Ein Feuerwehrmann der belgischen Stadt Nivelles verlangte von der Kommune Entschädigung für Bereitschaftsdienste. Jeden Monat schob er eine Woche Bereitschaftsdienst, die Zeit ist seiner Ansicht nach als Arbeitszeit anzusehen. Über diesen Rechtsstreit sollte der Arbeitsgerichtshof Brüssel entscheiden. Er bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der Frage, ob zu Hause verbrachte Bereitschaftszeit nach EU-Recht als Arbeitszeit gilt.
Unter bestimmten Bedingungen sei diese Frage mit "Ja" zu beantworten, erklärte der EuGH, und die seien im konkreten Fall erfüllt (C-518/15). Denn der Feuerwehrmann müsse offenbar während seines Bereitschaftsdienstes für den Arbeitgeber nicht nur erreichbar sein. Er sei darüber hinaus verpflichtet, sich in dieser Zeit zu Hause aufzuhalten und einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten.
Selbst wenn sich der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Wohnung aufhalte: Die Pflicht, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, und die Auflage, sich bei einem Einsatz innerhalb kürzester Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränke die Möglichkeiten des Arbeitnehmers erheblich ein, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen.
Unter diesen Umständen sei Bereitschaftszeit allemal als Arbeitszeit einzustufen. Die Frage des Arbeitsentgelts regle die EU-Arbeitszeitrichtlinie allerdings nicht einheitlich: Die Mitgliedsstaaten könnten im nationalen Recht bestimmen, dass Arbeitnehmer für die "Arbeitszeit" anders bezahlt werden als für die "Ruhezeit".
In Deutschland steht nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts von 2016 (5 AZR 716/15) Arbeitnehmern für Bereitschaftsdienst der Mindestlohn zu. Diesen Lohn darf der Arbeitgeber allerdings kürzen, wenn der Arbeitnehmer in der normalen Arbeitszeit mehr als den Mindestlohn verdient.
Wer für Bereitschaftsdienst unter den vom EuGH formulierten Bedingungen vom Arbeitgeber keine Entschädigung oder Freizeitausgleich bekommt, kann sich auf das Urteil des EuGH berufen und seine Ansprüche geltend machen.