Der Hausarzt hatte die an Darmkrebs leidende Frau 2005 an eine Frankfurter Klinik überwiesen. Dort sollte der Radiologe Professor V ambulant eine Chemo-Embolisation durchführen. Obwohl die gesetzlich versicherte Patientin einen Überweisungsschein ihrer Krankenkasse vorlegte, verlangte Chefarzt V von ihr, ein Formular für private Behandlung zu unterschreiben.
Ohne die Patientin darüber zu informieren, wandte der Professor nicht die verordnete, sondern eine andere Behandlungsmethode an (transarterielle Chemo-Perfusion). Die Krankenkasse lehnte es deshalb ab, die Behandlungskosten zu erstatten: Diese Methode gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Gegen den Bescheid zog die Frau vor das Sozialgericht und verlor den Prozess.
2008 starb die Versicherte. Ihr Ehemann legte Berufung ein und erreichte beim Landessozialgericht Hessen zumindest einen Teilerfolg (L 8 KR 313/08). Vor dem negativen Bescheid der Krankenkasse habe die Frau - weil sie vom Chefarzt im Unklaren gelassen wurde - angenommen, sie erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Sie habe nicht bewusst eine "nicht system-konforme Leistung gewählt".
Deshalb müsse die Krankenkasse die Behandlung, die bis zu diesem Zeitpunkt stattfand, finanzieren (18.700 Euro) - obwohl die Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag unterzeichnet habe. Das Fehlverhalten des Chefarztes sei dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen. Vom Chefarzt unter Druck gesetzt, habe die schwer kranke Frau unterschrieben, weil sie dachte, damit (nur) die Chefarztleistungen abzusichern.
So ein Systemversagen dürfe nicht zu Lasten des Patienten gehen. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Patientin darüber Bescheid wusste, dass sie vom Chefarzt einer nicht anerkannten Chemo-Perfusion unterzogen wurde, müsse sie bzw. der Witwer die Behandlungskosten (50.000 Euro) tragen.