Erbangelegenheiten

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Auskunft über das Erbe

Verwaltet ein Vater für die Kinder den Nachlass der Mutter, muss er darüber Rechenschaft ablegen

Als die geschiedene Mutter 1985 starb, waren die Kinder noch klein. Die vermögende Frau hatte ein Restaurant geleitet und ein Kunstgewerbe betrieben. Dass sie ein Testament zu Gunsten der Kinder verfasst hatte, verschwieg ihnen der Vater über Jahrzehnte. Bei der Scheidung hatte er das Sorgerecht für die Kinder bekommen.

Nach dem Tod der Mutter hatte das Nachlassgericht den Vater beauftragt, die Erbschaft für die Kinder zu verwalten. Er nahm den Nachlass in Besitz und übergab dem Nachlassgericht 1986 ein Vermögensverzeichnis. Darin fehlten allerdings Angaben zum Hausrat, zu Kunstgegenständen und Schmuck der Erblasserin. Im Laufe der Jahre verkaufte der Mann immer wieder Gegenstände aus dem Nachlass.

Tochter P war schon fast 40 Jahre alt, als sie vom Testament erfuhr. Sie verklagte den Vater auf Auskunft über den Nachlass und auf Herausgabe ihres Vermögensanteils. Zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. Dagegen wehrte sich der Vater mit dem Argument, seine Tochter sei seit über 20 Jahren volljährig und habe keine Ansprüche angemeldet. Also seien sie jetzt verwirkt.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Tochter Recht (11 UF 451/13). Wenn ein minderjähriges Kind durch den Tod eines Elternteils eine Erbschaft erhalte und der sorgeberechtigte andere Elternteil das Vermögen verwalte, müsse dieser die Bestandteile des Vermögens genau aufzeichnen. Beim Nachlassgericht müsse er/sie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichern.

Dabei seien alle Sachen so genau aufzulisten, dass sie eindeutig identifiziert werden könnten. Wertvollere Gegenstände wie Kunstwerke seien auf jeden Fall einzeln zu verzeichnen und nach ihrem Wert einzuschätzen. Bei Sparbüchern, Versicherungspolicen etc. müssten jeweils Konto- und Vertragsnummern angegeben werden. Das vom Vater 1986 angefertigte Verzeichnis erfülle diese Vorgaben nicht: Da klafften viele Lücken, fehlten Details.

Er müsse Rechenschaft über das Vermögen und den Verbleib einiger Gegenstände ablegen. Die Ansprüche seiner Tochter seien keineswegs verwirkt. Schließlich habe der Vater über das Testament nicht einmal gesprochen, als die Kinder volljährig wurden. Er habe es also zu verantworten, dass Frau P über ihre Rechte nicht Bescheid wusste. Da könne er der Tochter nicht nachträglich vorhalten, ihre Rechte nicht früher geltend gemacht zu haben.

"All mein Hab und Gut"

Kurzartikel

Hat eine Verstorbene in ihrem Testament verfügt, dass nach ihrem Tod "all mein Hab und Gut" an ihre Freundin A "geht", steht Frau A ein Alleinerbschein zu. Das kann die Schwester der Erblasserin nicht mit dem Argument verhindern, die Verstorbene habe auf diese Weise der Freundin "bewegliche Teile aus dem Nachlass" vermachen wollen. Die Formulierung "all mein Hab und Gut" ist nicht anders zu verstehen, als dass das gesamte Vermögen der Erblasserin Frau A zufallen soll - die Erblasserin hat ihre Freundin damit als Alleinerbin eingesetzt.

Erblasserin geistesschwach?

Geschwister bestreiten Wirksamkeit ihres Testaments wegen Demenz

Ein kinderloses Ehepaar hatte per gemeinschaftlichem Testament festgelegt, dass nach beider Tod eine Stiftung das Vermögen erben sollte. Der Ehemann war schon früher gestorben. Nach dem Tod der Witwe beantragte die eingetragene Stiftung einen Erbschein als Alleinerbin. Dem widersprachen die zwei Geschwister der verstorbenen Frau.

Als das Testament verfasst wurde, sei die Erblasserin bereits geschäftsunfähig gewesen, behaupteten sie: In den letzten 20 Jahren sei ihre Schwester "in die Demenz abgedriftet". Deshalb sei das Testament unwirksam und das Vermögen stehe den Geschwistern als gesetzlichen Erben zu.

Das Nachlassgericht forderte die Geschwister auf, ihre Zweifel an der "Testierfähigkeit" der Schwester durch ärztliche Unterlagen zu untermauern. Das sei schon wegen der ärztlichen Schweigepflicht unmöglich, erwiderten die Geschwister: Das Gericht solle sich selbst um Auskunft bemühen.

Dieser Aufforderung kam das Nachlassgericht nicht nach, sondern erteilte der Stiftung den gewünschten Erbschein. Die Beschwerde der Geschwister gegen die Entscheidung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-3 Wx 98/13).

Zu Recherchen wegen angeblicher Demenz eines Erblassers sei das Nachlassgericht nur verpflichtet, wenn es dafür handfeste Indizien gebe, erklärte das OLG. Solche Anhaltspunkte müssten diejenigen vortragen, die Anspruch auf einen Erbschein erheben. Im konkreten Fall also die Geschwister.

Sie hätten aber nicht einmal ansatzweise erläutert, warum die Schwester die Bedeutung des Testaments nicht mehr erkennen konnte (etwa wegen Gedächtnislücken, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder dergleichen). Sie hätten einfach "ins Blaue hinein" behauptet, die Schwester sei an Demenz erkrankt. Mehr als eine interessierte Vermutung sei das nicht, jedenfalls sei die Erblasserin nie wegen Demenz behandelt worden.

Der Notar, der das gemeinschaftliche Testament beurkundet hatte, habe ausgesagt, die Frau sei damals vielleicht nicht mehr 100-prozentig geschäftsfähig gewesen. Sie habe sich aber in einem längeren Gespräch informiert gezeigt über die Stiftung als künftige Alleinerbin. Es sei erkennbar auch ihr Wille gewesen, dass das Vermögen im Todesfall an die Stiftung gehen sollte. Die Tragweite dieser Erbeinsetzung habe sie durchaus einschätzen können.

Daher sei die Stiftung im Testament wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden und habe zu Recht den Erbschein bekommen.

Metzger-Sohn ließ Wurst mitgehen!

Die Eltern dürfen ihn aus diesem Grund nicht enterben und den Pflichtteil entziehen

Der Sohn arbeitete in der Metzgerei seiner Eltern mit. Gelegentlich nahm er als "Lohn" auch Wurst und Fleisch mit nach Hause — so war es ausgemacht. Doch nach einem Familienstreit drehten ihm die Eltern daraus einen Strick.

Die Eltern verfassten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie den Sohn enterbten und ihm sogar den Pflichtteil entzogen. Diesen drastischen Schritt begründeten sie damit, dass er in der Metzgerei gestohlen habe. Der Sohn habe das familiäre Vertrauensverhältnis missbraucht, um sie und seine Schwester zu schädigen.

Als der Vater gestorben war, verlangte der Sohn von der Mutter den Pflichtteil. Er klagte zunächst auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der Widerspruch der Mutter blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Mosbach erklärte den Entzug des Pflichtteils für unbegründet und unwirksam (2 O 182/13).

Diese Maßnahme setze erhebliches Fehlverhalten eines Kindes voraus. Das müsse so schwerwiegend sein, dass es für den Erblasser unzumutbar sei, das Kind an seinem Vermögen teilhaben zu lassen. Verstöße gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern spielten da nur eine Rolle, wenn sie den Erblasser schwer kränkten und das Eltern-Kind-Verhältnis grob missachteten.

Wenn der Sohn Wurst und Fleischwaren aus der Metzgerei mitgenommen habe, stelle das kein gravierendes Vergehen dar — zumal das so vereinbart war, wie der Sohn glaubhaft versichert habe. Doch, selbst wenn das nicht zuträfe: So eine Bagatelle rechtfertige es nicht, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Der Vorwurf, dass er noch andere Gegenstände "gestohlen" habe, werde vom Sohn bestritten und sei nicht bewiesen.

Zudem hätten die Eltern im Testament weder die konkret entwendeten Güter, noch die Höhe des Schadens benannt. So sei es unmöglich, die Schwere des angeblichen Vergehens zu bewerten. Auf keinen Fall habe der Sohn die Eltern so schwer gekränkt, dass sie ihm deshalb den Pflichtteil vorenthalten dürften. Die Mutter sei daher verpflichtet, zu kooperieren und dem Sohn Auskunft über das Vermögen zu erteilen, damit er seine Ansprüche prüfen könne.

"Unter-finanziertes" Urnenbegräbnis

Das Erbe einer Toten deckte die Kosten nicht ab: Bestattungsunternehmen fordert Sozialhilfe!

Schon früh hatte eine Berlinerin für den Fall ihres Todes vorgesorgt. 1994 hatte sie mit einem Bestattungsunternehmer einen Vertrag geschlossen, der folgende Leistungen umfasste: Einäscherung und Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Sie verdiene ja nicht viel, hatte die Frau dem Unternehmer mitgeteilt. Aber das Sterbegeld von der gesetzlichen Krankenkasse und eine Privatversicherung würden die Kosten schon decken. Einen eventuellen Restbetrag übernähmen die Erben.

Doch dann kam alles ganz anders … Als die Frau 15 Jahre später, im Februar 2009, starb, hatte der Gesetzgeber das Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse längst abgeschafft. Die private Versicherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Und der Alleinerbe, ein Tierheim, schlug die Erbschaft aus, weil vom Vermögen nichts übrig war.

Nun saß der Bestattungsunternehmer in der Tinte. Er hatte die tote Frau bereits im Krematorium einäschern lassen. Weil niemand die Beisetzung der Urne bezahlte, forderte ihn die Friedhofsverwaltung auf, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seither bewahrt er die Urne in seinen Geschäftsräumen auf.

Wenn eine mittellose Person ohne zahlungsfähige Angehörige stirbt, muss das Sozialamt die Beerdigungskosten tragen. Das brachte den Bestattungsunternehmer auf die Idee, Sozialhilfe zu verlangen. Die Sozialbehörde müsse die Kosten der Einäscherung und der Beisetzung übernehmen. Für das Aufbewahren der Urne berechne er ihr acht Euro pro Woche. Insgesamt stehe ihm ein Betrag von 3.934 Euro zu.

Doch seine Klage auf Sozialhilfe scheiterte beim Sozialgericht Berlin (S 88 SO 1612/10). Im Prinzip müssten volljährige Angehörige die Beerdigungskosten übernehmen, stellte das Gericht fest. Nur wenn ein Verstorbener keine Angehörigen habe oder wenn diese nicht in der Lage seien, eine Beerdigung zu finanzieren, müsse die Sozialbehörde einspringen.

Hier liege der Fall aber anders: Der Bestattungsunternehmer habe sich vertraglich verpflichtet, für das Urnenbegräbnis zu sorgen. Nun seien wider Erwarten die Kosten durch das Erbe nicht gedeckt. Das sei aber allein sein Problem. Beim Vertragsschluss hätte sich der Unternehmer vergewissern müssen, ob er für die übernommenen Pflichten eine Gegenleistung bekomme. Darum müsse sich ein Unternehmer selbst kümmern. Der Bestatter könne das unternehmerische Risiko nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen.

Gerangel ums Auto der Mutter

Ein Sohn behauptet, die Verstorbene habe es ihm geschenkt

Im Frühjahr 2011, wenige Monate vor ihrem Tod, hatte die Mutter dreier Söhne einen Wagen erworben. Dann erkrankte sie und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Nach der Operation wollte die Frau zu ihrem Sohn A ziehen, doch dazu kam es nicht mehr. Die Brüder A und B beerbten die Mutter.

Sohn C schlug das Erbe aus, holte aber das Auto ab und behauptete, es gehöre ihm. Die Mutter habe es ihm schon im Frühjahr geschenkt und ihm den Fahrzeugbrief übergeben. Allerdings habe sie den Wagen behalten, weil sie damit noch eine Weile fahren wollte.

Alles gelogen, konterten die Brüder. Das Auto habe der Mutter bis zu ihrem Tode gehört. Vermutlich habe C den Fahrzeugbrief in ihrer Wohnung heimlich an sich genommen. Nach dem Tod der Mutter habe er ebenso klammheimlich den Wagen geholt — dabei müsse er einen kopierten Schlüssel benützt haben. Beide Originalschlüssel befanden sich in ihrem Besitz.

Als Erben der Mutter forderten A und B von Bruder C das Auto und klagten auf Herausgabe. Die Zeugenaussagen vor Gericht waren widersprüchlich: Einige bestätigten eine Schenkung, andere bestritten sie. Das Landgericht Coburg glaubte C nicht (22 O 68/13).

Zeugen hätten von Streitigkeiten zwischen C und der Mutter wegen des Wagens berichtet — er habe von ihr "etwas Schriftliches" verlangt. Wenn sie ihm den Wagen hätte schenken wollen, hätte sie dies sicher schriftlich bestätigt und/oder in ihrem Testament festgehalten. Außerdem wäre es dann konsequent gewesen, C zumindest den Zweitschlüssel zu geben.

Um das Auto selbst weiterhin zu benützen, hätte die Mutter den Zweitschlüssel nicht gebraucht. Doch die Originalschlüssel habe sie nicht C, sondern den Söhnen A und B ausgehändigt. Dass C den Fahrzeugbrief besitze, beweise nichts. Denn wie C in dessen Besitz gekommen sei, stehe nicht fest. Das Fahrzeug habe er jedenfalls eigenmächtig vom Haus des A entfernt.

C musste das Auto herausgeben, weil das Landgericht annahm, er habe die Schenkung erfunden. Und das Gericht schob den guten Rat für jedermann hinterher, eine Schenkung auf jeden Fall schriftlich zu dokumentieren — am besten notariell beglaubigen zu lassen.

Eigentumswohnungen als Dankeschön

Die muss der Helfer nach dem Tod der Seniorin nicht voll versteuern: Pflegefreibetrag

2009 war die fast 90 Jahre alte Frau gestorben. Ein Bekannter aus dem Mietshaus hatte sie in den letzten Jahren regelmäßig im Haushalt oder bei Behördengängen unterstützt. Er begleitete sie zu Ärzten und erledigte ihre Post, 2004 erteilte sie ihm eine Generalvollmacht für ihre Angelegenheiten.

Alleinerbe des Vermögens war ihr Neffe. Dem Bekannten vermachte die Seniorin als Dank für seine Hilfe zwei kleine, vermietete Eigentumswohnungen im Wert von insgesamt 103.104 Euro. Nach ihrem Tod verlangte das Finanzamt von ihm 21.270 Euro Erbschaftssteuer.

Wenn sich jemand unentgeltlich um eine hilfsbedürftige Person kümmert und deshalb in deren Testament bedacht wird, sieht das Erbschaftssteuergesetz einen Pflegefreibetrag vor. Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur einen geringen Freibetrag von 755 Euro für die Pflegeleistungen des Bekannten im Mai und Juni 2009.

Begründung: Der Pflegefreibetrag werde erst gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) vorliege. Eine Pflegestufe gemäß SGB sei bei der Erblasserin aber erst für Mai und Juni 2009 anerkannt worden, so die Finanzbeamten. Gegen den Steuerbescheid legte der Mann Einspruch ein und bekam vom Bundesfinanzhof (BFH) Recht (II R 37/12).

Weitere 4.725 Euro müssten steuerfrei bleiben, entschied der BFH. Der Bekannte habe die Seniorin unentgeltlich gepflegt — "gepflegt" im weiteren Sinne. Dazu zähle jede Fürsorge für eine (wegen Krankheit, Alters etc.) hilfsbedürftige Person, auch Botengänge, Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden und im Haushalt.

Das setze nicht notwendig voraus, dass die Erblasserin von der Sozialbehörde als pflegebedürftig im Sinne des SGB eingestuft wurde. Ein über 80 Jahre alter Mensch sei in der Regel hilfsbedürftig. Das könne man unterstellen, ohne dass der Bekannte nachträglich ein ärztliches Attest zum Gesundheitszustand der Seniorin vorlegen müsste. Bedingung für den Pflegebeitrag sei nur, dass die Hilfe unentgeltlich, regelmäßig und dauerhaft erfolgte und über das "übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe" hinausging. Das treffe hier zu.

Ohne Erbschein keine Kohle?

Kreditinstitute dürfen von Erben verstorbener Kunden nicht zwingend einen Erbschein verlangen

Kreditinstitute dürfen den Erben verstorbener Kunden nicht in jedem Fall einen Erbschein abverlangen, wenn sie auf das Bankkonto des Erblassers/der Erblasserin zugreifen wollen — so das Fazit eines Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse geklagt. Das Kreditinstitut wollte es sich vorbehalten, die Guthaben verstorbener Kunden an deren Erben nur auszuzahlen, wenn diese einen Erbschein vorlegten.

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt und hält fest, wer der Erbe einer verstorbenen Person ist und in welchem Umfang der Erbe über das Vermögen verfügen darf. So ein Dokument wird umso teurer, je höher der vererbte Betrag ist.

Der BGH erklärte die AGB-Klausel der Sparkasse für unzulässig (XI ZR 401/12): Dass sie berechtigt seien, über das Guthaben des Erblassers zu verfügen, könnten Erben auch anders nachweisen. Sei das Erbrecht nicht klärungsbedürftig oder zweifelhaft, genüge ein beglaubigtes Testament oder ein gültiger Erbvertrag.

Im Gegensatz dazu verlange die strittige AGB-Klausel zwingend einen Erbschein — selbst dann, wenn jemand sein Erbrecht durch andere Dokumente einfacher und günstiger belegen könne. Das benachteilige die Sparkassenkunden in unangemessener Weise.

Allerdings hätten Banken und Sparkassen nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran, den richtigen Erben festzustellen, räumte der BGH ein. Natürlich wollten Kreditinstitute nicht das Guthaben an etwaige Scheinerben auszahlen und so das Risiko eingehen, später vom wahren Erben ein weiteres Mal mit Forderungen konfrontiert zu werden. In unklaren Fällen sei es daher ihr gutes Recht, auf einem Erbschein zu bestehen.

Daraus folge aber nicht, dass Kreditinstitute grundsätzlich von jeder Person einen Erbschein verlangen dürften, die auf das Bankkonto eines Erblassers Anspruch erhebe. Prinzipiell habe das Interesse der ("richtigen") Erben Vorrang, unnütze Kosten zu vermeiden. Allein für die Sparkasse ein (ansonsten überflüssiges) Erbscheinverfahren in Gang zu setzen, sei teuer und verzögere die Erbregelung insgesamt.

Von der Oma als Mit-Erbin eingesetzt?

Hat niemand das angebliche Testament gesehen, erhält die Enkelin keinen Erbschein

Als die Witwe A 2012 starb, beantragte ihr einziges Kind, Frau D, einen Erbschein: Ein Testament gebe es nicht, daher sei sie gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin. Damit war jedoch die Enkelin der Verstorbenen, Tochter von Frau D, nicht einverstanden.

Ihre Großmutter habe wiederholt auf Familienfeiern gesagt, sie solle die Hälfte erben, behauptete die Enkelin. Das könnten Verwandte und Freunde bezeugen. Per Testament habe die Oma sie neben der Mutter als (Mit-)Erbin eingesetzt. In einem Kalender stehe die handschriftliche Notiz der Oma: "L alles mitgenommen: Testament + Familienbuch am 13.12.2011".

L war ein Bekannter der Familie. Beim Nachlassgericht sagte er allerdings aus, er habe für die Verstorbene kein Testament aufbewahrt. In ihrer Wohnung wurde ebenfalls keines gefunden. Deshalb nahm das Nachlassgericht an, dass kein Testament existierte und erteilte Frau D einen Erbschein als Alleinerbin.

Vergeblich legte ihre Tochter dagegen Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 134/13). Wenn ein Testament unauffindbar sei, müsse derjenige, der das Erbe beanspruche, Beweise dafür vorlegen, dass ein wirksames Testament mit dem behaupteten Inhalt verfasst wurde (Zeugenaussagen etc.).

Wenn Bekannte bestätigten, dass die Erblasserin mehrmals auf Familienfeiern oder ähnlichen Treffen erklärte, die Enkelin solle "die Hälfte bekommen", stelle das jedoch keinen Beweis dar. Angaben der Erblasser über Testamente entsprächen erfahrungsgemäß nicht immer der Wahrheit.

Niemand habe das Testament je gesehen. Also stehe nicht mit Sicherheit fest, ob es jemals existierte. Und wenn es doch eines gab, sei unklar, ob es auch formgerecht abgefasst war. Außer sporadischen Bemerkungen der Erblasserin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ein handschriftliches Testament hinterlassen habe. Auch an den Aussagen des Zeugen L dazu drängten sich keine Zweifel auf, seine Aussage habe ansonsten in allen Punkten gestimmt.

Testament mit Pfeildiagrammen

Origineller letzter Wille war unwirksam — seine Echtheit ist so nicht zu überprüfen

Anfang 2010 starb Herr X. Obwohl X schon lange von seiner Frau getrennt und mit einer neuen Gefährtin zusammengelebt hatte, meldete sich beim Nachlassgericht sogleich die Ehefrau. Sie beantragte, ihr aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen.

Dagegen erhoben zwei entfernte Verwandte des Verstorbenen Einspruch: Da ein Testament aus dem Jahr 2007 existiere, sei das Vermögen nicht nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen. Der Erblasser habe sie, die Verwandten, und seine Lebensgefährtin als Erben eingesetzt.

Allerdings hatte Herr X in diesem Schriftstück seinem letzten Willen nicht nur mit deutschen Sätzen, sondern auch mit Pfeildiagrammen Ausdruck verliehen. Deshalb erklärte die Witwe, es sei ungültig. Weil ein Schriftsachverständiger aber zu dem Schluss kam, dass Herr X den Text eigenhändig verfasst hatte, gab das Nachlassgericht den Verwandten Recht und verweigerte der Witwe den Erbschein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigierte die Entscheidung (20 W 542/11). Das Testament sei sogar dann unwirksam, wenn Herr X es tatsächlich selbst abgefasst habe. Denn als "eigenhändig geschrieben" gelte ein Testament nur, wenn es der Erblasser in der ihm eigenen Schrift geschrieben habe. Nur dann könne man die Echtheit des Testaments nachprüfen, anhand der individuellen Züge, die die Handschrift jedes Menschen aufweise.

Im konkreten Fall handle es sich um eine Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits (denen für sich genommen jedoch keine Erbeinsetzung zu entnehmen sei) und Pfeildiagrammen andererseits. Die könne man aber nicht daraufhin überprüfen, ob sie den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergäben. Pfeildiagramme könnten ohne weiteres abgeändert werden.

Darüber hinaus belege die zeichnerische Gestaltung eines Testaments nicht, ob sich der Erblasser gedanklich mit dem Bedeutungsinhalt der Regelungen befasst habe. Wesentliche Gesichtspunkte kämen so nicht klar zum Ausdruck: z.B. in welcher Person/welchen Personen der Erblasser seine(n) Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen; ob Vor- und Nacherbschaft gewollt wird; ob einige der benannten Personen als Ersatzerben anzusehen seien.

Unklares Testament

"Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert"

Der alte Herr lebte schon länger mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Kinder hatte er keine, aber vier Nichten bzw. Neffen. Diese hatte er vor Jahren in einem notariellen Testament zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner Lebensgefährtin einen runden Geldbetrag vermacht. Später verfasste er ein zweites Testament.

Darin ordnete er an, dass "das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert". Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und Neffe N. Als der alte Herr starb, hinterließ er 16.000 Euro Geldvermögen und ein Wohnhaus, das ca. 90.000 Euro wert war.

Das Nachlassgericht befragte Verwandte, Freunde und Bekannte und kam zu dem Schluss, die Lebensgefährtin und N hätten das im Testament aufgestellte Kriterium erfüllt: Sie hätten sich um den Erblasser "gekümmert". Deshalb stellte das Nachlassgericht zwei Erbscheine zu je einer Hälfte aus. Dagegen legte jedoch der Neffe Beschwerde ein und forderte, ihn als Alleinerbe anzuerkennen.

Damit schadete er der Lebensgefährtin des verstorbenen Onkels, aber auch sich selbst. Denn das Oberlandesgericht München erklärte das erste Testament für gültig (31 Wx 55/13). Das zweite Testament bestimme keinen Erben und sei unwirksam. Das Nachlassgericht solle den Erben/die Erben nach dem Kriterium auswählen, wer sich um den Erblasser "gekümmert" habe. Das Kriterium sei aber total unbestimmt.

Damit könnten körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit oder seelische Stütze gemeint sein. Mit dieser unklaren Formulierung im Testament werde letztlich die Bestimmung des Erben auf das Nachlassgericht übertragen — das sei unzulässig. Erblasser müssten im Testament zumindest so konkrete Auswahlkriterien angeben, dass nicht das freie Ermessen Dritter ausschlaggebend für die Auswahl des Erben sei.

Da das zweite Testament nichtig sei, gelte das erste, in dem der Erblasser seiner Lebensgefährtin eine fixe Geldsumme vermacht und die vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel zu Erben bestimmt habe. N erbte somit weniger, als wenn er den Erbschein gemäß dem späteren Testament akzeptiert hätte.

Geld vom Konto des toten Lebensgefährten abgehoben

Mit einer Bankvollmacht "über den Tod hinaus" ist das rechtens

Herr B hatte mit seiner Lebensgefährtin 35 Jahre lang zusammen gelebt. Sie pflegte ihn während langer Krankheit. Er hatte der Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gültig war. Die Vollmacht umfasste auch Bankgeschäfte zu ihren Gunsten. Als Herr B gestorben war, hob die Lebensgefährtin 31.000 Euro von seinem Konto ab.

Das empörte seine zwei Brüder, die Herr B im Testament als Erben eingesetzt hatte. Sie verlangten von der Frau, die Summe zurückzuzahlen — sie gehöre zum Nachlass. Davon wollte die Lebensgefährtin nichts wissen: Als er noch lebte, habe B ihr das Geld versprochen. Es sei ein Geschenk.

Das Landgericht Aachen befragte mehrere Bekannte des Paares als Zeugen und wies anschließend die Zahlungsklage der Erben gegen die Frau ab (9 O 387/12). Übereinstimmend hatten die Zeugen bekundet, Herr B habe gewollt, dass die langjährige Lebensgefährtin im Fall seines Todes das Bankguthaben bekam.

Die Frau habe ihn lange gepflegt und ihm in schweren Zeiten geholfen, so das Landgericht, das stelle ein nachvollziehbares Motiv für eine Schenkung dar. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus habe die Lebensgefährtin das zu Lebzeiten gegebene Versprechen realisieren dürfen, indem sie Geld vom Konto des Erblassers abhob. Damit habe sie nur die versprochene Schenkung vollzogen. Sie könne den Betrag behalten.

Erbverzichtsvertrag vor der Heirat

So ein Vertrag ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Ehemann ein Guthaben verschwieg

Für beide Partner war es die zweite Ehe, beide hatten ein Kind aus erster Ehe. Vor der Heirat schloss das Paar einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag ab. Jeder wolle und könne seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen bestreiten, stand darin. Die Kinder aus erster Ehe sollten auf keinen Fall in ihren Ansprüchen auf das Erbe bzw. den Pflichtteil eingeschränkt werden, darüber war man sich einig.

Als der Ehemann starb, beantragte sein Sohn einen Alleinerbschein. Nun erklärte die Witwe, der Erbverzichtsvertrag sei sittenwidrig. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich herausgestellt, dass er ihr vor der Heirat ein Auslandsguthaben von etwa 300.000 Euro verschwiegen habe. Damit sei der Verzicht aufs Erbe nichtig, denn der Verstorbene habe sie über die Höhe des Vermögens getäuscht.

Dem Sohn aus erster Ehe stehe der Alleinerbschein zu, entschied dagegen das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-3 Wx 193/12). Der Erbverzichtsvertrag sei weder durch eine Täuschung zustande gekommen, noch mit den guten Sitten unvereinbar. Für den Abschluss dieses Vertrags sei nämlich die Höhe des Vermögens nicht von Belang. Schon die Präambel des notariellen Vertrags zeige, dass die Vermögensverhältnisse keine Rolle spielten, sie seien nicht die Vertragsgrundlage.

Es sei beider Wille gewesen, ihr jeweiliges Vermögen ungeschmälert dem eigenen Kind zukommen zu lassen. Deshalb sei der Vertrag geschlossen worden — unabhängig von der Höhe des Vermögens auf beiden Seiten. Aus diesem Grund habe der Heiratskandidat die Zukünftige auch nicht über seine Vermögensverhältnisse aufklären müssen. Den Vertrag wegen des verschwiegenen Auslandsguthabens anzufechten, komme also nicht in Frage.

Schwiegertochter sollte Sparguthaben bekommen

Die Schwiegermutter kann so eine Vereinbarung mit der Sparkasse jederzeit widerrufen

Frau H erschien 1997 mit ihrer Schwiegertochter, Frau A, bei der Sparkasse. Mit dem Kreditinstitut wurde vereinbart, dass im Fall des Todes der Schwiegermutter Frau A deren Sparguthaben von 8.152 Euro bekommen sollte (juristisch ausgedrückt: Frau H traf eine Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall). Frau H und die begünstigte Schwiegertochter A unterschrieben den Vertragstext.

Dieser Text enthielt allerdings widersprüchliche Regelungen. Einerseits hieß es da: "Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich". Andererseits sollte die Vereinbarung das Recht der Sparbuch-Inhaberin "nicht berühren", zu Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen.

Da sich das Verhältnis von Frau H zur Schwiegertochter im Laufe der Jahre abkühlte, änderte sie im Februar 2000 die Verfügung. Nun vereinbarte sie mit der Sparkasse, dass im Todesfall ihre Tochter das Guthaben erhalten sollte. Daher zahlte die Sparkasse nach dem Tod von Frau H 2007 den Betrag an die Tochter aus.

Dazu hatte das Kreditinstitut kein Recht, fand die Schwiegertochter: Das Guthaben stehe ihr zu, so sei es 1997 "unwiderruflich" festgelegt worden. Frau A forderte von der Sparkasse Schadenersatz in Höhe des Sparguthabens. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken wies ihre Klage ab (8 U 581/10).

Die Inhaberin des Sparbuchs und die Sparkasse hätten den Vertrag von 1997 vier Jahre später durch eine neue Vereinbarung wirksam aufgehoben. Solange die Inhaberin des Sparbuchs lebe, könne sie frei über das Guthaben verfügen. Erst mit ihrem Tod sollten die Rechte an dem Sparguthaben auf die Begünstigte übergehen.

Vorher habe Frau A kein Recht auf das Geld gehabt, sondern nur die "Chance", mit dem Tod der Sparbuch-Inhaberin dieses Recht zu erwerben. Zu deren Lebzeiten habe das Sparkonto zum Vermögen von Frau H gehört. So sei es gesetzlich geregelt und das bestätigten auch einige Formulierungen im Vertrag von 1997.

Demnach sollte der Vertrag nicht das Recht von Frau H berühren, anders über ihr Vermögen zu disponieren. Sie habe also den Vertrag einseitig, ohne Beteiligung von Frau A, durch eine neue Vereinbarung mit der Sparkasse aufheben dürfen — obwohl der Vertrag als "unwiderruflich" bezeichnet wurde und Frau A ihn mit-unterzeichnet habe. Zu Recht habe die Sparkasse der Tochter das Guthaben ausgezahlt.

Tochter enterbt, weil sie den Pflichtteil forderte

Nach dem Tod der Mutter streiten Schwestern um den Anteil der enterbten Schwester

Die Eheleute X hatten sich 1977 in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Für beide Partner war es die zweite Ehe: Herr X hatte aus der ersten Ehe zwei Töchter, Frau X eine Tochter. Als Schlusserben (= Erben nach dem Tod des überlebenden Ehepartners) wurden nur die Töchter des Ehemanns eingesetzt. Sie sollten jeweils die Hälfte des Vermögens erben.

Ins Testament hatte das Ehepaar eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen: Falls der Ehemann zuerst sterben und eine seiner Töchter von der Stiefmutter den Pflichtteil verlangen sollte, wäre damit die Erbeinsetzung der Tochter hinfällig. Tatsächlich kam es so: Der Vater starb 1980 und Tochter A forderte von der Stiefmutter und Alleinerbin den Pflichtteil. Sie bekam ihn und schied als Schlusserbin des Vermögens aus.

2006 verfasste Witwe X einen Erbvertrag, in dem sie — abweichend vom gemeinschaftlichen Testament — bestimmte, dass ihre Tochter C den Anteil am Erbe bekommen sollte, der eigentlich A zugestanden hätte. Als die Witwe 2010 starb, stritt die zweite Tochter des Ehemannes mit C um den Erbteil der als Erbin ausgeschiedenen Schwester A.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihn Frau B, der Tochter des Ehemannes zu (I-15 W 134/12). Entscheidend sei der Wille der Eheleute, als sie 1977 das gemeinschaftliche Testament verfassten. Frau X habe — entweder aus Zuneigung zu den Stieftöchtern oder weil sie sich den Vorstellungen ihres Gatten unterordnete — im Testament den Stieftöchtern den Vorzug vor der eigenen Tochter gegeben. Im Gegenzug habe Herr X (für den Fall, dass er zuerst sterben würde) seine Töchter enterbt bis zum Tod der Witwe. Zuerst sollte die Stiefmutter das Vermögen bekommen, erst nach ihrem Ableben die Töchter.

Ein gemeinschaftliches Testament binde beide Eheleute: Die Witwe dürfe die Erbfolge später nicht ändern. Das dürfte sie nur, wenn die Ehepartner schon im Testament eine abweichende Erbfolge für den Fall bestimmt hätten, dass eine Tochter als Erbin ausschied. So eine Regelung enthalte das Testament jedoch nicht. Deshalb erhalte Frau B einen Erbschein als Alleinerbin.

Mieter gestorben

Seine Tochter haftet als Erbin nicht für Forderungen der Vermieterin

Der Mieter einer Nürnberger Wohnung war am 8. Oktober 2008 gestorben. Seine einzige Tochter räumte die Wohnung und kündigte zum 31. Januar 2009 den Mietvertrag. Die Vermieterin forderte von ihr Miete (inklusive Januar 2009) und Schadenersatz: Denn die Tochter habe die Wohnung weder vollständig geräumt noch renoviert. Zudem müssten diverse Schäden beseitigt werden, die der Verstorbene angerichtet habe.

Insgesamt sollte die Tochter 7.721 Euro berappen — dabei hatte ihr der Vater außer alten Möbeln nichts hinterlassen. So einen Betrag gebe der Nachlass nicht her, teilte sie der Vermieterin mit.

Dann müsse die Tochter das Geld eben selbst aufbringen, konterte die Hauseigentümerin ungerührt. Sie pochte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 564): Mit dem Tod des Mieters gehe das Mietverhältnis auf den Erben über — wenn niemand Wohnung und Mietvertrag übernehmen wolle, der dazu berechtigt sei (Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder und andere Angehörige, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten). Erben dürften den Mietvertrag dann fristgemäß kündigen, was die Tochter ja auch getan habe. Aber als Erbin schulde sie ihr eben auch die restliche Miete und Renovierungskosten.

Dieser Argumentation widersprach der Bundesgerichtshof und wies die Zahlungsklage der Vermieterin ab (VIII ZR 68/12). Wolle der Erbe das Mietverhältnis nicht übernehmen und kündige sofort, seien alle Forderungen des Vermieters als "Nachlassverbindlichkeiten" anzusehen. Das bedeute: Der Erbe müsse sie nur aus dem Nachlass des verstorbenen Mieters bezahlen und nicht aus eigener Tasche.

Wäre der Vater 2008 aus der Wohnung ausgezogen, hätte er sie auf seine Kosten renovieren lassen müssen. Die Tochter sei dazu aber nicht verpflichtet. Anders als die Vermieterin meine, begründe der Paragraph, auf den sie ihre Ansprüche stützte, keine persönliche Haftung der Erbin. Für die Forderungen aus dem Mietverhältnis müsse die Tochter nicht mit dem eigenen Vermögen einstehen.

Damit ging die Vermieterin leer aus. Denn der Nachlass des Vaters war nichts wert, wie schon die Vorinstanz festgestellt hatte — jedenfalls zu "dürftig", um die Forderungen der Vermieterin zu erfüllen.

Erbschaft nach der Scheidung

Davon profitiert der/die Unterhaltsberechtigte nur im Ausnahmefall

Nach 20 Jahren Ehe ließ sich das Paar 1996 scheiden. Der Außendienstmitarbeiter einer Bank ist mittlerweile wieder verheiratet. 1998 erbte er etwa 72.000 DM. Seine Ex-Frau hatte während der Ehe erst bei wechselnden Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte gearbeitet, ab 1985 als Hauspflegerin, später als angestellte Pflegerin auf einer Diakoniestation.

Nach der Scheidung zahlte ihr der Ehemann erst 1.100 DM, anschließend 666 Euro Unterhalt. 2008 forderte er, den Unterhalt zu streichen. Während das Amtsgericht seiner Abänderungsklage stattgab, sprach das Oberlandesgericht Hamburg der Ex-Ehefrau weiterhin Unterhalt zu: 344 Euro monatlich, unbefristet. Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisierte diese Entscheidung. Im Wesentlichen ging es dabei um zwei Punkte: Erwerbspflicht und die Erbschaft.

In Sachen "Erwerbspflicht" blieb der BGH seiner Linie treu (XII ZR 72/10). Unterhalt könne die Frau nur verlangen, wenn sie keine "angemessene Erwerbstätigkeit" finde. Bei der Scheidung 1996 habe die Frau den 1978 geborenen Sohn nicht mehr betreuen müssen. Schon damals hätte sie ganztags arbeiten können, so die Bundesrichter, da sei sie bei der Diakonie als Pflegerin mit nur 25 Stunden pro Woche angestellt gewesen.

Ein teilzeitbeschäftigter Ehepartner müsse sich grundsätzlich um einen "Full-Time-Job" bemühen. Die Pflegerin könne entweder die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ausweiten, bei einem anderen Pflegedienst eine Vollzeitstelle annehmen oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, um ihren Unterhalt zu sichern.

Die Erbschaft: Ob die Erbschaft des Ehemannes bei der Berechnung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen sei, sei äußerst fraglich. Denn er habe das kleine Vermögen erst zwei Jahre nach der Scheidung geerbt.

Einkommen, das während der Ehe noch nicht zur Verfügung stand, werde nur im Ausnahmefall berücksichtigt: Nämlich dann, wenn ein künftiges Erbe schon während der Ehe so wahrscheinlich gewesen sei, dass die Ehepartner sich darauf vernünftigerweise einrichten konnten (mit ihrem Lebensstandard, bei der Altersvorsorge). Das Oberlandesgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, das sei nun nachzuholen.

Todkrankem "die Feder geführt"

Ein Testament ist unwirksam, wenn es der Erblasser nicht selbständig geschrieben hat

Zwei Monate vor seinem Tod hatte ein 71 Jahre alter, schwer kranker Mann ein Testament verfasst. Da er zu diesem Zeitpunkt schon sehr geschwächt war und seine Hand zitterte, bat er einen Bekannten, ihm beim Schreiben zu helfen: Testamente müssen bekanntlich eigenhändig geschrieben sein.

Die gut gemeinte Hilfe des Bekannten kostete letztlich die Pflegekräfte, die der Mann im Testament bedenken wollte, das Erbe: Ohne Erfolg beantragten sie beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erbinnen des Verstorbenen ausweisen sollte.

Das Testament werde den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht, entschied das Oberlandesgericht Hamm, und bestätigte damit das Urteil des Nachlassgerichts (I-15 W 231/12). Denn es sei nicht wirklich "eigenhändig geschrieben". Das Schriftbild der Testamentsurkunde sehe der Schrift des Verstorbenen nicht ähnlich.

Zudem habe der Bekannte — im Prozess als Zeuge befragt — nicht mit Gewissheit bejahen können, dass der Erblasser selbst geschrieben habe. Wenn Dritte den Text aufschreiben, sei ein Testament unwirksam. Das gelte selbst dann, wenn sie den Text des Testaments gemäß dem Willen und den Anweisungen des Erblassers in seiner Anwesenheit verfassten und wenn der Erblasser danach selbst unterschreibe.

"Eigenhändig" bedeute: Der Erblasser müsse die Schriftzeichen unbeeinflusst selbst formen. Wenn dem Erblasser die Hand geführt werde, bestimme jedoch nicht er, sondern eine andere Person die Schriftzüge. (P.S.: Ist ein Testament unwirksam, wie hier, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine Ehefrau, Kinder oder andere Verwandte, fällt das Vermögen an das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.)

Cousins machen Lebensgefährtin das Erbe streitig

Wie ist die Formulierung im Testament zu verstehen: "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..."

Der kinderlose Herr A hatte vier Jahrzehnte mit seiner Lebensgefährtin, Frau L, zusammen gelebt. Vor seinem Tod 2010 pflegte sie ihn sechs Jahre lang. 1983 hatte Herr A im Krankenhaus — vor einem Eingriff — ein Testament verfasst. Darin hieß es: "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau L meine zwei Sparbücher und den Bauplatz in ...".

Nach seinem Tod beantragte Frau L einen Erbschein: Sie sei die einzige enge Bezugsperson des Verstorbenen gewesen und er habe gewollt, dass sie ihn beerben sollte. 1983 habe er ihr mit den Sparbüchern und dem Grundstück sein ganzes Vermögen zugewandt, also sei sie als Alleinerbin anzusehen. Zur "Verwandtschaft" habe er keinen Kontakt gehabt. Die Formulierung im Testament "sollte mir etwas zustoßen", bedeute keine Bedingung in dem Sinne, dass sie nur dann erben sollte, wenn die Gallenoperation "schief gegangen wäre".

Eben dieser Ansicht waren Cousins des Verstorbenen, die Frau L das Erbe streitig machten: Herr A habe das Testament nur für den Fall eines Todes während der Gallenoperation verfasst. Das Nachlassgericht gab "der Verwandtschaft" Recht und verweigerte Frau L den Erbschein. Doch beim Oberlandesgericht (OLG) München setzte sich die Lebensgefährtin durch (31 Wx 244/11).

Herr A habe Frau L zwar im Testament nicht wörtlich als Alleinerbin bezeichnet, so das OLG. Doch wenn ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen einer Person vermache, sei davon auszugehen, dass er eine Erbeinsetzung im Sinn hatte. Mit dem Inhalt des Testaments habe Herr A dokumentiert, dass seine langjährige Lebensgefährtin in jeder Hinsicht seine Rechtsnachfolgerin werden sollte.

Der einleitende Konditionalsatz "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..." sei nicht so auszulegen, als sollte der Inhalt des Testaments nur für den Todesfall bei der Operation gelten. Die Formulierung deute nur darauf hin, dass die unmittelbar bevorstehende Operation den Erblasser dazu motiviert habe, zu diesem Zeitpunkt ein Testament zu verfassen. Herr A habe den ungewissen Ausgang des Eingriffs zum Anlass genommen, sein Erbe zu regeln. Wenn er diese Regelung inhaltlich hätte ändern wollen, hätte der Erblasser dazu reichlich Gelegenheit gehabt.

Vater entzog dem Sohn den Pflichtteil

"Verzeihung" des Erblassers macht den Pflichtteilsentzug unwirksam

Gut verstanden hatten sich Vater und Sohn noch nie. Dann geriet der junge Mann auf die schiefe Bahn, beging mehrere Straftaten und musste eine Gefängnisstrafe absitzen. Aus diesem Grund beschloss der Vater, der Sohn sollte von seinem Vermögen nichts abbekommen. Im Testament setzte der Vater eine Verwandte als Alleinerbin ein und entzog dem Sohn den Pflichtteil.

Nach dem Tod des Vaters forderte der missratene Sohn von der Alleinerbin trotzdem den Pflichtteil. Begründung: Der Vater habe ihm verziehen. Damit sei "das Recht zur Entziehung des Pflichtteils" erloschen und die entsprechende Verfügung im Testament unwirksam (§ 2337 BGB).

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg gab dem Sohn Recht und verurteilte die Verwandte dazu, ihm den Pflichtteil auszuzahlen (12 U 2016/11). Vergeblich hatte die Alleinerbin auf das Testament gepocht und darauf verwiesen, dass der Erblasser seine Verfügung nicht geändert habe. Hätte er dem Sohn wirklich verziehen, hätte er das sicher schriftlich festgehalten.

Auch durch sein objektives Verhalten könne ein Erblasser nach außen hin dokumentieren, dass er aus dem schweren Fehlverhalten des Kindes keine Konsequenzen mehr ableiten möchte, erklärte das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Versöhnung offiziell bekannt gemacht wurde oder ob das Verhältnis (wieder oder erstmals) innig familiär war. Es genüge, wenn sich die Beziehung "normalisiert" habe.

Und das treffe hier zu, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Der Vater habe schon Briefkontakt zum Sohn aufgenommen, als er noch im Gefängnis saß. Nach dessen Entlassung hätten gegenseitige Krankenbesuche stattgefunden. Zu einer Bekannten habe der Vater sogar gesagt, er wolle für den Sohn ein "Häuschen in der Nähe" kaufen, damit er in seine Nähe ziehen könne. Aus diesem Verhalten sei durchaus der Schluss zu ziehen, dass der Erblasser dem Sohn verziehen habe.