickelte sich bei ihm ein so genanntes autoinflammatorisches Syndrom (d.h. unklare, wiederkehrende Fieberschübe und Entzündungen). Dieses Problem führte er auf die Impfung zurück und beantragte bei der Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist, lehnte jedoch ab.

Die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft scheiterte beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 2 U 159/20). Dass die Grippeimpfung die Gesundheitsprobleme des Gastronomieleiters verursacht habe, stehe nicht fest. Doch selbst wenn das zuträfe, läge keine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Denn es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Mit der Grippeimpfung sei er keiner arbeitsvertraglich fixierten Pflicht nachgekommen. Es habe auch keine entsprechende Weisung des Arbeitgebers vorgelegen. Allein die Vorstellung des Angestellten, auf diese Weise im Interesse des Arbeitgebers zu handeln, begründe keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für ein letztlich privates Handeln. In der Küche habe der Gastronomieleiter keinen direkten Kontakt zu den Patienten. Daher sei die Impfung auch nicht notwendig gewesen, um ein berufsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko zu vermeiden.

Arzt erinnert sich nicht ans Aufklärungsgespräch

Die Behandlungsdokumentation bestätigt, dass er sich ans übliche Aufklärungs-Vorgehen hielt

Einem nierenkranken Patienten sollte in einem Krankenhaus ein Shaldon-Katheter für die Dialyse eingesetzt werden. Das ging jedoch schief. Der Patient verlangte vom Operateur Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern und unterlassener Aufklärung.

Der Arzt konnte sich zwar nicht mehr an das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten erinnern, schilderte aber vor Gericht den üblichen Ablauf der Gespräche vor so einem Eingriff. Die Risikoaufklärung funktioniere nach einem fixen Schema, das in der Klinik eisern eingehalten werde, erklärte der Mediziner. Das genügte dem Landgericht Leipzig, um die Zahlungsklage des Patienten abzuweisen.

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung (4 U 1388/20). Behandlungsfehler seien hier laut Sachverständigengutachten zu verneinen. Letztlich gehe es also nur noch um die Frage, ob ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde oder nicht. Um das zu beweisen, müsse sich der Arzt nicht an das konkrete Gespräch erinnern.

Da Ärzte täglich eine Vielzahl von Gesprächen führten, um Patienten zu informieren und aufzuklären, könne man das nicht erwarten. Der Mediziner habe plausibel dargestellt, wie vor solchen Eingriffen die Risikoaufklärung ablaufe. Die Angaben seien in sich schlüssig gewesen und entsprächen der im Krankenhaus praktizierten ständigen Übung. Zudem habe auch die Behandlungsdokumentation die Angaben des Arztes bestätigt.

Einschulungsfeier ohne Vater

Der Trennungskonflikt der Eltern soll die für das Kind wichtige Feier nicht verderben

Die verheirateten, unheilbar zerstrittenen Eltern zweier Kinder leben getrennt. Der heftige Trennungskonflikt beschäftigte mehrmals das Familiengericht. Der Vater warf der Mutter vor, den fünfjährigen Jungen und das sechsjährige Mädchen sexuell zu missbrauchen. Wegen des Dauerstreits ist der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen worden.

Der Vater darf die Kinder zwei Stunden pro Woche sehen, allerdings nur mit einer Begleiterin vom Kinderschutzbund. Gegen diese Regelungen hat der Mann Rechtsbeschwerde eingelegt. Anlass des aktuellen Streits: Er wollte an der Einschulungsfeier der Tochter teilnehmen. Kommentar seiner Frau: Sie werde die Polizei rufen, wenn er komme.

So laufe das immer, erklärte der Vater: Seine Ex erschwere ihm so oft wie möglich den Umgang, obwohl auch die Kinder den Kontakt wünschten. Wenn er der Feier fernbleibe, müsse doch die Tochter denken, er liebe sie nicht mehr. Per Eilantrag wollte der Mann sein Recht auf Teilnahme an der Einschulungsfeier durchsetzen, doch das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken lehnte den Antrag ab (2 UFH 2/21).

Im Prinzip sollten Umgangsberechtigte an besonderen Familien-Ereignissen beteiligt werden, räumte das OLG ein. Im konkreten Fall sei das jedoch mit dem Kindeswohl unvereinbar: Auf diese Weise würde der tiefgreifende Konflikt der Eltern in die Veranstaltung hineingetragen. Zwischen den Eltern sei keine vernünftige Kommunikation mehr möglich. Bei einem Zusammentreffen in der Schule sei der Austausch von Feindseligkeiten nicht auszuschließen.

So eine Einschulungsfeier sei für Kinder mit Stolz und Vorfreude, mit Aufregung und hohen Erwartungen verbunden. Eine Eskalation des Elternkonflikts während so einer wichtigen Veranstaltung könnte für das Mädchen zu einem Trauma werden. Das müsse man unbedingt verhindern. Dass die Abwesenheit des Vaters bei der Feier keinen "Liebesentzug" bedeute, könne er der Tochter beim nächsten Kontakt mit professioneller Unterstützung kindgerecht beibringen.