Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog gegen die Internet-Apotheke "Apovia" gerichtlich zu Felde. Dem Verbraucherschutzverband missfiel erstens, dass die Versandapotheke auf ihrer Webseite unter der Rubrik "Kontakt und Beratung" eine kostenpflichtige Telefonnummer angab. Zweitens beanstandete er eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versandapotheke: Bei verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten hätten die Kunden kein Recht auf Widerruf, hieß es da.
Vor Gericht pochte der Betreiber von "Apovia" auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern beim Versandhandel prinzipiell zustehe, gelte beim Versand "schnell verderblicher Waren" nicht. Und zurückgeschickte Medikamente würden sozusagen "rechtlich verderben", weil er sie nicht weiterverkaufen könne.
Diese Ausnahmeregelung sei auf Medikamente nicht anwendbar, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe: Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten Verbraucher beim Versand von Arzneimitteln grundsätzlich das Recht auf Widerruf (4 U 87/17). Versandapotheken dürften es daher bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht generell ausschließen.
Außerdem müssten Apotheken die Kunden kostenlos beraten. Dazu seien sie gesetzlich verpflichtet. Verbraucher müssten auch dann, wenn sie Medikamente "online" bestellten, in etwa so informiert und beraten werden wie in einer stationären Apotheke. Daher müssten Internet-Apotheken eine kostenlose Hotline anbieten. Andernfalls werde sie von den Bestellkunden nicht genutzt: Gebühren schreckten die Kunden ab, auch wenn sie nicht hoch seien.