2012 hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten ("Berliner Testament"). Ein Jahr später trennten sich die Eheleute. Der Ehemann verfasste nun ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin bestimmte. Ausdrücklich heißt es in diesem Schriftstück, die Ehefrau solle nichts bekommen.
2015 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Obwohl der Ehemann mit der Scheidung einverstanden war, vereinbarte das Paar bei Gericht, das Scheidungsverfahren auszusetzen. Im Rahmen einer Mediation wollten die beiden prüfen, ob die Ehe "eventuell" noch zu "retten" wäre. Kurz darauf starb der Ehemann. Die Adoptivtochter und die Ehefrau beanspruchten das Erbe jeweils für sich.
Das Nachlassgericht Westerstede und das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden den Streit zu Gunsten der Adoptivtochter (3 W 71/18). Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten werde mit der Scheidung unwirksam. Das gelte ebenso, wenn vor dem Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag der Partnerin zugestimmt hatte. Und das sei hier der Fall.
Dass sich der Ehemann vor Gericht bereit erklärt habe, eine Mediation mitzumachen, ändere daran nichts: Vorher habe er der Scheidung zugestimmt. Diese Willenserklärung werde durch das Einverständnis mit der Mediation nicht zurückgenommen. Denn mit einem Mediationsverfahren stehe keineswegs fest, dass die Ehe fortbestehen werde — zumal hier die Eheleute bereits über drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall werde davon ausgegangen, dass eine Ehe gescheitert sei.
Nur in Ausnahmefällen bleibe ein gemeinsames Testament trotz einer Scheidung gültig: Wenn eindeutig feststehe, dass beide Eheleute das Testament genau mit diesem Inhalt abfassen wollten und zwar unabhängig vom Fortbestand der Ehe. Das treffe hier nicht zu, wie das zweite Testament des Erblassers belege.