Erbangelegenheiten

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Auch Enkel sind "Abkömmlinge"

Kurzartikel

Wenn sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, spricht man von einem "Berliner Testament". Steht in so einem Testament die Formulierung, "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" sollen die Erben des letztversterbenden Ehepartners sein, so umfasst dieser Begriff nicht nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute, sondern auch ihre Enkel und Urenkel. Daher ist die Erbeinsetzung wirksam, wenn die überlebende Ehefrau einen Enkel zum Erben bestimmt. Wären nur die Kinder gemeint, hätten die Eheleute im Testament das Wort "Kinder" verwendet.

Opa vererbt sein Haus der Enkelin

Muss die Erbin das Familienheim verkaufen, um den Pflichtteil an Onkel und Tante auszahlen zu können?

Der 2014 verstorbene Großvater hatte seine Enkelin als Alleinerbin eingesetzt: Sie sollte das Hausgrundstück bekommen, die zwei noch lebenden Kinder nur den Pflichtteil. Da jedoch kaum Barvermögen vorhanden war, hätte die Enkelin den Pflichtteil an Onkel und Tante nur auszahlen können, wenn sie das Haus verkauft hätte.

Grundsätzlich kann in so einem Fall der Erbe/die Erbin verlangen, dass die Auszahlung des Pflichtteils zumindest gestundet wird — weil es eine unbillige Härte wäre, deswegen das Familienheim aufgeben zu müssen. Auch im konkreten Fall wurde "gestundet". Doch einige Jahre später, als die Erbin erneut einen Aufschub bis 2024 beantragte, entschied das Oberlandesgericht Rostock zu Gunsten der beiden Pflichtteilsberechtigten (3 U 32/17).

Die Erbin habe die Auszahlung des Pflichtteils bereits um fünf Jahre hinausgezögert. Jetzt komme kein weiterer Aufschub mehr in Betracht. Denn die Erbin wäre trotz der Stundung in absehbarer Zeit nicht in der Lage, die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen: Ihr Mann sei derzeit arbeitslos und sie selbst beziehe Elterngeld. Also müsse die Enkelin jetzt das Haus verkaufen. Die Kinder des Erblassers müssten ihren Pflichtteil (je 29.500 Euro) endlich bekommen.

Aufgrund besonderer Umstände überwiege hier deren Interesse das Interesse der Erbin, das Familienheim zu erhalten. Die Enkelin habe schon vor 2014 ein kleines Haus besessen, habe nach dem Erbfall aber keine Sekunde daran gedacht, die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Verwandten zu befriedigen. Stattdessen habe sie das (größere, aber heruntergekommene) Haus des Großvaters total renoviert und dafür einen Bausparkredit von 46.000 Euro aufgenommen, den sie jetzt abstottern müsse.

Dabei hätte sie damals das Haus an den Interessenten Z verkaufen können, der ihr ein ernsthaftes Kaufangebot über 150.000 Euro unterbreitet habe. Die Erbin habe es jedoch vorgezogen, sich in Schulden zu stürzen und viel Geld ins Haus zu investieren. Abgesehen davon, dass sie ihren Verwandten den Pflichtteil vermutlich auch im Jahr 2024 nicht überweisen könnte: Zu bedenken sei auch, dass diese dann 59 und 62 Jahre alt wären. Für die Verwandten sei es nicht zumutbar, noch länger auf ihr Geld zu warten.

Erbschaftssteuer fürs Familienheim

Die Steuerbefreiung für den erbenden Partner entfällt, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren das Haus aufgibt

Beim Tod ihres Ehemannes erbte seine Frau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus. Weil sie weiter im Haus lebte, wurde sie von der Erbschaftssteuer befreit. Laut Erbschaftssteuergesetz muss der überlebende Ehe- oder Lebenspartner für ein Familienheim keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er es weiterhin selbst nutzt. Die Steuerbegünstigung entfällt jedoch, wenn der Erbe/die Erbin das Hausgrundstück innerhalb von zehn Jahren aufgibt.

Anderthalb Jahre nach dem Tod des Ehemannes schenkte die Witwe das Haus ihrer Tochter. Sie zog allerdings nicht aus, sondern behielt sich im notariellen Schenkungsvertrag ein lebenslanges Wohnrecht vor. Deshalb war die Frau ziemlich erstaunt, als das Finanzamt vorstellig wurde und nachträglich Erbschaftssteuer verlangte: Sie habe doch das Familienheim keineswegs "aufgegeben".

Doch der Bundesfinanzhof wies die Klage der Witwe gegen den Steuerbescheid ab (II R 38/16). Auch wenn sie weiterhin in dem Haus wohne: Die Erbin habe das Eigentum am Familienheim auf eine andere Person übertragen. Damit entfalle rückwirkend die Steuerbefreiung, mit der der Gesetzgeber die Bildung von Wohneigentum durch Familien fördern wolle.

Die Vergünstigung solle nur Ehe- oder Lebenspartnern zugutekommen, die durch den Erbfall zu Eigentümern werden und die Immobilie selbst bewohnten. Wenn der Erbe bzw. die Erbin dagegen ausziehe oder das Eigentum an der Immobilie aufgebe, werde nachträglich die Erbschaftssteuer fällig.

Ansonsten könnten Ehe- und Lebenspartner die Immobilie steuerfrei erben und kurz darauf verkaufen. Das liefe dem Ziel der Förderung zuwider. Die setze nicht nur voraus, dass die geerbte Immobilie zehn Jahre lang selbst genutzt werde. Auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehe- oder Lebenspartners müsse zehn Jahre lang bestehen bleiben.

Geschwister streiten ums Erbe

Sohn erklärt den Vater für "testierunfähig": Muss das Nachlassgericht ein Gutachten über die geistigen Fähigkeiten des Erblassers einholen?

Eheleute hatten sich wechselseitig als Alleinerben eingesetzt. Erst nach dem Tod beider Elternteile sollten die Kinder erben, eine Tochter und ein Sohn. Zuerst war die Mutter gestorben. Später verfasste der Vater einen "Testamentsnachtrag" mit folgendem Inhalt: Immobilien, Geld- und Sachvermögen sollten alleine an die Tochter fallen.

Nach seinem Tod beantragte die Tochter beim Amtsgericht Rosenheim — dem zuständigen Nachlassgericht — einen Alleinerbschein. Ihr Bruder widersprach dem Antrag mit der Begründung, der Erblasser sei schon nicht mehr testierfähig gewesen, als er den Testamentsnachtrag geschrieben habe. Vorher schon stark sehbehindert, sei der Vater nach einer Hirnblutung nicht mehr "richtig bei Verstand gewesen", erklärte der Sohn.

Doch das Amtsgericht Rosenheim entschied nach dem Studium der ärztlichen Unterlagen, der Tochter den Alleinerbschein zu erteilen (VI 1239/18). Die Tochter habe ein Attest des Hausarztes vorgelegt, der dem Vater bescheinigte, er sei uneingeschränkt geschäftsfähig und testierfähig (d.h.: in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen seiner "letzten Verfügung" einzuschätzen). Er könne vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen anstellen, Willensentschlüsse eigenverantwortlich fassen.

Dazu sei der Erblasser längst außerstande gewesen, habe dagegen der Sohn einfach so behauptet, ohne dafür irgendwelche Anhaltspunkte zu liefern (wie z.B. auffällige Verhaltensweisen, gravierende Gedächtnislücken, Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit). Da keine Indizien dafür vorlägen, das Bewusstsein des Vaters könnte gestört gewesen sein, gebe es für das Nachlassgericht auch keinen Grund, wie vom Sohn gefordert ein Gutachten über die Testier(un)fähigkeit des Erblassers einzuholen.

Ehefrau Nr. 4 wird keine Erbin

Ein "Hausratsvermächtnis" in einem Testament ist keine Erbeinsetzung

2014 hatte der ältere Herr zum vierten Mal geheiratet. Ein Jahr zuvor hatte Herr T ein Testament verfasst, indem er seine drei Enkeltöchter zu gleichen Teilen als Erbinnen des Vermögens einsetzte. Im April 2017 verfasste der Mann handschriftlich eine ergänzende Willenserklärung und verfügte, "dass nach meinem Tode meine Ehefrau H. aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will."

Nach seinem Tod beantragte die Witwe beim Amtsgericht (Nachlassgericht), als Miterbin eingestuft zu werden — ebenso wie die Enkelinnen des Erblassers. Das Amtsgericht lehnte ihren Antrag jedoch ab. Die Beschwerde der Witwe gegen diese Entscheidung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (3 W 16/19).

Einen Widerruf des ersten Testaments von 2013 enthalte das zusätzliche Testament vom April 2017 nicht, stellte das OLG fest. Es sei zwar etwas vage formuliert, aber nach dem Wortlaut sei trotzdem klar, dass die Ehefrau hier nicht als Erbin eingesetzt werde. Vielmehr solle sie sich "aus dem Besitz nehmen oder behalten", was sie wolle.

Der Ehemann habe ihr das Recht eingeräumt, Gegenstände aus dem gemeinsamen Besitz frei auszuwählen und zu behalten. Damit habe er ihr sozusagen den Hausrat "vermacht". Das Vermächtnis beziehe sich auf alle Sachen, die zu Lebzeiten des Erblassers der gemeinsamen Haushaltsführung des Paares dienten oder ohnehin nur von der Ehefrau allein genutzt wurden.

Im Unterschied dazu rückten Erben in jeder Hinsicht in die rechtliche Stellung des Erblassers ein. Dazu sei dem Ergänzungs-Testament nichts zu entnehmen. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Herr T seiner Ehefrau das gesamte Vermögen (oder wenigstens einen bedeutenden Teil davon) übertragen wollte.

Haus gegen Pflegeversprechen verkauft

Vertrag gilt, auch wenn Wohnrecht und Pflegeversprechen durch frühen Tod des Verkäufers hinfällig werden

Im Frühjahr 2014 verkaufte ein Grundeigentümer sein Haus einer Nichte. Ein Notar regelte das Geschäft: Der Onkel ließ sich lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht im Haus zusichern. Zudem verpflichtete sich die Nichte, ihn später zu pflegen — so lange dies nötig und im häuslichen Rahmen für sie möglich wäre. Diese Versprechen wurden in Geld umgerechnet und vom Kaufpreis abgezogen, so dass die Nichte nicht mehr viel "Bares" für den Hauskauf aufbringen musste.

Nur drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags starb der Onkel völlig überraschend. Seine drei Geschwister erbten den Nachlass zu je einem Drittel. Eine Schwester forderte, die Nichte müsse nun den Erben die Summe auszahlen, die vom Kaufpreis abgezogen worden war: Der Bruder könne ja nun das Wohnrecht nicht mehr nutzen und die Nichte müsse ihn nicht pflegen. Also sei die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag weggefallen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt (8 W 13/19). Wenn ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart werde, müssten alle Beteiligten damit rechnen, dass der Berechtigte dieses Recht vielleicht nicht bis zu seinem Tod wahrnehmen könne. Nämlich dann, wenn er in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Gleiches gelte für die Pflegeverpflichtung. Bei so einem Vertrag sei eben ungewiss, wie es ausgehe und wer davon mehr profitiere. Das liege in der Natur der Sache.

Beide Vertragspartner hätten beim Abschluss des Vertrags nicht gewusst, wie lange der Onkel leben würde und ob und wann er zu Lebzeiten pflegebedürftig werden würde. Die Nichte sei das Risiko eingegangen, ihn womöglich sehr lange pflegen zu müssen: Das wäre der Fall gewesen, wenn er sehr alt, aber bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig geworden wäre. Umgekehrt sei der Verstorbene das Risiko eingegangen, im Falle eines frühen Todes der Nichte das Haus "quasi ohne Gegenleistung" zu überlassen.

Testament auf einem Notizzettel

Ohne Datum und den Namen der angeblichen Erbin ist der Notizzettel kein gültiges Testament

Ein kinderloses, älteres Ehepaar hatte 2001 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Es wurde vom Amtsgericht aufbewahrt. Der Ehemann starb 2013, die Witwe 2015. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten nach ihrem Tod die zwei Kinder eines (ebenfalls schon verstorbenen) Cousins das Haus und das Vermögen geerbt. Sie waren die nächsten Angehörigen der Seniorin.

Beim Nachlassgericht meldete sich jedoch eine Bekannte und beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Ihr hatte die Witwe im Sommer 2014 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Im Herbst 2014 hatte ein Anwalt Entwürfe für ein Testament erstellt, nach dem die Bekannte Alleinerbin werden sollte. Sie waren aber nicht unterschrieben.

Mit diesen Entwürfen übergab die Bekannte dem Gericht einen kleinen Notizzettel der Erblasserin, der kein Datum enthielt. Darauf stand handschriftlich: "Wenn sich für mich A (…) (Vor- und Nachname) geb. (…) (Geburtsdatum) einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe A (…) (Unterschrift mit Vor- und Nachnamen).

Nachlassgericht und Oberlandesgericht Braunschweig wiesen den Antrag der Bekannten ab (1 W 42/17). Die Testamentsentwürfe seien nicht unterschrieben und auch der Notizzettel sei kein gültiges Testament, so das OLG. Erstens fehle das Datum und zweitens stehe nicht fest, ob der Text von der Erblasserin eigenhändig geschrieben wurde.

Drittens sei zweifelhaft, ob sie mit so einem Zettel habe "testieren" wollen. Denn die von der Erblasserin selbst geschriebene Urkunde von 2001 sei formal absolut korrekt: Sie enthalte Ortsangabe, Datum und eindeutige Formulierungen. Die Frau habe also gewusst, wie man eine letzte Verfügung verfassen müsse. Der Text auf dem Notizzettel sei dagegen so unbestimmt, dass offen bleibe, wer erben solle.

Man könnte die Formulierung sogar so verstehen, dass die Erblasserin eine Übertragung ihres Hauses schon zu Lebzeiten in Aussicht stellte. Denn das Wort "Erbe" oder erben komme gar nicht vor. Schon möglich, dass es der Wunsch der Witwe gewesen sei, die Bekannte als Erbin einzusetzen — sie habe ihr vertraut, wie die Vorsorgevollmacht zeige. Doch ein Wunsch ohne wirksames Testament genüge für eine Erbeinsetzung nicht.

Witwe erbt "Nießbrauch" am Bauernhof

Nießbrauchrecht am landwirtschaftlichen Betrieb ist kein erbschaftssteuerlich begünstigtes Vermögen

Ein Jahr vor seinem Tod hatte ein Landwirt den Betrieb seinem Sohn übertragen. Am Hof und am Grundvermögen behielt er sich lebenslangen "Nießbrauch" vor. Im Fall seines Todes stand das Nießbrauchrecht gemäß dem Vertrag zwischen Vater und Sohn der Mutter zu. Nießbrauch bedeutet nicht nur Wohnrecht, sondern auch den Anspruch auf einen Anteil an Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs, z.B. an Pachtzinsen.

In ihrer Erbschaftssteuererklärung ging die Witwe davon aus, dass das Nießbrauchrecht zum begünstigten landwirtschaftlichen Vermögen gehört, für das Freibeträge und Abschläge gelten. Doch das Finanzamt verlangte Erbschaftssteuer in voller Höhe. Die Klage der Witwe gegen den Erbschaftssteuerbescheid scheiterte beim Finanzgericht Münster (3 K 3014/16 Erb).

Ein "Nießbraucher" sei zwar als Mitunternehmer anzusehen. Bei der Erbschaftssteuer sei aber das Bewertungsrecht entscheidend und demnach zähle der Nießbrauch nicht zum Betriebsvermögen. Für den Erwerb eines Nießbrauchrechts am landwirtschaftlichen Betrieb könne die Witwe daher nicht die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen beanspruchen. (Die Witwe hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

Das zweigeteilte Testament

Das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares kann nicht von einem Partner geändert werden

1986 hatte ein Ehepaar auf einem Blatt Papier ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Anschließend schnitten die Eheleute das Blatt in zwei — spiegelbildlich gleichlautende — Teile. Als der Ehemann starb, beantragte die Witwe einen Erbschein als Alleinerbin.

Doch eine Enkelin machte ihr mit einem Testament des Großvaters von 2013 das Vermögen streitig: Demnach sollten die Enkelin, ihre zwei Geschwister und ihre Mutter zu je einem Viertel erben. Das frühere Testament sei unwirksam, meinte die Enkelin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sah das anders (3 Wx 70/17). Ein gemeinschaftliches Testament sei verbindlich und könne nicht einseitig von einem Partner durch ein neues Testament widerrufen werden. Nur wenn Eheleute es gemeinsam vernichteten oder gemeinsam ein neues Testament verfassten, werde ein gemeinschaftliches Testament unwirksam. Dass im konkreten Fall die Eheleute 1986 die Urkunde zerschnitten, ändere daran nichts. Es handle sich dennoch um ein gültiges gemeinschaftliches Testament: Denn der Wille des Paares, gemeinsam zu testieren, stehe eindeutig fest.

Die Witwe habe ausgesagt, sie und ihr Mann hätten das Testament getrennt aufbewahren wollen. Es habe sich um ein längeres Stück Papier gehandelt. Einer habe oben, einer unten unterschrieben. Dass beide Teile des Testaments ursprünglich auf einem Blatt Papier geschrieben wurden, sei nicht zu übersehen, so das OLG. Ein Blatt habe unten, das andere oben einen wellenförmigen Rand. Die Ränder passten genau ineinander, es handle sich also um eine einheitliche Urkunde.

Offenkundig sei das Blatt absichtlich so zerschnitten worden, damit kein Zweifel an der Zusammengehörigkeit der Einzelteile aufkommen könne. Wenn die Zusammengehörigkeit der Teile so klar erkennbar sei, müsse die Testamentsurkunde nicht aus einem einzigen Blatt Papier bestehen. Die Ehepartner hätten sich in (auseinander geschnittenen, aber auf einem Papier gleichzeitig verfassten) letztwilligen Verfügungen gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Das zeige deutlich genug, dass das Paar gemeinsam ein Testament errichten wollte.

Erbschaft verpulvert und versoffen

Hartz-IV-Empfänger muss Grundsicherungsleistungen des Jobcenters zurückzahlen

Von seinem Onkel hatte der Hartz-IV-Empfänger 2011 ein beträchtliches Vermögen geerbt: Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie 80.000 Euro in Form von Bargeld und Wertpapieren. Zwei Jahre später war vom Erbe nichts mehr übrig und der Mann beantragte und bekam erneut Grundsicherungsleistungen.

Als das Jobcenter von der Erbschaft erfuhr, forderte es die Zahlungen zurück. Der Hilfeempfänger habe das geerbte Vermögen innerhalb kurzer Zeit verschwendet und auf diese Weise leichtfertig und bewusst die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, erklärte die Behörde. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab ihr Recht (L 13 AS 111/17).

Erfolglos berief sich der Mann auf eine angebliche Alkoholkrankheit: Er habe in diesen zwei Jahren den größten Teil des Tages in Gaststätten zugebracht und getrunken, brachte er zu seiner Entschuldigung vor. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um anderen Leuten zu gefallen. Dafür hatte das LSG allerdings kein Verständnis: So ein Verhalten sei sozialwidrig und in hohem Maße zu missbilligen.

Da der Hilfeempfänger nie die Absicht hatte zu arbeiten, hätte ihm klar sein müssen, dass er angesichts seiner Ausgaben nach kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Bei einem normalen Lebensstil könne man mit einer Erbschaft dieses Umfangs ungefähr sieben Jahre und sieben Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten. Doch der Erbe sei schon nach zwei Jahren völlig mittellos und ernähre sich von Lebensmittelgutscheinen. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, obendrein drohe eine Stromsperre.

Die Alkoholkrankheit sei nur eine Schutzbehauptung: Auch nach Ansicht seiner Ärzte habe der Geldverschwender keineswegs durch Alkoholsucht die Kontrolle über sein Leben verloren. Zwischendurch habe er sogar recht vernünftige Entscheidungen getroffen, nämlich Schulden getilgt und eine Eigentumswohnung gekauft. Wer seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeiführe, dürfe die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters — letztlich Leistungen der Steuerzahler — nicht behalten.

Ehefrau und Adoptivtochter streiten ums Erbe

Läuft beim Tod eines Partners bereits ein Scheidungsverfahren, ist das gemeinschaftliche Testament des Paares unwirksam

2012 hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten ("Berliner Testament"). Ein Jahr später trennten sich die Eheleute. Der Ehemann verfasste nun ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin bestimmte. Ausdrücklich heißt es in diesem Schriftstück, die Ehefrau solle nichts bekommen.

2015 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Obwohl der Ehemann mit der Scheidung einverstanden war, vereinbarte das Paar bei Gericht, das Scheidungsverfahren auszusetzen. Im Rahmen einer Mediation wollten die beiden prüfen, ob die Ehe "eventuell" noch zu "retten" wäre. Kurz darauf starb der Ehemann. Die Adoptivtochter und die Ehefrau beanspruchten das Erbe jeweils für sich.

Das Nachlassgericht Westerstede und das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden den Streit zu Gunsten der Adoptivtochter (3 W 71/18). Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten werde mit der Scheidung unwirksam. Das gelte ebenso, wenn vor dem Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag der Partnerin zugestimmt hatte. Und das sei hier der Fall.

Dass sich der Ehemann vor Gericht bereit erklärt habe, eine Mediation mitzumachen, ändere daran nichts: Vorher habe er der Scheidung zugestimmt. Diese Willenserklärung werde durch das Einverständnis mit der Mediation nicht zurückgenommen. Denn mit einem Mediationsverfahren stehe keineswegs fest, dass die Ehe fortbestehen werde — zumal hier die Eheleute bereits über drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall werde davon ausgegangen, dass eine Ehe gescheitert sei.

Nur in Ausnahmefällen bleibe ein gemeinsames Testament trotz einer Scheidung gültig: Wenn eindeutig feststehe, dass beide Eheleute das Testament genau mit diesem Inhalt abfassen wollten und zwar unabhängig vom Fortbestand der Ehe. Das treffe hier nicht zu, wie das zweite Testament des Erblassers belege.

Diebische Hausangestellte

Pärchen räumt nach dem Tod des reichen Arbeitgebers ab: Sein Sohn erhält Schadenersatz

Der mehrfache Millionär hatte einen Chauffeur und eine Haushälterin beschäftigt. Als der Arbeitgeber starb, wurden die Hausangestellten sehr aktiv. Der Sohn und Erbe des Millionärs stellte fest, dass schon am Tag nach dem Tod des Vaters alle Luxuskarossen umgemeldet waren: ein Maybach und ein Mercedes CLS auf die Haushälterin, ein Audi R8 quattro und ein Rolls-Royce auf den Fahrer. Außerdem waren vom Konto 55.000 Euro abgehoben worden, Uhren im Wert von rund 180.000 Euro und die Einbauküche in der Personalwohnung verschwunden.

Der Sohn beauftragte — für 20.000 Euro — eine Detektei damit, die Hausangestellten zu observieren und die verschwundenen Sachen aufzuspüren. Den Mercedes und den Audi fanden die Detektive bei dem diebischen Pärchen. Der Maybach blieb ebenso verschwunden wie die Uhrensammlung. Den Rolls-Royce hatte der Fahrer verscherbelt, er wurde beim Käufer sichergestellt. Die Einbauküche hatte die Haushälterin — unter Angabe ihrer Handynummer! — bei Ebay verkauft. Das Liebespaar habe "gemeinsame Sache gemacht", erklärten die Detektive.

Nachdem das Detektivbüro seine Ermittlungsergebnisse vorgelegt hatte, verklagte der Millionärssohn die ehemaligen Angestellten des Vaters auf Wertersatz von etwa einer halben Million Euro. Nun tischte die Haushälterin eine rührende Geschichte auf: Sie sei mit dem Verstorbenen liiert gewesen. Man habe sogar schon die Hochzeit geplant, die Beziehung aber auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters vor dem Sohn geheim gehalten. Der Millionär habe ihnen die Gegenstände geschenkt als Dank für treue Dienste.

Mit dieser Mär hielt sich das Landgericht Köln allerdings nicht lange auf (4 O 313/13). Vermögenswerte im sechsstelligen Bereich würden in der Regel nicht so ohne weiteres verschenkt, auch an "Verlobte" nicht. Doch von einer Beziehung der Haushälterin mit dem verstorbenen Arbeitgeber könne sowieso keine Rede sein, das sei nur eine Schutzbehauptung.

Das Gericht verwies nüchtern auf die Tatsache, dass Polizisten bei einer Wohnungsdurchsuchung den Fahrer halbbekleidet im Bett der Haushälterin angetroffen hatten. Auch lasse das Klingelschild mit beiden Nachnamen auf eine gemeinsame Wohnung schließen. Das Liebes- und Diebespaar müsse dem Erben den Wert aller verschwundenen Gegenstände ersetzen, den Wert der verkauften Einbauküche, die unberechtigten Kontobelastungen und zusätzlich die Kosten der Detektei.

Pflichtteilsstrafklausel

Wer nach dem Tod eines Elternteils Geld fordert, kann durch die Klausel seine Stellung als Erbe verlieren

Die Eltern von vier Kindern hatten ein so genanntes "Berliner Testament" verfasst, d.h. sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Partners sollten die Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben.

Das Testament enthielt eine "Pflichtteilsstrafklausel", das bedeutet: Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod eines Elternteils vom anderen Elternteil den Pflichtteil fordern sollte, sollte dieses Kind auch nach dem Tod des länger lebenden Partners auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.

Als die Mutter gestorben war, erhielt der Vater Post von einem Anwalt. Der erkundigte sich im Namen eines Kindes nach dem Wert des Nachlasses und forderte ein "Nachlassverzeichnis". Um den Pflichtteil berechnen zu können, müsse der Wert des elterlichen Hausgrundstücks von einem Sachverständigen begutachtet werden, erklärte der Anwalt.

Gegen eine einmalige Zahlung von 10.000 DM — die später auf das Erbe angerechnet werde — sei sein Mandant jedoch bereit, auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten und den Pflichtteil nicht sofort zu beanspruchen.

Daraufhin zahlte der Vater 10.000 DM, sah den Sohn in der Folge aber nicht mehr als Erben an. Nach dem Tod des Vaters erhielt er nur den Pflichtteil. Erfolglos verlangte er von den Geschwistern seinen Anteil am Erbe: Die Pflichtteilsstrafklausel dürfe nicht angewendet werden, weil er nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil letztlich doch nicht gefordert habe.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln muss sich der Sohn jedoch mit dem Pflichtteil begnügen (2 Wx 314/18). Die in der "Strafklausel" vorgesehene Sanktion werde nicht erst dann angewandt, wenn ein Kind versuche, den Anspruch auf seinen Pflichtteil gerichtlich durchzusetzen. Hier komme es auf die Perspektive des überlebenden Ehepartners an, betonte das OLG.

Mit der Pflichtteilsklausel wollten Eheleute sicherstellen, dass der Überlebende bis zu seinem Tod uneingeschränkt über den Nachlass verfügen könne und nicht durch Forderungen der Erben gestört werde. Genau diesen Effekt habe das Anwaltsschreiben gehabt: Darin wurde ernsthaft der Pflichtteil vom Vater gefordert — das habe der Anwalt jedenfalls für den Fall angekündigt, dass der Vater die 10.000 DM nicht zahlen würde. Objektiv betrachtet, habe das Kind damit den Vater genau der Belastung ausgesetzt, vor der ihn die Strafklausel schützen sollte.

Kein Pflichtteil für die Witwe eines Landwirts

Ein vor Jahren vom Vater auf den Sohn übertragener Hof zählt nicht zum Nachlass

2015 war im Alter von 78 Jahren ein ehemaliger Landwirt gestorben, dem bei Bad Oeynhausen ein Hof von 17,17 Hektar gehört hatte. Von seiner Frau lebte er seit 1999 getrennt, ohne sich scheiden zu lassen. Das Paar hatte einen Sohn und eine Tochter. Den Sohn hatte der Landwirt im Testament von 2002 als Hoferben eingesetzt. Erbansprüche von Frau und Tochter schloss er ausdrücklich aus.

Die Ehefrau war damit einverstanden, dass ihr Mann 2002 notariell den Hof auf den Sohn übertrug. Der Sohn verkaufte ihn 2004. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Mutter vom Sohn einen (Mindest-)Pflichtteil von ca. 6.100 Euro, den sie nach dem Wirtschaftswert des Hofes berechnet hatte — der war zuletzt im Jahr 2002 offiziell auf 49.000 Euro beziffert worden.

Wie schon das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht Bad Oeynhausen) lehnte das Oberlandesgericht Hamm die Klage der Witwe ab (10 W 97/17). Die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil sei der Wert des Nachlasses beim Erbfall, betonte das Gericht. Doch beim Tod des Erblassers habe der Hof nicht mehr zum Nachlass gehört, weil der Vater den Hof 13 Jahre vorher dem Sohn übereignet habe.

Daher habe die Witwe keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, aus dem Wert des Hofes sei nichts mehr abzuleiten. Da die Übergabe mehr als zehn Jahre zurückliege, entfalle auch der im Gesetz als Ausgleich vorgesehene Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Vergeblich pochte die Frau auf die Höfeordnung: Demnach steht den Miterben — die nicht den Hof erben — an Stelle eines Anteils am Hof eine Abfindung vom Hoferben zu. Auf diese Regelung könne sich die Witwe nicht berufen, erklärte das Gericht. Da ihr Mann sie im Testament ausdrücklich enterbt habe, sei sie weder zum Zeitpunkt der Hofübergabe, noch 2015 beim Tod ihres Mannes Miterbin gewesen.

Erblasser hatte die Söhne enterbt

Sein Enkel kann dennoch den Pflichtteil vom Nachlass des Großvaters verlangen

Im Alter von 72 Jahren starb 2011 ein vermögender Mann aus Hagen. Das Nachlassgericht schätzte den Nachlass und eine Lebensversicherung auf insgesamt 1.854.000 Euro. Das Vermögen erbten die Lebensgefährtin des Verstorbenen und sein Bruder. Seine beiden Söhne hatte der Erblasser in einem Testament von 1989 enterbt, was er mit deren Rauschgiftsucht und einigen Straftaten begründete. Der ältere Sohn starb bereits 1990.

Der jüngere Sohn hatte ein nichteheliches Kind. Der 21-jährige Enkel forderte 2014 von den Erben des Großvaters seinen Pflichtteil: Als gesetzlichem Erben stehe ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Die per Testament eingesetzten Erben bestritten die Vaterschaft des enterbten Sohnes, zweifelten die Geburtsurkunde des Enkels an und behaupteten obendrein, sie hätten den Nachlass verbraucht.

Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied, sie müssten dem Enkel den Pflichtteil auszahlen (10 U 31/17). Dieser habe mit der im Original vorgelegten Geburtsurkunde nachgewiesen, dass er das Kind des zweiten Sohnes des Hageners sei. Dass er nichtehelich geboren wurde, sei rechtlich unerheblich. Als "Abkömmling" des Erblassers stehe ihm ein Pflichtteil zu.

Dem Sohn habe der Erblasser wirksam Erbrecht und Pflichtteil entzogen. Damit verliere aber nicht der Enkel seinen Anspruch. Im Testament von 1989 sei nur bestimmt, den Söhnen den Pflichtteil zu entziehen — auf deren Nachkommen beziehe sich die Verfügung nicht. Gründe dafür, dem 21-Jährigen den Pflichtteil zu entziehen, seien nicht ersichtlich.

Die Lebensgefährtin und der Bruder des Erblassers könnten sich auch nicht darauf berufen, dass der Nachlass nicht mehr vorhanden sei: Sie müssten den Anspruch des Enkels mit ihrem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass erfüllen.

Haus(mit)eigentümer schaffte Geld beiseite

Nach seinem Tod will der betrogene Partner den Verlust von der Steuer absetzen

Als einer von zwei Miteigentümern einer vermieteten Immobilie gestorben war, stellte sich heraus, dass er 24.000 DM unberechtigt vom gemeinsamen Konto für private Zwecke abgezweigt hatte. Nachdem die Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, gab es niemanden mehr, von dem der betrogene Partner die unberechtigt abgehobenen Beträge einfordern konnte. Er beantragte daher beim Finanzamt, die Hälfte der Summe wenigstens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof lehnte das jedoch ab (IX R 122/92). Der verstorbene Miteigentümer habe die Geldmittel an sich genommen, um sie für private Zwecke auszugeben. Da bestehe keinerlei Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dass es rechtswidrig gewesen sei, diesen Betrag ohne Wissen des Miteigentümers beiseite zu schaffen, ändere daran nichts.

Original-Testament verschwunden

Enkel kann den Anspruch aufs Erbe der Großmutter mit einer Kopie des Testaments durchsetzen

Als Witwe P im April 2015 gestorben war, meldeten zwei Parteien Anspruch auf das Vermögen an. Ein gemeinnütziger Verein legte beim Nachlassgericht ein gemeinschaftliches Testament vor, das vom Ehepaar P im Februar 1995 verfasst worden war. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des überlebenden Partners sollte der Verein Alleinerbe werden.

Der Enkel von Frau P stützte seinen Anspruch auf die Kopie eines Testaments vom April 2011: Darin bestimmte ihn die Großmutter zum Alleinerben und widerrief die Erbeinsetzung des Vereins. 2011 hatte ihr Ehemann noch gelebt und das Testament mit-unterschrieben. Daher stehe ihm das Vermögen zu, meinte der Enkel. Der Haken an der Sache war allerdings, dass das Original des Testaments verschwunden war.

Deshalb wies das Amtsgericht Bonn den Antrag des Enkels auf einen Erbschein als Alleinerbe zurück. Wenn ein Testament unauffindbar sei, müsse man davon ausgehen, dass es die Erblasserin vernichtet habe, weil es nicht mehr gelten sollte.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Köln (2 Wx 550/16). Die Annahme des Amtsgerichts, ein verschwundenes Testament sei als widerrufen anzusehen, treffe nicht zu. Ein unauffindbares Testament sei nicht automatisch ungültig, betonte das OLG.

Die Erblasserin könne es unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt haben. Es komme häufig vor, dass Testamente oder Kopien nach dem Tod einer Person trotz sorgfältiger Suche zunächst nicht zum Vorschein kämen. Später würden sie dann zufällig an Orten gefunden, an denen niemand mit einem Testament oder einer Kopie davon rechne. Daher genüge hier die Kopie des Testaments, um dem Enkel den beantragten Erbschein zu erteilen.

Vorausgesetzt, das Testament sei wirklich im Original von der Erblasserin und ihrem Ehemann unterschrieben, also "formwirksam" errichtet worden. Diesen Punkt müsse nun wieder das Amtsgericht prüfen und mit Hilfe eines Schriftgutachters klären.

Hoferbe wird zum Alleinerben

Ist der landwirtschaftliche Besitz kein "Hof" mehr, kann der designierte Hoferbe trotzdem erben

2016 starb im Alter von 93 Jahren ein ehemaliger Landwirt und Eigentümer eines Bauernhofs in Hövelhof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war. Seine Ackerflächen von ursprünglich etwa 100 Hektar hatte der Mann nach und nach verkauft. Den restlichen Grund verpachtete er dem Sohn eines Cousins, ausgebildeter Landwirt und Inhaber eines benachbarten Hofes.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Seniors hatte bei seinem Tod kein Inventar mehr. Die zum Hof gehörenden Gebäude hatte er weitgehend gewerblich vermietet und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Miete und Pacht. Seinen Geschwistern vermachte er durch notariellen Erbvertrag zwei Baugrundstücke. Zum Hoferben bestimmte der Hofeigentümer in einem Erbvertrag den Pächter, der ihm als Gegenleistung bis zu seinem Tod monatlich eine Rente von 850 Euro zahlte.

Als sich der Pächter 2016 gerichtlich als Hoferbe bestätigen lassen wollte, legte eine Nichte des Verstorbenen Widerspruch ein: Der entfernte Verwandte könne kein Hoferbe werden, meinte sie, weil der Hof des Erblassers schon längst kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sei. Also gelte hier die gesetzliche Erbfolge, der zufolge die Nichten und Neffen erbten. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (10 W 63/17).

Richtig sei, dass der Erblasser keinen Hof hinterlassen habe, räumte das OLG ein. Er habe ihn schon lange nicht mehr bewirtschaftet, den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben. Dass er den Pächter als Hoferben einsetzte, sei aber so auszulegen: Der Sohn des Cousins sollte auch für den Fall sein Rechtsnachfolger werden, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft verlieren würde.

Dem Erblasser sei es offenkundig darum gegangen, den Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch die Aufteilung an Nichten und Neffen zu zersplittern. Zudem habe er mit dem Pächter eine monatliche Zahlung von 850 Euro vereinbart, dafür sollte dieser den Nachlass erhalten. Also stehe ihm — nicht nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung, aber nach allgemeinem Erbrecht — ein Erbschein als Alleinerbe des Hofeigentümers zu.

Streit ums Erbe einer Alzheimer-Patientin

Eine unter Demenz leidende Erblasserin kann kein wirksames Testament verfassen

1967 hatte das Ehepaar W ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Keiner der beiden Söhne wurde als Schlusserbe bestimmt. Herr W starb bereits 1972. Frau W zog 2004 in ein Altenheim. Da die Seniorin an Demenz litt, bestimmte das zuständige Gericht im gleichen Jahr die Söhne A und B zu ihren Betreuern.

Sohn A war verheiratet und hatte die (aus einer früheren Ehe stammende) Tochter seiner Frau adoptiert. Als A 2007 starb, wurde sein Bruder B allein Betreuer der Mutter. Kurz darauf verfasste die Mutter im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie B als Alleinerben einsetzte. Sie schenkte ihm obendrein, vertraglich fixiert, Geldbeträge von insgesamt 160.000 Euro. 2013 starb die Seniorin mit 92 Jahren.

Nach ihrem Tod ließ Sohn B ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilienhaus auf sich als Alleineigentümer umschreiben. Die Witwe seines Bruders focht in ihrem und im Namen der Tochter das Testament zu B’s Gunsten an: Testament und Schenkungsverträge seien unwirksam, denn die Erblasserin habe 2007 an einer weit fortgeschrittenen Demenz gelitten. Sie sei testierunfähig gewesen. Daher müsse das Erbe geteilt werden.

Das Oberlandesgericht Hamm befragte Ärzte, Pfleger, Notare und Bekannte nach dem Geisteszustand der Seniorin (10 U 76/16). Und kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin bereits 2004 beim Umzug in das Pflegeheim infolge ihrer Demenz außerstande gewesen sei, Bedeutung und Tragweite eines Testaments zu erkennen und gemäß so einer Einsicht zu handeln. Sohn B sei nicht Alleinerbe geworden, denn das 2007 errichtete notarielle Testament sei nichtig.

B’s eigenes Verhalten belege dies: 2004 habe er Betreuung für die Mutter beantragt, weil sie sich dem Verkauf einer Immobilie widersetzte — obwohl ihre monatlichen Einnahmen die Kosten des Pflegeheims nicht deckten. Sie habe in ihr Haus zurückkehren und dort sterben wollen. Daraus habe der Sohn damals richtig geschlossen, dass die Mutter ihre Situation nicht mehr realistisch einschätzen könne. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass B im März 2007 angeblich wieder daran geglaubt habe, seine Mutter sei testierfähig.

Ehepaar enterbt die Tochter

Der Enkel ist von dieser Verfügung im Testament der Großeltern nicht betroffen

Ein Ehepaar enterbte in einem gemeinsam verfassten Testament die Tochter. Ob deren Sohn, der zu dieser Zeit schon geboren war, auch vom Erbe ausgeschlossen werden sollte, dazu stand im Testament nichts. Die Tochter starb nach ihrem Vater, jedoch vor ihrer Mutter. Als die Mutter das Zeitliche segnete, war die Verwandtschaft der Meinung, dass nicht nur die verstorbene Tochter des Ehepaares leer ausgehen sollte, sondern auch deren Sohn.

Das Landgericht Neubrandenburg entschied jedoch anders (3 T 117/95). Die Eheleute hätten nur eine Person enterbt, nämlich die Tochter. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass auch deren Kinder vom Vermögen nichts bekommen sollten. Daher komme der Enkel als gesetzlicher Erbe in den Genuss des Nachlasses seiner Großeltern.