Das kinderlose Ehepaar B hatte 1995 geheiratet, ab 2001 lebten die Partner getrennt. Frau B zog aus dem gemeinsam erworbenen Haus aus, Herr B kaufte ihr den hälftigen Miteigentumsanteil ab. 2008 beantragte er die Scheidung. Gleichzeitig verhandelten die Partner außergerichtlich über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. 2009 entschieden sie einvernehmlich, das Scheidungsverfahren nicht weiter zu betreiben, weil dies für beide Partner zu finanziellen Nachteilen geführt hätte.
Bis zu seinem Tod 2019 zahlte Herr B seiner Frau die Krankenversicherung und 940 Euro Unterhalt im Monat. Das Paar lebte weiterhin getrennt, doch das Scheidungsverfahren wurde nicht wieder aufgenommen. Als Herr B starb, ohne ein Testament zu hinterlassen, beantragte sein Bruder unter Hinweis auf die geplante Scheidung einen Erbschein als Alleinerbe. Gegen diesen Antrag legte die Witwe Widerspruch ein.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (10 W 33/20). Da kein Testament existiere, erbten der Bruder und die Witwe gemäß gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen. Zwar habe der Erblasser 2008 die Scheidung eingereicht. Das schließe normalerweise das Erbrecht der Ehefrau aus. Hier sei das aber ausnahmsweise nicht der Fall, denn: Wenn ein Scheidungsverfahren über einen sehr langen Zeitraum "auf Eis liege", werde dies von der Rechtsprechung einhellig als Rücknahme des Scheidungsantrags behandelt.
Im konkreten Fall habe Herr B offenkundig den Willen aufgegeben, sich scheiden zu lassen. Er habe das Verfahren fast zehn Jahre lang nicht weiterverfolgt. Zudem habe sich B mit seiner Frau außergerichtlich über Unterhalt und andere finanzielle Fragen geeinigt. Beide Partner hätten im Konsens entschieden, dass eine Scheidung für sie wirtschaftlich ungünstig wäre. Dass das Ehepaar diesen Entschluss aus finanziellen Gründen gefasst und die eheliche Gemeinschaft nicht fortgesetzt habe, ändere nichts daran, dass damit die Scheidung "vom Tisch gewesen" sei. Anspruch auf einen Alleinerbschein habe der Bruder des Erblassers daher nicht.