Als die geschiedene Mutter 1985 starb, waren die Kinder noch klein. Die vermögende Frau hatte ein Restaurant geleitet und ein Kunstgewerbe betrieben. Dass sie ein Testament zu Gunsten der Kinder verfasst hatte, verschwieg ihnen der Vater über Jahrzehnte. Bei der Scheidung hatte er das Sorgerecht für die Kinder bekommen.
Nach dem Tod der Mutter hatte das Nachlassgericht den Vater beauftragt, die Erbschaft für die Kinder zu verwalten. Er nahm den Nachlass in Besitz und übergab dem Nachlassgericht 1986 ein Vermögensverzeichnis. Darin fehlten allerdings Angaben zum Hausrat, zu Kunstgegenständen und Schmuck der Erblasserin. Im Laufe der Jahre verkaufte der Mann immer wieder Gegenstände aus dem Nachlass.
Tochter P war schon fast 40 Jahre alt, als sie vom Testament erfuhr. Sie verklagte den Vater auf Auskunft über den Nachlass und auf Herausgabe ihres Vermögensanteils. Zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. Dagegen wehrte sich der Vater mit dem Argument, seine Tochter sei seit über 20 Jahren volljährig und habe keine Ansprüche angemeldet. Also seien sie jetzt verwirkt.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Tochter Recht (11 UF 451/13). Wenn ein minderjähriges Kind durch den Tod eines Elternteils eine Erbschaft erhalte und der sorgeberechtigte andere Elternteil das Vermögen verwalte, müsse dieser die Bestandteile des Vermögens genau aufzeichnen. Beim Nachlassgericht müsse er/sie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichern.
Dabei seien alle Sachen so genau aufzulisten, dass sie eindeutig identifiziert werden könnten. Wertvollere Gegenstände wie Kunstwerke seien auf jeden Fall einzeln zu verzeichnen und nach ihrem Wert einzuschätzen. Bei Sparbüchern, Versicherungspolicen etc. müssten jeweils Konto- und Vertragsnummern angegeben werden. Das vom Vater 1986 angefertigte Verzeichnis erfülle diese Vorgaben nicht: Da klafften viele Lücken, fehlten Details.
Er müsse Rechenschaft über das Vermögen und den Verbleib einiger Gegenstände ablegen. Die Ansprüche seiner Tochter seien keineswegs verwirkt. Schließlich habe der Vater über das Testament nicht einmal gesprochen, als die Kinder volljährig wurden. Er habe es also zu verantworten, dass Frau P über ihre Rechte nicht Bescheid wusste. Da könne er der Tochter nicht nachträglich vorhalten, ihre Rechte nicht früher geltend gemacht zu haben.