In einem früheren Testament hatte ein krebskranker Mann drei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben bestimmt. An einem Sonntag im März 2021 wollte er sein Testament in der Klinik ändern und eine von ihnen als Alleinerbin einsetzen. Am Wochenende war jedoch kein Notar erreichbar. Da der Mann fürchtete, bald werde er nicht mehr in der Lage sein, klar zu formulieren, beschloss er, ein so genanntes Nottestament vor drei Zeugen zu verfassen.
Doch im März 2021 durften aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nicht drei Personen gleichzeitig den Patienten besuchen. So schrieb erst die als Alleinerbin ausersehene Verwandte das Testament, das dann nacheinander der Erblasser und drei Zeugen unterschrieben.
Das Nachlassgericht stellte der Frau nach dem Tod des Erblassers keinen Alleinerbschein aus: Das Nottestament sei unwirksam, da die Zeugen nicht wie vorgeschrieben gleichzeitig anwesend waren. Gültig bleibe daher das vorherige Testament.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 216/21). Es bestehe kein Grund, wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen von den zwingenden Vorschriften zum Nottestament abzuweichen. Der einschlägige Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2250) regle genau die Situation, dass sich der Erblasser an einem durch außergewöhnliche Umstände isolierten Ort befinde und keinen Notar hinzuziehen könne.
Die Absperrung könne unterschiedliche Gründe haben: Naturereignisse, oder auch die Situation einer Quarantäne infolge von Seuchen und ansteckenden Krankheiten. Für einen Patienten in der Klinik bedeuteten die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen natürlich eine Art Quarantäne: Der Erblasser sei isoliert gewesen. Trotzdem: Nach den vom Gesetzgeber für ein Nottestament festgelegten Bedingungen müsse ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden, andernfalls sei es nichtig.