Erbangelegenheiten

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Streit ums Erbe

War die Mutter nach einem Schlaganfall "testierunfähig"?

Die Witwe und Mutter von vier Kindern war im Alter von 82 Jahren gestorben. In einem eigenhändig geschriebenen Testament hatte sie im Oktober 2000 ihren ältesten Sohn als Alleinerben eingesetzt, der sie in den letzten Jahren versorgt und betreut hatte. Sie vererbte ihm eine Doppelhaushälfte und Vermögen im Wert von 123.000 Euro.

Doch die Geschwister beantragten, dem Bruder keinen Erbschein als Alleinerben auszustellen: Ihre Mutter sei nach einem 1998 erlittenen Schlaganfall dement gewesen und nicht in der Lage, ein Testament zu verfassen. Der Nachlass müsse unter die Geschwister aufgeteilt werden. Der Bruder widersprach: In letzter Zeit sei es der Mutter besser gegangen, sie habe sogar die Ziffern am Bankautomaten selbstständig eingeben können. Er habe ihr beim Schreiben des Testaments zwar etwas geholfen, aber sie habe es inhaltlich verstanden und so gewollt.

Doch das Bayerische Oberste Landesgericht verließ sich auf die medizinischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten und erklärte das Testament für unwirksam (1Z BR 112/04). Dass einzelne intellektuelle Fähigkeiten noch ansatzweise vorhanden waren, widerlege nicht die Aussagen der Mediziner, die bei der Mutter einmütig und ohne Zweifel vaskuläre Demenz festgestellt hätten. Die Erblasserin sei demnach im Herbst 2000 in ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit so eingeschränkt gewesen, dass sie sich weder ein klares Urteil bilden, noch danach eigenständig handeln konnte.

"Testierfähig" seien nur Personen, welche die Bedeutung einer Willenserklärung erfassten, sich dabei von normalen Erwägungen leiten ließen und frei von Einflüssen anderer, interessierter Personen handelten. Dies sei bei dementen Personen ausgeschlossen. Auch "klare Momente zwischendurch" gebe es bei diesem Krankheitsbild nicht. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehöre daher das Erbe zu gleichen Teilen den vier Geschwistern.

Was ist "persönliche Habe"?

Erblasser löst durch unklare Formulierung im Testament Streit aus

Seine Ehefrau beschrieb der Verstorbene im Testament mit sarkastischem Unterton als eine Art Hausdrachen. Mit seinem Sohn war er wohl auch nicht gut ausgekommen: Der habe sich nie für ihn interessiert, fügte er hinzu. Deshalb setze er seine Tochter als Alleinerbin ein. Die Grundstücke vermachte der Familienvater teils Frau und Tochter, teils anderen Verwandten. Dann folgten die Sätze: "Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann".

Das Paar hatte sich allerdings schon einige Jahre vor dem Tod des Vaters getrennt. Als es nun um die Aufteilung des Vermögens ging - Bankguthaben, Wertpapiere, Sparkassenbriefe im Wert von über 200.000 Euro -, pochte der ehemalige Schwiegersohn auf das Testament: Ihm stehe die Hälfte des Vermögens zu, denn der Verstorbene habe "Tochter und Ehemann" gleichberechtigt bedacht. Die Tochter sah das verständlicherweise anders, schließlich klagte ihr Ex-Mann seine Ansprüche ein. Das Landgericht München I musste deshalb klären, was der Erblasser wohl mit "übriger persönlicher Habe" gemeint haben könnte (23 O 13892/03).

Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien darunter Gegenstände des persönlichen Gebrauchs zu verstehen, zu denen der Eigentümer eine persönliche Beziehung habe (z.B. Kleidung, Schmuck und Bücher). Vermögen gehöre nicht dazu: Geld sei immer ein "unpersönlicher Gegenstand". Für diese Interpretation spreche auch die Systematik des Testaments: Denn der Erblasser habe sich darin zuerst mit den Grundstücken befasst, dann mit dem Mobiliar und zuletzt mit der "persönlichen Habe". Damit könnten also keine größeren Vermögenswerte gemeint sein. Der ehemalige Schwiegersohn des Erblassers sah also kein Geld: Er legte gegen das Urteil Berufung ein.

Tochter vererbt Ferienwohnung an Altenheim

Vermächtnis ist unwirksam, wenn die Mutter dort noch wohnt

Die Tochter hatte es für eine gute Regelung gehalten: Im Falle ihres Ablebens sollte das Altenheim, in dem ihre Mutter lebte, ihre Ferienwohnung erben, schrieb sie in das Testament. Schließlich waren sie beide immer sehr zufrieden gewesen damit, wie die alte Dame untergebracht war und versorgt wurde. Die Mutter sollte bis zum Tod die Wohnung benutzen dürfen und dafür alle anfallenden Kosten übernehmen.

Als die Tochter tatsächlich vor ihrer Mutter starb - sie kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben -, nahm der Heimträger das Erbe an. Doch das Vormundschaftsgericht verweigerte seine Zustimmung: Das Testament sei in diesem Punkt unwirksam, denn nach dem Heimgesetz dürften Bewohner eines Altenheims und deren Angehörige dem Heim (außer dem vereinbarten Entgelt) nichts zukommen lassen oder vererben - zumindest nicht, solange der Bewohner noch am Leben sei.

Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass diese Vorschrift auch für Angehörige von Heimbewohnern gilt (33 Wx 119/06). Sie solle verhindern, dass die Arg- und Hilflosigkeit alter Menschen finanziell ausgenutzt und Druck auf die Bewohner ausgeübt werde, was ihr Testament angehe. Auch sollten nicht aufgrund von Zusatzleistungen einige Senioren besser behandelt werden als andere. Das Verbot werde nur dann aufgehoben, wenn das Heim nachweislich nichts von dem Testament wusste und der Bewohner bereits verstorben sei.

Der Tochter den Pflichtteil entzogen

Unwirksam: Die Begründung im Testament war nicht nachvollziehbar

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und den Sohn als Schlusserben ein. Im Testament hieß es weiter: "Unsere Tochter enterben wir aus folgendem Grund: wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung". Nach dem Tode des Ehemannes klagte die Tochter ihren Pflichtteil ein und setzte sich durch. Begründung des Gerichts: Der Vorgang, auf den das Ehepaar die Entziehung des Pflichtteils stützte, sei im Testament zu allgemein - also ungenügend - benannt.

Das Bundesverfassungsgericht billigte diese Argumentation und wies die Verfassungsbeschwerde der Witwe gegen das Urteil zurück (1 BvR 62/00). Die Entziehung des Pflichtteils sei ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte eines Kindes. Die Testierfreiheit der Eltern werde daher nicht zu sehr eingeschränkt, wenn man von ihnen verlange, den Grund dafür im Testament genau anzugeben.

Vielleicht könnten die Beteiligten Vorwürfe wie "Kränkung" oder "Verleumdung" einem konkreten Vorgang zuordnen. Für Richter, die sich möglicherweise in einem Prozess mit dem Testament befassen müssten, sei ein so pauschaler Vorwurf nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar.

Testament geändert

Sind Änderungen gültig, die auf einer Fotokopie des Originaltestaments vorgenommen werden?

Eine (geschiedene und kinderlose) alte Frau setzte im September 2002 einen langjährigen Bekannten als Alleinerben ein. Das handschriftlich von ihr verfasste Originaltestament kopierte sie, behielt die Kopie und gab das Original dem Bekannten. Wenig später erfuhr sie von ihrer unheilbaren Krebserkrankung. Daraufhin änderte sie ihre Meinung und formulierte schriftlich, sie wolle ihr Vermögen der Hospizbewegung spenden, sobald sie ein geeignetes Hospiz gefunden hätte.

Anfang Oktober strich die kranke Frau auf der Kopie des Testaments die Einsetzung ihres Bekannten zum Alleinerben durch. Darüber schrieb sie "Testamentsänderung", versehen mit Datum und Unterschrift. Auch andere handschriftliche Ergänzungen und Änderungen bestätigte sie jeweils mit Datum und Unterschrift. Sie setzte aber keinen anderen Erben ein - vermutlich suchte sie noch nach einem Hospiz. Nach ihrem Tod stritten ihre Vettern mit dem Bekannten um das Erbe.

Das Amtsgericht verweigerte der Verwandtschaft den Erbschein, weil Änderungen auf einer Fotokopie nicht den Formvorschriften entsprächen. Daher sei der Widerruf des Testaments unwirksam. Dem widersprach das Oberlandesgericht München (31 Wx 72/05). Das Originaltestament vom September liege ja vor, so die Richter. Und zusammen mit dem Originaltestament stellten die handschriftlichen Änderungen auf der Kopie ein verständliches und einheitliches Ganzes dar.

Erblasser müssten ihr Testament nicht in einer einzigen Urkunde niederlegen und nicht in einer einzigen Handlung verfassen. Sie könnten auch eigenhändig Ergänzungen und Änderungen vornehmen und ein Testament auf mehreren Blättern schreiben. Der Text müsse allerdings eine einheitliche Willenserklärung darstellen und unterschrieben sein. Ergänzungen auf einer Kopie könnten zusammen mit dem Original ein formwirksames Testament sein. Hier sei außerdem besonders zu berücksichtigen, dass die Erblasserin das Original nicht bei sich hatte und schwer krank war. Der Widerruf sei gültig. Da kein neuer Erbe eingesetzt worden sei, gelte die gesetzliche Erbfolge. Das Vermögen erhielten also die Verwandten.

Witwe setzt nichtehelichen Sohn des Mannes als Erben ein

Doch er stirbt vor der Erblasserin - wer wird Ersatzerbe?

Zum nichtehelichen Sohn ihres Mannes und zu dessen Familie hatte die Frau immer ein gutes Verhältnis. Weil sie keine eigenen Kinder hatte, setzte sie ihn deshalb nach dem Tod ihres Mannes per Testament als Alleinerben ein. Doch der Erbe starb kurz vor ihr. Nun mussten Ersatzerben gefunden werden: Die Kinder des Erben erhoben ebenso Anspruch auf das Vermögen der Erblasserin wie die gesetzlichen Erben, ihre Neffen.

Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, bekommen in der Regel die Kinder des Erben das Vermögen, so das Bayerische Oberste Landesgericht (1Z BR 44/04). Das gelte aber nur, wenn der/die Verstorbene das Vermögen eigenen Kindern vererbt habe, das Vermögen also an die Enkel gehe. Im konkreten Fall dagegen sei der Alleinerbe mit der Erblasserin gar nicht verwandt gewesen. Also müsse erst geprüft werden, ob die Familie mitbedacht werden sollte.

Was dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entspreche, könne man nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Doch so viel stehe fest: Die Witwe habe den Sohn ihres Ehemannes im Testament immerhin als "Neffen" bezeichnet und zu dessen Familie einen guten Kontakt gehabt. Deshalb sei hier anzunehmen, dass sie dessen Kinder als Ersatzerben berufen hätte, wenn sie an die Möglichkeit eines vorzeitigen Todes ihres Erben gedacht hätte.

Kinder aus erster Ehe streiten mit Witwe ums Erbe

Ist aus einer Pflichtteilsstrafklausel eine Einsetzung der Kinder als Schlusserben abzuleiten?

Nach dem Tod seiner ersten Frau hatte der Vater von vier Kindern erneut geheiratet und seine zweite Ehefrau im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Als der Mann starb, beanspruchten jedoch auch seine Kinder das Erbe. Sie pochten auf ein früheres Testament: Ihre Eltern hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Wie viele andere Ehepaare auch, versäumten sie es allerdings, die Schlusserbenfrage zu regeln, d.h. Erben zu bestimmen, die nach beider Tod das Vermögen bekommen sollten.

Die Kinder des Verstorbenen leiteten dennoch aus einer Klausel des ersten Testaments ab, dass sie Schlusserben werden sollten. (Eine solche Regelung ist auch für den überlebenden Partner verbindlich, also hier für den Vater.) Und zwar aus der Pflichtteilsklausel: "Sollte ein Kind sein Erbteil geltend machen, so soll es auf sein Pflichtteil gesetzt werden, auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten."

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah darin keine "Schlusserbeneinsetzung" und erteilte der Witwe den Erbschein (14 Wx 28/05). Eine solche Klausel verfolge allein die Absicht, den überlebenden Ehegatten davor zu schützen, dass ein Kind nach dem Tod eines der Partner sofort seinen Anteil am Vermögen verlangt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute umgekehrt die geduldigeren Kinder als Schlusserben einsetzen wollten. Die Kinder seien nirgends im Testament als Erben bezeichnet und könnten daher nur ihren Pflichtteil beanspruchen.

Erbschaft des Vaters angenommen

Manchmal ist es besser, eine Erbschaft auszuschlagen ...

Im Testament hatte der alte Herr seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt, das Erbe aber "mit zahlreichen Vermächtnissen beschwert" - was bedeutet: Der Sohn sollte vom Erbe so manches an Verwandte und an eine Bekannte des Vaters abgeben. Der Mann rechnete nach und musste enttäuscht feststellen, dass für ihn mehr übrig geblieben wäre, wenn ihn der Vater enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen hätte.

Was der Sohn nicht wusste: In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und statt dessen den Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen (was dazu führt, dass der letzte Wille des Erblassers in Bezug auf weitere, bedachte Personen nicht oder nur teilweise erfüllt wird). Da dies dem Sohn nicht klar war, versäumte er die Frist, innerhalb derer er das Erbe hätte ausschlagen müssen. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Als der unglückliche Erbe über die Rechtslage informiert wurde, war es eigentlich schon zu spät.

Doch er focht die Annahme der Erbschaft wegen seines "Rechtsirrtums" an und forderte, den Erbschein wieder einzuziehen. Und der Bundesgerichtshof entschied zu seinen Gunsten (IV ZB 39/05). Der Erbe habe geglaubt, nur wenn er das Erbe annehme, könne er sich den Pflichtteil sichern. Dabei sei es genau umgekehrt. Nur aufgrund eines Irrtums habe der Mann der Erbschaft nicht widersprochen, daher sei die Anfechtung wirksam.

Erbschaftssteuer wird fällig ...

... sobald ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird

Ob er überhaupt etwas von seinem Pflichtteil sehen würde, war lange Zeit unklar. Nachdem sein Vater gestorben war, stritt sich der Mann mit dessen Lebensgefährtin und Alleinerbin herum. Freiwillig würde sie nichts herausrücken, so viel stand bald fest. Deswegen beauftragte der Mann 1995 zwei Anwälte, die sich um die Angelegenheit kümmern sollten. Die beiden wurden gleich aktiv und schickten der Dame einen Brief, um die "Pflichtteilsansprüche ihres Mandanten geltend zu machen".

1998 einigten sich die Parteien schließlich, der Sohn erhielt einen Pflichtteil von 400 000 DM. Bald darauf schlug das Finanzamt zu und forderte Erbschaftssteuer. Die Anwälte wunderten sich: Schließlich war der Freibetrag doch im Jahr 1996 von 90.000 DM auf 400.000 DM erhöht worden. Damit müsste ihr Mandant doch aus dem Schneider sein - oder?

Doch das Finanzamt verwies darauf, dass die Anwälte den Pflichtteil schon 1995 gefordert hatten. Die Erbschaftssteuer wird fällig, sobald ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, bestätigte der Bundesfinanzhof (II R 1/05). Das gelte sogar dann, wenn dessen Höhe noch unklar sei.

Wenn durch einen Todesfall ein Pflichtteilsanspruch entstehe, falle das nicht automatisch in eins damit, dass die Kinder Erbschaftssteuer zahlen müssten. Wer seinen Anspruch zunächst nicht oder auf Dauer nicht erhebe, bleibe vom Finanzamt verschont. Wer jedoch vom Erben ernsthaft den Pflichtteil verlange und auf Auszahlung bestehe, bekomme es sofort mit dem Finanzamt zu tun.

Fazit: Pflichtteilsberechtigte sollten erst die Lage prüfen (Höhe des Vermögens, Leistungsfähigkeit des Erben etc.) und nicht vorschnell den Pflichtteil verlangen. Manchmal ist es günstiger, gegen Abfindung auf den Pflichtteil zu verzichten. Am besten verlangt man zunächst nur Auskunft über die Höhe des Anspruchs, dafür fällt noch keine Erbschaftssteuer an.

Landwirtschaftliche Grundstücke verpachtet

Erbengemeinschaft kündigt Pachtvertrag - müssen alle Miterben das Schriftstück unterzeichnen?

Ein Landwirt hatte landwirtschaftliche Flächen an einen Nachbarn verpachtet (ab 1991 für die Dauer von zwölf Jahren). 1994 starb der Landwirt, das Anwesen und die zugehörigen Grundstücke erbten seine drei Kinder. Diese kündigten 2002 schriftlich den Pachtvertrag. Das Schreiben war von zwei Erben unterzeichnet und mit dem Absender "Erbengemeinschaft W" versehen.

Eine dritte Tochter M., die unter der Betreuung ihrer Schwester stand (unter anderem bei "Immobilienangelegenheiten"), hatte die Kündigung nicht unterschrieben. Darauf gründete der Pächter seinen Widerstand: Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssten Verfügungen über den Nachlassgegenstand gemeinsam vornehmen, sonst seien sie unwirksam. Diese Regel betreffe auch die Kündigung eines Pachtvertrags über Grundstücke, die zu einem Nachlass gehörten. Der Pächter gab die Grundstücke nicht heraus - zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (LwZR 10/05).

Man müsse nicht unter allen Umständen am Einstimmigkeitsprinzip unter Erben festhalten, so der BGH. Ausschlaggebend sei, ob eine Verfügung dem Zweck gerecht werde, der mit dem Einstimmigkeitsprinzip verfolgt werde - nämlich alle Miterben vor einer Entwertung des Nachlasses zu schützen. Beeinträchtige eine Entscheidung über den Nachlass die Interessen der Miterben nicht, sei auch Stimmenmehrheit akzeptabel.

Im Übrigen hätten die Geschwister hier durch die Bezeichnung "Erbengemeinschaft" deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigungserklärung für alle Miterben abgegeben wurde. Erbin M. werde durch ihre gerichtlich bestellte Betreuerin vertreten. Die Kündigung sei daher wirksam.

Ehegattentestament ist bindend!

Späteres Vermächtnis an Sohn und Schwiegertochter war unwirksam

Eine Frau hatte ihren Mann verlassen und war zu einem Freund gezogen. Als der Freund starb, erbte sie von ihm Geld und ein großes Haus. Anschließend kehrte die Frau, selbst schon schwer krank, zu ihrer Familie zurück. Im April 1996 verfasste sie mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Erst nach dem Tod des Überlebenden sollten die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben.

Im Juni 1997 verkaufte die Frau das Haus und erklärte in einem Brief, vom Erlös sollten (nicht genau bezifferte) Beträge an einen Sohn und seine Ehefrau "abgezweigt" werden. Als sie im März 1998 starb, berief sich ihre Schwiegertochter auf das Schreiben und leitete daraus ein Vermächtnis von 54.000 Euro zu ihren Gunsten ab. Sie müsse sich bis zum Tod des Schwiegervaters gedulden, teilte ihr das Oberlandesgericht Hamm mit (10 U 36/03). Denn das "Ehegattentestament" von Schwiegermutter und Schwiegervater sei wirksam.

Jeder Ehegatte habe seine letztwillige Verfügung von der des anderen abhängig gemacht - die Eheleute hätten gleichlautende Verfügungen getroffen, die aufeinander abgestimmt waren. Zudem habe der mit dem Testament befasste Notar das Paar sehr eingehend über dessen "Bindungswirkung" unterrichtet. Die Erblasserin habe also darüber Bescheid gewusst, dass ein "abweichendes Testament" nur wirksam würde, wenn sie vorher das gemeinschaftliche Testament durch eine beurkundete Erklärung widerrief. Das sei nicht geschehen. Daher seien alle Anordnungen der Verstorbenen null und nichtig, die vom gemeinschaftlichen Testament abwichen.

Vater entzieht Sohn im Testament den Pflichtteil

Kann der Sohn zu Lebzeiten des Vaters gerichtlich prüfen lassen, ob die Verfügung wirksam ist?

Nach einigen tätlichen Auseinandersetzungen, über deren Hergang die Beteiligten unterschiedlicher Ansicht waren, entzog ein Vater dem Sohn im Testament den Pflichtteil. Sein Sohn hielt das für ungerecht und wollte das Testament gerichtlich prüfen lassen. Er beantragte die Feststellung, dass der Entzug des Pflichtteils unwirksam ist. Beim Oberlandesgericht München kam er mit seinem Antrag nicht weit: Es befasste sich erst gar nicht mit dem Testament des Vaters. Daran gebe es zu Lebzeiten des Erblassers "kein rechtliches Interesse", hieß es, der Sohn müsse sich schon gedulden. Solange der Erblasser lebe, müsse er vor einem Streit über seinen Nachlass geschützt werden.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (IV ZR 123/03). Die Feststellungsklage sei zulässig, erklärten die Bundesrichter. Denn erst nach der Klärung seiner Rechtsposition könne der Sohn z.B. mit der Alleinerbin des Vaters (seiner Schwester) Verträge über den Pflichtteil schließen oder andere Verfügungen treffen. Wenn der Erblasser dem Sohn ein Recht entziehe, müsse er dessen Gegenwehr hinnehmen.

Außerdem gingen mit der Zeit Beweismittel verloren, erinnerten sich Zeugen an viele Dinge nicht mehr. Im Streit um die Wirksamkeit von Testamenten müssten oft Zeugen und Beteiligte angehört werden. So sei es auch hier: Der Sohn gründe seine Gegendarstellung der Vorgänge, die zu dem Pflichtteilentzug geführt hätten, auf die Aussagen seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester. Und er fordere, den Vater als Partei dazu zu vernehmen. Auch dieser Umstand spreche für eine baldige Klärung. Nun muss sich das Oberlandesgericht also mit dem Fall inhaltlich auseinandersetzen.

Vater vererbte sein Grundstück einem anderen ...

Sohn hat Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch

Er war der einzige Sohn. Deshalb erschütterte es ihn schon, dass der Vater das schöne Stück Land einem Bekannten vermacht hatte. Um seinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen zu können, wollte er nach dessen Tod im Grundbuch nachsehen, was dort über das Grundstück vermerkt war. Grundbuchamt und Landgericht verweigerten ihm jedoch die Einsicht ins Grundbuch.

Inzwischen war bereits der Erbe des Grundstücks als neuer Eigentümer eingetragen. Den solle der Sohn selbst befragen, beschied ihn das Landgericht: Der Erbe sei verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. Das Berliner Kammergericht entschied jedoch, dass der Sohn das Grundbuch einsehen darf (1 W 294/03). Zwar hätten die eingetragenen Eigentümer ein Recht darauf, dass nicht jeder über ihre Vermögensverhältnisse Bescheid wisse. Aus bloßer Neugier dürfe daher keiner im Grundbuch blättern. Hier liege aber ein triftiger Grund vor, der die Einsicht ins Grundbuch rechtfertige. Der Sohn müsse sich nun selbst ein Bild davon machen, wer im Grundbuch eingetragen und wie hoch sein Pflichtteil in etwa sei. Dass er auch vom Erben des Grundstücks Auskunft verlangen könne, mache die Einsicht ins Grundbuch keineswegs überflüssig.

Gewerblicher Erbenermittler ...

... darf Akten des Nachlassgerichts nicht einsehen

Nach einem Todesfall bekam das Nachlassgericht Post von einem gewerblichen Erbenermittler. Er bat um Auskunft über die gesetzlichen Erben der Verstorbenen, deren Anschrift und den Inhalt des Testaments. Ein französischer Notar habe ihn mit der Ermittlung der Erben einer in Paris verstorbenen weitläufigen Verwandten der Erblasserin beauftragt. Man nannte ihm die Erben und den Testamentsvollstrecker. Sein Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten wurde allerdings abgewiesen.

Zu Recht, entschied das Landgericht Berlin (87 T 105/04). Erben müssten vor Einsichtnahme in ihre persönlichen Angelegenheiten geschützt werden. Deshalb seien bei der Akteneinsicht strenge Kriterien anzulegen. Nur wer als gesetzlicher Erbe, als per Testament eingesetzter Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter in Betracht komme, dürfe die Nachlassakten lesen.

Der Antragsteller wolle erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existierten, die an einem anderen (in Frankreich abgewickelten) Nachlass beteiligt sein könnten. So wolle er mögliche Erbberechtigte an diesem Nachlass ermitteln. Damit verfolge der Erbenermittler seine beruflichen Interessen, mit dem hiesigen Nachlassverfahren habe das aber nichts zu tun. Der Antragsteller vertrete keine Person, die als Berechtigte(r) im hiesigen Erbfall in Frage komme. Allein das wirtschaftliche Interesse des Erbenermittlers, aus den Akten Daten zu ermitteln und diese - nach der Vereinbarung eines Honorars - an Erben weiterzugeben, berechtige ihn nicht zur Akteneinsicht.

Testamentsnachweis ohne Urkunde?

Originalschriftstück war nicht auffindbar ...

Geht ein Testament verloren oder wird ohne Wissen des Erblassers vernichtet, gibt es für potenzielle Erben noch einen Hoffnungsschimmer: Sie können den Inhalt des Testaments durch die Aussage von Zeugen oder durch andere Urkunden beweisen. Einen solchen Versuch unternahm ein Mann nach dem Tod einer Bekannten. Er behauptete, die Verstorbene habe ihn per Testament als Erben eingesetzt - das Schriftstück war allerdings nirgends aufzufinden.

Der Mann berief sich auf einen Testamentsentwurf der Frau. Sie habe ihm versprochen, das Testament genauso abzufassen. Das Nachlassgericht vernahm Zeugen, verweigerte dann aber den beantragten Erbschein. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung (1Z BR 13/04). Keiner der vernommenen Zeugen habe von der Verstorbenen etwas darüber gehört, dass sie den Entwurf tatsächlich in ein handschriftliches Testament zu Gunsten des Antragstellers umgesetzt hatte. Daher sei die Existenz der Urkunde nicht bewiesen.

Die Formvorschriften für Testamente seien streng: Der Erblasser solle seinen Willen möglichst klar zum Ausdruck bringen. Bei dem Schriftstück dürfe es sich nicht nur um Vorüberlegungen und Entwürfe handeln. Handschriftlich müsse es verfasst sein; das mache Fälschungen schwieriger und vermeide Streitigkeiten über den Inhalt von Testamenten. Ebenso streng müsse man vorgehen, wenn eine Testamentsurkunde nicht auffindbar sei. Existenz und Inhalt des Testaments müssten zweifelsfrei bewiesen sein, nur dann sei es auch ohne Originalurkunde wirksam.

Tödlicher Verkehrsunfall

Zum Umfang des Anspruchs der Angehörigen auf Schadenersatz

Bei einem Verkehrsunfall kam ein Familienvater ums Leben. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte Schadenersatz, mit dessen Höhe die Angehörigen jedoch nicht zufrieden waren. Der Verstorbene hätte das Haus der Familie renovieren und erweitern wollen, trugen sie vor. Durch seine Eigenleistungen hätte er Lohnkosten von ca. 100.000 Mark eingespart. Auch diesen Betrag müsse die Versicherung noch ersetzen.

Doch der Bundesgerichtshof winkte ab (VI ZR 112/03). Der Familienvater habe bei dem Unfall sein Leben verloren, aber keinen Vermögensschaden erlitten. Nur dann könnten seine Erben Schadenersatz vom Versicherer verlangen. Hätte der Familienvater den Unfall schwer verletzt überlebt und danach für den Umbau andere Arbeitskräfte einsetzen müssen, wäre die Sache anders zu beurteilen. Dann müsste der Versicherer für die Lohnkosten aufkommen, weil die Lohnkosten zum Unfallschaden zählten. Da der Vater aber kurz nach dem Unfall gestorben sei, liege der Sachverhalt anders. Erben könnten vom Versicherer nur das fordern, was auch der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes von ihm hätte fordern können.

"Ehegattentestament" gilt auch nach der Scheidung weiter

Widerruf ist nur durch notariell beurkundete Erklärung möglich

Ein Ehepaar verfasste 1980 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Partner wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Al-

leinerbin des länger lebenden Partners sollte die Tochter werden. Kaum war das Testament unterschrieben, erklärte die vermögende Ehefrau schriftlich, sie werde sich von ihrem Mann trennen, doch der "Grundbesitz bleibe unserer Tochter". Sie verließ den Gatten, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben, 1986 wurde die Ehe geschieden.

Im Sommer 1995 stellte sich heraus, dass die Grundbesitzerin unheilbar an Krebs erkrankt war. Sie heiratete ihren Freund und setzte ihn in einem neuen Testament als Erben ein. Nun sollte die Tochter erst nach dessen Tod das Vermögen bekommen. Als die Mutter im Februar 1996 starb, beantragte die Tochter bei Gericht die Feststellung, dass sich die Erbfolge weiterhin nach dem Ehegattentestament von 1980 richtet: Ihre Eltern hätten seinerzeit gewollt, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen über die Ehe hinaus wirksam bleiben sollten; das belege die nachgeschobene schriftliche Erklärung der Mutter. Erst beim Bundesgerichtshof bekam sie Recht (IV ZR 187/03).

Setzten sich Ehepartner wechselseitig als Erben ein, könne dieses gemeinschaftliche Testament zu Lebzeiten der Partner nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden, nicht durch ein neues Testament eines der Partner. Das gelte auch dann, wenn sich die Partner scheiden ließen, so die Bundesrichter - vorausgesetzt, die Partner wollten dies bei der Beurkundung des Ehegattentestaments so. Ob das im konkreten Fall zutreffe, müsse nun die Vorinstanz klären; vieles spreche dafür. Dann sei das neue Testament der Mutter unwirksam und die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbfolge gültig.

Altenpfleger als Erben eingesetzt

Das ist im Heimgesetz verboten - Verwandte gehen trotzdem leer aus

Eine verwitwete und kinderlose Rentnerin lebte in einem Pflegeheim. Vorübergehend war sie auf der Kurzzeitpflegestation untergebracht, zu deren Leiter sie ein enges Vertrauensverhältnis entwickelte. Er kümmerte sich um die privaten Angelegenheiten der Frau auch noch, nachdem sie auf eine andere Station verlegt worden war. Da sie ihre Brüder nicht mochte, setzte die alte Frau schließlich den Pfleger per notariellem Testament als Alleinerben ein und erteilte ihm eine Vollmacht über ihr Konto. Ersatzerbe sollte der Träger des Heims werden, eine Stiftung, wenn die Erbeinsetzung des Altenpflegers für unwirksam erklärt werden sollte.

Denn die Rentnerin wusste sehr wohl, dass es Mitarbeitern von Pflegeheimen untersagt ist, sich von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen geben oder versprechen zu lassen. An den Altenpfleger schrieb sie: "Meine zwei Drecks-Brüder waren da, der eine fragte gleich wo ich mein Sparbuch habe; mit diesen werden Sie noch Schwierigkeiten haben; die wollen bloß mein Geld." "... Sie müssen das Sparbuch nehmen, das geht die einen Dreck an, bekommen von mir nichts, hoffentlich läuft alles glatt." Nach ihrem Tod übergab der Altenpfleger das Sparbuch (mit einem Guthaben von 65.000 Mark) dem Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein.

Doch das Bayerische Oberste Landesgericht winkte ab (1Z BR 40/04). Als die Erblasserin ihr Testament verfasste, sei der Pfleger zwar für sie organisatorisch nicht mehr zuständig gewesen. Dennoch dürfe er laut Heimgesetz nichts erben, weil er gewusst habe, dass die Erblasserin ihn als Erben eingesetzt hatte. Die Frau habe im Einvernehmen mit ihm gehandelt, was aus den Briefen hervorgehe. Außerdem hätten andere Pfleger als Zeugen bestätigt, dass er mit ihnen über eine Erbschaft gesprochen und der Rentnerin "einen Notar besorgt" habe. Daher sei nicht auszuschließen, dass er der Heimbewohnerin eine "finanziell motivierte Vorzugsbehandlung" habe angedeihen lassen. Eben dies solle das Heimgesetz verhindern.

Der Altenpfleger bekam also nichts. Allerdings gingen auch die Brüder der Verstorbenen leer aus, die als gesetzliche Erben ebenfalls einen Erbschein beantragt hatten: Das Guthaben wurde dem Heimträger als Ersatzerben zugesprochen, dessen Leitung über den Inhalt des Testament nichts wusste.

Erbschaft ausgeschlagen ...

Späte Reue hilft nichts mehr

Es sah ganz danach aus, dass der Nachlass des Vaters überschuldet und an Barem wohl nichts zu holen war. So dachte wenigstens seine Tochter, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben sollte. Sie schlug gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Später erfuhr die Frau, dass zum Nachlass ein Zahlungsanspruch über 191.734 Euro gehörte. Eilig focht sie ihre erste Willenserklärung an - sie habe sich über den Nachlasswert geirrt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte ihr aber nicht helfen (I-3 Wx 193/04). Denn im Schreiben der Erbin an das Nachlassgericht stand, sie schlage die Erbschaft aus und zwar unabhängig davon, "aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin" und "wie hoch mein Erbteil ist". Das war nach Meinung der Richter eindeutig: Nach dem Wortlaut dieser Willenserklärung habe die Erbin die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen wollen; nicht nur, wenn der Erblasser überschuldet war, sondern auch, wenn der Nachlasswert positiv sein sollte. Dabei bleibe es nun.

Testament zu Gunsten der Ehefrau ist unwirksam ...

... wenn die Ehe schon vor dem Tod des Mannes gescheitert war

1998 hatte die Ehe zwar durch ständige Streitereien schon einen großen Knacks. Dennoch verfassten die altgedienten Eheleute in diesem Jahr ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Erst nach dem Tod des Überlebenden sollte der Sohn des Paars das Vermögen erben. Im Mai 2001 trennte sich das Paar, ein Jahr später beantragte der Mann die Scheidung. Doch das Verfahren zog sich in die Länge; bevor die Scheidung ausgesprochen wurde, starb der Mann. Nun beanspruchten seine Frau und der Sohn, gesetzlicher Alleinerbe zu sein.

Beim Landgericht Freiburg scheiterte die Frau mit ihrem Antrag (4 T 112/04). Ein einseitiges Testament zu Gunsten der Ehefrau oder ein gemeinschaftliches Testament sei unwirksam, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gescheitert war. Dazu müsse sie nicht zwingend durch Scheidung aufgelöst sein. Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben seien und der Erblasser die Scheidung beantragt habe, verliere das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine "innere Berechtigung". Der in seiner Länge zufällige Ablauf eines Scheidungsprozesses dürfe dabei keine Rolle spielen.

Dass der Verstorbene nicht willens war, die Beziehung zu seiner Frau wieder aufzunehmen, sei durch Briefe und seine Aussagen vor Gericht eindeutig belegt. Er habe dies für "aussichtslos" erklärt. Seiner Anwältin habe er geschrieben, er warte sehnsüchtig auf die Scheidung. Seine Gattin habe ihn "rausgeworfen und lautstark die Scheidung verlangt, als er schwer krank gewesen sei. Er habe ihre Art nun über 40 Jahre ertragen und könne und wolle nicht mehr". Dieses Schreiben genügte den Richtern als Beleg dafür, dass die Ehe endgültig zerrüttet war. Sie erklärten den Sohn zum Alleinerben.