Erbangelegenheiten

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Testament unvollständig

Widerrufenes älteres Testament kann zur Auslegung des neuen Testaments herangezogen werden

160.000 Euro Bargeld und eine Menge Grund hatte der alte Mann hinterlassen. Alleinerbin sollte nach einem älteren, aber durchgestrichenen Testament seine Frau werden. Kinder hatte das Paar nicht, aber einige Neffen und Nichten. Wer von ihnen welches Grundstück bekommen sollte, hatte der Erblasser schon im ersten Testament im Detail aufgelistet. Später hatte er ein neues verfasst, allerdings nur Kleinigkeiten verändert. Doch der letzte Satz aus dem älteren Testament fehlte, dass seine Frau Alleinerbin sei. Stattdessen stand da: "Das Testament wird noch vervollständigt". Beide Schriftstücke bewahrte der Mann zusammen in einem Umschlag auf, den er in die Klinik mitnahm. Doch dort kam er nicht mehr dazu, das Testament fertigzustellen.

Vergeblich versuchten seine Neffen zu verhindern, dass die Ehefrau einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten bekam. Der Erblasser habe zwar das erste Testament widerrufen, erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht (1Z BR 93/04). Dennoch könne man es heranziehen, um den Willen des Erblassers zu erschließen.

Mit dem Durchstreichen des alten Testaments habe der Erblasser ein neues Testament vorbereiten wollen. Dass er sie zusammen aufbewahrte, bedeute, dass sie beide für ihn relevant gewesen seien: Die Regelungen im neuen Testament präzisierten fast durchgehend nur die im alten Testament. Nichts spreche dafür, dass er die Erbeinsetzung seiner Ehefrau habe widerrufen wollen. Alle anderen, die der Erblasser bedacht habe, erhielten einzelne Vermögensgegenstände, seine Frau sollte "alles übrige" erhalten. Sie solle nicht nur ihre eigenen Verwandten bedenken, habe er dazu geschrieben, sondern auch die seinigen. Damit habe der Mann zum Ausdruck gebracht, dass seine Frau den Nachlass regeln sollte.

Grundstückserbe verstorben

Kann das Grundbuch dennoch berichtigt werden?

Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus mehreren Geschwistern, erbte Grundstücke. Noch bevor die neuen Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden konnten, starb einer der Erben, A. Die Erben B und C legten dem Grundbuchamt den gemeinschaftlichen Erbschein vor, erreichten jedoch nichts: Sie müssten klären, wer A beerbe, wer also jetzt statt A Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Das gelang B und C jedoch nicht; daraufhin verweigerte das Amt die Änderung im Grundbuch.

Auf die Beschwerde der Erben B und C hin befasste sich das Oberlandesgericht Rostock mit dem Fall (7 W 87/04). Im Prinzip sei für den Eintrag ins Grundbuch der Nachweis der Erbfolge erforderlich, stellten die Richter fest. Doch wenn die Erbfolge nicht zu klären sei, könne das Grundbuch trotzdem berichtigt werden. Zusammen mit den lebenden Erben B und C seien auch die unbekannten Erben des verstorbenen Mitglieds der Erbengemeinschaft in das Grundbuch einzutragen.

Vater überträgt das Eigenheim einem Sohn

Nach seinem Tod streiten zwei Brüder um Pflichtteilsergänzung

Im Jahr 1990 übertrug ein Vater einem seiner beiden Söhne das Eigentum am Haus der Familie. Er ließ sich ein Nutzungsrecht an zwei Zimmern im Obergeschoss sowie an Küche und Bad einräumen. Nach seinem Tod im Jahr 2001 verlangte der andere Sohn, der sich wohl selbst Hoffnungen auf das elterliche Anwesen gemacht hatte, sein Pflichtteil müsse um 9.456 Euro erhöht werden, weil der Vater das Haus verschenkt habe. Das Oberlandesgericht Bremen wies jedoch seine Klage gegen den Erben, seinen Bruder, ab (4 U 61/04).

Nach dem Gesetz können Kinder, die nichts erben, von den Erben den Pflichtteil verlangen (= die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Hat der Erblasser einen Teil des Erbes vor seinem Tod verschenkt, steht den Pflichtteilsberechtigten eine "Ergänzung des Pflichtteils" zu. Das bedeutet, dass der verschenkte Gegenstand zum Nachlass dazugerechnet wird, wodurch sich der Pflichtteil erhöht. Liegen zwischen Schenkung und dem Tod des Erblassers mehr als zehn Jahre, wird diese bei der Berechnung des Pflichtteils allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Obwohl hier elf Jahre verstrichen waren, beharrte der zu kurz gekommene Bruder auf der Erhöhung des Pflichtteils: Die Zehn-Jahres-Frist dürfe hier keine Rolle spielen. Denn in Wirklichkeit sei im Haus alles beim Alten geblieben, die Familie habe mit der Schenkung nur ihn und seine Ansprüche ausmanövrieren wollen, argumentierte er.

Doch die Richter sahen das anders: Mit dem Eintrag des Erben im Grundbuch habe der Vater seine Stellung als Alleineigentümer aufgegeben, also auf sein Recht verzichtet, das Grundstück uneingeschränkt zu nutzen. Der "Nießbrauch" habe sich auf zwei Zimmer sowie Küche und Bad beschränkt. Der Vater hätte also z.B. bei einem Streit mit dem Erben diesen nicht mehr aus dem Haus weisen können. Das sei ein spürbarer Vermögensverlust, im Haus sei nur äußerlich "alles beim Alten geblieben". Mit dem Eintrag des Erben ins Grundbuch habe die Zehn-Jahres-Frist zu laufen begonnen, der Bruder könne daher keine Pflichtteilsergänzung mehr verlangen.

Original-Testament verschwunden

Das beweist nicht, dass der Erblasser das Testament bewusst vernichtet hat

Ein seit 1972 geschiedener Mann, Vater von drei Töchtern, fand nach der Trennung von seiner Frau eine neue Lebensgefährtin, mit der er über zwei Jahrzehnte zusammenlebte. Auch sie hatte aus geschiedener Ehe drei Kinder, die der Mann 2002 adoptierte. Im Jahr 1984 hatte er handschriftlich ein Testament verfasst, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte und die drei leiblichen Töchter mit dem Pflichtteil bedachte.

Nach seinem Tod im Sommer 2004 konnte die Lebensgefährtin jedoch nur eine Kopie des Testaments vorlegen: Das Original sei bei einem Brand in ihrem Haus vernichtet worden, dort habe der Verstorbene all seine Akten aufbewahrt. Sie beantragte einen Erbschein und erhielt ihn. Doch die Töchter widersprachen: Da das Testament nicht mehr auffindbar sei, müsse man annehmen, dass ihr Vater das Schriftstück vernichtet habe, weil er es widerrufen wollte.

Mit ihrem Einspruch hatten sie beim Landgericht Duisburg keinen Erfolg (7 T 49/05). Ein im Original nicht mehr auffindbares Testament könne gültig sein, wenn feststehe, dass es ohne Willen des Erblassers verloren ging, so die Richter. Allein die Tatsache, dass es verschwunden sei, lasse noch nicht den Schluss zu, dass der Erblasser das Testament absichtlich vernichtet habe. Da müssten schon weitere Anhaltspunkte dazukommen, die belegten, dass der Verstorbene seinen Willen geändert habe.

Dafür gebe es hier keinerlei Anzeichen. Der Brand im Haus der Lebensgefährtin erkläre das Verschwinden des Schriftstücks in plausibler Weise. Vernünftige Zweifel an der Echtheit der Kopie bestünden nicht. Der Verstorbene habe gewusst, dass seine Lebensgefährtin ohne das Erbe finanziell nicht abgesichert wäre. Alle Zeugen aus dem Bekanntenkreis hätten ausgesagt, dass das Verhältnis der Partner bis zum Schluss harmonisch gewesen sei und der Erblasser seine Lebensgefährtin nach wie vor als Alleinerbin sehen wollte.

Bank besteht auf Erbschein, um Kreditkonto

auf eine Witwe umzuschreiben BGH: Erben können ihr Erbrecht auch in anderer Form nachweisen

Der wohlhabende Verstorbene hatte einer Berliner Bank ein langfristiges so genanntes Berlin-Darlehen gewährt. Seine Witwe bat darum, das Darlehenskonto auf ihren Namen umzuschreiben: Sie sei Alleinerbin des Vermögens. Das belegte sie mit der Sterbeurkunde und einem notariell beglaubigten Testament ihres Gatten. Dies genügte der Bank jedoch nicht, sie bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.

Der Witwe wurde zwar vom Amtsgericht ohne Weiteres ein Erbschein ausgestellt, allerdings fielen Gerichtskosten von 1.434 Euro an. Die Witwe und ihre beiden Kinder als Miterben forderten das Geld von der Bank zurück: Ihre Forderung nach einem Erbschein sei unberechtigt. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verurteilte das Kreditinstitut dazu, die Auslagen zu erstatten (XI ZR 311/04).

Verständlicherweise wolle die Familie den Nachlass möglichst rasch und kostengünstig regeln. Liege ein Fall so eindeutig wie hier, könnten Erben ihr Erbrecht auch anders als durch einen Erbschein nachweisen. Für die Abwicklung des Nachlasses sei er nicht nötig gewesen, die Familie habe ihn allein für die Bank ausstellen lassen.

Die Rechtslage sei eindeutig. Da die Bank über rechtskundige Fachleute verfüge, hätte ihr diese auch bekannt sein müssen. Warum die Bank dennoch das notariell beglaubigte Testament anzweifelte, habe sie nicht begründet. Dass sie auf der Vorlage eines Erbscheins bestand, lastete ihr der Bundesgerichtshof als vertragswidriges Verhalten an.

Kater unter schrecklichem Verdacht ...

Taubenzüchter kämpft um Schadenersatz für wertvolle Brieftaube

Eines Tages erschien der aufgebrachte Brieftaubenzüchter von nebenan bei der Nachbarin, stolze Besitzerin eines schwarz-weißen Katers. Ihr Kater habe seine wertvollste Taube auf dem Gewissen, zeterte er, 2003 sei sie sogar Olympiasiegerin geworden. Der Kater sei wie wild gegen die Voliere des Taubenschlags gesprungen und habe die Tauben in totale Panik versetzt. Seine Olympiasiegerin sei beim panischen Herumflattern gegen den Volierendraht gestoßen und habe sich dabei das Genick gebrochen. 34.500 Euro Schadenersatz verlangte der Taubenzüchter.

Das Landgericht Siegen sprach jedoch den Kater aus Mangel an Beweisen frei (5 O 31/05). Mit anderen Worten: Die Tierhalterin musste für den Schaden nicht aufkommen, weil der Taubenzüchter die mörderische Attacke nicht belegen konnte. Niemand außer dem Züchter selbst hatte sie beobachtet. Er behauptete zwar, der Kater sei aufgrund seiner Zeichnung unverwechselbar und sei schon öfters auf seinem Grundstück gesehen worden.

Das genügte dem Gericht jedoch nicht, zumal Zeugen aussagten (mit Fotos belegt!), dass in der Umgebung mehrere Katzen mit ähnlichem Fell leben. Dass diese Katzen ständig in ihren angestammten Territorien blieben, sei unwahrscheinlich, so die Richter. Also könnte es auch eine andere Katze gewesen sein. Dass der Taubenzüchter in der Eile den - seiner eigenen Darstellung nach - "schnell davonflitzenden Kater" eindeutig habe identifizieren können, sei zweifelhaft. Die Katzen auf den Fotos seien jedenfalls kaum zu unterscheiden.

Demente Frau verstorben

Ist ein undatiertes Testament wirksam, obwohl die Erblasserin geistesgestört war?

Eine alte Frau starb im Sommer 2001. Im letzten Jahr vor ihrem Tod litt sie an Demenz, irrte öfter verwirrt umher und fand nicht mehr nach Hause. Ihre Hausärztin erklärte außerdem, sie habe Wahnvorstellungen gehabt und im Haus nicht vorhandene Personen gesehen. Nach ihrem Tod stritten zwei Verwandte um das Erbe: A legte ein Testament von 1996 vor, B ein undatiertes Testament, das die Verstorbene irgendwann in den letzten Monaten geschrieben hatte.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Erblasserin "testierfähig" war, sprich: ihren Verstand noch so weit beieinander hatte, dass sie mit klarem Urteil über ihr Vermögen verfügen konnte. B bejahte verständlicherweise diese Frage und behauptete, die "klaren Momente" hätten bei der Verstorbenen bei weitem überwogen. Man habe mit ihr "ganz normale Gespräche führen" können. Doch das Oberlandesgericht Jena verweigerte B den Erbschein (9 W 612/04). Wenn jemand geistig erkrankt sei, lasse dies zwar nicht den Schluss zu, dass der oder die Kranke prinzipiell und zu jedem Zeitpunkt testierunfähig sei. Ob die Erblasserin beim Schreiben des Testaments klar habe denken können, sei aber nicht zu klären. Denn es stehe nicht fest, wann die Frau das Testament verfasst habe.

Diese Ungewissheit gehe zu Lasten von B. Man müsse davon ausgehen, dass die Verstorbene in ihrem letzten Lebensjahr rechtliche Schritte und ihre Konsequenzen nicht mehr überblickt habe, also testierunfähig gewesen sei. Wer seine vertraute Umgebung nicht mehr erkenne und sich Personen einbilde, stehe - unabhängig von geistigen Fähigkeiten in anderen Phasen - in einem akut gestörten Verhältnis zur Realität. "Klare Momente" widersprächen dieser Diagnose nicht: Auch im Zustand des Wahns sprächen manche Menschen noch in grammatikalisch korrekten Sätzen und äußerten scheinbar logische Gedanken.

Vater schenkt einem seiner Söhne Geld

Unzulässige Korrektur des Erbvertrags mit der Ehefrau

Ein Ehepaar hatte zwei Söhne, von denen einer im Einfamilienhaus der Eltern wohnte. Der Vater meinte, er müsse diesen finanziellen Vorteil ausgleichen. Kurz vor seinem Tod hob er von einem Sparguthaben 40.000 Mark ab, die er dem zweiten Sohn schenkte. Die Eltern hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, die Kinder sollten beim Tod des ersten Ehegatten nur den Pflichtteil bekommen.

Die Schenkung an den Sohn ärgerte die Witwe: Sie widerspreche dem Erbvertrag, argumentierte die Frau, außerdem "benötige sie das Geld dringend für die Alterssicherung". Sie verklagte den Sohn auf Rückgabe. Der berief sich dagegen auf das Interesse des Vaters, ihm Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Doch der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mutter (IV ZR 56/04).

Der Vater sei an den Erbvertrag gebunden und nicht berechtigt gewesen, diesen einseitig zu korrigieren. Die Schenkung habe die Ehefrau benachteiligt. Die persönliche Überzeugung des Vaters, einer der Söhne sei erheblich bevorzugt worden, rechtfertige dies nicht. Es bestehe auch keine dem Erbvertrag übergeordnete sittliche Verpflichtung, Kinder gerecht zu behandeln. Beide Brüder sollten beim Tod des ersten Gatten den Pflichtteil erhalten. Die Mutter hätte dann ihrerseits - durch ein neues Testament oder Schenkung - einen Ausgleich herbeiführen können.

"Mehrmals geschlagen und mit Totschlag bedroht"

Mutter streicht den Pflichtteil - geht die Tochter leer aus?

Mutter und Tochter waren sich offensichtlich spinnefeind. Gelegentlich gingen die Streitigkeiten sogar so weit, dass die Tochter ihre Mutter körperlich attackierte. Kein Wunder, dass sie im mütterlichen Testament enterbt wurde. Die Mutter wollte ihr auch noch den so genannten Pflichtteil entziehen (d.h. den gesetzlichen Anspruch von Kindern gegen den oder die Erben). Die Tochter habe "sie mehrmals geschlagen ... und mit Totschlag bedroht ...", so begründete die Mutter im Testament ihre Entscheidung.

Als sie starb, wollte sich die Tochter damit allerdings nicht abfinden. Sie verklagte die beiden Erben (Neffen der Verstorbenen) zunächst auf Auskunft über den Nachlass. Die Erblasserin würde sich wohl im Grabe umdrehen, wüsste sie, dass die gewünschte Strafmaßnahme beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt an einer Formfrage scheiterte: Das Testament sei unwirksam, entschied das OLG (4 U 208/04). Also hatte die rabiate Tochter zumindest mit der Auskunftsklage Erfolg.

Laut Urteil war die Entziehung des Pflichtteils im Testament nicht konkret genug begründet. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, welcher Angriff die Erblasserin zu diesem radikalen Schritt motiviert habe und was genau passiert sei (Zeitpunkt, Ort, Umstände), bemängelte das OLG. Weil die Entziehung außerordentlich gewichtig und demütigend sei, müsse der Erblasser peinlichst darauf achten, die vorgeschriebene Form einzuhalten. Dass man den wirklichen Grund dafür durch eine spekulative Auslegung des Testaments ermitteln müsse, dürfe nicht sein. (Ob die Tochter ihren Pflichtteil tatsächlich bekommt, wird sich bei der Fortsetzung des Rechtsstreits erst noch herausstellen.)

Geschwister streiten ums Erbe

Gegenstände aus dem Haus der verstorbenen Mutter mitgenommen

Das Verhältnis von Bruder und Schwester war wohl noch nie besonders herzlich. Nach dem Tod der Mutter ging es jedenfalls hart zur Sache. Die Geschwister erbten gemeinsam ihr Haus samt Inhalt. Das Erbe war offiziell noch nicht aufgeteilt, da durchstöberte der Bruder schon das Haus und nahm einige Sachen mit. Als die Schwester das bemerkte, räumte sie mit ihrem Lebensgefährten ebenfalls einiges ab: Bilder, Geschirr, eine Schreibtischgarnituraus Marmor, Skulpturen, einen goldenen Ring und Fotoalben.

Das ließ nun wiederum dem Bruder keine Ruhe: Sofort verklagte er seine Schwester und deren Freund auf Herausgabe. Zu Recht, wie das Amtsgericht Rostock entschied (46 C 261/05). Nachlassgegenstände, die den Geschwistern als Miterben gemeinsam gehörten, dürfe keiner von beiden eigenmächtig an sich nehmen. Alle entfernten Sachen seien sofort in das Haus der Erblasserin zurückzubringen.

Vergeblich pochte die Frau darauf, sie habe sich gegen den Bruder wehren müssen. Sie habe die Gegenstände nur mit nach Hause genommen, um sie vor ihm in Sicherheit zu bringen. Sonst hätte er seinerseits die Sachen "weggeschleppt". Dennoch bleibe es widerrechtlich, das Gleiche zu tun, mahnte der Amtsrichter. Erbittert wurde bis zuletzt gestritten: Der Bruder vermisste Holzuntersetzer (!) und gab sich erst zufrieden, als "die Gegner" eidesstattlich versicherten, sie nicht mitgenommen zu haben!

Der "Tierschutzverein" sollte erben ...

... am Ort gab es aber zwei Tierschutzvereine!

In ihrem Testament bedachte die alte Dame nicht nur die Familie, sondern auch den "Tierschutzverein in C.", der ein Drittel des Nachlasses erhalten sollte. Als sie das Testament verfasste, gab es in C. aber zwei Tierschutzvereine: Der "Tierschutz C. Stadt und Land e.V." existierte schon seit über 100 Jahren und unterhielt ein Tierheim - der "Verein aktiver Tierfreunde - Tierschutz - C. e.V." hatte sich Anfang der neunziger Jahre von diesem Verein abgespalten. Als der "Tierschutz C. Stadt und Land e.V." das Erbe antreten wollte, legte die Konkurrenz Beschwerde ein - und bekam Recht.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass sich die zwei Vereine die vererbte Geldsumme teilen müssen (6 W 143/02). Ob die alte Dame von der Existenz zweier Vereine mit dem Ziel des Tierschutzes gewusst habe, sei unbekannt. Vom Namen her sei nicht zu entscheiden, welcher Verein die Summe hätte erben sollen. Die Bezeichnung passe auf beide Vereine, aber keiner heiße exakt "Tierschutzverein in C.". Von einem Tierheim sei in dem Testament auch nicht die Rede, was ein Anhaltspunkt für den richtigen Erben hätte sein können. Denn "Tierschutz C. Stadt und Land e.V." versorge gefundene Tiere und bringe sie in dem Heim unter. Da also nicht zu klären sei, was die Erblasserin gewollt habe, bekomme jeder Verein die Hälfte der Summe, die dem "Tierschutzverein in C." zugedacht gewesen sei.

Behinderter lässt sich vom Krankenwagen zur Kneipe bringen

Betreuer verweigert Einwilligung - Transportdienst bekommt kein Geld

Für einen Rollstuhlfahrer war ein Betreuer bestellt worden, der sich um dessen Vermögensangelegenheiten kümmern sollte. Weil man dem Behinderten nicht mehr zutraute, die Konsequenzen von geschäftlichen Transaktionen zu überblicken, ordnete das Amtsgericht auch einen so genannten "Einwilligungsvorbehalt" an. Das bedeutet: Ohne Einwilligung des Betreuers sind die vom Betreuten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nichtig, abgesehen vom Kauf von Zahnbürsten und ähnlichen Dingen des täglichen Gebrauchs.

Das kümmerte den fidelen Rollstuhlfahrer nicht weiter: Er bestellte in regelmäßigen Abständen einen Krankentransportwagen, um sich zu seinen Lieblingskneipen bringen zu lassen. Der Krankentransportdienst schickte schließlich für zehn Fahrten eine Rechnung über rund 370 Euro (die Einzelfahrt kostete zwischen 20 und 60 Euro). Nun kam der Betreuer ins Spiel: Er bezahlte weder die Rechnung, noch genehmigte er die Ausflugsfahrten. Schließlich klagte der Krankentransportdienst das Geld ein - ohne Erfolg.

Er habe keinen Anspruch auf die Fahrtkosten, entschied das Landgericht Gießen (1 S 313/02). Die vom Betreuten abgeschlossenen "Beförderungsverträge" seien mangels Einwilligung des Betreuers unwirksam. Diese Regelung solle den Betreuten davor schützen, sein Vermögen zu vergeuden bzw. sein Geld für sinnlose Dinge auszugeben. Zwar bleibe dem Betreuten ein Entscheidungsspielraum für die kleinen Dinge des täglichen Lebens, für die Beförderung mit dem Krankentransportdienst sei aber die Zustimmung des Betreuers erforderlich. Denn für einen behinderten Sozialhilfeempfänger sei der Fahrpreis des Krankentransporters keineswegs "geringfügig". Kein Durchschnittsverdiener würde so ohne Weiteres 20 bis 60 Euro für Fahrten zu einer Bar ausgeben.

Hofübergabe gegen Altersversorgung

Was bedeutet es für das "Altenteil", wenn die Mutter ins Pflegeheim muss?

Schon 1972 hatte die Mutter Hof und Grund mit notariellem Vertrag auf ihren Sohn und dessen Ehefrau übertragen. Als Gegenleistung wurde ihr lebenslängliches "Altenteil" zugesichert (monatliche Leibrente, Wohnrecht, Verpflegung, Betreuung und Pflege mit Ausnahme von Klinikaufenthalten). 1999 musste die alte Frau in ein Pflegeheim (Pflegestufe II), weil sie professionelle Pflege brauchte. Sie forderte vom Sohn (nach dessen Tod von der Witwe) die Übernahme von Pflegekosten: Die vereinbarten Sachleistungen der Hofübernehmer entfielen jetzt, für die so eingesparten Aufwendungen schuldeten die Angehörigen finanziellen Ausgleich. Das sah auch der Bundesgerichtshof so (V ZB 48/02).

Die Frau habe seinerzeit den Hof auf ihren Sohn übertragen, um für den Lebensabend abgesichert zu sein. In der Regelung komme klar der Wille beider Parteien zum Ausdruck, der Mutter eine umfassende Altersversorgung durch die Familie zu gewähren. Sie sollte nicht auf Leistungen des Sozialamts verwiesen sein. Der Sozialhilfeträger müsste aber einspringen, wenn man die Schwiegertochter aus ihrer Verpflichtung entließe. Diese müsse sich an den Heimkosten beteiligen mit der Summe, die sie sich durch den Heimaufenthalt der Schwiegermutter erspare.

Ist die Scheidung bereits beschlossen ...

... erlischt im Todesfall das gesetzliche Erbrecht des hinterbliebenen Ehepartners

Zwei Tage vor seinem Freitod im Dezember 1996 setzte ein Mann seine zwei ehelich geborenen, minderjährigen Kinder als alleinige Erben ein. Diese lebten bei der Mutter, die ihren Mann schon 1992 verlassen und im Frühjahr 1996 die Scheidung eingereicht hatte. Als es nach dem Tod des Mannes um die Erbschaft ging, meldete sich dessen nichteheliche Tochter.

Sie war der Ansicht, ihr stehe mehr zu als der Pflichtteil von einem Zwölftel, den ihr die Erben zugestehen wollten: Als der Vater starb, sei seine Frau nicht mehr pflichtteilsberechtigt gewesen, da sie die Scheidung beantragt und der Vater eingewilligt habe. Deshalb stehe ihr, der Tochter, ein Pflichtteil von einem Sechstel zu. Dieser Meinung war auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (2 U 129/02).

Das Paar habe seit vier Jahren getrennt gelebt, der Verstorbene habe der Scheidungsklage seiner Frau zugestimmt. Zwar habe er noch keine förmliche Erklärung beim Familiengericht in dieser Frage abgegeben, räumte das OLG ein. Er habe aber in den Monaten vor seinem Tod klar dokumentiert, dass er die Ehe ebenfalls für gescheitert hielt und mit der Scheidung einverstanden war. So stehe in einem anwaltlichen Schreiben des Mannes vom August 1996 ausdrücklich, dass er das Votum des Jugendamts akzeptiere, das Sorgerecht für die Kinder der Mutter zu übertragen.

Im Dezember 1996 seien also die Bedingungen für eine Ehescheidung erfüllt gewesen. Damit sei das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ausgeschlossen. In Folge dessen betrage der Pflichtteil, den die ehelichen Kinder als gesetzliche Erben des Mannes dessen unehelicher Tochter auszahlen müssten, 18.000 DM (bei einer Pflichtteilsquote von einem Sechstel).

Brief als Testament?

"Testierwille" muss eindeutig zu erkennen sein

Wie so oft, wurde auch in diesem Fall hart um ein Erbe gekämpft. Der Verstorbene hatte eine Freundin ("S.") als Alleinerbin eingesetzt. Mit mehreren Briefen wollten Bruder und Schwägerin des Erblassers dem Nachlassgericht beweisen, dass er es sich vor seinem Tod anders überlegt hatte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte zunächst grundsätzlich fest, dass auch ein eigenhändig geschriebener und unterzeichneter Brief den letzten Willen enthalten könne (1Z BR 105/02). Das setze allerdings voraus, dass "ein eindeutiger Testierwille erkennbar" sei. Der Verstorbene müsse entweder die von ihm geschriebene Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein gehabt haben, der Brief könnte als Testament bewertet werden. Ob das zutreffe, sei eine Sache der Auslegung des Schreibens - dabei seien alle Umstände des Falles zu berücksichtigen.

Hier treffe dies nicht zu. Die Schwägerin habe einen Brief des Verstorbenen vorgelegt, in dem stehe: " ... wenn mir was passiert ... die Wohnung kannst Du dann verkaufen, wenn die S. nicht übernehmen will ...". Diese Formulierung beinhalte keinen Widerruf des Testaments. Denn die im Testament bedachte Frau werde auch hier vorrangig erwähnt. Auch die Tatsache, dass der Erblasser in dem Brief ausdrücklich Frau S. die Aufgabe zuweise, nach seinem Tod in seinem Sinne das Geldvermögen aufzuteilen, belege, dass der Erblasser an der im Testament vorgenommenen Erbeinsetzung festhalten wollte.

Sohn und Schwiegertochter als Erben eingesetzt

Erbt die Schwiegertochter auch nach einer Ehescheidung?

Eine Frau setzte in ihrem Testament Sohn und Schwiegertochter zu gleichen Teilen als Erben ein. Längere Zeit lebte sie im Haushalt der beiden, bis sich diese 1996 trennten. Danach blieb sie bei ihrem Sohn. Im März 2000 wurde die Ehe geschieden, im Herbst darauf starb die Mutter. Der testamentarischen Verfügung entsprechend wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein für den Sohn und die Ex-Schwiegertochter ausgestellt.

Dagegen wehrte sich der Mann: Nach der Scheidung sei die Erbeinsetzung nicht mehr gültig, meinte er. Das Testament eines Ehepartners zu Gunsten des anderen werde durch eine Scheidung ja auch unwirksam. Seine Ex-Frau konterte, sie sei von der Schwiegermutter als Person und nicht als Ehefrau bedacht worden. So entschied auch der Bundesgerichtshof (IV ZB 28/02).

Die Verstorbene habe das Testament vor über 20 Jahren verfasst, so der BGH. Ob sie damals die Erbeinsetzung der Schwiegertochter vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn habe abhängig machen wollen, sei nicht mehr zu ermitteln. Im Unterschied zu der Beziehung zwischen Eheleuten kämen allerdings auch andere Motive für die Erbeinsetzung in Betracht: Herrsche zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter ein gutes persönliches Verhältnis, könne es durchaus sein, dass deren Persönlichkeit eine größere Rolle spiele als der familiäre Status. Immerhin habe die Mutter das Testament nach der Scheidung bestehen lassen. Andere Belege dafür, dass die Erblasserin ihren Willen geändert habe, habe der Sohn auch nicht vorgelegt.

Tochter will ihr Erbe absichern

Vor dem Tod des Erblassers keine Vormerkung im Grundbuch

Ein Mann schloss mit seiner erwachsenen Tochter einen Erbvertrag. Darin verzichtete die Tochter auf ihren Pflichtteil. Im Gegenzug erklärte der Vater, die Tochter solle nach seinem und der Mutter Tod das Alleineigentum an seinem Hausgrundstück erhalten. Diesen erbrechtlichen Anspruch wollten Vater und Tochter absichern und beantragten bei Gericht, ins Grundbuch eine entsprechende Vormerkung einzutragen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte dies ab: Künftige Ansprüche seien nicht durch Vormerkung im Grundbuch "sicherbar" (3 Wx 389/02). Wem in einem Erbvertrag eine Schenkung versprochen werde, der habe zwar Aussicht darauf, aber noch keine "gesicherte Rechtsposition". Der Vater sei trotz des Erbvertrages frei, über sein Vermögen zu verfügen. Ob der Tochter das vermachte Haus tatsächlich zufalle, stehe erst nach dem Tode des Erblassers fest.

Frau hielt ihre Tochter für ein Sektenmitglied

Wann ist ein Testament wegen "Testierunfähigkeit" unwirksam?

Niemand wusste warum, aber die alte Frau war felsenfest davon überzeugt, ihre Tochter sei Mitglied in einer Sekte und diese Sekte sei hinter ihrem Geld her. Das warf sie nicht nur der Tochter jahrelang vor, sie erzählte es auch allen Bekannten und Verwandten. Aus diesem Grund suchte die Mutter einen jüngeren Mann für eine reine Zweckehe: Und dieser Zweck bestand darin, das Vermögen vor der Sekte zu retten. 1999 heiratete sie schließlich in Las Vegas (USA) einen 45 Jahre jüngeren Mann.

Kurz darauf verfasste die Frau ein neues Testament, die Eheleute setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Mutter focht die Tochter den Erbschein für den Witwer an. Das Oberlandesgericht Celle erklärte das Testament für gegenstandslos (6 W 26/03). Die Tochter habe ihren Lebensweg geschildert und glaubwürdig dargelegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt einer Sekte angehörte. Die Erblasserin habe sich nicht einfach im Charakter ihrer Tochter geirrt: Hier habe es sich um eine Wahnvorstellung gehandelt - ein krankhafter Zustand, der es ausschließe, ein gültiges Testament abzufassen.

Alle Zeugen (Putzfrau, Bekannte, Ärzte) bestätigten, dass die Mutter von dem Gedanken besessen gewesen sei, ihr Geld vor der Sekte zu retten und ihre Tochter zu enterben. Juristische Mittel habe sie dabei jedoch nie ins Auge gefasst: Stattdessen habe sie nach Heiratskandidaten gesucht und alle möglichen Leute gefragt, ob deren Söhne sie nicht "papiermäßig heiraten" könnten, damit die Sekte nichts bekomme. Auch ein Sachverständigengutachten habe dieses Verhalten als "wahnhaft" beurteilt. Kennzeichnend dafür sei die Einengung des Bewusstseins auf einen bestimmten Punkt und die dauerhafte gedankliche Fixierung darauf. Eine solche Person sei "testierunfähig", weil sie sich bei der Abfassung des Testaments nicht von "normalen Erwägungen leiten lasse". Die Erblasserin sei in ihrer Willensbildung nicht mehr frei gewesen, sondern von ihrer Wahnidee gelenkt worden.

Tochter erbt Vermögen

Betreuer klagt für geistig behinderten Sohn den Pflichtteil ein

In ihrem Testament setzte eine Frau die Tochter als Alleinerbin ein. Zum Nachlass gehörte beträchtliches Immobilienvermögen und ein Unternehmen. Ihrem Sohn - der als Kind eine Gehirnhautentzündung hatte, seither geistig behindert ist und in einem privaten Pflegeheim lebt - vermachte sie ein Mietshaus. Dieses Vermächtnis schlug der Betreuer des Sohnes aus und forderte von der Alleinerbin für seinen Schützling den Pflichtteil. Dagegen pochte die Schwester auf das Testament: Die Mutter habe dem Sohn den Pflichtteil entziehen wollen, um den Bestand des Unternehmens zu sichern. Ihr Bruder sei bestens versorgt und könne wegen seiner Behinderung mit weiterem Vermögen ohnehin nichts anfangen.

Auch für die Verfügung über das eigene Vermögen per Testament gebe es in der Verfassung Schranken, urteilte das Oberlandesgericht München (19 U 3447/01). Den nächsten Familienangehörigen müsse ein angemessener Anteil am Vermögen bleiben. Nur bei schweren schuldhaften Vergehen gegen den Erblasser dürfe dieser einem seiner Kinder den Pflichtteil entziehen. Mit dem im Grundgesetz festgeschriebenen Schutz der Familie wäre es unvereinbar, könnten Eltern behinderten Kindern den Pflichtteil mit der Begründung vorenthalten, so sei es wirtschaftlich vernünftiger.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert

Hat das Konsequenzen für die Gültigkeit einer Erbeinsetzung?

Eine (kinderlose) Frau hatte 1995 ein notarielles Testament verfasst, in dem sie ihre Geschwister und deren Kinder (zu je 1/10) und ihren Lebensgefährten zur Hälfte als Erben einsetzte. Im Frühjahr 2001 kriselte es in der nicht ehelichen Beziehung. Die Frau beschloss, aus der Wohnung ihres Lebensgefährten auszuziehen und kaufte sich im Mai eine Eigentumswohnung. Gleichzeitig buchte sie allerdings für Anfang Juni eine Urlaubsreise für sich und ihren Freund. Am 9. Juni 2001 beging die Frau Selbstmord.

Nun fochten ihre Angehörigen das Testament an und verlangten das ganze Erbe: Bei der Erbeinsetzung sei die Verstorbene davon ausgegangen, dass die Beziehung von Dauer sein würde. Später habe sie gemerkt, dass der Lebensgefährte nur an ihrem Geld interessiert war. Anfang Mai habe sie ihm die Vollmacht für ihr Bankkonto entzogen. Sie habe deshalb auch das Testament geändert. Wenn man nach ihrem Tod kein neues Testament gefunden habe, könne das nur bedeuten, dass es ihr Lebensgefährte habe verschwinden lassen.

Das Oberlandesgericht Celle erklärte jedoch die Erbeinsetzung des Lebensgefährten für wirksam (6 W 45/03). Wenn eine Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst werde, sei die Erbeinsetzung des Partners unwirksam. Auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften sei dieser Grundsatz jedoch nicht anwendbar. Anders als bei einer Ehe könnten Zuwendungen an den Lebenspartner auf unterschiedlichen Motiven beruhen, nicht nur auf der Annahme, die Partnerschaft werde Bestand haben.

Im konkreten Fall sei die Lebensgemeinschaft wohl im Mai 2001 gescheitert, dennoch habe die Frau ihr Testament nicht geändert. (Dass der Freund ein neues Testament nachträglich beseitigt habe, gehöre ins Reich der haltlosen Spekulationen.) Die Verstorbene habe in einer für sie sehr schwierigen Situation ihre Lebensverhältnisse konsequent um-organisiert: eine Wohnung gekauft, einen Anwalt mit der Abwicklung des Geschäfts betraut, für diesen die Bankvollmacht geändert - nicht aber ihren "Letzten Willen". Anscheinend habe sie ganz bewusst in der Hoffnung, die Lebensgemeinschaft wieder herstellen zu können, das Testament bestehen lassen. Dafür spreche auch die Buchung einer Urlaubsreise. Also gelte das Testament von 1995.