Frau S hatte das Privatinsolvenzverfahren fast hinter sich gebracht. Das Insolvenzgericht hatte ihr bereits das Ende des Verfahrens angekündigt, mit dem Schuldner die Möglichkeit bekommen, ihre Schulden loszuwerden ("Restschuldbefreiung").
Solange das Verfahren andauert, müssen Schuldner allerdings einige Auflagen erfüllen. So zum Beispiel, wenn sie etwas erben. Sie müssen erstens dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder, der ihr Verfahren betreut, die Erbschaft melden. Zweitens müssen sie dem Treuhänder die Hälfte des Erbes für die Gläubiger überlassen.
Um eine Erbschaft ging es auch im konkreten Fall: Als die Mutter von Frau S starb, hinterließ sie ihr kleines Vermögen Frau S und deren Schwester zu gleichen Teilen. Erst drei Monate nach dem Tod der Mutter erhielt der Treuhänder von Frau S den Erbschein. Mehrmals forderte er sie vergeblich auf, die Hälfte des Erbes herauszurücken. Daraufhin brummte ihr das Insolvenzgericht die Kosten des Insolvenzverfahrens auf, die Schuldnern normalerweise "gestundet" werden.
Erfolglos legte Frau S dagegen Beschwerde ein. Sie habe sich pflichtwidrig verhalten und das geerbte Vermögen verheimlicht, hielt ihr das Amtsgericht Göttingen vor (74 IN 94/10). Die Pflicht, eine Erbschaft anzuzeigen, bestehe ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erbschaft angenommen werde (oder nicht mehr ausgeschlagen werden könne). Spätestens 14 Tage später müsse die Meldung beim Gericht und beim Treuhänder eingehen.
Frau S habe die Erbschaft sechs Wochen nach dem Tod der Mutter angetreten. Ihr Anwalt habe den Treuhänder aber erst drei Monate später darüber informiert. Darüber hinaus habe sie dem Treuhänder die Hälfte des geerbten Vermögens vorenthalten.
Dass das Vermögen zwischen ihr und der Schwester noch nicht aufgeteilt sei, entschuldige dieses Verhalten nicht: Schuldner, die erbten, müssten die Verwertung des Nachlasses beschleunigen und gegebenenfalls schon zuvor dem Treuhänder einen Mindestbetrag aus dem Barnachlass zahlen.
Mit ihrem Verstoß gegen die Auflagen der Insolvenzordnung gefährde Frau S den Erfolg des gesamten Insolvenzverfahrens: Er berechtige nämlich die Gläubiger dazu, bei Gericht zu beantragen, die Restschuldbefreiung für Frau S wieder aufzuheben.