Ein selbständig tätiger Schreinermeister war etwas weitsichtig, d.h. auf kurze Entfernung sah er unscharf. Lange arbeitete er mit Lesebrille, doch das war keine gute Lösung: Vor allem bei Arbeiten an der Kreissäge oder wenn er Arbeiten über dem Kopf ausführen musste, hatte er Probleme und Beschwerden. Deshalb entschied er sich für eine Augenoperation und ließ sich Kunstlinsen einsetzen ("refraktiver Linsenaustausch").
Die private Krankenversicherung des Handwerkers weigerte sich, die Kosten zu übernehmen: Um eine geringe Weitsichtigkeit zu korrigieren, sei keine Operation notwendig, erklärte das Unternehmen: Der Versicherungsnehmer könne ebenso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen. Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nicht einverstanden (7 U 146/18).
Dem Versicherungsnehmer stehe Ersatz für die Operationskosten von rund 5.600 Euro zu, entschied das OLG. Fehlsichtigkeit sei eine Krankheit, auch wenn sie, wie beim Schreinermeister, nicht besonders ausgeprägt sei. Die Versicherung erstatte deshalb ja auch einmal im Jahr Aufwendungen für Brillen oder Kontaktlinsen, was einen Versicherungsfall unterstelle. Aus medizinischer Sicht sei ein Zustand, der ohne Hilfsmittel im Alltag störende Einschränkungen mit sich bringe, auf jeden Fall korrekturbedürftig.
Der Schreiner müsse sich auch nicht auf eine Brille verweisen lassen: Ohne die Operation habe er seinen Beruf nicht beschwerdefrei ausüben können. Nicht einmal eine Gleitsichtbrille hätte laut Sachverständigengutachten hier geholfen. Denn Gleitsichtbrillen führten bei Überkopfarbeiten im Nahbereich zu Sehproblemen und Schwindel. Nach objektivem medizinischem Befund seien die Augenoperationen daher als medizinisch notwendige Heilbehandlungen einzustufen: Sie hätten die Fehlsichtigkeit und die Probleme des Versicherten bei seiner Berufstätigkeit behoben.