Familie & Gesundheit

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Italienische Vornamen stiften Verwirrung

Ist Nicola Andrea ein Junge oder ein Mädchen?

Deutsche Eltern - Italienliebhaber - wollten ihrem Sohn die Vornamen Nicola Andrea geben. Der Standesbeamte lehnte es jedoch ab, ihnen die Geburtsurkunde mit diesen Namen auszustellen. Seiner Meinung nach war anhand der Vornamen nicht zu erkennen, ob es sich um einen Jungen oder um ein Mädchen handelt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte, Eltern seien in der Wahl der Vornamen grundsätzlich frei - es sei denn, ein Name widerspreche dem Wohl des Kindes (20 W 411/93). Das könne einerseits der Fall sein, wenn der ausgewählte Name eines Kindes das Geschlecht nicht erkennen lasse. Andererseits könne man aber auch ausländische Namen in die Geburtsurkunde eintragen, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet seien.

Da es immer mehr Kinder aus gemischt-nationalen Ehen gebe, immer mehr Ausländer in Deutschland lebten und viele Deutsche bei Auslandsaufenthalten oder Reisen andere Namen kennenlernten, sei das Geschlecht eines Kindes schon jetzt oft nicht mehr am Vornamen abzulesen. Zwar würden die Namen Nicola und Andrea in Deutschland als Mädchennamen verstanden. Da sie aber im italienischen Sprachgebrauch eindeutig männliche Vornamen seien, dürfe Nicola Andrea seine Namen behalten.

Dem Bruder auf der Baustelle geholfen

Unfallversicherung: Sturz vom Gerüst bei einer familiären Hilfeleistung ist kein Arbeitsunfall

Ein Thüringer Tischlermeister modernisierte und dämmte die Fassade seines Wohnhauses selbst. Dabei unterstützten ihn sein Vater und seine Brüder. Als die Bauarbeiten weitgehend beendet waren, half ihm Bruder D, das ca. drei Meter hohe Gerüst abzubauen. Dabei geriet das Gerüst ins Wanken. Bäcker D, der oben stand, stürzte herunter und erlitt einen Trümmerbruch des linken Schienbeins.

Der Bauherr informierte den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über den Unfall des Bruders. Die Unfallkasse winkte jedoch ab: Hier handle es sich um einen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten und nicht um einen Arbeitsunfall. Für die Behandlung müsse die Krankenkasse aufkommen.

Daraufhin zog der Verunglückte vor Gericht, um die besseren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen: Schließlich sei er "wie ein Arbeitnehmer" tätig gewesen, wenn auch für den Bruder. So eine Tätigkeit werde in der Regel von Fachfirmen ausgeführt. Schon die Gefährlichkeit der Arbeit am Gerüst spreche gegen eine bloße Gefälligkeit unter Angehörigen.

Doch das Landessozialgericht Thüringen wies seine Klage ab (L 1 U 342/19). Der wesentliche Grund für die Arbeit am Gerüst sei die Sonderbeziehung zum Bruder gewesen. Zuvor habe der Tischler beim Umzug von D dessen Küche eingebaut. Bei den Fassadenarbeiten habe sich D erkenntlich gezeigt, um das System gegenseitiger Hilfe aufrechtzuerhalten. Damit scheide die Annahme aus, D sei "so ähnlich wie ein Beschäftigter" tätig geworden.

Anders läge der Fall, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und sehr gefährliche Tätigkeit gehandelt hätte — die man von einem Verwandten gewöhnlich nicht erwarten könne. Beim Umgang mit schweren und riskanten Gerätschaften, der eine besondere Ausbildung erfordere, könne die Annahme einer "Wie-Beschäftigung" zutreffen. Das gelte aber nicht beim Abbau eines Gerüsts von drei Metern Höhe, auch wenn das üblicherweise Fachfirmen erledigten und hier mit einem Sturz endete: Im Prinzip sei diese Tätigkeit weder besonders gefährlich, noch erfordere sie eine besondere Qualifikation.

Gemeinsames Sorgerecht für Dreijährigen abgelehnt

Der Vater hatte es beantragt, um "erzieherische Alleingänge" der Mutter zu verhindern

Ein unverheiratetes Paar führte über viele Jahre eine "On-off"-Beziehung, die Anfang 2019 beendet wurde. Die beiden Kinder leben bei der Mutter. Für das 2013 geborene Mädchen üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, das Sorgerecht für den 2019 geborenen Sohn wurde der Mutter allein übertragen. Wegen des Sorgerechts und den Besuchsregelungen haben die Eltern schon so manchen Rechtsstreit ausgetragen. 2020 beantragte der Vater das gemeinsame Sorgerecht auch für den Jungen.

Die Konflikte würden endlos weitergehen, befürchtete die Mutter, wenn sie mit ihrem Ex-Freund auch das Sorgerecht für den mittlerweile drei Jahre alten Sohn teilen müsste. Er spreche ihr prinzipiell jede Erziehungsfähigkeit ab.

Und genau so hatte der Vater seinen Antrag auch begründet: Das Gericht solle zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein Gutachten einholen. Sie verhalte sich verantwortungslos, torpediere seinen Umgang mit den Kindern, leide an krankhaften Bindungsproblemen. Das gemeinsame Sorgerecht sei notwendig, um weitere erzieherische Alleingänge der Mutter zu verhindern.

Wie schon das Amtsgericht wies auch das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig den Antrag des Vaters mit der Begründung ab, dass die Eltern außerstande seien, sachlich zu kommunizieren (1 UF 115/21). Verfahrensbeistand und Jugendamt hätten sich ebenfalls gegen ein gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen, weil es dem Wohl des Kindes widerspräche. Es bestehe jetzt schon in Bezug auf die Tochter und habe die Konflikte nicht verbessert, sondern verschärft — es werde von den Eltern für gegenseitige Machtspielchen missbraucht.

Bei strittigen Erziehungsfragen gelinge ihnen keine Verständigung, so das OLG. Das Verhältnis sei von tiefem Misstrauen geprägt, den ehemaligen Partnern fehle jede Wertschätzung füreinander. Permanente Konflikte bei dem Versuch, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, würden den kleinen Jungen nur noch mehr belasten.

Beratungsangebote hätten beide Elternteile nicht in Anspruch genommen. Sie bemühten sich nicht ernsthaft darum, ihre Kooperation zu verbessern. Das sei keineswegs nur der Mutter anzulasten. Anders als der Vater meine, sei das gemeinsame Sorgerecht auch kein Instrument, um "Alleingänge" des anderen Elternteils zu verhindern, diesen zu kontrollieren oder vermeintliches Fehlverhalten zu sanktionieren.

Mietwohnung vertragswidrig "Dritten" überlassen?

Die Vorschrift zur "Gebrauchsüberlassung" gilt nicht für Familienangehörige der Mieter

1981 hatte das Ehepaar eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin gemietet. Hier wurden seine zwei Töchter geboren. 1996 mieteten die Eltern in der Nähe noch eine andere, größere Altbauwohnung, die sie über längere Zeit renovierten. 2003 zogen sie dort ein und überließen der älteren Tochter die Zwei-Zimmer-Wohnung.

Viele Jahre später gab es einen Eigentümerwechsel im Mietshaus. 2019 kündigte die neue Vermieterin den Mietern: Sie hätten vertragswidrig ohne ihre Erlaubnis die Wohnung einer anderen Person zum "alleinigen Gebrauch überlassen". Das Ehepaar lebe mittlerweile in der Zweitwohnung, die ihr längst ihr Hauptwohnsitz sei.

Das bestritten die Mieter: Ihr Mobiliar befinde sich immer noch in der Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie seien schon deshalb oft dort, weil die Familie gerne zusammen koche …

Das Amtsgericht Berlin-Mitte erklärte die Kündigung für unwirksam (123 C 5105/19). Ob es überhaupt zulässig sei, den Mietvertrag wegen einer (angeblichen) Pflichtverletzung der Mieter zu kündigen, die seit 2003 andauere, sei fraglich. Das könne hier jedoch offenbleiben: Denn das Ehepaar habe die Wohnung keinesfalls vertragswidrig "Dritten" zum Gebrauch überlassen. Das Verbot der "Gebrauchsüberlassung" ohne Einverständnis des Vermieters gelte nicht für Familienmitglieder.

Solange Mieter die Wohnung auch selbst benützten, hätten sie das Recht, Ehepartner und nahe Verwandte in ihre Räume aufzunehmen. Auch wenn das Ehepaar im konkreten Fall wohl inzwischen überwiegend in der zweiten Wohnung lebe, sei das nicht vertragswidrig: Für Mieter gebe es schließlich keine Pflicht, eine gemietete Wohnung zu bewohnen. Immerhin halte sich das Ehepaar in der ersten Wohnung noch regelmäßig auf.

Die Mieter hätten ihr Besitzrecht an der Zwei-Zimmer-Wohnung nie vollständig aufgegeben. Sie besäßen nach wie vor alle Schlüssel, kümmerten sich um die Mietsache und ständen als Ansprechpartner für die Vermieterin zur Verfügung, wenn sich aus dem Vertragsverhältnis Probleme ergäben. Von einer Pflichtverletzung der Mieter, welche die Vermieterin zur Kündigung berechtigte, könne daher keine Rede sein.

Bei Ärzten Fentanyl-Rezepte erschlichen

Süchtiger Rentner wegen Betrugs und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt

Von 2016 bis 2019 suchte der heute 65 Jahre alte Rentner sieben verschiedene Münchener Ärzte auf und ließ sich Fentanyl-Pflaster verschreiben: Damit behandelt man starke chronische Schmerzen — die Pflaster sind als Betäubungsmittel eingestuft. Deshalb verschwieg der Mann, wenn er sich in einer neuen Praxis vorstellte, dass ihm bereits andere Ärzte Rezepte für Fentanyl ausgestellt hatten.

Einer Ärztin erzählte er gar, er arbeite auf einer Ölplattform und benötige deswegen einen größeren Vorrat an Pflastern. Auf Kosten seiner Krankenkasse besorgte sich der Mann in diversen Apotheken 980 Pflaster (Gesamtwert:20.777,40 Euro). Vor Gericht erklärte später eine sachkundige Zeugin, mit dieser Menge hätte sich der "Patient" acht Jahre lang berauschen können.

Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten auf Bewährung — wegen Betrugs, Erschleichens von Rezepten und Besitzes von Betäubungsmitteln (1125 Ls 362 Js 107777/2). Bei der Bemessung der Strafe habe sein umfassendes Geständnis für den Angeklagten gesprochen, so der Richter. Und zumindest anfangs habe er Rezepte gehamstert, um tatsächlich Schmerzen zu bekämpfen, die nach einer Operation vor sieben Jahren immer wiederkehrten.

Allerdings sei durch das "Ärztehopping" über die Jahre erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die Krankenkasse entstanden. Darüber hinaus sei Fentanyl ein gefährliches Betäubungsmittel, von dem der Angeklagte durch falsche Angaben erhebliche Mengen "ergattert" habe. Trotzdem werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Denn der Einfluss des Strafvollzugs sei hier nicht erforderlich, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten: wegen seines Alters und weil er mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr verwende.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Eltern mit mehreren Kindern müssen bei den Beiträgen stärker entlastet werden

2001 hatte es das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, dass Eltern in der Pflegeversicherung einen ebenso hohen Beitragssatz zahlen wie kinderlose Erwerbstätige: Denn Eltern leisteten mit der Kindererziehung einen Beitrag zum langfristigen Funktionieren des Sozialversicherungssystems. Daraufhin führte der Gesetzgeber 2005 einen Beitragszuschlag für Kinderlose ein.

Ein Elternpaar fand, das genüge noch nicht: Bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung müsse man Eltern von mehreren Kindern stärker entlasten. Das Ehepaar erhob Verfassungsbeschwerde gegen die aktuelle Regelung. Einige Eltern rügten zudem mit Verfassungsbeschwerden, dass für Eltern und kinderlose Erwerbstätige in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung die gleichen Beitragssätze gelten.

Die Verfassungsbeschwerde zur Pflegeversicherung hatte beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (1 BvL 3/18). Die höhere finanzielle Belastung von Eltern mit mehreren Kindern werde in der sozialen Pflegeversicherung nicht genügend ausgeglichen, erklärten die Verfassungsrichter. Dabei steige der Aufwand von Eltern mit der Anzahl der Kinder — zum einen die Konsumausgaben, zum anderen die erziehungsbedingt entgangenen Erwerbschancen. Der Beitragssatz von Eltern müsse in der Pflegeversicherung künftig abhängig von der Kinderzahl ausgestaltet werden.

Verfassungskonform sei dagegen, dass in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung Eltern und kinderlose Erwerbstätige die gleichen Beitragssätze zahlten (1 BvR 2824/17 u.a.). Bei der Rentenversicherung habe der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung hinreichend ausgeglichen, indem er Kindererziehungszeiten bei der Rentenanwartschaft berücksichtige.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es die beitragsfreie Familienversicherung und kinderbezogene Leistungen, die den Aufwand der Kindererziehung kompensierten. Gesundheitsvorsorge und die Erstattung von Krankheitskosten würden (anders als Pflegeleistungen) auch von Kindern und Jugendlichen in erheblichem Umfang beansprucht. Der Versicherungsschutz für die Familie sei daher ein finanzieller Vorteil für Eltern, der in der Phase der Kinderbetreuung bereits spürbar sei.

Dem Sohn die Eigentumswohnung überlassen

Lärmterror: Stört der psychisch kranke Sohn die Mitbewohner, muss der Eigentümer Abhilfe schaffen

Ein Wohnungseigentümer überließ seine Wohnung einem Sohn, der sich seit langem in psychiatrischer Behandlung befand. Für die Mitbewohner begannen damit drei nervtötende Jahre, in denen sie öfter die Polizei rufen mussten. Denn der kranke Mann randalierte häufig. Bei Tag und auch bei Nacht schrie er herum, knallte mit den Türen und schlug Sachen gegen Wände. Eine stationäre Behandlung änderte an diesen Ausrastern nichts.

Schließlich zog der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung vor Gericht. Der Zustand sei unerträglich, erklärte er: Der Miteigentümer solle seinen Sohn in einer betreuten Wohneinrichtung unterbringen, wo der Kranke besser aufgehoben wäre. Jedenfalls müsse er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass aus seiner Wohnung kein überlautes Grunzen und Rufen von Schimpfwörtern ertöne und mit Gegenständen auf Decken und Wände eingeschlagen werde.

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Vater dazu, für eine andere Unterkunft zu sorgen (9 C 42/21). Der Sohn könne nicht länger in der Wohnung bleiben, zumal keine Besserung zu erwarten sei. Intensität, Art und Häufigkeit der Störungen gingen über das dauerhaft hinnehmbare Maß hinaus, auch wenn man bei psychisch kranken Menschen Toleranz aufbringen müsse. Schließlich seien sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage, ihr Verhalten zu steuern.

Grundsätzlich sei dem Eigentümer das Verhalten seines Sohnes zuzurechnen, der permanent die Hausbewohner störe. Wer als Eigentümer seine Wohnung einem Dritten zum alleinigen Gebrauch überlasse, verabschiede sich damit nicht aus der Verantwortung gegenüber den Miteigentümern. Vielmehr sei der Eigentümer verpflichtet, alles zu tun, was in seiner Macht stehe, um das berechtigte Anliegen der Miteigentümer umzusetzen.

Ärztliche Behandlungsfehler und Verjährungsfrist

Die Frist beginnt, sobald der Patient einen Rückschluss auf ärztliches Fehlverhalten ziehen kann

Nach einer Operation im Januar 2017 erlitt der Patient eine Blutvergiftung mit akutem Nierenversagen. Jahre später warf er den Klinikärzten vor, sie hätten weder auf seine extremen Schmerzen, noch auf den außerordentlich hohen CRP-Wert nach dem Eingriff rechtzeitig reagiert (CRP-Wert: ein Eiweißstoff im Blut, der eine Entzündung anzeigt). Zu spät habe deshalb die lebensrettende Notoperation stattgefunden.

Der Mann beantragte Ende 2020 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Klinik. Das Landgericht Leipzig wies den Antrag ab, weil die Sache verjährt sei. Dass die Operation 2017 negativ endete, wisse der Patient seit über vier Jahren, die Verjährungsfrist für Arzthaftungssachen betrage drei Jahre. Mit dieser Entscheidung war das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nicht einverstanden (4 W 251/22).

Bei Fragen der Arzthaftung beginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Patient von den Umständen, die einen Anspruch begründen könnten, "Kenntnis erlange". Kenntnis bedeute nicht die triviale Tatsache, dass dem Patienten der negative Ausgang einer Behandlung, Schmerzen und Komplikationen nach einem Eingriff bekannt seien, betonte das OLG. Da müsse sich nicht gleich der Gedanke an ärztliches Fehlverhalten aufdrängen.

Vielmehr müsse es dem medizinischen Laien auch möglich sein, auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache des Misserfolgs zu schließen. Das sei erst der Fall, wenn er/sie Tatsachen erfahre, aus denen sich ergebe, dass der behandelnde Arzt vom medizinischen Standard abgewichen sei oder Maßnahmen unterlassen habe, die erforderlich gewesen wären, um Komplikationen zu vermeiden. Erst dann beginne die Verjährungsfrist.

Im konkreten Fall habe der Patient "Kenntnis erlangt" durch das medizinische Gutachten seiner Krankenversicherung vom August 2020. Darin habe ein Sachverständiger die ärztlichen Versäumnisse erläutert, die die postoperative Blutvergiftung verursachten. Wie ein medizinischer Laie ohne solche Hinweise den Rückschluss auf ärztliche Fehler ziehen sollte, sei nicht ersichtlich. Daher habe die Verjährungsfrist erst im August 2020 zu laufen begonnen, die Rechtssache sei nicht verjährt. Da die Klage gegen die Klinik zudem Aussicht auf Erfolg habe, stehe dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu.

Reklame für Fernbehandlungen

Sie ist nur für Behandlungen zulässig, bei denen kein persönlicher Kontakt zum Arzt notwendig ist

Eine private Krankenversicherung bot ihren Versicherten "digitale Arztbesuche" an — per App bei in der Schweiz ansässigen Ärzten. Dort sind Fernbehandlungen schon länger erlaubt. Auf ihrer Internetseite warb die Versicherung für dieses Angebot: "Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App".

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs forderte, die Versicherung müsse die Reklame unterlassen: Das Heilmittelwerbegesetz verbiete zum Schutz der Patienten Werbung für Fernbehandlungen. Das Landgericht gab den Wettbewerbshütern Recht. Die Versicherung verfolgte ihr Anliegen weiter und berief sich auf eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes Ende 2019.

Demnach ist Reklame für Fernbehandlungen nicht mehr verboten, wenn für eine ärztliche Behandlung "nach allgemein anerkannten fachlichen Standards" kein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich ist. Trotzdem sei die Werbung im konkreten Fall unzulässig gewesen, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 146/20).

Der Arzt müsse den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch untersuchen — sei es durch Abklopfen oder Abhören, sei es mit technischen Mitteln wie z.B. einem Ultraschallgerät. In einer Videosprechstunde sei das unmöglich.

Mit Hilfe einer App könne man wohl jemanden krankschreiben oder Rezepte für bekannte Beschwerden ausstellen. Die Versicherung habe aber Reklame für eine umfassende ärztliche Behandlung per Fernbehandlung gemacht, inklusive der Diagnose von Krankheiten. Diagnostik und Therapieempfehlungen per Fernkommunikation ohne Untersuchung — das entspreche sicher nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards.

Sittenwidrige Schenkung?

90-Jähriger schenkt der Lebensgefährtin Grundstücke, bereut dies und beruft sich auf Geschäftsunfähigkeit

Ein 90-Jähriger, der mehrere Mietshäuser besaß, bekam 2018 eine Lungenentzündung und wurde in eine Klinik eingeliefert. Einige Jahre zuvor hatte er eine Frau kennengelernt, die seine Häuser verwaltete und sich auch um ihn persönlich kümmerte. In der Klinik erteilte ihr der Senior eine Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht widerrief er mit Hilfe seiner Tochter, als er auf die Intensivstation verlegt wurde.

Dieses Hin und Her setzte sich fort: Einige Tage später teilte der Mann einem Notar mit, er wolle seine Lebensgefährtin als Tochter annehmen. Im Beisein des Notars schenkte er ihr — per vorweggenommener Erbfolge — zwei seiner Grundstücke. Als die Schenkung bereits ins Grundbuch eingetragen war, widerrief der Senior die Schenkung und alle Erklärungen, die er in der Klinik zu Gunsten der Lebensgefährtin abgegeben hatte.

Er sei krankheitsbedingt geschäftsunfähig gewesen, behauptete er. Außerdem habe ihn die Partnerin unter Druck gesetzt und gedroht, ihn zu verlassen, wenn er nicht unterschreibe. Die Schenkung sei daher als sittenwidrig anzusehen. Sein Antrag, ihm die Grundstücke wieder zu übertragen, scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Mit dieser Entscheidung war jedoch der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob sie auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (X ZR 3/20).

Der alte Herr habe konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass er bei der Schenkung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein könnte: Befunde der Klinik und ein Attest zu kognitiven Einschränkungen lägen vor. Das OLG hätte dies prüfen lassen müssen, anstatt den Antrag des Klägers auf ein Sachverständigengutachten abzuweisen. Wenn es Indizien für Geschäftsunfähigkeit gebe, dürfe ein Gericht — ohne eigene Sachkunde! — nicht einfach die Geschäftsfähigkeit bejahen.

Ein krankheitsbedingter Zustand von Willensschwäche oder leichter Beeinflussbarkeit könne für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung sittenwidrig sei oder nicht, ausschlaggebend sein. Außerdem habe das OLG die Motive der beschenkten Partnerin nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Wenn es fraglich sei, ob der Schenker sich bei der Schenkung frei entscheiden konnte, müsse geklärt werden, ob hier jemand diese Lage eigensüchtig ausgenützt habe. Auch wenn die Fähigkeit des Seniors zur Willensbildung nur ein wenig eingeschränkt gewesen sein sollte, könne dies für Sittenwidrigkeit sprechen.

Verspätete Risikoaufklärung kurz vor der OP

Kurzartikel

Auch wenn kein Behandlungsfehler vorliegt, haben Patienten nach einem missglückten Eingriff Anspruch auf Schmerzensgeld vom operierenden Arzt, wenn die erforderliche Risikoaufklärung erst kurz vor der Operation bei einer vorbereitenden Untersuchung stattfand. Das ist zu spät: Unter Zeitdruck können Patienten das Für und Wider nicht ruhig abwägen und sich frei entscheiden. Daher ist die Einwilligung in die Operation in so einem Fall unwirksam, der Eingriff als rechtswidrig anzusehen.

Risikoaufklärung vor der Augen-OP

Ist umstritten, wie sich der richtig informierte Patient entschieden hätte, muss ihn das Gericht dazu anhören

Ein Patient hatte sich einer Laser-Behandlung unterzogen, um seine Kurzsichtigkeit zu beheben. Der Augenarzt hatte ihn über die Risiken der LASIK-Behandlung aufgeklärt, bei der mit dem Laser Gewebe im Inneren der Augenhornhaut abgetragen wird. Bei dem Eingriff in Vollnarkose traten Probleme auf, weshalb der Arzt eine andere Laser-Technik wählte (Photoreaktive EXCIMER-Behandlung = PRK, bei der Hornhautschichten an der Oberfläche abgetragen werden).

Über die Risiken dieser zweiten Operationstechnik war der Patient allerdings nicht informiert worden. Er klagte anschließend über Sehstörungen und Augentrockenheit, die er auf den Eingriff zurückführte. Eine Korrektur-Operation verbesserte die Beschwerden nicht. Schließlich verlangte der Patient vom Augenarzt Schmerzensgeld, weil er seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

Anspruch auf Entschädigung besteht in so einem Fall jedoch nur, wenn Patienten plausibel darlegen, dass sie sich bei korrekter Aufklärung gegen die Operation entschieden hätten oder zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wären.

Im konkreten Fall sei dies dem Patienten schon in seinen Schriftsätzen nicht gelungen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Es wies die Klage ab, ohne den Kläger persönlich dazu anzuhören: Der Augenarzt könne sich auf eine "hypothetische Einwilligung" berufen — d.h. es sei davon auszugehen, dass der Patient dem Eingriff in jedem Fall zugestimmt hätte, so die Begründung des OLG.

Gegen das Urteil wehrte sich der Mann mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 310/21). Wenn die äußeren Umstände der Aufklärung und der tatsächlichen Entscheidungssituation des Patienten so umstritten seien wie hier, dürfe ein Gericht über den Fall nicht entscheiden, ohne den Patienten dazu persönlich anzuhören.

Dem Kläger die Anhörung zu verweigern, verstoße gegen seinen Anspruch auf "rechtliches Gehör". Er müsse Gelegenheit bekommen zu erläutern, wie er sich bei ausreichender Aufklärung über das Operationsrisiko entschieden hätte. Nur so könne das Gericht seine Motive verstehen.

Offen geblieben sei auch die Frage, wie eine vollständige Aufklärung hier hätte aussehen sollen. Müssten Augenärzte prinzipiell über beide Techniken aufklären? Damit habe sich das OLG nicht befasst.

Von der Oma den Pflichtteil verlangt?

"Pflichtteilsstrafklausel": Die Sanktion greift nicht, wenn die Enkelin nur Auskunft übers Erbe forderte

Eheleute hatten 2007 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Ihre vier Kinder (ersatzweise die Enkel) wurden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt, d.h. als Erben nach dem Tod beider Elternteile. Das Testament enthielt eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern, so erhält es beim Tode des Letztverstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil".

Ein Sohn des Ehepaars, der zwei Kinder hinterließ, war 2015 gestorben. 2018 starb der Vater. Nun forderte die Enkelin (= Schlusserbin) von der Großmutter (= Erbin) Auskunft über den Nachlass. Das von der Erbin übergebene Nachlassverzeichnis kritisierte die Enkelin als unzureichend und verlangte ein Gutachten zum Wert des Einfamilienhauses. Den ihr zustehenden Pflichtteil forderte die Enkelin aber nicht.

Als die Großmutter 2020 starb, beantragte eine Tochter beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und zwei Geschwister. Die Enkelin war ihrer Ansicht nach von der Erbfolge ausgeschlossen: Sie habe gemäß Pflichtteilsstrafklausel ihren Erbanteil verwirkt. Als Ersatzerbe sei nur der Bruder — Enkel der Erblasserin — mit zu berücksichtigen. Gegen den Ausschluss wehrte sich die Enkelin: Sie habe doch nicht ihren Pflichtteil gefordert, nur Auskunft verlangt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihr Recht (21 W 182/21). Eine Pflichtteilsstrafklausel solle dem überlebenden Ehepartner den Nachlass ungeschmälert erhalten und belastenden Streit mit den Pflichtteilsberechtigten um den Nachlass ersparen. Die Sanktion — Verlust des Erbteils, Reduzierung auf den Pflichtteil — gelte aber nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter ernsthaft vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil verlange.

Allein die Forderung nach Auskunft löse die Sanktion nicht aus. Die Forderung sei berechtigt, denn der/die Pflichtteilsberechtigte könne ohne Auskunft über den Umfang des Nachlasses nicht vernünftig entscheiden, ob es besser sei, den Erbanspruch zu bewahren oder den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen.

Zwar habe die Enkelin mit ihrem Verlangen nach Korrektur des Nachlassverzeichnisses ihr Interesse sehr beharrlich verfolgt. Vermutlich habe das die Großmutter sogar gekränkt. Trotzdem: Damit habe die Enkelin nicht die Auszahlung des Pflichtteils gefordert, verliere also auch nicht ihren Anteil am Erbe.

Wenn ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichte, stehe es ihm frei, schon das Verlangen eines Schlusserben nach Auskunft über den Umfang des Nachlasses zu sanktionieren. Dann müssten die Eheleute allerdings die Pflichtteilsstrafklausel im Testament anders formulieren, d.h. weiter fassen.

Busfahrer kämpft um familienfreundliche Arbeitszeiten

Der alleinerziehende Vater kann ansonsten seine Kinder nicht betreuen

Die Busfahrerinnen und Busfahrer eines kommunalen Verkehrsbetriebs arbeiten im Schichtdienst und jedes zweite Wochenende. So auch der Vater dreier Schulkinder. Da die Mutter die Familie verlassen hatte, zog er die Kinder alleine auf.

Deshalb beantragte der Busfahrer bei der Arbeitgeberin Teilzeit ohne Schichtdienst: Er wollte seine Arbeitszeit von 39 auf 37,5 Stunden reduzieren und auf die Wochentage Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr verlegen. Anders könne er die Kinder nicht betreuen, erklärte der Mann: Schule und Kita endeten um 16 Uhr. Die Arbeitgeberin müsse es ihm ermöglichen, Familie und Beruf zu vereinbaren.

Sein Chef lehnte den Antrag strikt ab: Die Organisation des Betriebs mache es unmöglich, wunschgemäß für einzelne Mitarbeiter einen individuellen Dienstplan mit festen Arbeitszeiten zu basteln, behauptete er.

Allerdings warb die Arbeitgeberin einige Monate nach diesem Gespräch auf ihrer Internetseite um neue Mitarbeiter mit dem Versprechen, die zeitlichen Wünsche von Eltern, insbesondere von Alleinerziehenden, könnten "flexibel in die Dienstpläne integriert" werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Arbeitgeberin dem Antrag des Busfahrers entsprechen muss (1 Sa 50/20). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es betriebliche Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen könnte, die Arbeitsstunden des Vaters auf die gewünschte Zeit an Wochentagen zu verlegen.

Wenn so ein Wunsch das Betriebskonzept massiv störte, würde die Arbeitgeberin wohl kaum neu eingestellten Fahrern und Fahrerinnen anbieten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten.

Nach ihrem derzeit gültigen Arbeitszeitsystem müssten Mitarbeiter abwechselnd an sieben Tagen pro Woche und an 256 Tagen im Jahr rund um die Uhr arbeiten. Familienfreundlich sei dieses Modell gewiss nicht, schon gar nicht für Alleinerziehende. Abends und am Wochenende seien Schulen und Kitas geschlossen.

Wenn die Arbeitgeberin nun aber bei neuen Mitarbeitern eine Abweichung von ihrem Arbeitszeitsystem für akzeptabel halte, sei es völlig unverständlich, warum sie gegenüber dem angestellten Fahrer behaupte, dies würde ihr Organisationskonzept empfindlich stören. Auf dessen Interessen als alleinerziehender Vater Rücksicht zu nehmen, sei für die Arbeitgeberin zumutbar.

Zweiter Vorname für ein Mädchen

Die Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten führt zu Hänseleien

Als das kleine Mädchen heulend über Hänseleien in der Kindertagesstätte klagte, tat es den Eltern wohl leid, ihr den Namen eines Sprachassistenten gegeben zu haben. Jedenfalls beantragten sie beim Standesamt, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, weil die Tochter schrecklich unter Mobbing und Hänseleien leide. Kinder und Erwachsene dächten bei dem Namen sofort an den Sprachassistenten und erteilten dem Kind "Befehle".

Als der Standesbeamte die Eltern abblitzen ließ, verklagten sie im Namen des Kindes die Stadt auf Namensänderung. Die Kommune hatte dafür kein Verständnis: Es gebe kein psychologisches Gutachten, das eine seelische Belastung des Mädchens bestätigte. Namensänderungen seien nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege. Man könne nicht alle "Alexas" oder "Siris" umbenennen, nur weil Eltern wegen eines Produktnamens die Namensgebung bereuten. Letztlich könne man fast alle Namen mit etwas Phantasie ins Lächerliche ziehen.

Doch das Verwaltungsgericht Göttingen fand, die seelische Belastung eines Kindes könne durchaus ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein — auch wenn daraus bis jetzt noch keine behandlungsbedürftige Krankheit entstanden sei (4 A 79/21). Die Eltern hätten vor Gericht zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei denen das Mädchen wegen seines Vornamens bespöttelt worden sei. Dass die Hänseleien aufhörten, wenn das Kind in die Schule komme, sei nicht anzunehmen.

Der Vorname sei nicht nur der Produktname des weithin bekannten Sprachassistenten, sondern das "Schlüsselwort", mit dem man ihn benutze. Der Name sei ganz besonders für Missbrauch geeignet, weil die Nutzer dem Sprachassistenten eben mit dem "Schlüsselwort" Befehle erteilten. Das führe nicht nur zu mehr oder weniger schlechten Wortwitzen. Die Namensidentität lade geradezu dazu ein, Personen mit diesem Namen beleidigende oder dümmliche Befehle zu erteilen.

Zudem gehe es hier um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen, bei dem das öffentliche Interesse an der sicheren Identifizierung der Person eine größere Rolle spiele. Darüber hinaus solle das Kind den Vornamen ja behalten, der solle nur um einen zweiten Vornamen ergänzt werden. Ein gewisser "Wiedererkennungswert" sei also gewährleistet. (Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung einlegen.)

Kind dem Vater zu spät "übergeben"

Verstoß gegen Umgangsregelung: Vater storniert Ferienreise und verlangt Sanktion gegen die Mutter

Nach der Trennung hatten sich die unverheirateten Eltern bei Gericht über den Umgang mit dem Kind geeinigt, das bei der Mutter wohnt. In den Sommerferien sollte es der Vater zwei Wochen lang betreuen: mal in den ersten zwei Ferienwochen, mal in den zwei letzten vollen Ferienwochen. Bei Zuwiderhandlung könne Ordnungsgeld verhängt oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden, stand in dem Gerichtsbeschluss. Im Sommer 2021 kam es zum Konflikt, weil sich die Urlaubspläne der Eltern widersprachen.

Dem Vater stand das Umgangsrecht von Samstag, den 31.7., um 10 Uhr bis Samstag, den 14.8., um 18 Uhr zu. In diesem Zeitraum hatte er für sich und das Kind eine Flugreise nach Fuerteventura gebucht. Der Hinflug sollte am 1.8.2021 um 6 Uhr früh in Düsseldorf starten. Die Mutter unternahm jedoch in den zwei Wochen vorher mit dem Kind eine Donau-Flusskreuzfahrt, die bis zum 1.8. dauerte. Von unterwegs schickte sie eine Nachricht und bat den Vater, das Kind später übergeben zu dürfen.

Der Vater widersprach, verwies auf den Flug und die Umgangsvereinbarung. Die Frau brachte das Kind am 31.Juli gegen 20 Uhr zum Vater. Doch der hatte inzwischen die Flugreise storniert. Bei Gericht beantragte der Mann, gegen die Mutter Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie gegen die Umgangsregelung verstoßen habe. Wegen der verspäteten Übergabe des Kindes sei die Flugreise ins Wasser gefallen.

Wie schon das Familiengericht hielt auch das Oberlandesgericht Hamm ein Ordnungsgeld von 500 Euro für angemessen (13 WF 210/21). Die Mutter habe wegen einer Änderung im Kreuzfahrt-Reiseplan den für 30.7. gebuchten Flug von Wien nach Düsseldorf verpasst. Aber mit höherer Gewalt könne sie sich nicht entschuldigen. Die Mutter hätte dafür sorgen müssen, dass der Vater am Samstag, den 31.7., um 10 Uhr das Kind abholen konnte.

Sie müsse sich vorhalten lassen, dass aufgrund ihrer Reiseplanung von Anfang an eine Kollision mit dem Umgangsrecht des Vaters drohte. Sie habe ihre Pläne mit ihm nicht abgesprochen und eine Reise gebucht, die erst in der "Vater-Woche" enden sollte. Die Frau habe weder eventuelle Reisepläne des Vaters bedacht, noch eventuelle Änderungen bei ihrer Flusskreuzfahrt infolge der Pandemie.

Das Kreuzfahrtschiff habe in Rumänien, in Serbien und in Ungarn Zwischenhalte eingelegt. Bei all diesen "Stopps" hätte die Frau mit dem Kind vorzeitig von Bord gehen und von dort aus nach Düsseldorf zurückfliegen können. Da sie verpflichtet sei, das Kind pünktlich zu übergeben, wäre es zumutbar gewesen, einen alternativen Rückflug zu buchen statt von Wien aus zu fliegen. Wer sich eine Kreuzfahrt für über 6.000 Euro leisten könne, könne auch das finanzieren.

Erbin oder Vermächtnisnehmerin?

Der Erblasser wandte seiner Lebensgefährtin den wesentlichen Teil des Vermögens zu

Testamente sind oft nicht ganz eindeutig formuliert und müssen von Gerichten interpretiert werden. So auch im konkreten Fall: Ein älterer Herr (verwitwet, kinderlos) war verstorben. Eine klare Erbeinsetzung war seinem Testament nicht zu entnehmen, denn von Erben und Vererben war mehrmals die Rede. Seine Lebensgefährtin solle das Haus und das Barvermögen bei der X-Bank erben, die Kinder seiner Schwester Ackergrundstücke. Für die Beerdigung sollte die Lebensgefährtin aufkommen.

Die Lebensgefährtin beantragte einen Alleinerbschein: Das Testament sei so auszulegen, als hätte sie der Verstorbene zur Alleinerbin bestimmt, erklärte sie. Denn der Lebensgefährte habe ihr, von einzelnen Ackergrundstücken abgesehen, den wesentlichen Teil seines Vermögens zugewandt. So sah es auch das Nachlassgericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Einwände der Verwandten zurück (5 W 15/22).

Der Erblasser habe im Testament einzelne Gegenstände erwähnt und diese einzelnen Personen vermacht, also könnten sie "Vermächtnisnehmer" sein. Dabei habe er allerdings die mit einem Vermächtnis bedachten Personen als "Erben" bezeichnet, sowohl die Neffen als auch die Lebensgefährtin. Letztlich bestehe hier aber kein Zweifel daran, dass er die Lebensgefährtin zu seiner Rechtsnachfolgerin berufen und als Alleinerbin einsetzen wollte und die Neffen Vermächtnisnehmer sein sollten.

Zum einen seien die ihr zugedachten Gegenstände — das Hausanwesen und das Barvermögen des Erblassers — erheblich mehr wert als das übrige Vermögen. Der Erblasser habe sie ersichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen. Zum anderen habe er der Lebensgefährtin aufgetragen, die Beerdigung zu organisieren und zu bezahlen. Das sei ein weiteres, deutliches Indiz für die beabsichtigte Erbeinsetzung.

Auch dadurch habe der Verstorbene deutlich gemacht, dass er die Partnerin als seine Rechtsnachfolgerin betrachtete. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt sei, komme es vor allem auch darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tilgen solle, zu denen auch die Beerdigungskosten gehörten.

Fake-Attest aus dem Internet

Wer ein "Blanko-Formular" benutzt, um der Maskenpflicht zu entgehen, kann sich strafbar machen

Auch unter den Medizinern gibt es Leute, denen es in erster Linie auf Gewinn ankommt. Während der Pandemie blühte unter anderem das Geschäft mit Blanko-Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht. Wer keinen Mund-Nasenschutz tragen wollte, konnte sich im Internet Formulare herunterladen, überschrieben mit "Ärztliches Attest". Darin bescheinigte der ausstellende Arzt dem Verwender — der die eigenen Personalien eintragen musste —, dass es für ihn/sie aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, eine Maske zu tragen.

So ein Pseudo-Attest zeigte ein Mann der Polizei, die ihn bei einer Kontrolle auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte. Das brachte ihm eine Anzeige ein. Das Landgericht Hannover verurteilte den Maskenverweigerer wegen "Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses" zu einer Geldstrafe. "Blanko-Atteste" zu verwenden, könne strafbar sein, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (2 Ss 58/22).

Die Formulare erweckten den Anschein, als könne der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen — und als hätte ein Mediziner dies bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Da man die Formulare aber im Internet herunterladen könne, ohne den Arzt jemals gesehen zu haben, seien diese scheinbaren Atteste "unrichtig".

Dennoch verwies das OLG den Fall ans Landgericht zurück, weil ihm die Höhe der Geldstrafe nicht ausreichend begründet erschien. Vor allem aber sei zu prüfen, ob das Formular vom Arzt unterschrieben war (mit eingescannter Unterschrift). Ansonsten liege nämlich gar kein Gesundheitszeugnis im Sinne des Gesetzes vor.

Ehemann zahlte vier Jahre Trennungsunterhalt

Nach der Scheidung wird der Unterhalt für die erwerbstätige Frau auf 13 Monate befristet

Das Ehepaar hatte 2010 geheiratet, beide waren berufstätig. Nach der Geburt eines Sohnes 2015 und der Elternzeit nahm die Ehefrau ihren Vollzeitjob wieder auf. Ende 2017 trennte sich das Paar, das Kind lebt bei der Mutter. Bis zur Scheidung im Dezember 2021 zahlte der Ehemann der Frau monatlich 391 Euro Trennungsunterhalt. Bei der Scheidung begrenzte das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt auf 219 Euro pro Monat und befristete ihn zudem bis 31.1.2022.

Dagegen legte die Frau Beschwerde ein und verlangte 484 Euro nachehelichen Unterhalt — unbefristet: Sie betreue schließlich das sechs Jahre alte Kind. Ihr Einkommen sei nur teilweise zu berücksichtigen, weil sie wegen des Sohnes eigentlich maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten müsste. Sie mache also mehr, als ihre Pflicht wäre.

Das Oberlandesgericht Brandenburg billigte ihr der Frau nur 206 Euro zu — immerhin aber für 13 Monate, während einer Übergangsfrist bis 31.1.2023 (9 UF 179/21). Unbefristet stehe ihr der nacheheliche Unterhalt nicht zu: Zum einen habe die Ehe nicht lange gedauert, zum anderen habe die Frau bereits vier Jahre lang Trennungsunterhalt bezogen.

Finanzielle Nachteile durch die Rollenverteilung während der Ehe, die ausgeglichen werden müssten, seien auf Seiten der Ehefrau auch nicht zu erkennen. Sie habe ihre Berufstätigkeit nicht reduziert, um den Haushalt zu führen und das Kind zu betreuen, sondern — mit Ausnahme der Elternzeit — immer vollschichtig gearbeitet.

Allerdings habe das Amtsgericht die Übergangsfrist zu kurz bemessen. Schon aus Gründen der nachehelichen Solidarität müsse man der Frau mehr Zeit einräumen, damit sie sich auf die neue finanzielle Situation durch den Wegfall des Unterhalts einstellen könne. 13 Monate ab dem Zeitpunkt der Scheidung seien angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Frau tatsächlich seit Jahren mehr arbeite, als sie müsste: Die Rechtsprechung gehe meistens erst, wenn das zu betreuende Kind etwa sieben, acht Jahre alt sei, von einer Pflicht des betreuenden Elternteils aus, einen "Vollzeitjob" zu übernehmen.

Hauserbin soll Erbschaftsteuer nachzahlen

Finanzamt widerruft die Steuerbefreiung, weil die Erbin aus dem Familienheim auszog

Frau B hatte das 1951 erbaute Einfamilienhaus mit ihrem Vater bewohnt. Nach dessen Tod 2009 erbte sie das Haus und lebte auch weiterhin dort. Deshalb wurde Frau B (gemäß Erbschaftsteuergesetz) von der Erbschaftsteuer für die Immobilie befreit. Im Sommer 2018 mietete sie eine Erdgeschoss-Wohnung im Haus nebenan und ließ ihr Einfamilienhaus abreißen.

Nun forderte das Finanzamt nachträglich Erbschaftssteuer: Die Steuerbefreiung gelte nur, wenn der Erbe/die Erbin das Familienheim mindestens zehn Jahre lang selbst nutze.

Frau B wehrte sich gegen den Steuerbescheid: Das alte Gemäuer sei aufgrund zahlreicher Mängel unbewohnbar geworden, erklärte sie. Außerdem habe sie sich — nach Bandscheibenvorfällen und wegen eines Hüftleidens — nicht mehr allein im Haus bewegen können.

Das Finanzgericht wies die Klage der Steuerzahlerin ab: Gebäudemängel machten die Nutzung der Immobilie nicht objektiv unmöglich. Auch ein Hüftleiden sei kein zwingender Grund für einen Umzug. Zwingend notwendig wäre er z.B., wenn sie pflegebedürftig wäre. Mit dem zweiten Argument war der von Frau B angerufene Bundesfinanzhof nicht einverstanden (II R 18/20).

Das Finanzamt dürfe die Steuerbefreiung dann nicht widerrufen, wenn der Erbe/die Erbin das Familienheim nicht mehr selbst bewohnen könne — d.h. "zwingende Gründe" für einen Umzug vorlägen. Wirtschaftliche Erwägungen des Erben oder bauliche Mängel der Immobilie reichten da nicht, wie das Finanzgericht richtig gesehen habe. Den baulichen Zustand einer Immobilie könne man veränderten Lebensumständen anpassen.

Die Steuernachzahlung bleibe Erben bei einem Umzug nur erspart, wenn es objektiv unmöglich oder unzumutbar sei, das Familienheim selbst zu nutzen. Anders als das Finanzgericht annehme, treffe das aber nicht nur zu, wenn ein Erbe/eine Erbin in ein Pflegeheim umziehen müsse. Sondern auch dann, wenn es ihm/ihr nicht mehr möglich sei, im Familienheim den Haushalt selbständig zu führen.

Im konkreten Fall sei dieser entscheidende Punkt nicht geklärt worden. Allein der Umstand, dass Frau B nun in einer kleinen Erdgeschoss-Wohnung ihren Haushalt selbständig führe, widerlege nicht, dass der Umzug für sie "zwingend notwendig" war.

Das Finanzgericht müsse sich mit dem Fall nochmals befassen und feststellen, ob Frau B aufgrund ihres Gesundheitszustands im Familienheim nicht mehr selbständig habe leben können, d.h. ohne ständige Hilfe Dritter. Das wäre ein "zwingender Grund" dafür, das Familienheim aufzugeben.