Vater kam mit dem Sohn nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurück und muss Ordnungsgeld zahlen
Die Berliner Eltern leben getrennt. Das Familiengericht hatte penibel geregelt, dass der dreieinhalb Jahre alte Junge die erste Woche der Herbstferien 2021 mit dem Vater verbringt, die zweite mit der Mutter. Der Vater flog mit dem Jungen nach Nordspanien und sollte ihn der Mutter am Sonntag, den 17.10.2021, um 17 Uhr übergeben. Der Rückflug am 17.10. sollte um 8.45 Uhr in Berlin landen.
Als der Vater am Vortag im Internet einchecken wollte, stellte er fest, dass der Flug storniert worden war. Sofort meldete er sich bei der Umgangsbegleiterin und teilte mit, dass er am 18.10. einen Lufthansa-Ersatzflug nehmen werde. Das brachte die Mutter auf die Palme, die am 18.10. mit dem Kind nach Südspanien in den Urlaub fliegen wollte.
Einen Tag zu spät zurückzukommen, sei nicht akzeptabel, fand die Frau: Der Vater hätte auf Buchungsportalen leicht Rückflüge mit freien Plätzen am 17.10. finden können. Hektisch wurde telefoniert. Schließlich erreichte die Mutter bei "ihrer" Fluggesellschaft, dass der Junge gegen Aufpreis auf dem Zwischenstopp ihres Flugs nach Südspanien in Madrid zusteigen konnte. Die Umgangsbegleiterin überredete den Vater, das Kind am 18.10. mit dem Zug nach Madrid zum Flughafen zu bringen.
Nach dem Urlaub beantragte die Mutter, gegen den Vater Ordnungsgeld festzusetzen. Zu Recht, entschied das Berliner Kammergericht (16 WF 29/22). Der Mann habe es fahrlässig versäumt, für den Fall von Problemen mit dem Rückflug einen Zeitpuffer einzuplanen. Wie häufig es derzeit im Flugverkehr zu Ausfällen und Verzögerungen komme, sei allgemein bekannt.
Wer den Rückflug so knapp vor dem Rückgabetermin buche, gehe das Risiko ein, den Termin zu versäumen. Auch für das Kind wäre es besser gewesen, den Rückflug für den 16.10 vorzusehen, anstatt ihm zwei lange Flüge an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zuzumuten.
Der Vater habe es für unzumutbar erklärt, den von der Fluglinie angebotenen Ersatzflug am 18.10. verfallen zu lassen und kostenpflichtig einen früheren Rückflug zu buchen. Da verkenne er allerdings, wie verbindlich Umgangstermine seien. Wer mit seiner Planung darauf keine Rücksicht nehme, müsse dann eben Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten in Kauf nehmen, um den Umgangstermin einzuhalten. Andere Flüge hätte es jedenfalls gegeben.
Wäre der Vater erst, wie beabsichtigt, am 18.10. nach Berlin zurückgeflogen, hätte das den Urlaub der Mutter vereitelt oder ihr zumindest die Mehrkosten für die Umbuchung auf einen späteren Flug aufgebürdet. Da er bereits mehrmals ohne Rücksicht auf die Belange seiner Ex-Partnerin Umgangszeiten eigenmächtig verändert und Vereinbarungen ignoriert habe, sei eine Geldbuße alles in allem angemessen.