Hauseigentümer kündigten einem Mieter. In die Wohnung sollte der Großneffe des Ehepaares einziehen, der noch bei seinen Eltern lebte. Da eine Kündigung wegen Eigenbedarfs laut Gesetz nur für nahe Angehörige zulässig ist, betonten die Vermieter das "enge Familienverhältnis" zum Großneffen: Jedes Jahr unternehme er mit ihnen eine Bildungsreise, bei Familientreffen sehe man sich mehrmals im Jahr.
Als der Mieter der Kündigung widersprach, klagten die Hauseigentümer auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Darauf hätten sie keinen Anspruch, urteilte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck, denn die Kündigung sei unwirksam (5 C 364/19). Ein Großneffe gehöre nicht zur so genannten Kernfamilie bzw. zum engen Familienkreis, für den eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zulässig sei.
Die Eigenbedarfskündigung für entfernte Verwandte sei nur in Ausnahmefällen möglich — und zwar dann, wenn zu ihnen ein ganz besonderes Näheverhältnis bestehe. Es müsse sozialen Kontakt geben, der über "enge Familienbande hinausgehe" und eine so große persönliche Verbundenheit, dass der Vermieter sich zur Fürsorge verpflichtet fühle.
Im konkreten Fall sei aber nicht ersichtlich, woraus sich eine Verantwortlichkeit der Vermieter für den Wohnbedarf des Großneffen ergeben könnte. Die vom Vermieterehepaar geschilderten Kontakte seien nicht so intensiv, dass von einer moralischen Pflicht auszugehen wäre, den Großneffen mit Wohnraum zu versorgen. Wohl zeigten sie einen engen und herzlichen Zusammenhalt der ganzen Familie. Das rechtfertige aber keine Eigenbedarfskündigung.