Der Veranstalter hatte nach dem schriftlichen Vertrag mit dem Brautpaar eine türkische Hochzeit mit 620 Personen durchzuführen. Dafür sollte er ca. 12.000 Euro bekommen, die Hälfte "schwarz". Der Mann wollte die Feier im Veranstaltungssaal des Landkreises ausrichten, der allerdings gerade saniert wurde. Der Saal wurde nicht rechtzeitig fertig, das Brautpaar musste in andere Räume ausweichen. Hier konnte es jedoch nur 400 Personen bewirten.
Nach der Hochzeit beantragten die Eheleute Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Veranstalter. Begründung: Sie hätten 220 Gäste wieder ausladen müssen. Dadurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert von mindestens 8.250 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse der Veranstalter ersetzen, weil er seinen Vertrag nicht erfüllt habe.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt erläuterte dem erstaunten Paar, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe: Der Vertrag sei nichtig (19 W 29/11). Schon deswegen sei jeder Anspruch auf Schadenersatz zu verneinen. Der Veranstalter habe einen Teil des Entgelts "schwarz" kassieren sollen. Da so eine Vereinbarung darauf abziele, Steuern zu hinterziehen, sei der Vertrag insgesamt unwirksam.
Außerdem sei "entgangener Gewinn" in Form von Hochzeitsgeschenken kein Schaden, für den man Ersatz fordern könnte. Der Veranstalter habe zwar die Feier anders organisiert als vereinbart. Seine vertragliche Verpflichtung habe aber nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Eine Hochzeitsfeier sei keine gewerbliche Veranstaltung mit dem Zweck, Gewinn zu erzielen.
Der Hochzeitsveranstalter schulde dem Paar überhaupt nichts. Daher bekomme es auch keine Unterstützung für einen aussichtslosen Prozess.