Firma A, Anbieterin elektrischer Zahnbürsten, verschickte an Zahnärzte einen Werbeflyer, den sie in der Praxis auslegen konnten. Unter der Überschrift "Sparen Sie zweimal!" versprach die Firma den Patienten 30 Prozent Rabatt beim Kauf eines A-Produkts und zusätzlich einen "Preisvorteil von bis zu 50 Euro bei der nächsten professionellen Zahnreinigung".
Firma B, die ebenfalls elektrische Zahnbürsten herstellt, verlangte, dieses "unlautere Marketing" zu unterlassen: Firma A fordere Zahnärzte systematisch zu Verstößen gegen die Berufsordnung auf, sie sollten Patienten unsachlich beeinflussen. So wolle sich die Konkurrenz Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Doch das Oberlandesgericht Hamburg mochte sich dieser Kritik nicht anschließen (3 W 17/20). Nicht jeder Rabatt auf zahnärztliche Leistungen widerspreche der Berufsordnung für Zahnärzte. Der Flyer betone zwar den Preisvorteil, informiere aber ansonsten überwiegend sachlich über das Angebot. Firma A werbe nicht in anpreisender oder irreführender Weise für ihre Produkte. Zudem lägen die Flyer in den Arztpraxen nur zur Mitnahme aus.
Wenn Zahnärzte z.B. auf ihrer Webseite direkt Reklame für bestimmte Produkte machten, verstoße das gegen Berufsrecht. Denn so eine "Fremdwerbung" erwecke bei Patienten den zutreffenden Eindruck, der Arzt fördere gezielt gewerbliche Interessen von Unternehmen. Das sei beim Werbeflyer der Firma A nicht der Fall.
Sie fordere die Mediziner nicht auf, ihre Produkte zu empfehlen. Wer den Flyer auslege, sei nicht verpflichtet, die Gutscheinerwerber zu behandeln. Patienten könnten vom Rabatt auch profitieren, wenn sie sich von einem anderen Zahnarzt behandeln lassen. Dass der Preisvorteil für Patienten Zahnärzte dazu verleiten könnte, mit Produktempfehlungen gegen Standespflichten zu verstoßen, um den Umsatz zu steigern, erscheine fernliegend.
Allein die abstrakte Möglichkeit, dass wegen des Rabatts mehr Patienten eine Zahnreinigung durchführen lassen, genüge nicht, um den Rabatt als unzulässiges Werbegeschenk einzustufen. Die Zahnärzte selbst erbrächten bei der Zahnreinigung dieselbe Leistung wie immer und erhielten dafür dasselbe Entgelt.