Europa und internationales Recht

Kein EU-Markenschutz für 08/15-Klingelton

Brasilianische Telekommunikationsfirma meldete einen Klingelton beim Unions-Markenregister an

Ein brasilianisches Telekommunikationsunternehmen wollte 2014 bei der europäischen Markenbehörde (die seit März 2016 den Namen "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt) einen Telefonklingelton als Marke schützen lassen. Die Firma beabsichtigte, das "Hörzeichen" für Smartphones, Tabletcomputer und Fernsehen zu verwenden.

Das Markenamt lehnte es jedoch ab, den Klingelton als Unionsmarke einzutragen: Das sei ein banaler und allgemein üblicher Klingelton, der überhaupt nicht auffalle und sich dem Verbraucher nicht einpräge. Daher tauge er nicht als Unternehmenskennzeichen für den Anbieter von Kommunikations-Dienstleistungen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des EUIPO klagte die brasilianische Firma, scheiterte damit jedoch beim Gericht der Europäischen Union (T-408/15). Es sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Tonfolge als Marke zu schützen, betonte das Gericht. Das müsse aber dann schon eine klar identifizierbare Klangfolge sein: Sonst fassten Verbraucher sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen auf.

Eine richtige Tonfolge sei der angemeldete Klingelton jedoch nicht: Er wiederhole einmal die Note, aus der er bestehe (Gis), weise keinerlei charakteristische Eigenschaft auf. Das sei ein Standardklingelton, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und bei jedem Telefon finde. Das gleiche gelte in Bezug auf Fernsehdienste: Das Publikum werde dieses Hörzeichen wegen seiner Banalität nur als "Merker" dafür wahrnehmen, dass ein TV-Programm beginne oder ende.

Niemandem bleibe so ein Ton im Gedächtnis. Daher würde ihn das Publikum auch nicht als Hinweis auf die brasilianische Anbieterin der Dienstleistungen verstehen und als charakteristisches Kennzeichen, das es erlaube, deren Dienstleistungen von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Ohrmarken für Kühe

Die EU-Pflicht, Rinder mit Ohrmarken zu kennzeichnen, gilt auch im "Kuhaltersheim"

Frau S betreibt einen "Lebenshof für Tiere", den sie auch als "Kuhaltersheim" bezeichnet. Sie will hier für Tiere ein Zuhause schaffen, die von Menschen gequält wurden oder wegen ihres Alters, wegen Krankheiten usw. ohne Hilfe nicht überleben könnten. Darüber hinaus will Frau S Verständnis für die Tierwelt und artgerechte Tierhaltung wecken — so ihre eigene Beschreibung des Projekts. 2012 beantragte sie beim Veterinäramt, ihren Rindern die EU-weit vorgeschriebenen Ohrmarken zu ersparen.

Die Tierhalterin berief sich auf eine Ausnahmeregelung in der "Viehverkehrsverordnung": Demnach kann die zuständige Behörde auch andere Kennzeichnungen genehmigen für Tiere, die in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten werden.

Ihr "Lebenshof" sei so eine Einrichtung, meinte die Antragstellerin, denn er diene schützenswerten kulturellen Zwecken, ebenso wie ein Zoo oder ein Wildpark. Zudem seien ihre Tiere mit Mikrochips gekennzeichnet und daher eindeutig identifizierbar. Ohrmarken dagegen seien ein Symbol für die tierfeindliche, industrielle Massennutztierhaltung.

Das Veterinäramt lehnte den Antrag von Frau S ab. Erfolglos blieb auch ihre Klage auf eine Ausnahmegenehmigung, die vom Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen wurde (7 A 1649/14). Die Kennzeichnung mit Ohrmarken sei für alle Rinder verpflichtend, so das Gericht. Parallel zum EU-Recht sehe die Verordnung Ausnahmen nur für Rinder vor, die zu kulturellen und historischen Zwecken gehalten würden.

Das treffe beim "Kuhaltersheim" jedoch nicht zu. Die von Frau S befürwortete mitfühlende Einstellung zu Tieren habe nichts zu tun mit einem Zoo oder Wildpark. Dort würden Tiere "zur Schau gestellt", das diene in erster Linie belehrenden und wissenschaftlichen Zwecken. Die auf dem "Lebenshof" praktizierte Tierhaltung sei eher mit Mutterkuhhaltung auf Weiden vergleichbar.

Zudem erhalte der Betrieb mit 34 Tieren Fördermittel im Rahmen des "Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramms NAU B1", die für "landwirtschaftliche Rinderhalter" bestimmt seien. Und als "landwirtschaftlicher Rinderhalter" müsse sich der "Lebenshof" an die europäische Kennzeichnungspflicht halten.

SV Wilhelmshaven contra FIFA

Der Norddeutsche Fußballverband hat einen Fußballzwerg zu Unrecht wegen Verstoßes gegen FIFA-Regeln zum Zwangsabstieg verdonnert

Der Vergleich "David gegen Goliath" drängt sich hier wirklich auf: Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der Sportverein Wilhelmshaven — SVW, aktuell spielberechtigt in Bezirksliga Weser-Ems 2 — gegen den Weltverband gesiegt. Worum ging es? 2007 hatte der SVW, der damals noch in der Regionalliga Nord kickte, einen 19-Jährigen aus Argentinien verpflichtet. Er hatte bei Atletico River Plate und Atletico Excursionistas gespielt.

Sergio Sagarzazu war nur fünf Monate beim SVW und wurde nicht oft eingesetzt. Ungeachtet dessen sollte der Fußballclub den argentinischen Vereinen gemäß FIFA-Reglement eine Ausbildungsentschädigung von 157.500 Euro zahlen. Der SVW weigerte sich, weil er diesen Betrag nicht aufbringen konnte. Zur Strafe verfügte der Norddeutsche Fußballverband 2014 den Zwangsabstieg aus der Regionalliga: Der Weltverband FIFA hatte diese Sanktion gegen den SVW vom DFB gefordert.

Die Strafmaßnahme war rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (II ZR 25/15). Der SVW sei nicht Mitglied der FIFA, sondern des Norddeutschen Fußballverbandes. In dessen Satzung sei jedoch so eine Disziplinarstrafe für das Nicht-Zahlen einer Ausbildungsentschädigung nicht vorgesehen. Zwangsabstieg sei eine harte Sanktion — die Voraussetzungen für eine derartige Strafe müssten klar und eindeutig geregelt sein.

Dass die Satzungen von DFB oder FIFA entsprechende Konsequenzen vorsehen, spiele keine Rolle, betonten die Bundesrichter. Maßgebend sei hier nur die Satzung des Norddeutschen Fußballverbands, und die enthalte für einen Zwangsabstieg keine klare Ermächtigung.

Daher werden nun der Norddeutsche Fußballverband und andere Unterabteilungen des DFB ihre Satzungen ändern (müssen), damit sich so ein Rechtsstreit nicht wiederholt. Denn als DFB-Mitglieder sind sie verpflichtet, FIFA-Regeln umzusetzen.

Dieses Urteil wird also andere Fußballzwerge nicht vor ruinösen Ausbildungsentschädigungen bewahren. Wenigstens kann der SVW auf Basis dieser Entscheidung nun versuchen, vom Norddeutschen Fußballverband Schadenersatz für den rechtswidrigen Zwangsabstieg zu bekommen.

"AGG-Hopping" ist Rechtsmissbrauch

Stellenbewerber, die es nur auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung abgesehen haben, gehen leer aus

Seit 2006 verbietet in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Stellenbewerber wegen ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Hautfarbe etc. zu diskriminieren. Das AGG setzte eine EU-Richtlinie um. Das ehrenwerte Ziel, Chancengleichheit in der Arbeitswelt durchzusetzen, führte allerdings auch zu einem neuen "Sport", dem so genannten "AGG-Hopping".

So nennt man es, wenn sich Personen um eine Arbeitsstelle bewerben, die gar nicht eingestellt werden, sondern einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend machen wollen. Einer dieser Fälle beschäftigte jüngst den Europäischen Gerichtshof (EuGH, AZ.: C 423/15).

Ein deutscher Jurist warf einer Versicherung vor, seine Bewerbung nur wegen seines Alters abgelehnt zu haben. Die Versicherung hatte 2009 Trainee-Stellen für Hochschulabsolventen ausgeschrieben (Ökonomie, Wirtschaftsinformatik, Jura). Die Kandidaten sollten berufsorientierte Praxiserfahrung und einen sehr guten Hochschulabschluss vorweisen, der nicht länger als ein Jahr zurücklag.

Der Jurist bewarb sich: Als Rechtsanwalt und ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft erfülle er alle Anforderungen. Als ihm die Versicherung einen Korb gab, verlangte der Jurist 14.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Flugs lud ihn die Versicherung nun zu einem Vorstellungsgespräch ein, doch der Bewerber lehnte ab. Er schlug vor, man könne ja über seine Zukunft sprechen, wenn das Unternehmen Entschädigung gezahlt habe.

Seine Zahlungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht fragte schließlich beim EuGH nach, ob so ein Verhalten nach EU-Recht Rechtsmissbrauch darstelle. Das bejahte der EuGH: Die einschlägige EU-Richtlinie schütze Personen, die Beschäftigung suchten: Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen dürften niemanden benachteiligen.

Im konkreten Fall sei aber offensichtlich, dass die Person die Stelle gar nicht erhalten wollte, um die sie sich formal beworben habe. Der Jurist berufe sich missbräuchlich auf Schutz durch die EU-Richtlinie. Er habe nur eine Scheinbewerbung eingereicht, um einen unberechtigten Vorteil zu erlangen. Den formalen Status als Bewerber nur anzustreben, um Entschädigung fordern zu können, sei in der Tat Rechtsmissbrauch.

Teure Gülle!

Nordrhein-Westfalen knöpfte Landwirten für die Einfuhrgenehmigung von Gülle plötzlich ein Vielfaches ab

Zwei Landwirte aus dem Rheinland wehrten sich gegen horrende Importgebühren für Gülle. Schon seit Jahren düngen sie ihre Felder mit Gülle aus den Niederlanden. Zum Schutz vor Tierseuchen musste das Bundesland bis Juli 2011 die Einfuhr drucksterilisierter Gülle kontrollieren und genehmigen. Dafür kassierte Nordrhein-Westfalen bis Ende Februar 2011 eine Gebühr von 50 Euro pro Ladung.

In den folgenden Monaten forderte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz jedoch einen Euro pro Tonne. Auf einmal mussten die beiden Landwirte statt 50 Euro 814 bzw. 1.523 Euro zahlen. Mit Erfolg zogen sie gegen die Gebührenbescheide vor Gericht: Mehr als 50 Euro dürfe das Land nicht verlangen, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (9 A 1530/13 und 9 A 550/14).

Der vom Landesamt angewandte Gebührentarif sei mit europäischem Recht nicht vereinbar. Bei der Importgebühr handle es sich um eine "zollgleiche Abgabe", denn sie werde nur für ausländische Gülle erhoben. Solche Abgaben seien nach europäischem Recht (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zwischen Mitgliedstaaten grundsätzlich verboten.

Verwaltungsgebühren dürften sie zwar erheben, wenn die Mitgliedsstaaten gemäß EU-Recht Kontrollen durchführten. Aber nur, um die Kosten zu decken und d.h., soweit für die "konkrete Amtshandlung" Kosten entstehen (Personal und Material). Das Bundesland Nordrhein-Westfalen habe jedoch ab März 2011 ganz andere Kosten "draufgeschlagen": Es habe nämlich Trinkwasser auf Nitratbelastung untersuchen lassen, die durch Düngen mit Gülle verursacht wurde. Entgegen der Auffassung des Bundeslandes sei es unzulässig, die Kosten solcher Untersuchungen per Importgebühr auf die Landwirte abzuwälzen.

Kein Markenschutz für "Monaco"

Das Fürstentum Monaco wollte seinen Namen als EU-weite Marke schützen lassen

Das Fürstentum Monaco beantragte EU-weiten Markenschutz für seinen Namen. Unter dem Etikett Monaco wollte eine fürstliche AG Waren und Dienstleistungen anbieten (Druckereierzeugnisse, Fotografien, Reisen und sportliche Aktivitäten, Unterkünfte für Gäste). Doch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das in der Europäischen Union für Markenschutz zuständig ist, lehnte den Antrag ab.

Begründung: Der Begriff "Monaco" benenne das Land und würde daher in jeder Amtssprache der EU als Bezeichnung für die geografische Herkunft der Waren verstanden werden, nicht aber als Name eines Herstellers bzw. Anbieters von Waren und Dienstleistungen. Als Markenname sei der Begriff daher ungeeignet.

Die AG "Marques de l’Etat de Monaco" focht diese Entscheidung des HABM vor dem Gericht der Europäischen Union an — ohne Erfolg.

Das Fürstentum habe sich freiwillig entschieden, eine europäische Gemeinschaftsmarke zu beantragen und damit EU-Recht zu beanspruchen. Dann unterliege es auch dessen Regeln, stellte das Gericht der Europäischen Union fest (T-197/13).

Der Zwergstaat sei weltweit bekannt wegen seiner fürstlichen Familie und der verstorbenen Fürstin, dem Hollywoodstar Grace Kelly. Wegen der regelmäßigen Veranstaltung eines Formel-1-Rennens und wegen seines Zirkusfestivals. Ohne Zweifel werde jeder EU-Bürger beim Namen Monaco an das gleichnamige geografische Gebiet denken.

Damit habe die Bezeichnung "Monaco" lediglich beschreibenden Charakter: Sie verweise auf die geografische Herkunft der Waren bzw. auf den Ort, an dem eine bestimmte Dienstleistung erbracht werde. Als Unternehmenskennzeichen komme der Name des Fürstentums daher nicht in Frage.

Flieger zu spät gelandet

Fluggesellschaft darf unter bestimmten Bedingungen die Ausgleichszahlung für Passagiere kürzen

Ein Flug nach Cancun in Mexiko landete mit einer Verspätung von drei Stunden und 41 Minuten. Aus diesem Grund forderten zwei Passagiere von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Das Unternehmen zahlte den Reisenden allerdings nur 600 Euro. Und das zu Recht, erfuhren sie beim Anwaltsgerichtshof Hessen, der ihre Klage auf Zahlung des Differenzbetrags abwies (31 C 1623/14 (83)).

Im Prinzip stehe den Passagieren — bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden und einer Entfernung von über 3.500 Kilometern (Langstrecke) — eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person zu, räumte das Gericht ein. Jedoch sehe die Fluggastrechteverordnung, welche die Rechte der Passagiere schütze, auch vor, dass Flugunternehmen die Ausgleichszahlung für einen annullierten Flug unter Umständen halbieren dürften.

Nämlich dann, wenn es ihnen gelinge, die Passagiere mit einem Alternativflug ans Ziel zu befördern, der höchstens vier Stunden später lande als ursprünglich geplant. Auch diese Regelung solle den Fluggästen nützen, indem sie für die Flugunternehmen einen finanziellen Anreiz biete, die Passagiere in solchen Fällen schnell anderweitig zu befördern. Warum sollte man diese Regelung nicht auf eine Flugverspätung von mehr als drei, aber weniger als vier Stunden übertragen?

Denn aus Sicht des Passagiers mache es keinerlei Unterschied, ob er mit dem gleichen Flieger (durchgeführt gemäß der ursprünglichen Flugplanung) oder mit einem Alternativflug drei bis vier Stunden zu spät lande. Die Ausgleichszahlung für die Flugverspätung um 50 Prozent zu kürzen, sei daher auch bei einer Flugverspätung zulässig, sofern sie unter vier Stunden bleibe.

Im konkreten Fall habe der Flieger laut Auskunft der Airline die Parkposition um 22.16 Uhr Ortszeit erreicht, drei Stunden und 41 Minuten nach der geplanten Ankunft. Selbst wenn man das Öffnen der Flugzeugtür als Maßstab für die Dauer der Verspätung nehme, liege sie noch unter vier Stunden: Vom Erreichen der Parkposition bis zum Aussteigen vergingen keine 19 Minuten, das hätten nicht einmal die Fluggäste behauptet. Da sie demnach mit weniger als vier Stunden Verspätung am Zielort ankamen, müssten sie sich mit 300 Euro Ausgleichszahlung pro Person begnügen.

Das "Himbeer-Vanille-Abenteuer"

BGH verbietet Reklame auf einer Verpackung von Teekanne als Etikettenschwindel

Der bekannte deutsche Teehändler bietet unter anderem einen Früchtetee mit dem blumigen Namen "Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer" an. Auf der Verpackung prangen niedliche Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten, daneben die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen". So weit, so bunt. Allerdings finden sich im Tee weder Bestandteile, noch Aromen von Vanille oder Himbeere.

Das rief einen Verbraucherverband auf den Plan. Er kritisierte, die Verpackung des Tees täusche die Verbraucher über den Inhalt. Der Streit beschäftigt seither die Gerichte. Nur das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte irreführende Werbung: Die Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis stelle doch klar, dass der Früchtetee keine Vanille und keine Himbeeren enthalte. Dass Früchte fehlten, sei für die Verbraucher also zu erkennen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befragte den Gerichtshof der Europäischen Union in Sachen Etikettenschwindel. Dessen Antwort: Wenn das nicht zutreffe, dürfe Reklame für Lebensmittel nicht durch das Aussehen, durch Bezeichnungen oder durch Bilder den falschen Eindruck erwecken, dass bestimmte Zutaten enthalten seien (Urteil vom 4.6.2015, C-195/14). Kurz gesagt: Was auf der Verpackung "drauf" ist, muss auch im Lebensmittel "drin" sein.

Diese Entscheidung setzte nun der BGH in seinem Teekanne-Urteil um (I ZR 45/13). Trotz der Hinweise im Zutatenverzeichnis sei es nicht ausgeschlossen, dass der Name des Tees und die Bilder auf der Verpackung Verbraucher zu dem Irrtum verleiteten, im Früchtetee Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren vorzufinden.

Nicht jeder Verbraucher lese die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite, um vor der Kaufentscheidung präzise den Inhalt des Lebensmittels festzustellen, so die Bundesrichter. Viele orientierten sich an den groß herausgestellten Hinweisen und Bildern. Und diese legten zumindest den Gedanken nahe, der Tee bestehe tatächlich u.a. aus Vanille- und Himbeerbestandteilen. Daher dürfe das Produkt nicht mehr so etikettiert verkauft werden.

Transponder statt Schenkelbrand

Pferde mit Transpondern zu kennzeichnen ist in Deutschland Pflicht

Transponder sind kleine Funk-Kommunikationsgeräte, eine Art Speicherchip, der auch eingesetzt werden kann, um Tiere zu kennzeichnen. Die Mini-Geräte werden mit einem Injektor implantiert und verwachsen mit dem Gewebe.

Ein Pferdezüchter aus Rosendahl lehnt diese Praxis ab und möchte seine Hannoveraner-Pferde nach wie vor mit dem Schenkelbrand des Zuchtverbands kennzeichnen. Die zuständige Behörde wies ihn darauf hin, dass die einschlägige EU-Norm (VO (EG) Nr. 504/2008) zum Identifizierungssystem in Deutschland verbindlich gilt.

Vergeblich wehrte sich der Pferdezüchter mit einer Klage gegen die "Transponderpflicht": Nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde müssten in Deutschland ausnahmslos mit einem Transponder gekennzeichnet werden, stellte das Oberverwaltungsgericht Münster fest (13 A 1445/14). Hier gehe es darum, EU-weit ein lückenloses Identifizierungssystem zu gewährleisten, so das Gericht. Das sei mit dem Schenkelbrand nicht zu bewerkstelligen.

Für jedes in der EU geborene Pferd — und für pferdeartige Tiere wie z.B. Esel (= Equiden) — werde ein lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt, der so genannte Equidenpass. Der meist am Hals implantierte Transponder stelle eine eindeutige Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Tier her. Mit einem Lesegerät könne man die auf dem Transponder gespeicherten Daten elektronisch auslesen. Eine Sammel-Datenbank speichere die Details zu jedem Pferd unter einer spezifischen Kennnummer.

Flugzeug defekt: 29 Stunden Verspätung

Gehört das zu den "außergewöhnlichen Umständen", die eine Airline von der Ausgleichszahlung an Fluggäste befreit?

Eine Holländerin reiste nach Südamerika (Ecuador). Sie hatte den Hin- und Rückflug — von Amsterdam nach Quito und zurück — bei der niederländischen Fluggesellschaft KLM gebucht. Der Rückflug verzögerte sich um mehr als einen Tag (um 29 Stunden), weil technische Teile des Flugzeugs defekt waren: Die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit mussten ausgetauscht werden. Die Urlauberin verlangte für den verspäteten Flug eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung.

Dagegen pochte KLM darauf, das Malheur sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Es habe sich um einen "außergewöhnlichen Umstand" gehandelt, für den sie nicht verantwortlich sei. Damit sei sie von der Ausgleichspflicht befreit. Die defekten Teile habe sie, die Fluggesellschaft, per Luftfracht aus Amsterdam liefern und dort einbauen müssen. Diese Teile hätten ihre durchschnittliche Lebensdauer bei weitem nicht erreicht gehabt. Der Hersteller habe auch keinerlei Hinweis auf Mängel ab einem bestimmten Alter gegeben.

Das Amsterdamer Gericht, das den Rechtsstreit entscheiden sollte, legte ihn dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor (C-257/14). Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob unerwartet auftretende technische Probleme, die nicht auf fehlerhafte Wartung zurückgehen, zu den "außergewöhnlichen Umständen" zählen, die der Airline nicht zuzurechnen sind.

Das gelte nur in Ausnahmefällen, so der EuGH: nämlich bei Problemen, die ein Luftfahrtunternehmen aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht im Griff habe. Zum Beispiel, wenn der Flugzeughersteller entdecke, dass eine Maschine einen versteckten Fabrikationsfehler aufweise, der die Flugsicherheit beeinträchtigen könne. Oder bei technischen Defekten durch Sabotageakte. Prinzipiell seien aber technische Probleme nicht als "außergewöhnlicher Umstand" einzustufen.

Die Fliegerei bringe unausweichlich technische Probleme mit sich, auch unerwartete Mängel gehörten zum betrieblichen Alltag einer Fluggesellschaft. Diese komplexen Systeme, die oft bei extremen Wetterbedingungen eingesetzt werden, seien anfällig. Kein Flugzeugteil habe eine unbegrenzte Lebensdauer. Mit Ausfällen müssten die Unternehmen ständig rechnen, auch wenn sie dem durch gründliches Warten vorbeugten. KLM müsse deshalb die Kundin für die Flugverspätung entschädigen. Es stehe dem Unternehmen frei, sich beim Hersteller der defekten Teile schadlos zu halten.

Rückflug sechs Stunden zu spät

Ein Kleinkind, das kostenlos mitreist, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung

Eine deutsche Familie hatte ihren Urlaub auf Mallorca verbracht. Weil sich der Rückflug nach München um sechs Stunden und 20 Minuten verspätete, verlangten die Eltern für sich und für ihr eineinhalb Jahre altes Mädchen von der Fluggesellschaft pro Person 250 Euro Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Bezug auf das Kleinkind scheiterte die Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (X ZR 35/14). Die Eltern hätten den Pauschalurlaub inklusive Flug bei einem Reiseveranstalter gebucht, so die Bundesrichter. Laut Buchungsbestätigung habe die Fluggesellschaft dem Reiseveranstalter für das Mädchen eine Kinderermäßigung von 100 Prozent gewährt, d.h. für die Beförderung auf die Baleareninsel und zurück keine Kosten berechnet.

Die EU-Fluggastrechteverordnung gelte jedoch nur für zahlende Fluggäste. Also nicht für Kleinkinder, die ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz auf dem Schoß der Eltern — und deshalb kostenlos — befördert werden. Sie könnten daher auch keine Ausgleichszahlung von der Airline verlangen, wenn ein Flug annulliert werde oder mit mehr als drei Stunden Verspätung stattfinde.

1.559 Euro für mobiles Internet!

Mobilfunkanbieter muss bei ungewöhnlichem Kundenverhalten die Verbindung unterbrechen

Als der Kunde den Mobilfunkvertrag abschloss, wählte er bewusst keine Flatrate für das mobile Internet, sondern einen "Internet by call-Tarif". Bei diesem Tarif werden die tatsächlich gewählten Verbindungen berechnet. Das schien dem Kunden vorteilhafter, denn er surfte nur gelegentlich im "World Wide Web". Er wusste nicht, dass sich ein Smartphone auch automatisch ins Internet einwählen kann, z.B. um Updates herunterzuladen.

Das erfuhr der Mann erst, als es schon zu spät war: Für September 2010 schickte ihm der Mobilfunkanbieter eine Rechnung über 1.559,71 Euro ins Haus. Vom 7.9. bis 13.9. war das Smartphone des Kunden nachts permanent im Internet aktiv gewesen. Er beglich die horrende Rechnung nicht und ließ sich vom Mobilfunkunternehmen verklagen.

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass dem Mobilfunkanbieter der geforderte Betrag nicht zusteht (104 C 432/13). Er habe dem Kunden weder eine SMS-Warnung geschickt, noch die Verbindung unterbrochen, kritisierte das Amtsgericht. Dazu seien Mobilfunkanbieter aber bei derart ungewöhnlichem Nutzungsverhalten von Kunden verpflichtet: Sie müssten Schaden von ihren Vertragspartnern abwenden.

Wähle ein Kunde einen "Internet by call"-Tarif und nutze dennoch in den Nachtstunden das Internet so exzessiv, dass die Kosten geradezu explodierten, stelle das einen krassen Widerspruch dar. Da müsse sich dem Mobilfunkanbieter der Gedanke aufdrängen, dass sich der Kunde unfreiwillig selbst schädige.

Ein vernünftiger Kunde, der so ausgiebig mit dem Smartphone "surfen" wolle, hätte zweifellos eine Flatrate gewählt. Außerdem sei der Mann weder vor, noch nach dem September 2010 lange im Netz gewesen, wie die übrigen Rechnungen belegten.

Mobilfunkanbieter müssten die Verbindung kurz unterbrechen ("Cut-off"), wenn die Gebühren eine Höhe von 150 Euro plus Mehrwertsteuer erreichten. Dieser Betrag orientiere sich an der EU-Roaming-Verordnung II: Sie sehe für mobile Internetnutzung im Ausland bei 50 Euro einen "Cut-Off" vor, um die Kosten zu begrenzen. Beim Surfen im Inland liege der Betrag höher, weil der Mobilfunkanbieter dabei nicht so schnell an eine automatische Einwahl des Smartphones (= ungewollte Selbstschädigung des Kunden) denken müsse wie bei der Internetnutzung im Ausland.

Bus statt Flugzeug

Vulkanausbruch verzögert Rückreise aus Marokko: kein Schadenersatz für Urlauber

Im April 2010 wurde bekanntlich der gesamte europäische Luftraum für Flugzeuge gesperrt, weil in Island der Vulkan Eyjafjallajökull ausgebrochen war. Ein Vulkan-Opfer von vielen war Pauschalurlauber H, dessen Rückflug von Marokko nach Deutschland am 18.4. stattfinden sollte.

Da das unmöglich war, kündigte der Reiseveranstalter vorsorglich den Reisevertrag wegen höherer Gewalt. Gleichzeitig organisierten seine Mitarbeiter vor Ort einen Bus und beförderten die Marokko-Urlauber (am 19. und 20. April) auf dem Landweg nach Hause.

Urlauber H verlangte anschließend vom Reiseveranstalter über 9.000 Euro Schadenersatz: Er sei viel zu spät nach Hause gekommen und habe hohen Verdienstausfall zu beklagen. Anstatt zu checken, ob es Flugräume gab, die nicht gesperrt waren, habe der Reiseveranstalter die ganze Gruppe auf den Bus warten lassen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt konnte jedoch auf Seiten des Veranstalters keine Versäumnisse erkennen und wies die Klage des Kunden ab (16 U 19/14). Am 18.4. habe niemand fliegen können. Dass es dem Reiseveranstalter nicht gelungen sei, die Urlauber wie geplant an diesem Tag nach Deutschland zu befördern, stelle angesichts der Umstände keine Pflichtverletzung dar. Er habe sie so schnell wie möglich nach Hause bringen lassen.

Am 18.4. habe niemand gewusst, wie lange der Luftraum gesperrt sein würde. Daher sei es korrekt gewesen, die Heimreise per Bus anzutreten, anstatt auf die ungewisse Möglichkeit der Öffnung des Luftraums zu hoffen. Erst ab dem 21.4. sei der Flugbetrieb in Mitteleuropa allmählich wieder in Gang gekommen. Hätte der Reiseveranstalter darauf gewartet, wäre Herr H noch später zu Hause eingetroffen. Wenn Tausende von gestrandeten Reisenden aus aller Welt auf Transport warteten, müsse der Reiseveranstalter auch nicht prüfen, ob irgendwo Flüge auf Teilstrecken möglich wären.

Flieger landet sechs Stunden zu spät

Airline entschuldigt sich mit einem Brand im Hot Meal Ofen während des Vorflugs

Deutsche Reisende hatten beim Rückflug aus dem Urlaub Pech. Ihr Flugzeug startete wesentlich später als geplant und landete mit sechs Stunden Verspätung in Köln, mitten in der Nacht um 4 Uhr 51. Die Fluggäste waren der Ansicht, ihnen stehe deshalb gemäß EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person zu.

Doch die Fluggesellschaft weigerte sich zu zahlen und behauptete, hier habe ein "außergewöhnlicher Umstand" vorgelegen. Die Flugverspätung sei unvermeidlich gewesen. Auf dem vorhergehenden Flug der Maschine habe es in der Kabine gebrannt. Die Crew habe eine Zwischenlandung einlegen müssen, um den Brand zu löschen. Das Feuer habe ein Mitarbeiter der Catering-Firma ausgelöst, der in einem Hot Meal Ofen einen Akku vergessen habe.

Das stelle keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, den die Airline nicht beherrschen konnte, urteilte das Amtsgericht Köln (142 C 600/13). Der Brand eines Akkus im Ofen sei keine Naturkatastrophe, die außerhalb des betrieblichen Bereiches angesiedelt wäre. Catering-Firmen belieferten Flugzeuge mit Essen, das gehöre zum normalen Flugbetrieb. Wenn dabei Fehler passierten, gehöre das ebenso dazu. Dass er nicht dem eigenen Personal der Fluggesellschaft passiert sei, spiele keine Rolle.

Luftfahrtunternehmen müssten für alle Probleme und Störungen einstehen, die zum typischen Betriebsrisiko in der Branche gehörten. Der Brand sei schon beim vorhergehenden Flug aufgetreten. Die Verspätung sei der Art und Weise geschuldet, wie der Flugbetrieb organisiert sei. Jede Fluggesellschaft laste ihre Flugzeugflotte bestmöglich aus. Je dichter die Flüge hintereinander durchgeführt würden, desto wahrscheinlicher werde es, dass sich eine Verzögerung beim "Vorflug" auf die nachfolgenden Flüge auswirke.

Dieses Risiko durch den engen Zeitplan nehme die Airline bewusst in Kauf — das dürfe sie dann aber nicht auf die Passagiere abwälzen. Die Urlauber hätten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, weil das Flugzeug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen gelandet sei.

Sind dicke Menschen behindert?

Ein dicker dänischer Tagesvater wird entlassen und fühlt sich diskriminiert

Nach 15 Jahren Tätigkeit kündigte die dänische Kommune Billund einem Tagesvater, der im Auftrag der Gemeinde in seiner Wohnung Kinder betreute. Im Kündigungsgespräch wurde unter anderem auch seine starke Fettleibigkeit angesprochen, so dass sich der Mann diskriminiert fühlte. Zwar bestritt die Kommune rundweg, dass sein Körperumfang etwas mit der Kündigung zu tun hatte.

Doch die Gewerkschaft "Fag og Arbeijde" zog für ihn vor Gericht und verklagte die ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung von Schadenersatz: Sie habe den Tagesvater wegen Adipositas (Fettleibigkeit) entlassen und damit rechtswidrig diskriminiert. Das dänische Arbeitsgericht von Kolding legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob in so einem Fall die EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie überhaupt anzuwenden ist (C-354/13).

Das Recht der EU enthalte keine Norm, die es direkt verbiete, dicke Personen im Arbeitsleben zu benachteiligen, erklärte der EuGH. Es sei aber verboten, Personen wegen einer Behinderung zu diskriminieren. Ziel der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie sei es unter anderem auch, behinderten Menschen das Ausüben eines Berufs zu ermöglichen. Daher stelle sich die Frage, ob Adipositas eine Behinderung darstellen könne.

Und diese Frage bejahten die Europarichter. Behinderung definieren sie so: Sie sei eine physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung von Dauer, die den Betroffenen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren daran hindere, am Berufsleben gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern und in vollem Umfang teilzuhaben. Die Ursache dieser Beeinträchtigung spiele dabei keine Rolle.

Demnach könne man sehr dicke Personen durchaus als behinderte Personen im Sinne der Richtlinie ansehen, zum Beispiel wenn sie nur eingeschränkt mobil seien. Das dänische Arbeitsgericht müsse nun prüfen, ob die Adipositas des Tagesvaters unter diese Definition der Behinderung falle. Dann könnte der Vorwurf der Diskriminierung möglicherweise zutreffen und ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.

Reiseveranstalter bucht Flug um

Dem Flugreisenden steht wegen "verweigerter Beförderung" eine Ausgleichszahlung zu

Eine deutsche Urlauberin hatte über einen Veranstalter von Pauschalreisen einen Hin- und Rückflug an den Urlaubsort gebucht. Am Tag vor dem Rückflug teilte ihr ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters vor Ort mit, sie werde auf einen anderen Flug umgebucht. Der startete wesentlich früher, die Urlauberin war empört. Doch sie protestierte vergeblich gegen die Änderung.

Zu Hause angekommen, forderte die Frau von der Fluggesellschaft 400 Euro Ausgleichszahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (23 C 6252/13). Der von der Urlauberin gebuchte Flug sei vom Flugunternehmen wie geplant durchgeführt worden. Wenn man den Fluggast gegen dessen Willen auf einen anderen Flug umbuche, verweigere man ihm/ihr damit die geschuldete Beförderung.

Laut EU-Fluggastrechteverordnung begründe das einen Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Dass die Airline die Umbuchung nicht selbst vorgenommen habe, ändere daran nichts: Sie hafte für die Nichtbeförderung auch dann, wenn dafür der mit ihr kooperierende Reiseveranstalter verantwortlich sei. Es stehe dem Flugunternehmen frei, den Betrag anschließend vom Reiseveranstalter zurückzufordern (juristisch: "Regress").

Das sei so geregelt worden, weil Fluggesellschaften nicht beförderte Reisende am besten betreuen könnten — denn sie seien direkt an den Flughäfen präsent. Außerdem sei für Fluggäste meist gar nicht klar, wer für eine Nichtbeförderung bzw. Umbuchung verantwortlich sei. Wenn Reisende das erst klären müssten, bevor sie Unterstützung von der Airline bekommen, könnten sie ihre Rechte gar nicht effektiv wahrnehmen. Dann würde das mit der EU-Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für Fluggäste verfehlt.

Flugverspätung durch Generalstreik

Kurzartikel

Startet und landet ein Flugzeug (Flug von Stuttgart nach Mallorca) mit über drei Stunden Verspätung, würde normalerweise den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Anders liegt der Fall, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die von der Fluggesellschaft nicht beeinflusst werden konnten. Das trifft zu, wenn sich die vorangegangenen Flüge des Flugzeugs durch einen Generalstreik in Griechenland verzögerten, der zu einer vorübergehenden Sperrung des griechischen Luftraums führte. Hat die Fluggesellschaft obendrein versucht, ein Ersatzflugzeug aufzutreiben - was ihr wegen des akuten Bedarfs an Ersatzfliegern in dieser Situation nicht gelang -, hat das Unternehmen alles Zumutbare getan, um die Verspätung zu vermeiden.

"Geld-Zurück-Garantie"

Irreführende Reklame: Handeln nach Vorschrift ist kein "ungewöhnliches Angebot"

Ein Internethändler für Computerzubehör warb im Netz für seine Produkte und versprach den potenziellen Kunden: "Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. … Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.".

Ein Konkurrent von P kritisierte diese Hinweise als irreführende Reklame und verlangte, sie künftig anders zu formulieren: Mit "Selbstverständlichem" zu werben, sei wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Hamm wies den Vorwurf zurück, weil Händler P seine "Garantie" in der Reklame nicht als "besonderen Blickfang" herausgestellt habe.

Damit war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden (I ZR 185/12). Gemäß EU-Recht zu unlauteren Geschäftspraktiken dürften Händler Rechte, die den Verbrauchern gesetzlich zustehen, nicht als Besonderheit ihres Angebots präsentieren. Das könne durch "blickfangmäßiges" Darstellen geschehen, aber nicht nur.

Die "Geld-Zurück-Garantie" sei schon deshalb unlauter, weil beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt werde, Händler P unterscheide sich mit dieser Garantie von den Konkurrenten, indem er Kunden freiwillig besondere Rechte einräume. Tatsächlich gehe das Angebot eines 14-tägigen Rückgaberechts nicht über das gesetzliche Recht der Verbraucher hinaus.

Im Internethandel (allgemein im Versandhandel) dürften Kunden einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen 14 Tage lang widerrufen. Dass sie dann ihr Geld zurückbekämen, sei selbstverständlich. Dennoch stelle P auf seiner Website das Recht auf Rückgabe und die Übernahme des Versandrisikos als freiwillige Leistungen seines Unternehmens und als ungewöhnliches Entgegenkommen zu Gunsten der Kunden dar.

Zauberwürfel Rubik‘s Cube

Die Form des Würfel-Geduldsspiels ist im EU-Binnenmarkt als Marke geschützt

Inhaberin der Rechte am Zauberwürfel "Rubik’s Cube" ist das britische Unternehmen "Seven Towns". Für dieses Unternehmen hat das EU-Markenamt (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt = HABM) 1999 die äußere Form des Würfels als Gemeinschaftsmarke für "dreidimensionale Geduldsspiele" ins EU-Markenregister eingetragen.

Der Begriff "Gemeinschaftsmarke" bedeutet: Der Markenschutz für eine Ware oder für eine Dienstleistung gilt einheitlich im gesamten EU-Binnenmarkt. Unternehmen können nicht nur für Namen (z.B. Nivea) oder Wortfolgen (z.B. "Vorsprung durch Technik") Markenschutz beantragen, sondern auch für grafische Darstellungen oder eine bestimmte Form ihrer Ware.

2006 wollte der deutsche Spielzeugproduzent "Simba Toys" den Markenschutz für den Zauberwürfel für nichtig erklären lassen. Begründung: Technische Lösungen wie die "Drehbarkeit" des Würfels in allen Dimensionen könnten nur durch ein Patent geschützt werden, nicht durch den Eintrag als Marke.

Das HABM wies den Antrag des deutschen Konkurrenten ab. Das Gericht der Europäischen Union musste sich mit dem Würfel-Streit befassen und ließ "Simba Toys" ebenfalls abblitzen (T 450/09).

Der Wirkmechanismus, der es erlaube, alle Ebenen des Würfels — vertikal und horizontal — zu drehen, liege im Inneren des Würfels und sei nicht sichtbar. Auf der geschützten grafischen Darstellung des Würfels sei nicht zu erkennen, dass seine Einzelteile drehbar seien. Der Betrachter erkenne schwarze Linien und eine Gitterstruktur, die für sich genommen keine technische Funktion habe.

Daher habe es das HABM zu Recht abgelehnt, die Form des Rubik’s Cube aus dem Markenregister zu streichen. Doch das hindere "Simba Toys" nicht daran, andere dreidimensionale Geduldsspiele zu entwickeln und zu verkaufen.

Illegale Reben

Europarecht: Winzer muss alte Reben roden, die ohne Genehmigung angepflanzt wurden

Ein Winzer legte sich mit der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau an. 2008 forderte sie von ihm, Weinreben auf einer Fläche von 800 Quadratmetern zu entfernen: Sein Vater habe diese Fläche 1972 ohne weinrechtliche Genehmigung bepflanzt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das europäische Recht zum Weinanbau, das die Überschussproduktion von Wein bekämpfen soll: Illegal gepflanzte Reben, die vor dem 1.9.1998 gepflanzt wurden, waren bis Ende 2009 anzumelden. Wer sie meldete und Gebühren zahlte, musste nicht roden. Wer illegal gepflanzte nicht meldete, dem drohte der Befehl, sie auszureißen …

Vergeblich klagte der Winzer gegen den Bescheid der Landesanstalt: Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen ihn (W 3 K 14.37). Letztlich seien die umstrittenen Vorschriften zu Gunsten der Winzer erlassen worden, erläuterte das Gericht:

Verstöße gegen das Verbot von Neuanpflanzungen erhöhten kontinuierlich den Wein-Überschuss. Die widerrechtlichen Anpflanzungen führten zu unlauterem Wettbewerb und verschärften die ohnehin großen Probleme des europäischen Weinsektors.

Die Landesanstalt für Weinbau habe den Winzer darauf aufmerksam gemacht, dass er die Legalisierung der nicht genehmigten Reben beantragen könne. Das habe er nicht getan. Stattdessen habe er auf dem Standpunkt beharrt, die Reben seien vor 36 Jahren gepflanzt worden, also müsse die Landesanstalt den bestehenden Zustand anerkennen. Dem Vater des Winzers sei 1972 aber nur eine Überführung von Reben erlaubt worden, nicht das Anpflanzen auf diesem Grundstück.

Auf die "Hobbyregelung" könne sich der Winzer auch nicht berufen (Hobbyregelung: Reben für den Eigenverbrauch sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen). Dafür sei die Fläche zu groß, ihre Erträge seien nicht für den Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt. Der Winzer habe zudem selbst erklärt, er wolle einen Museumsweinberg als touristischen Anziehungspunkt schaffen und eigenen Wein ausschenken. Der Weinanbau sei für ihn also kein Hobby.

Um das Roden der Reben kommt der Weinbauer daher nicht herum. Da er die Rodung längst hätte vornehmen müssen, musste er auch noch 1094,40 Euro Strafgeld zahlen.