Die EU hat als Beitrag zum Verbraucherschutz und zum reibungslosen Funktionieren des Onlinehandels eine Internet-Plattform (OS-Plattform) eingerichtet. Sie soll bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern unabhängig und schnell eine außergerichtliche Schlichtung ermöglichen. Die entsprechende EU-Verordnung — "Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten" heißt sie in schönstem Beamtendeutsch — schreibt vor, dass alle gewerblichen Webseiten einen Link zu dieser OS-Plattform enthalten müssen.
Das ist der Hintergrund eines Rechtsstreits zweier Onlinehändler. Beide Unternehmen verkaufen im Internet auf gängigen Plattformen Software, auch über das Internetauktionshaus eBay. Händler X bot Anfang 2017 dort ein Windows-Produkt an. Händler Y beanstandete das Angebot, weil es keinen Link auf die OS-Plattform enthielt: Das verstoße gegen die EU-Vorschrift und müsse künftig anders gehandhabt werden, forderte Händler Y.
Die EU-Verordnung gelte nicht für Angebote auf Handelsplattformen wie eBay, konterte Händler X. Im Übrigen seien auf eBay seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht. In diesem Text verweise er auf die Internetadresse der OS-Plattform. Das genügt nicht, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (4 U 50/17).
Auch gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssten einen Link zur OS-Plattform enthalten. Die EU-Verordnung verlange ausdrücklich, dass Online-Marktplätze einen Link zur OS-Plattform setzen müssten. Das bedeute umgekehrt aber nicht, dass diese Pflicht für die einzelnen Anbieter auf so einem Online-Marktplatz entfalle. Die EU-Verordnung setze ein weites Verständnis des Begriffs "Webseite" voraus.
Sinn und Zweck der Vorschrift sei, in ganz Europa Auseinandersetzungen über Online-Kaufverträge möglichst ohne Prozess effektiv und transparent abzuwickeln. Derartige Konflikte beträfen selbstverständlich auch Online-Kaufverträge mit Anbietern auf Handelsplattformen. Händler X müsse die Internetadresse der OS-Plattform außerdem "verlinken". Ein "Link" sei nach allgemeinem Verständnis "klickbar" und nicht nur die Wiedergabe einer Internetadresse im Text.