Ein Winzer legte sich mit der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau an. 2008 forderte sie von ihm, Weinreben auf einer Fläche von 800 Quadratmetern zu entfernen: Sein Vater habe diese Fläche 1972 ohne weinrechtliche Genehmigung bepflanzt.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das europäische Recht zum Weinanbau, das die Überschussproduktion von Wein bekämpfen soll: Illegal gepflanzte Reben, die vor dem 1.9.1998 gepflanzt wurden, waren bis Ende 2009 anzumelden. Wer sie meldete und Gebühren zahlte, musste nicht roden. Wer illegal gepflanzte nicht meldete, dem drohte der Befehl, sie auszureißen
Vergeblich klagte der Winzer gegen den Bescheid der Landesanstalt: Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen ihn (W 3 K 14.37). Letztlich seien die umstrittenen Vorschriften zu Gunsten der Winzer erlassen worden, erläuterte das Gericht:
Verstöße gegen das Verbot von Neuanpflanzungen erhöhten kontinuierlich den Wein-Überschuss. Die widerrechtlichen Anpflanzungen führten zu unlauterem Wettbewerb und verschärften die ohnehin großen Probleme des europäischen Weinsektors.
Die Landesanstalt für Weinbau habe den Winzer darauf aufmerksam gemacht, dass er die Legalisierung der nicht genehmigten Reben beantragen könne. Das habe er nicht getan. Stattdessen habe er auf dem Standpunkt beharrt, die Reben seien vor 36 Jahren gepflanzt worden, also müsse die Landesanstalt den bestehenden Zustand anerkennen. Dem Vater des Winzers sei 1972 aber nur eine Überführung von Reben erlaubt worden, nicht das Anpflanzen auf diesem Grundstück.
Auf die "Hobbyregelung" könne sich der Winzer auch nicht berufen (Hobbyregelung: Reben für den Eigenverbrauch sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen). Dafür sei die Fläche zu groß, ihre Erträge seien nicht für den Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt. Der Winzer habe zudem selbst erklärt, er wolle einen Museumsweinberg als touristischen Anziehungspunkt schaffen und eigenen Wein ausschenken. Der Weinanbau sei für ihn also kein Hobby.
Um das Roden der Reben kommt der Weinbauer daher nicht herum. Da er die Rodung längst hätte vornehmen müssen, musste er auch noch 1094,40 Euro Strafgeld zahlen.