Erbangelegenheiten

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Vollmacht als letzter Wille?

Tante vermachte ihrer Nichte Bankguthaben per "Vollmacht": Das kann ein Testament sein

Frau A war 2014 im Alter von 64 Jahren gestorben. Ihren beiden Schwestern, Frau B und Frau C, vererbte sie in ihrem Testament jeweils eine Hälfte ihres Hauses. Frau B erhielt zudem eine Vollmacht für die Bankkonten, die auch nach dem Tod von Frau A gelten sollte.

In zwei weiteren, mit "Vollmacht" überschriebenen Schriftstücken bestimmte die Erblasserin, ihre Nichte — Tochter von Frau B — könne über ihren Bausparvertrag "über meinen Tod hinaus" verfügen und "sich das Guthaben auszahlen" lassen. Die Nichte sollte auch ihr Vermögen bei der Volksbank (Girokonto, Sparbuch, Geldanlagen) bekommen. Insgesamt ging es um einen Betrag von 63.400 Euro.

Die bevollmächtigte Schwester B zahlte ihrer Tochter 31.700 Euro aus. Schwester C verlangte jedoch die andere Hälfte des Betrags: Die verstorbene Schwester A habe mit diesen Schriftstücken für die Nichte nur eine Vollmacht ausgestellt und ihr nicht das Vermögen vermacht. Dagegen war die Nichte der Ansicht, hier handle es sich nicht nur um Vollmachten, sondern um testamentarische Verfügungen. Deshalb stehe ihr das Geld auf den Konten zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Nichte Recht (10 U 64/16). Auch wenn die beiden Schriftstücke mit "Vollmacht" überschrieben seien: Die Erblasserin habe sie handschriftlich verfasst und unterschrieben. Sie zeigten zudem den ernsthaften Willen, der Nichte das Geldvermögen zukommen zu lassen, betonte das OLG. Frau A habe die Schriftstücke nicht bei den Banken hinterlegt, sondern zusammen mit dem einige Tage zuvor geschriebenen Testament in ihrer Wohnung aufbewahrt.

Der Text des Testaments belege, dass sich Frau A im Erbrecht nicht auskannte. Mangels juristischer Beratung habe die Erblasserin eben gedacht, sie müsse "postmortale" Bankvollmachten ausstellen. Die Formulierung, die Nichte solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche jedenfalls eindeutig dafür, dass es der Wille der Erblasserin war, dass die Nichte das Vermögen bekommen und behalten sollte. Die Schriftstücke seien nicht "nur" als Bankvollmacht gedacht gewesen, sie seien als Testament anzusehen.

Senior verschenkt Vermögen

Wenn laut Ehegattentestament der Sohn das Vermögen erben soll, können Schenkungen an Dritte rechtswidrig sein

Ein Ehepaar hatte sein einziges Kind in einem gemeinschaftlichen Testament als (Schluss-)Erben eingesetzt: Beim Tod eines Partners sollte der überlebende Partner erben, nach dessen Tod der Sohn. Im Alter von 84 Jahren starb 2005 die Mutter. Bald darauf lernte der Vater eine 66-jährige Dame kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte.

In den folgenden Jahren übertrug der Senior seiner Lebensgefährtin Lebensversicherungen und anderes Vermögen im Wert von etwa 222.000 Euro. Als er 2014 im Alter von 97 Jahren starb, forderte der fast 70 Jahre alte Sohn von der Frau das Vermögen zurück: Die Schenkungen hätten in unzulässiger Weise sein Erbteil geschmälert. Das sah die Dame verständlicherweise anders: Der Senior habe ihr mit Geschenken für intensive Rund-um-die Uhr-Pflege gedankt - so hätten sie es vereinbart.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Sohn Recht (10 U 75/16). Nach dem Tod der Mutter hätte der Vater beachten müssen, dass das Testament den Sohn zum Alleinerben bestimmte. An den Inhalt eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sei der überlebende Partner gebunden. Stattdessen habe der Erblasser mit den Schenkungen an seine Lebensgefährtin das Erbe des Sohnes quasi wertlos gemacht.

Wären die Zuwendungen als Gegenleistung für Pflege vertraglich vereinbart worden, müsste der Sohn den Verlust allerdings hinnehmen. Wenn der Vater damit den Zweck verfolgt hätte, seine Pflege im Alter zu sichern, würde dieses Interesse Schenkungen rechtfertigen. Die Lebensgefährtin habe diese Vereinbarung aber nicht überzeugend darlegen oder gar beweisen können — und die äußeren Umstände sprächen dagegen.

Sie behaupte, den Vater vier Jahre lang gepflegt und ihm den Haushalt geführt zu haben. Dafür habe die Frau ein Vermögen kassiert — das wäre ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Schließlich habe der Erblasser während dieser Zeit der Lebensgefährtin auch freie Kost und Logis gewährt und mehrere Reisen finanziert. Wohnrecht im Haus nach seinem Tod stehe ihr ebenfalls zu. Die Frau müsse deshalb das Vermögen zurückgeben.

Erbverzicht bei der Trennung

Gilt ein Erbverzicht auch nach der erneuten Heirat eines geschiedenen Paares?

Das Ehepaar hatte im Mai 1974 erstmals geheiratet. Fast 25 Jahre später kriselte es in der Ehe. 1999 suchten die Eltern zweier Töchter einen Notar auf und vereinbarten Gütertrennung, um das Scheidungsverfahren zu erleichtern. Sie verzichteten jeweils auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte für den Fall, dass der Partner zuerst sterben sollte.

Im Vertrag hieß es: "Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen". Die jetzt getroffenen Vereinbarungen gelten für die "Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten" und für den Fall der Ehescheidung. Jahre später wurde die Ehe geschieden. Ende 2009 heirateten die Ex-Partner erneut.

Als der Ehemann 2016 starb, beantragte die Witwe einen Erbschein gemäß gesetzlicher Erbfolge: Demnach sollte der Nachlass zur Hälfte an sie und zur Hälfte an die beiden Kinder gehen. Als das Nachlassgericht dem Antrag widersprach, erklärte die Witwe, der Erbverzicht sei aufgrund der zweiten Heirat bedeutungslos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr Recht (I-3 Wx 16/17).

Im notariellen Vertrag hätten die Eheleute ausdrücklich ihr Motiv genannt: Sie wollten ihre Angelegenheiten regeln "sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung". Der Vertrag sei also für den Fall einer endgültigen Trennung geschlossen worden, wie sich aus der Formulierung "getrennt leben sollten" ergebe. Auch der Erbverzicht konnte sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen.

Allein das aus der ersten Ehe abgeleitete Erbrecht sei durch den Verzicht beendet worden: Der Erbverzicht werde mit der Scheidung gegenstandslos, weil dieses Erbrecht nicht mehr bestehe. Wenn dieselben Personen erneut heirateten, entstehe dadurch ein neues Erbrecht. Das neue Erbrecht werde vom Verzicht auf das frühere Erbrecht aufgrund der ersten Ehe nicht erfasst.

Testament mit der linken Hand

Kann ein Krebskranker mit der rechten Hand nicht mehr schreiben, ist auch ein "links" verfasstes Testament gültig

Mit 62 Jahren war ein Mann an Lungenkrebs gestorben. Danach beantragten seine Nachbarn einen Erbschein. Sie legten dem Nachlassgericht ein Testament vor, das mit dem Namen des Verstorbenen unterschrieben war und sie als Erben einsetzte. Allerdings beanspruchten auch die Geschwister des Verstorbenen einen Erbschein: mit einem angeblich einige Wochen später handgeschriebenen Testament, in dem die Geschwister als Erben bezeichnet wurden.

Das Nachlassgericht befragte intensiv Bekannte und die behandelnden Ärzte des Verstorbenen und holte graphologische Gutachten ein. Denn es war schwierig zu festzustellen, ob die Schriftstücke vom Erblasser stammten. Das der Nachbarn war mit der linken Hand geschrieben. Schon bald nach der Diagnose "Lungenkrebs" waren beim Patienten Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Er hatte in den letzten Monaten mit der rechten Hand nicht mehr schreiben können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte schließlich das die Nachbarn begünstigende Testament für gültig (2 Wx 149/17). Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament könne gültig sein, wenn die rechte Hand gelähmt sei, so das OLG. Die Schriftsachverständige habe zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass der 62-Jährige dieses Testament selbst geschrieben habe. Denn sie habe kein Vergleichsmaterial gehabt — also keine anderen, mit der linken Hand geschriebenen Schriftstücke des Erblassers.

Doch habe ein Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er dabei gewesen sei, als der Verstorbene das Testament mit der linken Hand abfasste. Das Argument der Geschwister, ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Schriftstück müsste unregelmäßiger aussehen, wies das OLG zurück: Es gebe durchaus Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein ordentliches Schriftbild hinbekämen.

Dagegen sei das zweite Testament — das dem Nachlassgericht ohne Absender zugeschickt und laut Datum zwei Monate später als das erste verfasst wurde — wohl eher gefälscht. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte der Erblasser nach Aussagen der Ärzte mit der linken Hand wirklich nur noch krakelig schreiben können.

Erblasserin mit Wahnvorstellungen?

Seniorin fürchtete sich vor Dieben und setzte schließlich "ihre" Detektive als Erben ein

Eine alte Dame, verwitwet und kinderlos, war in ihren letzten Jahren wie besessen von der Angst vor Dieben. Sie werde ständig bestohlen, glaubte sie, und fürchtete um ihr Vermögen. Zu ihrem Schutz engagierte die Seniorin eine Detektei. Die Detektive machten aus der Angst ein gutes Geschäft: Sie statteten das Haus der Auftraggeberin mit Kameras aus und kassierten einen mittleren fünfstelligen Betrag für ihre Dienstleistungen.

Damit nicht genug: Da die Seniorin ansonsten niemandem mehr traute, verfasste sie schließlich ein neues Testament und setzte die Detektive als Erben ein. Das Dokument begann mit den Worten: "Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille" und endete mit dem nicht unterschriebenen Zusatz: "Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten." Nach dem Tod der alten Dame erhielten die Detektive einen Erbschein.

Dagegen legten entfernte Verwandte der Erblasserin Beschwerde ein und erhoben Anspruch auf das Vermögen. Sie waren der Ansicht, die Seniorin habe zuletzt an krankhaftem Verfolgungswahn gelitten und sei nicht "testierfähig" gewesen. Das Nachlassgericht kam jedoch zu dem Schluss, die Erblasserin habe das Testament wohl "in einem lichten Augenblick" geschrieben. Dass sie "testierunfähig" gewesen sei, stehe nicht fest.

Die Theorie vom "lichten Augenblick" fanden weder die Verwandten, noch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt überzeugend (20 W 188/16). Das OLG verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück und ordnete weitere Aufklärung an. Testierunfähig sei ein Erblasser, wenn er/sie nicht in der Lage sei, sich ein klares Urteil zu bilden. Schränke eine krankhafte Störung die Willensfreiheit ein oder hebe sie gar auf, könne man die Gründe für oder gegen eine Verfügung nicht mehr vernünftig abwägen: Diese Fähigkeit sei entweder vorhanden oder sie fehle ganz.

Eine wahnhafte Störung gehe über eine alterstypische, "verbohrte" Meinung hinaus: Die betroffene Person kopple sich ab von Erfahrung und Logik, verliere die Kritikfähigkeit. Umfassten derartige Wahnvorstellungen die Erbfragen, sei die Person testierunfähig.

Zu prüfen sei daher, ob die Seniorin unter chronischem Wahn litt. Das schließe — jedenfalls nach der dem OLG verfügbaren wissenschaftlichen Literatur — kurzfristige "luzide Intervalle" praktisch aus. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass die Erblasserin die Detektive nur aufgrund ihrer wahnhaften Angst vor Dieben kennengelernt habe.

Nottestament in der Klinik

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der Begünstigten daran beteiligt ist

Herr H war im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus gestorben. Wenige Stunden vor dem Tod wurde ein Nottestament verfasst. Vier Personen waren im Krankenzimmer. Drei Zeugen hielten schriftlich fest, dass nach dem letzten Willen von H seine Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle.

Unterschrieben war das Dokument nicht: H habe nicht mehr die Energie aufgebracht, das Nottestament zu unterschreiben, so die Zeugen. Unter ihnen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Nachdem H gestorben war, beantragte die Frau mit dem Nottestament einen Erbschein.

Dagegen klagten Nichten und Neffen des Herrn H, die ohne das Nottestament — also nach der gesetzlichen Erbfolge — dessen Vermögen erbten. Das stehe ihnen auch zu, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, denn die Lebensgefährtin sei nicht wirksam zur Alleinerbin bestimmt worden (2 Wx 86/17).

Prinzipiell sei ein Nottestament vor drei Zeugen zulässig, so das OLG — vorausgesetzt, der Erblasser sei dem Tod so nah, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sei. Dabei dürften als Zeugen aber nicht die Kinder oder andere Verwandte von Personen mitwirken, die vom Testament profitierten. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen gewesen sei, sei das Nottestament unwirksam.

Dass noch eine vierte Person am Sterbebett anwesend war, ändere daran nichts. In der Beweisaufnahme vor Gericht habe sich gezeigt, dass diese Person kaum Deutsch spreche. Infolgedessen könne sie gar nicht beurteilen, ob der niedergeschriebene Test der Erklärung des Erblassers auf dem Sterbebett entspreche. Da somit nur zwei Personen den letzten Willen von Herrn H als Zeugen bestätigen könnten, sei das Nottestament unwirksam.

Brüderstreit um einen Hof

Der enterbte Sohn bezweifelte das Testament des Vaters und focht den Erbschein für den Bruder an

1991 hatte der Landwirt seinen Sohn B enterbt, nachdem er eine Bankvollmacht gefälscht hatte. In seinem Testament bestimmte er zugleich Sohn A, einen Agraringenieur, zum Hofnachfolger und Alleinerben. Als der Vater 2014 starb, focht B den Erbschein für seinen Bruder an: Das Erbe müsse geteilt werden, meinte er.

Erstens sei der Hof gar kein Hof mehr. Der an Parkinson erkrankte Vater habe ihn schon lange nicht mehr bewirtschaftet und aufgeben wollen. Einige Flächen seien langfristig verpachtet, der Rest komplett verwahrlost. Zuletzt habe der Vater unter Betreuung gestanden, nichts mehr investiert und nur von den Pachteinnahmen gelebt.

Sein Bruder lebe und arbeite zudem in Luxemburg, er könne keinen Hof 600 km entfernt leiten. Und das Testament von 1991 sei sowieso unwirksam. Der Vater habe mit dem Enterben nur drohen wollen, es nicht ernst gemeint. Das versuchte B durch Briefe und Mail-Ausdrucke zu belegen.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte A als Hofnachfolger und Erben (7 W 38/16 (L)). Um einen Hof gehe es hier sehr wohl: Sein Wirtschaftswert (rund 47.000 Euro) übersteige den in der Höfeordnung festgelegten Mindestwert von 5.000 Euro bei weitem. Die Gesamtgröße reiche aus, um auch dauerhaft einen nennenswerten Ertrag zu liefern. Pächter und landwirtschaftliche Lohnbetriebe hätten einen Teil der Flächen die ganze Zeit bewirtschaftet.

Das sei auch weiterhin geplant und nach dem Urteil der Landwirtschaftskammer bestünden "gute Chancen für einen Neustart". Eine wichtige Rolle spiele in diesem Zusammenhang der Wille des Erblassers. Die Landwirtschaftskammer bestreite die Behauptung, der Vater hätte den Betrieb aufgeben wollen. Mit ihrer Dienststelle habe der Landwirt bis zuletzt wegen der verpachteten Flächen regelmäßig Kontakt gehalten.

Sohn A sei zweifellos "wirtschaftsfähig", d.h. in der Lage, einen großen Hof zu leiten. Dazu müsse er den Hof nicht zwingend selbst bewirtschaften. Bereits zu Lebzeiten des Vaters habe er Hofstelle und Flächen eigenverantwortlich verpachtet und die Verträge ausgehandelt. Der jetzige Pächter wolle weiter hier Ackerbau betreiben. Im Urlaub könne A vor Ort sein, eine Art Leitungsfunktion könne er auch von Luxemburg aus ausüben.

Dass der Erblasser seinen Willen, A als Hoferben einzusetzen und B zu enterben, geändert habe, sei nicht bewiesen, im Gegenteil. Die Echtheit der entsprechenden Schreiben und Ausdrucke von E-Mails, die B vorgelegt habe, sei äußerst zweifelhaft. Dagegen sei das notariell beglaubigte Testament eindeutig echt: B sollte nur den Pflichtteil erhalten.

Erbschaftsteuer und Pflegefreibetrag

Ein Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer steht Erben auch zu, wenn sie ihre verstorbenen Eltern pflegten

Frau X beerbte ihre Mutter. Schon seit zehn Jahren war die Seniorin pflegebedürftig gewesen (Pflegestufe III), erhielt monatlich 700 Euro Pflegegeld. Frau X hatte sich all die Jahre um die Mutter gekümmert. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter beim Finanzamt, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag zu berücksichtigen.

Hintergrund: Gemäß Erbschaftsteuergesetz kann eine Person bis zu 20.000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschaftsteuer anfällt — wenn sie den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat.

Das Finanzamt lehnte den Antrag von Frau X ab und setzte damit Richtlinien des Finanzministeriums um: Demnach stand Erben der Pflegefreibetrag nicht zu, wenn sie dem Erblasser/der Erblasserin gegenüber gesetzlich verpflichtet waren, sich um ihn/sie zu kümmern. Das gilt natürlich in erster Linie für Kinder der Verstorbenen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis mit einem Grundsatzurteil beendet (II R 37/15).

Wenn ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten pflege, habe es nach dessen Tod Anspruch auf den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer, urteilte der BFH. Dass Kinder gesetzlich dazu verpflichtet seien, ihren Eltern im Alter beizustehen, schließe dies nicht aus. Daraus sei nicht die Pflicht abzuleiten, persönlich die Pflege der Eltern zu übernehmen: Wer dazu bereit sei, bringe freiwillig ein Opfer für die Familie.

Der Zweck des Pflegefreibetrags bestehe darin, das freiwillige Opfer der pflegenden Person zu honorieren und zudem allgemein Pflegeleistungen steuerlich besser zu berücksichtigen. Da Pflege meistens innerhalb der Familie und insbesondere zwischen Kindern und Eltern stattfinde, wäre der Freibetrag quasi sinnlos, wenn man ihn pflegenden Kindern vorenthalten würde.

Der Begriff Pflege sei in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Gemeint sei damit die "regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person". Der Freibetrag sei deshalb auch dann zu gewähren, wenn ein Erblasser anders als im konkreten Fall keiner gesetzlich definierten Pflegestufe zugeordnet sei.

Ehevertrag für nichtig erklärt

Nach dem Tod ihres Mannes ficht eine Witwe erfolgreich den notariellen Ehevertrag an

Vor der Hochzeit hatte die Ehefrau als Auszubildende im Betrieb des 20 Jahre älteren Ehemannes gearbeitet. Als sie schwanger wurde, hatte er ihr die Heirat angeboten — allerdings nur, wenn sie einen Ehevertrag unterschrieb. Mit dem Vertrag verzichtete die Frau auf Zugewinnausgleich, auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung.

Nach dem Tod ihres Mannes stritt die Witwe mit den Kindern aus erster Ehe um den Nachlass. Entgegen den Vereinbarungen im Ehevertrag forderte sie Zugewinnausgleich, um ihren Anteil am Nachlass zu erhöhen. Einen entsprechenden Erbschein beantragte die Frau ebenfalls und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg durch (3 W 21/17 (NL)).

Der Anteil der Witwe am Nachlass des Ehemannes sei um den Zugewinnausgleich zu erhöhen, entschied das OLG. Denn der Ehevertrag sei nichtig und damit auch ihre Verzichtserklärung. Wenn man die Regelungen des Vertrags in ihrer Gesamtheit würdige, benachteilige er die Ehefrau in krasser Weise, so die Begründung.

Die Auszubildende, dem Mann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen, sei damals hochschwanger gewesen. Und sie habe gewusst, dass der Bräutigam die bevorstehende Hochzeit absagen würde, wenn sie nicht per Vertrag auf alle Ansprüche verzichtete. Der Ehemann habe diese Zwangslage der jungen Frau ausgenutzt, um sie zur Unterschrift unter einen total einseitigen Vertrag zu nötigen.

Schwierige Testamentsauslegung

Soll in einem Testament auch ein Nacherbe bestimmt werden, muss das präzise geschehen

Eine Witwe setzte ihre Schwester als Erbin ein. In ihrem Testament "empfahl" sie der Schwester zugleich, für den Fall ihres Todes eine Bekannte als "Nacherbin" zu bestimmen. Das war die Tochter einer Nachbarsfamilie. Deren Mitglieder halfen uns öfter und, so die Witwe, sie könnten "das Anwesen wegen ihrer Wohnnähe am ehesten in Ordnung halten".

Nach dem Tod der Witwe stellte sich wegen dieses Abschnitts im Testament die Frage, ob die Schwester nur Vorerbin geworden war. Das bedeutet in der Regel, dass der oder die zunächst Begünstigte nicht über den Nachlass verfügen kann. Das Nachlassgericht war der Ansicht, die Schwester sei unbeschränkt "Vollerbin" geworden: Wenn im Testament der Nacherbe nicht präzise bestimmt sei, folge daraus, dass es überhaupt keinen Nacherben gebe.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (15 W 172/95). Es sei zwar richtig, dass eine letztwillige Verfügung unwirksam sei, die es einer anderen Person überlasse, den Erben zu bestimmen. Das gelte auch für die Einsetzung von Vor- und Nacherben.

Die Empfehlung für die Bekannte sei also gegenstandslos. Das sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass es keinen Nacherben gebe. Wie auch in den Fällen, in denen im Testament nur ein Vorerbe, aber kein Nacherbe benannt sei, laute die Lösung: Dann würden die gesetzlichen ERben automatisch Nacherben, also die nächsten Angehörigen.

Witwe hatte Testament vergessen

Streit um die Wirksamkeit eines spät aufgefundenen "Ehegattentestaments"

1984 hatte das Ehepaar R ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Als Herr R 30 Jahre später starb, dachte die Witwe nicht mehr an das Testament. Da vermeintlich kein Testament vorlag, erhielt sie einen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge. Das bedeutet: Die Witwe wurde nicht Alleinerbin, die beiden Kinder erbten jeweils ein Viertel des landwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Der psychisch kranke Sohn stand unter Betreuung. Sein Betreuer beantragte die Teilungsversteigerung zweier Immobilien, um diese "zu Geld zu machen". Aus diesem Grund sichtete die Tochter noch einmal die Unterlagen des verstorbenen Vaters und fand das handschriftliche Testament von 1984. Nun erklärte das Nachlassgericht die Witwe zur Alleinerbin. Der Betreuer legte dagegen Beschwerde ein und bezweifelte die Gültigkeit des Testaments.

Begründung: Es fehlten Angaben dazu, wo und wann es geschrieben und unterschrieben wurde. Der Erblasser habe das Testament nicht handschriftlich verfasst, sondern nur unterzeichnet. Wenn überhaupt, habe er es erst viel später unterschrieben. Außerdem sei es unglaubwürdig, dass die Witwe ein Testament vergessen haben könnte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf zerpflückte die Einwände des Betreuers und erklärte das Testament für wirksam (I-3 Wx 55/16).

Offenkundig sei es von Frau R geschrieben und vom Mann nur unterschrieben worden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sei das aber vom Gesetz vorgesehen. Bei einem Ehegattentestament spiele es auch keine Rolle, wann der Partner unterzeichne — sofern der Wille vorliege, zusammen mit dem Partner "den letzten Willen" festzulegen. Da in der Überschrift stehe "gemeinschaftliches Testament", bestehe daran kein Zweifel.

Wann und wo das gemeinschaftliche Testament verfasst bzw. unterzeichnet wurde, sollten die Verfasser möglichst schriftlich festhalten. Wenn diese Angaben fehlten, werde es dadurch aber nicht unwirksam. Dass das Testament erst während des Versteigerungsverfahrens vorgelegt wurde, sei weder ungewöhnlich, noch verdächtig. Als die Witwe den Erbschein beantragte, sei sie 83 Jahre alt gewesen. Deshalb und weil das Dokument 30 Jahre zuvor geschrieben wurde, sei es durchaus glaubwürdig, dass sie sich daran nicht mehr erinnern konnte und das Testament später gefunden wurde.

Wer bekommt die Lebensversicherung?

Unklare Formulierungen beim Bezugsrecht für eine Lebensversicherung führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten

Einige Jahre vor seiner Heirat hatte Herr F eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 26.000 DM abgeschlossen. Zum Bezugsrecht nach seinem Tode trug er ein, es stehe den Eltern zu, "bei Heirat Ehegatte". 1996 heiratete er, im Jahr 2000 wurde die Ehe geschieden. Einer außerehelichen Beziehung entstammt die 1999 geborene Tochter, die Herr F per Testament als Erbin einsetzte.

2013 starb er im Alter von nur 42 Jahren. Der Versicherer überwies die Versicherungssumme an seine Eltern. Dagegen klagte die ehemalige Geliebte im Namen des nichtehelichen Kindes: Das Bezugsrecht der Eltern sei mit der Heirat des verstorbenen F entfallen. Die Versicherungsleistung stehe daher der Tochter als Alleinerbin zu. Der Versicherer müsse den Betrag erneut auszahlen.

Dem widersprach jedoch das Oberlandesgericht Hamm (20 W 20/16). Der Erblasser habe gegenüber dem Versicherer erklärt: "bei Heirat Ehegatte". Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass eine zukünftige Ehepartnerin bezugsberechtigt sein solle — allerdings nur während der Ehe, nicht nach einer Scheidung. Nach der Scheidung stehe das Bezugsrecht wieder den Eltern zu.

Sie sollten die Versicherungssumme zuerst erhalten, jedenfalls, wenn F ledig blieb. Diese Einschränkung spreche dafür, dass die Eltern — als ursprünglich Bezugsberechtigte — auch dann bezugsberechtigt sein sollten, wenn es beim Tod von F keinen Ehegatten geben würde. Da seine Ehe geschieden wurde, treffe das zu. Hätte der Versicherungsnehmer seiner Tochter die Versicherungssumme zukommen lassen wollen, hätte er die Bezugsberechtigung geändert.

Witwe überträgt ihrer Tochter das Eigenheim

Nutzt der erbende Ehepartner die geerbte Immobilie nicht selbst, entfällt die Befreiung von der Erbschaftssteuer

Das Hausgrundstück hatte den Eheleuten gemeinsam gehört. Als der Ehemann starb, erbte die Frau seinen Hausanteil und wurde Alleineigentümerin des Einfamilienhauses. Für den geerbten Miteigentumsanteil setzte das Finanzamt keine Erbschaftssteuer fest: Denn wenn ein Ehepartner eine Immobilie erbt und auch danach selbst bewohnt (mindestens zehn Jahre!), bleibt der Erwerb steuerfrei.

Wenig später übertrug die Witwe das Hausgrundstück ihrer Tochter. Beim Notar wurde vertraglich vereinbart, dass ihr ein lebenslängliches Wohnrecht im Eigenheim zustand (juristisch: "Nießbrauch"). Als das Finanzamt davon erfuhr, änderte es den Steuerbescheid: Da die Erbin das Eigentum am Einfamilienhaus aufgegeben habe, entfalle die Steuerbefreiung. Die Witwe müsse für den Erwerb der halben Immobilie Erbschaftssteuer zahlen.

Dagegen klagte die Witwe und pochte darauf, dass die Steuerbefreiung — laut Erbschaftssteuergesetz — nicht davon abhänge, ob sie Hauseigentümerin der geerbten Immobilie bleibe. Sondern davon, ob sie das Familienheim weiterhin selbst nutze. Und das sei der Fall, denn sie habe sich Wohnrecht zusichern lassen. Diese Argumentation verfing beim Finanzgericht Münster nicht (3 K 3757/15 Erb).

Das Gesetz fordere nicht explizit, dass der Erbe Eigentümer der Immobilie bleiben müsse, räumte das Finanzgericht ein. Doch der Sinn der Steuerbefreiung spreche dafür: Immobilienerben ohne Geldvermögen sollten nicht gezwungen sein, das Familienheim zu verkaufen — nur um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Immobilie zu nutzen. Und das sei nun einmal verknüpft mit der Eigentümerstellung.

Wer das Eigentum an der Immobilie übertrage und sich "Nießbrauch" vorbehalte, verfolge nicht unbedingt die Absicht, weiterhin im Familienheim zu leben. Wohnrecht beinhalte auch das Recht, die Immobilie oder Teile davon zu vermieten. Deshalb sah das Finanzgericht keinen Grund mehr für die Steuerbefreiung: Dass die Witwe das Familienheim selbst bewohne, sei zwar möglich, stehe aber nicht fest. (Die Witwe hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Geschwister streiten um das Erbe der Mutter

"Kontaktverbot" für die Geschwister ging dem Landgericht Oldenburg zu weit

Nach dem Tod ihrer Mutter stritt eine Frau mit ihren drei Geschwistern darüber, wie die Erbschaft aufgeteilt werden sollte. Nachdem sie immer wieder dazu gedrängt worden war, nun endlich eine Vollmacht zu unterschreiben, damit die Angelegenheit abgeschlossen werden könne, wurde es ihr zu bunt. Die Frau fühlte sich bedrängt und gesundheitlich beeinträchtigt. Daher beantragte sie beim Amtsgericht, ihren Geschwistern und deren Familien zu verbieten, sich in der Erbschaftsangelegenheit an sie zu wenden.

Während das Amtsgericht ein umfassendes Kontaktverbot erließ, hob das Landgericht Oldenburg dieses Urteil wieder auf (5 S 577/95). Ein Mensch habe zwar das Recht, sich auszusuchen, mit wem er Kontakt haben möchte. Sein Persönlichkeitsrecht werde aber nicht ohne weiteres verletzt, wenn er telefonisch oder brieflich angesprochen werde.

Ein gerichtliches "Kontaktverbot" setze voraus, dass eine Person einen Kontakt ausdrücklich ablehne und dieser Wunsch von dem/den Betroffenen missachtet werde. Das treffe hier aber nicht zu. Das Amtsgericht habe den Geschwistern den Willen der Schwester verdeutlicht, in der Erbschaftsangelegenheit nicht mehr behelligt zu werden. Daran hätten sich die Geschwister gehalten.

Die Begegnung vor Gericht, bei der lautstark und massiv geschimpft worden sei, ändere nichts. Vor Gericht dürfe jedermann seine Rechte persönlich wahrnehmen. Ein Kontaktverbot sei auch nicht wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen gerechtfertigt. Eine Ärztin habe zwar "schwere reaktive Depressionen mit Schlafstörungen und Gewichtsverlust" diagnostiziert. Ob diese physische Reaktion auf das Verhalten der Geschwister zurückzuführen sei, stehe aber keineswegs fest.

Cousin als Hoferben eingesetzt

Der Sohn eines verstorbenen Hofeigentümers ficht dessen Testament an und pocht auf Wegfall der Hofeigenschaft

Im September 2014 starb Herr B, Eigentümer eines Hofes in Niedersachsen. Trotz einer landwirtschaftlichen Ausbildung hatte er den Betrieb nicht selbst geführt, sondern von der Familie seines Cousins bewirtschaften lassen, der am gleichen Ort einen eigenen Hof besaß. B selbst arbeitete als Verwaltungsangestellter. 1980 hatte der unverheiratete Mann den Cousin per Testament zu seinem Alleinerben und Hoferben bestimmt.

Das notarielle Testament änderte B auch nicht, als er 1994 Vater eines nichtehelichen Kindes wurde. Für den Sohn zahlte er Unterhalt, der Kontakt blieb sporadisch. Nach dem Tod des Vaters focht der Sohn dessen Testament an. Die Erbeinsetzung des Cousins sei unwirksam, meinte er. Das Landwirtschaftsgericht habe 2005 den Hofvermerk gelöscht, weil der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro gesunken sei. Also sei der Hof 2014, zum Zeitpunkt des Erbfalls, kein Hof im Sinn der Höfeordnung mehr gewesen.

Doch der Cousin konnte mit einem Sachverständigengutachten belegen, dass das Finanzamt seinerzeit den Wirtschaftswert des Hofes — aufgrund einer falschen Einordnung von Ackerflächen als Gehölz — zu niedrig festgesetzt hatte. Den Hofvermerk zu löschen, sei ein Rechtsfehler gewesen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle fest, tatsächlich liege der Wirtschaftswert bei über 6.000 Euro. Auf Basis des Gutachtens entschied das OLG den Erbstreit zu Gunsten des Cousins (7 W 40/15 (L)).

Auch das Argument des Sohnes, dass B den landwirtschaftlichen Betrieb längst aufgegeben hatte, treffe nicht zu, so das OLG — obwohl ein Teil der Flächen verpachtet sei. Gegenüber den Verwandten habe der Erblasser immer wieder erklärt, die Besitzungen sollten ein Hof bleiben. Am Testament werde er nichts ändern. B habe Beiträge für die Landwirtschaftskammer bezahlt und die Versicherung für den Traktor. Der Cousin habe die Ackerflächen bewirtschaftet, die örtliche Forstbetriebsgemeinschaft den Wald.

Die "wirtschaftliche Betriebseinheit" sei also nie aufgelöst worden, ein entsprechender Wille des Erblassers sei nicht zu erkennen. Der Hof verfüge über eine Hofstelle und über rund 42 Hektar Grund (fast 19 Hektar Ackerland, über 20 Hektar werthaltigen Wald). Das Wohngebäude sei bewohnbar, die Scheunen nutzten der Cousin und dessen Sohn für landwirtschaftliche Maschinen. Der schuldenfreie Hof könne auf jeden Fall im Nebenerwerb mit Gewinn bewirtschaftet werden.

Landwirtin muss Schwager "abfinden"

Hoferbin muss Ansprüche aus einem Erbvertrag trotz erheblicher Steuerlast erfüllen

1969 hatten die Eigentümer ihrem älteren Sohn A den Bauernhof übergeben. Die Eltern regelten gleichzeitig per Erbvertrag die Ansprüche des jüngeren Sohnes B. Als Abfindung sollte er ein Hausgrundstück erhalten und obendrein (damals landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke aus dem Hofbesitz. Lastenfrei sollten dem B 3.750 qm Grund zufallen, allerdings erst dann, wenn er "bebauungsreif" wäre. Das trat erst viele Jahre später ein, durch einen Bebauungsplan von 2004.

2002 starb der ältere Bruder, den Hof erbte die Witwe. Erst 2013 forderte Schwager B von ihr die Grundstücke. Die Hoferbin sträubte sich und verwies auf die erhebliche Steuerlast, die dann auf sie zukäme: Nähme sie die Flächen aus dem steuerlichen Betriebsvermögen heraus, zähle dies "buchhalterisch" als Gewinn. Dafür müsste sie an den Fiskus alles in allem 445.000 Euro Einkommensteuer zahlen, die sie aus dem Hofbetrieb nicht erwirtschaften könne.

Die Steuer zu zahlen, wird der Landwirtin nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht erspart bleiben (10 W 208/15). Der Anspruch ihres Schwagers sei rechtswirksam zwischen Söhnen und Eltern vereinbart worden. Die Erbin des A müsse den Vertrag erfüllen, so das OLG, und dem Schwager den Grundbesitz lastenfrei und unentgeltlich übereignen. Daran ändere auch die steuerliche Belastung nichts.

Der Abfindungs- und Erbvertrag enthalte keine Klausel, die eine Vertragsanpassung in ihrem Sinne rechtfertigen könnte. Bereits 1969 sei absehbar gewesen, dass es aufgrund der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Verkehrswert zu einer hohen Steuerlast kommen würde, wenn die zur Abfindung zählenden Grundstücke aus dem Hofvermögen herausgenommen würden. Trotzdem sollte B die (künftige) Steuer laut Vertrag nicht mittragen, sondern den Grund "lastenfrei" bekommen.

Die Lastenverteilung sei also so gewollt und auch nicht ungerecht. Immerhin habe Hofübernehmer A die Grundstücke über Jahrzehnte — bis zur Baureife — landwirtschaftlich nutzen können. B dagegen habe sich damals mit einem Anspruch begnügt, von dem 1969 niemand gewusst habe, ob ihn der Hofeigentümer jemals erfüllen müsse. Tatsächlich sei die Baureife auch erst 35 Jahre nach dem Erbvertragsschluss eingetreten.

Als sich abzeichnete, dass sie den Grund würde übereignen müssen, habe die Hofeigentümerin dafür Rücklagen bilden können. Sie hätte die Steuerlast auch vermindern können, wenn sie Teilflächen früher dem Betriebsvermögen entnommen hätte. Im Übrigen habe die Gemeinde weitere 13.500 qm Fläche aus dem Hofbesitz als Bauland ausgewiesen, die sie verwerten könne, um die Steuerlast auszugleichen.

Erbverzicht für ein Auto!

Zahnarzt bewegt seinen 18-jährigen Sohn dazu, beim Notar für eine ungewisse Abfindung aufs gesamte Erbe zu verzichten

Der 1995 geborene Junge war erst zwei Jahre alt, als sich die Eltern scheiden ließen. Er blieb bei der Mutter. Kurz bevor er volljährig wurde, verließ der Jugendliche vorzeitig die Schule und zog zu seinem Vater, von Beruf Zahnarzt und Geschäftsmann. In dessen Praxis begann er eine Ausbildung zum Zahntechniker. Zur gleichen Zeit kaufte sich der Vater für ca. 100.000 Euro einen Sportwagen (Nissan GTR X), für den sich sein Sohn schwer begeisterte. Gelegentlich durfte er den Nissan auch mal fahren.

Kurz nach dem 18. Geburtstag des Sohnes fuhr der Vater mit ihm zum Notar. Der Notar hatte einen Vertrag vorbereitet, den der Sohn unterschrieb: einen umfassenden Verzicht auf das Erbe und seinen Pflichtteil. Das gesamte Vermögen sollte der zweiten Ehefrau und der Tochter aus zweiter Ehe zufallen.

Als "Trostpflaster" sollte der 18-Jährige den Sportwagen erhalten. Aber nicht etwa gleich und auch nicht ohne Bedingungen — sondern erst am 25. Geburtstag und nur dann, wenn er bis dahin die Ausbildung zum Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte.

Einige Tage später bereute der junge Mann, dass er sich auf diesen unfairen "Deal" eingelassen hatte. Er brach seine Ausbildung ab und kehrte zur Mutter zurück. Außerdem klagte er gegen den Vater: Der notarielle Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (10 U 36/15). Der Vertrag sei höchst "ungleichgewichtig", erklärte das OLG, anders ausgedrückt: Der Vater habe den Sohn über den Tisch gezogen.

Der Sohn erkläre den Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und auf jeden Fall. Dagegen sei es völlig ungewiss, ob er die Abfindung, also den Sportwagen, jemals bekomme. Sollte der junge Mann die Prüfung zum Zahntechniker nicht mit Bestnote bestehen, erhalte der Vater den Erbverzicht quasi "kostenlos". Selbst wenn dem Sohn die Prüfung so gut gelinge, wäre der Nissan in sieben Jahren viel weniger wert als jetzt.

Die Vereinbarung sei ein Knebelvertrag, der den Auszubildenden in seinem beruflichen Werdegang unzulässig einschränke. Er schließe jede Art von Umorientierung aus, die aber in diesem Alter ganz normal sei. Das Argument des Zahnarztes, er habe den Sohn motivieren wollen, die Ausbildung zügig und erfolgsorientiert zu absolvieren, sei vorgeschoben: Wäre es darum gegangen, hätte er dem Sohn das Auto als Belohnung für eine bestandene Prüfung versprochen und den Erbverzicht ebenfalls an diese Bedingung geknüpft.

Den Notar habe der Vater mit dem Vertrag beauftragt, ohne dem Sohn vorher einen Entwurf vorzulegen oder ihn auch nur zu informieren. Der geschäftskundige Zahnarzt habe die jugendliche Unerfahrenheit des Sohnes und dessen Begeisterung für schnelle Autos zu seinem Vorteil ausgenutzt und diesen Deal geschickt als Geburtstagsgeschenk "verkauft". Den 18. Geburtstag des Sohnes habe er bewusst abgewartet — wohl wissend, dass weder die Mutter, noch das Familiengericht diesem Vertrag zugestimmt hätte.

Im Testament Nacherben eingesetzt

Eine Regelung der "Nacherbschaft" kann auch dann gültig sein, wenn Begriffe wie Vor- oder Nacherbe im Testament nicht vorkommen

Hauseigentümerin Z, Mutter zweier Söhne, hatte handschriftlich ein Testament verfasst, in dem sie ihren Ehemann als Erben einsetzte. Weiter hieß es: "Die Kinder bekommen nach seinem Tode das Erbe." Nicht früher. Mit Erbe meinte die Frau ihr Haus: Für die Söhne A und B sei im Haus je eine Wohnung vorgesehen. "Ich möchte, dass seine Tochter … von B nach seinem Tode die Wohnung bekommt und nicht seine Frau. … Wenn A stirbt, möchte ich, dass meine Cousinen in Amerika seine Haushälfte bekommen."

Beide Eheleute unterschrieben das Testament. Sie steckten es in einen Umschlag mit der Aufschrift "Unser Testament" und übergaben es einem Notar zur Aufbewahrung. Wie von Frau Z vorausgesehen, starb sie vor ihrem Mann. Als auch er gestorben war, beantragte Sohn A einen Erbschein: Das Nachlassgericht sollte bescheinigen, dass die Söhne A und B den Vater jeweils zur Hälfte beerbten.

Das Gericht wies den Antrag ab — und das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigte die Entscheidung (3 Wx 110/14). Das Ehepaar Z habe eine gemeinschaftliche Regelung in Bezug auf den Nachlass getroffen. Die Söhne seien nicht als Erben eingesetzt worden, sondern nur als Vorerben, so das OLG. Denn im Testament sei verbindlich geregelt, wer nach ihrem Tod die Wohnungen "bekommen" solle.

Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners sollten die Söhne also das Haus nicht erben — sie sollten nur zu ihren Lebzeiten darüber verfügen. Im Einverständnis mit ihrem Mann habe Frau Z eine Enkelin als Nacherbin einer Wohnung eingesetzt und Cousinen als Nacherben der zweiten Wohnung bestimmt. Dass Frau Z im Testament die Begriffe Vor- und Nacherben nicht ausdrücklich verwendet habe, ändere daran nichts.

Denn die Absicht der Erblasser sei dem Text eindeutig zu entnehmen. Die Formulierung "ich möchte" bedeute nicht, dass Frau Z einen rechtlich unverbindlichen Wunsch äußere, an den sich die Söhne nicht halten müssten. Die Erblasserin habe sehr klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, wie mit dem Haus nach dem Tod der Söhne umzugehen sei. Das bedeute für die Söhne, dass sie das Haus weder verkaufen, noch die Wohnungen nach ihrem Gutdünken vererben könnten.

Witwer wird nicht Alleinerbe

Schriftgutachten zum Testament ergab, dass die Unterschrift der Frau unter dem Testament "nur zu 75% echt" war

Nach dem Tod von Frau X legte ihr zweiter Ehemann dem Nachlassgericht ein handschriftliches, gemeinschaftliches Testament vor, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Der Witwer beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Doch die beiden Kinder von Frau X aus erster Ehe bestritten, dass die Unterschrift ihrer Mutter echt war.

Daraufhin beauftragte das Nachlassgericht einen Schriftsachverständigen damit, Testament und Unterschrift zu prüfen. Der Graphologe untersuchte mehrere Schriftproben der Erblasserin zum Vergleich: Schriftbild, Schreibweise, Schreibdruck etc. Er kam zu dem Resultat, dass die Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent von Frau X stammte. Was bedeutet: mit "leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit".

Das genüge nicht, um dem Witwer einen Alleinerbschein auszustellen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-25 Wx 84/14). Außer dem graphologischen Gutachten selbst gebe es hier keine weiteren Umstände, die für oder gegen die Echtheit der Unterschrift sprächen. Wenn es allein auf das Gutachten ankomme, ohne weitere objektive Anhaltspunkte für die Echtheit, blieben bei einer nur "leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit" doch Zweifel. Als bewiesen könne die Echtheit einer Unterschrift nur gelten, wenn ein qualifizierter Graphologe zu dem Schluss komme, dass sie mit "überwiegender (90%)" oder "hoher Wahrscheinlichkeit (95%) vom Erblasser stamme.

Nottestament im Krankenhaus

Neffe des Verstorbenen geht leer aus, weil sein Vater Zeuge des "letzten Willens" war

Wer voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, sein Testament rechtzeitig vor einem Notar oder Bürgermeister zu erstellen, kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch durch eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen seinen letzten Willen bekunden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte über die Gültigkeit eines solchen Nottestaments zu entscheiden.

Ein Patient hatte es kurz vor seinem Tod im Krankenhaus erstellt. Als Zeugen waren der Chefarzt, dessen Sekretärin und der Bruder des Patienten anwesend. Alle drei unterzeichneten ordnungsgemäß das Testament. Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte jedoch das Testament für teilweise ungültig (1Z BR 162/94). Unwirksam sei der Teil des Testaments, in dem der Verstorbene den Sohn seines Bruders bedacht habe, der als Zeuge dabei war.

Wer mit dem (Mit-)Erben verwandt sei, dürfe nämlich an einem Nottestament nicht mitwirken. Die drei Zeugen sollten in einer Notsituation den Notar ersetzen. Sie seien dafür verantwortlich, dass der vom Erblasser erklärte letzte Wille fehlerfrei erfasst und schriftlich niedergelegt werde. Wenn einer der Zeugen mit dem Erben verwandt sei, seien aber Neutralität und Objektivität der Zeugen nicht mehr garantiert. Der Neffe des Verstorbenen sei daher durch das Nottestament nicht wirksam als Miterbe eingesetzt worden.