Europa und internationales Recht

Italienische Regierung subventionierte Digitaldecoder

Satellitendecoder waren ausgeschlossen - dadurch wird der Zuschuss wettbewerbswidrig

Italien leitete vor einigen Jahren die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang ein. Ein Haushaltsgesetz von 2004 gewährte jedem Verbraucher, der ein Gerät kaufte (oder mietete), mit dem er digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne empfangen konnte, einen staatlichen Zuschuss von zunächst 150 Euro (später 70 Euro).

Satellitensender (Centro Europa 7 Srl, Sky Italia Srl) beschwerten sich darüber bei der EU-Kommission: Der Zuschuss sei eine unzulässige staatliche Beihilfe zugunsten von Bezahlfernsehen (genauer: von Kabelbetreibern und digitalen terrestrischen Sendern, die Pay-per-view-Dienste anbieten). Das verzerre den Wettbewerb, bestätigte die Kommission, weil die Vergünstigung für digitale Satellitendecoder nicht gelte. Italien solle die Beihilfe von den Empfängern zurückfordern.

Gegen diese Entscheidung der EU-Kommission rief Mediaset SpA, eine Anbieterin digitaler terrestrischer Programme, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Hilfe - allerdings ohne Erfolg (T-177/07). Die Fördermaßnahme der italienischen Regierung sei technologisch nicht neutral und verschaffe den digitalen terrestrischen Sendern einen indirekten Vorteil, stellte der EuGH fest.

Der Zuschuss bewirke eine Art Preissenkung für Digitaldecoder und beeinflusse so die Entscheidung preisbewusster Verbraucher, damit sie zur terrestrischen Digitaltechnik wechselten. Das stärke einseitig die Marktposition digitaler terrestrischer Sender zu Lasten der Satellitensender. Dadurch werde die staatliche Beihilfe unzulässig.

EuGH zum Wechsel des Telefonanbieters:

Die Mitnahme der alten Telefonnummer darf nicht "abschreckend teuer" sein

Die polnische Regulierungsbehörde hatte 2006 gegen einen polnischen Telefonanbieter eine Geldbuße verhängt, weil er von Kunden bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter eine Gebühr von 29,70 Euro verlangte. Begründung: So ein Betrag schrecke die Telefonkunden davon ab, ihre Telefonnummer mitzunehmen. Das stehe ihnen aber zu.

Der Telefonanbieter PTC klagte gegen die Sanktion: Nummern zu übertragen sei eine Dienstleistung, die Kosten verursache. Die müssten bei der Wechselgebühr berücksichtigt werden. Das hielt auch der vom obersten polnischen Gericht angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) für richtig - einerseits (C-99/09).

Die nationalen Regulierungsbehörden müssten mit verlässlichen Methodenermitteln, was diese Dienstleistung die Telefongesellschaften koste, so der EuGH. Die Mitnahme von Telefonnummern setze eine Zusammenschaltung voraus, dafür dürften die Unternehmen Gebühren verlangen.

Andererseits: Im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sei sicherzustellen, dass die Verbraucher ihr Recht auf Nummern-Mitnahme in Anspruch nehmen könnten. Daher müssten die Regulierungsbehörden auch die Gebührenschwelle ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten würden.

Die Telefonkunden dürften durch die Höhe der Gebühr nicht abgeschreckt werden. Die Regulierungsbehörden dürften deshalb den Höchstbetrag für diese Gebühr auch niedriger ansetzen als die Kosten, die den Telefonanbietern durch die Dienstleistung entstehen - wenn die Gebühr ansonsten abschreckend hoch ausfallen würde.

Keine Adelstitel mehr in Österreich

Österreich muss auch keinen Titel anerkennen, den eine Österreicherin in Deutschland durch Adoption erwarb

Eine Österreicherin hatte sich 1991 von einem deutschen Adeligen - Herrn Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein - adoptieren lassen. Seither heißt sie Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein. Der Name steht im deutschen Führerschein, im österreichischen Reisepass und in einer (nach der Adoption veränderten) Geburtsurkunde der Wiener Standesbehörde. In Deutschland gründete die Frau Fürstin ein Unternehmen.

Die Wiener Standesbehörde berichtigte den Eintrag im Geburtenbuch jedoch 2003 aufs Neue. Denn der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, nach dem "Adelsaufhebungsgesetz von 1919", das Verfassungsrang habe, dürften österreichische Staatsbürger keine Adelstitel führen. Das gelte auch für Adelstitel, die in anderen EU-Ländern durch Adoption erworben würden.

Seither kämpft die zur Frau Sayn-Wittgenstein degradierte Fürstin um ihren Titel: Sie habe ihn 15 Jahre lang geführt. Nun zwinge man sie, in zwei EU-Staaten unterschiedliche Namen zu verwenden. Das beschneide ihr Recht auf Freizügigkeit. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte das Problem dem Europäischen Gerichtshof vor (C-208/09).

Wenn in zwei Dokumenten unterschiedliche Namen ständen, gebe es Zweifel an der Echtheit der Dokumente bzw. an der Identität der Person, räumte der EuGH ein. Das beeinträchtige die Betroffene tatsächlich. Andererseits achte die EU die nationale Identität ihrer Mitglieder: Und zur republikanischen Staatsform Österreichs gehöre eben das Adelsaufhebungsgesetz.

Es schließe Adelstitel in Namen aus, um so das Ziel der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zu gewährleisten. Das sei legitim. Österreich müsse den Namen einer österreichischen Staatsangehörigen, der in einem anderen EU-Staat bei ihrer Erwachsenenadoption festgelegt wurde, nicht anerkennen, wenn dieser Name einen Adelstitel enthalte, der in Österreich aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sei.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (1)

Verkäufer mangelhafter Bodenfliesen haftet nicht nur für das Material, sondern auch für die Kosten des Austauschs

Schon viele Kunden erlebten nach Schnäppchen-Käufen im Baumarkt eine böse Überraschung. Selbst wenn der Verkäufer für Qualitätsmängel von Fenstern, Fliesen, Bodenbelägen oder anderem Baumaterial haftet - auf den Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau des Ersatzprodukts blieb bisher der Kunde sitzen. Das soll sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun ändern.

Der konkrete Fall: Ein privater Bauherr hatte im Baumarkt für 1.382 Euro polierte Bodenfliesen erstanden. Weder der Käufer, noch der von ihm beauftragte Fliesenleger bemerken den Mangel sofort: feine Mikroschleifspuren an der Oberfläche. Die fielen ihnen erst auf, als der Handwerker schon über die Hälfte der Fliesen verlegt hatte.

Der Bauherr zog einen Sachverständigen zu Rate, der keine Möglichkeit sah, die Schleifspuren zu beseitigen. Die Fliesen müssten allesamt ausgetauscht werden, meinte er, und schätzte die Kosten der Aktion auf 5.830 Euro. Diesen Betrag forderte der Kunde vom Verkäufer der fehlerhaften Fliesen. Das koste drei Mal so viel wie die Fliesen und sei völlig unverhältnismäßig, argumentierte der Baumarkt.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) hätte der Verkäufer den Prozess gewonnen. Doch der BGH legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und der entschied zu Gunsten des Kunden (C-65/09). Liefere ein Verkäufer Ersatz für mangelhafte Ware, so der EuGH, sei der Verkäufer auch verpflichtet, die mangelhafte Ware auszubauen und die Ersatzsache einzubauen (oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen).

Denn dieser Aufwand entstehe nur dadurch, dass der Verkäufer keine einwandfreie Ware geliefert habe. Die zusätzlichen Kosten dürften nicht auf den Käufer abgewälzt werden. Das gelte auch dann, wenn es - wie hier - um einen Produktionsfehler gehe, an dem der Händler keine Schuld trage. Allerdings sei es zulässig, die Kostenerstattung auf einen Betrag zu beschränken, der - verglichen mit dem Wert der Ware in einwandfreiem Zustand - verhältnismäßig sei.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (2)

Verkäufer einer defekten Spülmaschine muss auch den Aus- und Einbau finanzieren

Eine Kundin hatte bei einem Elektrohändler im Internet eine Spülmaschine zum Preis von 367 Euro bestellt. Laut Kaufvertrag sollte sie der Verkäufer nicht installieren, sondern nur an der Haustüre der Kundin abliefern. Von einem Handwerker ließ sie anschließend das Gerät in der Küche einbauen. Schon nach kurzer Zeit erwies sich die Spülmaschine als mangelhaft.

Da der irreparable Defekt technisch bedingt war und nichts mit dem Einbau zu tun hatte, hielt sich die Käuferin an den Verkäufer. Sie forderte eine funktionsfähige, neue Spülmaschine. Darauf ließ sich der Händler ein. Doch die Kosten des Austauschs - des Ausbaus der defekten Maschine und des Einbaus des Ersatzgeräts - wollte er nicht tragen.

Die Käuferin zog vor Gericht, um die Kostenübernahme durchzusetzen. Am Ende landete der Rechtsstreit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), der ihn zu Gunsten der Käuferin entschied und einmal mehr die Rechte der Verbraucher stärkte (C-87/09). Sei eine Ware mangelhaft, so der EuGH, müsse der Verkäufer sie zurücknehmen, einwandfreie Ersatzware liefern und die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen.

Das gelte selbst dann, wenn er für den Defekt nicht verantwortlich und nach dem Kaufvertrag nicht verpflichtet sei, die Ware einzubauen. Verbraucherschutz, wie ihn die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährleiste, bedeute, dass dem Verkäufer der Kaufpreis zustehe - ansonsten müsse er unentgeltlich den Zustand herstellen, der dem Kaufvertrag entspreche.

Verbraucher müssten vor Kosten bewahrt werden, die sie davon abhalten würden, bei Mängeln ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Folgekosten einer mangelhaften Erfüllung des Kaufvertrags müsse deshalb der Verkäufer tragen.