Familie & Gesundheit

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"Corona-Nottestament" unwirksam

Trotz der Kontaktbeschränkungen müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein

In einem früheren Testament hatte ein krebskranker Mann drei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben bestimmt. An einem Sonntag im März 2021 wollte er sein Testament in der Klinik ändern und eine von ihnen als Alleinerbin einsetzen. Am Wochenende war jedoch kein Notar erreichbar. Da der Mann fürchtete, bald werde er nicht mehr in der Lage sein, klar zu formulieren, beschloss er, ein so genanntes Nottestament vor drei Zeugen zu verfassen.

Doch im März 2021 durften aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nicht drei Personen gleichzeitig den Patienten besuchen. So schrieb erst die als Alleinerbin ausersehene Verwandte das Testament, das dann nacheinander der Erblasser und drei Zeugen unterschrieben.

Das Nachlassgericht stellte der Frau nach dem Tod des Erblassers keinen Alleinerbschein aus: Das Nottestament sei unwirksam, da die Zeugen nicht wie vorgeschrieben gleichzeitig anwesend waren. Gültig bleibe daher das vorherige Testament.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 216/21). Es bestehe kein Grund, wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen von den zwingenden Vorschriften zum Nottestament abzuweichen. Der einschlägige Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2250) regle genau die Situation, dass sich der Erblasser an einem durch außergewöhnliche Umstände isolierten Ort befinde und keinen Notar hinzuziehen könne.

Die Absperrung könne unterschiedliche Gründe haben: Naturereignisse, oder auch die Situation einer Quarantäne infolge von Seuchen und ansteckenden Krankheiten. Für einen Patienten in der Klinik bedeuteten die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen natürlich eine Art Quarantäne: Der Erblasser sei isoliert gewesen. Trotzdem: Nach den vom Gesetzgeber für ein Nottestament festgelegten Bedingungen müsse ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden, andernfalls sei es nichtig.

Schwiegersohn geht fremd

Aus diesem Grund kann der Schwiegervater ein Geldgeschenk nicht zurückfordern

Ein Schwiegervater schenkte seinem Schwiegersohn 26.000 DM für das Familienhaus. Doch dann ging die Ehe in die Brüche, weil der Schwiegersohn mit einer neuen Partnerin "anbandelte". Konflikte um Geld und das Eigenheim kamen dazu - da reute den Schwiegervater die Schenkung. Die Untreue des Schwiegersohns sei ein Fall von grobem Undank, der ihn, den Vater der betrogenen Frau, zum Widerruf der Schenkung berechtige, meinte er.

Das Oberlandesgericht Köln sah das anders (18 U 64/94). Eine Schenkung zu widerrufen, sei nur zulässig, wenn dem Beschenkten ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das eine tadelnswerte Gesinnung offenbare. Davon könne man aber bei finanziellen Auseinandersetzungen, wie sie im Rahmen einer Ehescheidung üblich seien, nicht ausgehen.

Ob die Hinwendung des Schwiegersohns zu einer anderen Frau gegenüber der Tochter als schwere Verfehlung anzusehen sei, spiele hier keine Rolle. Jedenfalls stelle das Verhalten des Mannes keinen groben Undank gegenüber dem Schwiegervater dar, weil diesen die Ehe seiner Tochter im Grunde nichts angehe.

Bleiben Patientenunterlagen tabu?

Ein Arzt soll unzulässig Medikamente verschrieben haben, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

Prüfern des Münchner Landratsamts fiel bei der unangekündigten Kontrolle einer Apotheke ein Rezept für Ritalin auf. Ritalin enthält den amphetaminartigen Wirkstoff Methylphenidat und gilt deshalb als Betäubungsmittel. Verordnet wird es in der Regel gegen das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) bei Kindern und Jugendlichen. Seit 2011 ist es auch für Erwachsene zugelassen und wird häufig in der Drogenszene missbraucht oder auch von Schülern und Studenten zur Leistungssteigerung eingesetzt.

Den Prüfern kam das Ritalin-Rezept verdächtig vor: Ein Arzt hatte es für seinen 27-jährigen Sohn ausgestellt. Bei weiteren Kontrollen in der Apotheke und in der Arztpraxis fanden sie mehr Ritalin-Rezepte. Zu viele nach Ansicht der Kontrollbehörde. Sie forderte den Mediziner auf offenzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen und Diagnosen er 14 Patienten Ritalin und andere, noch stärkere Betäubungsmittel verordnet hatte. Andernfalls werde Zwangsgeld fällig.

Dagegen wehrte sich der Arzt. Das Verwaltungsgericht München gab ihm Recht: Es lägen nur "dünne" Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Sie rechtfertigten nicht die Anordnung, vertrauliche Patientendokumentationen vorzulegen. Im Gegensatz dazu nannte der Verwaltungsgerichtshof München die Einsichtnahme in die Patientenakten "verhältnismäßig", da es um die Volksgesundheit gehe.

Das Bundesverwaltungsgericht fand für diese Art Kontrolle zwar keine Rechtsgrundlage. Es forderte aber den Gesetzgeber dazu auf, sie zu schaffen (3 C 1.21). Derzeit seien die Behörden, die den Umgang mit Betäubungsmitteln überwachten, nicht befugt, die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen, erklärten die Bundesrichter. Dieses Recht sei aus dem Betäubungsmittelgesetz nicht abzuleiten.

Ärzte müssten demnach nur die Rezepte kontrollieren lassen. Allerdings sei mit den Angaben auf einem Rezept nicht festzustellen, ob es wirklich medizinisch begründet war, ein Betäubungsmittel zu verschreiben. Wenn man das legitime Ziel erreichen wolle, den Umgang damit effektiv zu kontrollieren, könnte dies dafür sprechen, den Kontrollbehörden die Befugnis zur Einsichtnahme in ärztliche Patientenunterlagen einzuräumen. Das sei jedoch Sache des Gesetzgebers.

"Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!"

DocMorris lockte mit E-Bike-Gewinn: "Rezeptlotterie" ist unzulässiger Kundenfang

Die niederländische Online-Apotheke DocMorris veranstaltete 2015 ein Gewinnspiel, für das sie bundesweit mit Flyern warb. Hauptpreis war ein E-Bike für 2.500 Euro, weitere Gewinner bekamen elektrische Zahnbürsten. "Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!" forderte das Unternehmen die Verbraucher auf. Die Apothekerkammer fand diese Art von Kundenfang unseriös und wettbewerbswidrig. Sie klagte auf Unterlassung der Reklame.

2018 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt DocMorris untersagt, Kunden mit Gewinnspielen zu ködern, damit sie ihr Rezept bei der Versandapotheke und nicht bei der Konkurrenz einlösten. Auch der Bundesgerichtshof gab der Apothekerkammer Recht (I ZR 214/18). So eine Werbung beeinflusse die Kunden auf unsachliche Weise, erklärten die Bundesrichter.

Verlockt von der Aussicht auf einen attraktiven Gewinn könnten Patienten online bestellen, ohne zu überlegen, dass es ihren Bedürfnissen besser entspräche, das Rezept in einer stationären Apotheke einzulösen. Auch wenn ein Arzt das Medikament verschrieben habe, bedeute das nämlich nicht automatisch, dass eine zweite, unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker überflüssig sei.

Nur in einer Apotheke bestehe die Möglichkeit für Verbraucher, sich z.B. über die Wechselwirkung des verschriebenen Arzneimittels mit anderen Medikamenten beraten zu lassen. Gründliche Beratung biete die Versandapotheke nicht.

Werbung und Wettbewerb in der Pharma-Branche würden durch das Verbot von Gewinnspielen nicht beeinträchtigt. Schließlich gelte es nicht nur für die Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken.

Digitalisierung im Gesundheitswesen

Defizite dürfen nicht zu Lasten der Versicherten gehen: Krankenkasse verweigerte zu Unrecht Krankengeld

Eigentlich sollten Ärzte Krankschreibungen ab 1. Januar 2021 elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln. So hatte es der Bundestag 2019 beschlossen. Gesetzlich Versicherte sollen nicht mehr selbst dafür verantwortlich sein, im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihrer Krankenkasse die entsprechende Meldung rechtzeitig weiterzugeben. Rechtzeitig, d.h. innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Attestes.

Bekanntlich funktionierte das Übermittlungssystem Anfang 2021 aber noch nicht: Die Arztpraxen waren technisch nicht in der Lage, Arbeitsunfähigkeits-Daten ihrer Patienten elektronisch an die Versicherungen zu senden.

Das brachte einer Arbeitnehmerin eine Menge Ärger ein. Die Frau war Ende 2020 länger krank. Über eine weitere Krankschreibung informierte sie ihre Krankenkasse im Januar 2021. Doch da lag ihr Besuch beim Hausarzt schon über eine Woche zurück.

Deshalb lehnte es die Krankenkasse ab, der Versicherten für den folgenden Zeitraum Krankengeld zu zahlen: Sie sei ihrer Meldepflicht zu spät nachgekommen. Die Arbeitnehmerin verklagte die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld und hatte beim Sozialgericht Dresden Erfolg (S 45 KR 575/21).

Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Ärzteschaft und Krankenkassen habe mit erheblicher Verzögerung begonnen, stellte das Gericht fest. Ärzteverbände und Krankenkassen hätten sich aufgrund technischer Probleme darauf geeinigt, mit der elektronischen Meldung von Krankschreibungen mehrere Monate später zu beginnen. An sich wäre die Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2021 jedoch Sache der Arztpraxis gewesen.

Dass die elektronische Meldung verspätet eingeführt wurde, dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Im Gesetz stehe, die Arztpraxen seien ab 1. Januar 2021 für die Meldung der Arbeitsunfähigkeits-Daten zuständig. Eine Verzögerung des Systemwechsels infolge technischer Probleme sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn die neue Rechtslage später umgesetzt werde als vom Gesetzgeber geplant, dürfe dies keine negativen Folgen für die Arbeitnehmer haben.

"Müller" ist als (zweiter) Vorname zulässig

Ein Kind sollte nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters tragen

Ein Ehepaar hatte sich gegen einen gemeinsamen Ehenamen entschieden: Jeder Partner behielt nach der Heirat seinen Nachnamen bei. Das erste Kind des Paares, geboren 2015, erhielt den Nachnamen der Mutter. Im Februar 2019 brachte die Frau eine Tochter zur Welt, die den Nachnamen des Vaters tragen sollte: Müller. Das sei nicht zulässig, erklärte man den Eltern auf dem Standesamt: Wenn ein Kind den Nachnamen eines Elternteils führe, gelte dieser Nachname auch für die weiteren Kinder eines Ehepaares.

Daraufhin beschlossen die Eheleute, das Mädchen solle die Vornamen K Müller erhalten. Wieder zögerte der Standesbeamte, die Geburt des Kindes so zu beurkunden: Ein so häufiger Familienname wie "Müller" eigne sich nicht als Vorname, meinte er. Doch das von den Eltern angerufene Oberlandesgericht Hamm sah den Streit eher pragmatisch und erklärte den ungewöhnlichen Vornamen für zulässig (15 W 374/19).

In der Namenswahl seien Eltern frei, vorausgesetzt, ein Vorname erfülle zwei Bedingungen: Ein Vorname müsse dem Kind helfen, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln. Und er dürfe keinen Anlass für Spott und Anfeindungen geben, was dem Kind schaden könnte. Negative Konsequenzen fielen allerdings weniger ins Gewicht, wenn ein Kind mehrere Vornamen erhalte.

Und so liege der Fall hier. Der erste Vorname des Mädchens sei eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen. Unter diesen Umständen sei auch der Name Müller als weiterer Vorname zulässig, auch wenn Müller als Nachname häufig vorkomme. Der Name sei historisch nicht vorbelastet und es gebe auch keine alternative Wortbedeutung, die später Grund für Hänseleien oder dergleichen werden könnte.

Der identitätsstiftende Effekt des Namens ergebe sich hier über die familiäre Situation: Die Tochter solle nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters führen. Es entspreche im Übrigen einer Tradition, Kinder durch mehrere Vornamen an bestimmte Personen wie z.B. Großeltern oder Taufpaten "anzubinden". Solche Vornamen würden eher selten als Rufnamen im sozialen Kontakt benützt, aber mit dem "Bewusstsein der eigenen sozialen und familiären Einbindung getragen".

Vater verweigert Umgang mit den Söhnen

Fühlt sich ein Elternteil außerstande, Kinder zu betreuen, kann der Kontakt dem Kindeswohl widersprechen

Die Eltern der beiden Jungen — zwölf und acht Jahre alt — leben seit 2018 getrennt. Die Söhne betreuten sie zunächst im Wechselmodell, danach zog sich der Vater mehr und mehr zurück. Die Mutter ist Kinderkrankenschwester und in der Lage, den zuckerkranken Zwölfjährigen richtig zu versorgen. Zunächst einigten sich die Eltern darauf, sich an die Schulmedizin zu halten. Dass der Vater später alternative Behandlungsmethoden erwog, hat die heftigen Konflikte der Eltern weiter verschärft.

Schließlich wurde die Gesundheitssorge für die Kinder allein der Mutter übertragen. Im Januar 2021 wurde eine Umgangsregelung vereinbart, nach der die Söhne jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen sollten. Nach diesem Treffen ließ er jedoch alle Besuche "platzen" — bis die Mutter schließlich beim Amtsgericht beantragte, dem Vater mit Ordnungsmitteln zu drohen, damit er sein Umgangsrecht wahrnehme.

Im März billigte das Amtsgericht nachträglich die Umgangsregelung, als sei nichts geschehen. Das sei sinnlos, erklärte das vom Vater angerufene Oberlandesgericht Brandenburg: Der Mann habe hinreichend deutlich gemacht, dass er sich derzeit außerstande sehe, die Kinder regelmäßig zu betreuen (10 UF 22/21). Er habe zwar der Umgangsvereinbarung im Januar zugestimmt, aber das habe sich inzwischen geändert.

Wenn ein Vater ernsthaft den Kontakt mit den Kindern verweigere, sollte man ihn nicht dazu zwingen: Denn unter diesen Umständen entspreche der Umgang möglicherweise nicht dem Kindeswohl, auch wenn sich die Söhne den Kontakt wünschten. Die Mutter habe den Mailverkehr mit dem Vater dem Amtsgericht vorgelegt. So habe er z.B. geschrieben: "Bitte mach Dir Gedanken um die Betreuung unserer Kinder, da ich sie vorerst nicht nehmen kann". Ähnliche Bitten habe der Vater mehrmals formuliert.

So eine Stellungnahme dürfe das Gericht nicht ignorieren: Die Umgangsvereinbarung liege damit vorerst auf Eis. Das Amtsgericht hätte den Vater erneut anhören müssen. Statt auf Ordnungsmittel zu setzen, müsse man nun — mithilfe des Jugendamts und/oder anderer Sachverständiger — die Gründe des Vaters klären und die Möglichkeiten für einen Umgang in der Zukunft ausloten.

Ehewohnung vom Ex-Mann gekündigt

Die Ehefrau verlangt nach einem Räumungsprozess von ihm Schadenersatz für die Umzugskosten

Das Ehepaar hatte mit seinen zwei Kindern in einer Wohnung gelebt, die den Eltern des Ehemannes gehörte. Mieter war allein der Ehemann. Im Januar 2016 trennte sich das Paar. Die Frau blieb mit den Söhnen in der Wohnung. Der Ehemann zog aus und kündigte sogleich den Mietvertrag zum 31. Mai 2016. Dann aber vereinbarte er mit der Ehefrau, sie könne in der Wohnung bleiben, bis der jüngere Sohn im Sommer 2017 die Schule abgeschlossen hätte.

Mit den Eltern schloss er einen entsprechend befristeten Mietvertrag. Im Februar 2017 beantragte der Mann die Scheidung. Als seine Frau im Sommer 2017 nicht auszog, kündigte er den Mietvertrag erneut. Erfolglos forderten die Vermieter von der Schwiegertochter, die Wohnung bis zum 22.3.2018 zu räumen. Schließlich erhoben sie Räumungsklage, verlangten zudem Nutzungsentschädigung und Schadenersatz.

In einem Vergleich verpflichtete sich die Frau, der Schwiegermutter 3.700 Euro zu zahlen. Erst ab März 2019, kurz vor dem Scheidungstermin, mietete sie eine neue Wohnung. Für die Umzugskosten forderte die Frau Schadenersatz vom Ex-Mann. Doch das Amtsgericht Münster verneinte einen Anspruch auf Entschädigung (43 F 34/21).

Auch während der Trennungszeit bleibe die ehemals gemeinsame Wohnung die Ehewohnung, so das Amtsgericht: Das gelte bis zur Scheidung. Der Partner, der ausziehe und dem anderen Partner die Wohnung überlasse, dürfe diesem die Nutzung nicht erschweren oder unmöglich machen. Der andere Partner solle sich erst einmal an die geänderten Lebensverhältnisse gewöhnen können, ohne umziehen zu müssen.

Gegen dieses Gebot des "Wohlverhaltens" in der Trennungszeit habe der Ehemann verstoßen, als er den Mietvertrag im Februar 2016 kündigte. Allerdings sei dieser Verstoß folgenlos geblieben. Denn danach hätten sich die Partner darauf geeinigt, den Mietvertrag bis Sommer 2017 fortzusetzen. Die Kündigung habe also nicht zu einem Schaden für die Ex-Frau geführt. Das gelte auch für die zweite Kündigung im Sommer 2017, nur aus einem anderen Grund.

Denn da sei das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet gewesen, dann gebe es kein Recht mehr auf "ungestörtes Verweilen in der Ehewohnung". Der Ehefrau habe klar sein müssen, dass sie nach der Scheidung ausziehen und eine neue Wohnung suchen musste. Aufgrund des Räumungsprozesses 2018 konnte die Ehefrau nicht davon ausgehen, dass die Eltern des Mannes das Mietverhältnis mit ihr fortsetzen würden. Umzugskosten wären daher auf jeden Fall auf sie zugekommen, unabhängig vom Zeitpunkt des Umzugs. Für diese Kosten sei nicht ihr Ex-Mann verantwortlich.

Umstrittener "Genesenenstatus"

Mehrere Gerichte erklären es für rechtswidrig, dass ihn das RKI auf drei Monate verkürzt hat

Großen Ärger löste das Robert-Koch-Institut (RKI) aus, als es Mitte Januar von einem Tag auf den anderen beschloss, die Geltungsdauer für den Genesenenstatus ("genesen von Covid-19") von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Viel zu spät und unzureichend wurde dieser Beschluss kommuniziert. Viele Bürger, die eine Infektion mit dem Coronavirus bereits überstanden hatten, verloren so plötzlich die Möglichkeit, ihr Fitnessstudio oder Restaurants zu besuchen.

Dass man so eine politische Entscheidung einem Bundesinstitut überlassen kann, haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Eilverfahren bezweifelt (z.B. München, Frankfurt, Ansbach, Hannover). Auch das Verwaltungsgericht Berlin erklärte, über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden (VG 14 L 24/22).

Trotz der unbestrittenen medizinischen Kompetenz der Mitarbeiter des RKI: Eine Bundesbehörde dürfe nicht darüber bestimmen, bei welchen Personen wie lange von einer Immunisierung auszugehen sei. Das überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz. Hier gehe es in erster Linie um politische Kompetenzen. Deshalb habe sich das Gericht mit der wissenschaftlichen Frage, wie gut die Verkürzung auf drei Monate medizinisch begründet wurde, gar nicht erst befasst.

Langwierige Parodontose-Behandlung

Die Zahnzusatzversicherung muss nicht zahlen, wenn die Behandlung schon vor Vertragsschluss begann

Schon 2004 war Frau F von einem Zahnarzt wegen Parodontose im Oberkiefer behandelt worden (Parodontose: bakterielle Entzündung des Zahnbetts mit Folgen wie Zahnfleischschwund, Lockerung der Zähne). Eine Zahnärztin vermerkte 2006 im Krankenblatt eine "tiefe parodontale Tasche". Am 1. April 2012 schloss Frau F eine Zahnzusatzversicherung ab. Die so genannte Wartezeit für Leistungen betrug acht Monate. Nach den Versicherungsbedingungen war jede Leistung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall, d.h. die Behandlung, schon vor Vertragsschluss begann.

Im Mai 2013 beantragte Frau F die Kostenübernahme für eine Sanierung des Oberkiefers. Das Versicherungsunternehmen lehnte ab, weil die Versicherungsnehmerin bereits vor dem 1.4.2012 wegen Parodontose behandelt worden sei. Sie ließ die Zahnersatzbehandlung dennoch durchführen und zahlte 13.905 Euro.

Ohne Erfolg klagte Frau F auf Kostenübernahme. Ihr Argument: Die Parodontose sei 2006 ausgeheilt, eine weitere Behandlung damals nicht nötig gewesen. 2013 habe eine neue Behandlung begonnen, der Versicherungsfall sei also erst 2013 eingetreten.

Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Parodontose durchgängig von 2004 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags behandlungsbedürftig war, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 70/20). Der 2013 diagnostizierte extreme Knochenabbau sei eindeutig eine Folge der bereits 2004 festgestellten Parodontose und keine neue Erkrankung. Im Anschluss an die Behandlung 2004 hätte zwingend eine engmaschige Nachsorge stattfinden müssen, wie sich auch an der 2006 behandelten parodontalen Tasche gezeigt habe.

Den Parodontosestatus hätte ein Zahnarzt regelmäßig mit Röntgenbildern dokumentieren müssen. Schon die röntgenologische Kontrolle führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass eine andauernde Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen sei und ein einheitlicher Versicherungsfall vorliege. Die kontinuierliche Nachsorge nach 2004 zu unterlassen, sei nach Ansicht der Sachverständigen "medizinisch nicht vertretbar" gewesen. Wenn es medizinisch "kontraproduktiv" sei, eine Behandlung abzubrechen, sei auch der Versicherungsfall nicht beendet. Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung im Jahr 2013 bestehe daher nicht.

Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Krankenkasse verweigert Krankengeld: Missverständliche AU-Richtlinie darf nicht auf Kosten der Versicherten gehen

Eine Arbeitnehmerin war schon eine Weile krankgeschrieben und bezog Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) galt bis zum 19.6.2017. Um sich eine Folgebescheinigung ausstellen zu lassen, erschien die Frau an diesem Tag bei ihrer Hausärztin. Sie wurde jedoch — aus praxisinternen Gründen — nicht sofort untersucht.

Stattdessen gab man ihr einen neuen Termin am 22.6.2017, also drei Tage später. An diesem Tag stellte die Hausärztin der Patientin eine AUB aus, die ab dem 19.6.2017 gelten sollte. Die Medizinerin hielt eine rückwirkende Bescheinigung für zulässig. Prompt bekam die Versicherte Ärger mit der Krankenkasse.

Sie teilte der Arbeitnehmerin mit, dass ihr ab dem 20.6.2017 kein Krankengeld mehr zustehe, weil sie am 19.6. nicht untersucht worden sei. Sollte die Ärztin behauptet haben, dass auch ein späterer Untersuchungstermin ausreiche, um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren, sei dies eine falsche Rechtsauskunft gewesen. Dieser Fehler sei aber nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um die Zahlung von Krankengeld über den 19.6.2017 hinaus durchzusetzen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied den Streit zu ihren Gunsten (S 18 KR 1246/18). Die Versicherte sei nicht dafür verantwortlich, dass die Untersuchung zu spät stattgefunden habe, so das Gericht. Sie habe die Arztpraxis rechtzeitig aufgesucht und habe so alles Zumutbare getan, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern.

Das sei nur wegen eines Irrtums der Vertragsärztin gescheitert. Missverständliche Formulierungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu diesem Punkt hätten schon bei mehreren Medizinern zu der Fehlvorstellung geführt, dass eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig sei.

Diese Missverständnisse seien allein den Krankenkassen zuzurechnen, die schließlich an der Richtlinie mitgearbeitet hätten. So ein Fehler dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Für die Arbeitnehmerin wäre es auch nicht zumutbar gewesen, in der Praxis auf einer sofortigen Bescheinigung zu bestehen oder deswegen am 19.6.2017 den Arzt zu wechseln.

Teurer Pendelverkehr zweier Scheidungskinder

Gibt es einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Eltern in verschiedenen Schulbezirken wohnen?

Üben die Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder aus, leben aber nach der Scheidung in verschiedenen Bezirken, stellt sich die Frage, in welchem Schulbezirk die Kinder zur Schule gehen sollen. In dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden musste, hatten sich die geschiedenen Eheleute so geeinigt: Beide Söhne sollten in ihrer "alten" Schule bleiben, die näher am Wohnort des Vaters lag.

Die Kinder verbrachten zwei Wochentage beim Vater, zwei bei der Mutter. Freitag bis Sonntag waren sie abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Die Frau wohnte ungefähr zwölf km von der Schule entfernt, so dass sie gezwungen war, die Kinder mit dem Auto zur Schule zu bringen oder sie mit dem Bus zu schicken. Daher beantragte die Mutter bei der zuständigen Behörde, die Fahrtkosten zu übernehmen oder zumindest einen Zuschuss zu bewilligen.

Das komme hier nicht in Frage, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (16 A 4241/92). Nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schulfahrtkostenverordnung würden die Fahrtkosten nur übernommen, wenn ein Kind die nächstgelegene Schule besuche und wenn sich diese Schule über zwei km vom Wohnsitz entfernt befinde. Dabei komme es wesentlich darauf an, wo das Kind seine melderechtliche Hauptwohnung habe.

Im konkreten Fall habe der ältere Sohn seinen Hauptwohnsitz beim Vater. Von dort aus sei der Schulweg keine zwei Kilometer lang, also sei der Schüler weder auf den Bus noch auf die Beförderung mit einem Auto angewiesen. Der jüngere Sohn habe seinen Hauptwohnsitz bei der Mutter. Bei ihm entfalle der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, weil er nicht die für ihn nächstgelegene Schule besuche.

Fünfjähriger an der Vorhaut operiert

18 Jahre später verlangt der Operierte Schadenersatz für "Verstümmelung"

Im Mai 2003 brachte die Mutter den fünfjährigen Jungen in die Ambulanz einer urologischen Klinik. Der Oberarzt diagnostizierte eine Verengung der Vorhaut (Phimose) und riet der Mutter dazu, die Vorhaut operativ entfernen zu lassen. Der Eingriff wurde in der Klinik durchgeführt.

18 Jahre später verlangte der junge Mann vom Oberarzt und vom Klinikträger Schadenersatz: Man habe ihn "irreversibel verstümmelt", was bei ihm eine psychische Erkrankung ausgelöst habe. Er sei sicher, in seinem Fall sei eine Operation überflüssig gewesen. Dies zu belegen, sei aber schwierig, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage ab (8 U 165/20). Soweit sich der medizinische Sachverhalt jetzt noch rekonstruieren lasse, seien keine ärztlichen Fehler zu erkennen. Letztlich habe seinerzeit kein einheitlicher medizinischer Standard existiert, wie eine Phimose optimal zu behandeln sei. In der urologischen Standardliteratur sei jedoch empfohlen worden, die Vorhaut zu entfernen, wenn eine eindeutige Vorhautverengung vorliege — auch wenn keine Beschwerden auftraten.

Ob bei dem kleinen Patienten damals eindeutig eine behandlungsbedürftige Vorhautverengung vorlag, sei nicht mehr zu klären. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Eingriff als Behandlungsfehler einzustufen. Dem Kläger diesen Beweis zu ersparen, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere, komme aber nicht in Frage.

Ärzte und Kliniken müssten Krankenunterlagen grundsätzlich nur zehn Jahre lang aufbewahren. Wenn diese, wie üblich, nach Ablauf dieser Frist vernichtet wurden, dürfe dem Klinikträger und Operateur dadurch kein Nachteil entstehen. Der ehemalige Patient könne seine Ansprüche nicht auf eine fehlende Behandlungsdokumentation stützen.

Abfindung im Scheidungsfall

Wird vor der Heirat so eine Vereinbarung getroffen, fällt für die Abfindung keine Schenkungssteuer an

1998 hatte das Paar geheiratet und vorher beim Notar einen umfassenden Ehevertrag vereinbart. Im Fall einer Trennung oder Scheidung sollte die Ehefrau eine Abfindung von zwei Millionen Mark erhalten — allerdings nur dann, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre dauerte. Andernfalls sollte der Betrag anteilig gekürzt werden.

Der gesetzliche Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen und stattdessen zu Gunsten der Frau eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen. Darüber hinaus wurde der nacheheliche Unterhalt begrenzt und Gütertrennung vereinbart.

16 Jahre lang hielt der Bund fürs Leben, wahrscheinlich Zufall. Als die Ex-Ehefrau die Abfindung bekam, wollte das Finanzamt mitkassieren. Für so eine freigebige Geldzuwendung sei Schenkungssteuer zu zahlen, fand die Behörde. Doch die Frau klagte gegen den Steuerbescheid und hatte beim Bundesfinanzhof Erfolg (II R 40/19).

Hier handle es sich nicht um eine steuerpflichtige Pauschalabfindung, stellten die obersten Finanzrichter fest. Vielmehr hätten die künftigen Eheleute Rechte und Pflichten für den Fall einer Scheidung umfassend und individuell — abweichend von familienrechtlichen Regelungen — regeln wollen.

Die Abfindung stelle auch kein Geldgeschenk dar. Erstens habe es eine Gegenleistung gegeben: Die Zahlungsklausel sei Bestandteil des umfangreichen Vertrags über die Rechtsfolgen der Heirat. Zweitens sei beim Ehemann kein subjektiver Wille zu erkennen, etwas zu verschenken. Schließlich habe der Ehevertrag in erster Linie sein beträchtliches Vermögen vor "unwägbaren finanziellen Verpflichtungen" bei einer Scheidung schützen sollen.

Besserer Job nach der Scheidung

Bei der Berechnung des Unterhalts für die Ex-Ehefrau zählt das neue, höhere Einkommen

Kümmert sich nach einer Scheidung die Mutter allein um die Erziehung eines Kleinkindes, hat sie Anspruch auf Unterhalt vom geschiedenen Ehemann. Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts wird in der Regel das Einkommen des Erwerbstätigen herangezogen, und zwar das Einkommen während der Ehe.

Das Amtsgericht Merzig hat davon eine Ausnahme gemacht (20 F 432/92). Der Mann sei schon länger auf der Suche nach einer lukrativen Stelle gewesen, habe sie aber erst nach der Scheidung gefunden. In so einem Fall müsse das höhere Einkommen aus dem neuen Job bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden, erklärten die Richter. Denn es habe dem gemeinsamen Lebensplan der Eheleute entsprochen, dass der Mann den Arbeitsplatz gewechselt habe.

Trennung: Ehefrau plünderte Gemeinschaftskonto

Hebt ein Partner über die Hälfte des Guthabens ab, besteht Anspruch auf Ausgleich

Nach über 35 Jahren Ehe trennte sich das Ehepaar F im Juli 2014. Bei der X-Bank hatten die Partner zwei gemeinsame Konten ("Oder-Konten"), über die Guthaben konnten beide frei verfügen. Am 2.10.2014 hob der Ehemann von einem Konto 33.000 Euro ab. Weitere 10.000 Euro von diesem Konto sicherte sich die Ehefrau einige Tage später. Vom zweiten Konto hob sie rund 116.000 Euro ab. Die Beträge, insgesamt 126.500 Euro, zahlte Frau F auf ein neues Konto ein, das auf ihren Namen lautete.

Auf den Gemeinschaftskonten blieben weniger als 600 Euro zurück. Vergeblich forderte Herr F seine Frau auf, die Hälfte des Betrags zurückzugeben. Ein Strafverfahren gegen sie wegen Untreue wurde vorläufig eingestellt, jedoch mit der Auflage, dass sie 37.500 Euro zurückzahlen müsse. Da Frau F jedoch nur 6.000 Euro herausrückte, zog der — inzwischen geschiedene — Mann erneut vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

46.750 Euro stehen ihm zu, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (9 UF 5/21). Die geschiedene Frau behaupte nun — ohne jeden Beleg —, dass sie sich erst Anfang 2015 von ihrem Mann getrennt habe. Es könne aber sogar offenbleiben, ob die Kontoabhebungen nach der Trennung oder vorher stattfanden. Denn "ehedienlich" seien sie so oder so nicht gewesen. Beide Partner hätten ohne Absprache Konten abgeräumt, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.

Guthaben auf Gemeinschaftskonten gehörten Eheleuten zu gleichen Anteilen, außer sie regelten dies mit der Bank anders. Hebe ein Partner mehr als die Hälfte des Guthabens ab, habe der andere Partner Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Solange eine Ehe intakt sei, könne man allerdings — jedenfalls in der Regel — von einem Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ausgehen, weil der Betrag für gemeinsame Zwecke ausgegeben werde.

Gebe jedoch ein Partner das Guthaben rücksichtslos für eigene Interessen aus und enttäusche das Vertrauen des anderen, müsse er auch während der Ehe Ausgleich leisten. Nach einer Trennung könne man in so einem Fall grundsätzlich nicht von einem stillschweigenden Verzicht auf Ausgleich ausgehen. Nachdem die Frau die Konten geplündert habe, seien sie fast leer gewesen — sie habe die Oder-Konten quasi aufgelöst. Diesen Verfügungen habe der Mann nie zugestimmt, er habe Anspruch auf die Hälfte des Guthabens.

Sechsjährige verkratzt beim Radfahren ein Auto

Erst mit acht Jahren dürfen Kinder baulich nicht von der Straße abgetrennte Radwege benützen

Ein Düsseldorfer Familienvater war mit seinen drei Kindern auf Rädern in der Stadt unterwegs: mit zwei Söhnen, elf und 15 Jahre alt, und der sechsjährigen Tochter. Die Familie fuhr einen nur auf der Straße markierten Radweg entlang, der von der Fahrbahn nicht baulich abgetrennt war. Plötzlich stand da dick und breit ein falsch geparktes Auto und versperrte den Radweg. Der Vater wich auf die Straße aus, das Mädchen folgte ihm.

Dabei kam das Kind einem Opel Corsa, der in die gleiche Richtung fuhr, mit dem Fahrradlenker zu nahe. Den Lackkratzer in der Werkstatt ausbügeln zu lassen, kostete die Autobesitzerin 790 Euro. Ihrer Ansicht nach musste die Haftpflichtversicherung des Vaters für die Reparatur aufkommen. Dieser Ansicht war auch das Amtsgericht Düsseldorf: Es verurteilte den Versicherer zu Schadenersatz (37 C 557/20).

Der Vater des Kindes müsse für den Schaden haften, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch indirekt den Schaden verursacht habe. Kinder, die noch keine acht Jahre alt seien, gehörten mit ihren Fahrrädern auf die Gehwege. Laut Straßenverkehrsordnung dürften sie Radwege nur benutzen, wenn diese "baulich" von der Fahrbahn abgetrennt seien — wie das häufig bei kombinierten Geh- und Radwegen der Fall sei.

Sinn dieser Vorschrift sei es natürlich, kleinere Kinder vor Risiken zu schützen: Meistens beherrschten sie ihr Rad noch nicht richtig und bewegten sich unsicher. Die Söhne seien alt genug und rad-erfahren. Aber dem Mädchen hätte es der Vater nicht erlauben dürfen, auf dem Radweg zu fahren. Stattdessen hätte er mit der Sechsjährigen den Gehweg nutzen müssen — das sei Erwachsenen erlaubt, wenn sie Kinder unter acht Jahren beaufsichtigen müssten.

Stiefmutter überlebt ihren Erben

Wurde im Erbvertrag kein Ersatzerbe eingesetzt, kann die Witwe die weitere Erbfolge frei bestimmen

Die Witwe hatte nicht nur ihren Mann überlebt, sondern auch dessen Sohn, der laut Erbvertrag von 1965 das Vermögen hätte erben sollen. Im Erbvertrag hatten sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Erbe des länger lebenden Partners sollte der Sohn des Ehemannes sein. Nacherben bzw. Ersatzerben wurden nicht benannt: "Sonst wollen wir nicht bestimmen", hieß es im Erbvertrag.

2012 verfasste die Witwe ein Testament, in dem sie diesen Umstand erläuterte: Der 1996 verstorbene Stiefsohn habe zwei Kinder hinterlassen, einen Jungen und ein Mädchen. Für diesen Fall, dass der Erbe vor ihnen sterben sollte, hätten sie und ihr Mann "keine bindende Ersatzerbeneinsetzung gewollt". Denn zu diesem Zeitpunkt habe sich "die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht absehen" lassen. 2015 verfasste die Witwe ein weiteres, notarielles Testament, in dem sie die geschiedene Frau des Enkels als ihre Alleinerbin einsetzte.

Als die Witwe 2018 starb, beanspruchten Enkel und Enkelin je eine Hälfte des Vermögens, gestützt auf den Erbvertrag von 1965: Sie seien die Erben ihres Vaters, der das Vermögen des Großvaters hätte erben sollen.

Doch das Nachlassgericht war der Ansicht, die Erbfolge richte sich nach dem Testament der Witwe von 2015. Es erteilte der Ex-Frau des Enkels einen Alleinerbschein: Der Erbvertrag von 1965 enthalte keine Regelung, die die Erblasserin an dieser Erbeinsetzung hindern würde.

So sah es auch das Oberlandesgericht München (31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20). Offenbar habe das Ehepaar 1965 bewusst davon abgesehen, die Ersatzerbfolge zu regeln. Das lege auch der Satz "Sonst wollen wir nicht bestimmen" nahe. Damals seien die Enkel ein und zwei Jahre alt gewesen.

Vor diesem Hintergrund sei es plausibel und nachvollziehbar, wenn die Witwe schreibe, sie hätten 1965 keinen Ersatzerben verbindlich festlegen wollen, weil nicht vorhersehbar war, wie sich die Enkel entwickeln würden. So sei es offenbar zwischen den Ehepartnern abgesprochen und mit dem Notar besprochen worden, der seinerzeit den Erbvertrag aufgesetzt habe. Daher habe die Witwe die weitere Erbfolge frei bestimmen können.

Krankenkasse muss Daosin-Kapseln nicht finanzieren

Nahrungsergänzungsmittel gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine gesetzlich krankenversicherte Frau verträgt Histamin in Lebensmitteln nicht (Histamin-Intoleranz). Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie deshalb die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln:

Da ihr ein Enzym zum Histaminabbau fehle, benötige sie die Kapseln dringend, um die Folgen dieses Mangels zu lindern, so ihre Begründung. Ohne die Kapseln bekomme sie bei Essen Symptome wie Herzrasen und Schmerzen, sie schwitze und manchmal werde ihr übel. Ohne das Präparat vertrage sie fast keine Nahrung mehr. Die Krankenkasse müsse ihren individuellen Zustand, also die Umstände im Einzelfall, berücksichtigen, auch wenn sie im Prinzip keine Nahrungsergänzungsmittel finanziere.

Doch auch in diesem Fall winkte die Krankenkasse ab: Anders als für Arzneimittel sei für Nahrungsergänzungsmittel kein medizinisches Zulassungsverfahren vorgesehen. Kostenerstattung könne sie aber nur für zugelassene Arzneimittel bewilligen. Daosin-Kapseln seien letztlich als Lebensmittel einzustufen und die zählten nicht zu den Kassenleistungen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Zahlungsklage der Versicherten ab (L 16 KR 113/21). Krankenkassen müssten nicht alle Präparate finanzieren, die der Gesundheit förderlich seien. Nahrungsergänzungsmittel seien nun einmal keine Arzneimittel.

Mit wenigen Ausnahmen seien Nahrungsergänzungsmittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, unabhängig von der Art der Erkrankung. Die Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor — eine individuelle Prüfung des Einzelfalles sei explizit nicht vorgesehen.

Missglückte Knieoperation

Hätte die Patientin dem Eingriff auch nach korrekter Information über Behandlungsalternativen zugestimmt?

2011 wurde der Patientin ein künstliches Kniegelenk eingesetzt. Vor dem Eingriff legten zwei Narkoseärzte der Klinik einen Doppelkatheter an, um über diesen Zugang die Nerven im Knie zu betäuben. Schon kurz nach der Operation litt die Frau unter Schmerzen, Taubheitsgefühlen im Fuß und in den Zehen. Die Nervenschädigungen im linken Unterbein erwiesen sich als irreparabel.

Die Patientin verklagte die Klinik und die beiden Anästhesisten auf Schadenersatz: Man habe sie fehlerhaft behandelt und vor der Operation nicht richtig über andere Möglichkeiten der Narkose aufgeklärt. Die behandelnden Ärzte widersprachen: Das Risiko einer Nervenschädigung durch den Doppelkatheter sei erläutert worden. Die Patientin habe "eine gute Schmerzausschaltung gewollt", um nach dem Eingriff schnell mobil zu werden. Dies sei nur mit Doppelkatheter möglich, also hätte die Patientin dieser Art Narkose auf jeden Fall zugestimmt.

So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Selbst dann, wenn die Patientin unzulänglich über Behandlungsalternativen informiert worden sein sollte, begründe das im konkreten Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz: Denn die Patientin hätte sich auch bei korrekter Aufklärung für den Doppelkatheter entschieden (Juristen nennen das eine "hypothetische Einwilligung" in eine Operation).

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 277/19). Aufklärung über Behandlungsalternativen sei geboten, wenn es — wie hier — für eine Therapie mehrere Methoden gebe, die den Patienten unterschiedlich belasteten und deren Risiken und Erfolgschancen unterschiedlich seien. Nur wenn ein Patient die Alternativen, ihre Vor- und Nachteile kenne, könne er/sie diese selbst abwägen und eine vernünftige Entscheidung treffen.

Man könne bei der Anästhesie für die Knie-OP ohne Katheter arbeiten, nur mit Schmerzmitteln, oder einen einfachen Katheter einsetzen. Dabei sei das Risiko für Nervenschäden geringer. Allerdings werde der Schmerz weniger wirksam abgestellt und der Patient könne sich nicht so schnell wieder bewegen. Die Patientin habe plausibel dargelegt, dass sie bei gründlicher Information über die Alternativen vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte: höheres Risiko contra schnellere Mobilität.

Bei zutreffender Aufklärung hätte sie sich also eventuell anders entschieden und damit den Gesundheitsschaden vermieden. Anders als das OLG meine, setze der Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulänglicher Aufklärung nicht zusätzlich voraus, dass der Patient glaubwürdig erläutere, nach gründlicher Information hätte er sich auf jeden Fall gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden. Mit dieser Vorgabe verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit ans OLG zurück.