Erbangelegenheiten

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Tod eines Mieters ohne Erben

Vermieter kann eine Nachlasspflegschaft beantragen, um den Anspruch auf ausstehende Miete geltend zu machen

Nach einiger Zeit in der Klinik war der Mieter gestorben: Sein Vermieter kannte keine Angehörigen oder Freunde. Er erkundigte sich beim Nachlassgericht, doch auch das Gericht hatte keine Informationen über Erben. Um die ausstehenden Mietzahlungen einfordern zu können, beantragte der Vermieter, eine Nachlasspflegschaft einzurichten.

Grundsätzlich gilt in so einem Fall: Sind keine Erben bekannt und Gläubiger machen Forderungen geltend, muss das Nachlassgericht den Nachlass sichern und zu diesem Zweck einen Nachlasspfleger bestellen. Da der Mieter kaum etwas von Wert hinterlassen hatte, verlangte das Amtsgericht vom Vermieter, dafür einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

Das lehnte der Vermieter ab und legte Einspruch ein: Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (15 W 308/10). Das Amtsgericht dürfe es nicht von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig machen, ob es eine Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" installiere. Nur eventuelle Erben müssten für diese Kosten aufkommen.

Seien diese unbekannt, müsse das Nachlassgericht nach dem Tod des Mieters einen Nachlasspfleger bestellen, damit der Vermieter bei dieser Instanz die ausstehenden Mietzahlungen anmelden könne.

Witwe erbt nichts

Beide Ehepartner hatten vor dem Tod des Mannes bereits die Scheidung eingereicht

Herr S beantragte im November 2008 bei Gericht die Scheidung: Seit September 2007 lebe er - innerhalb der Ehewohnung - von seiner Frau getrennt. Frau S war mit der Scheidung einverstanden und stellte später einen eigenen Antrag. Kurz vor der Verhandlung im Sommer 2009 beim Familiengericht starb Herr S. Nun beantragte die Witwe einen Erbschein: Der sollte sie und den gemeinsamen Sohn jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen.

Doch das Nachlassgericht winkte ab: Das Erbrecht eines überlebenden Ehepartners entfalle, wenn der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt habe. Dass Frau S nun behaupte, eine Versöhnung wäre möglich gewesen, widerspreche ihren Aussagen im Scheidungsverfahren.

Vergeblich legte die Witwe gegen diese Abfuhr Rechtsbeschwerde ein: Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung (3 W 104/09). Das Trennungsjahr sei hier bereits zu Ende gewesen und die Eheleute hätten beide die Scheidung eingereicht. Angesichts dessen sei es wenig glaubwürdig, wenn Frau S nun darauf beharre, sie hätte sich gern mit dem Ehegatten bei der Anhörung vor dem Familiengericht versöhnt.

Die "Sinnesänderung" verdanke sich wohl dem Bestreben, das Erbe anzutreten. Denn es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Partner den Scheidungsantrag hätten zurücknehmen wollen, im Gegenteil. Die nachgeschobenen Angaben der Witwe stünden in krassem Gegensatz zu allen Informationen, die den Akten des Familiengerichts zum Stand der Ehe zu entnehmen seien.

Ortsvorsteher bestätigte Testament: Es war aber nichtig

Kommune haftet für den Verlust derjenigen, die hätten erben sollen

Das Ehepaar verstand sich gut mit seinem Mieter, Herrn K. Er beschloss, den Vermietern sein Vermögen von ca. 100.000 Euro zu vererben. 2006 setzte der Ehemann handschriftlich den Text für ein Testament auf, das die Eheleute als alleinige Erben bestimmte. Mit Herrn K ging er ins Rathaus von Baden-Baden zum Ortsvorsteher (ein ehrenamtlicher Vertreter des Bürgermeisters).

Der Ortsvorsteher wies zwar darauf hin, dass er keine Testamente beurkunden dürfe. Dann fügte er jedoch den Vermerk hinzu, dass es in seiner Gegenwart unterschrieben wurde. Herr K hatte an dem Schriftstück des Vermieters nur das Datum geändert. Der Ortsvorsteher steckte das Testament in einen Briefumschlag, verschloss ihn und versah ihn mit einem Dienstsiegel.

Nach dem Tod des Herrn K kam das böse Erwachen für die Erben: Das Nachlassgericht erklärte das Testament für nichtig, weil es nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben war. Von der Stadt forderte die Vermieterin (deren Mann mittlerweile ebenfalls verstorben ist) Schadenersatz für den Verlust des Erbrechts: Der Ortsvorsteher habe so getan, als sei das Testament rechtswirksam.

Die Stadt müsse sich das pflichtwidrige, missverständliche Verhalten des Amtsträgers zurechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 102/10). 76.000 Euro stünden der Frau zu. Denn der Ortsvorsteher habe den falschen Eindruck erweckt, das Testament sei "in Ordnung". Er sei mit den zwei Männern den Text durchgegangen; anschließend habe er die Echtheit der Unterschrift bestätigt und das Dienstsiegel auf dem Umschlag angebracht. Dieses Tun habe dienstlichen Charakter.

Das konnten Herr K und der Vermieter nur so verstehen, als sei in dieser Sache alles Notwendige geregelt und das Testament gültig. Der Ortsvorsteher hätte es ablehnen müssen, überhaupt tätig zu werden. Er hätte erkennen können, dass sein Tun so interpretiert werden würde, als garantiere er für die Gültigkeit des Testaments. Dem Ehepaar sei allerdings ein Mitverschulden anzurechnen: Auch Laien müssten wissen, dass Testamente eigenhändig verfasst werden müssten.

Ehefrau an Demenz erkrankt

Ehemann möchte das gemeinschaftliche Testament widerrufen

Ein älteres Ehepaar hat vor langer Zeit ein gemeinschaftliches Testament verfasst: Darin setzten sich die Ehepartner gegenseitig und in der Folge die gemeinsamen Kinder als Erben ein. Vor einigen Jahren erkrankte die Ehefrau an Demenz. Sie ist nicht mehr geschäftsfähig, ihr Ehemann wurde vom Gericht als Betreuer bestellt.

2010 beschloss er, sich angesichts der irreversiblen Krankheit seiner Frau von dem Testament zu lösen und die Kinder direkt als Erben zu einzusetzen. Vor Gericht begründete er den Antrag so: Seine Frau könnte das Vermögen nicht verwalten. Sterbe er zuerst, entstünden nur unnötige Kosten für Erbscheine. Das würde das Erbe der Kinder schmälern.

Es sei davon auszugehen, dass die Betroffene dem zugestimmt hätte, so das Amtsgericht München (705 XVII 1559/08). Auch die Kinder vertrauten darauf, dass der Vater bei Widerruf des Testaments weiterhin im Interesse der Betreuten handeln werde. Letztlich ähnle der Verlust der Geschäftsfähigkeit durch Demenz dem Sterben der Persönlichkeit und damit eben der Situation, für die die Partner im Testament Vorsorge treffen wollten.

Ohne Bestellung eines Betreuers sei trotzdem ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments unmöglich. Da die Ehefrau nicht mehr geschäftsfähig sei, könne sie auch die Willenserklärung des Ehemannes in Bezug auf das Testament nicht mehr bewusst "entgegennehmen". Deshalb werde für diese spezielle Situation ein weiterer ("ergänzender") Betreuer berufen.

Denn als Betreuer und gesetzlicher Vertreter der erkrankten Frau müsste der Ehemann ansonsten seinen eigenen Widerruf des Testaments entgegennehmen. Das sei unzulässig.

Mutter starb: Kinder streiten um Grabpflege

Sind die Kosten der Grabpflege aus dem Nachlass zu finanzieren?

Einem ihrer Söhne hatte die Mutter mittels Vorsorgevollmacht die Verwaltung des Vermögens anvertraut. Nach ihrem Tod organisierte er die Beerdigung und schloss einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei ab. Beides finanzierte er aus dem Nachlass.

Dagegen protestierte sein Bruder und Miterbe, weil das sein Erbe schmälerte. Der Betrag für die Grabpflege gehöre nicht zu den Beerdigungskosten, die die Erbengemeinschaft übernehmen müsse, meinte er. Seine Klage scheiterte beim Landgericht Heidelberg (5 O 306/09).

Die Rechtsprechung vertrete zwar überwiegend die Ansicht, dass Erben diese Kosten nicht tragen müssten, räumte das Landgericht ein, weil die Grabpflege nur eine sittliche und keine rechtliche Pflicht darstelle. Das sei jedoch zumindest da verkehrt, wo die Angehörigen nach der örtlichen Friedhofssatzung zur Grabpflege verpflichtet seien. Und so sei es hier.

Explizit fordere die kommunale Satzung, Nutzungsberechtigte hätten das Grab "in würdigem Zustand zu halten und dauernd zu pflegen". Andernfalls werde dies die Kommune auf ihre Kosten tun. Wenn also einer der Brüder die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Grabpflege übernehme, zählten deren Kosten zu den Nachlassverbindlichkeiten.

So definiere im Übrigen auch das Erbschaftssteuergesetz diese Ausgaben: Immerhin dürften Erben für Grabpflege pauschal 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Erbe abziehen.

Streit um Beerdigungskosten

Sohn des Verstorbenen vermisst seinen Namen auf Kranz und Todesanzeige

Ein inniges Verhältnis zu den Eltern hatte der Sohn wohl nicht, was auch im Testament des Vaters zum Ausdruck kam. Der setzte seine Ehefrau als Alleinerbin ein, der Sohn sollte nur den Pflichtteil bekommen. Die Mutter organisierte die Beerdigung. 250 Euro gab sie für einen Kranz und Blumenschmuck am Grab aus, 185 Euro für eine Todesanzeige.

Weder auf der Schleife des Blumenkranzes noch in der Todesanzeige stand der Name des Sohnes. Als später der Nachlass berechnet wurde - wovon sich wiederum die Höhe des Pflichtteils ableitet -, protestierte der Sohn dagegen, dass die Beerdigungskosten vom Sparguthaben des verstorbenen Vaters finanziert worden waren.

Das schmälere seinen Anteil am Erbe, hielt er der Mutter vor: Wenn sein Name nirgendwo erwähnt werde, warum solle er sich dann indirekt an den Kosten beteiligen? Der Familienstreit landete beim Oberlandesgericht (OLG) München, das der Mutter Recht gab (20 U 2853/08).

Wenn es darum gehe, die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen, sei der Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers zu Grunde zu legen, so das OLG. Ausnahme: Die Beerdigungskosten würden in der Regel aus dem Nachlass bestritten und seien davon abzuziehen.

Zu den Beerdigungskosten gehörten die Ausgaben für eine Todesanzeige bzw. für den Blumenschmuck. Das gelte auch dann, wenn der Name eines Angehörigen dort fehle. Es komme nur darauf an, dass der Name des Verstorbenen in der Todesanzeige stehe und der Blumenschmuck einen würdigen Rahmen für die Trauerfeier bilde.

Testament widerrufen?

Verstorbene Großmutter wollte es angeblich vernichten lassen

Im Frühjahr 2010 starb eine Witwe im Alter von 95 Jahren. Sie hinterließ zwei Töchter C und E und zwei Enkel, Söhne der Tochter C. Einem Neffen hatte die Witwe zwei Testamente in verschlossenen Umschlägen zur Aufbewahrung gegeben. Sie hatte die Schriftstücke 2009 im Abstand von wenigen Wochen verfasst. In beiden Testamenten waren die Töchter als Erbinnen eingesetzt, doch im ersten kam die Familie von C "besser weg".

Nach dem Tod der Seniorin brachte der Neffe beide Testamente zum Nachlassgericht. Tochter E beantragte einen Erbschein auf Grund des zweiten Testaments. Dagegen wandten sich Tochter C und deren Söhne. Sie behaupteten, dieses Testament hätte der Neffe vernichten sollen. Das habe die Erblasserin zuletzt oft gesagt. Den letzten Willen der alten Frau, dass das erste Testament gelten solle, habe der Neffe einfach ignoriert.

Doch das Nachlassgericht bewilligte den Erbschein wie von E beantragt. Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde der Schwester C zurück (31 Wx 33/11). Nur wenn das zweite Testament wirksam widerrufen worden wäre, würde das frühere Testament erneut gelten. Das sei aber nicht der Fall.

Wenn ein Erblasser die Testamentsurkunde vernichte oder sie verändere, stelle das einen Widerruf des Testaments dar. Sei er/sie dazu nicht mehr in der Lage, könne er/sie sich eines Dritten bedienen - vorausgesetzt, diese Person führe den Auftrag direkt aus, ohne eigene Entschluss- und Handlungsfreiheit. Außerdem müsse das zu Lebzeiten des Erblassers geschehen.

Im konkreten Fall sei das letzte und damit gültige Testament weder vernichtet, noch verändert worden. Es sei daher wirksam - auch wenn der Enkel behaupte, der Onkel hätte es zerreißen sollen. Diese Botschaft der Großmutter habe er angeblich dem Onkel überbracht.

Allerdings habe der Enkel nicht einmal genau bezeichnen können, welches Testament gemeint war (das "detaillierte Testament von vor ein paar Jahren"). Es könne also keine Rede davon sein, dass die Erblasserin den Neffen als "unselbständig handelndes Werkzeug ihres letzten Willens" angewiesen habe, die Urkunde zu vernichten.