Familie & Gesundheit

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Mutter und Kind zogen nach Kalifornien

Umgangsrecht: Träger der Grundsicherung muss USA-Reisen des Vaters finanzieren

Nach der Trennung des Paares war die Mutter mit dem kleinen Jungen zuerst aus dem Süden Deutschlands nach Berlin gezogen. Dort hatte ihn der Vater regelmäßig besucht. Die Sozialbehörde - der Vater bezog Grundsicherung für Arbeitsuchende - übernahm die Fahrtkosten. 2009 jedoch zogen Mutter und Kind nach Kalifornien. Seither bemühte sich der Mann vergeblich um die Bewilligung von Reisekosten.

Erst beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz setzte er sich durch (L 1 SO 133/10 B ER). In der dem Vater gewährten Regelleistung seien die Kosten nicht enthalten, die für Besuche beim Kind anfielen, so das Gericht. In angemessenem Umfang müsse der Träger der Grundsicherung daher die Kosten für diesen "unabweisbaren, laufenden Bedarf" übernehmen. Immerhin habe der Vater sein Kind schon fast ein Jahr nicht gesehen.

Das sei wichtig, um die bisher enge und gute Verbindung zu dem jetzt sechs Jahre alten Jungen aufrecht zu erhalten. Wie viel Wert der Mann auf den Kontakt lege, zeige die Tatsache, dass er ständig mit dem Kind telefoniere. Auch nach Berlin habe er schon weite Strecken innerhalb Deutschlands zurückgelegt, um den Jungen zu besuchen. Angemessen seien vier Besuche im Jahr von jeweils fünf Tagen Dauer.

Das Umgangsrecht auf telefonische Kontakte einzuschränken, würde zu einer Entfremdung zwischen Vater und Kind führen. Deshalb müsse die Sozialbehörde Besuchskosten in dem Umfang tragen, den auch ein erwerbstätiger Vater vernünftigerweise aufwenden würde. Die Kosten für einen Flug nach Kalifornien und eine Unterkunft (rund 900 Euro) lägen im Übrigen pro Quartal nicht wesentlich höher als die Kosten für die monatlichen Reisen nach Berlin.

Ehegattensplitting

Finanzgericht fordert es auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erobern immer mehr "Terrain", das früher Eheleuten vorbehalten war. Im konkreten Fall geht es um das Ehegattensplitting.

Eine Steuerzahlerin beantragte beim Finanzamt, sie zusammen mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte ab: Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. Obwohl die Steuerzahlerin den Einkommensteuerbescheid anfocht, ordnete das Finanzamt an, ihn sofort zu vollziehen.

Angesichts der im Grundgesetz festgeschriebenen Förderung von Ehe und Familie habe man bislang manche Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften für gerechtfertigt gehalten, so das Finanzgericht Niedersachsen (10 V 309/10). Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

Die Verfassungsrichter (Beschluss vom 21.7.2010) hatten es für unzulässig erklärt, dass eingetragene Lebenspartner und Eheleute im Schenkungsgesetz und im Erbschaftssteuergesetz ungleich behandelt werden. Die Förderung der Ehe dürfe nicht dazu führen, andere Lebensformen zu benachteiligen - wenn sie mit der Ehe vergleichbar seien. Das Gebot, Ehe und Familie zu schützen, rechtfertige keine Ungleichbehandlung.

Dann sei es auch verfassungswidrig, so das Finanzgericht, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting auszuschließen. Mit dem Verweis auf die Familie sei der Splittingtarif nur für Eheleute nicht zu begründen - differenziere doch das Steuerrecht gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern. Das Finanzgericht gewährte der Steuerzahlerin vorläufigen Rechtsschutz und setzte den Vollzug des Einkommensteuerbescheids aus. (Das Finanzamt legte Revision ein.)

Im Prozess um Trennungsunterhalt ...

... vom Ehemann verschwieg die Ehefrau ihren Krankengeldzuschuss

Nach über 30 Jahren Ehe hatte sich das Paar 2005 getrennt. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen: 550 Euro Trennungsunterhalt sollte der Rentner seiner Frau zahlen. Diese arbeitete noch, litt aber unter einem Gehirntumor und war deshalb lange krankgeschrieben. Die Ehefrau beantragte beim Amtsgericht, den Unterhalt heraufzusetzen.

Wieso eigentlich, hakte der Ehemann nach, sie bekomme doch nun Krankengeld und einen Zuschuss dazu vom Arbeitgeber. Das bestritt die Frau und bestand auf ihrer Forderung. Daraufhin erläuterte der Anwalt des Ehemannes schriftlich dem Gericht, dass der Arbeitgeber der Frau dazu verpflichtet sei. Und tatsächlich erhielt die Frau nach dem Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse und ein halbes Jahr lang 162 Euro monatlich Zuschuss vom Arbeitgeber.

Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gab sie das zu. Das sei Prozessbetrug, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (8 UF 14/10). Auch wenn die Ehefrau nur geringfügige Beträge verschwiegen habe, die sie nur vorübergehend kassierte: Wer trotz ausdrücklicher Nachfrage des Unterhaltspflichtigen Einkünfte verschweige, riskiere den Unterhalt.

Im konkreten Fall werde er zwar nicht gestrichen - wegen der Krankheit der Frau, der langen Ehedauer und des geringen Betrags, den sie zu verheimlichen suchte. Aber einen Abzug von der Erhöhung, die man ihr ansonsten zugebilligt hätte, müsse sich die Ehefrau gefallen lassen. Schließlich habe sie an ihren falschen Behauptungen auch noch im Prozess festgehalten. Dabei war schon längst klar, dass sie gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten müsse.

Witwe erbt nichts

Beide Ehepartner hatten vor dem Tod des Mannes bereits die Scheidung eingereicht

Herr S beantragte im November 2008 bei Gericht die Scheidung: Seit September 2007 lebe er - innerhalb der Ehewohnung - von seiner Frau getrennt. Frau S war mit der Scheidung einverstanden und stellte später einen eigenen Antrag. Kurz vor der Verhandlung im Sommer 2009 beim Familiengericht starb Herr S. Nun beantragte die Witwe einen Erbschein: Der sollte sie und den gemeinsamen Sohn jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen.

Doch das Nachlassgericht winkte ab: Das Erbrecht eines überlebenden Ehepartners entfalle, wenn der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt habe. Dass Frau S nun behaupte, eine Versöhnung wäre möglich gewesen, widerspreche ihren Aussagen im Scheidungsverfahren.

Vergeblich legte die Witwe gegen diese Abfuhr Rechtsbeschwerde ein: Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung (3 W 104/09). Das Trennungsjahr sei hier bereits zu Ende gewesen und die Eheleute hätten beide die Scheidung eingereicht. Angesichts dessen sei es wenig glaubwürdig, wenn Frau S nun darauf beharre, sie hätte sich gern mit dem Ehegatten bei der Anhörung vor dem Familiengericht versöhnt.

Die "Sinnesänderung" verdanke sich wohl dem Bestreben, das Erbe anzutreten. Denn es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Partner den Scheidungsantrag hätten zurücknehmen wollen, im Gegenteil. Die nachgeschobenen Angaben der Witwe stünden in krassem Gegensatz zu allen Informationen, die den Akten des Familiengerichts zum Stand der Ehe zu entnehmen seien.

Hörschaden bei der Geburt

In welchem Umfang haftet der verantwortliche Gynäkologe für späteren Verdienstausfall?

Wegen eines Fehlers des Gynäkologen bei der Geburt 1977 leidet ein heute 33 Jahre alter Mann unter motorischen Störungen und einem Hörschaden. Vom Mediziner forderte der - derzeit arbeitslose - Tischler Entschädigung für Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung. Den Verdienstausfall berechnete er aus der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt, das er nach einem Hochschulstudium hätte erzielen können.

Das sei zu hoch gegriffen, entschied das OLG Braunschweig. Wenn es um eine Prognose gehe, was aus dem Mann ohne Geburtsschaden hätte werden können, sei das familiäre Umfeld heranzuziehen. Der Vater sei EDV-Lehrer an einer Berufsschule, der Bruder Kommunikationstechniker. Das OLG schätzte den Vermögensschaden auf 80 Prozent der Differenz zwischen dem Nettoverdienst eines Tischlers und dem eines (nicht akademisch ausgebildeten) Technikers.

Die Revision des Mediziners gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof zurück (VI ZR 186/08). Über die berufliche Zukunft eines Babys könne man natürlich keine zuverlässigen Aussagen treffen. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - um die Höhe des Schadens abzuschätzen - Ausbildung und Berufsqualifikation von Eltern und Geschwistern herangezogen habe.

Zwar lasse auch der berufliche Erfolg von Eltern und Geschwistern keinen zwingenden Rückschluss auf den potenziellen Lebensweg des geschädigten Kindes zu. Hier gehe es aber nicht um eine wissenschaftlich exakte Aussage, sondern um eine Schätzung. Dass jede Prognose in Bezug auf die Entwicklung des Geschädigten unsicher sei, habe die Vorinstanz ausreichend berücksichtigt: mit einem Abschlag von 20 Prozent vom möglichen Verdienst als Kommunikationstechniker.

Immerhin habe auch der Leiter der Gehörlosenschule dem ehemaligen Schüler Begabung bescheinigt: Ohne Hörschäden hätte er einen anderen Beruf als Tischler ergreifen können.

Eigentumswohnung für die Enkelin

Ein Ergänzungspfleger muss den Schenkungsvertrag genehmigen, weil er "rechtlich nicht nur vorteilhaft" ist

Die Großmutter wollte der (noch minderjährigen) Enkelin die kleine Eigentumswohnung schenken, in der sie selbst wohnte. Ein Schenkungsvertrag wurde aufgesetzt, in dem sich die alte Dame ein lebenslanges Wohnrecht garantieren ließ. Doch das Grundbuchamt spielte nicht mit: Der Vertrag werde nur wirksam, wenn ein Ergänzungspfleger ihn genehmige.

Hintergrund: Ist ein Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen "nicht nur vorteilhaft", muss es vom gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Das sind in der Regel die Eltern oder ein Vormund. Ausnahme: Rechtsgeschäfte zwischen dem Minderjährigen und Personen, die den Eltern oder dem Vormund nahestehen (Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie). Dann ist wegen möglicher Interessenkonflikte ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Interessen des Minderjährigen vertritt (z.B. das Jugendamt oder ein Anwalt).

Da im konkreten Fall der Vater der Beschenkten "in gerader Linie" mit der Großmutter verwandt ist, forderte das Grundbuchamt, ein Ergänzungspfleger müsse den Vertrag prüfen und bewilligen. Vergeblich legte die Familie gegen den Behördenbescheid Beschwerde ein und verwies darauf, dass die Schenkung für das Mädchen von Vorteil sei.

Rechtlich gesehen, sei der Schenkungsvertrag "nicht nur vorteilhaft", erklärte der Bundesgerichtshof (V ZB 206/10). Denn die Beschenkte werde dadurch auch mit Pflichten belastet, für die sie mit der geschenkten Wohnung und mit ihrem sonstigen Vermögen hafte. Die Enkelin bekomme nicht nur das Eigentum an der Wohnung, sondern werde dadurch auch Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Eigentümer müssten sich anteilig an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligen (Instandhaltung, Verwaltung etc.). Diese Kosten könnten je nach dem Zustand des Gebäudes ein erhebliches Ausmaß annehmen. Wenn die Eigentümergemeinschaft jemandem etwas schulde, hafteten die Eigentümer gegenüber den Gläubigern mit ihrem Vermögen.

Fehlende Mutterliebe ...

... rechtfertigt Kürzung des Elternunterhalts - gestrichen wird er nicht

Im Alter von 90 Jahren war die Seniorin 2010 im Pflegeheim gestorben. Da Rente und Leistungen der Pflegeversicherung für die Heimkosten nicht gereicht hatten, war die Sozialbehörde eingesprungen. Schon seit die Mutter Anfang 2007 ins Heim kam, forderte die Behörde von deren Sohn Ersatz für einen Teil der Unterkunftskosten.

Der Rentner bezog rund 1750 Euro und weigerte sich, für seine Mutter "auch nur einen Cent zu zahlen". Bereits kurz nach der Geburt 1942 habe sie ihn zur Oma gebracht, sich kaum um ihn gekümmert. Immer habe sie ihn schikaniert und den Bruder vorgezogen. Die Mutter habe er zuletzt 30 Jahre lang nicht gesehen. Nie habe sie ihn besucht, nicht einmal bei der Geburt der Enkel.

Warum spielt das nach ihrem Tod vor Gericht eine Rolle? Weil die Sozialbehörde vom Sohn nur dann nachträglich einen Beitrag zum Unterhalt der Mutter verlangen kann, wenn diese selbst einen Anspruch darauf hatte. Deshalb bestritt der Rentner ihren Unterhaltsanspruch - während die Sozialbehörde keinen Grund erkennen mochte, warum die Mutter ihn verwirkt haben sollte.

Das Oberlandesgericht Celle schob die Lieblosigkeit der Mutter mehr oder weniger auf die Zeitumstände (15 UF 272/09). Seine ruppige Erziehung entspreche den damaligen Anschauungen, z.B. dass er während seiner Ausbildung zum Schlosser vom monatlichen Ausbildungsgeld von 25 DM der Mutter 20 DM geben musste. Das Kind emotional zu vernachlässigen, sei (nur) aus heutiger Sicht als erzieherisches Versagen anzusehen.

Während der schwierigen Umstände im Krieg sei es aber nicht als gravierendes Fehlverhalten einzustufen, das es rechtfertigen würde, den Elternunterhalt ganz zu streichen. Der Betrag, den der Sohn für die Mutter zahlen müsse, werde jedoch um ein Viertel gekürzt, weil 30 Jahre lang kein persönlicher Kontakt mehr bestanden habe. Das vom Gesetzgeber bei der Regelung der Unterhaltspflicht vorausgesetzte emotionale Eltern-Kind-Verhältnis sei praktisch nicht gelebt worden.

Ortsvorsteher bestätigte Testament: Es war aber nichtig

Kommune haftet für den Verlust derjenigen, die hätten erben sollen

Das Ehepaar verstand sich gut mit seinem Mieter, Herrn K. Er beschloss, den Vermietern sein Vermögen von ca. 100.000 Euro zu vererben. 2006 setzte der Ehemann handschriftlich den Text für ein Testament auf, das die Eheleute als alleinige Erben bestimmte. Mit Herrn K ging er ins Rathaus von Baden-Baden zum Ortsvorsteher (ein ehrenamtlicher Vertreter des Bürgermeisters).

Der Ortsvorsteher wies zwar darauf hin, dass er keine Testamente beurkunden dürfe. Dann fügte er jedoch den Vermerk hinzu, dass es in seiner Gegenwart unterschrieben wurde. Herr K hatte an dem Schriftstück des Vermieters nur das Datum geändert. Der Ortsvorsteher steckte das Testament in einen Briefumschlag, verschloss ihn und versah ihn mit einem Dienstsiegel.

Nach dem Tod des Herrn K kam das böse Erwachen für die Erben: Das Nachlassgericht erklärte das Testament für nichtig, weil es nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben war. Von der Stadt forderte die Vermieterin (deren Mann mittlerweile ebenfalls verstorben ist) Schadenersatz für den Verlust des Erbrechts: Der Ortsvorsteher habe so getan, als sei das Testament rechtswirksam.

Die Stadt müsse sich das pflichtwidrige, missverständliche Verhalten des Amtsträgers zurechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 102/10). 76.000 Euro stünden der Frau zu. Denn der Ortsvorsteher habe den falschen Eindruck erweckt, das Testament sei "in Ordnung". Er sei mit den zwei Männern den Text durchgegangen; anschließend habe er die Echtheit der Unterschrift bestätigt und das Dienstsiegel auf dem Umschlag angebracht. Dieses Tun habe dienstlichen Charakter.

Das konnten Herr K und der Vermieter nur so verstehen, als sei in dieser Sache alles Notwendige geregelt und das Testament gültig. Der Ortsvorsteher hätte es ablehnen müssen, überhaupt tätig zu werden. Er hätte erkennen können, dass sein Tun so interpretiert werden würde, als garantiere er für die Gültigkeit des Testaments. Dem Ehepaar sei allerdings ein Mitverschulden anzurechnen: Auch Laien müssten wissen, dass Testamente eigenhändig verfasst werden müssten.

Ehefrau beantragt Treffen mit dem Familienhund

OLG Hamm sieht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf "Umgang"

Wie es die Eheleute vereinbart hatten, blieb der Hund nach der Trennung beim Ehemann. Sie hatten ihn einst gemeinsam angeschafft. Auch die Ehefrau hing jedoch sehr an dem Tier und beantragte schließlich bei Gericht, ihr ein Umgangsrecht zuzubilligen: An zwei Tagen die Woche wollte sie ihn für einige Stunden um sich haben.

Doch die Familienrichter am Oberlandesgericht Hamm fanden dafür keine Rechtsgrundlage (II-10 WF 240/10). Selbst wenn man den Hund zum Hausrat des getrennt lebenden Ehepaares zählen wollte, so das Gericht, wären die Vorschriften für die Verteilung des Hausrats nicht anwendbar: Da werde nur die dauerhafte Zuteilung von Sachen an einen der Partner geregelt. Zeitlich begrenzte Nutzungsregelungen für bestimmte Sachen seien nicht vorgesehen.

Regelungen über den Umgang mit gemeinsamen Kindern seien ebenso wenig einschlägig. Dabei gehe es in erster Linie um das Wohl der Kinder und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des Ehepartners, der von ihnen getrennt leben müsse.

"Ergänzungspflegschaft"

Oma möchte für den Enkel mehr Kindesunterhalt vom Vater

Nach dem Tod der Mutter wohnte der Jugendliche beim Vater, mit dem er sich noch nie gut verstanden hatte. Wieder gab es Streit, schließlich ließ der Vater den Sohn zur Großmutter ziehen. Das Jugendamt war damit einverstanden.

Der Vater erteilte der Großmutter Vollmachten, überwies ihr monatlich das Kindergeld (182 Euro) und eine Halbwaisenrente (193 Euro). Er müsse darüber hinaus Barunterhalt für den Sohn zahlen, fand die Oma, und schlug beim Jugendamt eine Ergänzungspflegschaft vor.

Hintergrund: Ergänzungspfleger werden vom Familiengericht eingesetzt, um die Belange von Minderjährigen zu vertreten, wenn das den Eltern oder einem Vormund wegen eines Interessenkonflikts nicht möglich ist. Ein sorgeberechtigter Elternteil darf das Kind nicht in einem Prozess gegen sich selbst vertreten (auch nicht in Verfahren gegen nahe stehende Personen wie Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie).

Das Familiengericht setzte deshalb für den Aufgabenkreis "Unterhaltsansprüche" eine Ergänzungspflegerin ein, die den Anspruch des Jungen gegen den Vater durchsetzen sollte. Die Beschwerde des Vaters gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht Dresden zurück (24 UF 157/10).

Er dürfe den Sohn in dieser Sache nicht vertreten. Die Großmutter betreue den Enkel über längere Zeit. Sie sei daher berechtigt, die Finanzen für den Jungen zu verwalten und für die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu verwenden. Sie dürfe aber nicht vor Gericht den Anspruch des Enkels auf Kindesunterhalt gegen den sorgeberechtigten Vater geltend machen.

Das müsse eine Ergänzungspflegerin übernehmen: Zu Recht habe das Familiengericht die Pflegschaft angeordnet. Sollte im Unterhaltsprozess festgestellt werden, dass der Vater seinen Zahlungspflichten nicht nachkomme und das Kindeswohl vernachlässige, könnte man ihm eventuell das Sorgerecht teilweise entziehen.

Eine Treppe benutzt man auf eigene Gefahr ...

Rentner stürzte im Pflegeheim seiner Frau die Kellertreppe hinunter

Die Ehefrau des Rentners war in einem Pflegeheim untergebracht. Bei einem Besuch erfuhr er, dass sie sich mit dem Heimleiter gestritten hatte und ihr Aufenthalt bald zu Ende gehen würde. Nun sollte der Mann den Schrank seiner Frau im Keller ausräumen. Eine Krankenschwester begleitete ihn. Schon am oberen Treppenabsatz beschwerte er sich über die "schummrige Beleuchtung". Da könne sie nichts dran ändern, erklärte die Schwester.

Am Ende der Treppe stürzte der 79-Jährige und brach sich mehrere Rippen. Vom Heimträger forderte er 4.900 Euro Schmerzensgeld: Die Treppe sei eine einzige Gefahrenquelle: schlecht beleuchtet und mit einem Handlauf versehen, der an der vorletzten Stufe schon ende. Das Heim sei für den untragbaren Zustand verantwortlich.

Die Klage des Rentners gegen das Heim wurde vom Amtsgericht München abgewiesen (121 C 31386/09). "Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos" sein, erklärte die zuständige Richterin. Wer eine Treppe benutze, müsse aufpassen. Die Heimleitung müsse Gefahren nur beseitigen oder vor ihnen warnen, wenn sie nicht erkennbar seien und Benutzer der Treppe sich darauf nicht einstellen könnten.

Dass der Handlauf nicht bis ganz unten reiche, stelle keinen Mangel dar: Weder signalisiere ein Treppengeländer das Ende einer Treppe, noch sei der Heimträger rechtlich verpflichtet, den Handlauf bis ganz unten zu verlängern. Auch schummriges Licht begründe keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn es unzureichend gewesen sein sollte, hätte der Rentner die Treppe nicht benutzen sollen. Das gelte um so mehr, wenn er sich darüber ohnehin schon erfolglos beschwert habe.

Familie bekommt Hausverbot im Schwimmbad

Kommune muss höhere Fahrtkosten zu einer Therme nicht ersetzen

Eine Münchner Familie - mit fünf Kindern zwischen drei Monaten und fünf Jahren - besuchte im Sommer fast täglich ein kommunales Schwimmbad in der Nähe. Dessen Leiter verbot eines Tages der Familie für die Dauer eines Jahres den Zutritt zum Bad. Begründung: Die Familie halte sich prinzipiell nicht an die Anweisungen des Personals.

Gegen das Hausverbot klagten die Eltern und setzten sich in diesem Punkt durch. Bei einem so langen Verbot hätte die Betreiberin des Schwimmbads vorher eine Abmahnung aussprechen müssen, entschied das Amtsgericht. Ohne Erfolg blieb jedoch der Versuch der Familie, Schadenersatz für die Mehrkosten zu erhalten, die ihr durch Aufenthalte in der Therme Erding entstanden waren.

Dorthin war die Familie in der Zeit des Hausverbots ausgewichen. Da die Stadt München mit dem Verbot "ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt" habe, argumentierten die Kläger, müsse die Kommune zumindest die 750 Euro Fahrtkosten übernehmen. Doch das Amtsgericht München wies die Klage ab (163 C 21065/09).

Auch wenn im Wohnbereich der Familie nur ein städtisches Bad existiere: Der Leiter des Schwimmbades habe das Verbot für zulässig und notwendig gehalten. Er habe die Familie also keineswegs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Hausverbot habe weder die Gesundheit, noch das Eigentum der Familie verletzt, allenfalls ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

In diesem Punkt käme ein Anspruch auf Schadenersatz in Frage, aber nur dann, wenn die Familie öffentlich gedemütigt worden wäre. Das treffe jedoch nicht zu: Das Hausverbot sei schriftlich erteilt und der Familie zugeschickt worden.

Gelernter Tischler betreibt Hausmeisterservice

Was tun, wenn er davon den Mindestunterhalt für zwei Kinder nicht finanzieren kann?

Nach der Scheidung der Eltern lebten die beiden Söhne, 12 und 14 Jahre alt, bei der Mutter. Der Vater zahlte für jeden 125 Euro monatlich. Der gelernte Tischler hatte früher als angestellter Hausmeister in einem Altenheim gearbeitet und 1.400 Euro netto im Monat verdient. Dann hatte er sich mit einem Hausmeisterservice selbständig gemacht, mit wechselndem Erfolg.

Von seinen bescheidenen Gewinnen müsse er leben und die Krankenversicherung finanzieren, argumentierte der Mann. Deshalb könne er für die Söhne nicht mehr Geld abzweigen. Schließlich zog die Mutter im Namen der Jungen vor Gericht, um höheren Unterhalt durchzusetzen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Schleswig entschied (10 UF 243/09).

Wenn der Vater mit seinem Hausmeisterservice, also durch selbständige Tätigkeit, nicht genügend verdiene, um den Mindestunterhalt für seine Kinder aufzubringen, dann müsse er sich nachhaltig um eine besser bezahlte Arbeit als Angestellter bemühen. Er sei gesund, sei kontinuierlich im Berufsleben gestanden und habe eine handwerkliche Ausbildung. Nach Überzeugung des Gerichts könnte der Unterhaltspflichtige als Angestellter 1.290 Euro netto im Monat erzielen.

Diese Summe müsse er sich daher bei der Berechnung des Unterhalts als fiktives Einkommen zurechnen lassen. Die Alternative dazu, den Hausmeisterservice aufzugeben: Er behalte - angesichts seit kurzem leicht steigender Gewinne- seine selbständige Tätigkeit bei und verdiene vorerst die fehlenden Mittel durch eine Nebentätigkeit auf Mini-Job-Basis dazu.

13-Jähriger lehnt Kontakt zur Mutter ab

Bei einem Kind dieses Alters ist der ausdrücklich formulierte Wille zu respektieren

1997 wurde der Junge geboren. Kurz danach ging die Beziehung der unverheirateten Eltern wegen psychischer Probleme der Mutter in die Brüche. Der Vater nahm mit Zustimmung des Jugendamtes das Kind 1998 zu sich. Dagegen wehrte sich die Mutter vergebens: Das Amtsgericht entzog ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie unter paranoider Schizophrenie litt. Mangels Einsicht in die Krankheit akzeptierte die Frau auch nicht, dass sie psychologisch behandelt werden müsste.

Der Umgang wurde geregelt, den Kampf um ihr Kind gab sie nicht auf. Im Lauf der Jahre wurde der Junge mehrmals vom Jugendamt und vom Familiengericht befragt und berichtete immer, die Treffen mit seiner Mutter belasteten ihn sehr. Er wolle sie nicht mehr sehen. Im Februar 2010 beantragte schließlich sein Vater bei Gericht, den Umgang mit der Mutter zumindest vorübergehend zu stoppen. So geschah es: Das Amtsgericht setzte die Kontakte für zwei Jahre aus. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.

Die klar und nachdrücklich formulierte Ablehnung eines fast 14-jährigen Jungen könne man bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht nicht ignorieren, so das Oberlandesgericht Saarbrücken (6 UF 32/10). Man müsse sein Recht auf Selbstbestimmung und seinen Willen respektieren. In dem Alter habe er schon erhebliches Gewicht. Unter solchen Umständen komme auch kein (vom Jugendamt) begleiteter Umgang mehr in Betracht. Kontakt gegen den Willen des Jungen würde sein Selbstwertgefühl verletzen und seine Persönlichkeitsentwicklung gefährden.

Wegen einer Krankheit ins Seniorenheim gezogen

Die Aufenthaltskosten sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen

Nach stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zog die 74-Jährige auf ärztliche Empfehlung hin in ein Seniorenheim. Je nach dem, wie sich ihre Krankheit besserte oder nicht, sollte der Aufenthalt im Heim dauerhaft sein oder nur vorübergehend. Deshalb gab die Frau auch ihre kleine Wohnung nicht auf. Bei ihrer Steuererklärung machte sie die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

Die Finanzbeamten lehnten es ab, sie steuermindernd zu berücksichtigen. Begründung: Die Seniorin sei weder pflegebedürftig - sie sei nicht in eine Pflegestufe eingruppiert -, noch besitze sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "H" oder "BI". Das sei aber die Bedingung dafür, die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts anzuerkennen.

Von diesen strengen Grundsätzen rückte der Bundesfinanzhof jedoch bei diesem Fall ab (VI R 38/09). Die Seniorin müsse zwar keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen tragen und habe keinen Schwerbehindertenausweis. Aber das sei nicht zwingend erforderlich, wenn Ärzte dem/der Steuerpflichtigen bescheinigten, dass der Heimaufenthalt aufgrund einer Erkrankung notwendig sei.

Altersbedingte Kosten stellten keine außergewöhnliche Belastung dar, doch krankheitsbedingte Kosten könnten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Bei krankheitsbedingtem Aufenthalt in einem Seniorenheim seien die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (abzüglich einer Haushaltsersparnis) vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

Hartz-IV-Empfänger steht größere Wohnung zu ...

... um seine Tochter bei Besuchen angemessen unterbringen zu können

Beim Jobcenter Dortmund hatte ein Langzeitarbeitloser einen Umzug beantragt. Er lebte in einer 40-Quadratmeter-Wohnung. Das sei zu eng, erklärte der Mann, weil seine elfjährige Tochter regelmäßig bei ihm zu Besuch sei: Jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien, so sei sein Umgangsrecht bei der Scheidung geregelt worden. Aktuell habe er die Gelegenheit, eine 64 Quadratmeter große Wohnung anzumieten.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, wurde allerdings vom Sozialgericht Dortmund per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet (S 22 AS 5857/10 ER). Da der Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnehme, sei eine größere Unterkunft notwendig, so das Sozialgericht. 40 Quadratmeter seien zu klein, zumal ein Mädchen in diesem Alter ein kleines, eigenes Zimmer benötige.

Die Miete von 259,89 Euro sei akzeptabel und liege nur geringfügig über dem Betrag, der in Dortmund als angemessene Miete für eine Person angesehen werde (246,28 Euro). Außerdem sei die Angelegenheit eilig: Die betreffende Wohnung sei für den Vater nur bis zum 31. Dezember 2010 reserviert. Die Kostenübernahme gelte für dieses konkrete Wohnungsangebot.

Eltern tödlich verunglückt

Kinder setzen gegen die Kommune eine gemeinsame Grabeinfassung durch

Bei einem Verkehrsunfall war ein langjähriges, unverheiratetes Paar ums Leben gekommen. Ihre Kinder beerdigten die Eltern in zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern. Bei der kommunalen Friedhofsverwaltung beantragten sie, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Einfassung verbinden zu dürfen. So wollten die Kinder dokumentieren, dass die Verstorbenen zusammen gehörten.

Doch die Gemeinde wies den Antrag ab: Die Friedhofssatzung schließe Doppelgräber aus. Gegen diesen Bescheid klagten die Kinder und setzten sich beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht Koblenz durch (7 A 10471/10.OVG). Die Verwaltungsrichter bezweifelten bereits, dass das Verbot von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung überhaupt rechtens sei.

Das könne hier aber offen bleiben, erklärten sie. Denn allein durch eine gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber noch nicht zu einem Doppelgrab. Die Einfassung widerspreche der Würde des Friedhofs nicht. Dass die Kommune eine "negative Vorbildwirkung" befürchte, wenn sie einmal eine Ausnahme zulasse, sei unbegründet.

Denn der Fall sei absolut einmalig: Dass zwei Lebenspartner miteinander verunglückten und in benachbarten Einzelgräbern bestattet werden, werde sich wohl kaum wiederholen. Daher sei nicht zu erwarten, dass die Grundsatzentscheidung der Gemeinde gegen Doppelgräber in Zukunft durch ähnlich gelagerte Fälle unterlaufen werde.

Multiple-Sklerose-Patient baut Cannabis an

Verwaltungsgericht: Zu therapeutischen Zwecken kann das erlaubt sein

Seit 1985 leidet der Mann an Multipler Sklerose. Und seit einigen Jahren konsumiert er Cannabis: Es beeinflusst - auch nach Ansicht seiner Ärzte - die mit der Muskelkrankheit verbundenen Störungen der Bewegungskoordination positiv. Die alternative Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt bezahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht: Deshalb und aus medizinischen Gründen hält der Patient diese Mittel nicht für eine praktikable Alternative.

Also beantragte er beim "Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte" (BfArM) die Erlaubnis, Cannabis selbst anzubauen - was nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten ist. Das lehnte die Behörde rundweg ab: Der Eigenanbau verletzte das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem könne der Patient in seiner Wohnung den Zugriff anderer Personen auf die Droge nicht verhindern. Und überhaupt sei die medizinische Wirkung von Cannabis wissenschaftlich nicht bewiesen.

Gegen die schroffe Abfuhr klagte der Patient. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sie für rechtswidrig und wies das BfArM an, die Sache zu überdenken (7 K 3889/09). Die Behörde habe ihren Ermessensspielraum bei dieser Entscheidung einseitig genutzt und allein darauf abgestellt, dass eine Verletzung des internationalen Suchtabkommens dem Ansehen Deutschlands schade.

Dagegen habe sie die berechtigten Interessen des Patienten überhaupt nicht berücksichtigt. Es gebe keine zwingenden Gründe dafür, die Erlaubnis zu verweigern, wenn man den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Patienten bedenke. Offenkundig schädige die jahrelange Cannabis-Therapie den Patienten nicht, sondern lindere seine Beschwerden.

Grundschüler mit "sonderpädagogischem Förderbedarf"

Förderstatus stigmatisiert ihn als "Sonderschüler", kritisieren die Eltern

Die Schuleingangsuntersuchung und mehrere Berichte der Klassenlehrerin über einen achtjährigen Schüler führten zu dem Ergebnis, dass ihm "sonderpädagogischer Förderbedarf" beim Lernen bescheinigt wurde: Er habe große Probleme, dem Unterricht zu folgen, seine Aufmerksamkeit lasse schnell nach. Seine Beiträge zum Unterricht seien selten sinnvoll oder sachbezogen und seine Arbeitsweise wechselhaft.

Vergeblich wehrten sich die Eltern gegen den Bescheid, in dem der Förderstatus ihres Jungen festgestellt wurde: Damit werde ihr Kind zum "Sonderschüler" stigmatisiert, wandten sie dagegen ein. Doch das Verwaltungsgericht Berlin ließ am Förderstatus nicht rütteln (VG 3 K 251/10).

Wenn Schülerinnen oder Schüler so schlecht lernten, dass man sie ohne sonderpädagogische Hilfe nicht gut fördern könne, hätten sie Anspruch auf diese Hilfe. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verpflichte das Bundesland und seine Schulen, solche Kinder durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Das stehe weder zur Disposition der Schule, noch zur Disposition der Eltern.

Die Furcht der Eltern, der Förderstatus beeinträchtige das Ansehen der Familie, rechtfertige es nicht, dem Kind den ihm zuerkannten Förderstatus vorzuenthalten. Das Berliner Schulgesetz berücksichtige das Recht der Eltern insofern, als es ihnen die Möglichkeit einräume zu wählen, ob das Kind an einer allgemeinen Schule gefördert werden solle oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Schwerpunkt.

Albanische Mutter verweigert Integrationskurs

Als Hauptbezugsperson von zwei deutschen Kleinkindern muss sie Deutsch lernen

Die Albanerin stammt aus dem Kosovo, ist mit einem Deutschen verheiratet und hat mit ihm zwei kleine Kinder. Der Rhein-Pfalz-Kreis, in dem sie seit vier Jahren lebt, verpflichtete sie dazu, an einem Integrationskurs teilzunehmen: Es sei ein Unding, dass eine Mutter zweier deutscher Kinder nicht ansatzweise Deutsch spreche und ständig auf die Hilfe des Mannes angewiesen sei.

Das störte die Frau jedoch nicht sonderlich. Ihr Argument gegen die Teilnahme: In der Nähe gebe es keinen Integrationskurs mit Kinderbetreuung und etwas anderes komme für sie nicht in Frage. Außerdem würden die Kinder zweisprachig erzogen. Der Vater bringe ihnen deutsch bei und sie albanisch.

Damit kam die Frau beim Verwaltungsgericht Neustadt nicht durch (2 K 870/10.NW). Selbstverständlich könne sie ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beibringen. Trotzdem müsse sie Deutsch lernen. Als Hauptbezugsperson für die Kinder sei sie für deren Erziehung und künftige Schulausbildung verantwortlich. Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen, sei sehr wichtig. Damit könne sie nicht endlos warten.

Wenn sich die Mutter nicht integriere, führe dies zu Nachteilen bei der Integration der Kinder. Daher sei es für sie auch zumutbar, einen Integrationskurs weiter entfernt zu besuchen. Mehrere Volkshochschulen (z.B. Ludwigshafen oder Mannheim) böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung. Die Mutter könne dafür auch einen Fahrtkostenzuschuss beantragen.