Erbangelegenheiten

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Dem Insolvenzgericht Erbschaft verschwiegen

Damit gefährdet die Schuldnerin den Erfolg des Privatinsolvenzverfahrens

Frau S hatte das Privatinsolvenzverfahren fast hinter sich gebracht. Das Insolvenzgericht hatte ihr bereits das Ende des Verfahrens angekündigt, mit dem Schuldner die Möglichkeit bekommen, ihre Schulden loszuwerden ("Restschuldbefreiung").

Solange das Verfahren andauert, müssen Schuldner allerdings einige Auflagen erfüllen. So zum Beispiel, wenn sie etwas erben. Sie müssen erstens dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder, der ihr Verfahren betreut, die Erbschaft melden. Zweitens müssen sie dem Treuhänder die Hälfte des Erbes für die Gläubiger überlassen.

Um eine Erbschaft ging es auch im konkreten Fall: Als die Mutter von Frau S starb, hinterließ sie ihr kleines Vermögen Frau S und deren Schwester zu gleichen Teilen. Erst drei Monate nach dem Tod der Mutter erhielt der Treuhänder von Frau S den Erbschein. Mehrmals forderte er sie vergeblich auf, die Hälfte des Erbes herauszurücken. Daraufhin brummte ihr das Insolvenzgericht die Kosten des Insolvenzverfahrens auf, die Schuldnern normalerweise "gestundet" werden.

Erfolglos legte Frau S dagegen Beschwerde ein. Sie habe sich pflichtwidrig verhalten und das geerbte Vermögen verheimlicht, hielt ihr das Amtsgericht Göttingen vor (74 IN 94/10). Die Pflicht, eine Erbschaft anzuzeigen, bestehe ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erbschaft angenommen werde (oder nicht mehr ausgeschlagen werden könne). Spätestens 14 Tage später müsse die Meldung beim Gericht und beim Treuhänder eingehen.

Frau S habe die Erbschaft sechs Wochen nach dem Tod der Mutter angetreten. Ihr Anwalt habe den Treuhänder aber erst drei Monate später darüber informiert. Darüber hinaus habe sie dem Treuhänder die Hälfte des geerbten Vermögens vorenthalten.

Dass das Vermögen zwischen ihr und der Schwester noch nicht aufgeteilt sei, entschuldige dieses Verhalten nicht: Schuldner, die erbten, müssten die Verwertung des Nachlasses beschleunigen und gegebenenfalls schon zuvor dem Treuhänder einen Mindestbetrag aus dem Barnachlass zahlen.

Mit ihrem Verstoß gegen die Auflagen der Insolvenzordnung gefährde Frau S den Erfolg des gesamten Insolvenzverfahrens: Er berechtige nämlich die Gläubiger dazu, bei Gericht zu beantragen, die Restschuldbefreiung für Frau S wieder aufzuheben.

Generalvollmacht ist kein Testament

Handschriftliche Zusätze des Erblassers zum Schreiben seiner Lebensgefährtin reichen nicht

Nach dem Tod eines Mannes stellte das Nachlassgericht seiner Adoptivmutter einen Erbschein als Alleinerbin aus. Dagegen protestierte die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Sie legte dem Gericht die Kopie einer Generalvollmacht ihres Lebensgefährten vor, die sie allerdings selbst verfasst hatte.

Dieses Schriftstück stellte ihrer Ansicht nach ein Testament dar, obwohl der Verstorbene nur folgenden Zusatz selbst geschrieben hatte: "bevollmächtige (Frau …), mein Interesse in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, allein Erbin bei Tod danach". Die Frau beantragte, der Adoptivmutter den Erbschein zu entziehen. Der stehe von Rechts wegen ihr zu.

Doch das Nachlassgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart anerkannten das Schriftstück nicht als gültiges Testament (8 W 387/14). Das Schreiben erfülle nicht die Formvorschriften für ein Testament. Weder habe es der Erblasser eigenhändig geschrieben, noch habe er es unterschrieben. Wenn — wie hier — eine andere Person eine Erklärung verfasse, die der spätere Erblasser nur handschriftlich ergänze, stelle das keine wirksame "letztwillige Verfügung" dar.

Das gelte selbst dann, wenn der Verstorbene den Inhalt der Erklärung gebilligt haben sollte. So schreibe es das Erbrecht zwingend vor. Von "fremder Hand" könne keine Erbeinsetzung geschehen. Bewerte man den handschriftlichen Zusatz des Erblassers für sich, müsse man feststellen: Auch der Zusatz formuliere nicht deutlich und klar den Willen, die Lebensgefährtin als Alleinerbin einzusetzen.

Ex-Ehefrau als Alleinerbin?

Die zweite, pflichtteilsberechtigte Ehefrau eines Verstorbenen kann das Testament anfechten

Gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau hatte der (damals 58 Jahre alte) Mann 2003 ein Testament verfasst, in dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Per Nachtrag hatten sie außerdem vereinbart, dass das Testament auch für den Fall einer Scheidung gelten sollte. 2011 ließ sich das Ehepaar tatsächlich scheiden. Kurz darauf heiratete der Mann erneut.

2012 verfasste er ein notarielles Testament, in dem er alle früheren "letztwilligen Verfügungen" widerrief. Allerdings erfuhr seine Ex-Frau davon nichts. Als der Mann 2013 starb, beantragte die erste Frau einen Erbschein als Alleinerbin.

Diesem Antrag widersprach die zweite Ehefrau und focht das Testament von 2003 an: Demnach würde sie als pflichtteilsberechtigte Ehefrau übergangen. Das widerspreche dem Willen des Verstorbenen und könne nicht rechtens sein.

Die erste Ehefrau erbt nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (15 W 14/14). Das Testament von 2003 sei zwar — entsprechend der Regelung im Nachtrag zum Testament — durch die Scheidung nicht unwirksam geworden. Der Verstorbene habe das frühere Testament 2012 auch nicht wirksam widerrufen: Denn das Testament von 2003 hätte er gegenüber seiner ersten Ehefrau widerrufen müssen, ihr habe er aber das neue Testament mit dem Widerruf nicht übermittelt.

Dennoch könne die zweite Ehefrau die Erbeinsetzung im während der ersten Ehe verfassten Testament anfechten: Denn als Ehepartnerin des Erblassers stehe ihr ein Pflichtteil zu, was das Testament von 2003 naturgemäß nicht berücksichtige. Laut Gesetz (§ 2079 Bürgerliches Gesetzbuch) könnten übergangene Pflichtteilsberechtigte ein Testament anfechten, wenn sie erst nach dessen Errichtung pflichtteilsberechtigt wurden. Und so liege der Fall hier.

Dieser gesetzlichen Regelung liege die Annahme zugrunde, dass im Normalfall Erblasser eine(n) Pflichtteilsberechtigte(n) im Testament nicht übergehen. Davon könne man auch hier ausgehen. Hätte der Mann 2003 schon gewusst, dass er später ein zweites Mal heiraten würde, hätte er die letztwillige Verfügung anders gestaltet. Dafür spreche auch der Inhalt des Testaments von 2012. Das Testament von 2003 sollte zwar nach dem Willen des Erblassers trotz der Scheidung gelten. Doch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer zweiten Heirat gelten sollte.

Versprechen darf man nicht brechen

Die Zusage eines Landwirts, den Hof an den Sohn zu übergeben, ist ein verpflichtender Vorvertrag

27 Jahre lang hatte K auf dem Hof der Eltern gearbeitet - ohne Bezahlung. Nur Kost und Logis bekam er. Als Sohn K heiratete, half die Ehefrau im Lokal der Familie mit. Auch sie sah dafür keinen Pfennig. Ab 1999 bewirtschaftete K den Hof allein, nachdem sich der Vater aus gesundheitlichen Gründen zurückziehen musste.

Einst hatte er dem Sohn den Hof versprochen, allerdings wurde die geplante Übergabe nie vertraglich fixiert und notariell beglaubigt. Nach einigen Streitereien änderte der Vater seine Meinung und setzte 2003 einen Bruder von K in einem Erbvertrag als Alleinerben ein. Sohn K reagierte darauf mit einer Klage auf Nachzahlung von Arbeitslohn. Später zog er erneut vor Gericht und verlangte vom Vater die Übergabe des Hofs.

Der Vater müsse mit ihm einen Übergabevertrag schließen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (9 U 9/11). Bei landwirtschaftlichen Familienbetrieben könne das mündliche Versprechen einer Hofübergabe auch formlos gültig sein, ohne notariellen Vertrag. So ein Versprechen sei als verbindlicher Vorvertrag anzusehen, wenn ein Kind des Hofeigentümers sein Leben auf dieses Versprechen einrichte, d.h. im Vertrauen darauf längere Zeit unentgeltlich auf dem Hof arbeite und keine eigene wirtschaftliche Existenz aufbaue. Das treffe hier eindeutig zu.

Während Bruder M die Gaststätte betreibe, habe K den Hof geführt. Er habe keine Altersvorsorge getroffen, die Eltern hätten für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Schon seit dem Jahr 1980 habe K die Arbeit auf dem Hof im Wesentlichen allein organisiert. Nach 1999 habe der Vater plötzlich behauptet, K sei dazu nicht in der Lage. Dabei habe der Hof z.B. die Milchreferenzmenge nur verloren, weil sich der Hofeigentümer zurückzog, ohne einen Übergabevertrag zu schließen. Künftig wolle K Ziegen halten und mit Demeter zusammenarbeiten, das sei wirtschaftlich vernünftig.

Das OLG konnte keinen Grund dafür erkennen, K den Hof trotz jahrzehntelanger Schufterei vorzuenthalten. Nur eine erhebliche Verfehlung des Sohnes wie etwa ein tätlicher Angriff würde den Vater dazu berechtigen, sein Versprechen zu brechen. Familiäre Auseinandersetzungen seien normal. Der 2003 zwischen dem Vater und Sohn M geschlossene Erbvertrag sei unwirksam, soweit er den Hof betreffe.

Private Rentenversicherung: Wer kriegt das Geld?

Die Bezugsberechtigung im Todesfall war im Versicherungsschein nicht geregelt

Eine ältere Dame, alleinstehend und kinderlos, hatte bei einem Versicherungsunternehmen zwei private Rentenversicherungen in Kombination mit Lebensversicherungen abgeschlossen. Als Einmalbetrag zahlte sie 50.852 Euro und 20.340 Euro ein. Im Fall ihres Todes sollte das Unternehmen die Gesamtsumme erstatten — abzüglich der Beträge, die die Versicherungsnehmerin bereits als Altersrente erhalten hatte.

Wer die Summe bekommen sollte, stand allerdings nicht in den Versicherungsscheinen. Nach dem Tod der Dame meldete sich ihr Neffe bei der Versicherung, den sie in ihrem Testament als Alleinerben eingesetzt hatte. Ihm als Erben ständen die Restbeträge aus den zwei Versicherungen zu (zusammen ca. 59.000 Euro), meinte er. Das wurde jedoch vom Versicherungsunternehmen bestritten. Die Versicherung verweigerte eine Auszahlung.

Der Sachbearbeiter habe der Tante in einem Begleitschreiben zu den Versicherungsscheinen mitgeteilt, dass die Restbeträge nach ihrem Tod an die gesetzlichen Erben ausgezahlt würden, behauptete die Versicherung. Der Neffe sei aber per Testament eingesetzt.

Er habe der Tante von allen Angehörigen am nächsten gestanden, erklärte der Neffe und verklagte das Versicherungsunternehmen auf Zahlung. Zu Recht, entschied das Landgericht Coburg: Als Erbe sei der Neffe auch bezugsberechtigt (22 O 598/13).

Bei einem Versicherungsvertrag komme es allein auf den Versicherungsschein an, diese Urkunde beweise den Inhalt des Vertrags. Unglücklicherweise sei aber in den Versicherungsscheinen der Tante die Bezugsberechtigung im Todesfall nicht geregelt. Daher gelte der allgemeine Grundsatz des Erbrechts: Erben treten an die Stelle des Erblassers/der Erblasserin.

Selbst wenn die Versicherung in einem Begleitschreiben etwas anderes angekündigt hätte — was ohnehin nicht belegt sei —, wäre der Erbe bezugsberechtigt. Denn aus Sicht der Versicherungsnehmerin ergäbe es keinen Sinn, wenn sie einen Erben einsetze und trotzdem, entgegen ihren Absichten in Bezug auf die Erbfolge, andere Personen wesentliche Vermögensbestandteile erhielten.

Zukünftige Erben wollen den Tod der Tante nicht abwarten

"Gefeilsche" um den Nachlass darf erst nach ihrem Tod beginnen

1982 schloss eine - damals 72-jährige, unverheiratete - Frau mit ihrer Nichte und ihrem Neffen einen Erbvertrag. Darin setzte sie die beiden Verwandten als Erben ein. Im Gegenzug sollten sie der Tante bei einem Neubau behilflich sein und noch andere Leistungen erbringen. Nach einem Streit überließ die Tante jedoch 1986 den wesentlichen Bestandteil des Vermögens, ihren Grundbesitz, einem anderen Verwandten, der ihr dafür ein Wohnrecht einräumte und zusicherte, sie zeitlebens zu pflegen.

Dagegen zog die Nichte gerichtlich zu Felde. Die Grundstücke jemand anderem zu überlassen, widerspreche ihrem vertraglich festgelegten Erbrecht, meinte sie. Die Nichte wollte sofort, d.h. schon zu Lebzeiten der Tante geklärt haben, dass der Grundbesitz nach dem Tod der Tante ihr und ihrem Bruder zustand.

Das Oberlandesgericht München erklärte diese Klage jedoch für unzulässig (30 U 913/94). Die Würde der noch lebenden Tante gebiete es, ein derartiges Gefeilsche um ihr Hab und Gut zu vermeiden. Es seien auch keine wirtschaftlichen Interessen erkennbar, die hier eine Ausnahme zuließen. Daher bleibe es bei dem Grundsatz, dass die Erben erst nach dem Tod der Erblasserin um ihre Anteile streiten könnten.

"Ein für alle Male abgefunden"

Wer das in einem Erbvertrag erklärt, spricht damit einen Erbverzicht aus

1991 starb ein Vater von zwei Kindern. Danach schloss die Witwe mit ihrer (1960 geborenen) Tochter und dem (1972 geborenen) Sohn einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Demnach erwarb der Sohn den Erbteil der Schwester und zahlte ihr dafür 100.000 Euro. Das Geld gab ihm die Mutter. Der 19-Jährige befand sich noch in der Ausbildung und hätte die Summe nicht aufbringen können.

In dem Vertrag erklärte die Schwester, sie sei mit dieser Zahlung "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden". 2013 starb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Als der Sohn einen Erbschein als Alleinerbe beantragte, erlebte er eine böse Überraschung. Die Schwester widersprach dem Antrag: Sie sei gesetzliche Miterbin, meinte sie, auf ihr Erbrecht habe sie nie ausdrücklich verzichtet.

Mit diesem Manöver hatte die Frau beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm keinen Erfolg (15 W 92/14). Der Sohn sei Alleinerbe, so das OLG, weil die Tochter 1991 auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode der Mutter verzichtet habe. Auch wenn das Wort "Erbverzicht" nicht explizit im Vertrag stehe, ergebe sich aus dessen Inhalt ein Erbverzicht.

Der Wortlaut des Vertrags sei eindeutig: Die Tochter habe erklärt, sie sei nach Zahlung des vereinbarten Betrags "ein für alle Male abgefunden". Gegenstand dieser Regelung sei das "elterliche Vermögen" gewesen, nicht nur der Nachlass des Vaters. Auch die Formulierung "unter Lebenden und von Todes wegen" spreche dafür, dass ihr Erbrecht endgültig geregelt wurde und die Schwester nach dem Tod der Mutter nichts mehr bekommen sollte.

Das sei auch für einen juristischen Laien verständlich. Da der Bruder damals nicht über Geldmittel verfügte, sei zudem allen Beteiligten klar gewesen, dass die Tochter mit 100.000 DM aus dem elterlichen Vermögen abgefunden wurde. Und damit habe sie ihren Erbanteil von einem Viertel, der ihr nach dem Tod des Vaters zustand, immerhin fast verdoppelt. Das Endergebnis sei also durchaus gerecht.

Auskunft über das Erbe

Verwaltet ein Vater für die Kinder den Nachlass der Mutter, muss er darüber Rechenschaft ablegen

Als die geschiedene Mutter 1985 starb, waren die Kinder noch klein. Die vermögende Frau hatte ein Restaurant geleitet und ein Kunstgewerbe betrieben. Dass sie ein Testament zu Gunsten der Kinder verfasst hatte, verschwieg ihnen der Vater über Jahrzehnte. Bei der Scheidung hatte er das Sorgerecht für die Kinder bekommen.

Nach dem Tod der Mutter hatte das Nachlassgericht den Vater beauftragt, die Erbschaft für die Kinder zu verwalten. Er nahm den Nachlass in Besitz und übergab dem Nachlassgericht 1986 ein Vermögensverzeichnis. Darin fehlten allerdings Angaben zum Hausrat, zu Kunstgegenständen und Schmuck der Erblasserin. Im Laufe der Jahre verkaufte der Mann immer wieder Gegenstände aus dem Nachlass.

Tochter P war schon fast 40 Jahre alt, als sie vom Testament erfuhr. Sie verklagte den Vater auf Auskunft über den Nachlass und auf Herausgabe ihres Vermögensanteils. Zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. Dagegen wehrte sich der Vater mit dem Argument, seine Tochter sei seit über 20 Jahren volljährig und habe keine Ansprüche angemeldet. Also seien sie jetzt verwirkt.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Tochter Recht (11 UF 451/13). Wenn ein minderjähriges Kind durch den Tod eines Elternteils eine Erbschaft erhalte und der sorgeberechtigte andere Elternteil das Vermögen verwalte, müsse dieser die Bestandteile des Vermögens genau aufzeichnen. Beim Nachlassgericht müsse er/sie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichern.

Dabei seien alle Sachen so genau aufzulisten, dass sie eindeutig identifiziert werden könnten. Wertvollere Gegenstände wie Kunstwerke seien auf jeden Fall einzeln zu verzeichnen und nach ihrem Wert einzuschätzen. Bei Sparbüchern, Versicherungspolicen etc. müssten jeweils Konto- und Vertragsnummern angegeben werden. Das vom Vater 1986 angefertigte Verzeichnis erfülle diese Vorgaben nicht: Da klafften viele Lücken, fehlten Details.

Er müsse Rechenschaft über das Vermögen und den Verbleib einiger Gegenstände ablegen. Die Ansprüche seiner Tochter seien keineswegs verwirkt. Schließlich habe der Vater über das Testament nicht einmal gesprochen, als die Kinder volljährig wurden. Er habe es also zu verantworten, dass Frau P über ihre Rechte nicht Bescheid wusste. Da könne er der Tochter nicht nachträglich vorhalten, ihre Rechte nicht früher geltend gemacht zu haben.

"All mein Hab und Gut"

Kurzartikel

Hat eine Verstorbene in ihrem Testament verfügt, dass nach ihrem Tod "all mein Hab und Gut" an ihre Freundin A "geht", steht Frau A ein Alleinerbschein zu. Das kann die Schwester der Erblasserin nicht mit dem Argument verhindern, die Verstorbene habe auf diese Weise der Freundin "bewegliche Teile aus dem Nachlass" vermachen wollen. Die Formulierung "all mein Hab und Gut" ist nicht anders zu verstehen, als dass das gesamte Vermögen der Erblasserin Frau A zufallen soll - die Erblasserin hat ihre Freundin damit als Alleinerbin eingesetzt.

Erblasserin geistesschwach?

Geschwister bestreiten Wirksamkeit ihres Testaments wegen Demenz

Ein kinderloses Ehepaar hatte per gemeinschaftlichem Testament festgelegt, dass nach beider Tod eine Stiftung das Vermögen erben sollte. Der Ehemann war schon früher gestorben. Nach dem Tod der Witwe beantragte die eingetragene Stiftung einen Erbschein als Alleinerbin. Dem widersprachen die zwei Geschwister der verstorbenen Frau.

Als das Testament verfasst wurde, sei die Erblasserin bereits geschäftsunfähig gewesen, behaupteten sie: In den letzten 20 Jahren sei ihre Schwester "in die Demenz abgedriftet". Deshalb sei das Testament unwirksam und das Vermögen stehe den Geschwistern als gesetzlichen Erben zu.

Das Nachlassgericht forderte die Geschwister auf, ihre Zweifel an der "Testierfähigkeit" der Schwester durch ärztliche Unterlagen zu untermauern. Das sei schon wegen der ärztlichen Schweigepflicht unmöglich, erwiderten die Geschwister: Das Gericht solle sich selbst um Auskunft bemühen.

Dieser Aufforderung kam das Nachlassgericht nicht nach, sondern erteilte der Stiftung den gewünschten Erbschein. Die Beschwerde der Geschwister gegen die Entscheidung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-3 Wx 98/13).

Zu Recherchen wegen angeblicher Demenz eines Erblassers sei das Nachlassgericht nur verpflichtet, wenn es dafür handfeste Indizien gebe, erklärte das OLG. Solche Anhaltspunkte müssten diejenigen vortragen, die Anspruch auf einen Erbschein erheben. Im konkreten Fall also die Geschwister.

Sie hätten aber nicht einmal ansatzweise erläutert, warum die Schwester die Bedeutung des Testaments nicht mehr erkennen konnte (etwa wegen Gedächtnislücken, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder dergleichen). Sie hätten einfach "ins Blaue hinein" behauptet, die Schwester sei an Demenz erkrankt. Mehr als eine interessierte Vermutung sei das nicht, jedenfalls sei die Erblasserin nie wegen Demenz behandelt worden.

Der Notar, der das gemeinschaftliche Testament beurkundet hatte, habe ausgesagt, die Frau sei damals vielleicht nicht mehr 100-prozentig geschäftsfähig gewesen. Sie habe sich aber in einem längeren Gespräch informiert gezeigt über die Stiftung als künftige Alleinerbin. Es sei erkennbar auch ihr Wille gewesen, dass das Vermögen im Todesfall an die Stiftung gehen sollte. Die Tragweite dieser Erbeinsetzung habe sie durchaus einschätzen können.

Daher sei die Stiftung im Testament wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden und habe zu Recht den Erbschein bekommen.

Metzger-Sohn ließ Wurst mitgehen!

Die Eltern dürfen ihn aus diesem Grund nicht enterben und den Pflichtteil entziehen

Der Sohn arbeitete in der Metzgerei seiner Eltern mit. Gelegentlich nahm er als "Lohn" auch Wurst und Fleisch mit nach Hause — so war es ausgemacht. Doch nach einem Familienstreit drehten ihm die Eltern daraus einen Strick.

Die Eltern verfassten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie den Sohn enterbten und ihm sogar den Pflichtteil entzogen. Diesen drastischen Schritt begründeten sie damit, dass er in der Metzgerei gestohlen habe. Der Sohn habe das familiäre Vertrauensverhältnis missbraucht, um sie und seine Schwester zu schädigen.

Als der Vater gestorben war, verlangte der Sohn von der Mutter den Pflichtteil. Er klagte zunächst auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der Widerspruch der Mutter blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Mosbach erklärte den Entzug des Pflichtteils für unbegründet und unwirksam (2 O 182/13).

Diese Maßnahme setze erhebliches Fehlverhalten eines Kindes voraus. Das müsse so schwerwiegend sein, dass es für den Erblasser unzumutbar sei, das Kind an seinem Vermögen teilhaben zu lassen. Verstöße gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern spielten da nur eine Rolle, wenn sie den Erblasser schwer kränkten und das Eltern-Kind-Verhältnis grob missachteten.

Wenn der Sohn Wurst und Fleischwaren aus der Metzgerei mitgenommen habe, stelle das kein gravierendes Vergehen dar — zumal das so vereinbart war, wie der Sohn glaubhaft versichert habe. Doch, selbst wenn das nicht zuträfe: So eine Bagatelle rechtfertige es nicht, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Der Vorwurf, dass er noch andere Gegenstände "gestohlen" habe, werde vom Sohn bestritten und sei nicht bewiesen.

Zudem hätten die Eltern im Testament weder die konkret entwendeten Güter, noch die Höhe des Schadens benannt. So sei es unmöglich, die Schwere des angeblichen Vergehens zu bewerten. Auf keinen Fall habe der Sohn die Eltern so schwer gekränkt, dass sie ihm deshalb den Pflichtteil vorenthalten dürften. Die Mutter sei daher verpflichtet, zu kooperieren und dem Sohn Auskunft über das Vermögen zu erteilen, damit er seine Ansprüche prüfen könne.

"Unter-finanziertes" Urnenbegräbnis

Das Erbe einer Toten deckte die Kosten nicht ab: Bestattungsunternehmen fordert Sozialhilfe!

Schon früh hatte eine Berlinerin für den Fall ihres Todes vorgesorgt. 1994 hatte sie mit einem Bestattungsunternehmer einen Vertrag geschlossen, der folgende Leistungen umfasste: Einäscherung und Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Sie verdiene ja nicht viel, hatte die Frau dem Unternehmer mitgeteilt. Aber das Sterbegeld von der gesetzlichen Krankenkasse und eine Privatversicherung würden die Kosten schon decken. Einen eventuellen Restbetrag übernähmen die Erben.

Doch dann kam alles ganz anders … Als die Frau 15 Jahre später, im Februar 2009, starb, hatte der Gesetzgeber das Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse längst abgeschafft. Die private Versicherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Und der Alleinerbe, ein Tierheim, schlug die Erbschaft aus, weil vom Vermögen nichts übrig war.

Nun saß der Bestattungsunternehmer in der Tinte. Er hatte die tote Frau bereits im Krematorium einäschern lassen. Weil niemand die Beisetzung der Urne bezahlte, forderte ihn die Friedhofsverwaltung auf, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seither bewahrt er die Urne in seinen Geschäftsräumen auf.

Wenn eine mittellose Person ohne zahlungsfähige Angehörige stirbt, muss das Sozialamt die Beerdigungskosten tragen. Das brachte den Bestattungsunternehmer auf die Idee, Sozialhilfe zu verlangen. Die Sozialbehörde müsse die Kosten der Einäscherung und der Beisetzung übernehmen. Für das Aufbewahren der Urne berechne er ihr acht Euro pro Woche. Insgesamt stehe ihm ein Betrag von 3.934 Euro zu.

Doch seine Klage auf Sozialhilfe scheiterte beim Sozialgericht Berlin (S 88 SO 1612/10). Im Prinzip müssten volljährige Angehörige die Beerdigungskosten übernehmen, stellte das Gericht fest. Nur wenn ein Verstorbener keine Angehörigen habe oder wenn diese nicht in der Lage seien, eine Beerdigung zu finanzieren, müsse die Sozialbehörde einspringen.

Hier liege der Fall aber anders: Der Bestattungsunternehmer habe sich vertraglich verpflichtet, für das Urnenbegräbnis zu sorgen. Nun seien wider Erwarten die Kosten durch das Erbe nicht gedeckt. Das sei aber allein sein Problem. Beim Vertragsschluss hätte sich der Unternehmer vergewissern müssen, ob er für die übernommenen Pflichten eine Gegenleistung bekomme. Darum müsse sich ein Unternehmer selbst kümmern. Der Bestatter könne das unternehmerische Risiko nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen.

Gerangel ums Auto der Mutter

Ein Sohn behauptet, die Verstorbene habe es ihm geschenkt

Im Frühjahr 2011, wenige Monate vor ihrem Tod, hatte die Mutter dreier Söhne einen Wagen erworben. Dann erkrankte sie und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Nach der Operation wollte die Frau zu ihrem Sohn A ziehen, doch dazu kam es nicht mehr. Die Brüder A und B beerbten die Mutter.

Sohn C schlug das Erbe aus, holte aber das Auto ab und behauptete, es gehöre ihm. Die Mutter habe es ihm schon im Frühjahr geschenkt und ihm den Fahrzeugbrief übergeben. Allerdings habe sie den Wagen behalten, weil sie damit noch eine Weile fahren wollte.

Alles gelogen, konterten die Brüder. Das Auto habe der Mutter bis zu ihrem Tode gehört. Vermutlich habe C den Fahrzeugbrief in ihrer Wohnung heimlich an sich genommen. Nach dem Tod der Mutter habe er ebenso klammheimlich den Wagen geholt — dabei müsse er einen kopierten Schlüssel benützt haben. Beide Originalschlüssel befanden sich in ihrem Besitz.

Als Erben der Mutter forderten A und B von Bruder C das Auto und klagten auf Herausgabe. Die Zeugenaussagen vor Gericht waren widersprüchlich: Einige bestätigten eine Schenkung, andere bestritten sie. Das Landgericht Coburg glaubte C nicht (22 O 68/13).

Zeugen hätten von Streitigkeiten zwischen C und der Mutter wegen des Wagens berichtet — er habe von ihr "etwas Schriftliches" verlangt. Wenn sie ihm den Wagen hätte schenken wollen, hätte sie dies sicher schriftlich bestätigt und/oder in ihrem Testament festgehalten. Außerdem wäre es dann konsequent gewesen, C zumindest den Zweitschlüssel zu geben.

Um das Auto selbst weiterhin zu benützen, hätte die Mutter den Zweitschlüssel nicht gebraucht. Doch die Originalschlüssel habe sie nicht C, sondern den Söhnen A und B ausgehändigt. Dass C den Fahrzeugbrief besitze, beweise nichts. Denn wie C in dessen Besitz gekommen sei, stehe nicht fest. Das Fahrzeug habe er jedenfalls eigenmächtig vom Haus des A entfernt.

C musste das Auto herausgeben, weil das Landgericht annahm, er habe die Schenkung erfunden. Und das Gericht schob den guten Rat für jedermann hinterher, eine Schenkung auf jeden Fall schriftlich zu dokumentieren — am besten notariell beglaubigen zu lassen.

Eigentumswohnungen als Dankeschön

Die muss der Helfer nach dem Tod der Seniorin nicht voll versteuern: Pflegefreibetrag

2009 war die fast 90 Jahre alte Frau gestorben. Ein Bekannter aus dem Mietshaus hatte sie in den letzten Jahren regelmäßig im Haushalt oder bei Behördengängen unterstützt. Er begleitete sie zu Ärzten und erledigte ihre Post, 2004 erteilte sie ihm eine Generalvollmacht für ihre Angelegenheiten.

Alleinerbe des Vermögens war ihr Neffe. Dem Bekannten vermachte die Seniorin als Dank für seine Hilfe zwei kleine, vermietete Eigentumswohnungen im Wert von insgesamt 103.104 Euro. Nach ihrem Tod verlangte das Finanzamt von ihm 21.270 Euro Erbschaftssteuer.

Wenn sich jemand unentgeltlich um eine hilfsbedürftige Person kümmert und deshalb in deren Testament bedacht wird, sieht das Erbschaftssteuergesetz einen Pflegefreibetrag vor. Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur einen geringen Freibetrag von 755 Euro für die Pflegeleistungen des Bekannten im Mai und Juni 2009.

Begründung: Der Pflegefreibetrag werde erst gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) vorliege. Eine Pflegestufe gemäß SGB sei bei der Erblasserin aber erst für Mai und Juni 2009 anerkannt worden, so die Finanzbeamten. Gegen den Steuerbescheid legte der Mann Einspruch ein und bekam vom Bundesfinanzhof (BFH) Recht (II R 37/12).

Weitere 4.725 Euro müssten steuerfrei bleiben, entschied der BFH. Der Bekannte habe die Seniorin unentgeltlich gepflegt — "gepflegt" im weiteren Sinne. Dazu zähle jede Fürsorge für eine (wegen Krankheit, Alters etc.) hilfsbedürftige Person, auch Botengänge, Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden und im Haushalt.

Das setze nicht notwendig voraus, dass die Erblasserin von der Sozialbehörde als pflegebedürftig im Sinne des SGB eingestuft wurde. Ein über 80 Jahre alter Mensch sei in der Regel hilfsbedürftig. Das könne man unterstellen, ohne dass der Bekannte nachträglich ein ärztliches Attest zum Gesundheitszustand der Seniorin vorlegen müsste. Bedingung für den Pflegebeitrag sei nur, dass die Hilfe unentgeltlich, regelmäßig und dauerhaft erfolgte und über das "übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe" hinausging. Das treffe hier zu.

Ohne Erbschein keine Kohle?

Kreditinstitute dürfen von Erben verstorbener Kunden nicht zwingend einen Erbschein verlangen

Kreditinstitute dürfen den Erben verstorbener Kunden nicht in jedem Fall einen Erbschein abverlangen, wenn sie auf das Bankkonto des Erblassers/der Erblasserin zugreifen wollen — so das Fazit eines Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse geklagt. Das Kreditinstitut wollte es sich vorbehalten, die Guthaben verstorbener Kunden an deren Erben nur auszuzahlen, wenn diese einen Erbschein vorlegten.

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt und hält fest, wer der Erbe einer verstorbenen Person ist und in welchem Umfang der Erbe über das Vermögen verfügen darf. So ein Dokument wird umso teurer, je höher der vererbte Betrag ist.

Der BGH erklärte die AGB-Klausel der Sparkasse für unzulässig (XI ZR 401/12): Dass sie berechtigt seien, über das Guthaben des Erblassers zu verfügen, könnten Erben auch anders nachweisen. Sei das Erbrecht nicht klärungsbedürftig oder zweifelhaft, genüge ein beglaubigtes Testament oder ein gültiger Erbvertrag.

Im Gegensatz dazu verlange die strittige AGB-Klausel zwingend einen Erbschein — selbst dann, wenn jemand sein Erbrecht durch andere Dokumente einfacher und günstiger belegen könne. Das benachteilige die Sparkassenkunden in unangemessener Weise.

Allerdings hätten Banken und Sparkassen nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran, den richtigen Erben festzustellen, räumte der BGH ein. Natürlich wollten Kreditinstitute nicht das Guthaben an etwaige Scheinerben auszahlen und so das Risiko eingehen, später vom wahren Erben ein weiteres Mal mit Forderungen konfrontiert zu werden. In unklaren Fällen sei es daher ihr gutes Recht, auf einem Erbschein zu bestehen.

Daraus folge aber nicht, dass Kreditinstitute grundsätzlich von jeder Person einen Erbschein verlangen dürften, die auf das Bankkonto eines Erblassers Anspruch erhebe. Prinzipiell habe das Interesse der ("richtigen") Erben Vorrang, unnütze Kosten zu vermeiden. Allein für die Sparkasse ein (ansonsten überflüssiges) Erbscheinverfahren in Gang zu setzen, sei teuer und verzögere die Erbregelung insgesamt.

Von der Oma als Mit-Erbin eingesetzt?

Hat niemand das angebliche Testament gesehen, erhält die Enkelin keinen Erbschein

Als die Witwe A 2012 starb, beantragte ihr einziges Kind, Frau D, einen Erbschein: Ein Testament gebe es nicht, daher sei sie gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin. Damit war jedoch die Enkelin der Verstorbenen, Tochter von Frau D, nicht einverstanden.

Ihre Großmutter habe wiederholt auf Familienfeiern gesagt, sie solle die Hälfte erben, behauptete die Enkelin. Das könnten Verwandte und Freunde bezeugen. Per Testament habe die Oma sie neben der Mutter als (Mit-)Erbin eingesetzt. In einem Kalender stehe die handschriftliche Notiz der Oma: "L alles mitgenommen: Testament + Familienbuch am 13.12.2011".

L war ein Bekannter der Familie. Beim Nachlassgericht sagte er allerdings aus, er habe für die Verstorbene kein Testament aufbewahrt. In ihrer Wohnung wurde ebenfalls keines gefunden. Deshalb nahm das Nachlassgericht an, dass kein Testament existierte und erteilte Frau D einen Erbschein als Alleinerbin.

Vergeblich legte ihre Tochter dagegen Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 134/13). Wenn ein Testament unauffindbar sei, müsse derjenige, der das Erbe beanspruche, Beweise dafür vorlegen, dass ein wirksames Testament mit dem behaupteten Inhalt verfasst wurde (Zeugenaussagen etc.).

Wenn Bekannte bestätigten, dass die Erblasserin mehrmals auf Familienfeiern oder ähnlichen Treffen erklärte, die Enkelin solle "die Hälfte bekommen", stelle das jedoch keinen Beweis dar. Angaben der Erblasser über Testamente entsprächen erfahrungsgemäß nicht immer der Wahrheit.

Niemand habe das Testament je gesehen. Also stehe nicht mit Sicherheit fest, ob es jemals existierte. Und wenn es doch eines gab, sei unklar, ob es auch formgerecht abgefasst war. Außer sporadischen Bemerkungen der Erblasserin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ein handschriftliches Testament hinterlassen habe. Auch an den Aussagen des Zeugen L dazu drängten sich keine Zweifel auf, seine Aussage habe ansonsten in allen Punkten gestimmt.

Testament mit Pfeildiagrammen

Origineller letzter Wille war unwirksam — seine Echtheit ist so nicht zu überprüfen

Anfang 2010 starb Herr X. Obwohl X schon lange von seiner Frau getrennt und mit einer neuen Gefährtin zusammengelebt hatte, meldete sich beim Nachlassgericht sogleich die Ehefrau. Sie beantragte, ihr aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen.

Dagegen erhoben zwei entfernte Verwandte des Verstorbenen Einspruch: Da ein Testament aus dem Jahr 2007 existiere, sei das Vermögen nicht nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen. Der Erblasser habe sie, die Verwandten, und seine Lebensgefährtin als Erben eingesetzt.

Allerdings hatte Herr X in diesem Schriftstück seinem letzten Willen nicht nur mit deutschen Sätzen, sondern auch mit Pfeildiagrammen Ausdruck verliehen. Deshalb erklärte die Witwe, es sei ungültig. Weil ein Schriftsachverständiger aber zu dem Schluss kam, dass Herr X den Text eigenhändig verfasst hatte, gab das Nachlassgericht den Verwandten Recht und verweigerte der Witwe den Erbschein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigierte die Entscheidung (20 W 542/11). Das Testament sei sogar dann unwirksam, wenn Herr X es tatsächlich selbst abgefasst habe. Denn als "eigenhändig geschrieben" gelte ein Testament nur, wenn es der Erblasser in der ihm eigenen Schrift geschrieben habe. Nur dann könne man die Echtheit des Testaments nachprüfen, anhand der individuellen Züge, die die Handschrift jedes Menschen aufweise.

Im konkreten Fall handle es sich um eine Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits (denen für sich genommen jedoch keine Erbeinsetzung zu entnehmen sei) und Pfeildiagrammen andererseits. Die könne man aber nicht daraufhin überprüfen, ob sie den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergäben. Pfeildiagramme könnten ohne weiteres abgeändert werden.

Darüber hinaus belege die zeichnerische Gestaltung eines Testaments nicht, ob sich der Erblasser gedanklich mit dem Bedeutungsinhalt der Regelungen befasst habe. Wesentliche Gesichtspunkte kämen so nicht klar zum Ausdruck: z.B. in welcher Person/welchen Personen der Erblasser seine(n) Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen; ob Vor- und Nacherbschaft gewollt wird; ob einige der benannten Personen als Ersatzerben anzusehen seien.

Unklares Testament

"Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert"

Der alte Herr lebte schon länger mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Kinder hatte er keine, aber vier Nichten bzw. Neffen. Diese hatte er vor Jahren in einem notariellen Testament zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner Lebensgefährtin einen runden Geldbetrag vermacht. Später verfasste er ein zweites Testament.

Darin ordnete er an, dass "das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert". Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und Neffe N. Als der alte Herr starb, hinterließ er 16.000 Euro Geldvermögen und ein Wohnhaus, das ca. 90.000 Euro wert war.

Das Nachlassgericht befragte Verwandte, Freunde und Bekannte und kam zu dem Schluss, die Lebensgefährtin und N hätten das im Testament aufgestellte Kriterium erfüllt: Sie hätten sich um den Erblasser "gekümmert". Deshalb stellte das Nachlassgericht zwei Erbscheine zu je einer Hälfte aus. Dagegen legte jedoch der Neffe Beschwerde ein und forderte, ihn als Alleinerbe anzuerkennen.

Damit schadete er der Lebensgefährtin des verstorbenen Onkels, aber auch sich selbst. Denn das Oberlandesgericht München erklärte das erste Testament für gültig (31 Wx 55/13). Das zweite Testament bestimme keinen Erben und sei unwirksam. Das Nachlassgericht solle den Erben/die Erben nach dem Kriterium auswählen, wer sich um den Erblasser "gekümmert" habe. Das Kriterium sei aber total unbestimmt.

Damit könnten körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit oder seelische Stütze gemeint sein. Mit dieser unklaren Formulierung im Testament werde letztlich die Bestimmung des Erben auf das Nachlassgericht übertragen — das sei unzulässig. Erblasser müssten im Testament zumindest so konkrete Auswahlkriterien angeben, dass nicht das freie Ermessen Dritter ausschlaggebend für die Auswahl des Erben sei.

Da das zweite Testament nichtig sei, gelte das erste, in dem der Erblasser seiner Lebensgefährtin eine fixe Geldsumme vermacht und die vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel zu Erben bestimmt habe. N erbte somit weniger, als wenn er den Erbschein gemäß dem späteren Testament akzeptiert hätte.

Geld vom Konto des toten Lebensgefährten abgehoben

Mit einer Bankvollmacht "über den Tod hinaus" ist das rechtens

Herr B hatte mit seiner Lebensgefährtin 35 Jahre lang zusammen gelebt. Sie pflegte ihn während langer Krankheit. Er hatte der Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gültig war. Die Vollmacht umfasste auch Bankgeschäfte zu ihren Gunsten. Als Herr B gestorben war, hob die Lebensgefährtin 31.000 Euro von seinem Konto ab.

Das empörte seine zwei Brüder, die Herr B im Testament als Erben eingesetzt hatte. Sie verlangten von der Frau, die Summe zurückzuzahlen — sie gehöre zum Nachlass. Davon wollte die Lebensgefährtin nichts wissen: Als er noch lebte, habe B ihr das Geld versprochen. Es sei ein Geschenk.

Das Landgericht Aachen befragte mehrere Bekannte des Paares als Zeugen und wies anschließend die Zahlungsklage der Erben gegen die Frau ab (9 O 387/12). Übereinstimmend hatten die Zeugen bekundet, Herr B habe gewollt, dass die langjährige Lebensgefährtin im Fall seines Todes das Bankguthaben bekam.

Die Frau habe ihn lange gepflegt und ihm in schweren Zeiten geholfen, so das Landgericht, das stelle ein nachvollziehbares Motiv für eine Schenkung dar. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus habe die Lebensgefährtin das zu Lebzeiten gegebene Versprechen realisieren dürfen, indem sie Geld vom Konto des Erblassers abhob. Damit habe sie nur die versprochene Schenkung vollzogen. Sie könne den Betrag behalten.

Erbverzichtsvertrag vor der Heirat

So ein Vertrag ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Ehemann ein Guthaben verschwieg

Für beide Partner war es die zweite Ehe, beide hatten ein Kind aus erster Ehe. Vor der Heirat schloss das Paar einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag ab. Jeder wolle und könne seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen bestreiten, stand darin. Die Kinder aus erster Ehe sollten auf keinen Fall in ihren Ansprüchen auf das Erbe bzw. den Pflichtteil eingeschränkt werden, darüber war man sich einig.

Als der Ehemann starb, beantragte sein Sohn einen Alleinerbschein. Nun erklärte die Witwe, der Erbverzichtsvertrag sei sittenwidrig. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich herausgestellt, dass er ihr vor der Heirat ein Auslandsguthaben von etwa 300.000 Euro verschwiegen habe. Damit sei der Verzicht aufs Erbe nichtig, denn der Verstorbene habe sie über die Höhe des Vermögens getäuscht.

Dem Sohn aus erster Ehe stehe der Alleinerbschein zu, entschied dagegen das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-3 Wx 193/12). Der Erbverzichtsvertrag sei weder durch eine Täuschung zustande gekommen, noch mit den guten Sitten unvereinbar. Für den Abschluss dieses Vertrags sei nämlich die Höhe des Vermögens nicht von Belang. Schon die Präambel des notariellen Vertrags zeige, dass die Vermögensverhältnisse keine Rolle spielten, sie seien nicht die Vertragsgrundlage.

Es sei beider Wille gewesen, ihr jeweiliges Vermögen ungeschmälert dem eigenen Kind zukommen zu lassen. Deshalb sei der Vertrag geschlossen worden — unabhängig von der Höhe des Vermögens auf beiden Seiten. Aus diesem Grund habe der Heiratskandidat die Zukünftige auch nicht über seine Vermögensverhältnisse aufklären müssen. Den Vertrag wegen des verschwiegenen Auslandsguthabens anzufechten, komme also nicht in Frage.