Ein seit 1978 verheiratetes Paar hatte sich 2003 kurz getrennt, drei Jahre später endgültig. Im Juli 2006 schlossen die Eheleute beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Sie verzichteten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, vereinbarten Gütertrennung und teilten das Vermögen auf. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Dabei stand fest, dass der Ehemann aufgrund niedrigeren Gehalts während der Ehe weniger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte als die Ehefrau.
Erst 2019 wurde die Scheidung eingereicht, die Ehe 2021 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht beschränkte den Versorgungsausgleich auf die Ehezeit und das erste Jahr der Trennung (bis Juni 2007).
Mittlerweile fand es die Frau aber nicht mehr gerecht, dass der Ex-Ehemann an ihrer Altersvorsorge teilhaben sollte: Er habe allein im Jahr 2006 100.000 Euro verspielt. Sie verlangte, Versorgungsausgleich komplett auszuschließen. Auch der Mann legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Beschwerde ein und forderte, den Versorgungsausgleich zeitlich unbeschränkt durchzuführen.
Dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich ab Juli 2007 ausgeschlossen habe, sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (13 UF 25/21). Grundsätzlich sollten Ehepartner zwar an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten inklusive der Altersvorsorge den gleichen Anteil erhalten. Von dieser Regel könne man aber abweichen, wenn sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken würde.
Das treffe hier zu, so das OLG, denn das Paar habe vor dem Scheidungsantrag bereits 13 Jahre getrennt gelebt. Seit 2006 seien die Ex-Partner wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander. In solchen Fällen sei der Versorgungsausgleich nur bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem der Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können — also nach Ablauf des Trennungsjahres im Juli 2007.
Durch den Versorgungsausgleich bis Juni 2007 bekomme der Mann immerhin eine zusätzliche Altersversorgung von über 46.000 Euro. Einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie von der Ehefrau gefordert, lehnte das OLG ab: Das komme nur bei grobem, persönlichem Fehlverhalten in Betracht, das sich direkt auf die gemeinsame Altersvorsorge ausgewirkt habe — nicht als Bestrafung für Spielsucht.