Erbangelegenheiten

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Hohe Hürden fürs Enterben

Auch ein tätlicher Angriff auf Eltern rechtfertigt nicht zwingend den Entzug des Pflichtteils

Nach vielen Konflikten und einer körperlichen Attacke des Sohnes gegen die Mutter hatten die Eltern bereits 1997 beim Notar einen Erbvertrag vereinbart. Darin enterbten sie ihren Sohn und ordneten zudem an, dass ihm auch der Pflichtteil entzogen werden solle. Denn er habe seine Mutter so geschlagen, dass sie eine Schädelprellung erlitt. Als die verwitwete Mutter starb, sollte eine soziale Einrichtung erben.

Doch der Sohn verlangte von der Erbin, sie müsse ihm den Pflichtteil auszahlen. Dass ihm die Eltern alles weggenommen hätten, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Seine Klage hatte beim Landgericht Frankenthal Erfolg (8 O 308/20). Den Sohn nicht als Erben einzusetzen, sei eine freie Entscheidung der Eltern, betonte das Landgericht. Aber nur sehr schwere Vergehen gegen die Erblasser könnten den Verlust des Pflichtteils begründen. Das dafür ausschlaggebende Fehlverhalten müsse im Testament — bzw. hier im Erbvertrag — eindeutig festgehalten sein.

Daraus müsse klar hervorgehen, welche Hintergründe zum Konflikt führten und welche Folgen der Konflikt bewirkte. Dazu stehe jedoch im Erbvertrag nichts. Das Gericht habe auch in der Verhandlung die Hintergründe nicht wirklich aufklären können. Bewiesen sei also ein schweres Vergehen des Sohnes gegen die Mutter nicht. Vielmehr sei es auch möglich, dass die Körperverletzung bei einem Streit spontan und im Affekt erfolgte. Das rechtfertige nicht unbedingt einen Pflichtteilsentzug.

Nach allem, was der so bestrafte Sohn über die familiären Konflikte berichtet habe, liege der Gedanke nahe, dass der tätliche Angriff im Jahr 1996 nicht der Hauptgrund für den ungünstigen Erbvertrag war. Man müsse eher annehmen, dass die Eltern den Lebenswandel ihres Sohnes nicht billigten.

Das sei aber kein ausreichender Grund, ihm den verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil wegzunehmen — immerhin die Hälfte des Erbes, da er das einzige Kind der Erblasser gewesen sei. Die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung müsse dem Sohn daher den Pflichtteil auszahlen.

Bruder des Erben verlangt seinen Pflichtteil

Dass der Erbe die verstorbene Mutter gepflegt hat, ist mit der Einsetzung als Alleinerbe ausgeglichen

Witwe S war 2017 gestorben und hatte ein Barvermögen von mehr als 330.000 Euro hinterlassen. In früheren Testamenten hatte sie bestimmt, der Nachlass sei unter ihren drei Kindern gleichmäßig aufzuteilen, wie es der gesetzlichen Erbfolge entspreche.

In einem Testament von 2015 setzte die Frau dagegen ihren Sohn A als Alleinerben ein und begründete dies mit seinen Pflegeleistungen für sie. Seit 2007 werde sie von A betreut, der auch das Mehrfamilienhaus verwalte, schrieb die Mutter. Deshalb sollten die beiden anderen Kinder nur den Pflichtteil erhalten (darauf habe sie Sohn B bereits 10.000 Euro ausgezahlt).

Nach dem Tod der Mutter verlangte B von seinem Bruder den Pflichtteil (= die Hälfte des Betrags, der ihm gemäß gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte — also ein Sechstel des Vermögens statt einem Drittel). Der Erbe A rückte jedoch nur 14.541 Euro heraus. Begründung: Irgendwie müssten ja seine aufopfernden Pflegeleistungen für die Erblasserin ausgeglichen werden.

Mit dieser Zahlung ließ sich B nicht abspeisen, er forderte von seinem Bruder den vollen Pflichtteil. Das Landgericht sprach B weitere 31.666 Euro zu. Ohne Erfolg wehrte sich der Erbe gegen diese Entscheidung — sie wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (IV ZR 269/20).

Erblasser hätten beim Verfassen des Testaments die Möglichkeit, Pflegeleistungen zu honorieren. Sie könnten dem Pflegenden als Ausgleich bestimmte Gegenstände vermachen oder ihm/ihr einen erhöhten Erbteil zuwenden, erklärten die Bundesrichter. So sei es auch im konkreten Fall geschehen.

Die Erblasserin habe A als Alleinerben eingesetzt, die anderen Kinder vom Erbe ausgeschlossen und ihnen nur den Pflichtteil zuerkannt. Die Erbeinsetzung habe sie ausdrücklich mit den Leistungen des Sohnes A für sie begründet. Mit der Erbschaft seien diese Leistungen dann aber auch abschließend abgegolten — ein darüber noch hinausgehender Anspruch auf Ausgleich sei ausgeschlossen. Den Geschwistern stehe ihr Pflichtteil in voller Höhe zu.

Witwe und Bruder streiten ums Erbe

Liegt ein Scheidungsverfahren lange "auf Eis", kann die Witwe trotz des Scheidungsantrags erben

Das kinderlose Ehepaar B hatte 1995 geheiratet, ab 2001 lebten die Partner getrennt. Frau B zog aus dem gemeinsam erworbenen Haus aus, Herr B kaufte ihr den hälftigen Miteigentumsanteil ab. 2008 beantragte er die Scheidung. Gleichzeitig verhandelten die Partner außergerichtlich über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. 2009 entschieden sie einvernehmlich, das Scheidungsverfahren nicht weiter zu betreiben, weil dies für beide Partner zu finanziellen Nachteilen geführt hätte.

Bis zu seinem Tod 2019 zahlte Herr B seiner Frau die Krankenversicherung und 940 Euro Unterhalt im Monat. Das Paar lebte weiterhin getrennt, doch das Scheidungsverfahren wurde nicht wieder aufgenommen. Als Herr B starb, ohne ein Testament zu hinterlassen, beantragte sein Bruder unter Hinweis auf die geplante Scheidung einen Erbschein als Alleinerbe. Gegen diesen Antrag legte die Witwe Widerspruch ein.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (10 W 33/20). Da kein Testament existiere, erbten der Bruder und die Witwe gemäß gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen. Zwar habe der Erblasser 2008 die Scheidung eingereicht. Das schließe normalerweise das Erbrecht der Ehefrau aus. Hier sei das aber ausnahmsweise nicht der Fall, denn: Wenn ein Scheidungsverfahren über einen sehr langen Zeitraum "auf Eis liege", werde dies von der Rechtsprechung einhellig als Rücknahme des Scheidungsantrags behandelt.

Im konkreten Fall habe Herr B offenkundig den Willen aufgegeben, sich scheiden zu lassen. Er habe das Verfahren fast zehn Jahre lang nicht weiterverfolgt. Zudem habe sich B mit seiner Frau außergerichtlich über Unterhalt und andere finanzielle Fragen geeinigt. Beide Partner hätten im Konsens entschieden, dass eine Scheidung für sie wirtschaftlich ungünstig wäre. Dass das Ehepaar diesen Entschluss aus finanziellen Gründen gefasst und die eheliche Gemeinschaft nicht fortgesetzt habe, ändere nichts daran, dass damit die Scheidung "vom Tisch gewesen" sei. Anspruch auf einen Alleinerbschein habe der Bruder des Erblassers daher nicht.

Enterbter Sohn verlangt ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Notar darf sich dabei nicht nur auf die Angaben der Stiefmutter und Erbin verlassen

Der Vater hatte seinen im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und seine zweite Frau als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters stand dem Sohn deshalb nur der Pflichtteil zu. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, forderte er von der Stiefmutter Auskunft über den Nachlass.

Hintergrund: Pflichtteilsberechtigte können vom Erben verlangen, dass ein Notar ein Nachlassverzeichnis erstellt, also eine genaue Liste aller Vermögensbestandteile. So geschah es auch im konkreten Fall.

Das Nachlassverzeichnis des von der Stiefmutter beauftragten Notars fand der Sohn jedoch unzureichend: Der Notar habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern sich fast nur auf die Angaben der Erbin verlassen. Deshalb wisse er, der Pflichtteilsberechtigte, jetzt trotz des Nachlassverzeichnisses immer noch nicht sicher, was ihm eigentlich zustehe.

Das Oberlandesgericht Celle gab dem Sohn Recht und verpflichtete die Erbin, ein neues Nachlassverzeichnis vorzulegen (6 U 34/20). Private Auskünfte der Erben seien oft wenig zuverlässig. Das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis solle dafür sorgen, dass Pflichtteilsberechtigte vollständige und richtige Auskünfte über ihren Pflichtteil bekämen. Das setze aber voraus, dass der Notar selbständig und genau ermittle, was zum Nachlass gehöre.

Diese Aufgabe habe der Notar im konkreten Fall nicht erfüllt, sondern auf die Angaben der Erbin vertraut. So habe er den Inhalt eines Bankschließfachs des Erblassers nicht selbst geprüft und die Unterlagen des Vaters nicht durchgesehen, um eventuell Anhaltspunkte für weitere Vermögensgegenstände zu finden. Weder beim Finanzamt, noch bei den in Betracht kommenden Banken habe sich der Notar nach Guthaben, Wertpapierdepots und eventuellen Steuererstattungen erkundigt. Auch einige Schenkungen des Verstorbenen kurz vor seinem Tod habe der Notar nicht aufgeklärt.

Wenn nun ein neues Verzeichnis zusammengestellt werde, müssten die Erbin und ihr Notar den Sohn hinzuziehen.

Vorsorgevollmacht für den Sohn

Nach dem Tod der Mutter fordern die Miterben eine schriftliche Abrechnung

Als ihr Mann pflegebedürftig wurde, beschloss die Mutter dreier Kinder, für den Fall vorzusorgen, dass sie selbst einmal Betreuung benötigte. 2007 erteilte sie Sohn A, der im Elternhaus in einer eigenen Wohnung lebte, eine Bankvollmacht und darüber hinaus eine Vorsorgevollmacht, die nur für den "Zustand der Entscheidungsunfähigkeit" gelten sollte. Der Vater war bereits verstorben, als die Mutter Ende 2014 tatsächlich pflegebedürftig wurde.

Bis April 2017 verfügte A selbständig über alle Geldangelegenheiten der Seniorin, dann beauftragte das Betreuungsgericht zusätzlich eine Kontrollbetreuerin. Als die Mutter Ende 2018 starb, verlangten die Miterben — A’s Schwester und ein Neffe — von A nicht nur Auskunft über alle getätigten Bankvorgänge, sondern eine schriftliche Abrechnung. Die Schwester war davon überzeugt, dass der Bruder "stets unzuverlässig und eigennützig" handelte.

Zur "Rechnungslegung" sei A nur für den Zeitraum verpflichtet, in dem er im Auftrag der Mutter eigenverantwortlich deren finanzielle Angelegenheiten regelte, erklärte das Oberlandesgericht Braunschweig (9 U 24/20). So ein Auftrag gehe über eine bloße Bankvollmacht hinaus. Noch zu Lebzeiten des Vaters habe A aufgrund einer Bankvollmacht mit seinem Computer für die Eltern Online-Banking ausgeführt.

Damals habe die Mutter unstreitig ihre finanziellen Angelegenheiten und die ihres Mannes im Griff gehabt. Wie A mit der Bankvollmacht umging, habe sie kontrollieren können. Für diesen Zeitraum sei daher eine nachträgliche Kontrolle per Rechnungslegung überflüssig. Anders sei die Lage ab Ende 2014 zu beurteilen, ab diesem Zeitpunkt sei ein Kontrollbedürfnis zu bejahen.

Die Vorsorgevollmacht habe explizit für den Fall gegolten, dass die Mutter nicht mehr in der Lage sei, ihre rechtlichen und Vermögensangelegenheiten selbst zu regeln. In diesem Zustand könne der Vollmachtgeber nicht mehr überblicken, was für ihn zu tun sei und was vom Bevollmächtigten getan werde. Daher könnten die Miterben eine schriftliche Abrechnung (mit Belegen) über alle Einnahmen und Ausgaben zwischen Dezember 2014 und März 2017 verlangen.

Berufsbetreuerin als Erbschleicherin

Die Notarin für die Erbeinsetzung bestellte die Betreuerin gleich selbst: Testament ist nichtig

Ein 85 Jahre alter Mann erlitt Ende 2004 einen schweren Schlaganfall und war danach nicht mehr in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Im April 2005 wurde er aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung verlegt. Das Amtsgericht Hannover richtete für ihn eine rechtliche Betreuung ein. Eine Berufsbetreuerin sollte die gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln, da der Senior keine nahen Verwandten hatte.

Die Betreuerin verlor keine Zeit. Sie vermittelte dem Pflegebedürftigen nicht nur einen Begleiter für Spaziergänge und fürs Einkaufen. Sie bestellte auch — ohne Auftrag des Betreuten — eine Notarin, um im Pflegeheim sein Testament aufzuschreiben. Das Vermögen belief sich auf ca. 350.000 Euro. Als Erben setzte die Notarin die Betreuerin und den Begleiter ein. Als das Amtsgericht das Betreuungsverhältnis im Dezember 2005 verlängerte, erwähnte die Betreuerin das Testament nicht.

Der Senior starb im April 2012, danach teilten die Erben das Geld unter sich auf. Hier sei es nicht mit rechten Dingen zugegangen, vermutete das Amtsgericht, und beauftragte einen Nachlasspfleger, der das Vermögen zurückforderte. Zu Recht, entschieden das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle (6 U 22/20). Denn im Mai 2005 sei der Erblasser nicht mehr "testierfähig" gewesen, wie ärztliche Gutachten und Zeugenaussagen bestätigten.

Das bedeute: Er sei nach dem Schlaganfall nicht mehr imstande gewesen, die Tragweite einer testamentarischen Verfügung zu erkennen, die Lage rational zu beurteilen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem habe der pflegebedürftige Senior in dieser Ausnahmesituation nicht mehr selbstbestimmt und unbeeinflusst handeln können. Trotz seines hilflosen Zustands habe die Betreuerin pflichtwidrig keinen Mediziner gefragt, ob der Betreute noch testierfähig sei.

Stattdessen habe sie den Zustand unverfroren zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Kaum sei der Patient im Pflegeheim untergebracht worden, habe die Betreuerin die Notarin geholt. Ohne zwingenden Grund sei sie beim Testamentstermin dabei gewesen. Da der Betreute nicht mehr selbst schreiben konnte, habe die Frau gewusst, dass er das Testament allein nicht mehr würde ändern können. Dem Amtsgericht habe sie die Erbeinsetzung bewusst verschwiegen, damit es den Interessenkonflikt nicht prüfte. Das notarielle Testament sei daher sittenwidrig und nichtig.

Mieterin entdeckt Geld in der Wand

Hat ein verstorbener Vormieter Bargeld versteckt, handelt es sich nicht um eine herrenlose Fundsache

Die Münchnerin war gerade in die Mietwohnung eingezogen und hatte einen Elektriker bestellt, um einige Installationen zu überprüfen. Darunter auch eine defekte Steckdose. Handwerker und Mieterin schraubten gemeinsam die Schutzvorrichtung ab. In einem Hohlraum in der Wand, verdeckt durch die Steckdose, entdeckten sie Bargeld: fast 80.000 Euro in Euronoten und Dollarnoten.

Mit dem Elektriker brachte die Frau das Geld zur Polizei, die es später dem städtischen Fundbüro übergab. Ein Fundbüro-Mitarbeiter forschte nach und kam zu dem Schluss, der Betrag gehöre wohl zum Nachlass des — 2010 in der Wohnung verstorbenen — Vormieters T. Für dessen Nachlass habe das Amtsgericht seinerzeit eine Nachlasspflegerin bestellt, die immer noch ermittle, welche Verwandte als Erben in Frage kommen könnten. Das Fundbüro übergab das Bargeld der Nachlasspflegerin.

Wer die Banknoten im Hohlraum versteckt habe, stehe überhaupt nicht fest, fand dagegen die Mieterin. Man habe die ehemaligen Mieter nicht alle ausfindig machen können. Daher stehe ihr das gefundene Geld zu: Der Finder erwerbe das Eigentum an der Fundsache, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb der nächsten sechs Monate melde. Die 6-Monats-Frist beginne mit der Anzeige der Fundsache bei den Behörden zu laufen.

Doch die Nachlasspflegerin wies die Forderung der Mieterin zurück: Sie war sicher, dass der 2010 verstorbene Vormieter die Banknoten in der Wand aufbewahrt hatte. Nach seinem Tod hätten die Angehörigen vergeblich die Wohnung durchsucht. Auch das Fundbüro sei wegen passender Datumsangaben auf dem Packpapier davon ausgegangen, dass Herr T der Eigentümer gewesen sei. Seinen Erben stehe daher der Betrag zu.

So sah es auch das Amtsgericht München, also ging die Mieterin leer aus (111 C 21915/19). Die Mieterin habe die Banknoten zwar gefunden. Sie seien aber keine herrenlose Sache, die in das Eigentum der Finderin übergehen könnte. Vormieter T habe sein Eigentum daran nicht aufgegeben. Das Geld sei versteckt worden und nicht verloren gegangen. Demnach gehe das Eigentum an dem Barvermögen auf den oder die Erben von T über.

Die Mieterin habe keine plausiblen Argumente dafür vorgetragen, warum das Geld nicht von T stammte. Sie habe auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, welcher andere Vormieter die Banknoten versteckt haben könnte.

Erbschaftssteuer fürs Eigenheim

Die Befreiung von der Erbschaftssteuer entfällt, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird

Das Ehepaar hatte lange im eigenen Haus gewohnt, jedem Partner gehörte eine Hälfte der Immobilie. Als der Ehemann 2017 starb, erbte die Ehefrau dessen Hausanteil. Für ein Eigenheim fällt keine Erbschaftssteuer an, wenn es der Erbe weiterhin selbst bewohnt. Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, entfällt jedoch die Steuerbefreiung.

Im konkreten Fall verkaufte die Witwe das Einfamilienhaus Ende 2018 und zog in eine Eigentumswohnung um. Daraufhin änderte das Finanzamt den Erbschaftssteuerbescheid und verlangte nachträglich Erbschaftssteuer für die geerbte Haushälfte.

Dagegen wehrte sich die Frau: Sie habe das Eigenheim nicht mehr selbst nutzen können, weil sie nach dem Tod ihres Mannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe. Schließlich sei er im Haus gestorben, das habe sie sehr mitgenommen. Deshalb habe ihr Arzt dringend zu einem Umzug geraten.

Bei einem Verkauf des Familienheims entfalle die Steuerbefreiung nur dann nicht, wenn für den Verkauf zwingende Gründe vorlägen, erklärte das Finanzgericht Münster (3 K 420/20). Und das treffe laut Gesetz nur zu, wenn es dem Erben absolut unmöglich sei — z.B. wegen Pflegebedürftigkeit — im Eigenheim selbständig einen Haushalt zu führen.

Das Finanzgericht räumte ein, der Tod des Ehemannes im Haus und die dadurch ausgelöste Depression hätten die Frau gewiss sehr belastet. Im rechtlichen Sinn stelle das trotzdem keinen "zwingenden Grund" dar, die eigene Immobilie aufzugeben und umzuziehen. Die Ausnahmeklausel im Gesetz werde so streng ausgelegt, weil die Steuerbefreiung für Familienheime die Grundeigentümer - verglichen mit "Inhabern anderer Vermögenswerte" - ohnehin bevorzuge.

Alleinerbe im Testament durchgestrichen

Dadurch wird die Erbeinsetzung auch ohne Unterschrift der Erblasserin wirksam widerrufen

Eine Witwe war gestorben. Kinder hatte sie nicht, die nächste Verwandte war ihre Schwester. In der Wohnung der Frau fand man ein handschriftlich verfasstes Testament, indem sie zuerst einen gemeinnützigen Verein als Alleinerben eingesetzt hatte.

Später hatte sie nach der Formulierung "zu meinem Erben setze ich ein …" den Namen des Vereins durchgestrichen. Dahinter hatte die Erblasserin die Worte "wird noch genannt" notiert sowie das Datum der Änderung.

Ihre einzige Schwester beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Dem widersprach der Verein, der zuerst hatte erben sollen: Die Änderung des Testaments zähle nicht, so sein Einwand, denn es fehle eine Ortsangabe und die Unterschrift der Erblasserin unter der Änderung. Dennoch sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Schwester das Erbe zu (8 W 104/19).

Erblasser könnten ihr Testament jederzeit handschriftlich ergänzen und/oder ändern, auch durch eine Streichung. Zusätze oder Nachträge zum Testamentstext müssten unterschrieben sein, erklärte das OLG, eine Streichung nicht unbedingt. Denn eine Streichung beschränke sich darauf, den durchgestrichenen Text zu widerrufen.

Im konkreten Fall sei daher die Erbeinsetzung des Vereins von der Erblasserin wirksam widerrufen worden. Wenn — wie hier — statt des ursprünglich eingesetzten Erben kein anderer Erbe im Testament benannt werde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Also gehe der Nachlass an die nächste Angehörige, die Schwester der Verstorbenen.

Das Testament auf der Tischplatte

Der "letzte Wille" muss nicht unbedingt auf Papier verfasst, aber unterschrieben sein

Ein kinderloser, alleinstehender Mann war Anfang 2019 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Und mit ihm mehrere Testamente, die sich widersprachen. Mit Filzstift hatte er auf seinen Holztisch geschrieben: "Testament Köln, 22.4.2017: C.F.B. … ist alleinige Erbin meines Vermögens". C.F.B. war eine Bekannte. Auf dem Tisch lagen außerdem zwei auf Papier verfasste Testamente, in denen der Mann 2015 seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte.

Andererseits hatte der Erblasser auf der Rückseite eines dieser beiden Testamente den Bruder ausdrücklich enterbt, mit Datum vom 23.4.2018. Die Bekannte B. beantragte mit Verweis auf das "Tischtestament" einen Erbschein. Doch das Amtsgericht Köln wies ihren Antrag ab (30 VI 92/20). Die Erbeinsetzung sei nicht wirksam, weil das auf dem Holztisch verfasste Testament nicht unterschrieben sei, so das Amtsgericht.

Ein Testament müsse nicht zwingend auf Papier verfasst werden. Der "Stoff einer Urkunde" spiele für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle, sei es nun auf Holz, Glas oder auf eine Schiefertafel geschrieben. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sei aber unbedingt erforderlich. Nur sie gewährleiste ein Mindestmaß an Rechtssicherheit: Die Unterschrift erlaube es, den Erblasser zu identifizieren und stelle sein Bekenntnis zum Inhalt der Verfügung sicher.

Anders als Frau B. meine, ergebe sich die Gültigkeit der Erbeinsetzung auch nicht aus dem Zusammenhang mit den anderen Testamenten. Das lose auf den Tisch gelegte, mit Kugelschreiber geschriebene Testament vom 2018 und das "Tischtestament" mit Filzstift bildeten keine Einheit: Es gebe keine Seitennummerierung und die Schriftstücke nähmen nicht aufeinander Bezug. Sie könnten nicht als zusammengehörige, einheitliche Willenserklärung angesehen werden. Zudem fehle eben eine Unterschrift, die am Ende des Textes diesen sozusagen "räumlich abschließe".

Sollte sich die Enterbung des Bruders als wirksam herausstellen, was in einem zweiten Verfahren geprüft werde, falle das Vermögen im Weg gesetzlicher Erbfolge an andere Verwandte.

Witwer setzt seine Geliebte als Erbin ein

Ist die Änderung des gemeinschaftlichen Testaments berechtigt, wenn der Sohn den Kontakt zum Vater abbrach?

Ein Ehepaar hatte 1999 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Darin setzten sich die Partner gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Zudem regelten sie, dass das Testament geändert werden könne, sollte der Sohn den familiären Zusammenhalt in Frage stellen. Den Familienfrieden störte allerdings nicht der Sohn, sondern der Vater.

2004 begann er ein Liebesverhältnis mit der Schwester seiner Frau und fuhr jedes Jahr mit ihr in Urlaub. Darunter litt die Frau sehr. Der Sohn hielt in diesem Konflikt zu ihr, bis sie im Mai 2013 starb. Monate später verfasste der Vater ein neues Testament: Demnach sollten sein Sohn und seine Geliebte jeweils die Hälfte des Vermögens erben. Die Änderung begründete er damit, dass der Sohn den Kontakt zu ihm abgebrochen habe.

Nach dem Tod des Vaters pochte der Sohn auf das gemeinschaftliche Testament und beantragte einen Alleinerbschein. Während das Amtsgericht urteilte, das Vermögen sei aufzuteilen, entschied das Oberlandesgericht Bamberg zu Gunsten des Sohnes (3 W 43/20). Die vom Witwer vorgenommene Änderung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute sei unwirksam. Auf den Änderungsvorbehalt im Testament könne sich die als Erbin vorgesehene Geliebte nicht berufen.

Schließlich habe nicht der Sohn den tiefen Familienkonflikt ausgelöst: Mit dem Kontaktabbruch habe er nur auf den jahrelangen Ehebruch des Vaters reagiert. Für so einen Fall sei der Änderungsvorbehalt im Testament nicht gedacht gewesen: Ganz sicher habe die Ehefrau ihrem Mann damit nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, seine Geliebte als Erbin einzusetzen und dem Sohn die Hälfte des Vermögens vorzuenthalten.

Dass der Vater den familiären Zusammenhalt aufgekündigt habe, hätte das Amtsgericht nicht ignorieren dürfen. Natürlich habe die außereheliche Beziehung mit der Schwägerin auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Sohn zerstört. Es wäre also Sache des Vaters gewesen, auf den durch den Ehebruch tief verletzten Sohn zuzugehen und sich mit ihm zu versöhnen.

Brüder streiten ums Erbe

Änderungen im Testament sind extra zu unterschreiben, sonst sind sie nicht gültig

Das Ehepaar hatte zwei Söhne, A und B. Die Eheleute hatten sich per Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Als der Ehemann gestorben war, verfasste die Witwe handschriftlich ein Testament zu Gunsten der Söhne. Das Original hinterlegte sie in einem Bankschließfach, in der Wohnung bewahrte sie Kopien des Testaments auf.

Auf einer der Kopien änderte die Mutter handschriftlich ihre Verfügungen: Eine Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Die zweite Änderung, nach der Sohn B nur den Pflichtteil erhalten sollte, unterschrieb sie nicht. Nach ihrem Tod berief sich Sohn A auf die zweite Ergänzung auf der Testamentskopie und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Sohn B erklärte, der handschriftliche Zusatz sei mangels Unterschrift nicht wirksam.

Das Oberlandesgericht Köln entschied den Bruderstreit zu Gunsten von B (2 Wx 131/20). Erblasser könnten grundsätzlich Testamente ändern, im Text etwas streichen oder ihn ergänzen. Das könnten sie auch auf der Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments tun. Der Erblasser/die Erblasserin müsse die handschriftlichen Änderungen aber eigens mit einer Unterschrift versehen. Nur dann seien sie wirksam.

Der Antrag von A auf einen Alleinerbschein bleibe daher erfolglos: Denn die Erblasserin habe den Zusatz, dass B nur der Pflichtteil zustehe, nicht unterschrieben. Das Fehlen der Unterschrift sei im konkreten Fall schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Erblasserin eine andere Ergänzung des Testamentstextes eigens unterschrieben habe. Aus diesem Grund sei es nicht auszuschließen, dass es sich beim zweiten handschriftlichen Zusatz, der Sohn B betraf, nur um einen Entwurf gehandelt habe.

Witwe enterbt eine Tochter

Vom gemeinschaftlichen Testament abzuweichen ist zulässig, wenn das Testament diese Möglichkeit vorsieht

Das Ehepaar W hatte zwei Töchter, A und B. 1994 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament verfasst, sich gegenseitig als Alleinerben und die Töchter als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Des Weiteren steht im Testament wörtlich, die Verfügungen könnten "nur gemeinschaftlich geändert … werden. Nach dem Tode eines Teils von uns soll der überlebende Teil aber berechtigt sein, seine Verfügungen (in Bezug auf die Verteilung des Vermögens unter unseren Kindern) abzuändern".

2002 starb Herr W. Weil danach der Kontakt zu Tochter B abbrach, schrieb die Mutter ein neues Testament, in dem sie bestimmte, das Land solle die Tochter A bekommen. B dagegen solle "nichts erhalten". Vermögen in Geld war nicht vorhanden, der Nachlass bestand aus ca. 42.900 m2 Ackerland. Als die Witwe 2019 starb, beantragte Tochter A einen Alleinerbschein, gestützt auf das zweite Testament.

Diesem Antrag widersprach Tochter B: Ihre Mutter habe das gemeinschaftliche Testament nicht widerrufen dürfen. Das Amtsgericht gab ihr Recht und verweigerte Tochter A den Erbschein. Deren Einspruch hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Erfolg (21 W 165/19). Prinzipiell seien die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament verbindlich, betonte das OLG, d.h. der überlebende Ehepartner dürfe davon nicht abweichen.

Im konkreten Fall hätten sich jedoch die Eheleute bereits im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig die Befugnis eingeräumt, nach dem Tod des Erstversterbenden die Verfügungen zu ändern. Der Notar, der 1994 das Testament beurkundete, habe ausgesagt, er habe diese Änderungsklausel regelmäßig verwendet. Er verstehe sie so — und habe das mit den Eheleuten auch besprochen —, dass der überlebende Ehepartner das Erbe völlig frei unter den Kindern aufteilen könne. Das umfasse auch eine Enterbung einzelner Kinder.

Unter diesen Umständen könne man davon ausgehen, dass das zweite Testament auch dem Willen des Ehemannes entspach. Die Witwe habe das gemeinschaftliche Testament keineswegs umfassend widerrufen, sondern nur teilweise abgeändert — in einem Umfang, dem auch ihr mittestierender Ehemann im gemeinschaftlichen Testament zugestimmt habe.

Großmutter richtet für die Enkel Sparbücher ein

Gehört das Geld nach ihrem Tod der Tochter als Erbin oder den Enkeln?

Auf die Namen ihrer beiden Enkel hatte eine Großmutter je ein Sparbuch eröffnet, behielt die Sparbücher jedoch bei sich. Mit ihrem Tode wurde ihre Tochter Erbin. Sie verlangte von den beiden Söhnen, ihr das Geld auszuzahlen. Ihre Kinder forderten dagegen von der Mutter die Herausgabe der zwei Sparbücher.

Die Sparguthaben stehen den beiden Enkeln zu, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 854/94). Indem sie die Konten für die Enkel und auf deren Namen eröffnete, habe ihnen die Großmutter auch die Berechtigung eingeräumt, über die Guthaben zu verfügen. Allerdings erst nach deren Tod, da die Großmutter die Sparbücher zunächst behalten habe. Die Mutter müsse folglich die Sparbücher herausgeben, sie habe kein Recht auf die Guthaben.

Neues Testament des Ex-Partners

Nach dem Tod des wieder verheirateten Mannes verlangt die geschiedene Ehefrau Einsicht ins Testament

1975 hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, d.h. die Eheleute setzten sich wechselseitig als Alleinerben ein. Nach der Scheidung 1991 heiratete der Ehemann erneut und begünstigte 1994 in einem notariell beurkundeten Testament seine zweite Frau. Beide Testamente wurden vom Nachlassgericht verwahrt, bis der Mann 2018 starb.

Nun verlangte die Ex-Frau Einsicht in das neue Testament. Doch das Nachlassgericht lehnte ihren Antrag ab: Das gemeinschaftliche Testament sei aufgrund der Scheidung unwirksam, das Testament von 1994 betreffe die geschiedene Frau nicht.

Trotzdem habe sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, meinte die Ex-Frau. Sie müsse Gelegenheit bekommen zu prüfen, ob eventuell Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments noch gültig seien. Das sei der Fall, wenn Verfügungen ungeachtet einer Scheidung Bestand haben sollten (§ 2077 und § 2268 Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gab ihr Recht (2 U 1482/18). Zwar werde ein gemeinschaftliches Testament in der Regel durch eine Scheidung unwirksam, so das OLG. Doch gebe es eben auch Ausnahmen von dieser Regel, wenn "der Erblasser eine Verfügung auch für einen solchen Fall getroffen haben würde".

Die frühere Ehefrau habe daher in der Tat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht: Sie wolle sich Klarheit über den Inhalt des Testaments von 1994 verschaffen. Nur so könne sie feststellen, ob das gemeinschaftliche Testament insgesamt oder einzelne Verfügungen in diesem Testament noch wirksam seien. Mit diesem Wissen könne sie dann entscheiden, ob es angebracht sei, selbst einen Erbschein zu beantragen oder sich gegen den Antrag der zweiten Ehefrau zu stellen.

Haushälterin als Alleinerbin eingesetzt

Wird ein Testament durch Zerreißen eines von zwei Originalen wirksam widerrufen?

Die wohlhabende Seniorin hatte zuerst ihren Urenkel zum Erben bestimmt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament zu Gunsten ihrer Haushälterin und setzte diese als Alleinerbin ein. Das Testament schrieb sie sogar zwei Mal. Zudem erteilte die 90-Jährige der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht. Sie verkaufte ihr darüber hinaus das Haus günstig und ließ sich im Gegenzug Betreuung und Pflege vertraglich zusichern.

Doch das Vertrauen der alten Dame wurde von der Haushälterin missbraucht. Mit Hilfe der Bankvollmacht hob sie vom Konto der Arbeitgeberin 50.000 Euro für sich selbst ab. Daraufhin widerrief diese die Vollmacht und ließ sich von ihrem Rechtsanwalt beraten, wie sie den Kaufvertrag über das Haus rückgängig machen könnte. Nach dem Tod der alten Dame erhielt das Nachlassgericht zwei Anträge auf einen Erbschein.

Der Anwalt der Haushälterin übersandte ein Original des Testaments. Aber auch der Urenkel sah sich als Alleinerbe: Die Uroma habe das Testament zu Gunsten der Haushälterin widerrufen. Es habe zwei Originale gegeben. Eines davon habe die Uroma ihrem Anwalt beim letzten Besuch gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte nun wieder die frühere Erbeinsetzung. Das Nachlassgericht erteilte ihm den Erbschein.

Dagegen legte die Haushälterin Beschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgewiesen wurde (2 Wx 84/20). Vernichte ein Erblasser sein Testament, sei es damit eindeutig widerrufen, so das OLG. Hier liege der Fall etwas komplizierter, weil mehrere Originale vorhanden waren. Fraglich sei, ob es für einen Widerruf ausreiche, wenn nur eines von zwei Originalen zerstört werde. Diese Frage beantwortete das OLG mit "Ja".

Allerdings setze das voraus, dass es keine Zweifel gebe am Willen der Erblasserin, das Testament aufzuheben. Die gebe es hier nicht, denn ihr Anwalt habe die Aussagen des Urenkels bestätigt: Die Erblasserin habe in seinem Büro ein Original des Testaments zerrissen und sehr aufgebracht mitgeteilt, dass sie hiermit die Haushälterin enterbe. Den Hausverkauf habe sie sehr bereut.

Die Schilderungen des Anwalts seien überzeugend gewesen, fand das OLG, am Ausgang des Rechtsstreits habe er keinerlei persönliches Interesse. Bestätigt werde seine Version durch die Tatsache, dass die Seniorin zur ehemaligen Haushälterin jeden Kontakt abgebrochen habe. Dass sie das zweite Original vergessen habe, sei angesichts ihres Alters von über 90 Jahren nicht unwahrscheinlich. Daher sei trotz der Existenz eines zweiten Originals davon auszugehen, dass das Testament widerrufen wurde und das Erbe dem Urenkel zustehe.

Die Großmutter bestohlen

Ein "schweres Vergehen" gegen die Erblasserin rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils

Schon im Sommer 1991 hatte die Großmutter 800 DM vermisst und ihren Enkel verdächtigt. Im März 1992 zeigte sie ihn bei der Polizei an, weil 6.100 DM fehlten. Einige Tage später verfasste die Frau einen Erbvertrag, in dem sie dem Enkel den Pflichtteil entzog: "Auch wenn er den Diebstahl nicht gesteht … kommt für mich aufgrund der Umstände kein anderer als Dieb in Frage", schrieb sie in den Erbvertrag. Der Enkel wurde wegen Diebstahls zu 5.000 DM Geldstrafe verurteilt.

Als die Großmutter 2014 starb, beanspruchte der Enkel trotzdem seinen Pflichtteil vom bescheidenen Nachlass. Dabei ging es vor allem um das kleine Einfamilienhaus der Erblasserin, in dem er seit einigen Jahren im Keller wohnte. Das beweise doch, dass ihm die Oma längst verziehen habe, argumentierte der Mann. Also stehe ihm der Pflichtteil zu. Doch das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erklärten den Erbvertrag für wirksam (19 U 80/18).

Der Entzug des Pflichtteils setze ein vorsätzliches Vergehen des Pflichtteilsberechtigten voraus, so das OLG. Es müsse so schwerwiegend sein, dass es für den Erblasser dadurch unzumutbar werde, ihn oder sie am Nachlass teilhaben zu lassen. 6.100 DM zu stehlen, sei ein schweres Fehlverhalten. Das verdeutliche schon die dafür verhängte Geldstrafe, die sogar einen Eintrag ins Führungszeugnis zur Folge gehabt habe. Für eine Frau mit kleinem Einkommen habe ein Betrag von 6.100 DM ein erhebliches Vermögen dargestellt.

Die Großmutter habe die Tat als schwerwiegende Kränkung angesehen, was die Tatsache belege, dass sie den Diebstahl selbst angezeigt habe. Ein Pflichtteilsentzug werde nur gegenstandslos, wenn der Erblasser dem Betroffenen ausdrücklich "verzeihe" und wieder normale, familiäre Beziehungen aufnehme. Der Erblasser oder die Erblasserin müsse positiv zum Ausdruck bringen, dass er/sie die Kränkung nicht mehr als solche empfinde und keinen Grund mehr sehe, den Betroffenen vom Nachlass auszuschließen.

Im konkreten Fall sei unklar, welcher Art die Kontakte waren, die Großmutter und Enkel zuletzt hatten. Er habe im Keller gehaust, von einem gemeinsamen Haushalt oder von Pflege durch den Enkel hätten Angehörige und der Hausarzt nichts bemerkt. Von einem Wiederaufleben herzlicher familiärer Beziehungen könne jedenfalls keine Rede sein.

Dazu komme, dass die Seniorin in den letzten Jahren offenbar an Demenz gelitten habe. Der Enkel habe selbst mehrmals gesagt, sie sei "schon lange geistig verwirrt" gewesen. Das sei kaum vereinbar mit seiner Darstellung, dass ihm die Erblasserin sein Fehlverhalten bewusst verziehen habe.

Testament auf dem Notizzettel

Ungewöhnliches Papier macht ein handgeschriebenes Testament nicht unwirksam

Ein lediger, kinderloser Niederbayer hatte drei Geschwister. Alle paar Jahre schrieb er ein neues Testament, meistens setzte er darin seine Schwester M als Alleinerbin ein. Im Juni 2015 starb der alte Herr. Im Mai hatte er im Krankenhaus nochmals eine letzte Verfügung verfasst und unterschrieben: auf der Rückseite eines kleinen Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen (10 x 7 cm).

"Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden … nicht im Altenheim darben muss …". Dieser nur mühsam zu deutende Text auf einem schäbigen Notizzettel könne kein Testament sein, fand Schwester M. Sie beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbin. Doch das Gericht lehnte den Antrag ab: Es legte den Text so aus, dass die Geschwister des Erblassers ihn zu gleichen Teilen beerben sollten.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Rechtsbeschwerde von Schwester M gegen diese Entscheidung ab (31 Wx 229/19). Auch ein handschriftlich beschriebener kleiner Notizzettel könne ein wirksames Testament sein, so das OLG, selbst wenn das ungewöhnlich erscheine. Das Testament sei formgerecht — handschriftlich — abgefasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser damit nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte, seien nicht ersichtlich.

Zu diesem Zeitpunkt sei der Erblasser im Krankenhaus gewesen und habe wohl seine ganze Korrespondenz über diese Notizzettel abgewickelt: Viele identische Zettel mit handschriftlichen Notizen habe man dort gefunden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der alte Herr schon früher Testamente auf ungewöhnlichen Papieren verfasst habe, so z.B. auf der Rückseite eines Arztbriefes oder auf einem Werbeblock des "Pfaffenhofener Kuriers" im Format A5.

Der Notizzettel belege daher keineswegs, dass der Erblasser mit diesem Text kein Testament verfassen wollte — zumal er den Zettel mit "Mein Testament" überschrieben und eigenhändig unterschrieben habe. Der Umstand, dass der Bruder die Schwester in früheren Testamenten als Alleinerbin einsetzte, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass das vorliegende Testament nur ein Entwurf oder gar gefälscht sei. Vielmehr werde der Erblasser wohl im Krankenhaus seine Ansicht geändert haben.

Zweite Ehefrau wird Alleinerbin

Wenn der Erblasser (auch) ihr Kind als Nacherben eingesetzt hat, spricht das nicht für "befreite Vorerbschaft"

In seinem Testament hatte ein Ehemann seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Nach ihrem Tod sollten seine — aus erster Ehe stammende — Tochter und der Sohn der zweiten Ehefrau das Vermögen erben. So eine Konstruktion nennt man Vorerbschaft und Nacherbschaft: Nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners sollen so genannte Nacherben das Vermögen bekommen, das sind meistens die Kinder.

Damit für die Nacherben etwas übrig bleibt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Vorerben eingeschränkt, über das Vermögen zu verfügen. Zum Beispiel darf der Vorerbe in der Regel keine Immobilien verkaufen, er ist zudem verpflichtet, dem oder den Nacherben Vermögensauskunft zu erteilen. Der Erblasser kann allerdings in seinem Testament den Vorerben von diesen Einschränkungen befreien (§ 2136 Bürgerliches Gesetzbuch): Dann spricht man von "befreiter Vorerbschaft".

Im konkreten Fall wandte sich die Tochter des Erblassers dagegen, dass das Nachlassgericht der zweiten Ehefrau einen Erbschein erteilt hatte, nach dem sie "befreite Vorerbin" war. Das Amtsgericht München hatte dies so begründet: Der Erblasser habe nicht nur seine leibliche Tochter, sondern auch den Sohn der zweiten Ehefrau als Nacherben berufen und seiner Frau im Testament auch noch ein langes Leben gewünscht. Das zeige, dass er seiner Frau eine starke Stellung habe einräumen wollen.

Die Beschwerde der Tochter gegen diese Entscheidung hatte beim Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg (31 Wx 39/18). Der Erblasser habe im Testament keine "Befreiung" angeordnet, stellte das OLG fest: Diesen Willen habe er im Text weder direkt ausgedrückt, noch in irgendeiner Weise angedeutet.

Der Umstand, dass auch das mit dem Erblasser nicht verwandte Kind der zweiten Ehefrau erben sollte, genüge nicht, um anzunehmen, dass die Vorerbin von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit werden sollte. Das gelte auch für den Wunsch, sie möge lange leben: Daraus könne man nicht auf eine "befreite Vorerbschaft" schließen.

Scheidungsverfahren ausgesetzt

Ist ein "Berliner Testament" unter diesen Umständen (un-)wirksam?

2012 hatten die Eheleute M ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das nennt man "Berliner Testament". Ein Jahr später trennte sich das Paar. Der Ehemann schrieb jetzt ein neues Testament und bestimmte als Alleinerbin seines Vermögens die gemeinsame Adoptivtochter. Ausdrücklich verfügte er, seine Frau solle "nichts bekommen". Nach drei weiteren Jahren reichte die Ehefrau die Scheidung ein.

Herr M erklärte vor Gericht, er sei damit einverstanden. Dennoch einigten sich die Ehepartner darauf, das Scheidungsverfahren erst mal auszusetzen. In einem Mediationsverfahren wollten sie die Chancen für eine Fortsetzung der Ehe ausloten. Dazu kam es nicht mehr, denn der Ehemann starb wenige Wochen nach dem Gerichtstermin. Nun stritten die Adoptivtochter und die Ehefrau um das Erbe. Beide beantragten beim Nachlassgericht Westerstede einen Erbschein als Alleinerbin.

Es entschied den Streit zu Gunsten der Adoptivtochter, das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte die Entscheidung (3 W 71/18). Ein gemeinschaftliches Testament sei nicht nur dann unwirksam, wenn eine Ehe bereits geschieden worden sei, betonte das OLG. Sondern auch dann, wenn die Bedingungen für eine Scheidung vorlagen, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin die Scheidung selbst beantragt oder dem Scheidungsantrag des Partners zugestimmt habe.

Lebten Eheleute, wie hier, schon über drei Jahre getrennt voneinander, gelte eine Ehe als endgültig gescheitert. Dass sich Herr M kurz vor seinem Tod bereit erklärt habe, ein Mediationsverfahren durchzuführen, ändere nichts: Dadurch entfalle die vorher ausgesprochene Zustimmung zur Scheidung nicht. Das käme nur in Betracht, wenn beide Partner vor Gericht ausdrücklich erklärt hätten, die Ehe solle auf jeden Fall fortbestehen.

Ein Mediationsverfahren stelle aber nur einen Versöhnungsversuch dar, damit sei der Fortbestand der Ehe keineswegs gewiss. Und es liege auch nicht der Ausnahmefall vor, dass die Ehepartner beim Abfassen des Berliner Testaments ausdrücklich ihren Willen formulierten, dass es auch im Scheidungsfall seine Gültigkeit behalten solle. So eine Absicht sei hier nicht zu erkennen.