Erbangelegenheiten

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Unklares Testament

"Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert"

Der alte Herr lebte schon länger mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Kinder hatte er keine, aber vier Nichten bzw. Neffen. Diese hatte er vor Jahren in einem notariellen Testament zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner Lebensgefährtin einen runden Geldbetrag vermacht. Später verfasste er ein zweites Testament.

Darin ordnete er an, dass "das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert". Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und Neffe N. Als der alte Herr starb, hinterließ er 16.000 Euro Geldvermögen und ein Wohnhaus, das ca. 90.000 Euro wert war.

Das Nachlassgericht befragte Verwandte, Freunde und Bekannte und kam zu dem Schluss, die Lebensgefährtin und N hätten das im Testament aufgestellte Kriterium erfüllt: Sie hätten sich um den Erblasser "gekümmert". Deshalb stellte das Nachlassgericht zwei Erbscheine zu je einer Hälfte aus. Dagegen legte jedoch der Neffe Beschwerde ein und forderte, ihn als Alleinerbe anzuerkennen.

Damit schadete er der Lebensgefährtin des verstorbenen Onkels, aber auch sich selbst. Denn das Oberlandesgericht München erklärte das erste Testament für gültig (31 Wx 55/13). Das zweite Testament bestimme keinen Erben und sei unwirksam. Das Nachlassgericht solle den Erben/die Erben nach dem Kriterium auswählen, wer sich um den Erblasser "gekümmert" habe. Das Kriterium sei aber total unbestimmt.

Damit könnten körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit oder seelische Stütze gemeint sein. Mit dieser unklaren Formulierung im Testament werde letztlich die Bestimmung des Erben auf das Nachlassgericht übertragen — das sei unzulässig. Erblasser müssten im Testament zumindest so konkrete Auswahlkriterien angeben, dass nicht das freie Ermessen Dritter ausschlaggebend für die Auswahl des Erben sei.

Da das zweite Testament nichtig sei, gelte das erste, in dem der Erblasser seiner Lebensgefährtin eine fixe Geldsumme vermacht und die vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel zu Erben bestimmt habe. N erbte somit weniger, als wenn er den Erbschein gemäß dem späteren Testament akzeptiert hätte.

Geld vom Konto des toten Lebensgefährten abgehoben

Mit einer Bankvollmacht "über den Tod hinaus" ist das rechtens

Herr B hatte mit seiner Lebensgefährtin 35 Jahre lang zusammen gelebt. Sie pflegte ihn während langer Krankheit. Er hatte der Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gültig war. Die Vollmacht umfasste auch Bankgeschäfte zu ihren Gunsten. Als Herr B gestorben war, hob die Lebensgefährtin 31.000 Euro von seinem Konto ab.

Das empörte seine zwei Brüder, die Herr B im Testament als Erben eingesetzt hatte. Sie verlangten von der Frau, die Summe zurückzuzahlen — sie gehöre zum Nachlass. Davon wollte die Lebensgefährtin nichts wissen: Als er noch lebte, habe B ihr das Geld versprochen. Es sei ein Geschenk.

Das Landgericht Aachen befragte mehrere Bekannte des Paares als Zeugen und wies anschließend die Zahlungsklage der Erben gegen die Frau ab (9 O 387/12). Übereinstimmend hatten die Zeugen bekundet, Herr B habe gewollt, dass die langjährige Lebensgefährtin im Fall seines Todes das Bankguthaben bekam.

Die Frau habe ihn lange gepflegt und ihm in schweren Zeiten geholfen, so das Landgericht, das stelle ein nachvollziehbares Motiv für eine Schenkung dar. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus habe die Lebensgefährtin das zu Lebzeiten gegebene Versprechen realisieren dürfen, indem sie Geld vom Konto des Erblassers abhob. Damit habe sie nur die versprochene Schenkung vollzogen. Sie könne den Betrag behalten.

Erbverzichtsvertrag vor der Heirat

So ein Vertrag ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Ehemann ein Guthaben verschwieg

Für beide Partner war es die zweite Ehe, beide hatten ein Kind aus erster Ehe. Vor der Heirat schloss das Paar einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag ab. Jeder wolle und könne seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen bestreiten, stand darin. Die Kinder aus erster Ehe sollten auf keinen Fall in ihren Ansprüchen auf das Erbe bzw. den Pflichtteil eingeschränkt werden, darüber war man sich einig.

Als der Ehemann starb, beantragte sein Sohn einen Alleinerbschein. Nun erklärte die Witwe, der Erbverzichtsvertrag sei sittenwidrig. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich herausgestellt, dass er ihr vor der Heirat ein Auslandsguthaben von etwa 300.000 Euro verschwiegen habe. Damit sei der Verzicht aufs Erbe nichtig, denn der Verstorbene habe sie über die Höhe des Vermögens getäuscht.

Dem Sohn aus erster Ehe stehe der Alleinerbschein zu, entschied dagegen das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-3 Wx 193/12). Der Erbverzichtsvertrag sei weder durch eine Täuschung zustande gekommen, noch mit den guten Sitten unvereinbar. Für den Abschluss dieses Vertrags sei nämlich die Höhe des Vermögens nicht von Belang. Schon die Präambel des notariellen Vertrags zeige, dass die Vermögensverhältnisse keine Rolle spielten, sie seien nicht die Vertragsgrundlage.

Es sei beider Wille gewesen, ihr jeweiliges Vermögen ungeschmälert dem eigenen Kind zukommen zu lassen. Deshalb sei der Vertrag geschlossen worden — unabhängig von der Höhe des Vermögens auf beiden Seiten. Aus diesem Grund habe der Heiratskandidat die Zukünftige auch nicht über seine Vermögensverhältnisse aufklären müssen. Den Vertrag wegen des verschwiegenen Auslandsguthabens anzufechten, komme also nicht in Frage.

Schwiegertochter sollte Sparguthaben bekommen

Die Schwiegermutter kann so eine Vereinbarung mit der Sparkasse jederzeit widerrufen

Frau H erschien 1997 mit ihrer Schwiegertochter, Frau A, bei der Sparkasse. Mit dem Kreditinstitut wurde vereinbart, dass im Fall des Todes der Schwiegermutter Frau A deren Sparguthaben von 8.152 Euro bekommen sollte (juristisch ausgedrückt: Frau H traf eine Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall). Frau H und die begünstigte Schwiegertochter A unterschrieben den Vertragstext.

Dieser Text enthielt allerdings widersprüchliche Regelungen. Einerseits hieß es da: "Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich". Andererseits sollte die Vereinbarung das Recht der Sparbuch-Inhaberin "nicht berühren", zu Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen.

Da sich das Verhältnis von Frau H zur Schwiegertochter im Laufe der Jahre abkühlte, änderte sie im Februar 2000 die Verfügung. Nun vereinbarte sie mit der Sparkasse, dass im Todesfall ihre Tochter das Guthaben erhalten sollte. Daher zahlte die Sparkasse nach dem Tod von Frau H 2007 den Betrag an die Tochter aus.

Dazu hatte das Kreditinstitut kein Recht, fand die Schwiegertochter: Das Guthaben stehe ihr zu, so sei es 1997 "unwiderruflich" festgelegt worden. Frau A forderte von der Sparkasse Schadenersatz in Höhe des Sparguthabens. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken wies ihre Klage ab (8 U 581/10).

Die Inhaberin des Sparbuchs und die Sparkasse hätten den Vertrag von 1997 vier Jahre später durch eine neue Vereinbarung wirksam aufgehoben. Solange die Inhaberin des Sparbuchs lebe, könne sie frei über das Guthaben verfügen. Erst mit ihrem Tod sollten die Rechte an dem Sparguthaben auf die Begünstigte übergehen.

Vorher habe Frau A kein Recht auf das Geld gehabt, sondern nur die "Chance", mit dem Tod der Sparbuch-Inhaberin dieses Recht zu erwerben. Zu deren Lebzeiten habe das Sparkonto zum Vermögen von Frau H gehört. So sei es gesetzlich geregelt und das bestätigten auch einige Formulierungen im Vertrag von 1997.

Demnach sollte der Vertrag nicht das Recht von Frau H berühren, anders über ihr Vermögen zu disponieren. Sie habe also den Vertrag einseitig, ohne Beteiligung von Frau A, durch eine neue Vereinbarung mit der Sparkasse aufheben dürfen — obwohl der Vertrag als "unwiderruflich" bezeichnet wurde und Frau A ihn mit-unterzeichnet habe. Zu Recht habe die Sparkasse der Tochter das Guthaben ausgezahlt.

Tochter enterbt, weil sie den Pflichtteil forderte

Nach dem Tod der Mutter streiten Schwestern um den Anteil der enterbten Schwester

Die Eheleute X hatten sich 1977 in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Für beide Partner war es die zweite Ehe: Herr X hatte aus der ersten Ehe zwei Töchter, Frau X eine Tochter. Als Schlusserben (= Erben nach dem Tod des überlebenden Ehepartners) wurden nur die Töchter des Ehemanns eingesetzt. Sie sollten jeweils die Hälfte des Vermögens erben.

Ins Testament hatte das Ehepaar eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen: Falls der Ehemann zuerst sterben und eine seiner Töchter von der Stiefmutter den Pflichtteil verlangen sollte, wäre damit die Erbeinsetzung der Tochter hinfällig. Tatsächlich kam es so: Der Vater starb 1980 und Tochter A forderte von der Stiefmutter und Alleinerbin den Pflichtteil. Sie bekam ihn und schied als Schlusserbin des Vermögens aus.

2006 verfasste Witwe X einen Erbvertrag, in dem sie — abweichend vom gemeinschaftlichen Testament — bestimmte, dass ihre Tochter C den Anteil am Erbe bekommen sollte, der eigentlich A zugestanden hätte. Als die Witwe 2010 starb, stritt die zweite Tochter des Ehemannes mit C um den Erbteil der als Erbin ausgeschiedenen Schwester A.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihn Frau B, der Tochter des Ehemannes zu (I-15 W 134/12). Entscheidend sei der Wille der Eheleute, als sie 1977 das gemeinschaftliche Testament verfassten. Frau X habe — entweder aus Zuneigung zu den Stieftöchtern oder weil sie sich den Vorstellungen ihres Gatten unterordnete — im Testament den Stieftöchtern den Vorzug vor der eigenen Tochter gegeben. Im Gegenzug habe Herr X (für den Fall, dass er zuerst sterben würde) seine Töchter enterbt bis zum Tod der Witwe. Zuerst sollte die Stiefmutter das Vermögen bekommen, erst nach ihrem Ableben die Töchter.

Ein gemeinschaftliches Testament binde beide Eheleute: Die Witwe dürfe die Erbfolge später nicht ändern. Das dürfte sie nur, wenn die Ehepartner schon im Testament eine abweichende Erbfolge für den Fall bestimmt hätten, dass eine Tochter als Erbin ausschied. So eine Regelung enthalte das Testament jedoch nicht. Deshalb erhalte Frau B einen Erbschein als Alleinerbin.

Mieter gestorben

Seine Tochter haftet als Erbin nicht für Forderungen der Vermieterin

Der Mieter einer Nürnberger Wohnung war am 8. Oktober 2008 gestorben. Seine einzige Tochter räumte die Wohnung und kündigte zum 31. Januar 2009 den Mietvertrag. Die Vermieterin forderte von ihr Miete (inklusive Januar 2009) und Schadenersatz: Denn die Tochter habe die Wohnung weder vollständig geräumt noch renoviert. Zudem müssten diverse Schäden beseitigt werden, die der Verstorbene angerichtet habe.

Insgesamt sollte die Tochter 7.721 Euro berappen — dabei hatte ihr der Vater außer alten Möbeln nichts hinterlassen. So einen Betrag gebe der Nachlass nicht her, teilte sie der Vermieterin mit.

Dann müsse die Tochter das Geld eben selbst aufbringen, konterte die Hauseigentümerin ungerührt. Sie pochte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 564): Mit dem Tod des Mieters gehe das Mietverhältnis auf den Erben über — wenn niemand Wohnung und Mietvertrag übernehmen wolle, der dazu berechtigt sei (Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder und andere Angehörige, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten). Erben dürften den Mietvertrag dann fristgemäß kündigen, was die Tochter ja auch getan habe. Aber als Erbin schulde sie ihr eben auch die restliche Miete und Renovierungskosten.

Dieser Argumentation widersprach der Bundesgerichtshof und wies die Zahlungsklage der Vermieterin ab (VIII ZR 68/12). Wolle der Erbe das Mietverhältnis nicht übernehmen und kündige sofort, seien alle Forderungen des Vermieters als "Nachlassverbindlichkeiten" anzusehen. Das bedeute: Der Erbe müsse sie nur aus dem Nachlass des verstorbenen Mieters bezahlen und nicht aus eigener Tasche.

Wäre der Vater 2008 aus der Wohnung ausgezogen, hätte er sie auf seine Kosten renovieren lassen müssen. Die Tochter sei dazu aber nicht verpflichtet. Anders als die Vermieterin meine, begründe der Paragraph, auf den sie ihre Ansprüche stützte, keine persönliche Haftung der Erbin. Für die Forderungen aus dem Mietverhältnis müsse die Tochter nicht mit dem eigenen Vermögen einstehen.

Damit ging die Vermieterin leer aus. Denn der Nachlass des Vaters war nichts wert, wie schon die Vorinstanz festgestellt hatte — jedenfalls zu "dürftig", um die Forderungen der Vermieterin zu erfüllen.

Erbschaft nach der Scheidung

Davon profitiert der/die Unterhaltsberechtigte nur im Ausnahmefall

Nach 20 Jahren Ehe ließ sich das Paar 1996 scheiden. Der Außendienstmitarbeiter einer Bank ist mittlerweile wieder verheiratet. 1998 erbte er etwa 72.000 DM. Seine Ex-Frau hatte während der Ehe erst bei wechselnden Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte gearbeitet, ab 1985 als Hauspflegerin, später als angestellte Pflegerin auf einer Diakoniestation.

Nach der Scheidung zahlte ihr der Ehemann erst 1.100 DM, anschließend 666 Euro Unterhalt. 2008 forderte er, den Unterhalt zu streichen. Während das Amtsgericht seiner Abänderungsklage stattgab, sprach das Oberlandesgericht Hamburg der Ex-Ehefrau weiterhin Unterhalt zu: 344 Euro monatlich, unbefristet. Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisierte diese Entscheidung. Im Wesentlichen ging es dabei um zwei Punkte: Erwerbspflicht und die Erbschaft.

In Sachen "Erwerbspflicht" blieb der BGH seiner Linie treu (XII ZR 72/10). Unterhalt könne die Frau nur verlangen, wenn sie keine "angemessene Erwerbstätigkeit" finde. Bei der Scheidung 1996 habe die Frau den 1978 geborenen Sohn nicht mehr betreuen müssen. Schon damals hätte sie ganztags arbeiten können, so die Bundesrichter, da sei sie bei der Diakonie als Pflegerin mit nur 25 Stunden pro Woche angestellt gewesen.

Ein teilzeitbeschäftigter Ehepartner müsse sich grundsätzlich um einen "Full-Time-Job" bemühen. Die Pflegerin könne entweder die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ausweiten, bei einem anderen Pflegedienst eine Vollzeitstelle annehmen oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, um ihren Unterhalt zu sichern.

Die Erbschaft: Ob die Erbschaft des Ehemannes bei der Berechnung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen sei, sei äußerst fraglich. Denn er habe das kleine Vermögen erst zwei Jahre nach der Scheidung geerbt.

Einkommen, das während der Ehe noch nicht zur Verfügung stand, werde nur im Ausnahmefall berücksichtigt: Nämlich dann, wenn ein künftiges Erbe schon während der Ehe so wahrscheinlich gewesen sei, dass die Ehepartner sich darauf vernünftigerweise einrichten konnten (mit ihrem Lebensstandard, bei der Altersvorsorge). Das Oberlandesgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, das sei nun nachzuholen.

Todkrankem "die Feder geführt"

Ein Testament ist unwirksam, wenn es der Erblasser nicht selbständig geschrieben hat

Zwei Monate vor seinem Tod hatte ein 71 Jahre alter, schwer kranker Mann ein Testament verfasst. Da er zu diesem Zeitpunkt schon sehr geschwächt war und seine Hand zitterte, bat er einen Bekannten, ihm beim Schreiben zu helfen: Testamente müssen bekanntlich eigenhändig geschrieben sein.

Die gut gemeinte Hilfe des Bekannten kostete letztlich die Pflegekräfte, die der Mann im Testament bedenken wollte, das Erbe: Ohne Erfolg beantragten sie beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erbinnen des Verstorbenen ausweisen sollte.

Das Testament werde den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht, entschied das Oberlandesgericht Hamm, und bestätigte damit das Urteil des Nachlassgerichts (I-15 W 231/12). Denn es sei nicht wirklich "eigenhändig geschrieben". Das Schriftbild der Testamentsurkunde sehe der Schrift des Verstorbenen nicht ähnlich.

Zudem habe der Bekannte — im Prozess als Zeuge befragt — nicht mit Gewissheit bejahen können, dass der Erblasser selbst geschrieben habe. Wenn Dritte den Text aufschreiben, sei ein Testament unwirksam. Das gelte selbst dann, wenn sie den Text des Testaments gemäß dem Willen und den Anweisungen des Erblassers in seiner Anwesenheit verfassten und wenn der Erblasser danach selbst unterschreibe.

"Eigenhändig" bedeute: Der Erblasser müsse die Schriftzeichen unbeeinflusst selbst formen. Wenn dem Erblasser die Hand geführt werde, bestimme jedoch nicht er, sondern eine andere Person die Schriftzüge. (P.S.: Ist ein Testament unwirksam, wie hier, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine Ehefrau, Kinder oder andere Verwandte, fällt das Vermögen an das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.)

Cousins machen Lebensgefährtin das Erbe streitig

Wie ist die Formulierung im Testament zu verstehen: "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..."

Der kinderlose Herr A hatte vier Jahrzehnte mit seiner Lebensgefährtin, Frau L, zusammen gelebt. Vor seinem Tod 2010 pflegte sie ihn sechs Jahre lang. 1983 hatte Herr A im Krankenhaus — vor einem Eingriff — ein Testament verfasst. Darin hieß es: "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau L meine zwei Sparbücher und den Bauplatz in ...".

Nach seinem Tod beantragte Frau L einen Erbschein: Sie sei die einzige enge Bezugsperson des Verstorbenen gewesen und er habe gewollt, dass sie ihn beerben sollte. 1983 habe er ihr mit den Sparbüchern und dem Grundstück sein ganzes Vermögen zugewandt, also sei sie als Alleinerbin anzusehen. Zur "Verwandtschaft" habe er keinen Kontakt gehabt. Die Formulierung im Testament "sollte mir etwas zustoßen", bedeute keine Bedingung in dem Sinne, dass sie nur dann erben sollte, wenn die Gallenoperation "schief gegangen wäre".

Eben dieser Ansicht waren Cousins des Verstorbenen, die Frau L das Erbe streitig machten: Herr A habe das Testament nur für den Fall eines Todes während der Gallenoperation verfasst. Das Nachlassgericht gab "der Verwandtschaft" Recht und verweigerte Frau L den Erbschein. Doch beim Oberlandesgericht (OLG) München setzte sich die Lebensgefährtin durch (31 Wx 244/11).

Herr A habe Frau L zwar im Testament nicht wörtlich als Alleinerbin bezeichnet, so das OLG. Doch wenn ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen einer Person vermache, sei davon auszugehen, dass er eine Erbeinsetzung im Sinn hatte. Mit dem Inhalt des Testaments habe Herr A dokumentiert, dass seine langjährige Lebensgefährtin in jeder Hinsicht seine Rechtsnachfolgerin werden sollte.

Der einleitende Konditionalsatz "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..." sei nicht so auszulegen, als sollte der Inhalt des Testaments nur für den Todesfall bei der Operation gelten. Die Formulierung deute nur darauf hin, dass die unmittelbar bevorstehende Operation den Erblasser dazu motiviert habe, zu diesem Zeitpunkt ein Testament zu verfassen. Herr A habe den ungewissen Ausgang des Eingriffs zum Anlass genommen, sein Erbe zu regeln. Wenn er diese Regelung inhaltlich hätte ändern wollen, hätte der Erblasser dazu reichlich Gelegenheit gehabt.

Vater entzog dem Sohn den Pflichtteil

"Verzeihung" des Erblassers macht den Pflichtteilsentzug unwirksam

Gut verstanden hatten sich Vater und Sohn noch nie. Dann geriet der junge Mann auf die schiefe Bahn, beging mehrere Straftaten und musste eine Gefängnisstrafe absitzen. Aus diesem Grund beschloss der Vater, der Sohn sollte von seinem Vermögen nichts abbekommen. Im Testament setzte der Vater eine Verwandte als Alleinerbin ein und entzog dem Sohn den Pflichtteil.

Nach dem Tod des Vaters forderte der missratene Sohn von der Alleinerbin trotzdem den Pflichtteil. Begründung: Der Vater habe ihm verziehen. Damit sei "das Recht zur Entziehung des Pflichtteils" erloschen und die entsprechende Verfügung im Testament unwirksam (§ 2337 BGB).

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg gab dem Sohn Recht und verurteilte die Verwandte dazu, ihm den Pflichtteil auszuzahlen (12 U 2016/11). Vergeblich hatte die Alleinerbin auf das Testament gepocht und darauf verwiesen, dass der Erblasser seine Verfügung nicht geändert habe. Hätte er dem Sohn wirklich verziehen, hätte er das sicher schriftlich festgehalten.

Auch durch sein objektives Verhalten könne ein Erblasser nach außen hin dokumentieren, dass er aus dem schweren Fehlverhalten des Kindes keine Konsequenzen mehr ableiten möchte, erklärte das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Versöhnung offiziell bekannt gemacht wurde oder ob das Verhältnis (wieder oder erstmals) innig familiär war. Es genüge, wenn sich die Beziehung "normalisiert" habe.

Und das treffe hier zu, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Der Vater habe schon Briefkontakt zum Sohn aufgenommen, als er noch im Gefängnis saß. Nach dessen Entlassung hätten gegenseitige Krankenbesuche stattgefunden. Zu einer Bekannten habe der Vater sogar gesagt, er wolle für den Sohn ein "Häuschen in der Nähe" kaufen, damit er in seine Nähe ziehen könne. Aus diesem Verhalten sei durchaus der Schluss zu ziehen, dass der Erblasser dem Sohn verziehen habe.

Das verschwundene Testament

Ausnahmsweise erbt ein Neffe, der nur eine Testamentskopie vorlegen kann

Wer einen Erbschein beantragt, ohne seine Ansprüche auf das Originaltestament des Erblassers stützen zu können, hat in der Regel schlechte Karten. Doch: Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Zehn Jahre nach dem Tod des wohlhabenden Herrn W (2001) meldete sich der Neffe der (schon vor ihrem Mann verstorbenen) Frau W beim Amtsgericht. Das Ehepaar hatte keine Kinder, ein Testament war nicht gefunden worden. Daher hatte in der Zwischenzeit ein Nachlasspfleger das Vermögen verwaltet.

Nun legte der Neffe die Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, in dem Herr W ihn als Alleinerben einsetzte, und beantragte einen Erbschein. Das Originaltestament blieb verschwunden. Das könnte bedeuten, dass der Erblasser die Originalurkunde bewusst vernichtet und damit das Testament widerrufen habe, urteilte das Amtsgericht. Es erteilte deshalb dem Neffen keinen Erbschein.

Ausnahmsweise könne auch eine Kopie genügen, um Erbansprüche zu begründen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (2 Wx 60/11). Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr auffindbar sei, beweise nicht, dass der Erblasser die Erbeinsetzung des Neffen widerrufen wollte.

Wenn die Originalurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde oder einfach verloren ging, könne ein Testament wirksam bleiben. Davon sei auszugehen — sofern niemand einen Widerruf des Testaments beweisen könne, der eigene Ansprüche auf das Erbe geltend mache.

Die Kopie sei allerdings nur anzuerkennen, wenn das Original wirklich von Herrn W stammte. Das hatte das Amtsgericht angezweifelt, doch das OLG ließ sich von der Ehefrau des Neffen überzeugen. Die Frau schilderte anschaulich, wie Herr W 1996 auf dem Krankenbett in einer Klinik das Testament auf einem Papierblock verfasst habe. Sie und ihr Mann seien dabei gewesen.

Dann habe ihnen der Onkel das Testament gegeben, um es zu kopieren. Das habe sie getan, danach das Original zurückgegeben und die Kopie in ein Kochbuch gesteckt. Wo der Onkel das Original aufbewahrte, wisse sie nicht. Ihr Mann und sie hätten aufgrund einer falschen Auskunft geglaubt, mit einer Kopie gebe es keine Chance auf die Erbschaft. Erst Jahre später habe sie in einer Fernsehzeitschrift gelesen, dass das nicht 100prozentig stimmte.

Für das OLG stand damit fest, dass Herr W das Original der Testamentskopie "formgerecht" handschriftlich verfasst hatte. Der Neffe bekam daher den Erbschein.

Erbitterter Streit ums Elterngrab

Eine Tochter ließ die Urnen umbetten: Schmerzensgeld für drei Schwestern

Zuerst war die Mutter der vier Schwestern gestorben. Der Vater ließ sie einäschern und in seinem Wohnort Ulm bestatten. Hier sei ihr Lebensmittelpunkt gewesen und hier wolle auch er beigesetzt werden, so erzählte es der Witwer Bekannten und so geschah es zunächst auch. Schriftlich wurde das allerdings nicht niedergelegt. Das entfachte eine erbitterte Familienfehde um den "richtigen" Friedhof. Die Schwestern waren einander so spinnefeind, dass jede den Blumenschmuck der anderen vom Grab entfernte.

Der Vater hatte Tochter A eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt. Nach seinem Tod wurde sie als Grabnutzungsberechtigte des Elterngrabs registriert, von dem sie 24 Kilometer entfernt wohnte. Weil ihr so die Grabpflege zu mühsam war, ließ sie die beiden Urnen umbetten und auf den Friedhof an ihrem Wohnort verlegen. Die Schwestern wussten davon nichts. Als sie es erfuhren, zogen die Schwestern vor Gericht: A müsse die Urnen zum Ulmer Friedhof zurückbringen und ihnen Schmerzensgeld zahlen, forderten sie.

Unsinn, konterte Frau A, sie sei im Recht, denn der Vater habe sie mit der Totenfürsorge beauftragt. Außerdem könne sie so das Grab viel besser pflegen. Diese Argumente überzeugten das Landgericht Ulm nicht: Es stellte sich auf die Seite der Schwestern (2 O 356/11). Weder aus dem kommunalen Grabnutzungsrecht, noch aus der Vollmacht könne Frau A ein Recht auf alleinige Totenfürsorge ableiten. Ein Freibrief dafür, eigenmächtig die Toten bzw. ihre Asche umzubetten, sei das erst recht nicht.

Die Totenruhe müsse ungestört bleiben, egal, ob es sich um eine bestattete Leiche oder um eine Urne handle. In erster Linie sei der Wille des Verstorbenen zu wahren, und der wollte neben seiner Frau auf dem Ulmer Friedhof beerdigt werden. Der Wille der Verstorbenen gehe dem Willen der Kinder vor. Das müsse auch Tochter A respektieren, selbst wenn es den Aufwand für die Grabpflege erhöhe. Sie könne auch eine Friedhofsgärtnerei beauftragen — das sei zumutbar.

Durch die Umbettung der Urnen per Handstreich habe Frau A den Schwestern deutlich ihre Missachtung gezeigt. Sie habe ihnen den Ort der Trauer um die Eltern genommen und die Möglichkeit, selbst die Totenfürsorge auszuüben. Weil sie so deren Persönlichkeitsrechte verletzte, müsse sie jeder Schwester 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Der Affront und die völlige Uneinsichtigkeit von Frau A rechtfertigten eine solche Sanktion.

Gemeinschaftliches Testament ist "unwiderruflich"

Söhne eines Verstorbenen streiten mit dessen zweiter Ehefrau um das Erbe

Der Vater zweier Söhne war zwei Mal verheiratet. Mit der 1992 verstorbenen ersten Ehefrau und Mutter der Kinder hatte er ein Testament errichtet. Der Vater hatte es 1971 verfasst und mit "Gemeinschaftliches Testament" überschrieben. "Wir, die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig" zu Erben unseres Nachlasses ein. "Als Nacherben setzen wir unsere Kinder … zu gleichen Teilen ein". Sechs Jahre später hatte seine Frau unterschrieben und hinzugefügt: "Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten".

1992 erhielt der Witwer einen Erbschein als Alleinerbe. 1995 heiratete er erneut. 2008 setzten sich der Vater und seine zweite Ehefrau per notariellem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein. Als der Vater 2009 starb, beantragten seine Söhne einen Erbschein als Miterben, jeweils zur Hälfte. Dagegen pochte die Stiefmutter auf den Erbvertrag: Damit sei die Einsetzung der Kinder als Schlusserben hinfällig.

Doch das Oberlandesgericht München sprach den Söhnen das Erbe zu: Das Testament von 1971 sei wirksam (31 Wx 249/10). Überschrift und Diktion des Testaments belegten, dass der Erblasser seinerzeit kein Einzeltestament, sondern mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Testament errichten wollte. Dass die Ehefrau erst Jahre später unterschrieb, ändere daran nichts.

Zum einen habe sie schriftlich bestätigt, dass die Verfügungen des Ehemannes ihrem Willen entsprachen. Zum anderen zeige dessen Verhalten nach ihrem Tod 1992, dass auch nach seinem Willen das Testament weiterhin gelten sollte. Er habe es beim Nachlassgericht als "gemeinsames Testament von meiner verstorbenen Frau und mir" bezeichnet. Sie hätten beide die Söhne als Schlusserben einsetzen und die Erbfolge einvernehmlich regeln wollen.

Daran sei der Erblasser gebunden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament treffe jeder seine Verfügung mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen. Wer den Ehepartner als Alleinerben einsetze, übergehe damit die eigenen Kinder. Das geschehe im Vertrauen darauf, dass der überlebende Ehepartner das gemeinsame Vermögen eines Tages den Kindern weitergeben werde.

Deshalb sei es grundsätzlich ausgeschlossen, dass der überlebende Partner nach dem Tod des anderen die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben widerrufe. Sollte der Erblasser das nicht gewusst haben — wie seine Witwe behaupte —, sei dieser Irrtum unbeachtlich. Die Erbfolge bestimme sich nicht nach dem Erbvertrag von 2008.

Betriebsrente an Verstorbene überwiesen

Der Sohn und Erbe muss die 220 Euro für einen Monat zurückzahlen

Am 23. November 2009 war die alte Frau gestorben. Am 30. November überwies die Rentenkasse ihres ehemaligen Arbeitgebers 220 Euro Betriebsrente für den Monat Dezember. Als die Rentenkasse mit Verspätung vom Tod der früheren Mitarbeiterin erfuhr, forderte sie von deren einzigem Sohn und Erben den Betrag zurück.

Der Mann erklärte, der Nachlass sei dafür zu "dürftig", es sei kein Geld mehr da. Außerdem pochte der Erbe auf § 814 BGB: Die Kasse könne das Geld nicht zurückfordern, weil sie gewusst habe (oder hätte wissen müssen), dass sie zur Leistung nicht mehr verpflichtet war. Mit diesen Einwänden konnte der Mann das Amtsgericht Bad Segeberg jedoch nicht überzeugen (17 C 160/11).

Wie dürftig der Nachlass der Mutter gewesen sei, könne offen bleiben, erklärte das Gericht. Darauf könnten sich Erben berufen, wenn jemand aus dem Nachlass Schulden des/der Verstorbenen eintreiben wolle. Hier gehe es aber nicht um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Mutter schuldete der Rentenkasse kein Geld, im Gegenteil. Wäre sie noch am Leben, stünde ihr der Rentenbetrag zu. Der Sohn dagegen habe auf die irrtümlich zu viel gezahlte Summe keinen Anspruch.

Dass die Rentenkasse zur Leistung nicht mehr verpflichtet war und aus Versehen gezahlt habe, stehe der Rückforderung auch nicht entgegen. § 814 BGB sei auf eine irrtümlich gezahlte Rente nicht anwendbar. Denn die Empfänger der Rente wüssten, dass ein Rentenbezug nach dem Tod des Berechtigten "ohne Rechtsgrund" erfolge und dass sie nicht damit rechnen könnten, das Geld behalten zu dürfen.

Kein Verwandter soll etwas erben

Enterbung ohne Erbeinsetzung So ein "Negativtestament" ist zulässig

Weil sie ein nichteheliches Kind war, war Frau X von klein auf von der gesamten Verwandtschaft "geschnitten" und wie Luft behandelt worden. Das war der Hintergrund für ein sehr ungewöhnliches Testament, das sie später verfasste. Handschriftlich erklärte Frau X, es sei ihr "letzter Wille", alle "Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich" auszuschließen.

Nach ihrem Tod beantragte ein Neffe, der nach der gesetzlichen Erbfolge Frau X beerbt hätte, einen Erbschein. Unter Verweis auf das Testament der Verstorbenen wies das Nachlassgericht den Antrag ab: Die Verstorbene habe die Verwandten enterbt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Beschwerde des Neffen gegen diese Entscheidung zurück (15 W 701/10).

So ein Testament komme selten vor, betonte das OLG, denn in dem Fall kassiere der Staat den Nachlass. Und den meisten Menschen sei es dann doch lieber, einem Verwandten das Erbe zuzusprechen. Doch hier sei die Auslegung dessen, was die Erblasserin mit ihren Worten sagen wollte, wirklich nicht schwierig. Frau X habe alle Verwandten umfassend enterben wollen.

In ihrer Lebensgeschichte sei das Motiv dafür zu finden. Das Testament sei sozusagen die Quittung dafür, dass man sie aus jedem Verwandtschaftszusammenhang gerissen habe. So ein Testament sei zulässig: Es handle sich um ein so genanntes "Negativtestament". Das Bürgerliche Gesetzbuch sehe diese Möglichkeit, bestimmte Personen zu enterben, ohne jemanden als Erben einzusetzen, ausdrücklich vor ("Enterbung ohne Erbeinsetzung", § 1938 BGB).

Pflichtteilsstrafklausel im Testament

"Wer nach dem Tod des Vaters Anspruch auf den Pflichtteil geltend macht, wird nicht Erbe"

Herr M hatte im Testament seine zweite Ehefrau als Erbin eingesetzt und seine beiden Kinder aus erster Ehe als Nacherben. Das bedeutet: Erst nach dem Tod der Ehefrau sollten die Kinder sein Vermögen erben. Das Testament enthielt außerdem eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel: Wenn der Vater zuerst starb und eines seiner Kinder von der Stiefmutter den Pflichtteil verlangte, sollte es nach deren Tod nicht die Hälfte des Vermögens erben, sondern auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.

Als Herr M 2005 starb, erhielt seine Witwe einen Brief vom Anwalt der Stieftochter: Darin forderte er Auskunft über den Grundbesitz des Erblassers und ein Nachlassverzeichnis, damit die Tochter ihren Pflichtteilsanspruch einschätzen könne. Den werde sie geltend machen und auf das Erbe verzichten, kündigte die Tochter an. Weiter passierte dann aber erst einmal nichts.

Fünf Jahre nach ihrem Mann starb Frau M. Nun beantragte und bekam der Sohn einen Erbschein als Alleinerbe des Vaters: Die Schwester habe ihren Pflichtteil geltend gemacht, also treffe sie die testamentarisch verfügte Sanktion. Vergeblich pochte die Frau darauf, dass sie nach der Ankündigung keine rechtlichen Schritte unternommen hatte.

Ihre Beschwerde scheiterte beim Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 124/11). Die Tochter von Herrn M habe zwar ihren Anspruch gegen die Stiefmutter nicht durchgesetzt, räumte das Gericht ein. Darauf komme es hier aber nicht an. Die im Testament verfügte Sanktion werde bereits ausgelöst, sobald eines der Kinder den Pflichtteil ernsthaft verlange. Und wie die Schriftsätze des Anwalts belegten, habe die Tochter ihren Anspruch zunächst ernsthaft verfolgt.

Die Strafklausel so auszulegen, entspreche ihrem Zweck: Denn der Erblasser wolle damit in erster Linie erreichen, dass die Witwe nicht vorzeitig mit Forderungen konfrontiert werde, die ihr Erbe schmälerten. Außerdem solle der überlebenden Partnerin die persönliche Belastung erspart bleiben, sich mit den Kindern des verstorbenen Partners vor Gericht auseinandersetzen zu müssen. Angesichts des Anwaltsschreibens habe die Stiefmutter mit einem Prozess rechnen müssen.

Ehefrau reichte vor dem Tod des Mannes die Scheidung ein

Hat er sich zu dem Antrag seiner Frau nicht geäußert, bleibt sie Erbin

Eine Ehefrau reichte beim Familiengericht die Scheidung ein: Die Ehe sei gescheitert und beide Partner wollten sie beenden. Ob das so stimmte, kam nie mehr ans Tageslicht: Ihr Ehemann hielt sich bedeckt und äußerte sich gegenüber dem Gericht nicht zu dem Scheidungsantrag. Als das Verfahren schon begonnen hatte, starb er.

Nun beantragte die Witwe — entsprechend dem Testament des Verstorbenen — einen Erbschein: zur Hälfte für sich selbst, zur Hälfte für den Sohn des Mannes aus erster Ehe. Das fand der Sohn unerhört: Die Frau habe sich scheiden lassen wollen, da könne sie den Vater doch nicht mehr beerben. Ihm habe der Vater gesagt, er werde bei der Anhörung im Scheidungstermin der Scheidung zustimmen. Also sei er als Sohn Alleinerbe.

Das träfe nur zu, wenn der Vater vor dem Tod die Scheidung selbst beantragt oder ihr wenigstens explizit zugestimmt hätte, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt (3 Wx 179/11). Damit hätte die Witwe ihr Erbrecht verloren. Das sei jedoch nicht geschehen. Der Verstorbene habe während des gerichtlichen Verfahrens keine Bemerkung zum Scheidungsantrag gemacht, die in diese Richtung interpretiert werden könnte.

Vielleicht sei die Behauptung des Sohnes wahr, dass der Vater ihm gegenüber sein Einverständnis mit der Scheidung zum Ausdruck gebracht habe. Es stehe aber nicht fest. Erklärungen des Erblassers außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gegenüber anderen Personen (zumal gegenüber selbst beteiligten und interessierten Dritten) reichten nicht aus, um das Einverständnis zweifelsfrei zu belegen.

Mutter enterbt einen ihrer Söhne

Das Nachlassgericht darf dem Pflichtteilsberechtigten nicht die Nachlassaufstellung vorenthalten

Als die Witwe und Mutter zweier Söhne starb, hinterließ sie ein bescheidenes Vermögen. Ihren Sohn A, mit dem sie schon lange zerstritten war, hatte die Frau enterbt. Den Sohn B setzte sie im Testament als Alleinerben ein. Nach ihrem Tod forderte A, dem nur der Pflichtteil zustand, beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte. Die gestand man ihm zu.

Allerdings entfernte ein Justizbeamter vorher die Aufstellung des Nachlasses, die Alleinerbe B beim Nachlassgericht eingereicht hatte. Das war unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Jena, nachdem A Beschwerde eingelegt hatte (6 W 206/11).

Die zu Kostenzwecken angefertigte Aufstellung dürfe man dem Pflichtteilsberechtigten nicht vorenthalten. Wenn er Akteneinsicht verlange, müsse ihm das Gericht alle Bestandteile der Akte zur Verfügung stellen. So könne sich A zumindest einen Überblick über den Umfang des Nachlasses verschaffen und weitere Angaben des Bruders mit diesem Verzeichnis abgleichen.

Daran habe A ein berechtigtes Interesse, denn vom Umfang des Nachlasses hänge schließlich die Höhe seines Pflichtteils ab. Die Nachlassaufstellung, die der Alleinerbe (beim Antrag auf den Erbschein) erstellt und ans Nachlassgericht geschickt habe, tauge immerhin dazu, den Pflichtteil wenigstens vorläufig einzuschätzen.

Testament ergänzt und mit "D.O." unterzeichnet

Ein Nachtrag unter dem Text ist ohne vollständige Unterschrift unwirksam

Eine Seniorin hatte vor ihrem Tod eigenhändig ein Testament verfasst. Darin vermachte sie "ihren Hausstand" einem Bekannten. Als sie fertig war und den Text schon unterschrieben hatte, fiel ihr noch etwas ein. Unter ihrer Unterschrift fügte sie einen Satz hinzu: Der Bekannte sollte auch das Konto bekommen. Darunter schrieb sie mit der Hand die Abkürzung "D.O.".

Nach dem Tod der Seniorin wollte ihre Tochter kein Geld herausrücken und zog vor Gericht, um den Nachtrag im Testament für unwirksam erklären zu lassen. Vom Oberlandesgericht Celle bekam sie Recht (6 U 117/10). Der Nachtrag sei wegen eines Formfehlers nichtig. Eine Unterschrift müsse den vollen Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten.

"D.O." - diese Buchstaben seien nicht die Initialen der Erblasserin. Vielleicht sollten sie "die Obengenannte" bedeuten. Aber auch das genüge nicht, um eindeutig die Erblasserin als Urheberin des Nachtrags zu identifizieren. Darüber hinaus sei der Inhalt des Nachtrags zu unbestimmt: Wenn jemand bei der Bank zwei Konten habe, sei die Aussage "mein Konto bekommt ..." nicht genau genug.

Pflichtteil "in guter Absicht" eingeschränkt

Vater will verschwenderischen Sohn vor sich selbst schützen: Das muss im Testament begründet werden

Leben erwachsene Kinder auf zu großem Fuß und sind überschuldet, können Eltern per Testament ihren Pflichtteil beschränken (§ 2338 BGB). Das kann durchaus im Interesse der Kinder liegen - der Nachlass ist dann nämlich ihren Gläubigern entzogen. Doch die rechtlichen Hürden dafür liegen hoch, wie der folgende Fall zeigt.

Der Vater eines Sohnes, dem er einen Hang zur Verschwendung nachsagte, hatte getrennt vom Testament eine Liste mit 18 Fehltritten des Filius verfasst, denen er jeweils einen Geldbetrag zuordnete: ein Urlaub in Mauritius, eine nur teilweise bezahlte Reise nach Miami, Geschenke des Vaters - eine Uhr, Ölgemälde - hatte der Undankbare versetzt etc.

Weil der Sohn leichtfertig mit Geld und Dingen umgehe und hoch verschuldet sei, beschränke er dessen Pflichtteil, schrieb der Vater ins Testament. Die Tochter setzte er als Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin ein. Dagegen legte der Sohn nach dem Tod des Vaters Beschwerde ein. Mit Erfolg: Beide Verfügungen seien unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 214/08).

Schulden allein genügten nicht für einen gravierenden Eingriff in das Recht des Sohnes. Um den zu rechtfertigen, müsste der Sohn so überschuldet sein, dass späterer Broterwerb auf dem Spiel stehe und die Prognose naheliege, er werde sein Vermögen ganz oder großteils vergeuden. Im konkreten Fall sei der Liste des Vaters zu entnehmen, dass der Lebenswandel des Sohnes nicht seinen Vorstellungen entsprach. Als Beweis dafür, dass der Sohn Vermögen sinnlos verpulvere, tauge das Sündenregister jedoch nicht.

Und vor allem: Es sei kein Bestandteil des Testaments. Der Erblasser müsse aber seine Gründe für die Beschränkung des Rechts auf den Pflichtteil konkret im Testament angeben. Obendrein fehlten darin Hinweise auf das Aktivvermögen des Sohnes und auf die Höhe seiner Schulden.