Familie & Gesundheit

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Vater fordert Auskunft über Psychotherapie

Ist der 16-jährige Sohn damit nicht einverstanden, erfährt der Vater nichts

Bei berechtigtem Interesse kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Auf dieses Gesetz pochte der geschiedene, nicht sorgeberechtigte Vater eines 16-Jährigen. Der Jugendliche war zwei Jahre vorher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Nun wollte der Vater den Namen der Therapeutin erfahren und Einzelheiten der Behandlung. Beim Amtsgericht beantragte er, die Psychotherapeutin von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Doch der Sohn verweigerte das strikt - sein Verhältnis zum Vater war schwer gestört. Deshalb lehnte der Amtsrichter den Antrag ab. Die Rechtsbeschwerde des Vaters gegen die Entscheidung scheiterte beim Kammergericht in Berlin (19 UF 52/10).

Neben Diagnose und Therapie unterliege auch die Dauer der Behandlung der Schweigepflicht. Gegen den Willen des Patienten dürfe die Psychotherapeutin keinerlei Auskünfte erteilen, betonte das Gericht. Ob der Vater ohne den Widerspruch des Sohnes einen Anspruch auf Auskunft hätte, könne offen bleiben.

Denn der Sohn habe dem Antrag vehement widersprochen und dem Willen eines 16-Jährigen komme erhebliche Bedeutung zu. Jugendliche seien in der Regel schon reif und fähig zur Selbstbestimmung, da müsse die elterliche Sorge allmählich zurücktreten. Der Junge sei in der Lage, selbständige und vernünftige Urteile zu fällen. Außerdem sei die Behandlung schon lange abgeschlossen.

Urologe ließ sich Zeit mit der Rechnung

Verjährungsfrist für Arzthonorar beginnt erst zu laufen, wenn die Rechnung gestellt wird

Der Patient war von Juni 2003 bis September 2004 beim Urologen in Behandlung. Der Facharzt beeilte sich nicht gerade, sein Honorar einzutreiben. Eine Rechnung schickte er im Dezember 2006, sie lautete auf 1.500 Euro. Eine zweite Rechnung über 800 Euro kam im Dezember 2007. Der Patient hielt die Forderungen des Mediziners für verjährt und zahlte nicht.

Im Dezember 2009 beantragte der Arzt einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den der Patient Widerspruch einlegte. Doch das Amtsgericht München verurteilte ihn dazu, das Honorar zu zahlen (213 C 18634/10). Ärztehonorare seien ein Sonderfall, erklärte der Amtsrichter dem Mann.

Prinzipiell verjähre der Anspruch auf Honorar innerhalb von drei Jahren. Allerdings beginne die Verjährungsfrist nicht zwingend am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Patient behandelt wurde und der Anspruch auf Honorar entstand. Sie beginne erst zu laufen, wenn das Honorar fällig sei. Und nach der Gebührenordnung für Ärzte werde Honorar erst fällig, wenn eine Rechnung ausgestellt werde.

Schicke ein Mediziner keine Rechnung, sei seine Honorarforderung praktisch unverjährbar! Die Honorarforderung des Urologen vom Dezember 2007 sei noch nicht verjährt, weil seither keine drei Jahre vergangen seien. Auch die Forderung vom Dezember 2006 sei noch nicht verjährt, weil der Arzt 2009 einen Mahnbescheid beantragt habe - das halte den Lauf der Verjährungsfrist auf.

Kindergeld für erwachsene Tochter:

Vom Vater gezahlter Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird einkommensmindernd berücksichtigt

Eltern bekommen für volljährige Kinder in Ausbildung nur Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen den Höchstbetrag von (derzeit) 8.004 Euro nicht überschreitet. Weniger eindeutig als diese Zahl ist allerdings die Frage, was zum Einkommen zählt und welche Ausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Sozialversicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzuziehen, weil sie nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die Einkünfte privat krankenversicherter Kinder um deren Krankenversicherungsbeiträge zu kürzen. Das war im konkreten Fall strittig, weil der Vater für seine erwachsene, bei ihm mitversicherte Tochter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlte.

Abzug oder nicht - davon hing das Kindergeld ab. Denn das Einkommen der jungen Frau lag ohne den Abzug über der Einkommensgrenze. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Vater Recht, der das Kindergeld eingeklagt hatte (4 K 10218/06 B).

An den Einkünften des Kindes sei abzulesen, wie sehr der Kindesunterhalt die Eltern finanziell belaste, so das Finanzgericht. Eltern, die ihre Kinder in der eigenen privaten Krankenversicherung mitversicherten und dafür zahlten, seien finanziell in gleicher Weise belastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.

Deshalb seien bei der Entscheidung über das Kindergeld die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch dann vom Einkommen eines volljährigen Kindes abzuziehen, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert sei und dieser Elternteil die Beiträge finanziere.

Ex-Mann rast in Blumenstand

Ist die Amokfahrt als Arbeitsunfall der verletzten Floristin zu bewerten?

Nach einem Arbeitsunfall muss die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgen aufkommen. Was als Arbeitsunfall einzustufen ist, darüber wird häufig gestritten. Das Sozialgericht musste sich unlängst mit einem außergewöhnlichen Fall befassen.

Der geschiedene Ehemann einer Blumenhändlerin attackierte seine zweite Ehefrau mit einem Messer. Anschließend raste er mit einem geliehenen Kleintransporter in den Blumenstand der ersten Ehefrau und verletzte sie lebensgefährlich. Den Polizisten sagte er, er habe Selbstmord begehen wollen. In der Untersuchungshaft brachte er sich tatsächlich um.

Da die Berufsgenossenschaft der Floristin den Versicherungsschutz verweigerte, kam es zum Rechtsstreit. Im Prinzip stehe sie als Unternehmerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Anschlag bzw. Überfall am Arbeitsplatz stattfinde, betonte das Sozialgericht Berlin (S 25 U 406/10). Dieser Schutz entfalle nur, wenn das Motiv des Täters ausschließlich privater Natur sei. So eindeutig, wie es zunächst erscheine, sei das hier aber nicht.

Zwar habe der Mann der Ex-Frau ein paar Drohbriefe geschickt, doch persönlichen Kontakt habe es seit der Scheidung vor acht Jahren nicht gegeben - auch nicht zu den Kindern. Private Rache als Motiv stehe also keineswegs fest. Ein berufsbezogenes Motiv für die Amokfahrt könnte die Wut des Mannes darüber gewesen sein, dass er seinen (vor der Scheidung in der Nähe betriebenen) Blumenstand hatte aufgeben müssen, während der Stand seiner Ex-Frau gut lief.

Der Mann lebte von einer kleinen Rente: Neid auf den beruflichen Erfolg der Ex-Frau könnte ihn angetrieben haben - und Groll wegen einer Strafanzeige, die sie kurz nach der Scheidung wegen eines Diebstahls im Blumenstand gegen ihn erstattete. Mit dem Blumenstand habe er bei dem Anschlag ihre Existenzgrundlage verwüstet.

Es gebe also Indizien für eine Beziehungstat, aber auch Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Floristin. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten der Unfallversicherung, die ein privates Motiv hätte beweisen müssen. Das sei nicht gelungen, daher sei die Amokfahrt als Arbeitsunfall einzustufen.

Putzfrau ruiniert in Röntgenpraxis ...

... einen Magnetresonanztomographen: In welcher Höhe haftet die Arbeitnehmerin?

Als geringfügig Beschäftigte - Bruttoentgelt pro Monat 320 Euro - arbeitete die Putzfrau in einer Röntgenpraxis. Eines Abends hielt sie sich zufällig in der Nähe auf und hörte durch die Tür der Praxis einen Alarmton. Die Putzfrau schaute nach und bemerkte, dass der Magnetresonanztomograph Alarm schlug. Um den Alarm auszuschalten, drückte die Frau auf einen Knopf an der Steuereinheit.

Gut gemeint, ist nicht immer gut: Sie erwischte die Notabschaltung, die zum kompletten Ausfall des Geräts führt. Die Reparatur kostete den Arbeitgeber 30.000 Euro. Für diesen Betrag forderte er Schadenersatz von der Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht entschied, sie müsse dem Röntgenarzt Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts zahlen, also 3.840 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht billigte diese Entscheidung (8 AZR 418/09). Die Arbeitnehmerin habe im Interesse ihres Arbeitgebers gehandelt, um Schaden von ihm abzuwenden. Dennoch sei es grob fahrlässig gewesen, die Steuerungseinheit anzufassen, zumal der Schalter durch einen Plexiglasdeckel extra gesichert war.

Die Putzfrau hätte wissen müssen, dass sie eine derart komplexe Maschine nicht bedienen könne. In so einer Lage hätte sie unbedingt eine kompetente Person verständigen müssen. Trotz des Missverhältnisses von Arbeitsverdienst und angerichtetem Schaden müsse die Putzfrau wenigstens teilweise dafür geradestehen.

Klassenfahrten sind kein Sonderbedarf ...

... den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt finanzieren muss

Der minderjährige Gymnasiast hatte an Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekten (England und China) teilgenommen. Dafür hatte seine Mutter 1.052 Euro ausgegeben. Der Schüler forderte vom (barunterhaltspflichtigen) Vater, diesen Betrag zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt zu übernehmen. Seiner Ansicht nach stellten die Kosten solcher schulischen Veranstaltungen Sonderbedarf dar.

Doch das Oberlandesgericht Hamm sah das anders (2 WF 285/10). Nur überraschend auftretende, hohe Kosten seien als Sonderbedarf einzustufen - wie z.B. eine unerwartete Operation, die von der Krankenkasse nicht gezahlt werde. Klassenfahrten gehörten nicht dazu.

Als regelmäßiger Bestandteil des Schulprogramms seien die Ausgaben dafür vorhersehbar und einzuplanen. Mutter und Sohn müssten diese Kosten aus dem laufenden Unterhalt bestreiten. Das gelte für die Klassenfahrt zum Biggesee (130 Euro) und für den Englandaustausch (200 Euro).

Die Fahrt nach China sei nicht notwendig gewesen. Geld für Sonderbedarf dürfe der Schüler vom Vater nur verlangen, wenn es darum gehe, "notwendige Lebensbedürfnisse" zu decken. Der Schüleraustausch mit China stelle jedoch ein zusätzliches Angebot der Schule dar, das weit über "normale" Schulveranstaltungen hinausgehe und sich nur an einen Teil der Schüler richtete. Anders wäre die Sache nur zu beurteilen, wenn der Vater außergewöhnlich viel verdiente. Das sei aber nicht der Fall.

Scheidung: Ehefrau bleibt in der Wohnung

Sie muss dazu beitragen, dass der Ehemann aus dem Mietvertrag "herauskommt"

Schon vor mehr als zwei Jahren hatte sich das Ehepaar getrennt. Damals verließ der Ehemann die gemeinsam gemietete Wohnung. Das Scheidungsverfahren zog sich in die Länge. Zwischendurch schlossen die Ex-Partner einen Vergleich, in dem sich der Ehemann verpflichtete, weiterhin die Miete allein zu tragen. Etwas später kam er zu der Erkenntnis, dass er das finanziell nicht bis zum Ende des Scheidungsverfahrens durchhalten könne.

Er beantragte bei Gericht, seiner Ehefrau aufzuerlegen, entweder den Mietvertrag zu kündigen oder durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Vermieter dafür zu sorgen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird. Zu letzterem Schritt sei die Ehefrau verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (12 WF 51/10).

Auch nach der Trennung gelte das Prinzip der ehelichen Solidarität und Rücksichtnahme. Dazu gehöre es, die finanziellen Lasten des Partners nach Möglichkeit zu verringern. Deshalb müsse die Ehefrau dazu beitragen, dass der Ehemann aus dem Mietvertrag entlassen werde. Der Vermieter sei damit grundsätzlich einverstanden.

Diese Änderung sei angemessen und für die Ehefrau zumutbar - auch wenn sich der Ehemann in dem gerichtlichen Vergleich zur Mietzahlung bereit erklärte. Dennoch sei er angesichts seines Einkommens nicht verpflichtet, das gemeinschaftliche Mietverhältnis aufrechtzuerhalten und Trennungsunterhalt in Höhe der Miete zu zahlen, bis die Scheidung rechtskräftig sei. Das Ende des Scheidungsverfahrens sei zeitlich nicht absehbar und die Miete übersteige seine finanziellen Möglichkeiten.

Versandapotheke lockt Kunden ...

... mit Rabatt in Höhe der Rezeptgebühr: Diese Praxis ist unzulässig

Eine Versandapotheke, die Medikamente über das Internet vertreibt, ging auf Kundenfang: Sie versorgte mit Hilfe gesetzlicher Krankenkassen deren Versicherte mit "Zuzahlungsgutscheinen". Wer im Internet verschreibungspflichtige Medikamente bestellte, konnte diese Gutscheine einlösen und sich so die Eigenbeteiligung, also die Rezeptgebühr ersparen.

Mit den Krankenkassen rechnete die Versandapotheke so ab, als hätte sie die Rezeptgebühr kassiert. Die Apothekerkammer verbot diese Vorgehensweise - das Verwaltungsgericht wies die Klage der Versandapotheke dagegen ab. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung (13 LA 157/09).

Das Vorgehen der Versandapotheke verstoße gegen die gesetzliche Preisbindung für Arzneimittel. Apotheken dürften den Versicherten bzw. Kunden keine - an den Kauf von Medikamenten gekoppelten - Vorteile gewähren, die für die Versicherten bzw. Kunden den Kauf günstiger machten als in anderen Apotheken.

Apotheken dürften weder direkt, noch indirekt darauf verzichten, die Rezeptgebühr zu erheben. So eine Praxis sei unzulässig. Das gelte auch und gerade dann, wenn der Rabatt - so wie hier - gleichzeitig gegen sozialversicherungsrechtliche Zuzahlungsregelungen verstoße.

Ein Kinderzimmer für zwei Kleinkinder:

Das macht einen Umzug von Hartz-IV-Empfängern nicht "erforderlich"

Die Eltern beziehen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV-Leistungen). 2010 beantragten sie beim kommunalen Jobcenter die Genehmigung zum Umzug in eine neun Quadratmeter größere Wohnung mit vier Zimmern. Bisher bewohnte das Paar mit zwei Kindern eine Drei-Zimmer-Wohnung (Kosten für Unterkunft und Heizung: 460 Euro). Der vierjährige Sohn und das noch nicht ganz zwei Jahre alte Mädchen schliefen in einem Kinderzimmer mit zwölf Quadratmetern.

Die Miete der Wohnung, die die Eltern in Aussicht hatten, war zwar mit 541 Euro im Rahmen dessen, was für Hilfeempfänger als "angemessen" gilt. Doch das genügt nicht, erklärte das Jobcenter: Darüber hinaus müsse der Umzug "notwendig" sein und das sei hier nicht der Fall. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, müsse die Sozialbehörde den Mehrbetrag nicht finanzieren.

Die Beschwerde der Hartz-IV-Empfänger gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters scheiterte beim Landessozialgericht Sachsen (L 7 AS 753/10 B ER). Die Antragsteller hätten den Umzug nicht nachvollziehbar begründet, so das Gericht. Nicht jedes Baby benötige ein eigenes Zimmer. Dass zwei Kleinkinder "unterschiedliche Schlaf- und Wachrhythmen hätten und sich gegenseitig beim Schlafen störten", komme vor.

Das seien die üblichen Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern bewältigen müsse. Dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein Kinderzimmer teilten, sei üblich und im Normalfall zumutbar. Durch eine geschickte Möblierung könnten die Eltern den Bedürfnissen beider Kinder Rechnung tragen. Wenn der Unterkunftsbedarf von Hilfeempfängern bereits angemessen gedeckt sei, hätten sie keinen Anspruch auf die Übernahme höherer Unterkunftskosten.

Ex-Lebenspartnerin kämpft um Umgangsrecht ...

... mit einem während der Lebenspartnerschaft geborenen Kind

2005 begründeten Frau A und Frau B eine Lebenspartnerschaft, Frau B hatte aus einer Ehe drei erwachsene Kinder. Die Frauen wollten ein "gemeinsames" Kind. Mit Hilfe der Samenspende eines befreundeten Mannes brachte Frau A 2006 einen Jungen Y zur Welt. 2009 ging die Beziehung der Frauen in die Brüche - man trennte sich nach heftigen Auseinandersetzungen, ja sogar Schlägereien.

Beim Familiengericht beantragte Frau B wöchentlichen Umgang mit dem Jungen. Dies wurde abgelehnt. Frau B sei zwar für das Kind eine Bezugsperson, so das Familiengericht. Angesichts der extrem angespannten Situation zwischen den Ex-Partnerinnen entspreche der Kontakt jedoch nicht dem Wohl des Kindes. Vor allem deshalb, weil Frau B das Sorgerecht von Frau A nicht respektiere, den Jungen als ihren Besitz ansehe und bei jedem Treffen versuche, ihn mit Spielsachen und anderen Angeboten zu ködern.

So sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe: Es wies die Beschwerde von Frau B gegen die Entscheidung des Familiengerichts zurück (5 UF 217/10). Frau B habe mit Y länger in einem Haushalt gelebt und sich um ihn gekümmert. Bei der Geburt eines Kindes erlangten Lebenspartnerinnen der Mutter jedoch nicht automatisch (so wie ein Ehemann) das elterliche Sorgerecht. Frau B sei kein "Elternteil" - das wäre sie nur durch eine so genannte Stiefkindadoption geworden.

Sozialen Bezugspersonen stehe das Recht auf Umgang nur zu, wenn er dem Wohl des Kindes diene. Dies habe das Familiengericht zu Recht verneint. Frau B halte sich für "die eigentliche Mutter", habe dem Jungen bei jedem Treffen versprochen, er "komme bald wieder nach Hause". Das verstärke den Zwiespalt des Kindes. Ständig mit der gegenseitigen Ablehnung konfrontiert, sei Y ohnehin emotional hin- und hergerissen. Angesichts des extremen Konflikts der Ex-Partnerinnen gleiche sein Umgang mit beiden Frauen "einem Gang durch ein Minenfeld".

Dreijähriger wirft Schmuck ins Klo

Streit zwischen Schwestern um vernachlässigte Aufsichtspflicht

Mit ihrem dreijährigen Jungen besuchte eine junge Frau ihre Schwester und deren zweijährigen Sohn. Während sich die Schwestern im Wohnzimmer unterhielten, tobten die Kleinkinder durch die Räume. Zwischendurch kreuzten sie immer mal wieder bei ihren Müttern auf. Laut kündigte da der Zweijährige an, er müsse jetzt "aufs Klo". Sein Cousin begleitete ihn. Auf dem Weg ins Bad entdeckten die Kleinen auf einer Kommode im Schlafzimmer Schmuck: ein Set aus Kette, Ring und Ohrringen.

Im Badezimmer warf der Dreijährige den Schmuck der Tante in die Toilette und spülte ihn hinunter. Obwohl diese einen Klempner holte und die Rohre aufschrauben ließ, war der wertvolle Schmuck (Kostenpunkt: 4.000 Euro!) nicht mehr zu finden - verloren an die Kanalisation. Die Eigentümerin forderte von der Schwester Schadenersatz, weil diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Dem widersprach das Amtsgericht Bonn und wies die Klage ab (104 C 444/10).

In einer abgeschlossenen, ihnen vertrauten Umgebung müssten Kleinkinder nicht dauernd beaufsichtigt werden - permanente Kontrolle verhindere die erwünschte Erziehung zur Selbständigkeit. Der kleine Neffe kannte die Wohnung der Tante von vielen Besuchen. Warum sollten die Kinder also nicht allein die Toilette aufsuchen, ein Badezimmer sei ja nicht prinzipiell gefährlich. Im Übrigen habe auch die Klägerin ihren Sohn nicht auf die Toilette begleitet.

Ihr Neffe sei ein sehr lebhaftes Kind und habe wohl früher auch schon mal eine Vase umgestoßen. So ein Vorfall sei für einen Dreijährigen normal und kein Ausdruck zerstörerischen Charakters, der ständige Beobachtung erforderlich machen würde. Seine Mutter sei während des Besuchs in Reich- und Hörweite des Kindes gewesen, das genüge in einer Wohnung. Dagegen treffe die Tante selbst erhebliche Mitschuld an dem Verlust, weil sie den wertvollen Schmuck offen herumliegen ließ.

Großeltern betreuen nach dem Tod der Mutter den Enkel

Gegen eine Gerichtsentscheidung zum Sorgerecht können sie keine Beschwerde einlegen

Das Sorgerecht für den nichtehelich geborenen Sohn hatte die Mutter allein ausgeübt. Der Vater des Kindes war zwei Jahre im Gefängnis, traf den Jungen danach ein paar Mal, aber nicht regelmäßig. Im Februar 2008 starb die Mutter, ihre Eltern nahmen das Kind zu sich. Vergeblich beantragten sie die Vormundschaft.

Das Amtsgericht übertrug statt dessen dem Vater das Sorgerecht, allerdings sehr eingeschränkt. Die Großmutter sollte die Vermögenssorge übernehmen, als Ergänzungspfleger sollte sich die "Katholische Jugendfürsorge" um die gesundheitlichen und schulischen Belange des Jungen kümmern.

Gegen diesen Beschluss legte die Großmutter Beschwerde ein, die allerdings schon aus formellen Gründen beim Bundesgerichtshof scheiterte (XII ZB 241/09). Damit die einschlägigen Prozesse nicht ausuferten, so die Bundesrichter, habe der Gesetzgeber den Personenkreis, der in Familiensachen zu einer Beschwerde berechtigt sei, im Familiengerichts-Reformgesetz von 2008 bewusst klein gehalten. Es gebe kein allgemeines Beschwerderecht für Verwandte. Diesen Willen des Gesetzgebers müssten die Fachgerichte respektieren.

Auch wenn die Großmutter bei dem Jungen an die Stelle der Mutter getreten sei und sich auf das Elternrecht berufen könne: Die Entscheidung des Amtsgerichts beeinträchtige ihre Rechte nicht. Denn der ihr übertragene Bereich des Sorgerechts stehe ihr unverändert zu, die der Jugendfürsorge übertragenen Kompetenzen habe sie niemals innegehabt.

Dass der Junge bei den Großeltern bleiben solle, habe ohnehin niemand in Frage gestellt, weder der Amtsrichter, noch der Vater des Kindes. Das Familienleben von Großeltern und Enkel bleibe bestehen.

Ausbildungsunterhalt nur während der Regelstudienzeit?

Gut verdienender Vater muss auch Auslandssemester des Sohnes finanzieren

Als der Arztsohn 23 Jahre alt war, begann er Sinologie zu studieren. Zwei Auslandssemester verbrachte er an der Universität Shanghai. Nach der Rückkehr wechselte er das zweite Hauptfach auf Computerlinguistik. Er strebt den Bachelor-Abschluss in diesem Fach an und anschließend das Masterstudium. Damit würde er die Regelstudienzeit überschreiten.

Sein Vater, der eine gutgehende Arztpraxis leitet, verlangte vom Familiengericht, den Unterhaltsanspruch des Sohnes auf die Regelstudienzeit zu befristen. Das Familiengericht lehnte dies ebenso ab wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 UF 45/09). Kinder müssten ihre Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreiben. Das laufe aber bei einem Studium nicht automatisch auf die Regelstudienzeit hinaus.

Meistens würden zusätzlich ein bis zwei Examenssemester zugestanden oder auch mehr, wenn bei einem Studiengang die durchschnittliche Studienzeit länger sei als die Regelstudienzeit. Sei ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll, müssten Eltern dies finanzieren - gute Einkommensverhältnisse vorausgesetzt -, auch wenn sich dadurch die Studienzeit verlängere. Nach diesen Kriterien sei der Arztsohn durchaus im "Soll".

Fünf Jahre nach Beginn des Studiums stehe er kurz vor dem Bachelor-Abschluss. Nach Auskunft der Universität sei der Auslandsaufenthalt dringend geboten gewesen. Dass ein zweites Fach vorgeschrieben sei, habe die Fachstudienberaterin bestätigt. Das zweite Hauptfach einmal - während der Orientierungsphase am Anfang - zu wechseln, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der ganze Studiengang noch in der Probephase. Mit der bisherigen Studiendauer liege der Arztsohn jedenfalls im Durchschnitt seines Jahrgangs.

Umgangsrecht der Großeltern

Keine Extra-Besuchszeiten, wenn diese ein Kleinkind überfordern würden

Die Eltern eines vierjährigen Jungen sind geschieden. Er lebt bei der Mutter, die das Sorgerecht für ihn hat. Nach einer längeren juristischen Auseinandersetzung um das Umgangsrecht wurde festgelegt, dass der Vater das Kind jedes zweite Wochenende, an jedem zweiten Feiertag und im Sommer zwei Wochen lang sehen kann. Das genügte den Großeltern väterlicherseits nicht: Sie beantragten zusätzliche Besuchszeiten des Kindes alle zwei Wochen bei ihnen.

Damit wäre der Junge total überfordert, fand das Oberlandesgericht Hamm und wies den Antrag ab (8 WF 27/11). Im vorangegangenen Prozess habe sich gezeigt, dass sich die Großeltern auf beiden Seiten sehr stark in den Konflikt der Eltern über Umgangsrecht und Erziehung einmischten. Oft sei der Junge gar nicht zu Besuch beim Vater gewesen, sondern bei dessen Mutter.

Der ständige Wechsel der Bezugspersonen und des Aufenthaltsorts verunsichere das kleine Kind. Der Junge wisse jetzt schon nicht mehr, wo er hingehöre. Den Großeltern zusätzlich Besuchszeiten einzuräumen, würde zu noch mehr Aufenthaltswechseln und Übernachtungen auswärts führen. Das widerspreche dem Wohl des Kindes. Da der Vater das Kind regelmäßig treffe, bestehe in diesem Rahmen auch für die Großeltern ausreichend Gelegenheit, den Jungen zu sehen.

Rentnerin erhielt Sozialhilfe ...

... hatte früher aber die Tochter beschenkt: Sozialhilfeträger fordert Geld

1994 hatte die Mutter der Tochter ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen. Für Arbeiten am Haus schenkte sie ihr später Bares, einmal 7.500 Euro, einmal 5.500 Euro. Als die Mutter 2006 in ein Pflegeheim umziehen musste, reichte ihre Rente nicht, um die Heimkosten zu decken. Da sie kein Erspartes mehr hatte, sprang die Sozialhilfe ein.

Nach dem Tod der Rentnerin forderte der Sozialhilfeträger von der Tochter 12.000 Euro: Wenn ein Schenker verarme, könne er/sie das Geschenk vom Beschenkten zurückfordern. Und so lägen die Dinge hier. Die verstorbene Mutter hätte Anspruch auf Rückzahlung gehabt, dieser Anspruch sei auf den Sozialhilfeträger übergegangen.

Das geschenkte Geld sei für die ganze Familie gedacht gewesen, konterte die Tochter, für Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke einige Jahre im Voraus. Außerdem habe sie nicht so viel flüssig und geriete selbst in Not, wenn sie eine so hohe Summe aufbringen müsste. Doch das Landgericht Coburg nahm ihr diese Argumente nicht ab und gab dem Sozialhilfeträger Recht (13 O 784/09).

Mit den Geldgeschenken habe die Mutter ihr Kind bei der Haussanierung unterstützt, die Beträge seien für Handwerker ausgegeben worden. Dass die Tochter aber nun in finanzielle Nöte geriete, wenn sie der Sozialbehörde 12.000 Euro zahlen müsse, sei unglaubwürdig: Immerhin habe die Beschenkte das landwirtschaftliche Grundstück für mehrere 100.000 Euro verkauft.

Die verstorbene Mutter sei infolge dieser Schenkungen mittellos gewesen, habe die Unterbringung im Heim ohne ergänzende Sozialhilfe nicht finanzieren können. Deshalb könne der Sozialhilfeträger von der Tochter Ersatz für seine Leistungen verlangen.

Streit um Kindergeld für behinderten Sohn

Die Stadt zahlt für ihn Grundsicherung und verlangt das Kindergeld

Der volljährige, schwerstbehinderte Mann lebt im Haushalt seiner Eltern. An den Werktagen arbeitet er in einer Behindertenwerkstatt und erzielt ein geringes Einkommen. Seine Eltern bekommen für ihn Pflegegeld der Pflegestufe III, die Kommune zahlt ihm Grundsicherung. Sie war der Ansicht, dass deshalb die Familienkasse das Kindergeld für den Behinderten an sie zahlen müsste und nicht an die bezugsberechtigte Mutter.

Die Familienkasse lehnte dies ab. Die Mutter verwies auf ihre Ausgaben für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub etc. und ihre Pflegeleistungen. Ihre eigenen Aufwendungen lägen deutlich höher als das Kindergeld. So sah es auch das Finanzgericht Münster und wies die Klage der Stadt gegen die Familienkasse ab (12 K 1891/10 Kg).

Kommunen dürften nicht auf das Kindergeld für ein behindertes Kind zugreifen, wenn der Betrag, den die Eltern für das Kind ausgäben, mindestens so hoch sei wie das Kindergeld. Dabei seien nicht nur Ausgaben zu berücksichtigen, die den Mehrbedarf durch die Behinderung oder das Existenzminimum deckten. Das Pflegegeld bleibe sowieso "außen vor": Es solle ausschließlich für die häusliche Pflege verwendet werden und sei nicht dazu da, den Grundbedarf des Kindes zu bestreiten.

Scheidungskind besucht den Vater

Als Bezieher von Hartz-IV-Leistungen bekommt der Junge dafür Sozialgeld

Besucht das Kind getrennt lebender Eltern, die beide Hartz-IV-Leistungen beziehen, regelmäßig tageweise den Vater, erhält es dafür anteiliges Sozialgeld, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 119/08). Als Sozialgeld werden im Sozialgesetzbuch Geldleistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige bezeichnet, die mit Beziehern von Arbeitslosengeld II in einem Haushalt leben.

Der konkrete Fall: Ein 2002 geborener Junge lebt mit der Mutter in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Regelmäßig besucht er den von der Familie getrennt lebenden Vater, der auch in Essen wohnt. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II beantragte beim Jobcenter, dem Sohn für jeden Tag, den er bei ihm verbringt, 1/30 des monatlichen Regelsatzes zu zahlen.

Jobcenter und Sozialgericht sahen keinen Anlass für zusätzliche Leistungen über den Regelsatz hinaus, das LSG dagegen schon: Wenn Kinder kontinuierlich einen umgangsberechtigten Elternteil besuchten und zwar länger als einen Tag, dann sei eine "temporäre Bedarfsgemeinschaft" anzunehmen. Der Junge sei in diesem Zeitraum hilfebedürftig, weil der Vater Arbeitslosengeld II nur für sich selbst beziehe und die Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld, noch Essen mitgebe.

Da zu Problemfällen dieser Art noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Streit ums Sorgerecht

Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wegen Verfahrensfehlern fraglich

Als die jetzt achtjährige Tochter geboren wurde, lebte das unverheiratete Paar in Frankreich: Die Mutter ist Deutsche, der Vater Franzose. Kurz nach der Geburt trennten sich die Eltern, die Frau kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück. Zuerst übten die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, das Mädchen besuchte den Vater oft.

Doch als der Schulbesuch näher rückte, entbrannte ein erbitterter Streit um die Frage "deutsche oder deutsch-französische Grundschule"? Die Eltern entzweiten sich immer mehr: Dem Prozess um die richtige Schule folgte ein Streit ums Umgangsrecht, schließlich forderte der Vater das alleinige Sorgerecht. Das Oberlandesgericht (OLG) übertrug es ihm.

Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter hin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung wegen Verfahrensfehlern auf und verwies die Sache zurück ans OLG (XII ZB 407/10). Das gemeinsame Sorgerecht sei nicht mehr praktikabel, dafür seien die Beziehungen der Eltern zu zerrüttet. Es zu ändern, sei richtig.

Aber das OLG sei mit nicht nachvollziehbaren Argumenten zu dem Schluss gelangt, der Vater eigne sich besser zur Kindererziehung. Dabei habe es ihn selbst "inflexibel und verbissen" genannt, weil er ständig die Mutter abwerte. Daher wären wohl nach einem Umzug des Kindes nach Frankreich eher mehr familiäre Probleme zu erwarten als vorher. Die Mutter habe den Kontakt zum Vater immer gefördert.

Ein Rechtsfehler sei es, dass das OLG das Mädchen selbst nicht angehört habe. Es habe sich klar dafür ausgesprochen, bei der Mutter zu bleiben und den Vater zu besuchen. Angesichts der gravierenden Folgen, die der Wechsel des Sorgerechts hier habe - nämlich den Wechsel aller bisherigen Lebensumstände -, sei es unverzichtbar, das schon recht verständige Kind selbst anzuhören.

Darüber hinaus hätten alle Beteiligten (Amtsrichter, psychologischer Sachverständiger, Verfahrenspfleger) empfohlen, um der Kontinuität der Betreuung willen das Kind bei der Mutter zu lassen. Rechtlich fragwürdig sei auch, dass das OLG die bisherige Verfahrenspflegerin - die das Kind sehr gut und lange kannte und in den komplizierten Fall eingearbeitet war - direkt vor Abschluss des Verfahrens wegen eines Urlaubs kurzfristig ausgetauscht habe.

Ärztliche Honorarvereinbarung mit gesetzlich Versicherten ...

... ist nur wirksam, wenn sie explizit "auf eigene Kosten behandelt" werden wollen

Wegen eines Nabelbruchs suchte ein gesetzlich krankenversicherter Münchner eine chirurgische Fachärztin auf. Vor der Behandlung schlossen Medizinerin und Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung, Steigerungssätze inklusive. Die Abrechnung erfolge gemäß der ärztlichen Gebührenordnung, stand da, möglicherweise werde jedoch das Honorar von der Krankenversicherung nicht voll erstattet. Für die Behandlung bezahlte der Patient 1.323 Euro.

Als er die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichte, erklärte ihm der Sachbearbeiter, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Der Patient trat seinen eventuellen Anspruch auf das Honorar an die Krankenkasse ab, die Krankenkasse verklagte die Ärztin auf Rückzahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (163 C 34297/09).

Wirksam sei so eine Honorarvereinbarung nur, wenn der gesetzlich Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Und wenn er dies dem Arzt schriftlich bestätige. Im konkreten Fall dokumentiere jedoch die Vereinbarung den Wunsch, privatärztlich und auf eigene Kosten behandelt zu werden, nur unzulänglich.

Zwar enthalte sie die Information, dass die Krankenkasse eventuell das Honorar nicht oder zumindest nicht in voller Höhe erstatte. Man könne der Vereinbarung aber nicht entnehmen, dass der Patient - ungeachtet seines Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung - explizit privatärztlich behandelt werden wollte. Das sei wichtig: Denn der/die Versicherte müsse sich absolut darüber klar sein, dass er/sie sich mit der Unterschrift unter die Vereinbarung einverstanden erkläre, die Kosten selbst zu tragen.

Student hilft Eltern beim Umbau

Verletzt: Familiäre Hilfeleistungen sind nicht gesetzlich unfallversichert

Der junge Mann studierte in Frankfurt, hatte seinen Erstwohnsitz aber noch immer bei den Eltern in Nordrhein-Westfalen. In den Semesterferien im Sommer 2004 half er ihnen bei Umbauarbeiten am Einfamilienhaus und verletzte sich dabei: Aus Versehen traf er mit dem Hammer ein Fingergelenk.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung beantragte der Student Leistungen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, Gefälligkeiten unter Verwandten stünden nicht unter Versicherungsschutz. So sah es auch das Landessozialgericht Hessen und wies die Zahlungsklage des Verletzten gegen die Unfallkasse ab (L 3 U 90/09).

Ausnahmsweise könnten auch Tätigkeiten, die jemand "ähnlich wie ein Arbeitnehmer" - nur ohne Entgelt - ausführe, versichert sein. Das gelte aber nicht für "geradezu selbstverständliche Hilfsdienste" unter engen Angehörigen oder Freunden.

In Eltern-Kind-Beziehungen seien solche Gefälligkeiten üblich, auch wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig zu Hause wohnten. Die Familie habe das Eigenheim selbst umgebaut, um Kosten zu sparen. Dabei konnten die Eltern die Unterstützung des Sohnes erwarten, zumal sie ihn finanziell unterstützten und ihm im Haus nach wie vor kostenlos Unterkunft gewährten.