Familie & Gesundheit

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Hochzeitsveranstalter auf Schadenersatz verklagt

"Entgangener Gewinn" durch Feier mit weniger Gästen in kleinerem Saal?

Der Veranstalter hatte nach dem schriftlichen Vertrag mit dem Brautpaar eine türkische Hochzeit mit 620 Personen durchzuführen. Dafür sollte er ca. 12.000 Euro bekommen, die Hälfte "schwarz". Der Mann wollte die Feier im Veranstaltungssaal des Landkreises ausrichten, der allerdings gerade saniert wurde. Der Saal wurde nicht rechtzeitig fertig, das Brautpaar musste in andere Räume ausweichen. Hier konnte es jedoch nur 400 Personen bewirten.

Nach der Hochzeit beantragten die Eheleute Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Veranstalter. Begründung: Sie hätten 220 Gäste wieder ausladen müssen. Dadurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert von mindestens 8.250 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse der Veranstalter ersetzen, weil er seinen Vertrag nicht erfüllt habe.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt erläuterte dem erstaunten Paar, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe: Der Vertrag sei nichtig (19 W 29/11). Schon deswegen sei jeder Anspruch auf Schadenersatz zu verneinen. Der Veranstalter habe einen Teil des Entgelts "schwarz" kassieren sollen. Da so eine Vereinbarung darauf abziele, Steuern zu hinterziehen, sei der Vertrag insgesamt unwirksam.

Außerdem sei "entgangener Gewinn" in Form von Hochzeitsgeschenken kein Schaden, für den man Ersatz fordern könnte. Der Veranstalter habe zwar die Feier anders organisiert als vereinbart. Seine vertragliche Verpflichtung habe aber nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Eine Hochzeitsfeier sei keine gewerbliche Veranstaltung mit dem Zweck, Gewinn zu erzielen.

Der Hochzeitsveranstalter schulde dem Paar überhaupt nichts. Daher bekomme es auch keine Unterstützung für einen aussichtslosen Prozess.

Zu wenig Personal im Pflegeheim

Hält sich der Heimbetreiber nicht an die vereinbarte "Quote", wird die Pflegevergütung gekürzt

Eine GmbH & Co.KG betreibt seit 2004 ein Pflegeheim mit 150 Betten, Wie im Pflegeversicherungsgesetz vorgesehen, traf das Unternehmen mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern eine Vereinbarung über die personelle Ausstattung, d.h. die Vollzeitstellen für Pflegekräfte und Mitarbeiter. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte nach ca. einem Jahr erhebliche Mängel im Pflegebereich fest.

Das Sozialamt des Landkreises prüfte weiter und wertete die Dienstpläne aus. Ergebnis: Das Heim hatte im Durchschnitt 3,5 Vollzeitkräfte zu wenig eingesetzt und stattdessen eine Menge Überstunden angeordnet. Daraufhin beschloss die Kreisverwaltung, die Pflegevergütung (für alle Pflegestufen pro Tag) um 2,58 Euro zu kürzen. Dem schlossen sich die Pflegekassen und auch die Schiedsstelle an, die über den Streit zu entscheiden hatte.

Vergeblich klagte der Heimbetreiber gegen den Schiedsspruch, das Landessozialgericht Hessen bestätigte ihn (L 8 P 29/08 KL). Das Pflegeheim habe nicht ausreichend Personal angestellt und damit seine Pflichten verletzt. In Bezug auf die Höhe der finanziellen Sanktion stehe der Schiedsstelle Entscheidungsspielraum zu, denn das Gesetz enthalte keine genauen Vorgaben. Jedenfalls sei es aber sachgerecht, den Kürzungsbetrag anhand der eingesparten Personalkosten zu berechnen.

Vertrauensschutz für geschiedene Rentnerin

Das "Prinzip der nachehelichen Solidarität" gilt auch 20 Jahre nach der Trennung

Das Paar hatte 1967 geheiratet und sich 1990 getrennt, da war der gemeinsame Sohn schon erwachsen. Bei der Scheidung ein paar Jahre später einigte man sich auf 700 DM Unterhalt für die Ehefrau. Die Einzelhandelskauffrau arbeitete wie vor der Ehe als Verkäuferin, krankheitsbedingt aber nur halbtags. Mittlerweile beziehen beide Ex-Partner Rente: Er eine Altersrente von 1.334 Euro, sie 861 Euro monatlich.

Mit einer Abänderungsklage erreichte der Mann, dass das Familiengericht den Unterhalt für seine Ehemalige mit Beginn der Rentenzahlung strich. Dagegen wehrte sich die Frau: Angesichts der sehr langen Ehedauer und ihrer Krankheit dürfe der Unterhalt nicht befristet werden, argumentierte sie.

Auch das Oberlandesgericht Schleswig fand, das Familiengericht habe das Prinzip der nachehelichen Solidarität zu wenig berücksichtigt (10 UF 89/10). Ehebedingte Nachteile für die Frau lägen hier jedoch nicht vor. Dass sie ihre Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung unterbrochen habe, habe sich nicht ausgewirkt: Die Einbuße bei der Altersvorsorge sei durch den Versorgungsausgleich mehr als kompensiert worden.

Zudem habe der Ehemann bereits 14 Jahre lang Unterhalt bezahlt: Lebenslange volle Teilhabe an dessen Einkommen wäre nicht gerechtfertigt. Daher sei ab dem Renteneintritt der Frau ihr Unterhalt auf 90 Euro monatlich zu begrenzen, der stehe ihr allerdings unbefristet zu.

Bei der Scheidung damals wäre ein befristeter Unterhalt bei einer Ehedauer von 23 Jahren überhaupt nicht in Frage gekommen. Darüber hinaus habe die Frau damals Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach altem Recht gehabt, für den ohnehin keine Befristung vorgesehen war. Deshalb konnte die Frau mit dauerhaftem Unterhalt rechnen, insoweit bestehe Vertrauensschutz.

Scheidungsunterhalt wurde befristet

Wann ist von einer "festen neuen Lebensgemeinschaft" auszugehen?

Das Paar hatte sich 2007 nach fast 28 Jahren getrennt, die Ehe ist mittlerweile geschieden. Der gut verdienende Beamte zahlte seiner Frau A, die einen nicht sehr lukrativen Nähservice betreibt, Unterhalt. Ihren Anspruch hatte das Familiengericht bis Mai 2011 befristet, weil es von einer "verfestigten neuen Lebensgemeinschaft" der Ehefrau ausging. Dagegen legte Frau A Berufung ein.

Sie hatte während einer Kur im Mai 2006 mit Herrn D eine Liebesbeziehung begonnen. Einige gemeinsame Urlaube folgten. Frau A besuchte Herrn D, der in einer anderen Stadt wohnte, regelmäßig. Schließlich jobbte sie dort nebenbei für einen Stoffladen. Doch: Diese Beziehung habe sie nach einem Kanadaurlaub im Herbst 2008 beendet, beteuerte Frau A vor Gericht. Seither hätten sie nur noch sporadisch freundschaftlichen Kontakt.

Ihr Anspruch auf Unterhalt sei nicht verwirkt, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe: Er sei weder zu reduzieren, noch zeitlich zu beschränken (2 UF 21/10). Zwar könne eine "feste Lebensgemeinschaft", die quasi an die Stelle einer Ehe trete, auch dann bestehen, wenn die Partner nicht in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten.

Das sei der Fall, wenn die Partner ca. fünf Jahre lang in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und in der Freizeit als Paar auftreten, wenn sie Familienfeste zusammen mit den Verwandten feierten und wenn sie sich gegenseitig unterstützten. Aber so eng sei das Verhältnis zwischen Frau A und Herrn D nie gewesen. Außerdem habe es keine fünf Jahre gedauert.

Herr D kenne nur eine Tochter von Frau A, sei nie in die Familie "eingeführt" oder zu Familienfesten eingeladen worden. Nach der Schließung der Filiale des Stoffgeschäfts am Wohnort von Herrn D im Sommer 2010 habe Frau A nicht mehr bei ihm übernachtet. Seither hätten sie sich nur drei Mal getroffen. Eine gemeinsame Zukunftsplanung, etwa für Urlaube, gebe es nicht, wie Herr D als Zeuge glaubhaft bestätigte.

Daher sei eine feste Lebensgemeinschaft zu verneinen. Zudem sei die Ehe von Frau A nicht an ihrem Verhältnis mit Herrn D gescheitert, sondern schon vorher zerrüttet gewesen. Auch der Ehemann habe sich 2006 einer neuen Partnerin zugewandt.

Ehepaar hatte sich getrennt:

Finanzamt überwies die gesamte Steuererstattung aufs Konto der Ehefrau

Zu dem Zeitpunkt, an dem die Eheleute ihre gemeinsame Steuererklärung eingereicht hatten, lebten sie noch zusammen. Als Überweisungskonto für die Steuererstattung hatten sie ein Bankkonto des Ehemannes angegeben. Dann trennte sich das Paar. Die Ehefrau rief beim Finanzamt an und erklärte, die Kontonummer habe sich geändert.

Kurz darauf erhielt der Sachbearbeiter ein Schreiben, in dem die Frau ihr eigenes Bankkonto nannte. Scheinbar war das Schreiben wieder von beiden Partnern unterschrieben - doch die Ehefrau hatte die Unterschrift ihres ungetreuen Gatten nachgeahmt. Prompt überwies ihr das Finanzamt den gesamten Betrag (fast 7.000 Euro), der dem Ehepaar jeweils zur Hälfte zustand.

Der Ehemann meldete sich beim Finanzamt und beschwerte sich, dass es die Steuererstattung nicht auf sein Konto eingezahlt habe. Seine Frau habe seine Unterschrift gefälscht. Das hätten die Finanzbeamten durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Steuererklärung leicht erkennen können. Das bestritt wiederum das Finanzamt: Man habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt. Die Summe auf das zuletzt genannte Bankkonto zu überweisen, sei korrektes Vorgehen.

Das Finanzamt schulde dem Ehemann nach wie vor die Hälfte des Betrags, urteilte dagegen das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3880/09 AO). In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Partner beantragt, den Erstattungsbetrag auf das dem Ehemann zuzurechnende Bankkonto auszuzahlen. Wenn so eine ausdrückliche Anweisung vorliege, dürfe das Finanzamt den Betrag nicht auf ein anderes Konto überweisen.

Da der Steuerpflichtige bestreite, mit der Änderung der Bankverbindung einverstanden gewesen zu sein und behaupte, seine Unterschrift sei gefälscht, sei ihm der Inhalt dieses Schreibens auch nicht zuzurechnen.

Klimagerät an der Fassade einer Wohnanlage

Eigentümer beschließen, dass es wegen lauter Betriebsgeräusche entfernt werden muss

Die Wohnanlage in einem historischen Gebäude umfasste 14 Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Das Ehepaar S, Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss, brachte an der Fassade im Innenhof - unter dem Dach seiner Terrasse - ein Klimagerät an. Das Betriebsgeräusch des Geräts nervte vor allem nachts die direkten Nachbarn. Auf der Eigentümerversammlung wurde auf deren Antrag hin das Ehepaar S aufgefordert, das Klimagerät zu entfernen.

Die Eigentümer S fochten den Beschluss an: Dass die Grenzwerte für Lärmbelästigung geringfügig überschritten würden, stelle keinen relevanten Nachteil für die Miteigentümer dar, meinten sie. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-3 Wx 179/09). Nach dem Gutachten eines Sachverständigen sei das Gerät mindestens um sechs Dezibel lauter, als es die Immissionsschutz-Richtlinie für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) zulasse.

Im deutschen Klima sei ein Klimagerät nur in raren, besonders heißen Zeiten nützlich - aber keineswegs zwingend notwendig. Ruhe in der Nacht sei dagegen unerlässlich für alle Hausbewohner, um gut zu schlafen und sich zu erholen. Daher sei der Beschluss der Eigentümerversammlung nicht zu beanstanden.

Nachträglich hätten die Eigentümer S beantragt, den Beschluss abzumildern und nur das Anschalten des Geräts in der Nacht zu verbieten. Der Antrag sei allerdings zu spät gestellt worden und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Außerdem würde diese Regelung nur zu neuem Streit in der Wohnanlage führen.

Ehepaar hat unentgeltliches Wohnrecht

Sozialhilfeempfänger beantragen trotzdem die Übernahme von Unterkunftskosten

Das Ehepaar bezog Sozialhilfe, der Sohn studierte. Als die Großmutter starb, vererbte sie ihm ein kleines Häuschen. Laut ihrem Testament sollten die Tochter und deren Ehemann darin bis ans Lebensende umsonst wohnen. Trotzdem beantragte die Tochter, dass die zuständige Sozialbehörde als "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Miete übernimmt.

Das unentgeltliche Wohnrecht verschwieg die Frau. Sie legte einen Mietvertrag vor, den sie mit ihrem Sohn geschlossen hatte. Als die Sache mit dem Wohnrecht aufflog, erklärte die Antragstellerin ungerührt, der studierende Sohn habe doch kein Einkommen. Er könne es sich nicht leisten, das Haus instandzuhalten. Daher sei er auf Miete angewiesen.

Mit diesem Argument kam die Hilfeempfängerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht durch (L 12 AS 4387/10). Der Mietvertrag mit dem Sohn sei nur geschlossen worden, um weitere Sozialleistungen zu erhalten, stellte das Gericht fest. So ein Vertrag zum Schaden des Sozialhilfeträgers verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig.

Gemäß dem Testament der Großmutter sei der Sohn als Hauseigentümer verpflichtet, die Eltern umsonst im Haus wohnen zu lassen. Die Hilfeempfänger hätten aufgrund dieses Wohnrechts keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten. Beim Abschluss des Vertrags hätten die "Mieter" gewusst, dass sie selbst keine Miete zahlen könnten. Zweck der Finte sei es gewesen, dem Sohn zu Lasten der Allgemeinheit Einkommen zu verschaffen.

Im Schlaflabor mit Legionellen infiziert

Für mangelnde Hygiene im Haus ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich

Um ihr Schnarchproblem und gelegentlichen Atemstillstand nachts in den Griff zu bekommen, ließ sich eine Frau vier Tage in einem Schlafmedizinischen Zentrum untersuchen. Während des Aufenthalts benutzte sie eine Dusche. Wieder zu Hause, zeigten sich erst (vermeintlich) Symptome einer Erkältung, dann brach die Frau zusammen. Im Krankenhaus wurde eine Infektion mit Legionellen festgestellt (im Wasser lebende Bakterien).

Die Frau fiel ins Koma und musste später Sprechen, Schlucken und Gehen neu lernen. Im Schlaflabor fand man die Wurzel des Übels: In stillgelegten Leitungen im Haus zirkuliert das Wasser nicht, dort hatten sich Legionellen vermehrt. Die Patientin verklagte den Gebäudeeigentümer und den Betreiber des Schlaflabors auf Schadenersatz.

Der Vermieter der Laborräume hafte für die Folgen mangelnder Hygiene, nicht jedoch der medizinische Leiter des Labors, entschied das Landgericht Dortmund (4 O 167/09). Nur Krankenhäuser, Dialysestationen, Kindergärten und Jugendherbergen seien verpflichtet, die Wasserversorgung im Haus kontrollieren zu lassen, nicht aber Arztpraxen.

Gebäudeeigentümer dagegen seien dafür verantwortlich, dass in ihren Gebäuden die Regeln der Leitungswasserhygiene eingehalten würden. Sie müssten für regelmäßiges Warten der Wasserversorgungsanlage sorgen. Hier habe es der Eigentümer schuldhaft versäumt, gegen das (bekannte!) Risiko durch stillgelegte Leitungen vorzugehen. Deshalb müsse er die Patientin seines Mieters, des Schlaflabors, dafür entschädigen, dass sie sich in seinem Haus eine schwere Krankheit zugezogen habe.

Familiengericht verordnet Psychotherapie

Mutter wehrt sich gegen Auflage beim Verfahren ums Sorgerecht

Die unverheiratete Frau hatte zwei Kinder, eine 2001 geborene Tochter und einen 2005 geborenen Sohn. Auf Anregung des Jugendamts entzog das Familiengericht der psychisch labilen Mutter 2008 teilweise das Sorgerecht für ihren Sohn. Er wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Jugendamt und Verfahrenspflegerin überredeten die Frau zu einer Psychotherapie, um "im Interesse der Tochter an ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit" zu arbeiten.

Bei einem erneuten Verfahren um das Sorgerecht verpflichtete das Amtsgericht die Mutter dazu, die Psychotherapie "bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich ansieht". Dagegen erhob die Frau Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (1 BvR 1572/10).

Für diesen Eingriff in die Privatsphäre der Mutter gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Psychotherapeut versuche, in Interaktion mit dem Patienten, persönliche Verhaltensweisen und/oder die Persönlichkeitsstruktur zu ändern, um psychische Störungen bzw. Leiden zu beheben oder zu mindern. So eine Analyse der seelischen Verfassung und der Denkweise fordere vom Patienten intensive Mitarbeit und eine Auseinandersetzung mit sich selbst.

Ob jemand so eine Einflussnahme auf die eigene Person zulassen wolle oder auch nicht, könne der/die Betroffene nur selbst entscheiden. Eine Therapie zwangsweise zu verordnen, wenn der Patient dazu nicht bereit sei, verspreche wenig Erfolg. Sollte sich die Mutter gegen die Therapie entscheiden und ihre psychische Verfassung tatsächlich das Kindeswohl gefährden, müsse das Familiengericht andere Maßnahmen anordnen, um dies zu verhindern (Jugendhilfe, Entzug des Sorgerechts etc.).

Lebensgefährtin erhält keine Witwenrente

Eine Witwe als "Überlebende einer Ehe" zu definieren, ist verfassungsrechtlich korrekt

Eine 1960 geborene Frau lebte etwa 16 Jahre mit ihrem Lebensgefährten zusammen bis zu dessen Tod 2004. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter. 2004 schloss es in Frankreich eine Ehe nach buddhistischem Zen-Ritus. Angeblich war auch eine standesamtliche Heirat 2005 geplant. Nach dem Tod des Mannes beantragte die Frau im Dezember 2004 beim Rentenversicherungsträger Witwenrente.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil sie keine Witwe war. Die Sozialgerichte wiesen die dagegen gerichtete Klage ab. Nun erhob die Frau Verfassungsbeschwerde: Die Gerichte legten den Begriff "Witwe" in einer viel zu engen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise aus, kritisierte sie. Doch auch vom Bundesverfassungsgericht erhielt sie die gleiche Auskunft (1 BvR 1883/10).

Wie die Sozialgerichte eine "Witwe" definierten - als "Überlebende" einer zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe -, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Bundesrichter. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen: Schließlich stehe sie ausdrücklich unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 I GG).

Das gelte vor allem im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Im Falle der Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Partners dürfe der Gesetzgeber den überlebenden Partner besser stellen als Personen, die in einer weniger verbindlichen Paarbeziehung zusammenlebten. Wer nicht heirate, erhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinterbliebenenrente.

Patientin starb an Lungenkrebs

Anästhesist übersah Jahre vorher auf dem für eine Meniskusoperation angefertigten Röntgenbild einen "Rundherd"

Der Witwer verklagte das Krankenhaus auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung. Seine Frau war 2003 am Meniskus operiert worden. Der Anästhesist Dr. K ließ im Rahmen der OP-Vorbereitung auch die Lunge der Patientin röntgen. Die radiologische Abteilung der Klinik übergab ihm das Röntgenbild ohne Auswertung. K fand auf der Aufnahme nichts, was für den Eingriff ein Problem hätte darstellen können.

Was er übersah: eine Verdichtungszone, einen so genannten Rundherd, der auf ein Lungenkarzinom hindeuten kann. Die Meniskusoperation verlief erfolgreich, doch ein Jahr später wurde bei der Frau Lungenkrebs festgestellt. Daran starb sie 2006. Der Vorwurf des Witwers an die Klinik: Dr. K hätte die Verdichtung in der Lunge auf dem Bild erkennen und ihre Ursache abklären müssen.

Die Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Doch der Bundesgerichtshof konnte keinen schwerwiegenden Behandlungsfehler erkennen und hob das Urteil auf (VI ZR 284/09). Zwar müssten Ärzte auch solche Untersuchungen sorgfältig auswerten, die medizinisch nicht zwingend geboten waren, nur aus Vorsicht veranlasst wurden. Vor ihren Ergebnissen, sozusagen "Zufallsbefunden", dürften Mediziner nicht die "Augen verschließen" - vorausgesetzt, sie seien nach den Kenntnissen im jeweiligen Fachbereich erkennbar.

Ein Anästhesist sei jedoch kein radiologischer Facharzt. Die Sachverständigen im Prozess seien uneins gewesen, ob er die Röntgenaufnahme den Radiologen hätte vorlegen müssen oder nicht. Diesen Streit müsse die Vorinstanz noch aufklären. Fest stehe nur, dass der Anästhesist das Röntgenbild falsch interpretiert habe (= Diagnosefehler). Man könne ihm aber nicht vorwerfen, die medizinisch gebotene Erhebung von Befunden versäumt zu haben - weil er eben annahm, "da sei alles in Ordnung".

Dass dieser Irrtum zum Tod der Patientin geführt habe, sei nicht bewiesen. Ob bei richtiger Deutung des Röntgenbilds im Frühjahr 2003 die Krankheit einen günstigeren Verlauf genommen hätte oder die Patientin sogar noch leben könnte, sei ungewiss. Ebenso wahrscheinlich sei es, dass der Tumor bereits damals Metastasen gebildet habe. Eine sichere Aussage dazu sei unmöglich.

Unzufriedene Patientin wechselt den Zahnarzt

Unter welchen Umständen verliert er den Anspruch auf sein Honorar?

Eine 75 Jahre alte, privat krankenversicherte Dame ließ sich für ein Pauschalhonorar von 12.000 Euro von ihrem Zahnarzt vollkeramische Brücken und Kronen anfertigen. Sie wurden provisorisch eingesetzt. Ein paar Wochen später erklärte die Patientin dem Zahnarzt, sie sei mit Sitz, Schliff und Bisshöhe total unzufrieden. Bald darauf schrieb sie ihm, sie lasse ihre Zähne jetzt woanders "erneuern".

Die Seniorin zahlte zwar das vereinbarte Honorar, verlangte es jedoch später zurück. Die Vorinstanz wies ihre Zahlungsklage ab. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Streit zurück - nicht ohne der Vorinstanz eine Richtschnur für die Entscheidung mitzugeben (VI ZR 133/10).

Einen Dienstvertrag mit dem Zahnarzt könne die Patientin jederzeit kündigen. Anders als die Vorinstanz meinte, sei der Vertrag nicht schon beendet und damit unkündbar gewesen. Denn der Mediziner habe die Kronen und Brücken nur provisorisch eingesetzt. Dass die Patientin schriftlich ankündigte, sie werde den Zahnarzt wechseln, stelle eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrags dar.

Die zu klärende Frage sei nun, ob der Zahnarzt die Kündigung durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten veranlasst habe. Dann stehe ihm kein Anspruch auf Honorar zu. Ein geringfügiger Behandlungsfehler lasse den Anspruch nicht entfallen - andererseits müsse kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen.

Ein schuldhafter Behandlungsfehler komme hier durchaus in Betracht: Die Patientin werfe dem Zahnarzt vor, einige Zähne übermäßig geschliffen zu haben, andere nicht ausreichend. Die Vorinstanz müsse zudem klären, ob die Leistungen des ersten Zahnarztes für die Patientin völlig unnütz waren oder ob der zweite Zahnarzt auf dessen Leistungen aufbauen konnte. Dann schulde die Patientin dem ersten Zahnarzt zumindest einen Teilbetrag.

Gemobbter Angestellter erkrankt psychisch

Versicherer muss auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen

Der Angestellte hatte bei einem privaten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach 20 Jahren Arbeit für seine Firma kam er mit dem Chef und neuen Kollegen nicht mehr klar, die ihn konsequent "mobbten". Der Stress war so groß, dass der Mann psychisch erkrankte (Depressionen, Panikattacken) und ärztlich behandelt werden musste.

Der Versicherer hatte im Mai und Juni 2008 das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein, weil sein medizinischer Gutachter zu dem Schluss gekommen war, der Versicherungsnehmer sei arbeitsfähig. Hier liege nur eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründe.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied, der Versicherer müsse auch für Juli und August 2008 Krankentagegeld zahlen (IV ZR 137/10). Natürlich stelle das "Mobbing" am Arbeitsplatz selbst keine Krankheit dar, so der BGH. So eine Anspannungssituation könne aber zu psychischer Erkrankung mit physischen Auswirkungen führen. Auch dann sei ein Versicherungsnehmer arbeitsunfähig.

Dass der Angestellte seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit beim konkreten Arbeitgeber von Mai bis August 2008 nicht nachgehen konnte, stehe fest: Das habe der behandelnde Arzt bestätigt. Gemäß dem Wortlaut des Versicherungsvertrags komme es bei der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Ursache der Krankheit an - psychische Erkrankungen seien nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer so beeinträchtige, dass er darüber krank und arbeitsunfähig werde, könne man ihm nicht entgegen halten - genau so wenig wie bei anderen Krankheiten -, er wäre gar nicht krank, wenn er die Ursache der Krankheit, d.h. den Konflikt, beseitigen würde.

Pakistanische "Handschuhehe" …

... ist in Deutschland anzuerkennen, weil sie nach pakistanischem Recht zulässig ist

Im Februar 2009 hatte das Paar geheiratet, obwohl sich die Partner vorher noch nie gesehen hatten. Mit westlichen Vorstellungen von einer Hochzeit hatte auch die Zeremonie wenig zu tun: Sie fand im pakistanischen Standesamt statt, ein Onkel vertrat den Bräutigam. Der aus Pakistan stammende, staatenlose Bräutigam war der Trauung von Deutschland aus per Telefon zugeschaltet.

Erst ein halbes Jahr später lernte sich das Ehepaar kennen, als die Frau nach Deutschland kam. Als der Ehemann die Ehe auf dem deutschen Standesamt im Eheregister beurkunden lassen wollte, kamen dem Standesbeamten große Zweifel an der Gültigkeit der Eheschließung. Die Beurkundung im Eheregister setzt aber eine wirksame Ehe voraus. Deshalb lehnte es der Standesbeamte ab, die Ehe ins Eheregister einzutragen.

Doch das Oberlandesgericht Zweibrücken verwies auf das pakistanische Recht (3 W 175/10). Werde eine Ehe im Ausland geschlossen, sei für ihre Anerkennung in Deutschland das entsprechende ausländische Recht maßgebend. Und das pakistanische Recht lasse bei der Heirat eine Vertretung zu, eine so geschlossene Ehe werde "Handschuhehe" genannt. Daher sei die Ehe wirksam, auch wenn sich die Ehegatten bei der Heirat nicht kannten.

Der Onkel habe als Stellvertreter des Bräutigams dessen Willen bekundet, die Braut zu heiraten. Die Ehe wäre nur dann hierzulande ungültig, wenn die Vollmacht für den Onkel auch die Auswahl der Ehepartnerin beinhaltet hätte. Das treffe jedoch nicht zu. Der Onkel habe das Ja-Wort des Bräutigams einer bestimmten Verlobten gegeben, deren Identität stand unverwechselbar fest.

Kosten der Kinderbetreuung ...

... kann nur der Elternteil von der Steuer absetzen, der sie gezahlt hat

Ein unverheiratetes Paar - beide abhängig beschäftigt - lebte mit seinem Kind in einem Haushalt. Die Partner teilten sich Miete, Strom- und Telefonkosten. 2006 war die kleine Tochter zwei Jahre alt und besuchte eine Kindertagesstätte. Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte allein die Mutter unterschrieben. Das Entgelt von 990 Euro überwies sie von ihrem Konto.

Vergeblich beantragte der Vater des Kindes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2006 beim Finanzamt, zwei Drittel dieses Betrags als "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Weil die Mutter diese Ausgaben übernommen hatte, lehnten die Finanzbeamten den Antrag ab.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof (III R 79/09). Die Lebensgefährtin des Steuerzahlers habe die Kosten der Kinderbetreuung allein getragen. Die Zahlung von ihrem Konto könne dem Vater weder vollständig, noch teilweise zugerechnet werden.

Das gelte, obwohl die Partner im Alltag wohl "aus einem Topf" wirtschafteten. Denn ihre Vermögenssphären hielten sie dennoch im Prinzip getrennt: Ihre Gehälter würden nicht auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen, von dem aus sie dann die Ausgaben gemeinsam tätigten.

P.S.: Ob der Vater ein von einem Gemeinschaftskonto gezahltes Entgelt steuerlich geltend machen könnte oder ob das zusätzlich voraussetzt, dass er selbst Vertragspartner der Kindertagesstätte ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

Schleichwerbung im Fernsehen ...

... kann auch dann vorliegen, wenn dafür kein Entgelt kassiert wurde

2003 hatte der griechische Privatsender "Alter Channel" in einer Sendung eine kosmetische Zahnbehandlung vorgestellt. Eine Patientin wurde vor, während und nach der Behandlung gezeigt. Die Moderatorin unterhielt sich mit einer Zahnärztin, die die Prozedur als "Weltneuheit" anpries. Anschließend ging es um Wirksamkeit und Kosten der Behandlung.

Das sei "Schleichwerbung", fand der griechische "Nationale Rat für Rundfunk und Fernsehen" und brummte dem Inhaber des Fernsehsenders eine Geldbuße von 25.000 Euro auf. Der Beschuldigte wehrte sich mit einer Klage. Die oberste griechische Instanz in solchen Fragen, der "Symvoulio tis Epikrateias", fragte beim Europäischen Gerichtshof nach, wie die EU-Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" in diesem Punkt auszulegen sei.

Diese Richtlinie enthält einige Normen zum Verbraucherschutz, verbietet u.a. Schleichwerbung: Wenn ein Sender absichtlich zu Werbezwecken Waren oder Dienstleistungen darstelle, ohne diesen Zweck kenntlich zu machen, sei das Schleichwerbung. "Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt".

Der Fernsehsender hatte die Geldbuße mit dem Argument angegriffen, von der Zahnklinik keine Vergütung für den Fernsehbericht kassiert zu haben. Doch: Auch ohne Entgelt kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen, erklärte der Europäische Gerichtshof (C-52/10). In der griechischen Fassung der Richtlinie fehle das Wort "insbesondere". Nach dem Zweck der Regelung sei ihr Inhalt trotzdem eindeutig.

Ein Entgelt sei kein notwendiges Merkmal von Schleichwerbung, sondern nur ein Kriterium, das für Werbeabsicht spreche. Sei kein Geld geflossen (oder eine andere Gegenleistung geboten worden), könne man deshalb Schleichwerbung nicht ausschließen. Das würde die Interessen der Zuschauer beeinträchtigen und das Verbot von Schleichwerbung aufweichen. Denn in vielen Fällen dürfte es schwierig oder gar unmöglich sein, die Existenz eines Entgelts oder einer Gegenleistung für eine Werbung im Fernsehen nachzuweisen, wenn sich diese als Bericht über eine Ware oder eine Dienstleistung "tarne".

Achtjähriger kann einen Kinderhort besuchen:

Dann erhält die geschiedene Mutter keinen Betreuungsunterhalt mehr

Nach dem neuen Unterhaltsrecht, gültig seit Anfang 2008, kann für einen alleinerziehenden Elternteil ein Vollzeitjob schon ab dem dritten Geburtstag des Kindes zumutbar sein - es sei denn, er/sie kann auf besondere Umstände verweisen, die es rechtfertigen, den Betreuungsunterhalt zu verlängern. Das hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom März noch einmal deutlich herausgestellt.

Der konkrete Fall: Der 2002 geborene Sohn wohnt bei der Mutter, die seit 2008 geschieden ist. Die Frau führt selbständig ein Nagelstudio und arbeitet ca. 5 bis 6 Stunden täglich. Der Junge besucht die Grundschule und zwei Mal in der Woche anschließend bis 15 Uhr einen Kinderhort. Im Hort könnte er täglich bis 17 Uhr betreut werden.

Mit dieser Begründung verlangte der unterhaltspflichtige Mann, den Betreuungsunterhalt für die Ex-Frau zu streichen. Während die Vorinstanz seine Klage abwies, gab ihm der Bundesgerichtshof in diesem Punkt Recht und hob das Urteil auf (XII ZR 3/09). Wenn ein Kind (ab dem dritten Geburtstag) eine kindgerechte Einrichtung besuche - oder nach den besonderen Umständen im einzelnen Fall besuchen könnte -, könne sich der alleinerziehende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Daher habe die Mutter im Prinzip keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Denn der Sohn habe einen Platz im Hort und die Betreuung dort könnte so ausgedehnt werden, dass die Mutter in der Lage wäre, ganztags zu arbeiten.

Anders wäre ihre Erwerbspflicht - und damit der Unterhaltsanspruch - zu beurteilen, wenn das Kind besonders betreuungsbedürftig wäre (z.B. wegen eines Traumas durch die Trennung oder wegen Problemen in der Schule oder weil der Hort keine Hilfe bei den Hausaufgaben biete). Damit könnte die Mutter neben einem Vollzeitjob übermäßig belastet sein.

Die Vorinstanz müsse jetzt darüber entscheiden, ob die individuellen Verhältnisse gegen eine Betreuung im Hort sprächen. Andernfalls entfalle der Betreuungsunterhalt.

Blinde möchte Heilpraktikerin werden

Eine (allerdings eingeschränkte) Zulassung ist nicht prinzipiell ausgeschlossen

Eine 1971 geborene, blinde Frau hat eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolviert. Das zuständige Berliner Bezirksamt wies ihren Antrag auf Zulassung ab: Sie könne den Heilpraktikerberuf nicht ausüben, weil sie außerstande sei, den Erfolg von Behandlungen bzw. Änderungen im Krankheitsverlauf bei den Patienten in Augenschein zu nehmen. Heilpraktiker müssten eigenverantwortlich handeln: Deshalb komme es auch nicht in Frage, dass weitere Personen ihre Tätigkeit begleiteten und Diagnosen stellten.

Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Antragstellerin und erreichte beim Verwaltungsgericht Berlin zumindest einen Teilerfolg (VG 14 K 31/10). Eine eingeschränkte Erlaubnis könne dann erteilt werden, so das Gericht, wenn sich die Antragstellerin der Grenzen bewusst sei, die sich aus ihrer Blindheit ergäben. Sie müsse nachweisen, dass sie angemessen auf Notfallsituationen reagieren könne.

Der Einwand, dass sie für diesen Beruf gänzlich ungeeignet sei, treffe jedoch nicht zu. Blinde seien durchaus in der Lage, Krankheitsbilder durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Allerdings sei die Zulassung zum Heilpraktikerberuf eben auf diese Tätigkeiten zu beschränken, die die Antragstellerin auch ohne visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausführen könne.

(Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits Berufung und Revision gegen das Urteil zugelassen.)

Nachehelicher Unterhalt

Zur Berechnung der Höhe von "ehebedingten Nachteilen"

Nach 27 Jahren Ehe ließ sich ein Paar scheiden. "Er" ist Beamter mit einem Jahreseinkommen von ca. 60.000 Euro brutto. "Sie" war Damenschneiderin, holte später das Abitur nach und verdiente als Direktrice bei einem Textilunternehmen 2.500 DM im Monat. 1983 gab sie diesen Job auf, um zwei Kinder zu betreuen. Mit einem mobilen Nähservice verdiente sie als selbständige Schneiderin nach der Scheidung wenig Geld (im Schnitt 562 Euro).

Das Amtsgericht sprach ihr nachehelichen Unterhalt von 763 Euro zu. Dieser Betrag sei weder herabzusetzen, noch zeitlich zu begrenzen, entschied im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 UF 21/10). Ohne Ehe und Kindererziehung stünde die Frau finanziell wesentlich besser da, diesen ehebedingten Nachteil müsse der gutsituierte Beamte ausgleichen.

Um den Nachteil beziffern zu können, sei das Einkommen heranzuziehen, das die Geschiedene tatsächlich beziehe und das fiktive Einkommen, das sie ohne Ehe hätte erzielen können. Nach der Geburt der Töchter habe die Frau ihre Tätigkeit in der Textilfirma aufgegeben und sich 15 Jahre lang um die Familie gekümmert. Vorher habe sie neben der Schneiderei das Abendgymnasium absolviert, sei ehrgeizig, fleißig und befähigt gewesen.

Deshalb habe ihr die Textilfirma schon mit 25 Jahren eine Führungsfunktion anvertraut. Mit diesen Eigenschaften hätte die Frau dauerhaft gute Einkommensmöglichkeiten gehabt. Wäre sie Direktrice geblieben, verfügte sie heute über mindestens 2.800 Euro brutto (eine Schätzung auf Basis ihres damaligen Gehalts, üblicher Gehaltserhöhungen und des aktuellen Durchschnittsgehalts für so eine Position). Das entspreche ca. 1.777 Euro Netto-Monatsgehalt.

Als Angestellte (Schneiderin oder Verkäuferin) könnte die Geschiedene allerdings mehr verdienen als mit ihrem Stoffgeschäft plus Nähservice, etwa 1.000 Euro monatlich. Dass sie den unsicheren Weg der Selbständigkeit vorgezogen habe, sei zwar ihre freie Entscheidung - sie müsse sich aber das Einkommen anrechnen lassen, das sie bei bestmöglichem Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen könnte.

Den ehebedingten Nachteil habe das Amtsgericht mit 763 Euro gut geschätzt (1.777 Euro minus das mögliche jetzige Einkommen von 1.000 Euro). Mehr Unterhalt müsse der Ex-Mann nicht zahlen - aber auch nicht weniger.

Krankenversicherung falsch informiert?

Allein das vom Agenten ausgefüllte Antragsformular belegt den Vorwurf nicht

Im Antragsformular für die 2005 abgeschlossene private Krankenversicherung kreuzte der Versicherungsagent bei der Frage nach Krankheiten und Behandlungen in den letzten drei Jahren "nein" an. Dabei hatte ihm die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie zwischen 1999 und 2003 Zahnprobleme hatte: Ein Kieferchirurg hatte Implantate eingesetzt, ohne den nötigen Knochenaufbau vorzunehmen. Sie ragten deshalb in die Kieferhöhle. Operationen, Sinusitis und Abwehrschwäche waren die Folgen.

2006 kündigte die Krankenversicherung den Vertrag, weil die Versicherungsnehmerin beim Vertragsschluss Vorerkrankungen wie ihren allgemeinen Erschöpfungszustand verschwiegen habe. Zuerst klagte die Frau vergeblich gegen die Kündigung. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (IV ZR 130/09).

Was die Frau dem Agenten - quasi "Auge und Ohr des Versicherers" - mitgeteilt habe, sei auch dem Versicherer gesagt worden. Wenn der Agent Auskünfte der Antragstellerin nicht in das Formular aufnahm, habe nicht sie ihre Pflichten verletzt. Allein mit dem Inhalt des vom Agenten ausgefüllten Formulars könne der Versicherer Falschangaben der Antragstellerin nicht beweisen.

Immerhin habe die Frau laienhaft, aber glaubwürdig und nachvollziehbar erläutert, welche Krankheiten und Behandlungen sie dem Agenten aufgezählt habe. Sie habe Kieferhöhlenvereiterung und eine bakterielle Vergiftung angegeben, die zu einem schlechten Allgemeinzustand führten.

Das hätten alle Ärzte bestätigt, die der Versicherer um Atteste ersuchte. Mehr sei nicht zu verlangen: Von einem medizinischen Laien könne man nicht erwarten, den Agenten über alle Diagnosen und Therapiemaßnahmen im Rahmen einer langen Behandlung zu informieren. Die Vorinstanz müsse nun den Versicherungsagenten als Zeugen vernehmen.