Erbangelegenheiten

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Ehefrau und Adoptivtochter streiten ums Erbe

Läuft beim Tod eines Partners bereits ein Scheidungsverfahren, ist das gemeinschaftliche Testament des Paares unwirksam

2012 hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten ("Berliner Testament"). Ein Jahr später trennten sich die Eheleute. Der Ehemann verfasste nun ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin bestimmte. Ausdrücklich heißt es in diesem Schriftstück, die Ehefrau solle nichts bekommen.

2015 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Obwohl der Ehemann mit der Scheidung einverstanden war, vereinbarte das Paar bei Gericht, das Scheidungsverfahren auszusetzen. Im Rahmen einer Mediation wollten die beiden prüfen, ob die Ehe "eventuell" noch zu "retten" wäre. Kurz darauf starb der Ehemann. Die Adoptivtochter und die Ehefrau beanspruchten das Erbe jeweils für sich.

Das Nachlassgericht Westerstede und das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden den Streit zu Gunsten der Adoptivtochter (3 W 71/18). Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten werde mit der Scheidung unwirksam. Das gelte ebenso, wenn vor dem Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag der Partnerin zugestimmt hatte. Und das sei hier der Fall.

Dass sich der Ehemann vor Gericht bereit erklärt habe, eine Mediation mitzumachen, ändere daran nichts: Vorher habe er der Scheidung zugestimmt. Diese Willenserklärung werde durch das Einverständnis mit der Mediation nicht zurückgenommen. Denn mit einem Mediationsverfahren stehe keineswegs fest, dass die Ehe fortbestehen werde — zumal hier die Eheleute bereits über drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall werde davon ausgegangen, dass eine Ehe gescheitert sei.

Nur in Ausnahmefällen bleibe ein gemeinsames Testament trotz einer Scheidung gültig: Wenn eindeutig feststehe, dass beide Eheleute das Testament genau mit diesem Inhalt abfassen wollten und zwar unabhängig vom Fortbestand der Ehe. Das treffe hier nicht zu, wie das zweite Testament des Erblassers belege.

Diebische Hausangestellte

Pärchen räumt nach dem Tod des reichen Arbeitgebers ab: Sein Sohn erhält Schadenersatz

Der mehrfache Millionär hatte einen Chauffeur und eine Haushälterin beschäftigt. Als der Arbeitgeber starb, wurden die Hausangestellten sehr aktiv. Der Sohn und Erbe des Millionärs stellte fest, dass schon am Tag nach dem Tod des Vaters alle Luxuskarossen umgemeldet waren: ein Maybach und ein Mercedes CLS auf die Haushälterin, ein Audi R8 quattro und ein Rolls-Royce auf den Fahrer. Außerdem waren vom Konto 55.000 Euro abgehoben worden, Uhren im Wert von rund 180.000 Euro und die Einbauküche in der Personalwohnung verschwunden.

Der Sohn beauftragte — für 20.000 Euro — eine Detektei damit, die Hausangestellten zu observieren und die verschwundenen Sachen aufzuspüren. Den Mercedes und den Audi fanden die Detektive bei dem diebischen Pärchen. Der Maybach blieb ebenso verschwunden wie die Uhrensammlung. Den Rolls-Royce hatte der Fahrer verscherbelt, er wurde beim Käufer sichergestellt. Die Einbauküche hatte die Haushälterin — unter Angabe ihrer Handynummer! — bei Ebay verkauft. Das Liebespaar habe "gemeinsame Sache gemacht", erklärten die Detektive.

Nachdem das Detektivbüro seine Ermittlungsergebnisse vorgelegt hatte, verklagte der Millionärssohn die ehemaligen Angestellten des Vaters auf Wertersatz von etwa einer halben Million Euro. Nun tischte die Haushälterin eine rührende Geschichte auf: Sie sei mit dem Verstorbenen liiert gewesen. Man habe sogar schon die Hochzeit geplant, die Beziehung aber auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters vor dem Sohn geheim gehalten. Der Millionär habe ihnen die Gegenstände geschenkt als Dank für treue Dienste.

Mit dieser Mär hielt sich das Landgericht Köln allerdings nicht lange auf (4 O 313/13). Vermögenswerte im sechsstelligen Bereich würden in der Regel nicht so ohne weiteres verschenkt, auch an "Verlobte" nicht. Doch von einer Beziehung der Haushälterin mit dem verstorbenen Arbeitgeber könne sowieso keine Rede sein, das sei nur eine Schutzbehauptung.

Das Gericht verwies nüchtern auf die Tatsache, dass Polizisten bei einer Wohnungsdurchsuchung den Fahrer halbbekleidet im Bett der Haushälterin angetroffen hatten. Auch lasse das Klingelschild mit beiden Nachnamen auf eine gemeinsame Wohnung schließen. Das Liebes- und Diebespaar müsse dem Erben den Wert aller verschwundenen Gegenstände ersetzen, den Wert der verkauften Einbauküche, die unberechtigten Kontobelastungen und zusätzlich die Kosten der Detektei.

Pflichtteilsstrafklausel

Wer nach dem Tod eines Elternteils Geld fordert, kann durch die Klausel seine Stellung als Erbe verlieren

Die Eltern von vier Kindern hatten ein so genanntes "Berliner Testament" verfasst, d.h. sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Partners sollten die Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben.

Das Testament enthielt eine "Pflichtteilsstrafklausel", das bedeutet: Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod eines Elternteils vom anderen Elternteil den Pflichtteil fordern sollte, sollte dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Partners auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.

Als die Mutter gestorben war, erhielt der Vater Post von einem Anwalt. Der erkundigte sich im Namen eines Kindes nach dem Wert des Nachlasses und forderte ein "Nachlassverzeichnis". Um den Pflichtteil berechnen zu können, müsse der Wert des elterlichen Hausgrundstücks von einem Sachverständigen begutachtet werden, erklärte der Anwalt.

Gegen eine einmalige Zahlung von 10.000 DM — die später auf das Erbe angerechnet werde — sei sein Mandant jedoch bereit, auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten und den Pflichtteil nicht sofort zu beanspruchen.

Daraufhin zahlte der Vater 10.000 DM, sah den Sohn in der Folge aber nicht mehr als Erben an. Nach dem Tod des Vaters erhielt er nur den Pflichtteil. Erfolglos verlangte er von den Geschwistern seinen Anteil am Erbe: Die Pflichtteilsstrafklausel dürfe nicht angewendet werden, weil er nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil letztlich doch nicht gefordert habe.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln muss sich der Sohn jedoch mit dem Pflichtteil begnügen (2 Wx 314/18). Die in der "Strafklausel" vorgesehene Sanktion werde nicht erst dann angewandt, wenn ein Kind versuche, den Anspruch auf seinen Pflichtteil gerichtlich durchzusetzen. Hier komme es auf die Perspektive des überlebenden Ehepartners an, betonte das OLG.

Mit der Pflichtteilsklausel wollten Eheleute sicherstellen, dass der Überlebende bis zu seinem Tod uneingeschränkt über den Nachlass verfügen könne und nicht durch Forderungen der Erben gestört werde. Genau diesen Effekt habe das Anwaltsschreiben gehabt: Darin wurde ernsthaft der Pflichtteil vom Vater gefordert — das habe der Anwalt jedenfalls für den Fall angekündigt, dass der Vater die 10.000 DM nicht zahlen würde. Objektiv betrachtet, habe das Kind damit den Vater genau der Belastung ausgesetzt, vor der ihn die Strafklausel schützen sollte.

Kein Pflichtteil für die Witwe eines Landwirts

Ein vor Jahren vom Vater auf den Sohn übertragener Hof zählt nicht zum Nachlass

2015 war im Alter von 78 Jahren ein ehemaliger Landwirt gestorben, dem bei Bad Oeynhausen ein Hof von 17,17 Hektar gehört hatte. Von seiner Frau lebte er seit 1999 getrennt, ohne sich scheiden zu lassen. Das Paar hatte einen Sohn und eine Tochter. Den Sohn hatte der Landwirt im Testament von 2002 als Hoferben eingesetzt. Erbansprüche von Frau und Tochter schloss er ausdrücklich aus.

Die Ehefrau war damit einverstanden, dass ihr Mann 2002 notariell den Hof auf den Sohn übertrug. Der Sohn verkaufte ihn 2004. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Mutter vom Sohn einen (Mindest-)Pflichtteil von ca. 6.100 Euro, den sie nach dem Wirtschaftswert des Hofes berechnet hatte — der war zuletzt im Jahr 2002 offiziell auf 49.000 Euro beziffert worden.

Wie schon das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht Bad Oeynhausen) lehnte das Oberlandesgericht Hamm die Klage der Witwe ab (10 W 97/17). Die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil sei der Wert des Nachlasses beim Erbfall, betonte das Gericht. Doch beim Tod des Erblassers habe der Hof nicht mehr zum Nachlass gehört, weil der Vater den Hof 13 Jahre vorher dem Sohn übereignet habe.

Daher habe die Witwe keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, aus dem Wert des Hofes sei nichts mehr abzuleiten. Da die Übergabe mehr als zehn Jahre zurückliege, entfalle auch der im Gesetz als Ausgleich vorgesehene Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Vergeblich pochte die Frau auf die Höfeordnung: Demnach steht den Miterben — die nicht den Hof erben — an Stelle eines Anteils am Hof eine Abfindung vom Hoferben zu. Auf diese Regelung könne sich die Witwe nicht berufen, erklärte das Gericht. Da ihr Mann sie im Testament ausdrücklich enterbt habe, sei sie weder zum Zeitpunkt der Hofübergabe, noch 2015 beim Tod ihres Mannes Miterbin gewesen.

Erblasser hatte die Söhne enterbt

Sein Enkel kann dennoch den Pflichtteil vom Nachlass des Großvaters verlangen

Im Alter von 72 Jahren starb 2011 ein vermögender Mann aus Hagen. Das Nachlassgericht schätzte den Nachlass und eine Lebensversicherung auf insgesamt 1.854.000 Euro. Das Vermögen erbten die Lebensgefährtin des Verstorbenen und sein Bruder. Seine beiden Söhne hatte der Erblasser in einem Testament von 1989 enterbt, was er mit deren Rauschgiftsucht und einigen Straftaten begründete. Der ältere Sohn starb bereits 1990.

Der jüngere Sohn hatte ein nichteheliches Kind. Der 21-jährige Enkel forderte 2014 von den Erben des Großvaters seinen Pflichtteil: Als gesetzlichem Erben stehe ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Die per Testament eingesetzten Erben bestritten die Vaterschaft des enterbten Sohnes, zweifelten die Geburtsurkunde des Enkels an und behaupteten obendrein, sie hätten den Nachlass verbraucht.

Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied, sie müssten dem Enkel den Pflichtteil auszahlen (10 U 31/17). Dieser habe mit der im Original vorgelegten Geburtsurkunde nachgewiesen, dass er das Kind des zweiten Sohnes des Hageners sei. Dass er nichtehelich geboren wurde, sei rechtlich unerheblich. Als "Abkömmling" des Erblassers stehe ihm ein Pflichtteil zu.

Dem Sohn habe der Erblasser wirksam Erbrecht und Pflichtteil entzogen. Damit verliere aber nicht der Enkel seinen Anspruch. Im Testament von 1989 sei nur bestimmt, den Söhnen den Pflichtteil zu entziehen — auf deren Nachkommen beziehe sich die Verfügung nicht. Gründe dafür, dem 21-Jährigen den Pflichtteil zu entziehen, seien nicht ersichtlich.

Die Lebensgefährtin und der Bruder des Erblassers könnten sich auch nicht darauf berufen, dass der Nachlass nicht mehr vorhanden sei: Sie müssten den Anspruch des Enkels mit ihrem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass erfüllen.

Haus(mit)eigentümer schaffte Geld beiseite

Nach seinem Tod will der betrogene Partner den Verlust von der Steuer absetzen

Als einer von zwei Miteigentümern einer vermieteten Immobilie gestorben war, stellte sich heraus, dass er 24.000 DM unberechtigt vom gemeinsamen Konto für private Zwecke abgezweigt hatte. Nachdem die Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, gab es niemanden mehr, von dem der betrogene Partner die unberechtigt abgehobenen Beträge einfordern konnte. Er beantragte daher beim Finanzamt, die Hälfte der Summe wenigstens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof lehnte das jedoch ab (IX R 122/92). Der verstorbene Miteigentümer habe die Geldmittel an sich genommen, um sie für private Zwecke auszugeben. Da bestehe keinerlei Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dass es rechtswidrig gewesen sei, diesen Betrag ohne Wissen des Miteigentümers beiseite zu schaffen, ändere daran nichts.

Original-Testament verschwunden

Enkel kann den Anspruch aufs Erbe der Großmutter mit einer Kopie des Testaments durchsetzen

Als Witwe P im April 2015 gestorben war, meldeten zwei Parteien Anspruch auf das Vermögen an. Ein gemeinnütziger Verein legte beim Nachlassgericht ein gemeinschaftliches Testament vor, das vom Ehepaar P im Februar 1995 verfasst worden war. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des überlebenden Partners sollte der Verein Alleinerbe werden.

Der Enkel von Frau P stützte seinen Anspruch auf die Kopie eines Testaments vom April 2011: Darin bestimmte ihn die Großmutter zum Alleinerben und widerrief die Erbeinsetzung des Vereins. 2011 hatte ihr Ehemann noch gelebt und das Testament mit-unterschrieben. Daher stehe ihm das Vermögen zu, meinte der Enkel. Der Haken an der Sache war allerdings, dass das Original des Testaments verschwunden war.

Deshalb wies das Amtsgericht Bonn den Antrag des Enkels auf einen Erbschein als Alleinerbe zurück. Wenn ein Testament unauffindbar sei, müsse man davon ausgehen, dass es die Erblasserin vernichtet habe, weil es nicht mehr gelten sollte.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Köln (2 Wx 550/16). Die Annahme des Amtsgerichts, ein verschwundenes Testament sei als widerrufen anzusehen, treffe nicht zu. Ein unauffindbares Testament sei nicht automatisch ungültig, betonte das OLG.

Die Erblasserin könne es unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt haben. Es komme häufig vor, dass Testamente oder Kopien nach dem Tod einer Person trotz sorgfältiger Suche zunächst nicht zum Vorschein kämen. Später würden sie dann zufällig an Orten gefunden, an denen niemand mit einem Testament oder einer Kopie davon rechne. Daher genüge hier die Kopie des Testaments, um dem Enkel den beantragten Erbschein zu erteilen.

Vorausgesetzt, das Testament sei wirklich im Original von der Erblasserin und ihrem Ehemann unterschrieben, also "formwirksam" errichtet worden. Diesen Punkt müsse nun wieder das Amtsgericht prüfen und mit Hilfe eines Schriftgutachters klären.

Hoferbe wird zum Alleinerben

Ist der landwirtschaftliche Besitz kein "Hof" mehr, kann der designierte Hoferbe trotzdem erben

2016 starb im Alter von 93 Jahren ein ehemaliger Landwirt und Eigentümer eines Bauernhofs in Hövelhof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war. Seine Ackerflächen von ursprünglich etwa 100 Hektar hatte der Mann nach und nach verkauft. Den restlichen Grund verpachtete er dem Sohn eines Cousins, ausgebildeter Landwirt und Inhaber eines benachbarten Hofes.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Seniors hatte bei seinem Tod kein Inventar mehr. Die zum Hof gehörenden Gebäude hatte er weitgehend gewerblich vermietet und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Miete und Pacht. Seinen Geschwistern vermachte er durch notariellen Erbvertrag zwei Baugrundstücke. Zum Hoferben bestimmte der Hofeigentümer in einem Erbvertrag den Pächter, der ihm als Gegenleistung bis zu seinem Tod monatlich eine Rente von 850 Euro zahlte.

Als sich der Pächter 2016 gerichtlich als Hoferbe bestätigen lassen wollte, legte eine Nichte des Verstorbenen Widerspruch ein: Der entfernte Verwandte könne kein Hoferbe werden, meinte sie, weil der Hof des Erblassers schon längst kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sei. Also gelte hier die gesetzliche Erbfolge, der zufolge die Nichten und Neffen erbten. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (10 W 63/17).

Richtig sei, dass der Erblasser keinen Hof hinterlassen habe, räumte das OLG ein. Er habe ihn schon lange nicht mehr bewirtschaftet, den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben. Dass er den Pächter als Hoferben einsetzte, sei aber so auszulegen: Der Sohn des Cousins sollte auch für den Fall sein Rechtsnachfolger werden, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft verlieren würde.

Dem Erblasser sei es offenkundig darum gegangen, den Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch die Aufteilung an Nichten und Neffen zu zersplittern. Zudem habe er mit dem Pächter eine monatliche Zahlung von 850 Euro vereinbart, dafür sollte dieser den Nachlass erhalten. Also stehe ihm — nicht nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung, aber nach allgemeinem Erbrecht — ein Erbschein als Alleinerbe des Hofeigentümers zu.

Streit ums Erbe einer Alzheimer-Patientin

Eine unter Demenz leidende Erblasserin kann kein wirksames Testament verfassen

1967 hatte das Ehepaar W ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Keiner der beiden Söhne wurde als Schlusserbe bestimmt. Herr W starb bereits 1972. Frau W zog 2004 in ein Altenheim. Da die Seniorin an Demenz litt, bestimmte das zuständige Gericht im gleichen Jahr die Söhne A und B zu ihren Betreuern.

Sohn A war verheiratet und hatte die (aus einer früheren Ehe stammende) Tochter seiner Frau adoptiert. Als A 2007 starb, wurde sein Bruder B allein Betreuer der Mutter. Kurz darauf verfasste die Mutter im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie B als Alleinerben einsetzte. Sie schenkte ihm obendrein, vertraglich fixiert, Geldbeträge von insgesamt 160.000 Euro. 2013 starb die Seniorin mit 92 Jahren.

Nach ihrem Tod ließ Sohn B ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilienhaus auf sich als Alleineigentümer umschreiben. Die Witwe seines Bruders focht in ihrem und im Namen der Tochter das Testament zu B’s Gunsten an: Testament und Schenkungsverträge seien unwirksam, denn die Erblasserin habe 2007 an einer weit fortgeschrittenen Demenz gelitten. Sie sei testierunfähig gewesen. Daher müsse das Erbe geteilt werden.

Das Oberlandesgericht Hamm befragte Ärzte, Pfleger, Notare und Bekannte nach dem Geisteszustand der Seniorin (10 U 76/16). Und kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin bereits 2004 beim Umzug in das Pflegeheim infolge ihrer Demenz außerstande gewesen sei, Bedeutung und Tragweite eines Testaments zu erkennen und gemäß so einer Einsicht zu handeln. Sohn B sei nicht Alleinerbe geworden, denn das 2007 errichtete notarielle Testament sei nichtig.

B’s eigenes Verhalten belege dies: 2004 habe er Betreuung für die Mutter beantragt, weil sie sich dem Verkauf einer Immobilie widersetzte — obwohl ihre monatlichen Einnahmen die Kosten des Pflegeheims nicht deckten. Sie habe in ihr Haus zurückkehren und dort sterben wollen. Daraus habe der Sohn damals richtig geschlossen, dass die Mutter ihre Situation nicht mehr realistisch einschätzen könne. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass B im März 2007 angeblich wieder daran geglaubt habe, seine Mutter sei testierfähig.

Ehepaar enterbt die Tochter

Der Enkel ist von dieser Verfügung im Testament der Großeltern nicht betroffen

Ein Ehepaar enterbte in einem gemeinsam verfassten Testament die Tochter. Ob deren Sohn, der zu dieser Zeit schon geboren war, auch vom Erbe ausgeschlossen werden sollte, dazu stand im Testament nichts. Die Tochter starb nach ihrem Vater, jedoch vor ihrer Mutter. Als die Mutter das Zeitliche segnete, war die Verwandtschaft der Meinung, dass nicht nur die verstorbene Tochter des Ehepaares leer ausgehen sollte, sondern auch deren Sohn.

Das Landgericht Neubrandenburg entschied jedoch anders (3 T 117/95). Die Eheleute hätten nur eine Person enterbt, nämlich die Tochter. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass auch deren Kinder vom Vermögen nichts bekommen sollten. Daher komme der Enkel als gesetzlicher Erbe in den Genuss des Nachlasses seiner Großeltern.

Vollmacht als letzter Wille?

Tante vermachte ihrer Nichte Bankguthaben per "Vollmacht": Das kann ein Testament sein

Frau A war 2014 im Alter von 64 Jahren gestorben. Ihren beiden Schwestern, Frau B und Frau C, vererbte sie in ihrem Testament jeweils eine Hälfte ihres Hauses. Frau B erhielt zudem eine Vollmacht für die Bankkonten, die auch nach dem Tod von Frau A gelten sollte.

In zwei weiteren, mit "Vollmacht" überschriebenen Schriftstücken bestimmte die Erblasserin, ihre Nichte — Tochter von Frau B — könne über ihren Bausparvertrag "über meinen Tod hinaus" verfügen und "sich das Guthaben auszahlen" lassen. Die Nichte sollte auch ihr Vermögen bei der Volksbank (Girokonto, Sparbuch, Geldanlagen) bekommen. Insgesamt ging es um einen Betrag von 63.400 Euro.

Die bevollmächtigte Schwester B zahlte ihrer Tochter 31.700 Euro aus. Schwester C verlangte jedoch die andere Hälfte des Betrags: Die verstorbene Schwester A habe mit diesen Schriftstücken für die Nichte nur eine Vollmacht ausgestellt und ihr nicht das Vermögen vermacht. Dagegen war die Nichte der Ansicht, hier handle es sich nicht nur um Vollmachten, sondern um testamentarische Verfügungen. Deshalb stehe ihr das Geld auf den Konten zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Nichte Recht (10 U 64/16). Auch wenn die beiden Schriftstücke mit "Vollmacht" überschrieben seien: Die Erblasserin habe sie handschriftlich verfasst und unterschrieben. Sie zeigten zudem den ernsthaften Willen, der Nichte das Geldvermögen zukommen zu lassen, betonte das OLG. Frau A habe die Schriftstücke nicht bei den Banken hinterlegt, sondern zusammen mit dem einige Tage zuvor geschriebenen Testament in ihrer Wohnung aufbewahrt.

Der Text des Testaments belege, dass sich Frau A im Erbrecht nicht auskannte. Mangels juristischer Beratung habe die Erblasserin eben gedacht, sie müsse "postmortale" Bankvollmachten ausstellen. Die Formulierung, die Nichte solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche jedenfalls eindeutig dafür, dass es der Wille der Erblasserin war, dass die Nichte das Vermögen bekommen und behalten sollte. Die Schriftstücke seien nicht "nur" als Bankvollmacht gedacht gewesen, sie seien als Testament anzusehen.

Senior verschenkt Vermögen

Wenn laut Ehegattentestament der Sohn das Vermögen erben soll, können Schenkungen an Dritte rechtswidrig sein

Ein Ehepaar hatte sein einziges Kind in einem gemeinschaftlichen Testament als (Schluss-)Erben eingesetzt: Beim Tod eines Partners sollte der überlebende Partner erben, nach dessen Tod der Sohn. Im Alter von 84 Jahren starb 2005 die Mutter. Bald darauf lernte der Vater eine 66-jährige Dame kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte.

In den folgenden Jahren übertrug der Senior seiner Lebensgefährtin Lebensversicherungen und anderes Vermögen im Wert von etwa 222.000 Euro. Als er 2014 im Alter von 97 Jahren starb, forderte der fast 70 Jahre alte Sohn von der Frau das Vermögen zurück: Die Schenkungen hätten in unzulässiger Weise sein Erbteil geschmälert. Das sah die Dame verständlicherweise anders: Der Senior habe ihr mit Geschenken für intensive Rund-um-die Uhr-Pflege gedankt - so hätten sie es vereinbart.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Sohn Recht (10 U 75/16). Nach dem Tod der Mutter hätte der Vater beachten müssen, dass das Testament den Sohn zum Alleinerben bestimmte. An den Inhalt eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sei der überlebende Partner gebunden. Stattdessen habe der Erblasser mit den Schenkungen an seine Lebensgefährtin das Erbe des Sohnes quasi wertlos gemacht.

Wären die Zuwendungen als Gegenleistung für Pflege vertraglich vereinbart worden, müsste der Sohn den Verlust allerdings hinnehmen. Wenn der Vater damit den Zweck verfolgt hätte, seine Pflege im Alter zu sichern, würde dieses Interesse Schenkungen rechtfertigen. Die Lebensgefährtin habe diese Vereinbarung aber nicht überzeugend darlegen oder gar beweisen können — und die äußeren Umstände sprächen dagegen.

Sie behaupte, den Vater vier Jahre lang gepflegt und ihm den Haushalt geführt zu haben. Dafür habe die Frau ein Vermögen kassiert — das wäre ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Schließlich habe der Erblasser während dieser Zeit der Lebensgefährtin auch freie Kost und Logis gewährt und mehrere Reisen finanziert. Wohnrecht im Haus nach seinem Tod stehe ihr ebenfalls zu. Die Frau müsse deshalb das Vermögen zurückgeben.

Erbverzicht bei der Trennung

Gilt ein Erbverzicht auch nach der erneuten Heirat eines geschiedenen Paares?

Das Ehepaar hatte im Mai 1974 erstmals geheiratet. Fast 25 Jahre später kriselte es in der Ehe. 1999 suchten die Eltern zweier Töchter einen Notar auf und vereinbarten Gütertrennung, um das Scheidungsverfahren zu erleichtern. Sie verzichteten jeweils auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte für den Fall, dass der Partner zuerst sterben sollte.

Im Vertrag hieß es: "Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen". Die jetzt getroffenen Vereinbarungen gelten für die "Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten" und für den Fall der Ehescheidung. Jahre später wurde die Ehe geschieden. Ende 2009 heirateten die Ex-Partner erneut.

Als der Ehemann 2016 starb, beantragte die Witwe einen Erbschein gemäß gesetzlicher Erbfolge: Demnach sollte der Nachlass zur Hälfte an sie und zur Hälfte an die beiden Kinder gehen. Als das Nachlassgericht dem Antrag widersprach, erklärte die Witwe, der Erbverzicht sei aufgrund der zweiten Heirat bedeutungslos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr Recht (I-3 Wx 16/17).

Im notariellen Vertrag hätten die Eheleute ausdrücklich ihr Motiv genannt: Sie wollten ihre Angelegenheiten regeln "sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung". Der Vertrag sei also für den Fall einer endgültigen Trennung geschlossen worden, wie sich aus der Formulierung "getrennt leben sollten" ergebe. Auch der Erbverzicht konnte sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen.

Allein das aus der ersten Ehe abgeleitete Erbrecht sei durch den Verzicht beendet worden: Der Erbverzicht werde mit der Scheidung gegenstandslos, weil dieses Erbrecht nicht mehr bestehe. Wenn dieselben Personen erneut heirateten, entstehe dadurch ein neues Erbrecht. Das neue Erbrecht werde vom Verzicht auf das frühere Erbrecht aufgrund der ersten Ehe nicht erfasst.

Testament mit der linken Hand

Kann ein Krebskranker mit der rechten Hand nicht mehr schreiben, ist auch ein "links" verfasstes Testament gültig

Mit 62 Jahren war ein Mann an Lungenkrebs gestorben. Danach beantragten seine Nachbarn einen Erbschein. Sie legten dem Nachlassgericht ein Testament vor, das mit dem Namen des Verstorbenen unterschrieben war und sie als Erben einsetzte. Allerdings beanspruchten auch die Geschwister des Verstorbenen einen Erbschein: mit einem angeblich einige Wochen später handgeschriebenen Testament, in dem die Geschwister als Erben bezeichnet wurden.

Das Nachlassgericht befragte intensiv Bekannte und die behandelnden Ärzte des Verstorbenen und holte graphologische Gutachten ein. Denn es war schwierig zu festzustellen, ob die Schriftstücke vom Erblasser stammten. Das der Nachbarn war mit der linken Hand geschrieben. Schon bald nach der Diagnose "Lungenkrebs" waren beim Patienten Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Er hatte in den letzten Monaten mit der rechten Hand nicht mehr schreiben können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte schließlich das die Nachbarn begünstigende Testament für gültig (2 Wx 149/17). Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament könne gültig sein, wenn die rechte Hand gelähmt sei, so das OLG. Die Schriftsachverständige habe zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass der 62-Jährige dieses Testament selbst geschrieben habe. Denn sie habe kein Vergleichsmaterial gehabt — also keine anderen, mit der linken Hand geschriebenen Schriftstücke des Erblassers.

Doch habe ein Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er dabei gewesen sei, als der Verstorbene das Testament mit der linken Hand abfasste. Das Argument der Geschwister, ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück müsste unregelmäßiger aussehen, wies das OLG zurück: Es gebe durchaus Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein ordentliches Schriftbild hinbekämen.

Dagegen sei das zweite Testament — das dem Nachlassgericht ohne Absender zugeschickt und laut Datum zwei Monate später als das erste verfasst wurde — wohl eher gefälscht. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte der Erblasser nach Aussagen der Ärzte mit der linken Hand wirklich nur noch krakelig schreiben können.

Erblasserin mit Wahnvorstellungen?

Seniorin fürchtete sich vor Dieben und setzte schließlich "ihre" Detektive als Erben ein

Eine alte Dame, verwitwet und kinderlos, war in ihren letzten Jahren wie besessen von der Angst vor Dieben. Sie werde ständig bestohlen, glaubte sie, und fürchtete um ihr Vermögen. Zu ihrem Schutz engagierte die Seniorin eine Detektei. Die Detektive machten aus der Angst ein gutes Geschäft: Sie statteten das Haus der Auftraggeberin mit Kameras aus und kassierten einen mittleren fünfstelligen Betrag für ihre Dienstleistungen.

Damit nicht genug: Da die Seniorin ansonsten niemandem mehr traute, verfasste sie schließlich ein neues Testament und setzte die Detektive als Erben ein. Das Dokument begann mit den Worten: "Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille" und endete mit dem nicht unterschriebenen Zusatz: "Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten." Nach dem Tod der alten Dame erhielten die Detektive einen Erbschein.

Dagegen legten entfernte Verwandte der Erblasserin Beschwerde ein und erhoben Anspruch auf das Vermögen. Sie waren der Ansicht, die Seniorin habe zuletzt an krankhaftem Verfolgungswahn gelitten und sei nicht "testierfähig" gewesen. Das Nachlassgericht kam jedoch zu dem Schluss, die Erblasserin habe das Testament wohl "in einem lichten Augenblick" geschrieben. Dass sie "testierunfähig" gewesen sei, stehe nicht fest.

Die Theorie vom "lichten Augenblick" fanden weder die Verwandten, noch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt überzeugend (20 W 188/16). Das OLG verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück und ordnete weitere Aufklärung an. Testierunfähig sei ein Erblasser, wenn er/sie nicht in der Lage sei, sich ein klares Urteil zu bilden. Schränke eine krankhafte Störung die Willensfreiheit ein oder hebe sie gar auf, könne man die Gründe für oder gegen eine Verfügung nicht mehr vernünftig abwägen: Diese Fähigkeit sei entweder vorhanden oder sie fehle ganz.

Eine wahnhafte Störung gehe über eine alterstypische, "verbohrte" Meinung hinaus: Die betroffene Person kopple sich ab von Erfahrung und Logik, verliere die Kritikfähigkeit. Umfassten derartige Wahnvorstellungen die Erbfragen, sei die Person testierunfähig.

Zu prüfen sei daher, ob die Seniorin unter chronischem Wahn litt. Das schließe — jedenfalls nach der dem OLG verfügbaren wissenschaftlichen Literatur — kurzfristige "luzide Intervalle" praktisch aus. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass die Erblasserin die Detektive nur aufgrund ihrer wahnhaften Angst vor Dieben kennengelernt habe.

Nottestament in der Klinik

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der Begünstigten daran beteiligt ist

Herr H war im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus gestorben. Wenige Stunden vor dem Tod wurde ein Nottestament verfasst. Vier Personen waren im Krankenzimmer. Drei Zeugen hielten schriftlich fest, dass nach dem letzten Willen von H seine Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle.

Unterschrieben war das Dokument nicht: H habe nicht mehr die Energie aufgebracht, das Nottestament zu unterschreiben, so die Zeugen. Unter ihnen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Nachdem H gestorben war, beantragte die Frau mit dem Nottestament einen Erbschein.

Dagegen klagten Nichten und Neffen des Herrn H, die ohne das Nottestament — also nach der gesetzlichen Erbfolge — dessen Vermögen erbten. Das stehe ihnen auch zu, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, denn die Lebensgefährtin sei nicht wirksam zur Alleinerbin bestimmt worden (2 Wx 86/17).

Prinzipiell sei ein Nottestament vor drei Zeugen zulässig, so das OLG — vorausgesetzt, der Erblasser sei dem Tod so nah, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sei. Dabei dürften als Zeugen aber nicht die Kinder oder andere Verwandte von Personen mitwirken, die vom Testament profitierten. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen gewesen sei, sei das Nottestament unwirksam.

Dass noch eine vierte Person am Sterbebett anwesend war, ändere daran nichts. In der Beweisaufnahme vor Gericht habe sich gezeigt, dass diese Person kaum Deutsch spreche. Infolgedessen könne sie gar nicht beurteilen, ob der niedergeschriebene Test der Erklärung des Erblassers auf dem Sterbebett entspreche. Da somit nur zwei Personen den letzten Willen von Herrn H als Zeugen bestätigen könnten, sei das Nottestament unwirksam.

Brüderstreit um einen Hof

Der enterbte Sohn bezweifelte das Testament des Vaters und focht den Erbschein für den Bruder an

1991 hatte der Landwirt seinen Sohn B enterbt, nachdem er eine Bankvollmacht gefälscht hatte. In seinem Testament bestimmte er zugleich Sohn A, einen Agraringenieur, zum Hofnachfolger und Alleinerben. Als der Vater 2014 starb, focht B den Erbschein für seinen Bruder an: Das Erbe müsse geteilt werden, meinte er.

Erstens sei der Hof gar kein Hof mehr. Der an Parkinson erkrankte Vater habe ihn schon lange nicht mehr bewirtschaftet und aufgeben wollen. Einige Flächen seien langfristig verpachtet, der Rest komplett verwahrlost. Zuletzt habe der Vater unter Betreuung gestanden, nichts mehr investiert und nur von den Pachteinnahmen gelebt.

Sein Bruder lebe und arbeite zudem in Luxemburg, er könne keinen Hof 600 km entfernt leiten. Und das Testament von 1991 sei sowieso unwirksam. Der Vater habe mit dem Enterben nur drohen wollen, es nicht ernst gemeint. Das versuchte B durch Briefe und Mail-Ausdrucke zu belegen.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte A als Hofnachfolger und Erben (7 W 38/16 (L)). Um einen Hof gehe es hier sehr wohl: Sein Wirtschaftswert (rund 47.000 Euro) übersteige den in der Höfeordnung festgelegten Mindestwert von 5.000 Euro bei weitem. Die Gesamtgröße reiche aus, um auch dauerhaft einen nennenswerten Ertrag zu liefern. Pächter und landwirtschaftliche Lohnbetriebe hätten einen Teil der Flächen die ganze Zeit bewirtschaftet.

Das sei auch weiterhin geplant und nach dem Urteil der Landwirtschaftskammer bestünden "gute Chancen für einen Neustart". Eine wichtige Rolle spiele in diesem Zusammenhang der Wille des Erblassers. Die Landwirtschaftskammer bestreite die Behauptung, der Vater hätte den Betrieb aufgeben wollen. Mit ihrer Dienststelle habe der Landwirt bis zuletzt wegen der verpachteten Flächen regelmäßig Kontakt gehalten.

Sohn A sei zweifellos "wirtschaftsfähig", d.h. in der Lage, einen großen Hof zu leiten. Dazu müsse er den Hof nicht zwingend selbst bewirtschaften. Bereits zu Lebzeiten des Vaters habe er Hofstelle und Flächen eigenverantwortlich verpachtet und die Verträge ausgehandelt. Der jetzige Pächter wolle weiter hier Ackerbau betreiben. Im Urlaub könne A vor Ort sein, eine Art Leitungsfunktion könne er auch von Luxemburg aus ausüben.

Dass der Erblasser seinen Willen, A als Hoferben einzusetzen und B zu enterben, geändert habe, sei nicht bewiesen, im Gegenteil. Die Echtheit der entsprechenden Schreiben und Ausdrucke von E-Mails, die B vorgelegt habe, sei äußerst zweifelhaft. Dagegen sei das notariell beglaubigte Testament eindeutig echt: B sollte nur den Pflichtteil erhalten.

Erbschaftsteuer und Pflegefreibetrag

Ein Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer steht Erben auch zu, wenn sie ihre verstorbenen Eltern pflegten

Frau X beerbte ihre Mutter. Schon seit zehn Jahren war die Seniorin pflegebedürftig gewesen (Pflegestufe III), erhielt monatlich 700 Euro Pflegegeld. Frau X hatte sich all die Jahre um die Mutter gekümmert. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter beim Finanzamt, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag zu berücksichtigen.

Hintergrund: Gemäß Erbschaftsteuergesetz kann eine Person bis zu 20.000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschaftsteuer anfällt — wenn sie den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat.

Das Finanzamt lehnte den Antrag von Frau X ab und setzte damit Richtlinien des Finanzministeriums um: Demnach stand Erben der Pflegefreibetrag nicht zu, wenn sie dem Erblasser/der Erblasserin gegenüber gesetzlich verpflichtet waren, sich um ihn/sie zu kümmern. Das gilt natürlich in erster Linie für Kinder der Verstorbenen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis mit einem Grundsatzurteil beendet (II R 37/15).

Wenn ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten pflege, habe es nach dessen Tod Anspruch auf den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer, urteilte der BFH. Dass Kinder gesetzlich dazu verpflichtet seien, ihren Eltern im Alter beizustehen, schließe dies nicht aus. Daraus sei nicht die Pflicht abzuleiten, persönlich die Pflege der Eltern zu übernehmen: Wer dazu bereit sei, bringe freiwillig ein Opfer für die Familie.

Der Zweck des Pflegefreibetrags bestehe darin, das freiwillige Opfer der pflegenden Person zu honorieren und zudem allgemein Pflegeleistungen steuerlich besser zu berücksichtigen. Da Pflege meistens innerhalb der Familie und insbesondere zwischen Kindern und Eltern stattfinde, wäre der Freibetrag quasi sinnlos, wenn man ihn pflegenden Kindern vorenthalten würde.

Der Begriff Pflege sei in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Gemeint sei damit die "regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person". Der Freibetrag sei deshalb auch dann zu gewähren, wenn ein Erblasser anders als im konkreten Fall keiner gesetzlich definierten Pflegestufe zugeordnet sei.

Ehevertrag für nichtig erklärt

Nach dem Tod ihres Mannes ficht eine Witwe erfolgreich den notariellen Ehevertrag an

Vor der Hochzeit hatte die Ehefrau als Auszubildende im Betrieb des 20 Jahre älteren Ehemannes gearbeitet. Als sie schwanger wurde, hatte er ihr die Heirat angeboten — allerdings nur, wenn sie einen Ehevertrag unterschrieb. Mit dem Vertrag verzichtete die Frau auf Zugewinnausgleich, auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung.

Nach dem Tod ihres Mannes stritt die Witwe mit den Kindern aus erster Ehe um den Nachlass. Entgegen den Vereinbarungen im Ehevertrag forderte sie Zugewinnausgleich, um ihren Anteil am Nachlass zu erhöhen. Einen entsprechenden Erbschein beantragte die Frau ebenfalls und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg durch (3 W 21/17 (NL)).

Der Anteil der Witwe am Nachlass des Ehemannes sei um den Zugewinnausgleich zu erhöhen, entschied das OLG. Denn der Ehevertrag sei nichtig und damit auch ihre Verzichtserklärung. Wenn man die Regelungen des Vertrags in ihrer Gesamtheit würdige, benachteilige er die Ehefrau in krasser Weise, so die Begründung.

Die Auszubildende, dem Mann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen, sei damals hochschwanger gewesen. Und sie habe gewusst, dass der Bräutigam die bevorstehende Hochzeit absagen würde, wenn sie nicht per Vertrag auf alle Ansprüche verzichtete. Der Ehemann habe diese Zwangslage der jungen Frau ausgenutzt, um sie zur Unterschrift unter einen total einseitigen Vertrag zu nötigen.

Schwierige Testamentsauslegung

Soll in einem Testament auch ein Nacherbe bestimmt werden, muss das präzise geschehen

Eine Witwe setzte ihre Schwester als Erbin ein. In ihrem Testament "empfahl" sie der Schwester zugleich, für den Fall ihres Todes eine Bekannte als "Nacherbin" zu bestimmen. Das war die Tochter einer Nachbarsfamilie. Deren Mitglieder halfen uns öfter und, so die Witwe, sie könnten "das Anwesen wegen ihrer Wohnnähe am ehesten in Ordnung halten".

Nach dem Tod der Witwe stellte sich wegen dieses Abschnitts im Testament die Frage, ob die Schwester nur Vorerbin geworden war. Das bedeutet in der Regel, dass der oder die zunächst Begünstigte nicht über den Nachlass verfügen kann. Das Nachlassgericht war der Ansicht, die Schwester sei unbeschränkt "Vollerbin" geworden: Wenn im Testament der Nacherbe nicht präzise bestimmt sei, folge daraus, dass es überhaupt keinen Nacherben gebe.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (15 W 172/95). Es sei zwar richtig, dass eine letztwillige Verfügung unwirksam sei, die es einer anderen Person überlasse, den Erben zu bestimmen. Das gelte auch für die Einsetzung von Vor- und Nacherben.

Die Empfehlung für die Bekannte sei also gegenstandslos. Das sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass es keinen Nacherben gebe. Wie auch in den Fällen, in denen im Testament nur ein Vorerbe, aber kein Nacherbe benannt sei, laute die Lösung: Dann würden die gesetzlichen ERben automatisch Nacherben, also die nächsten Angehörigen.