Europa und internationales Recht

Ryanair muss Steuern und Gebühren erstatten

Airlines dürfen Fluggästen nicht verbieten, ihre Ansprüche an einen Dienstleister abzutreten

Fluggäste, die einen gebuchten und bezahlten Flug nicht antreten, können von der Fluggesellschaft verlangen, die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu erstatten. Doch wie sollen Kunden diesen Anspruch geltend machen, wenn die Airline entgegen europäischem Recht in der Buchungsbestätigung nicht offenlegt, welcher Anteil des Flugpreises auf Steuern und Gebühren entfällt — so wie die irische Fluglinie Ryanair?

Eine Dienstleistungsfirma X, die darauf spezialisiert ist, die Ansprüche von Fluggästen gegen Fluggesellschaften durchzusetzen (neudeutsch: "claim-handling-company"), nahm sich dieses Problems an. Sie ließ sich die Rechte von Passagieren abtreten, die bei Ryanair gebuchte Flüge nach Frankfurt nicht wahrnehmen konnten und keine Erstattung erhielten. Firma X verklagte die Fluggesellschaft auf Auskunft, in welcher Höhe Steuern und Gebühren bei den einzelnen Buchungen angefallen waren, und forderte Zahlung des entsprechenden Betrags.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2-24 O 100/19). Die Firma X benötige die Auskunft, um die Rechte der Fluggäste durchsetzen zu können. Denn das Flugunternehmen habe in den Buchungsbestätigungen rechtswidrig die Steuern und Gebühren nicht ausgewiesen. Dabei könne Ryanair über deren Höhe unschwer Auskunft geben: Welche Steuern und Gebühren an die jeweiligen Flughafengesellschaften bzw. Staaten abzuführen seien, könne die Airline problemlos aus ihren Datenbanken abrufen.

Anders als Ryanair meine, sei die Firma X auch befugt, im Namen der Kunden zu klagen. Dass die Airline in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Kunden verbiete, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmen an Dienstleister abzutreten, benachteilige die Fluggäste in unangemessener Weise.

Die AGB-Klausel sei unwirksam, denn ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an diesem Verbot sei nicht ersichtlich. Anfragen von "claim-handling-companies" zu beantworten, sei für Airlines nicht aufwendiger, als die Anfragen von Fluggästen zu bearbeiten. Dagegen sei es für die Fluggäste von großem Interesse, sich die mühsame Auseinandersetzung mit Flugunternehmen zu ersparen und die Durchsetzung ihrer Ansprüche einem Dienstleister zu überlassen.

Markenschutz für "MESSI" endgültig gebilligt

Der Fußballstar kann künftig Kleidung und Sportartikel nach sich selbst benennen

Was lange währte, wird jetzt endlich gut - jedenfalls für den Weltfußballer Lionel Messi. Fast ein Jahrzehnt dauerte der Streit um Markenschutz für den Namen "MESSI". Dem Eintrag ins Markenregister hatte nämlich ein spanischer Unternehmer widersprochen, der unter dem Markennamen "MASSI" Kleidung, Schuhe und Sportartikel verkauft. Er befürchtete, Verbraucher könnten die Markennamen verwechseln und die neue Marke so seinem Umsatz schaden.

Das EU-Markenamt EUIPO hatte dem spanischen Unternehmen Recht gegeben: Die beiden Begriffe seien fast identisch und das Warenangebot ebenfalls. "MESSI" dürfe daher nicht als EU-Marke registriert werden. Dagegen klagte Lionel Messi mit Erfolg beim Gericht der EU. Dessen Urteil wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof bestätigt (C-449/18 P).

Trotz der großen Ähnlichkeit der Markennamen sei eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen, da Messi als Weltfußballer und Person des öffentlichen Lebens weltweit bekannt sei. Verbraucher, die Sportartikel oder Sportkleidung kauften, dächten beim Markennamen "MESSI" an den Sportler und nicht an "MASSI". Es sei auch nicht zu befürchten, dass versehentlich annähmen, die Produkte stammten vom selben Unternehmen.

Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen

Naturschutzbund macht den Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt für Umweltschäden verantwortlich

Weil dort geschützte Wasservögel brüten, wurde ein Teil der Halbinsel Eiderstedt in Schleswig-Holstein zum Schutzgebiet erklärt. Es wird überwiegend als Grünlandgebiet traditionell landwirtschaftlich genutzt und muss zu diesem Zweck entwässert werden. Das ist die wesentliche Aufgabe des Deich- und Hauptsielverbands Eiderstedt. Diese Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhält ein Schöpfwerk, dessen Pumpen den Wasserstand reduzieren.

Der Naturschutzbund wirft dem Deichverband vor, der Betrieb des Schöpfwerks führe zu Umweltschäden, die die Wasservögel beeinträchtigten. Die Naturschützer verlangten vom Landkreis Gegenmaßnahmen gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie. Doch der Landkreis lehnte ab: Deutschland habe die (im EU-Recht vorgesehene) Möglichkeit wahrgenommen, Landwirte bzw. den Deichverband von der Haftung für Umweltschäden zu befreien, soweit die Schäden auf einer "normalen Bewirtschaftung" des betreffenden Gebiets beruhten.

Gegen den Behördenbescheid zog der Naturschutzbund vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Klärung der Frage, wie "normale Bewirtschaftung" zu verstehen sei (C-297/19). Dieser Begriff umfasse landwirtschaftliche Tätigkeiten einschließlich ihrer notwendigen Ergänzungen wie Be- und Entwässerung und damit auch den Betrieb eines Schöpfwerks, so der EuGH.

Normal sei die Bewirtschaftung im Schutzgebiet allerdings nur, wenn die Vorgaben der Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie beachtet und mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis in Einklang gebracht werden. Werde gegen die Schutzvorschriften verstoßen, könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie der Deichverband für Umweltschäden haftbar sein — auch wenn sie mit ihrer "beruflichen Tätigkeit" Aufgaben erfüllten, die ihnen der Staat im öffentlichen Interesse übertragen habe.

Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen

EuGH beanstandet die Widerrufsinformation in einem deutschen Immobilienkreditvertrag

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Information über das Widerrufsrecht in einem deutschen Immobiliendarlehensvertrag mit Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar ist.

Hintergrund: Verbraucher können Kreditverträge mit Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Kreditnehmer gemäß den gesetzlichen Vorgaben über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Viele Verbraucher haben wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase schon versucht, sich von einem älteren, höher verzinsten Kreditvertrag zu lösen — unter Berufung auf eine fehlerhafte "Widerspruchsbelehrung". So auch im konkreten Fall.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den EuGH gebeten, die Widerspruchsinformation in einem Immobilienkreditvertrag zu beurteilen (C-66/19). Und der EuGH kritisierte an dem Vertrag einen so genannten Kaskadenverweis: Die einschlägige Klausel verweise auf § 492 Abs.2 BGB, die wiederum auf weitere Vorschriften verweise. Der Verbraucher müsse also eine Vielzahl von Gesetzeswerken studieren, um zu erfahren, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginne.

Der Vertragstext selbst informiere den Verbraucher nicht hinreichend klar darüber, wie diese Frist berechnet werde, und auch nicht über weitere Bedingungen für die Ausübung seines Widerrufsrechts. Allein auf Basis der Hinweise im Vertrag könnten Verbraucher weder den Umfang ihrer vertraglichen Pflichten bestimmen, noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte. Soweit der EuGH.

Allerdings sollten sich Verbraucher nicht zu früh freuen: Ob sie jetzt alte Verbraucherkreditverträge widerrufen können, ist trotz dieses Urteils fraglich. Denn der Bundesgerichtshof sieht die Sache anders: Kreditinstitute müssten nicht genauer formulieren als der deutsche Gesetzgeber, teilte er bereits mit. Deutsche Banken verwendeten ein per Gesetz vorgegebenes Musterformular und das enthalte die vom EuGH beanstandete Klausel. Sie hätten die Klausel deshalb anwenden müssen.

Gerichte könnten sich über gesetzliche Vorgaben nicht hinwegsetzen: Für dieses Problem müsse daher der Staat eine Lösung suchen. Bisher habe der Gesetzgeber außerdem die Verbraucherkreditrichtlinie, soweit es Immobilienfinanzierungen betreffe, ohnehin noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Momentan sei also offen, ob sie auf Immobiliendarlehensverträge anwendbar sei.

Auskunftspflicht von Online-Plattformen

Bei illegalen "Uploads" müssen Online-Unternehmen nur die Postanschrift des Nutzers offenlegen

Im Internet das Urheberrecht durchzusetzen, ist eine Sisyphos-Aufgabe. Die Constantin Film Verleih GmbH hat Online-Plattformen schon einige Male wegen illegaler Uploads auf Auskunft verklagt. Im konkreten Rechtsstreit ging es unter anderem um den Film "Scary Movie 5", der 2013 und 2014 ohne die Zustimmung der Rechteinhaberin bei YouTube eingestellt und von mehreren zehntausend Nutzern angeschaut worden war.

Die Constantin Film Verleih GmbH verlangte von YouTube (und der Muttergesellschaft Google) Auskunft über den oder die Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten. Doch die Online-Unternehmen rückten keine Informationen heraus. Der Film Verleih zog vor Gericht und pochte auf eine EU-Richtlinie (Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG): Demnach können Gerichte bei Verletzungen des Urheberrechts anordnen, dass Auskunft über deren Urheber bzw. dessen "Adresse" erteilt wird.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Rechteinhaberin von den Online-Plattformen nur die Postanschrift des betreffenden Internetnutzers verlangen kann, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer (C-264/19). Da in der EU-Richtlinie ohne weitere Präzisierung nur der Begriff "Adresse" verwendet werde, könne hier nur die Postanschrift gemeint sein.

So, wie dieser Begriff üblicherweise gebraucht werde, beziehe er sich nicht auf andere Kontaktdaten. Auch im EU-Recht im Allgemeinen werde der Begriff Adresse nur im engeren Sinn der Postanschrift verwendet. Ihn so auszulegen, bringe zudem die unterschiedlichen Rechte am besten in Einklang, um die es hier gehe: das Recht der Rechteinhaberin auf Auskunft und das Recht der Internetnutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Deutscher Wein oder Wein aus Rheinhessen?

Entscheidendes Merkmal geschützter Weinbezeichnungen ist die geografische Herkunft

Ein Winzer wollte Rebflächen auf dem Gebiet der Gemeinde Nieder-Hilbersheim (Landkreis Mainz-Bingen) wieder bepflanzen, die 2008 gerodet worden waren. Natürlich wollte er den Wein aus diesen Weinbergen als "rheinhessischen" Wein vermarkten, der einen guten Ruf hat. Deshalb sollte ihm die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bestätigen, dass die Flurstücke im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung "Rheinhessen" liegen.

Allenfalls als "Deutschen Wein" könne er Erzeugnisse aus diesen Grundstücken anbieten, lautete die ablehnende Antwort. Die geschützte Ursprungsbezeichnung der Gemeinde dürften nach geltender Rechtslage nur Weine aus Weinbergen tragen, die 2009 "bestockt" waren, behauptete die Landwirtschaftskammer. Mit dieser Auskunft gab sich der Winzer nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz setzte er sich durch (1 K 67/19.MZ). Der Winzer dürfe die geschützte Ursprungsbezeichnung "Rheinhessen" verwenden und müsse sich nicht auf die allgemeine Bezeichnung "Deutscher Wein" verweisen lassen, so das VG. Die Landwirtschaftskammer stütze ihre Ansicht auf ein "Beiblatt" zur Produktspezifikation für rheinhessischen Wein im EU-Register: Das Beiblatt sei nur auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht worden.

Wenn aber die im öffentlichen EU-Register festgelegte Produktspezifikation die geschützten Rebflächen der Gemeinde nicht einschränke, seien davon abweichende nationale Regelungen unbeachtlich. Die allgemein zugängliche Produktspezifikation sei gegenüber nationalen Regelungen grundsätzlich vorrangig. Es sei gerade ihr Sinn und Zweck, Interessenten klar die räumlichen Grenzen einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu vermitteln. Schließlich sei das wesentliche Merkmal einer geschützten Ursprungsbezeichnung für Wein die geografische Herkunft.

Unzulängliche Reisepapiere

Airline darf die Beförderung von Fluggästen ablehnen, wenn deren Reisepapiere den Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht entsprechen

Eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern wollte von Frankfurt nach Johannesburg fliegen. Alle hatten Tickets und gültige Reiseunterlagen — dachten die Eltern. Doch am Flughafen Frankfurt teilte ihnen die Fluggesellschaft mit, sie könne die Kinder nicht mitnehmen. Deren Reisepässe seien nicht neu, sondern "nur verlängert".

In Südafrika gelten für Minderjährige sehr strenge Einreisebestimmungen: Sie müssen eine Original-Geburtsurkunde vorlegen. Mit Kinderreisepässen können sie nur einreisen, wenn diese neu ausgestellt sind. Verlängerte oder aktualisierte Kinderreisepässe werden nicht akzeptiert, wie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes nachzulesen ist.

Notgedrungen fuhr die Familie wieder nach Hause und besorgte neue Kinderreisepässe. Gegen Aufpreis konnte sie dann am nächsten Tag nach Südafrika fliegen. Nach der Reise erhoben die Eltern Klage: Die Airline müsse sie für die Nicht-Beförderung entschädigen — mit einer Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung, pro Person 600 Euro.

Darauf hätten die Reisenden keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Frankfurt (32 C 1268/19 (88)). Die Fluggesellschaft habe ihnen die Beförderung mit gutem Grund verweigert, weil ihre Reiseunterlagen nicht den Anforderungen des Gastlandes entsprachen. Die Einreisebestimmungen seien den Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden zu entnehmen.

Schon möglich, dass man es auf dem Flughafen Johannesburg mit diesen Vorschriften nicht immer genau nehme und die Beamten ihren Ermessensspielraum so großzügig handhabten, wie die Kläger behaupteten. Darauf komme es hier aber nicht an. Aufgrund der zunächst vorgelegten Kinderreisepässe konnten die Airline-Mitarbeiter jedenfalls nicht sicher sein, dass den minderjährigen Urlaubern die Einreise erlaubt werden würde.

In diesem Fall hätte die Fluggesellschaft ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten der Urlauber übernehmen müssen. So ein Risiko einzugehen, sei für das Unternehmen unzumutbar. Anders als Veranstalter von Pauschalreisen seien Flugunternehmen auch nicht verpflichtet, die Kunden vor Antritt der Reise über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen zu informieren.

"Vespa"-Motorroller abgekupfert?

Rechteinhaber Piaggio beanstandet die Verletzung des geistigen Eigentums durch ein chinesisches Unternehmen

Die chinesische "Zhejiang Zhongneng Industry Group" hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein so genanntes Geschmacksmuster eintragen lassen. Geschmacksmuster sind sozusagen geschützte Design-Vorlagen, im konkreten Fall die Vorlage für einen Motorroller.

2014 beantragte der italienische Hersteller Piaggio — Inhaber der Markenrechte am berühmten Motorroller "Vespa" — den Eintrag des Zhejiang-Motorrollers für nichtig zu erklären. Er sei mehr oder weniger eine Kopie der Design-Ikone "Vespa LX", die in Frankreich und Italien sogar als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt sei. Das EUIPO wies den Antrag ab.

Die Klage von Piaggio gegen diese Entscheidung scheiterte beim Gericht der Europäischen Union (T-219/18). Optisch machten die beiden Krafträder einen unterschiedlichen Gesamteindruck, fand das Gericht. Den Zhejiang-Motorroller zeichneten eckige Konturen aus, bei der Vespa LX herrschten runde Linien vor. Inwiefern Zhejiang den Motorroller Vespa LX kopiert haben könnte, sei daher nicht nachvollziehbar.

Auch andere Formmerkmale seien verschieden, was der Aufmerksamkeit informierter Benutzer nicht entgehen werde. Diejenigen Verbraucher, für die der Kauf eines Motorrollers in Frage komme, widmeten sich nämlich dem Produkt mit großem Interesse: Sie nähmen den Stil und das Erscheinungsbild der Vespa LX, deren "rundlichen, femininen" Charakter durchaus wahr. Deshalb sei nicht zu befürchten, dass sie die beiden Motorroller verwechselten.

"Cookies" müssen "aktiv" bejaht werden!

Kurzartikel

Fast auf jeder Webseite, die Internetnutzer aufrufen, werden sie dazu aufgefordert, dem Setzen von "Cookies" zuzustimmen. So werden für Werbezwecke Informationen über ihr Surfverhalten gesammelt. Dem müssen die Nutzer aktiv zustimmen: Ein voreingestelltes "Ankreuzkästchen" — das der Nutzer wegklicken muss, wenn er nicht einwilligt — genügt nicht als Zustimmung. Diese Vorschrift soll laut EuGH die Internetnutzer davor schützen, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in ihre Geräte und damit in ihre Privatsphäre eindringen.

Treibstoff auf dem Rollfeld

Verzögert sich dadurch ein Flug, steht den Passagieren keine Entschädigung zu

Mit Ryanair wollte ein belgischer Fluggast im Dezember 2015 von Italien nach Belgien zurückfliegen. Weil auf dem italienischen Flughafen Treibstoff ausgelaufen und deshalb die Startbahn vorübergehend geschlossen war, startete der Flug mit einer Verspätung von vier Stunden. Dafür verlangte der Passagier eine Ausgleichszahlung von 250 Euro von Ryanair.

So eine Entschädigung steht Fluggästen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu, wenn sich ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Es sei denn, die Verspätung wurde durch "außergewöhnliche Umstände" verursacht, die von der Fluggesellschaft nicht beeinflusst werden können. Ein belgisches Gericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob Treibstoff auf dem Rollfeld als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen sei.

Ja, das sei als "höhere Gewalt" einzustufen, entschied der EuGH (C-159/18). Die Instandhaltung der Startbahnen sei Sache der Flughafenbetreiber, darauf hätten die Airlines keinen Einfluss. Wenn die zuständige Flughafenbehörde beschließe, eine Startbahn zu sperren, sei das für die Flugunternehmen nicht zu ändern — sie müssten das so akzeptieren.

Deshalb stehe den betroffenen Passagieren in diesem Fall keine Ausgleichszahlung zu. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft von der Pflicht befreie, die Fluggäste für die Verspätung zu entschädigen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Flugzeug der gleichen Airline (hier also Ryanair) Treibstoff verloren und so die Verspätung des Belgienflugs verursacht hätte.

Hautstraffender Collagen-Drink?

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

Der Fernsehsender Home Shopping Europe "berichtete" in der Sendung "Beauty & Me" über "Pro Vita Collagendrink", d.h. er machte Reklame dafür. Es handelt sich um ein Kombinationspräparat aus Kollagenpeptiden (Wirkstoff Verisol), Hyaluronsäure, Biotin, Zink, Selen und Vitamin A, mit angeblich ganz tollen Wirkungen auf die Haut.

Die Moderatorinnen lobten das Produkt folgendermaßen: "Das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen … nicht nur fürs Gesicht". "Sie können hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen". "… hier hat man festgestellt, wir gehen auf `ne Steigerung der Collagenproduktion … von 65%".

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — der die gewerblichen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen vertritt, darunter Kosmetik- und Arzneimittelproduzenten — verklagte den Hersteller des "Collagendrinks" auf Unterlassung: Zum einen führe die Reklame Verbraucher in die Irre, weil die angepriesene Wirkung wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Zum anderen sei gemäß EU-Recht Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln verboten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ zwar durchblicken, dass es die Werbung ebenfalls für irreführend hält, befasste sich aber gar nicht erst mit diesem Vorwurf (6 U 90/17). Der Verweis auf die "Health-Claims-Verordnung" der Europäischen Union genüge hier. Sie verbiete jede Angabe, mit der direkt oder indirekt zum Ausdruck gebracht werde, dass der Verzehr eines Lebensmittels den Gesundheitszustand des Konsumenten verbessere.

So ein Zusammenhang sei in der Reklamesendung hergestellt worden, auch wenn kein medizinisches Vokabular benutzt wurde. Eine Moderatorin habe den "lebenslangen Aufbau und Abbau von Kollagen" erläutert und betont, dass mit dem Drink das "wichtige Stützgerüst der Haut" aufgenommen und so in den "tieferen Hautschichten die Collagenproduktion angekurbelt" werde. Zumindest indirekt sei damit eine Wirkung des "Collagendrinks" auf das Bindegewebe umschrieben.

Das mit dem "Collagendrink" aufgenommene Kollagen steigere angeblich die körpereigene Kollagenproduktion und polstere dadurch die Haut "von innen" heraus auf. Als Ergebnis werde die Haut auch da gestrafft, wo Hautunebenheiten oder altersschlaffe Haut die Optik beeinträchtigten. Es werde also eine positive Wirkung auf Prozesse im menschlichen Körper behauptet — so verstehe das jedenfalls der durchschnittlich informierte Zuschauer.

Schließlich habe die Reklame auf Tests dermatologischer Institute hingewiesen und betont, die Schönheitswirkung des "Collagendrinks" sei wissenschaftlich untermauert — mit zweifelhaften Belegen. Der Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller müsse diese Art Werbung unterlassen.

Volles Gehalt im Urlaub

Das gilt auch nach Kurzarbeit: Arbeitgeber darf deswegen nicht das Urlaubsgehalt kürzen

Der Streit eines deutschen Betonbauers mit seinem Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, war Anlass für eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Arbeitnehmer H forderte vom Arbeitgeber eine Nachzahlung von 900 Euro, um die sein Urlaubsgehalt für 2015 gekürzt worden war. So ist es im Baugewerbe-Tarifvertrag vorgesehen, wenn vorher Kurzarbeit geleistet wurde.

H hatte vor dem Urlaub 26 Wochen lang überhaupt nicht gearbeitet ("Kurzarbeit Null"). Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsvergütung entsprechend, also fiel sie geringer aus. Da der Arbeitnehmer die Kürzung für unzulässig hielt, wandte er sich an das Arbeitsgericht Verden. Und das Arbeitsgericht fragte beim EuGH nach, ob es mit EU-Recht vereinbar sei, die Urlaubsvergütung wegen Kurzarbeit zu reduzieren.

Europäische Arbeitnehmer haben während des Mindesturlaubs Anspruch auf ihr normales Gehalt, urteilte der EuGH, und das gelte auch dann, wenn sie vorher wegen Kurzarbeit weniger Geld bekommen haben (C-385/17). Allerdings stehe dem Arbeitnehmer der jährliche Mindesturlaub von vier Wochen nur zu, wenn er auch das ganze Jahr über gearbeitet habe.

Herr H sei im Jahr 2015 26 Wochen lang nicht im Einsatz gewesen. Deshalb sei nach EU-Recht nur von zwei Wochen Jahresurlaub auszugehen. Darüber könne das Arbeitsgericht Verden allerdings nach deutschem Recht entscheiden: Das EU-Recht schließe es keineswegs aus, nach nationalem Recht oder per Tarifvertrag auch dann längeren Urlaub zu gewähren, wenn die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit herabgesetzt war.

Laut Tarifvertrag haben deutsche Bauarbeiter unabhängig von Kurzarbeit Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. In diesem Punkt ist also der Tarifvertrag arbeitnehmerfreundlicher als das EU-Recht.

Deshalb ist fraglich, ob die (nun fällige) Anpassung des Baugewerbe-Tarifvertrags ans EU-Recht einen nennenswerten Vorteil für die Arbeitnehmer bringt — trotz des Verbots, die Urlaubsvergütung wegen Kurzarbeit zu mindern. Es könnte auch auf folgendes Ergebnis hinauslaufen: Weniger Urlaubstage mit höherer Urlaubsvergütung pro Tag — statt viele Urlaubstage mit gekürzter Urlaubsvergütung.

Flugpreise nur in "Euro"?

Bei einem Flug, der in London startet, darf Germanwings den Ticketpreis auch in britischen Pfund angeben

Auf der Internetseite der deutschen Fluggesellschaft Germanwings buchte ein Kunde von Deutschland aus einen Flug von London nach Stuttgart. Der Flugpreis war nur in britischen Pfund angegeben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete dies als unlauteres Vorgehen und verklagte Germanwings auf Unterlassung: Eine deutsche Fluggesellschaft müsse ihre Preise in Euro ausweisen.

Der Bundesgerichtshof befragte zu diesem Rechtsstreit den Europäischen Gerichtshof: Dürften nach EU-Recht Fluggesellschaften — wenn sie den Endpreis eines Tickets nicht in Euro bezifferten — den Flugpreis in beliebiger Währung angeben?

Uneingeschränkte Wahlfreiheit gebe es nicht, urteilte der Europäische Gerichtshof (C-330/17). Denn im Interesse der Verbraucher müssten die Preise gut vergleichbar sein. Wenn eine Fluggesellschaft den Flugpreis nicht in Euro angebe, müsse sie zumindest eine Währung wählen, die in dem Mitgliedsstaat, in dem Startort oder Zielort des betreffenden Flugs lägen, als gesetzliches Zahlungsmittel gelte.

Das sei hier aber der Fall. Dass Germanwings den Flugpreis von London nach Stuttgart in britischen Pfund angegeben habe, sei demnach nicht "unlauter", sondern zulässig. Das deutsche Flugunternehmen habe im Internet einen Flug mit Abflugort London angeboten. Im (Noch-)Mitgliedsstaat Großbritannien sei das Pfund Sterling gesetzliches Zahlungsmittel.

Traubenmost mit Schwefeldioxid

Sektkellerei darf für alkoholfreies Getränk geschwefelten Traubenmost verwenden

Eine Sektkellerei in Neustadt an der Weinstraße stellt auch alkoholfreie Getränke her, darunter einen Traubensaft, dem sie Kohlensäure zusetzt. Den wollte die Firmeninhaberin künftig mit geschwefeltem Traubenmost mischen, mit maximal 200 mg/l Schwefel. Er solle als Antioxidationsmittel wirken, teilte sie dem Landkreis mit (d.h. den Traubensaft vor dem Verderb durch die Reaktion mit Sauerstoff bewahren).

Doch die zuständige Behörde war damit nicht einverstanden: Nach geltendem EU-Recht dürfe Traubensaft nicht mit Schwefeldioxid versetzt werden, lautete die Auskunft. Zudem sei Traubenmost als Zwischenprodukt der Weinherstellung nicht zum Verzehr bestimmt. Die Vorschrift, dass Traubensaft kein Schwefeldioxid enthalten dürfe, diene dem Schutz der Verbraucher. Die Sektkellerei wolle diese Vorschrift umgehen, indem sie beide Produkte mische.

Nach dieser Abfuhr klagte die Sektkellerei das "Ok" der Behörde ein. Die EU-Kommission habe schon 2014 bestätigt, dass Schwefeldioxid in teilweise gegorenem Traubenmost ("Federweißer") zulässig sei. Federweißer sei sehr wohl für den Konsum bestimmt. Auch alkoholfreier Wein enthalte Traubenmost mit Schwefeldioxid. Nach den Grundsätzen des Lebensmittelrechts dürfe bei einer Mischung mit einem anderen Lebensmittel das im Most zulässige Schwefeldioxid auch im Endprodukt enthalten sein.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt setzte sich die Inhaberin der Sektkellerei durch (5 K 285/18.NW). In einer Konzentration von höchstens 200 mg/l sei der Zusatz von Schwefeldioxid in alkoholfreien Getränken zulässig, stellte das VG fest, also auch in Traubenmost.

Die Sektkellerei plane, ein "perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost" herzustellen, also ein aus zwei Lebensmitteln zusammengesetztes Produkt. Wenn Schwefeldioxid im Most zulässig sei, könne man es auch in einem mit Traubenmost zusammengesetzten Lebensmittel verwenden. Über den Schwefelgehalt müssten die Verbraucher allerdings auf dem Etikett informiert werden.

Vorrang für Verbraucherschutz

"Sammelfahrten" für notgeschlachtete Rinder sind nicht erlaubt

Laut einer Verordnung des Europäischen Parlaments für "Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Nr. 853/2004)" müssen geschlachtete Tiere unter "hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden".

Rundfahrten, bei denen auf dem Hof bereits notgeschlachtete Tiere von verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt und zum Schlachthof gebracht werden, verstoßen gegen diese Vorschrift, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (13 LA 297/17). Eine ungerechtfertigte Verzögerung sei dann schon anzunehmen, wenn der Transport länger als unbedingt nötig dauere. Und das sei bei Sammelfahrten generell der Fall, weil die Fahrtstrecke länger sei und mehr Tiere verladen werden.

Vergeblich pochte ein Transportunternehmer darauf, dass es dafür keine gesetzlichen Zeitvorgaben gebe. Vorgeschrieben sei nur, dass die Tierkörper nach Ablauf von zwei Stunden gekühlt werden müssten.

Daraus könne man nicht schließen, dass erst ein über zwei Stunden dauernder Transport verzögert wäre, so das OVG. Ziel der EU-Verordnung sei es, Verbraucher vor verdorbenem Fleisch zu bewahren. Notgeschlachtete Tiere müssten so schnell wie möglich im Schlachthof ausgeweidet werden, damit Verbraucher auch Fleisch von solchen Tieren ohne Bedenken essen könnten.

Den Einwand des Transportunternehmens, man könne durch einen sorgfältigen Umgang mit den geschlachteten Tieren die befürchteten Hygienemängel vermeiden, ließ das OVG nicht gelten. Die EU-Verordnung verlange im Interesse der Verbraucher zweifellos beides: hygienisch einwandfreie Bedingungen und einen schnellen Transport.

Coca-Cola-Schrift bleibt exklusiv

Getränkehersteller klagt gegen syrisches "Trittbrettfahrer"-Unternehmen

Ein Markenrechtsstreit, bei dem es ausnahmsweise nicht um die Markennamen geht, sondern um die für Coca-Cola typische, schwungvolle Schrift: Die syrische Gesellschaft Modern Industrial & Trading Investment (Mitico) benutzt sie im Handel und auf ihrer Webseite (mastercola.com) fürs Marketing.

Als Mitico beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Begriff "Master" als EU-weite Marke für Getränke und Nahrungsmittel registrieren lassen wollte, widersprach die Gesellschaft Coca-Cola dem Eintrag.

Sie pochte auf ihre älteren Markenrechte: Mitico benutze die Marke "Master" in einer Schrift, die bewusst an die Marke Coca-Cola erinnere. Das EUIPO wies den Vorwurf mit der Begründung zurück, die Markennamen seien so unterschiedlich, dass keine Gefahr bestehe, sie zu verwechseln — obwohl beide Marken in der gleichen Schriftart dargestellt würden und die von den Unternehmen angebotenen Waren identisch seien.

Beim Gericht der Europäischen Union hatte Coca-Cola dagegen mit seiner Klage Erfolg (T-61/16). Das Schriftbild sei sehr ähnlich, betonte das Gericht, schon weil beide Unternehmen eine in der heutigen Geschäftswelt wenig geläufige Schriftart einsetzten (Spencer-Schrift). Zudem verlängere bei beiden Schriftzügen eine "Schlange" in weitem Bogen den Anfangsbuchstaben. Diese Ähnlichkeit im Schriftzug genüge, um Assoziationen zu Coca-Cola zu wecken.

Verbraucher könnten durchaus einen Zusammenhang zwischen der Marke "Master" und den älteren Marken von Coca-Cola herstellen. Coca-Cola habe deshalb dem Eintrag der Marke "Master" ins EU-Markenregister zu Recht widersprochen. Zwar werde der Markenname "Master" bisher nur in Syrien und im Mittleren Osten in der Coca-Cola-ähnlichen Form benutzt, so das Gericht.

Doch die Annahme sei logisch, dass sich dies durch den europäischen Markenschutz ändern und "Master" künftig auch in der EU benutzt werden solle. Insofern bestehe durchaus die Gefahr, dass hier ein "wirtschaftlicher Trittbrettfahrer" die Berühmtheit einer geschätzten Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

"HP" bleibt EU-Marke

Computererfahrene Verbraucher erkennen die beiden Buchstaben als Hinweis auf das Unternehmen Hewlett Packard

Das polnische Unternehmen Senetic beantragte 2015 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Marke "HP" und das zugehörige Bildzeichen zu löschen. "HP" ist als Marke für Waren (Drucker und Patronen) und für Computerdienstleistungen im EU-Markenregister eingetragen ("Unionsmarke"). Inhaber der Markenrechte ist die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group.

Deren Konkurrent Senetic begründete seinen Antrag beim EUIPO mit dem Argument, die aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung sei nicht unterscheidungskräftig: Waren aus dem Bereich Technik würden häufig mit zwei oder drei Buchstaben gekennzeichnet. Daher werde die Abkürzung HP von Verbrauchern nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden. Dieser Einwand wurde vom EUIPO zurückgewiesen.

Auch eine Klage von Senetic vor dem Gericht der Europäischen Union blieb erfolglos (T-207/17 und 208/17). Die Kombination der beiden Buchstaben H und P werde — außer von Hewlett Packard — kaum benutzt und sei als Unternehmenskennzeichen von Hewlett Packard bekannt, erklärte das Gericht.

Zumindest von den hier maßgeblichen Kundenkreisen — also von Verbrauchern, die mit Computern und Druckern arbeiteten — werde das Zeichen HP sehr wohl als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, also auf die Familiennamen der Unternehmensgründer aufgefasst.

Wilder Streik legte TUIfly lahm

EuGH: Das ist kein außergewöhnlicher Umstand, welcher der Airline die Ausgleichszahlung an die Fluggäste erspart

Im Herbst 2016 kündigte die deutsche Fluggesellschaft TUIfly überraschend an, das Unternehmen umzustrukturieren. Das hatte zur Folge, dass sich die empörte Belegschaft reihenweise krankmeldete (89 Prozent des Cockpit-Personals). Eine Woche später einigte sich das Management mit dem Betriebsrat auf einen Unternehmensplan. Doch während dieser Woche musste die Airline wegen des "wilden Streiks" viele Flüge annullieren.

Das Unternehmen weigerte sich, die Fluggäste dafür zu entschädigen, d.h. Ausgleich gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen. Begründung: Hier habe es sich um "außergewöhnliche Umstände" gehandelt, für die nicht die Airline verantwortlich sei.

Deutsche Amtsgerichte, die über Klagen der Fluggäste in diesem Fall entscheiden mussten, wandten sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Sie fragten nach, ob so eine "spontane Abwesenheit" des Flugpersonals zu den "außergewöhnlichen Umständen" zählt, die eine Fluggesellschaft von ihrer Entschädigungspflicht befreit.

Der EuGH verneinte dies (C-195/17 und andere). "Außergewöhnliche Umstände" in diesem Sinne seien nur Ereignisse, die ihrer Natur nach nicht zur normalen Tätigkeit einer Airline gehörten und die von ihr tatsächlich nicht beherrschbar seien. Diese Voraussetzungen träfen nicht automatisch bei jedem Streik zu. Im konkreten Fall seien sie jedenfalls nicht erfüllt.

Betriebliche Umstrukturierungen gehörten zu den üblichen wirtschaftlichen Maßnahmen eines Unternehmens. Wenn eine Airline dabei Konflikte mit den Mitarbeitern austragen müsse, sei das ebenfalls nicht "ungewöhnlich". Deren Reaktion gehöre zu den ökonomischen Risiken, die mit einer Umorganisation und ihren sozialen Folgen einhergehen. Solche Vorgänge zählten deshalb zur normalen Tätigkeit von Fluggesellschaften.

Ebenso wenig sei anzunehmen, dass die TUIfly nicht in der Lage gewesen sei, den "wilden Streik" zu beherrschen. Sie habe mit ihrer Entscheidung den Konflikt ausgelöst und diesen durch die Einigung mit dem Betriebsrat auch wieder beendet.

Nach deutschem Tarifrecht sei zwar das Vorgehen der Belegschaft als illegaler, "wilder Streik" einzustufen, weil er nicht offiziell von einer Gewerkschaft initiiert war. Das spiele hier aber keine Rolle: Ob Passagieren eine Ausgleichszahlung zustehe, dürfe nicht von den unterschiedlichen Vorschriften im Tarifrecht der Mitgliedsstaaten abhängen. Das widerspräche sowohl dem angestrebten hohen Schutz für die Fluggäste, als auch dem Ziel, die Geschäftsbedingungen für Fluggesellschaften in der EU einander anzugleichen.

Messi wird Marke

Rechteinhaber der EU-Marke "MASSI" kann Markenschutz für "MESSI" nicht verhindern

Im Sommer 2011 ließ Fußballstar Lionel Messi beim EUIPO (= "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum", sozusagen das EU-Markenamt) seinen Namen als Marke für Bekleidung, Schuhe und Sportartikel registrieren. Dem Markenschutz für "MESSI" widersprach jedoch ein spanischer Unternehmer, der unter dem Markennamen "MASSI" ebenfalls Bekleidung, Schuhe und Sportartikel (z.B. Helme für Radfahrer) verkauft.

Das EUIPO teilte die Annahme des Unternehmers, dass Verbraucher die Marken verwechseln könnten: Die beiden Begriffe seien nahezu identisch und das Warenangebot ebenfalls. Daher könne der Inhaber der älteren Markenrechte verlangen, dass der Eintrag von "MESSI" ins EU-Markenregister rückgängig gemacht werde. Gegen diese Entscheidung klagte der Fußballspieler beim Gericht der Europäischen Union und bekam Recht.

In der Tat ähnelten die Markennamen einander sehr, räumte das Gericht der EU ein (T-554/14). Dennoch sei in diesem Fall eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen. Anders als das EUIPO annehme, sei Lionel Messi nicht nur bei Fußballfans und Sportbegeisterten bekannt. Er sei eine Person des öffentlichen Lebens, über die in den Medien regelmäßig berichtet werde. Vielleicht hätten trotzdem einige Verbraucher noch nie von Messi gehört.

Doch der durchschnittliche Verbraucher, der Sportartikel oder Sportkleidung kaufe, denke bei dem Wort "MESSI" an den berühmten Fußballer. Die Bekanntheit des Spielers werde dafür sorgen, dass Verbraucher die Marken trotz großer Ähnlichkeit im Klang unterscheiden könnten und nicht irrtümlich annehmen, dass die fraglichen Waren aus demselben Unternehmen stammten.

Schwäbischer "Glen"-Whisky

Denkt der durchschnittliche EU-Verbraucher bei dem Wort "Glen" sofort an "Scotch Whisky"?

Der schottische Whisky-Verband SWA, Interessenvertreter schottischer Whisky-Brennereien, zog gegen ein deutsches Produkt zu Felde. Genauer gesagt: Gegen einen Whisky der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart, den die Brennerei als "Glen Buchenbach" verkauft. Bei dem Wort "Glen" denke der Verbraucher natürlich an "Scotch Whisky", erklärte der SWA, daher sei die Bezeichnung "Glen Buchenbach" irreführend.

Das Landgericht Hamburg bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung des Streits: "Scotch Whisky" sei zwar eine geschützte Herkunftsbezeichnung, so das Landgericht. Es würden aber nicht nur schottische Whiskys mit dem Wort "Glen" auf dem Etikett angeboten, sondern auch Whiskys aus Kanada oder Irland. Das Wort stammt aus dem Gälischen und bedeutet "schmales Tal".

Der EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe erläuterte den Standpunkt des EuGH in diesem Streit: Tatsächlich könnte die Bezeichnung "Glen" für deutschen Whisky irreführend sein, betonte er. Allerdings nur dann, wenn die Behauptung des schottischen Verbands zutreffe, dass der durchschnittliche europäische Verbraucher bei dem Begriff "Glen" sozusagen automatisch an "Scotch Whisky" denke (C-44/17). Wie bekannt der Begriff bei europäischen Verbrauchern sei, diese Frage müsse das Hamburger Landgericht selbst prüfen.

Ein Produktname könne jedenfalls nicht nur dann als irreführend verboten werden, wenn er einer EU-weit geschützten geografischen Angabe vom Klang her oder von der Schreibweise her total ähnlich sei. Der gute Ruf einer geschützten Herkunftsbezeichnung werde auch dann in unlauterer Weise ausgenützt, wenn feststehe, dass Verbraucher einen Produktnamen gedanklich mit der geschützten Herkunftsbezeichnung in Verbindung brächten.

Denn dann kauften sie möglicherweise das "Trittbrettfahrer"-Produkt nur wegen der mit der geschützten Bezeichnung verbundenen positiven Assoziation. Zusätzliche Informationen auf dem Etikett änderten daran nichts.

Damit meinte der EuGH-Generalanwalt weitere Hinweise auf dem Etikett, mit denen die schwäbische Brennerei versucht hatte, dem Vorwurf der Irreführung vorzubeugen: Neben dem Namen "Glen Buchenbach" steht da "Swabian Single Malt Whisky" und "Hergestellt in den Berglen".