Familie & Gesundheit

Zeige 20 von 2042 Urteilen

Misshandelte Ehefrau

Nach der Flucht des verurteilten Täters erkrankt sie vor Angst: Opferentschädigung?

Von ihrem geschiedenen Ehemann wurde eine Frau aus Eifersucht schwer misshandelt, mit dem Tod bedroht und erst "in letzter Minute" von der Polizei gerettet. Zunächst gelang es der Mutter von zwei Kindern, wieder auf die Beine zu kommen. Die Industriekauffrau verdrängte tendenziell das Trauma und machte sich beruflich selbständig.

Doch dann kam der Rückschlag: Der wegen des Angriffs rechtskräftig zu Gefängnis verurteilte Ex-Mann floh vor dem Haftantritt. Als die Frau davon erfuhr, brach sie zusammen. Aus Angst entwickelte sie eine schwere Depression. Die jetzt 46-jährige Frau kann wegen der posttraumatischen Belastungsstörung (mit Folgen wie Gewichtsverlust, Infektanfälligkeit, Erschöpfung und Schlaflosigkeit) nicht mehr ganztags arbeiten, lebt von Minijobs und Hartz-IV-Leistungen.

Der Antrag auf eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde vom Landesversorgungsamt Hessen abgelehnt: Die Gesundheitsschäden seien durch die Flucht des Ehemannes und nicht durch die Gewalttat ausgelöst worden. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Dem widersprach das Landessozialgericht Hessen (L 4 VE 14/10).

Die Flucht des Täters vor Beginn der Gefängnisstrafe sei von der ursprünglichen Tat nicht zu trennen. Dass das Opfer deshalb zunehmend unter Angstzuständen und Depression leide, weil es eine erneute Begegnung und Wiederholung der Aggression fürchte, sei eine nachvollziehbare Folge, die kausal auf die Gewalttat zurückzuführen sei. Daher sei der Frau eine Beschädigtenrente zu zahlen.

Schönheitsoperation mit "Schutzbrief"

Irreführende Werbung: Damit ist kein Versicherungsschutz verbunden

Ein Unternehmen, das Schönheitsoperationen anbietet, warb im Internet mit einem "Schutzbrief" der "Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie" (DGÄPC).Er gewährleiste "größtmögliche und umfassende Sicherheit des Patienten" bei der Beratung, eine Behandlung mit modernster Ausstattung, hochqualifiziertes Personal, Nachsorge etc. Versicherungsschutz ist im "Schutzbrief" nicht enthalten und wird auf der Website des Unternehmens nicht erwähnt.

Verbraucherschützer zogen vor Gericht und kritisierten, die Reklame täusche schon durch die Verwendung des Begriffs "Schutzbrief" die Patienten. Verbraucher verbänden damit die Vorstellung von umfassendem Versicherungsschutz, den Schutzbriefe üblicherweise auch beinhalteten. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und verbot die Werbung als irreführend (I-4 U 28/10).

Zwar werde nie direkt Versicherungsschutz versprochen für den Fall, "dass etwas schief geht", sondern nur ein "durch die DGPÄC geprüfter Qualitätsstandard". Mit diesem Hinweis werde aber die Vorstellung der Verbraucher nicht zuverlässig ausgeräumt, die von einem "Schutzbrief" Versicherungsschutz bei einem Behandlungsfehler erwarteten.

Das Unternehmen mache sich diesen allgemein bekannten Vorteil eines Schutzbriefs zunutze, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. So werde ein falscher Eindruck erweckt oder zumindest nahegelegt. Denn weder das Unternehmen selbst, noch die DGÄPC gewährten irgendwelche Versicherungsleistungen.

Eltern streiten über Schulwechsel der Tochter

Die Schule sollte so nah wie möglich am Wohnort des Kindes liegen

2010 trennte sich das Ehepaar. Die Frau zog mit den beiden Töchtern aus dem dörflichen Zuhause in die nahe Stadt B. Das ältere Mädchen hatte schon vor dem Umzug dort das Gymnasium besucht, das jüngere Mädchen M die Grundschule in der Kleinstadt C. Nun meldete die Mutter M in der Grundschule in B an, die das Kind von der neuen Wohnung aus zu Fuß erreichen konnte.

Damit war der Vater nicht einverstanden: Man solle das Kind nicht aus der gewohnten Umgebung reißen, meinte er. Außerdem beginne die Arbeit seiner Frau sehr früh, dann sei das Kind alleine zu Hause. Er sei bereit, M täglich zur Schule von B nach C zu fahren. Der Vater beantragte die Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch.

Wenn sich die Eltern über diesen wichtigen Punkt nicht einig würden, entscheide darüber die Mutter, bei der das Kind wohne, so das Oberlandesgericht Schleswig (10 UF 186/10). Deren Entscheidung sei außerdem vernünftig und besser für das Kind. In die neue Schule könne M zu Fuß gehen, anstatt zeitraubende Fahrten zu unternehmen. Bei Freistunden sei das Kind flexibler und könne kurzfristig nach Hause gehen.

Auch im Hinblick auf die Zukunft sei die Lösung einer Schule am Wohnort vorzuziehen. Denn in B gebe es eine Gemeinschaftsschule und ein Gymnasium, in C lediglich eine Hauptschule. Außerdem könne man nicht wissen, ob der Vater auf Dauer Zeit für einen täglichen Fahrdienst habe.

Die Sorgen des Vaters wegen des Schulwechsels seien unbegründet: Morgens vor Schulbeginn sei die ältere Schwester noch da. Und früh ab sieben Uhr sowie nachmittags biete die Grundschule in B verlässlich Betreuung der Kinder an. M werde auch nicht aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen: Sie besuche den Vater regelmäßig am alten Wohnort und halte da den Kontakt mit dem bisherigen Bekanntenkreis. Im Übrigen sei es das Beste für das Kind, wenn es am neuen Wohnort, also dem Lebensmittelpunkt, ein neues soziales Umfeld aufbaue.

Kinderrad fällt auf einen Mercedes

Eigentümer fordert vom Vater der kleinen Radfahrerin Schadenersatz

Eine Mercedes-Fahrerin bog morgens von der Münchner Ludwigstraße ab in einen Weg, um dort zu parken. An diesem Weg liegt ein Kindergarten. Ein kleines Mädchen radelte vor dem Wagen her zum Kindergarten. Vor dessen Eingang standen viele Kinder mit Fahrrädern. Die Autofahrerin wartete ein wenig, weil sie hoffte, dann besser an der Gruppe vorbei zu kommen.

Kaum war das Mädchen abgestiegen, stürzte sein Rad um - und gegen den Mercedes. Die Schrammen an den linken Türen zu beseitigen, kostete 1.350 Euro. Dafür forderte der Kfz-Halter, Ehemann der Fahrerin, Schadenersatz vom Vater der Fünfjährigen: Er habe seine Aufsichtspflicht verletzt, weil er das Kind allein gelassen habe.

Unsinnig fand der Vater diesen Vorwurf, weil seine Tochter schon geraume Zeit allein und immer sehr vorsichtig Rad fahre. An dem Tag sei er sogar mitgefahren, allerdings mit der jüngeren Tochter ein wenig hinterher. Nur weil es vor dem Kindergarten ein Gedränge gab, sei das Fahrrad umgefallen. Das Amtsgericht München gab ihm Recht und wies die Schadenersatzklage des Autobesitzers ab (122 C 8128/10).

Wie sehr man ein fünfjähriges Kind beaufsichtigen müsse, hänge auch von seinem Charakter und von seiner Erfahrung im Straßenverkehr ab, so die Amtsrichterin. Das Mädchen fahre seit zweieinhalb Jahren Rad (vorher mit dem Laufrad), die Strecke zum Kindergarten seit zwei Jahren. Nie sei etwas passiert. So ein Kind allein vorausfahren zu lassen, verletze nicht die Aufsichtspflicht.

Vielmehr müsse man Kindern sogar gewisse Freiräume lassen, um sie zu selbständigen Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Ein fünfjähriges Mädchen müsse ja in Kürze auch den Schulweg bewältigen. Daher sei es vollkommen in Ordnung, wenn Eltern ein Kind, das sein Fahrrad beherrsche, auf kleinen, wenig befahrenen Strecken unbeaufsichtigt ließen.

Im Übrigen habe die Kindergärtnerin als Zeugin bestätigt, dass das Rad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingang umgefallen sei. Das hätte der Vater des Mädchens auch dann nicht verhindern können, wenn er auf Sichtweite geblieben wäre. Man könne von ihm nicht verlangen, permanent die Lenkstange des Kinderrades zu halten.

Hochzeitsveranstalter auf Schadenersatz verklagt

"Entgangener Gewinn" durch Feier mit weniger Gästen in kleinerem Saal?

Der Veranstalter hatte nach dem schriftlichen Vertrag mit dem Brautpaar eine türkische Hochzeit mit 620 Personen durchzuführen. Dafür sollte er ca. 12.000 Euro bekommen, die Hälfte "schwarz". Der Mann wollte die Feier im Veranstaltungssaal des Landkreises ausrichten, der allerdings gerade saniert wurde. Der Saal wurde nicht rechtzeitig fertig, das Brautpaar musste in andere Räume ausweichen. Hier konnte es jedoch nur 400 Personen bewirten.

Nach der Hochzeit beantragten die Eheleute Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Veranstalter. Begründung: Sie hätten 220 Gäste wieder ausladen müssen. Dadurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert von mindestens 8.250 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse der Veranstalter ersetzen, weil er seinen Vertrag nicht erfüllt habe.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt erläuterte dem erstaunten Paar, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe: Der Vertrag sei nichtig (19 W 29/11). Schon deswegen sei jeder Anspruch auf Schadenersatz zu verneinen. Der Veranstalter habe einen Teil des Entgelts "schwarz" kassieren sollen. Da so eine Vereinbarung darauf abziele, Steuern zu hinterziehen, sei der Vertrag insgesamt unwirksam.

Außerdem sei "entgangener Gewinn" in Form von Hochzeitsgeschenken kein Schaden, für den man Ersatz fordern könnte. Der Veranstalter habe zwar die Feier anders organisiert als vereinbart. Seine vertragliche Verpflichtung habe aber nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Eine Hochzeitsfeier sei keine gewerbliche Veranstaltung mit dem Zweck, Gewinn zu erzielen.

Der Hochzeitsveranstalter schulde dem Paar überhaupt nichts. Daher bekomme es auch keine Unterstützung für einen aussichtslosen Prozess.

Zu wenig Personal im Pflegeheim

Hält sich der Heimbetreiber nicht an die vereinbarte "Quote", wird die Pflegevergütung gekürzt

Eine GmbH & Co.KG betreibt seit 2004 ein Pflegeheim mit 150 Betten, Wie im Pflegeversicherungsgesetz vorgesehen, traf das Unternehmen mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern eine Vereinbarung über die personelle Ausstattung, d.h. die Vollzeitstellen für Pflegekräfte und Mitarbeiter. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte nach ca. einem Jahr erhebliche Mängel im Pflegebereich fest.

Das Sozialamt des Landkreises prüfte weiter und wertete die Dienstpläne aus. Ergebnis: Das Heim hatte im Durchschnitt 3,5 Vollzeitkräfte zu wenig eingesetzt und stattdessen eine Menge Überstunden angeordnet. Daraufhin beschloss die Kreisverwaltung, die Pflegevergütung (für alle Pflegestufen pro Tag) um 2,58 Euro zu kürzen. Dem schlossen sich die Pflegekassen und auch die Schiedsstelle an, die über den Streit zu entscheiden hatte.

Vergeblich klagte der Heimbetreiber gegen den Schiedsspruch, das Landessozialgericht Hessen bestätigte ihn (L 8 P 29/08 KL). Das Pflegeheim habe nicht ausreichend Personal angestellt und damit seine Pflichten verletzt. In Bezug auf die Höhe der finanziellen Sanktion stehe der Schiedsstelle Entscheidungsspielraum zu, denn das Gesetz enthalte keine genauen Vorgaben. Jedenfalls sei es aber sachgerecht, den Kürzungsbetrag anhand der eingesparten Personalkosten zu berechnen.

Vertrauensschutz für geschiedene Rentnerin

Das "Prinzip der nachehelichen Solidarität" gilt auch 20 Jahre nach der Trennung

Das Paar hatte 1967 geheiratet und sich 1990 getrennt, da war der gemeinsame Sohn schon erwachsen. Bei der Scheidung ein paar Jahre später einigte man sich auf 700 DM Unterhalt für die Ehefrau. Die Einzelhandelskauffrau arbeitete wie vor der Ehe als Verkäuferin, krankheitsbedingt aber nur halbtags. Mittlerweile beziehen beide Ex-Partner Rente: Er eine Altersrente von 1.334 Euro, sie 861 Euro monatlich.

Mit einer Abänderungsklage erreichte der Mann, dass das Familiengericht den Unterhalt für seine Ehemalige mit Beginn der Rentenzahlung strich. Dagegen wehrte sich die Frau: Angesichts der sehr langen Ehedauer und ihrer Krankheit dürfe der Unterhalt nicht befristet werden, argumentierte sie.

Auch das Oberlandesgericht Schleswig fand, das Familiengericht habe das Prinzip der nachehelichen Solidarität zu wenig berücksichtigt (10 UF 89/10). Ehebedingte Nachteile für die Frau lägen hier jedoch nicht vor. Dass sie ihre Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung unterbrochen habe, habe sich nicht ausgewirkt: Die Einbuße bei der Altersvorsorge sei durch den Versorgungsausgleich mehr als kompensiert worden.

Zudem habe der Ehemann bereits 14 Jahre lang Unterhalt bezahlt: Lebenslange volle Teilhabe an dessen Einkommen wäre nicht gerechtfertigt. Daher sei ab dem Renteneintritt der Frau ihr Unterhalt auf 90 Euro monatlich zu begrenzen, der stehe ihr allerdings unbefristet zu.

Bei der Scheidung damals wäre ein befristeter Unterhalt bei einer Ehedauer von 23 Jahren überhaupt nicht in Frage gekommen. Darüber hinaus habe die Frau damals Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach altem Recht gehabt, für den ohnehin keine Befristung vorgesehen war. Deshalb konnte die Frau mit dauerhaftem Unterhalt rechnen, insoweit bestehe Vertrauensschutz.

Scheidungsunterhalt wurde befristet

Wann ist von einer "festen neuen Lebensgemeinschaft" auszugehen?

Das Paar hatte sich 2007 nach fast 28 Jahren getrennt, die Ehe ist mittlerweile geschieden. Der gut verdienende Beamte zahlte seiner Frau A, die einen nicht sehr lukrativen Nähservice betreibt, Unterhalt. Ihren Anspruch hatte das Familiengericht bis Mai 2011 befristet, weil es von einer "verfestigten neuen Lebensgemeinschaft" der Ehefrau ausging. Dagegen legte Frau A Berufung ein.

Sie hatte während einer Kur im Mai 2006 mit Herrn D eine Liebesbeziehung begonnen. Einige gemeinsame Urlaube folgten. Frau A besuchte Herrn D, der in einer anderen Stadt wohnte, regelmäßig. Schließlich jobbte sie dort nebenbei für einen Stoffladen. Doch: Diese Beziehung habe sie nach einem Kanadaurlaub im Herbst 2008 beendet, beteuerte Frau A vor Gericht. Seither hätten sie nur noch sporadisch freundschaftlichen Kontakt.

Ihr Anspruch auf Unterhalt sei nicht verwirkt, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe: Er sei weder zu reduzieren, noch zeitlich zu beschränken (2 UF 21/10). Zwar könne eine "feste Lebensgemeinschaft", die quasi an die Stelle einer Ehe trete, auch dann bestehen, wenn die Partner nicht in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten.

Das sei der Fall, wenn die Partner ca. fünf Jahre lang in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und in der Freizeit als Paar auftreten, wenn sie Familienfeste zusammen mit den Verwandten feierten und wenn sie sich gegenseitig unterstützten. Aber so eng sei das Verhältnis zwischen Frau A und Herrn D nie gewesen. Außerdem habe es keine fünf Jahre gedauert.

Herr D kenne nur eine Tochter von Frau A, sei nie in die Familie "eingeführt" oder zu Familienfesten eingeladen worden. Nach der Schließung der Filiale des Stoffgeschäfts am Wohnort von Herrn D im Sommer 2010 habe Frau A nicht mehr bei ihm übernachtet. Seither hätten sie sich nur drei Mal getroffen. Eine gemeinsame Zukunftsplanung, etwa für Urlaube, gebe es nicht, wie Herr D als Zeuge glaubhaft bestätigte.

Daher sei eine feste Lebensgemeinschaft zu verneinen. Zudem sei die Ehe von Frau A nicht an ihrem Verhältnis mit Herrn D gescheitert, sondern schon vorher zerrüttet gewesen. Auch der Ehemann habe sich 2006 einer neuen Partnerin zugewandt.

Ehepaar hatte sich getrennt:

Finanzamt überwies die gesamte Steuererstattung aufs Konto der Ehefrau

Zu dem Zeitpunkt, an dem die Eheleute ihre gemeinsame Steuererklärung eingereicht hatten, lebten sie noch zusammen. Als Überweisungskonto für die Steuererstattung hatten sie ein Bankkonto des Ehemannes angegeben. Dann trennte sich das Paar. Die Ehefrau rief beim Finanzamt an und erklärte, die Kontonummer habe sich geändert.

Kurz darauf erhielt der Sachbearbeiter ein Schreiben, in dem die Frau ihr eigenes Bankkonto nannte. Scheinbar war das Schreiben wieder von beiden Partnern unterschrieben - doch die Ehefrau hatte die Unterschrift ihres ungetreuen Gatten nachgeahmt. Prompt überwies ihr das Finanzamt den gesamten Betrag (fast 7.000 Euro), der dem Ehepaar jeweils zur Hälfte zustand.

Der Ehemann meldete sich beim Finanzamt und beschwerte sich, dass es die Steuererstattung nicht auf sein Konto eingezahlt habe. Seine Frau habe seine Unterschrift gefälscht. Das hätten die Finanzbeamten durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Steuererklärung leicht erkennen können. Das bestritt wiederum das Finanzamt: Man habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt. Die Summe auf das zuletzt genannte Bankkonto zu überweisen, sei korrektes Vorgehen.

Das Finanzamt schulde dem Ehemann nach wie vor die Hälfte des Betrags, urteilte dagegen das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3880/09 AO). In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Partner beantragt, den Erstattungsbetrag auf das dem Ehemann zuzurechnende Bankkonto auszuzahlen. Wenn so eine ausdrückliche Anweisung vorliege, dürfe das Finanzamt den Betrag nicht auf ein anderes Konto überweisen.

Da der Steuerpflichtige bestreite, mit der Änderung der Bankverbindung einverstanden gewesen zu sein und behaupte, seine Unterschrift sei gefälscht, sei ihm der Inhalt dieses Schreibens auch nicht zuzurechnen.

Klimagerät an der Fassade einer Wohnanlage

Eigentümer beschließen, dass es wegen lauter Betriebsgeräusche entfernt werden muss

Die Wohnanlage in einem historischen Gebäude umfasste 14 Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Das Ehepaar S, Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss, brachte an der Fassade im Innenhof - unter dem Dach seiner Terrasse - ein Klimagerät an. Das Betriebsgeräusch des Geräts nervte vor allem nachts die direkten Nachbarn. Auf der Eigentümerversammlung wurde auf deren Antrag hin das Ehepaar S aufgefordert, das Klimagerät zu entfernen.

Die Eigentümer S fochten den Beschluss an: Dass die Grenzwerte für Lärmbelästigung geringfügig überschritten würden, stelle keinen relevanten Nachteil für die Miteigentümer dar, meinten sie. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-3 Wx 179/09). Nach dem Gutachten eines Sachverständigen sei das Gerät mindestens um sechs Dezibel lauter, als es die Immissionsschutz-Richtlinie für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) zulasse.

Im deutschen Klima sei ein Klimagerät nur in raren, besonders heißen Zeiten nützlich - aber keineswegs zwingend notwendig. Ruhe in der Nacht sei dagegen unerlässlich für alle Hausbewohner, um gut zu schlafen und sich zu erholen. Daher sei der Beschluss der Eigentümerversammlung nicht zu beanstanden.

Nachträglich hätten die Eigentümer S beantragt, den Beschluss abzumildern und nur das Anschalten des Geräts in der Nacht zu verbieten. Der Antrag sei allerdings zu spät gestellt worden und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Außerdem würde diese Regelung nur zu neuem Streit in der Wohnanlage führen.

Ehepaar hat unentgeltliches Wohnrecht

Sozialhilfeempfänger beantragen trotzdem die Übernahme von Unterkunftskosten

Das Ehepaar bezog Sozialhilfe, der Sohn studierte. Als die Großmutter starb, vererbte sie ihm ein kleines Häuschen. Laut ihrem Testament sollten die Tochter und deren Ehemann darin bis ans Lebensende umsonst wohnen. Trotzdem beantragte die Tochter, dass die zuständige Sozialbehörde als "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Miete übernimmt.

Das unentgeltliche Wohnrecht verschwieg die Frau. Sie legte einen Mietvertrag vor, den sie mit ihrem Sohn geschlossen hatte. Als die Sache mit dem Wohnrecht aufflog, erklärte die Antragstellerin ungerührt, der studierende Sohn habe doch kein Einkommen. Er könne es sich nicht leisten, das Haus instandzuhalten. Daher sei er auf Miete angewiesen.

Mit diesem Argument kam die Hilfeempfängerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht durch (L 12 AS 4387/10). Der Mietvertrag mit dem Sohn sei nur geschlossen worden, um weitere Sozialleistungen zu erhalten, stellte das Gericht fest. So ein Vertrag zum Schaden des Sozialhilfeträgers verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig.

Gemäß dem Testament der Großmutter sei der Sohn als Hauseigentümer verpflichtet, die Eltern umsonst im Haus wohnen zu lassen. Die Hilfeempfänger hätten aufgrund dieses Wohnrechts keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten. Beim Abschluss des Vertrags hätten die "Mieter" gewusst, dass sie selbst keine Miete zahlen könnten. Zweck der Finte sei es gewesen, dem Sohn zu Lasten der Allgemeinheit Einkommen zu verschaffen.

Im Schlaflabor mit Legionellen infiziert

Für mangelnde Hygiene im Haus ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich

Um ihr Schnarchproblem und gelegentlichen Atemstillstand nachts in den Griff zu bekommen, ließ sich eine Frau vier Tage in einem Schlafmedizinischen Zentrum untersuchen. Während des Aufenthalts benutzte sie eine Dusche. Wieder zu Hause, zeigten sich erst (vermeintlich) Symptome einer Erkältung, dann brach die Frau zusammen. Im Krankenhaus wurde eine Infektion mit Legionellen festgestellt (im Wasser lebende Bakterien).

Die Frau fiel ins Koma und musste später Sprechen, Schlucken und Gehen neu lernen. Im Schlaflabor fand man die Wurzel des Übels: In stillgelegten Leitungen im Haus zirkuliert das Wasser nicht, dort hatten sich Legionellen vermehrt. Die Patientin verklagte den Gebäudeeigentümer und den Betreiber des Schlaflabors auf Schadenersatz.

Der Vermieter der Laborräume hafte für die Folgen mangelnder Hygiene, nicht jedoch der medizinische Leiter des Labors, entschied das Landgericht Dortmund (4 O 167/09). Nur Krankenhäuser, Dialysestationen, Kindergärten und Jugendherbergen seien verpflichtet, die Wasserversorgung im Haus kontrollieren zu lassen, nicht aber Arztpraxen.

Gebäudeeigentümer dagegen seien dafür verantwortlich, dass in ihren Gebäuden die Regeln der Leitungswasserhygiene eingehalten würden. Sie müssten für regelmäßiges Warten der Wasserversorgungsanlage sorgen. Hier habe es der Eigentümer schuldhaft versäumt, gegen das (bekannte!) Risiko durch stillgelegte Leitungen vorzugehen. Deshalb müsse er die Patientin seines Mieters, des Schlaflabors, dafür entschädigen, dass sie sich in seinem Haus eine schwere Krankheit zugezogen habe.

Familiengericht verordnet Psychotherapie

Mutter wehrt sich gegen Auflage beim Verfahren ums Sorgerecht

Die unverheiratete Frau hatte zwei Kinder, eine 2001 geborene Tochter und einen 2005 geborenen Sohn. Auf Anregung des Jugendamts entzog das Familiengericht der psychisch labilen Mutter 2008 teilweise das Sorgerecht für ihren Sohn. Er wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Jugendamt und Verfahrenspflegerin überredeten die Frau zu einer Psychotherapie, um "im Interesse der Tochter an ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit" zu arbeiten.

Bei einem erneuten Verfahren um das Sorgerecht verpflichtete das Amtsgericht die Mutter dazu, die Psychotherapie "bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich ansieht". Dagegen erhob die Frau Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (1 BvR 1572/10).

Für diesen Eingriff in die Privatsphäre der Mutter gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Psychotherapeut versuche, in Interaktion mit dem Patienten, persönliche Verhaltensweisen und/oder die Persönlichkeitsstruktur zu ändern, um psychische Störungen bzw. Leiden zu beheben oder zu mindern. So eine Analyse der seelischen Verfassung und der Denkweise fordere vom Patienten intensive Mitarbeit und eine Auseinandersetzung mit sich selbst.

Ob jemand so eine Einflussnahme auf die eigene Person zulassen wolle oder auch nicht, könne der/die Betroffene nur selbst entscheiden. Eine Therapie zwangsweise zu verordnen, wenn der Patient dazu nicht bereit sei, verspreche wenig Erfolg. Sollte sich die Mutter gegen die Therapie entscheiden und ihre psychische Verfassung tatsächlich das Kindeswohl gefährden, müsse das Familiengericht andere Maßnahmen anordnen, um dies zu verhindern (Jugendhilfe, Entzug des Sorgerechts etc.).

Lebensgefährtin erhält keine Witwenrente

Eine Witwe als "Überlebende einer Ehe" zu definieren, ist verfassungsrechtlich korrekt

Eine 1960 geborene Frau lebte etwa 16 Jahre mit ihrem Lebensgefährten zusammen bis zu dessen Tod 2004. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter. 2004 schloss es in Frankreich eine Ehe nach buddhistischem Zen-Ritus. Angeblich war auch eine standesamtliche Heirat 2005 geplant. Nach dem Tod des Mannes beantragte die Frau im Dezember 2004 beim Rentenversicherungsträger Witwenrente.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil sie keine Witwe war. Die Sozialgerichte wiesen die dagegen gerichtete Klage ab. Nun erhob die Frau Verfassungsbeschwerde: Die Gerichte legten den Begriff "Witwe" in einer viel zu engen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise aus, kritisierte sie. Doch auch vom Bundesverfassungsgericht erhielt sie die gleiche Auskunft (1 BvR 1883/10).

Wie die Sozialgerichte eine "Witwe" definierten - als "Überlebende" einer zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe -, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Bundesrichter. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen: Schließlich stehe sie ausdrücklich unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 I GG).

Das gelte vor allem im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Im Falle der Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Partners dürfe der Gesetzgeber den überlebenden Partner besser stellen als Personen, die in einer weniger verbindlichen Paarbeziehung zusammenlebten. Wer nicht heirate, erhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinterbliebenenrente.

Patientin starb an Lungenkrebs

Anästhesist übersah Jahre vorher auf dem für eine Meniskusoperation angefertigten Röntgenbild einen "Rundherd"

Der Witwer verklagte das Krankenhaus auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung. Seine Frau war 2003 am Meniskus operiert worden. Der Anästhesist Dr. K ließ im Rahmen der OP-Vorbereitung auch die Lunge der Patientin röntgen. Die radiologische Abteilung der Klinik übergab ihm das Röntgenbild ohne Auswertung. K fand auf der Aufnahme nichts, was für den Eingriff ein Problem hätte darstellen können.

Was er übersah: eine Verdichtungszone, einen so genannten Rundherd, der auf ein Lungenkarzinom hindeuten kann. Die Meniskusoperation verlief erfolgreich, doch ein Jahr später wurde bei der Frau Lungenkrebs festgestellt. Daran starb sie 2006. Der Vorwurf des Witwers an die Klinik: Dr. K hätte die Verdichtung in der Lunge auf dem Bild erkennen und ihre Ursache abklären müssen.

Die Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Doch der Bundesgerichtshof konnte keinen schwerwiegenden Behandlungsfehler erkennen und hob das Urteil auf (VI ZR 284/09). Zwar müssten Ärzte auch solche Untersuchungen sorgfältig auswerten, die medizinisch nicht zwingend geboten waren, nur aus Vorsicht veranlasst wurden. Vor ihren Ergebnissen, sozusagen "Zufallsbefunden", dürften Mediziner nicht die "Augen verschließen" - vorausgesetzt, sie seien nach den Kenntnissen im jeweiligen Fachbereich erkennbar.

Ein Anästhesist sei jedoch kein radiologischer Facharzt. Die Sachverständigen im Prozess seien uneins gewesen, ob er die Röntgenaufnahme den Radiologen hätte vorlegen müssen oder nicht. Diesen Streit müsse die Vorinstanz noch aufklären. Fest stehe nur, dass der Anästhesist das Röntgenbild falsch interpretiert habe (= Diagnosefehler). Man könne ihm aber nicht vorwerfen, die medizinisch gebotene Erhebung von Befunden versäumt zu haben - weil er eben annahm, "da sei alles in Ordnung".

Dass dieser Irrtum zum Tod der Patientin geführt habe, sei nicht bewiesen. Ob bei richtiger Deutung des Röntgenbilds im Frühjahr 2003 die Krankheit einen günstigeren Verlauf genommen hätte oder die Patientin sogar noch leben könnte, sei ungewiss. Ebenso wahrscheinlich sei es, dass der Tumor bereits damals Metastasen gebildet habe. Eine sichere Aussage dazu sei unmöglich.

Unzufriedene Patientin wechselt den Zahnarzt

Unter welchen Umständen verliert er den Anspruch auf sein Honorar?

Eine 75 Jahre alte, privat krankenversicherte Dame ließ sich für ein Pauschalhonorar von 12.000 Euro von ihrem Zahnarzt vollkeramische Brücken und Kronen anfertigen. Sie wurden provisorisch eingesetzt. Ein paar Wochen später erklärte die Patientin dem Zahnarzt, sie sei mit Sitz, Schliff und Bisshöhe total unzufrieden. Bald darauf schrieb sie ihm, sie lasse ihre Zähne jetzt woanders "erneuern".

Die Seniorin zahlte zwar das vereinbarte Honorar, verlangte es jedoch später zurück. Die Vorinstanz wies ihre Zahlungsklage ab. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Streit zurück - nicht ohne der Vorinstanz eine Richtschnur für die Entscheidung mitzugeben (VI ZR 133/10).

Einen Dienstvertrag mit dem Zahnarzt könne die Patientin jederzeit kündigen. Anders als die Vorinstanz meinte, sei der Vertrag nicht schon beendet und damit unkündbar gewesen. Denn der Mediziner habe die Kronen und Brücken nur provisorisch eingesetzt. Dass die Patientin schriftlich ankündigte, sie werde den Zahnarzt wechseln, stelle eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrags dar.

Die zu klärende Frage sei nun, ob der Zahnarzt die Kündigung durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten veranlasst habe. Dann stehe ihm kein Anspruch auf Honorar zu. Ein geringfügiger Behandlungsfehler lasse den Anspruch nicht entfallen - andererseits müsse kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen.

Ein schuldhafter Behandlungsfehler komme hier durchaus in Betracht: Die Patientin werfe dem Zahnarzt vor, einige Zähne übermäßig geschliffen zu haben, andere nicht ausreichend. Die Vorinstanz müsse zudem klären, ob die Leistungen des ersten Zahnarztes für die Patientin völlig unnütz waren oder ob der zweite Zahnarzt auf dessen Leistungen aufbauen konnte. Dann schulde die Patientin dem ersten Zahnarzt zumindest einen Teilbetrag.

Gemobbter Angestellter erkrankt psychisch

Versicherer muss auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen

Der Angestellte hatte bei einem privaten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach 20 Jahren Arbeit für seine Firma kam er mit dem Chef und neuen Kollegen nicht mehr klar, die ihn konsequent "mobbten". Der Stress war so groß, dass der Mann psychisch erkrankte (Depressionen, Panikattacken) und ärztlich behandelt werden musste.

Der Versicherer hatte im Mai und Juni 2008 das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein, weil sein medizinischer Gutachter zu dem Schluss gekommen war, der Versicherungsnehmer sei arbeitsfähig. Hier liege nur eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründe.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied, der Versicherer müsse auch für Juli und August 2008 Krankentagegeld zahlen (IV ZR 137/10). Natürlich stelle das "Mobbing" am Arbeitsplatz selbst keine Krankheit dar, so der BGH. So eine Anspannungssituation könne aber zu psychischer Erkrankung mit physischen Auswirkungen führen. Auch dann sei ein Versicherungsnehmer arbeitsunfähig.

Dass der Angestellte seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit beim konkreten Arbeitgeber von Mai bis August 2008 nicht nachgehen konnte, stehe fest: Das habe der behandelnde Arzt bestätigt. Gemäß dem Wortlaut des Versicherungsvertrags komme es bei der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Ursache der Krankheit an - psychische Erkrankungen seien nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer so beeinträchtige, dass er darüber krank und arbeitsunfähig werde, könne man ihm nicht entgegen halten - genau so wenig wie bei anderen Krankheiten -, er wäre gar nicht krank, wenn er die Ursache der Krankheit, d.h. den Konflikt, beseitigen würde.

Pakistanische "Handschuhehe" …

... ist in Deutschland anzuerkennen, weil sie nach pakistanischem Recht zulässig ist

Im Februar 2009 hatte das Paar geheiratet, obwohl sich die Partner vorher noch nie gesehen hatten. Mit westlichen Vorstellungen von einer Hochzeit hatte auch die Zeremonie wenig zu tun: Sie fand im pakistanischen Standesamt statt, ein Onkel vertrat den Bräutigam. Der aus Pakistan stammende, staatenlose Bräutigam war der Trauung von Deutschland aus per Telefon zugeschaltet.

Erst ein halbes Jahr später lernte sich das Ehepaar kennen, als die Frau nach Deutschland kam. Als der Ehemann die Ehe auf dem deutschen Standesamt im Eheregister beurkunden lassen wollte, kamen dem Standesbeamten große Zweifel an der Gültigkeit der Eheschließung. Die Beurkundung im Eheregister setzt aber eine wirksame Ehe voraus. Deshalb lehnte es der Standesbeamte ab, die Ehe ins Eheregister einzutragen.

Doch das Oberlandesgericht Zweibrücken verwies auf das pakistanische Recht (3 W 175/10). Werde eine Ehe im Ausland geschlossen, sei für ihre Anerkennung in Deutschland das entsprechende ausländische Recht maßgebend. Und das pakistanische Recht lasse bei der Heirat eine Vertretung zu, eine so geschlossene Ehe werde "Handschuhehe" genannt. Daher sei die Ehe wirksam, auch wenn sich die Ehegatten bei der Heirat nicht kannten.

Der Onkel habe als Stellvertreter des Bräutigams dessen Willen bekundet, die Braut zu heiraten. Die Ehe wäre nur dann hierzulande ungültig, wenn die Vollmacht für den Onkel auch die Auswahl der Ehepartnerin beinhaltet hätte. Das treffe jedoch nicht zu. Der Onkel habe das Ja-Wort des Bräutigams einer bestimmten Verlobten gegeben, deren Identität stand unverwechselbar fest.

Kosten der Kinderbetreuung ...

... kann nur der Elternteil von der Steuer absetzen, der sie gezahlt hat

Ein unverheiratetes Paar - beide abhängig beschäftigt - lebte mit seinem Kind in einem Haushalt. Die Partner teilten sich Miete, Strom- und Telefonkosten. 2006 war die kleine Tochter zwei Jahre alt und besuchte eine Kindertagesstätte. Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte allein die Mutter unterschrieben. Das Entgelt von 990 Euro überwies sie von ihrem Konto.

Vergeblich beantragte der Vater des Kindes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2006 beim Finanzamt, zwei Drittel dieses Betrags als "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Weil die Mutter diese Ausgaben übernommen hatte, lehnten die Finanzbeamten den Antrag ab.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof (III R 79/09). Die Lebensgefährtin des Steuerzahlers habe die Kosten der Kinderbetreuung allein getragen. Die Zahlung von ihrem Konto könne dem Vater weder vollständig, noch teilweise zugerechnet werden.

Das gelte, obwohl die Partner im Alltag wohl "aus einem Topf" wirtschafteten. Denn ihre Vermögenssphären hielten sie dennoch im Prinzip getrennt: Ihre Gehälter würden nicht auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen, von dem aus sie dann die Ausgaben gemeinsam tätigten.

P.S.: Ob der Vater ein von einem Gemeinschaftskonto gezahltes Entgelt steuerlich geltend machen könnte oder ob das zusätzlich voraussetzt, dass er selbst Vertragspartner der Kindertagesstätte ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

Schleichwerbung im Fernsehen ...

... kann auch dann vorliegen, wenn dafür kein Entgelt kassiert wurde

2003 hatte der griechische Privatsender "Alter Channel" in einer Sendung eine kosmetische Zahnbehandlung vorgestellt. Eine Patientin wurde vor, während und nach der Behandlung gezeigt. Die Moderatorin unterhielt sich mit einer Zahnärztin, die die Prozedur als "Weltneuheit" anpries. Anschließend ging es um Wirksamkeit und Kosten der Behandlung.

Das sei "Schleichwerbung", fand der griechische "Nationale Rat für Rundfunk und Fernsehen" und brummte dem Inhaber des Fernsehsenders eine Geldbuße von 25.000 Euro auf. Der Beschuldigte wehrte sich mit einer Klage. Die oberste griechische Instanz in solchen Fragen, der "Symvoulio tis Epikrateias", fragte beim Europäischen Gerichtshof nach, wie die EU-Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" in diesem Punkt auszulegen sei.

Diese Richtlinie enthält einige Normen zum Verbraucherschutz, verbietet u.a. Schleichwerbung: Wenn ein Sender absichtlich zu Werbezwecken Waren oder Dienstleistungen darstelle, ohne diesen Zweck kenntlich zu machen, sei das Schleichwerbung. "Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt".

Der Fernsehsender hatte die Geldbuße mit dem Argument angegriffen, von der Zahnklinik keine Vergütung für den Fernsehbericht kassiert zu haben. Doch: Auch ohne Entgelt kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen, erklärte der Europäische Gerichtshof (C-52/10). In der griechischen Fassung der Richtlinie fehle das Wort "insbesondere". Nach dem Zweck der Regelung sei ihr Inhalt trotzdem eindeutig.

Ein Entgelt sei kein notwendiges Merkmal von Schleichwerbung, sondern nur ein Kriterium, das für Werbeabsicht spreche. Sei kein Geld geflossen (oder eine andere Gegenleistung geboten worden), könne man deshalb Schleichwerbung nicht ausschließen. Das würde die Interessen der Zuschauer beeinträchtigen und das Verbot von Schleichwerbung aufweichen. Denn in vielen Fällen dürfte es schwierig oder gar unmöglich sein, die Existenz eines Entgelts oder einer Gegenleistung für eine Werbung im Fernsehen nachzuweisen, wenn sich diese als Bericht über eine Ware oder eine Dienstleistung "tarne".