Nach der Trennung des Paares war die Mutter mit dem kleinen Jungen zuerst aus dem Süden Deutschlands nach Berlin gezogen. Dort hatte ihn der Vater regelmäßig besucht. Die Sozialbehörde - der Vater bezog Grundsicherung für Arbeitsuchende - übernahm die Fahrtkosten. 2009 jedoch zogen Mutter und Kind nach Kalifornien. Seither bemühte sich der Mann vergeblich um die Bewilligung von Reisekosten.
Erst beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz setzte er sich durch (L 1 SO 133/10 B ER). In der dem Vater gewährten Regelleistung seien die Kosten nicht enthalten, die für Besuche beim Kind anfielen, so das Gericht. In angemessenem Umfang müsse der Träger der Grundsicherung daher die Kosten für diesen "unabweisbaren, laufenden Bedarf" übernehmen. Immerhin habe der Vater sein Kind schon fast ein Jahr nicht gesehen.
Das sei wichtig, um die bisher enge und gute Verbindung zu dem jetzt sechs Jahre alten Jungen aufrecht zu erhalten. Wie viel Wert der Mann auf den Kontakt lege, zeige die Tatsache, dass er ständig mit dem Kind telefoniere. Auch nach Berlin habe er schon weite Strecken innerhalb Deutschlands zurückgelegt, um den Jungen zu besuchen. Angemessen seien vier Besuche im Jahr von jeweils fünf Tagen Dauer.
Das Umgangsrecht auf telefonische Kontakte einzuschränken, würde zu einer Entfremdung zwischen Vater und Kind führen. Deshalb müsse die Sozialbehörde Besuchskosten in dem Umfang tragen, den auch ein erwerbstätiger Vater vernünftigerweise aufwenden würde. Die Kosten für einen Flug nach Kalifornien und eine Unterkunft (rund 900 Euro) lägen im Übrigen pro Quartal nicht wesentlich höher als die Kosten für die monatlichen Reisen nach Berlin.