Eine Witwe war gestorben. Kinder hatte sie nicht, die nächste Verwandte war ihre Schwester. In der Wohnung der Frau fand man ein handschriftlich verfasstes Testament, indem sie zuerst einen gemeinnützigen Verein als Alleinerben eingesetzt hatte.
Später hatte sie nach der Formulierung "zu meinem Erben setze ich ein " den Namen des Vereins durchgestrichen. Dahinter hatte die Erblasserin die Worte "wird noch genannt" notiert sowie das Datum der Änderung.
Ihre einzige Schwester beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Dem widersprach der Verein, der zuerst hatte erben sollen: Die Änderung des Testaments zähle nicht, so sein Einwand, denn es fehle eine Ortsangabe und die Unterschrift der Erblasserin unter der Änderung. Dennoch sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Schwester das Erbe zu (8 W 104/19).
Erblasser könnten ihr Testament jederzeit handschriftlich ergänzen und/oder ändern, auch durch eine Streichung. Zusätze oder Nachträge zum Testamentstext müssten unterschrieben sein, erklärte das OLG, eine Streichung nicht unbedingt. Denn eine Streichung beschränke sich darauf, den durchgestrichenen Text zu widerrufen.
Im konkreten Fall sei daher die Erbeinsetzung des Vereins von der Erblasserin wirksam widerrufen worden. Wenn — wie hier — statt des ursprünglich eingesetzten Erben kein anderer Erbe im Testament benannt werde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Also gehe der Nachlass an die nächste Angehörige, die Schwester der Verstorbenen.