Eine 1971 geborene, blinde Frau hat eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolviert. Das zuständige Berliner Bezirksamt wies ihren Antrag auf Zulassung ab: Sie könne den Heilpraktikerberuf nicht ausüben, weil sie außerstande sei, den Erfolg von Behandlungen bzw. Änderungen im Krankheitsverlauf bei den Patienten in Augenschein zu nehmen. Heilpraktiker müssten eigenverantwortlich handeln: Deshalb komme es auch nicht in Frage, dass weitere Personen ihre Tätigkeit begleiteten und Diagnosen stellten.
Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Antragstellerin und erreichte beim Verwaltungsgericht Berlin zumindest einen Teilerfolg (VG 14 K 31/10). Eine eingeschränkte Erlaubnis könne dann erteilt werden, so das Gericht, wenn sich die Antragstellerin der Grenzen bewusst sei, die sich aus ihrer Blindheit ergäben. Sie müsse nachweisen, dass sie angemessen auf Notfallsituationen reagieren könne.
Der Einwand, dass sie für diesen Beruf gänzlich ungeeignet sei, treffe jedoch nicht zu. Blinde seien durchaus in der Lage, Krankheitsbilder durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Allerdings sei die Zulassung zum Heilpraktikerberuf eben auf diese Tätigkeiten zu beschränken, die die Antragstellerin auch ohne visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausführen könne.
(Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits Berufung und Revision gegen das Urteil zugelassen.)