Eine Ehefrau kann sich zwar den Samen eines anderen Mannes künstlich übertragen lassen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer solchen "heterologen Insemination" nicht geregelt.
Deshalb musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen. Ihm lagen zwei Fälle vor, bei denen jeweils Zwillinge geboren wurden. Im ersten Fall trennte sich der Ehemann noch während der Schwangerschaft von seiner Frau und ließ gerichtlich feststellen, dass er nicht der Vater sei. Er wollte für die Kinder keinen Unterhalt leisten. Der Bundesgerichtshof verurteilte ihn jedoch dazu (XII ZR 29/94).
Im zweiten Fall zahlte der Ehemann nach der Scheidung zunächst weiter Unterhalt an die Kinder. Nachdem es zwischen den Geschiedenen zum Streit über das Umgangsrecht gekommen war, focht die Mutter namens der Kinder seine biologische Vaterschaft an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mann nun nichts mehr zum Kindesunterhalt beisteuern muss (XII ZR 89/94).
In der Begründung heißt es: Wenn der Ehemann mit der künstlichen Befruchtung einverstanden gewesen sei, so bedeute dies auch, dass er wie ein biologischer Vater für das Kind sorgen wolle. Diese Unterhaltspflicht könne nur unter dem Gesichtspunkt des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" verneint werden. Im ersten Fall könne sich der Mann jedoch nicht darauf berufen, weil er durch die Anfechtungsklage die Verhältnisse selbst entscheidend verändert habe. Anders im zweiten Fall: Hier habe nicht der Mann die Vaterschaft angefochten. Daher sei es ihm nicht zuzumuten, lediglich noch als anonymer Zahlvater in Anspruch genommen zu werden.