Im Mai 2003 brachte die Mutter den fünfjährigen Jungen in die Ambulanz einer urologischen Klinik. Der Oberarzt diagnostizierte eine Verengung der Vorhaut (Phimose) und riet der Mutter dazu, die Vorhaut operativ entfernen zu lassen. Der Eingriff wurde in der Klinik durchgeführt.
18 Jahre später verlangte der junge Mann vom Oberarzt und vom Klinikträger Schadenersatz: Man habe ihn "irreversibel verstümmelt", was bei ihm eine psychische Erkrankung ausgelöst habe. Er sei sicher, in seinem Fall sei eine Operation überflüssig gewesen. Dies zu belegen, sei aber schwierig, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage ab (8 U 165/20). Soweit sich der medizinische Sachverhalt jetzt noch rekonstruieren lasse, seien keine ärztlichen Fehler zu erkennen. Letztlich habe seinerzeit kein einheitlicher medizinischer Standard existiert, wie eine Phimose optimal zu behandeln sei. In der urologischen Standardliteratur sei jedoch empfohlen worden, die Vorhaut zu entfernen, wenn eine eindeutige Vorhautverengung vorliege — auch wenn keine Beschwerden auftraten.
Ob bei dem kleinen Patienten damals eindeutig eine behandlungsbedürftige Vorhautverengung vorlag, sei nicht mehr zu klären. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Eingriff als Behandlungsfehler einzustufen. Dem Kläger diesen Beweis zu ersparen, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere, komme aber nicht in Frage.
Ärzte und Kliniken müssten Krankenunterlagen grundsätzlich nur zehn Jahre lang aufbewahren. Wenn diese, wie üblich, nach Ablauf dieser Frist vernichtet wurden, dürfe dem Klinikträger und Operateur dadurch kein Nachteil entstehen. Der ehemalige Patient könne seine Ansprüche nicht auf eine fehlende Behandlungsdokumentation stützen.