Familie & Gesundheit

Zeige 20 von 2061 Urteilen

Blinde möchte Heilpraktikerin werden

Eine (allerdings eingeschränkte) Zulassung ist nicht prinzipiell ausgeschlossen

Eine 1971 geborene, blinde Frau hat eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolviert. Das zuständige Berliner Bezirksamt wies ihren Antrag auf Zulassung ab: Sie könne den Heilpraktikerberuf nicht ausüben, weil sie außerstande sei, den Erfolg von Behandlungen bzw. Änderungen im Krankheitsverlauf bei den Patienten in Augenschein zu nehmen. Heilpraktiker müssten eigenverantwortlich handeln: Deshalb komme es auch nicht in Frage, dass weitere Personen ihre Tätigkeit begleiteten und Diagnosen stellten.

Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Antragstellerin und erreichte beim Verwaltungsgericht Berlin zumindest einen Teilerfolg (VG 14 K 31/10). Eine eingeschränkte Erlaubnis könne dann erteilt werden, so das Gericht, wenn sich die Antragstellerin der Grenzen bewusst sei, die sich aus ihrer Blindheit ergäben. Sie müsse nachweisen, dass sie angemessen auf Notfallsituationen reagieren könne.

Der Einwand, dass sie für diesen Beruf gänzlich ungeeignet sei, treffe jedoch nicht zu. Blinde seien durchaus in der Lage, Krankheitsbilder durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Allerdings sei die Zulassung zum Heilpraktikerberuf eben auf diese Tätigkeiten zu beschränken, die die Antragstellerin auch ohne visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausführen könne.

(Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits Berufung und Revision gegen das Urteil zugelassen.)

Nachehelicher Unterhalt

Zur Berechnung der Höhe von "ehebedingten Nachteilen"

Nach 27 Jahren Ehe ließ sich ein Paar scheiden. "Er" ist Beamter mit einem Jahreseinkommen von ca. 60.000 Euro brutto. "Sie" war Damenschneiderin, holte später das Abitur nach und verdiente als Direktrice bei einem Textilunternehmen 2.500 DM im Monat. 1983 gab sie diesen Job auf, um zwei Kinder zu betreuen. Mit einem mobilen Nähservice verdiente sie als selbständige Schneiderin nach der Scheidung wenig Geld (im Schnitt 562 Euro).

Das Amtsgericht sprach ihr nachehelichen Unterhalt von 763 Euro zu. Dieser Betrag sei weder herabzusetzen, noch zeitlich zu begrenzen, entschied im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 UF 21/10). Ohne Ehe und Kindererziehung stünde die Frau finanziell wesentlich besser da, diesen ehebedingten Nachteil müsse der gutsituierte Beamte ausgleichen.

Um den Nachteil beziffern zu können, sei das Einkommen heranzuziehen, das die Geschiedene tatsächlich beziehe und das fiktive Einkommen, das sie ohne Ehe hätte erzielen können. Nach der Geburt der Töchter habe die Frau ihre Tätigkeit in der Textilfirma aufgegeben und sich 15 Jahre lang um die Familie gekümmert. Vorher habe sie neben der Schneiderei das Abendgymnasium absolviert, sei ehrgeizig, fleißig und befähigt gewesen.

Deshalb habe ihr die Textilfirma schon mit 25 Jahren eine Führungsfunktion anvertraut. Mit diesen Eigenschaften hätte die Frau dauerhaft gute Einkommensmöglichkeiten gehabt. Wäre sie Direktrice geblieben, verfügte sie heute über mindestens 2.800 Euro brutto (eine Schätzung auf Basis ihres damaligen Gehalts, üblicher Gehaltserhöhungen und des aktuellen Durchschnittsgehalts für so eine Position). Das entspreche ca. 1.777 Euro Netto-Monatsgehalt.

Als Angestellte (Schneiderin oder Verkäuferin) könnte die Geschiedene allerdings mehr verdienen als mit ihrem Stoffgeschäft plus Nähservice, etwa 1.000 Euro monatlich. Dass sie den unsicheren Weg der Selbständigkeit vorgezogen habe, sei zwar ihre freie Entscheidung - sie müsse sich aber das Einkommen anrechnen lassen, das sie bei bestmöglichem Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen könnte.

Den ehebedingten Nachteil habe das Amtsgericht mit 763 Euro gut geschätzt (1.777 Euro minus das mögliche jetzige Einkommen von 1.000 Euro). Mehr Unterhalt müsse der Ex-Mann nicht zahlen - aber auch nicht weniger.

Krankenversicherung falsch informiert?

Allein das vom Agenten ausgefüllte Antragsformular belegt den Vorwurf nicht

Im Antragsformular für die 2005 abgeschlossene private Krankenversicherung kreuzte der Versicherungsagent bei der Frage nach Krankheiten und Behandlungen in den letzten drei Jahren "nein" an. Dabei hatte ihm die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie zwischen 1999 und 2003 Zahnprobleme hatte: Ein Kieferchirurg hatte Implantate eingesetzt, ohne den nötigen Knochenaufbau vorzunehmen. Sie ragten deshalb in die Kieferhöhle. Operationen, Sinusitis und Abwehrschwäche waren die Folgen.

2006 kündigte die Krankenversicherung den Vertrag, weil die Versicherungsnehmerin beim Vertragsschluss Vorerkrankungen wie ihren allgemeinen Erschöpfungszustand verschwiegen habe. Zuerst klagte die Frau vergeblich gegen die Kündigung. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (IV ZR 130/09).

Was die Frau dem Agenten - quasi "Auge und Ohr des Versicherers" - mitgeteilt habe, sei auch dem Versicherer gesagt worden. Wenn der Agent Auskünfte der Antragstellerin nicht in das Formular aufnahm, habe nicht sie ihre Pflichten verletzt. Allein mit dem Inhalt des vom Agenten ausgefüllten Formulars könne der Versicherer Falschangaben der Antragstellerin nicht beweisen.

Immerhin habe die Frau laienhaft, aber glaubwürdig und nachvollziehbar erläutert, welche Krankheiten und Behandlungen sie dem Agenten aufgezählt habe. Sie habe Kieferhöhlenvereiterung und eine bakterielle Vergiftung angegeben, die zu einem schlechten Allgemeinzustand führten.

Das hätten alle Ärzte bestätigt, die der Versicherer um Atteste ersuchte. Mehr sei nicht zu verlangen: Von einem medizinischen Laien könne man nicht erwarten, den Agenten über alle Diagnosen und Therapiemaßnahmen im Rahmen einer langen Behandlung zu informieren. Die Vorinstanz müsse nun den Versicherungsagenten als Zeugen vernehmen.

"Eidesstattliche Versicherung" einer Ärztin

Gläubigerin verlangt Auskunft über Honorarforderungen

Eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie befand sich finanziell in der Klemme. Eine Gläubigerin hatte bei Gericht die Zwangsvollstreckung über einen (Teil-)Betrag von 25.000 Euro beantragt. Die Ärztin gab in diesem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen ab (früher: Offenbarungseid).

Doch die Gläubigerin verlangte noch mehr, nämlich Auskunft über Daten der Privatpatienten, welche die Medizinerin im Lauf des letzten Jahres behandelt hatte und die dabei erreichten Umsätze. Das lehnte die Schuldnerin ab und pochte auf ihre ärztliche Schweigepflicht. Damit kam sie nur teilweise durch.

Das Landgericht beschränkte ihre Auskunftspflicht auf Privatpatienten, die eine Rechnung aus den letzten zwölf Monaten noch nicht beglichen hatten oder für deren Behandlung noch keine Rechnung gestellt worden war. Da handele es sich um sichere künftige Einnahmen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung und wies die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück (I ZB 2/10).

Die Medizinerin könne sich allerdings nicht generell auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, wenn die Angabe von Patientendaten und der Höhe der Forderungen gegen sie notwendig sei, um die Ansprüche der Gläubigerin durchzusetzen. Diese Angaben beträfen schließlich nicht die Krankheiten der Patienten.

Im Vollstreckungsverfahren müsse der Schuldner Vermögen offenbaren, auf das der/die Gläubiger im Weg der Zwangsvollstreckung zugreifen dürfe. Dazu könnten auch künftige Einnahmen zählen (die unter Umständen gepfändet werden können). Das gelte aber nur für laufende Geschäftsbeziehungen, bei denen Aussicht bestehe, dass der Schuldner auch künftig Aufträge erhalten, also Einkünfte erzielen werde.

Für den Fall der Medizinerin bedeute das: Sie müsse über Privatpatienten, deren Behandlung abgeschlossen und deren Rechnung beglichen sei, keine Auskunft erteilen. Da gehe es nicht um sichere künftige Einnahmen. Welche Patienten die Ärztin in absehbarer Zeit wieder aufsuchen werden, könne niemand voraussagen. Die bloße Annahme, sie könnten wieder kommen, rechtfertige es nicht, die Ärztin zu verpflichten, alle behandelten Privatpatienten anzugeben.

Mutter schickt den Sohn nicht zur Schule

Gefängnisstrafe - wegen hartnäckigen Verstoßes gegen die Schulpflicht

Von ihrem Ehemann lebt die Frau getrennt, um ihre Söhne kümmerte sie sich nicht. Zumindest, was deren Schulbesuch betraf. Schon als Zwölfjähriger fing der Jüngste - nennen wir ihn Paul - an, die Schule zu schwänzen. Wenn er doch erschien, störte er den Unterricht, beleidigte Lehrer und Mitschüler. Auf Gespräche mit der Schule oder Kooperation mit dem Jugendamt ließen sich die Eltern trotz zahlreicher Angebote nicht ein.

Mit 15 Jahren ging Paul kaum noch in die Schule. Er hatte den Wissensstand eines Sonderschülers der vierten Klasse, obwohl er altersgemäß die neunte Klasse hätte besuchen müssen. 2009 wurde Paul zum ersten Mal straffällig. Die Mutter wurde wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt - ohne Effekt.

Das Familiengericht entzog den Eltern das Sorgerecht für Paul, der zwischendurch monatelang "von zuhause abgehauen" war. Weil sich die Mutter auch danach "vorsätzlich und hartnäckig" nicht um den Schulbesuch scherte, brummte ihr das Landgericht schließlich die Höchststrafe auf, ein halbes Jahr Gefängnis ohne Bewährung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihre Berufung zurück und bestätigte die Sanktion (2 Ss 413/10). Wenn Eltern ihren Kindern die Teilnahme an Bildungsmöglichkeiten vorenthielten, beeinträchtige dies die Entwicklung ihrer Persönlichkeit erheblich. Es stelle einen aktiven Verstoß gegen die Schulpflicht dar, wenn sie die Kinder mehr oder weniger sich selbst überließen und sich nicht um den Schulbesuch kümmerten.

Nur in gravierenden Fällen - wenn Eltern das Wohl ihrer Kinder ernsthaft gefährdeten - werde solches Fehlverhalten strafrechtlich geahndet. Da hier aber alle milderen Mittel (Zwangstransport des Kindes in die Schule, teilweiser Entzug des Sorgerechts, Anordnung einer Pflegschaft durch das Jugendamt etc.) erfolglos geblieben seien, habe das Landgericht zu Recht die Höchststrafe verhängt.

Oberarzt verunglückt bei der Fahrt in die Klinik

Wird sein Privatauto während der "Rufbereitschaft" beschädigt, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen

Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von der Klinik entfernt, in der er arbeitete. An einem Sonntag im Winter 2008 hatte er Bereitschaftsdienst (eine so genannte "Rufbereitschaft", d.h. er wartete zu Hause auf eventuellen Arbeitseinsatz). Gegen neun Uhr früh rief das Klinikum an, er werde gebraucht. Der Oberarzt setzte sich in seinen Wagen und fuhr los.

Auf glatter Straße kam das Auto ins Schleudern und rutschte in den Straßengraben. Dem Mediziner passierte nicht viel, aber der Wagen war demoliert. Die Reparaturkosten von 5.727 Euro stellte er seinem Arbeitgeber in Rechnung. Doch der Klinikträger teilte mit, für Schäden auf dem Arbeitsweg sei er nicht zuständig. Daraufhin zog der Mediziner vor Gericht.

Zunächst erfolglos, doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Oberarzt zumindest im Prinzip Recht (8 AZR 102/10). Wenn ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und das Privatauto notwendig sei, um den Arbeitsort rechtzeitig zu erreichen, sei die Fahrt dienstlich veranlasst, so das BAG.

Dann habe der Arbeitnehmer ausnahmsweise Anspruch auf Schadenersatz vom Arbeitgeber, wenn er bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz verunglücke und der Wagen beschädigt werde. Im konkreten Fall sei allerdings die Höhe des Schadens strittig, ebenso wie die Frage, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft verursacht habe. Das könnte seinen Anspruch mindern. Darüber müsse die Vorinstanz entscheiden.

Mutter starb: Kinder streiten um Grabpflege

Sind die Kosten der Grabpflege aus dem Nachlass zu finanzieren?

Einem ihrer Söhne hatte die Mutter mittels Vorsorgevollmacht die Verwaltung des Vermögens anvertraut. Nach ihrem Tod organisierte er die Beerdigung und schloss einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei ab. Beides finanzierte er aus dem Nachlass.

Dagegen protestierte sein Bruder und Miterbe, weil das sein Erbe schmälerte. Der Betrag für die Grabpflege gehöre nicht zu den Beerdigungskosten, die die Erbengemeinschaft übernehmen müsse, meinte er. Seine Klage scheiterte beim Landgericht Heidelberg (5 O 306/09).

Die Rechtsprechung vertrete zwar überwiegend die Ansicht, dass Erben diese Kosten nicht tragen müssten, räumte das Landgericht ein, weil die Grabpflege nur eine sittliche und keine rechtliche Pflicht darstelle. Das sei jedoch zumindest da verkehrt, wo die Angehörigen nach der örtlichen Friedhofssatzung zur Grabpflege verpflichtet seien. Und so sei es hier.

Explizit fordere die kommunale Satzung, Nutzungsberechtigte hätten das Grab "in würdigem Zustand zu halten und dauernd zu pflegen". Andernfalls werde dies die Kommune auf ihre Kosten tun. Wenn also einer der Brüder die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Grabpflege übernehme, zählten deren Kosten zu den Nachlassverbindlichkeiten.

So definiere im Übrigen auch das Erbschaftssteuergesetz diese Ausgaben: Immerhin dürften Erben für Grabpflege pauschal 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Erbe abziehen.

Mutter bringt Unterhalt für den Sohn nicht auf

Verfügt der betreuende Vater über genügend Einkommen, muss er zusätzlich den Barunterhalt übernehmen

Mit 16 Jahren hatte die Frau das erste Kind bekommen, mit 18 das zweite. Erst Jahre danach holte sie den Hauptschulabschluss nach. Als sich die Frau von ihrem Ehemann trennte, blieb das ältere Kind bei ihm. Das jüngere ist schwerbehindert und lebt in einem Heim. Die Mutter erklärte sich damit einverstanden, für den Älteren Kindesunterhalt zu zahlen.

Doch später begann sie eine Berufsausbildung. Und trotz einer Nebentätigkeit mit geringfügigem Einkommen konnte die Frau den Barunterhalt für den jetzt 14-Jährigen nicht mehr aufbringen. Sie beantragte bei Gericht, ihr während der Dauer der Ausbildung die Unterhaltszahlungen zu ersparen.

Die Unterhaltspflicht sei aufzuheben, bestätigte der Bundesgerichtshof (XII ZR 70/09). Der Vater des Kindes verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.605 und 1.869 Euro. Obwohl er den Minderjährigen bereits versorge und deshalb eigentlich keinen Barunterhalt schulde, müsse er angesichts dieser Ausnahmesituation doch zusätzlich mit Barem einspringen.

Barunterhalt und Kinderbetreuung im eigenen Haushalt seien im Prinzip gleichwertig. Bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht zwischen den Eltern müsse man jedoch flexibel sein. Eine Ausnahmeregelung sei jedenfalls dann zu treffen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt nicht aufbringe, während ein leistungsfähiger Verwandter - hier also der Vater - aushelfen könne, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden.

Streit um Beerdigungskosten

Sohn des Verstorbenen vermisst seinen Namen auf Kranz und Todesanzeige

Ein inniges Verhältnis zu den Eltern hatte der Sohn wohl nicht, was auch im Testament des Vaters zum Ausdruck kam. Der setzte seine Ehefrau als Alleinerbin ein, der Sohn sollte nur den Pflichtteil bekommen. Die Mutter organisierte die Beerdigung. 250 Euro gab sie für einen Kranz und Blumenschmuck am Grab aus, 185 Euro für eine Todesanzeige.

Weder auf der Schleife des Blumenkranzes noch in der Todesanzeige stand der Name des Sohnes. Als später der Nachlass berechnet wurde - wovon sich wiederum die Höhe des Pflichtteils ableitet -, protestierte der Sohn dagegen, dass die Beerdigungskosten vom Sparguthaben des verstorbenen Vaters finanziert worden waren.

Das schmälere seinen Anteil am Erbe, hielt er der Mutter vor: Wenn sein Name nirgendwo erwähnt werde, warum solle er sich dann indirekt an den Kosten beteiligen? Der Familienstreit landete beim Oberlandesgericht (OLG) München, das der Mutter Recht gab (20 U 2853/08).

Wenn es darum gehe, die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen, sei der Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers zu Grunde zu legen, so das OLG. Ausnahme: Die Beerdigungskosten würden in der Regel aus dem Nachlass bestritten und seien davon abzuziehen.

Zu den Beerdigungskosten gehörten die Ausgaben für eine Todesanzeige bzw. für den Blumenschmuck. Das gelte auch dann, wenn der Name eines Angehörigen dort fehle. Es komme nur darauf an, dass der Name des Verstorbenen in der Todesanzeige stehe und der Blumenschmuck einen würdigen Rahmen für die Trauerfeier bilde.

Krankenversicherer kündigt den Vertrag einer Frau ...

... wegen verschwiegener Schwangerschaftskomplikationen: Diskriminierung wegen des Geschlechts!

2008 schloss eine Frau bei einem privaten Krankenversicherer eine Zusatzkrankenversicherung ab. Sie verneinte alle Fragen nach medizinischer Behandlung und gesundheitlichen Problemen. Ein Jahr später bekam sie ein Schreiben vom Versicherer: Sie habe im Antragsformular eine stationäre Behandlung wegen Schwangerschaftsdiabetes und Bluthochdruck nicht angegeben. Deshalb trete er vom Versicherungsvertrag zurück.

Die Versicherungsnehmerin zog vor Gericht, um den Fortbestand des Vertragsverhältnisses feststellen zu lassen: Sie habe nichts verschwiegen, der Versicherungsagent sei über sämtliche Vorerkrankungen und die Frühgeburt ihres Sohnes 2005 informiert gewesen. Darüber hinaus verlangte sie Entschädigung, weil der Versicherer sie wegen ihres Geschlechts benachteilige.

Ihre Klage wurde vom Oberlandesgericht Hamm aus formalem Grund abgewiesen: Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Frist hatte die Frau versäumt. Grundsätzlich bejahte das Gericht einen Anspruch auf Entschädigung (20 U 102/10).

In Bezug auf private Versicherungsverträge schreibe das AGG vor, dass Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen dürfen. Frauen dürften deshalb nicht schlechter gestellt werden als Männer. Das gelte auch für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen.

Wenn mit der Schwangerschaft einhergehende Krankheiten für Prämienhöhe und Leistungsumfang keine Rolle spielen dürften, dann könnten sie auch im Falle ihres Verschweigens die Versicherung weder zu Rücktritt, noch zu Kündigung des Vertrags berechtigen. Kündige die Versicherung einer Frau aus diesem Grund, diskriminiere sie die Versicherungsnehmerin wegen ihres Geschlechts.

Eltern im Dauerkonflikt

Leidet darunter die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder, ist der Entzug des Sorgerechts berechtigt

Offenbar konnte das Ehepaar weder miteinander, noch ohne einander leben. In 20 Jahren trennten sich die Eheleute etwa 15 Mal. Mehrmals floh die Frau in ein Frauenhaus, weil der Mann sie verprügelt hatte - in Gegenwart der vier Kinder. Doch immer wieder kam sie zurück und versöhnte sich mit ihm. Eine Achterbahnfahrt der Gefühle, auch für die Kinder. Das Familiengericht entzog den Eltern im Frühjahr 2011 das Sorgerecht für die Kinder und ernannte das Jugendamt zum Vormund.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung ab (4 UF 29/11). Nicht jedes Versagen berechtige den Staat, die Eltern aus der Erziehung "auszuschalten", betonten die Richter. Doch hier hätten die Kinder unter dem (anscheinend von den Eltern nicht steuerbaren) Konfliktpotenzial so gelitten, dass sie laut einem Sachverständigengutachten bereits gravierend in ihrer Entwicklung geschädigt und emotional entwurzelt seien. Deshalb komme kein milderes Mittel mehr in Frage.

Umzüge und Trennungen hätten die Kinder schwer belastet. Jedes Mal versuchten die "Partner", den Umgang des anderen mit den Kindern zu vereiteln und stürzten sie so in schwere Loyalitätskonflikte. Die Eltern seien außerstande, das Sorgerecht verantwortungsvoll wahrzunehmen. Sie seien in ihrer Hassliebe so aufeinander fixiert, dass sie es nicht mehr bemerkten, wie sehr sie die Psyche der Kinder strapazierten.

Hochemotionale Trennungen und Versöhnungen hätten die Kinder an die Grenze des Ertragbaren gebracht. Ihr Sozialverhalten sei gestört. Das inakzeptable Verhalten des Vaters - der zu verbalen Ausfällen und Tätlichkeiten neige - seiner Frau gegenüber vermittle ein negatives Menschenbild. Derzeit wohnten die Kinder beim Vater und er versorge sie. Das Jugendamt müsse kontrollieren, ob das angesichts seiner charakterlichen Defizite gut gehe und wie weit er in Bezug auf das Umgangsrecht der Mutter kooperiere. Notfalls müsse man ihm die Kinder wegnehmen.

Private Krankenversicherung betrogen

OLG Celle: In schwerwiegenden Fällen darf der Versicherer ausnahmsweise kündigen

Ein privater Krankenversicherer kündigte einem pensionierten Polizeibeamten. Der Versicherungsnehmer habe 2007 und 2008 168 gefälschte Rezepte zur Abrechnung eingereicht, lautete der Vorwurf, und so 3.813 Euro erschlichen. Die Medikamente habe er weder gebraucht, noch habe er sie in der Apotheke erworben. Der Versicherungsnehmer gab die Schuld seiner Frau, die während seiner Krankheit alles für ihn geregelt habe.

Der Pensionist zog gegen die Kündigung vor Gericht und pochte auf die neue Fassung des Versicherungsrechts (2007), gemäß der Versicherer Pflicht-Krankenversicherungsverträge nicht mehr kündigen dürfen. Dieses Verbot beziehe sich auf Kündigungen wegen Zahlungsverzugs der Versicherungsnehmer, erklärte das Oberlandesgericht Celle, und das sei nicht mit planmäßigem Betrug vergleichbar (8 U 157/10).

Das Verhalten seiner Ehefrau müsse sich der Pensionist zurechnen lassen, da er sie beauftragt habe, die Versicherungsangelegenheiten für ihn zu regeln. Für Fälle wie diesen könne das Kündigungsverbot nicht gelten: Es könne nicht angehen, dass ein Versicherungsunternehmen erst vertragswidrigem Verhalten bzw. einem Betrug tatenlos zusehen müsse, um dann eventuell nachträglich die erschlichene Summe zurückzufordern.

Wer zu Lasten seines Vertragspartners Straftaten begehe, sei prinzipiell nicht schutzwürdig. Daher sei die Kündigung wirksam. Der Beamte könne sich jederzeit woanders im Basistarif versichern: Das Anliegen des Gesetzgebers, den Versicherungsschutz zu garantieren, werde also nicht in Frage gestellt, wenn man in Fällen wie diesem eine Ausnahme vom Kündigungsverbot mache. (Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)

Testament widerrufen?

Verstorbene Großmutter wollte es angeblich vernichten lassen

Im Frühjahr 2010 starb eine Witwe im Alter von 95 Jahren. Sie hinterließ zwei Töchter C und E und zwei Enkel, Söhne der Tochter C. Einem Neffen hatte die Witwe zwei Testamente in verschlossenen Umschlägen zur Aufbewahrung gegeben. Sie hatte die Schriftstücke 2009 im Abstand von wenigen Wochen verfasst. In beiden Testamenten waren die Töchter als Erbinnen eingesetzt, doch im ersten kam die Familie von C "besser weg".

Nach dem Tod der Seniorin brachte der Neffe beide Testamente zum Nachlassgericht. Tochter E beantragte einen Erbschein auf Grund des zweiten Testaments. Dagegen wandten sich Tochter C und deren Söhne. Sie behaupteten, dieses Testament hätte der Neffe vernichten sollen. Das habe die Erblasserin zuletzt oft gesagt. Den letzten Willen der alten Frau, dass das erste Testament gelten solle, habe der Neffe einfach ignoriert.

Doch das Nachlassgericht bewilligte den Erbschein wie von E beantragt. Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde der Schwester C zurück (31 Wx 33/11). Nur wenn das zweite Testament wirksam widerrufen worden wäre, würde das frühere Testament erneut gelten. Das sei aber nicht der Fall.

Wenn ein Erblasser die Testamentsurkunde vernichte oder sie verändere, stelle das einen Widerruf des Testaments dar. Sei er/sie dazu nicht mehr in der Lage, könne er/sie sich eines Dritten bedienen - vorausgesetzt, diese Person führe den Auftrag direkt aus, ohne eigene Entschluss- und Handlungsfreiheit. Außerdem müsse das zu Lebzeiten des Erblassers geschehen.

Im konkreten Fall sei das letzte und damit gültige Testament weder vernichtet, noch verändert worden. Es sei daher wirksam - auch wenn der Enkel behaupte, der Onkel hätte es zerreißen sollen. Diese Botschaft der Großmutter habe er angeblich dem Onkel überbracht.

Allerdings habe der Enkel nicht einmal genau bezeichnen können, welches Testament gemeint war (das "detaillierte Testament von vor ein paar Jahren"). Es könne also keine Rede davon sein, dass die Erblasserin den Neffen als "unselbständig handelndes Werkzeug ihres letzten Willens" angewiesen habe, die Urkunde zu vernichten.

Hinausgeworfener Ehemann zerlegt Wohnungstür

Überrumpelte Ehefrau muss dem Vermieter den Schaden nicht ersetzen

Nach einigen Prügelattacken des Ehemannes war die Ehe am Ende. Auf Antrag der Frau sprach die Polizei wegen "häuslicher Gewaltausbrüche" einen so genannten "Platzverweis" aus, d.h. sie verbot dem Mann wegen drohender weiterer Angriffe, die Wohnung zu betreten. Davon ließ er sich allerdings nicht abschrecken: Kurz darauf zertrümmerte er die Wohnungstür, um hinein zu kommen.

Die Frau konnte gerade noch fliehen. Damit nicht genug: Nun trat der Vermieter auf den Plan und forderte von ihr Schadenersatz für die Türe. Er verwies auf den Mietvertrag: Demnach hatten Mieter auch ohne eigenes Verschulden für vorsätzliche unerlaubte Handlungen anderer Personen und Mitmieter einzustehen. Da sich die Frau weigerte, eine neue Türe zu bezahlen, klagte der Vermieter auf Schadenersatz - ohne Erfolg.

Sogar die fragliche Klausel im Mietvertrag, auf die der Vermieter seinen Anspruch stütze, setze voraus, dass sich die "anderen Personen" mit Wissen und Wollen des Mieters in der Wohnung aufhielten, so das Landgericht Würzburg (3 T 2449/10). Die Klausel sei nicht anwendbar, wenn sich der Ehepartner - wie hier - gegen den Willen der Mieterin gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffe.

Der Ehemann sei der Wohnung verwiesen worden und habe keine Schlüssel für die Wohnung mehr besessen. Wenn er rechtswidrig eindringe und vorsätzlich die Tür aufbreche, sei der so verursachte Schaden nicht der überrumpelten und bedrohten Mieterin anzulasten. Der Vermieter müsse sich schon an den Übeltäter halten.

"Zweite Zahnarztmeinung"

Teilnahme von Zahnärzten an Internetplattform ist zulässig

Zwei bayerische Zahnärzte beanstandeten es als unkollegial und berufswidrig, dass sich Kollegen an der Internetplattform "2te-zahnarztmeinung.de" beteiligten. Dort können Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen. Andere Zahnärzte können ihn bewerten und alternative Kostenschätzungen abgeben. Patienten bekommen die fünf günstigsten Vorschläge mitgeteilt. Patienten und Zahnärzte zahlen für die Nutzung dieses "virtuellen Marktplatzes" ein Entgelt.

Der Bundesgerichtshof sah in diesem Verfahren keinen Verstoß gegen Berufsrecht oder gegen korrekten Wettbewerb (I ZR 55/08). Berufswidrig sei es nur, Kollegen durch unlauteres Verhalten zu verdrängen. Ansonsten sei es "normaler Wettbewerb", andere zu verdrängen. Und der sei grundsätzlich erwünscht.

Demnach sei nichts dagegen einzuwenden, wenn Zahnärzte Gegenangebote erstellten. Das sei keine verbotene, berufswidrige Werbung, sondern zulässige Information der Patienten über die eigene Berufstätigkeit. Die teilnehmenden Mediziner drängten den Patienten ja ihr günstigeres Angebot nicht von sich aus auf. Vielmehr beteiligten sich preisbewusste Patienten an dem Verfahren mit dem Zweck, Alternativen geboten zu bekommen.

Der Umstand, dass sie den "zweiten Zahnarzt" nicht allein, sondern mit Hilfe der Website fänden, spreche nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit dieses Geschäftsmodells. Die Internetplattform ermögliche es den Patienten, sich besser über Behandlungsmöglichkeiten und ihre Kosten zu informieren. Sie erhöhe die Chancen von Patienten, sich zu einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis versorgen zu lassen. So werde der Spielraum, den die Gebührenordnung Zahnärzten einräume, eher zu Gunsten der Patienten genutzt - gut für die Patienten und für den Wettbewerb.

Eilige Trennung: Frau nahm Sohn mit

Bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht muss sie ihn dem Vater zurückgeben

Das unverheiratete Paar bekam 2007 einen Sohn. Das Sorgerecht übernahmen die Eltern gemeinsam, der Mann anerkannte die Vaterschaft. Kurz vor Weihnachten 2010 verließ die Frau nach heftigem Streit überstürzt ihren Lebensgefährten und zog mit dem Kind in eine andere Stadt. Mit Einverständnis des Vaters, behauptete die Mutter. Gegen seinen Willen, behauptete der Vater.

Anfang Januar beantragte der Mann, ihm die Alleinsorge oder wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Jungen zu übertragen. Nach Gesprächen mit allen Beteiligten und dem Jugendamt stimmte das Familiengericht diesem Antrag zu. Die Mutter musste dem Vater das Kind übergeben.

Bis der Streit um das Sorgerecht entschieden und das dafür notwendige Sachverständigengutachten fertig sei, bleibe der Junge beim Vater, bestätigte das Oberlandesgericht Saarbrücken (6 UF 40/11). Dort sei das Kind sozial integriert und habe den Kindergarten besucht. Den Jungen in der ersten Phase der Trennung Hals über Kopf aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen, um "Fakten zu schaffen", widerspreche dem Kindeswohl.

Denn: Würde im Sorgerechtsverfahren beschlossen, dass der Vater den Jungen betreuen solle, müsste das Kind im Frühjahr nach wenigen Wochen schon wieder von der Mutter zum Vater umziehen und erneut die Bezugsperson wechseln. Umgekehrt sei es weniger gravierend: Werde der Mutter das Kind im Verfahren doch "zugesprochen", verzögere sich der Umzug in die andere Stadt nur eine Weile.

Allerdings werde das eigenmächtige, ja rücksichtslose Verhalten der Mutter zu bedenken sein, wenn es darum gehe, ihre Eignung fürs Kindererziehen zu beurteilen. Einen naturgegebenen Vorrang der mütterlichen Bindung zum Kind gebe es nicht mehr, zumindest dann nicht, wenn das Kind auch zum Vater eine gute Beziehung aufgebaut habe. Das sei hier der Fall: Der Junge habe sehr bestimmt den Wunsch bekundet, zum Vater zurückzukehren. Zumindest vorerst kehre jetzt Ruhe ein.

Chefarzt behandelte Krebskranke ...

... mit von der Krankenkasse nicht anerkannter Methode: Kostenerstattung?

Der Hausarzt hatte die an Darmkrebs leidende Frau 2005 an eine Frankfurter Klinik überwiesen. Dort sollte der Radiologe Professor V ambulant eine Chemo-Embolisation durchführen. Obwohl die gesetzlich versicherte Patientin einen Überweisungsschein ihrer Krankenkasse vorlegte, verlangte Chefarzt V von ihr, ein Formular für private Behandlung zu unterschreiben.

Ohne die Patientin darüber zu informieren, wandte der Professor nicht die verordnete, sondern eine andere Behandlungsmethode an (transarterielle Chemo-Perfusion). Die Krankenkasse lehnte es deshalb ab, die Behandlungskosten zu erstatten: Diese Methode gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Gegen den Bescheid zog die Frau vor das Sozialgericht und verlor den Prozess.

2008 starb die Versicherte. Ihr Ehemann legte Berufung ein und erreichte beim Landessozialgericht Hessen zumindest einen Teilerfolg (L 8 KR 313/08). Vor dem negativen Bescheid der Krankenkasse habe die Frau - weil sie vom Chefarzt im Unklaren gelassen wurde - angenommen, sie erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Sie habe nicht bewusst eine "nicht system-konforme Leistung gewählt".

Deshalb müsse die Krankenkasse die Behandlung, die bis zu diesem Zeitpunkt stattfand, finanzieren (18.700 Euro) - obwohl die Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag unterzeichnet habe. Das Fehlverhalten des Chefarztes sei dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen. Vom Chefarzt unter Druck gesetzt, habe die schwer kranke Frau unterschrieben, weil sie dachte, damit (nur) die Chefarztleistungen abzusichern.

So ein Systemversagen dürfe nicht zu Lasten des Patienten gehen. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Patientin darüber Bescheid wusste, dass sie vom Chefarzt einer nicht anerkannten Chemo-Perfusion unterzogen wurde, müsse sie bzw. der Witwer die Behandlungskosten (50.000 Euro) tragen.

Berliner zieht zum Partner nach München

In Berlin Job gekündigt: Jobcenter darf ihm deswegen nicht das Arbeitslosengeld sperren

Wieder ein Schritt in Richtung Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften: Kündigt einer der Partner sein Arbeitsverhältnis, um zum Partner in eine andere Stadt zu ziehen, darf ihm deshalb nicht das Arbeitslosengeld gesperrt werden, entschied das Sozialgericht München (S 57 AL 816/08).

Der konkrete Fall: Nach fünf Jahren Arbeit am Empfang eines Berliner Hotels kündigte der Rezeptionist das Arbeitsverhältnis. Denn sein Freund, mit dem er in Berlin schon einige Jahre zusammengelebt hatte, musste aus beruflichen Gründen nach München ziehen. Eine Trennung kam für den Hotel-Angestellten nicht in Frage, also zog er ebenfalls um.

In München fand er nicht gleich eine Arbeitsstelle. Der Mann meldete sich beim Jobcenter arbeitslos. Doch Geld sah er erst mal nicht: Die Behörde sperrte für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld, weil er freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben und so selbst die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Ein wichtiger Grund dafür sei nicht erkennbar …

Gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters klagte der Neu-Münchner und pochte auf Gleichbehandlung: Bei Partnerschaften zwischen Mann und Frau werde es regelmäßig als akzeptabler Grund für eine Kündigung anerkannt, wenn jemand zum Partner ziehen wolle. Da werde keine Sperre verhängt.

Das Sozialgericht München gab dem Mann in diesem Punkt Recht: Wer wegen des Nachzugs zum gleichgeschlechtlichen Partner kündige, gegen den dürfe keine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt werden. Ob ein "wichtiger Grund" vorliege oder nicht, dürfe nicht von der sexuellen Orientierung abhängen, das wäre willkürlich. Ausschlaggebend sei die Intensität der Beziehung: Und die sei hier durchaus mit einer Ehe vergleichbar.

Trotzdem wurde die Klage des ehemaligen Hotelangestellten abgewiesen: Weil er nicht alle "zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Arbeitslosigkeit infolge des Umzugs" abzuwenden. Er hätte rechtzeitig - d.h. vor der Kündigung im Hotel - das Arbeitsamt einschalten und sich schon von Berlin aus intensiv um Arbeit in München bemühen müssen.

Kindertagesstätte kündigt Betreuungsvertrag

Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist nicht zu beanstanden

Ab Herbst 2007 besuchte der (jetzt fünf Jahre alte) Sohn berufstätiger Eltern eine Münchner Kindertagesstätte mit Ganztagsbetreuung. Das Kind leidet an hochgradiger Allergie. In der Kindertagesstätte deponierten die Eltern deshalb eine Notfallkiste für ihn mit verschiedenen Medikamenten und einem Notfallpass. Ende März 2011 kündigte die Kindertagesstätte den Betreuungsvertrag zum 30. Juni, ohne dies zu begründen.

Dagegen klagten die Eltern: Die Kündigungsfrist von drei Monaten (die allerdings im Betreuungsvertrag so vereinbart war) sei zu kurz. Zudem sollten Kinder aus pädagogischen Gründen die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung verbringen. Im Übrigen sei die Kündigung schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie letztlich wegen der Allergie und den damit verbundenen Umständen ausgesprochen worden sei. Darüber hätten die Betreuer aber von Anfang an Bescheid gewusst.

Die Kindertagesstätte hielt jedoch das Risiko eines allergischen Schocks für zu groß für die Mitarbeiter. Und die vereinbarte Kündigungsfrist sei wesentlich länger als die gesetzlich vorgeschriebene von zwei Wochen.

So sah es auch das Amtsgericht München: Die Kündigung sei wirksam (222 C 8644/11). Gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuch könnten Dienstverträge ohne Angabe von Gründen in den ersten zwei Wochen jedes Monats bis zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsklausel im Betreuungsvertrag sehe eine großzügigere Regelung vor und gelte für beide Seiten. Das sei nicht zu beanstanden.

Ein Wechsel der Kindertagesstätte sei nicht ideal, aber zu verkraften. Anders als in der Schule gebe es kein "Kindergartenjahr", das es für den Jungen zwingend notwendig machen würde, in der Einrichtung zu bleiben. Kindergartenplätze seien zwar in München ein knappes Gut. Da der Junge aber über drei Jahre alt sei, hätten die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen anderen Kindergartenplatz. Die Kündigungsregelung benachteilige sie daher nicht unangemessen.

Als dritten Vornamen kann ein Mädchen ...

... auch den Geburtsnamen des Vaters - "Bock" - führen

Die Eltern des Mädchens hatten bei der Heirat ihre Geburtsnamen beibehalten und keinen Ehenamen bestimmt. Für die im März 2009 geborene Tochter wählten sie den Familiennamen der Mutter als Nachnamen. Auf dem Standesamt erklärten die Eltern, das Mädchen solle die Vornamen "Clara Elisabeth Bock" erhalten. Bock ist der Nachname des Vaters.

Das sollte die Verbundenheit zwischen Vater und Tochter dokumentieren, aber auch deren koreanische Wurzeln. Denn die Großmutter mütterlicherseits, die vor 35 Jahren Deutsche wurde, stammt aus Korea. Und im Koreanischen bedeutet "Bock" Glück. Das Standesamt hielt den Vornamen "Bock" für unzulässig und legte das Problem der Justiz vor.

Das Landgericht fand den Namen ebenso fragwürdig wie die Standesbeamten: "Bock" ähnele keinem einzigen weiblichen Vornamen und werde im deutschen Sprachgebrauch nur zur Bezeichnung männlicher Tiere wie "Ziegenbock" verwendet. Das werde später Anlass für Hänseleien und sexuell motivierte Wortspiele bieten - "geiler Bock", "bockig", "null Bock" - und so möglicherweise das Wohl des Kindes beeinträchtigen.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt teilte diese Bedenken nicht und wies das Standesamt an, den Namen in das Geburtenregister einzutragen (20 W 284/10). Dass der Name "Bock" nur als Nachname gebräuchlich sei, gefährde das Wohl des Kindes nicht. Das Recht der Eltern, Namen frei zu wählen, umfasse auch ausgefallene oder der Phantasie entstammende Vornamen. Das Geschlecht des Kindes brächten die ersten beiden Vornamen deutlich genug zum Ausdruck.

Außerdem sei der Name "Bock" für das Kind identitätsstiftend, weil er die besondere Beziehung zum Vater und zur Großmutter reflektiere. Witzeleien in Kindergarten oder Schule könne die Familie später vermeiden, indem sie den dritten Vornamen im Alltag nicht gebrauche - das sei ohnehin üblich. Letztlich sei es nicht die Aufgabe der Standesämter und Gerichte, Eltern zur Wahl sinnvoller Namen für die Kinder anzuregen.