Erbangelegenheiten

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Streit um Testament

War der demente Großonkel noch "testierfähig"?

Ein kinderloses Ehepaar hatte sich 1962 in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann erlitt 1996 einen Schlaganfall, von dem er sich nicht mehr erholte. Anschließend musste er im Pflegeheim untergebracht werden und erhielt einen Betreuer. Seine Ehefrau verfasste 1999 ein "Testament Nr. 2", nach dem ihr Großneffe das Einfamilienhaus erben sollte. Es wurde von beiden Eheleuten unterschrieben. Die Ehefrau starb 2000, der Ehemann 2003.

Der Großneffe beantragte einen Erbschein, doch die Geschwister des Verstorbenen machten ihm einen Strich durch die Rechnung. Der Erblasser sei 1999 schon dement und testierunfähig gewesen, trugen die Geschwister vor, daher sei das "Testament Nr. 2" unwirksam. Nach der gesetzlichen Erbfolge seien sie die Erben. Das Oberlandesgericht München gab ihnen Recht (31 Wx 16/07).

Der vom Gericht beauftragte medizinische Sachverständige habe die Akten des Betreuungsverfahrens studiert und Zeugen befragt (Hausärztin, Pfleger, Bekannte), so die Richter. Und der Facharzt sei zu dem Schluss gekommen, dass der Erblasser 1999 an einer "mittelschwer ausgeprägten Demenz" gelitten habe (Alzheimer). Er sei desorientiert gewesen, habe nie gewusst, wo er sich befand oder welche Jahreszeit herrschte.

Vergeblich argumentierte der Großneffe, der Großonkel habe sich bei Brettspielen immerhin noch die Farbe der Steine gemerkt, Bezugspersonen wie seine Frau erkannt und einfache Sachverhalte erfassen können. Das reiche nicht aus, um "testierfähig" zu sein, so die Richter. Es genüge auch nicht, wenn der Erblasser überhaupt noch eine Meinung artikulieren könne.

Wer ein Testament (unter)schreibe, müsse in der Lage sein, die Gründe für und gegen Verfügungen abzuwägen und sich aus eigener Überlegung heraus - frei von Einflüssen anderer Personen - ein klares Urteil zu bilden. Das setze voraus, dass sich der "Testierende" an Sachverhalte und Ereignisse erinnern, Informationen aufnehmen und Zusammenhänge erfassen könne. Angesichts der erheblichen kognitiven Defizite des Erblassers im Jahr 1999 sei es jedoch auszuschließen, dass er damals die für eine freie Willensbildung erforderliche Kritik- und Urteilsfähigkeit besaß.

Ehepaar setzt Bekannte als "Schlusserben" ein

An das gemeinschaftliche Testament ist die Witwe nicht gebunden

1982 hatte das kinderlose Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Darin setzte es gemeinsame Bekannte, Ehepaar F, als (Schluss-)Erben ein ("nach unserem Ableben" als "Erben unseres Gesamtbesitzes"). 1990 starb der Ehemann. Die Witwe zog 1996 im Alter von 80 Jahren in ein Stift. Kurz darauf schrieb sie ein neues Testament und setzte "SOS Kinderdorf e.V." als Alleinerben ein.

Nach ihrem Tod 2005 beantragte das Ehepaar F einen Erbschein: Maßgeblich sei das Testament von 1982, argumentierten die Bekannten, das sei für die Witwe verbindlich. Das Oberlandesgericht München verneinte dies (31 Wx 108/06).

An die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sei der überlebende Ehepartner nur gebunden, wenn dies ausdrücklich so bestimmt sei. Verbindlich wäre es auch dann, wenn aus dem Inhalt des ersten Testaments hervorginge, dass der Ehemann seine Ehefrau nur als Alleinerbin einsetzte, weil diese das Vermögen dem Ehepaar F. weiter vererben sollte.

Dafür spreche jedoch nichts. Dass diese zwei Verfügungen voneinander abhängig sein sollten, sei aus dem Testament nicht abzuleiten. Die Formulierung "Erben unseres Gesamtbesitzes" zeige, dass das Vermögen zunächst in der Hand des überlebenden Ehepartners bleiben sollte. Diesem dann auch das Recht zu lassen, die Einsetzung der Schlusserben zu ändern, sei üblich - vor allem, wenn diese mit den Erblassern nicht verwandt seien.

Für das Gegenteil gebe es hier keinen Anhaltspunkt: Es sei kein besonderes Interesse des Ehemanns daran ersichtlich, dass das Ehepaar F das Erbe antreten sollte. Die Bekannten seien mit der Ehefrau wesentlich enger befreundet gewesen als mit ihrem Ehemann.

Zweite Ehefrau erbt Lebensversicherung

Pflichtteilsberechtigter Sohn aus erster Ehe verlangt seinen Anteil

Als der Mann starb, erhielt seine zweite Ehefrau und Alleinerbin unter anderem die Versicherungssummen aus Lebensversicherungen, die er zu ihren Gunsten abgeschlossen hatte. Sein Sohn - und einziges Kind - aus erster Ehe forderte von der Witwe den Betrag, um den sich der Nachlass erhöht hätte, würde man dem Nachlass die Lebensversicherungen zurechnen (= Pflichtteilsergänzungsanspruch, siehe unten).

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (19 U 140/07). Allerdings beziehe sich sein Pflichtteilsergänzungsanspruch nur auf die Versicherungsprämien, nicht auf die gesamte Versicherungssumme. Nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien stammten aus seinem Vermögen. Dagegen entstehe der Anspruch der Witwe auf die Lebensversicherungssumme direkt durch ihr Bezugsrecht und falle nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers.

"Pflichtteilsergänzungsanspruch": Damit wird pflichtteilsberechtigten Kindern ein Ausgleich für Werte zugestanden, die vom Erblasser zu Lasten des Nachlasses weggegeben wurden. Sie sind so zu stellen, als hätte der Erblasser sein Vermögen bezogen auf den Erbfall nicht vermindert.

"Pflichtteilsklausel":

Stirbt ein Elternteil, sollen die Kinder nicht den Pflichtteil vom Überlebenden verlangen

Ehepaar A setzte sich im Testament gegenseitig als Alleinerben ein und die beiden Söhne als Schlusserben (= als Erben nach dem Tod des zweiten Elternteils). Das Testament enthielt eine so genannte Pflichtteilsklausel: "Verlangt eines unserer Kinder vom Nachlass des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so soll es auch vom Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten." Diese Klausel wird verwendet, damit der überlebende Ehepartner zunächst uneingeschränkt in den Genuss des Familienvermögens kommt.

Frau A starb 2002. Die Söhne hielten sich an die Abmachung und forderten vom Nachlass nichts. Doch drei Jahre später sahen sie wohl ihre Felle davonschwimmen: Denn der Vater hatte eine neue Lebensgefährtin gefunden und setzte deren zwei Kinder in einem neuen Testament als Miterben ein. Nun ließen die erwachsenen Söhne ihrem Vater von einem Anwalt mitteilen, dass er ihren Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter auszahlen solle. Sie beantragten bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid.

Ihr Vater zahlte nicht. Als er kurz darauf starb, beantragten die Kinder der Lebensgefährtin einen Erbschein: Die Söhne des Erblassers aus erster Ehe hätten trotz der Pflichtteils(straf)klausel den Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter beansprucht. Daher stehe ihnen jetzt auch aus dem Nachlass des Vaters nur der Pflichtteil zu. Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Ansicht (31 Wx 68/07).

Spätestens mit dem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid hätten die Söhne aus erster Ehe ihren Anspruch geltend gemacht. Verlange ein Schlusserbe nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil, werde damit seine Einsetzung als Schlusserbe des gesamten Vermögens der Eltern hinfällig. Denn mit diesem Anspruch gefährde er das Vermögen des überlebenden Elternteils. Dass der Vater den Pflichtteil nicht ausgezahlt habe, ändere nichts: Es genüge bereits der Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, um den Status als Erbe zu verlieren.

Enterbte Witwe

Tochter und Alleinerbin soll den Pflichtteil aufstocken ...

In den Jahren vor dem Tod des Mannes hatte es in der Ehe gewaltig "gekriselt". Der wohlhabende Mann hatte deshalb seine Frau enterbt und im Testament seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Der Witwe stand damit vom Vermögen nur der Pflichtteil zu.

Sie forderte von der Erbin, den Pflichtteil "aufzustocken" (= "Pflichtteilsergänzungsanspruch"). Dazu sei die Tochter verpflichtet, weil ihr der Vater einen Teil des Vermögens (Immobilien) geschenkt habe. Wenn es darum gehe, die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen, müssten diese Werte berücksichtigt werden.

Keineswegs, konterte die Tochter, denn die Mutter habe ebenfalls eine Immobilie geschenkt bekommen. Der Vater habe ihr die Hälfte des Wohnhauses überschrieben. Dieses Geschenk müsse sich die Mutter auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

So sah es auch das Landgericht Ellwangen und wies die Klage der enterbten Witwe gegen die Tochter ab (1 S 170/07). Die Ehefrau habe von ihrem Mann die Hälfte des Hausgrundstücks erhalten. Das nenne man eine ehebezogene Zuwendung, d.h. er habe ihr diesen Vermögenswert um der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zukommen lassen.

Ehebezogene Zuwendungen eines Erblassers an den Ehepartner würden im Erbrecht grundsätzlich wie Geschenke behandelt. Habe ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser etwas geschenkt bekommen, müsse er sich die Schenkung anrechnen lassen, wenn er seinerseits gegen den Erben Ergänzungsansprüche geltend mache.

Testamente sind beim Nachlassgericht abzugeben

Lebensgefährte verwahrte das Ehegattentestament der Verstorbenen im Keller

Der Mann wähnte sich als Alleinerbe seiner kürzlich verstorbenen Lebensgefährtin, einer Witwe: Hatte sie doch mit ihm zusammen ein Testament aufgesetzt, in dem sie ihm ihr ganzes Vermögen zusprach. Das Papier war unwirksam, doch das wusste der Mann noch nicht. Als er die Sachen der Verstorbenen wegräumte, stieß er auf persönliche Unterlagen, die eindeutig ihrem (schon viele Jahre zuvor verstorbenen) Ehemann gehörten.

Unter diesen Papieren befand sich auch ein Ehegattentestament des Ehepaares. Das ist ja nun nicht mehr aktuell, dachte der Mann, und packte die Unterlagen in eine Kiste. Die stellte er in den Keller seines Hauses. Zu früh gefreut. Als der Lebensgefährte mit dem späteren Testament einen Erbschein beantragte, zogen die Kinder der verstorbenen Frau vor Gericht und bestritten die Erbeinsetzung des Lebensgefährten.

Erst während des Prozesses um das Erbe kramte der Mann das frühere Testament hervor (nach dem die Kinder alles erben sollten, was die Witwe gar nicht einseitig rückgängig machen konnte). Die gesetzlichen Erben, die vom Testament nichts gewusst hatten, forderten nun Schadenersatz: Schließlich hätten sie sich den teuren Rechtsstreit sparen können, wenn der Freund der Mutter es früher herausgerückt hätte.

Der Lebensgefährte muss den Erben die Prozesskosten ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (13 U 123/07). Denn er hätte alle Papiere, die einem Testament auch nur ähnlich sahen, unverzüglich dem Nachlassgericht übergeben müssen. Wenn er schon die Papiere seiner verstorbenen Lebensgefährtin verpackte, hätte er sie dabei auch ohne weiteres durchsehen können. Spätestens, nachdem sein Erbanspruch bestritten wurde, hätte er auf jeden Fall die Kiste aus dem Keller holen und die Unterlagen nach einer Urkunde beider Ehepartner durchsuchen müssen.

Enterbter Sohn ficht Testament der Mutter an ...

... und "vergisst" darüber, vom Bruder seinen Pflichtteil zu verlangen

Die 1999 verstorbene Mutter hatte Sohn A im Testament als Alleinerben eingesetzt, Sohn B enterbt. Kaum war die Mutter begraben, behauptete B, das Testament sei gefälscht. Das Nachlassgericht widerlegte dies durch ein Gutachten. Trotzdem beantragte B einen Erbschein: Die Mutter sei nicht mehr testierfähig gewesen, trug er nun vor. Der Antrag wurde abgewiesen. Immer wieder versuchte B, seine Stellung als Miterbe vor Gericht durchzusetzen.

B kämpfte so verbissen um das Erbe, dass er es versäumte, sich den Teil des Vermögens zu sichern, der ihm zustand: den Pflichtteil. Erst im Juni 2005 forderte er per Mahnbescheid vom Bruder den Pflichtteil. Zu spät, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, sein Anspruch sei verjährt (7 U 2/07). Drei Jahre lang könne ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegen den oder die Erben geltend machen, so das OLG.

Die Verjährungsfrist beginne zu laufen, sobald der Pflichtteilsberechtigte erfahre, dass er enterbt sei und nur den Pflichtteil erhalte. Wenn er daraufhin einen Erbschein einklage und die Gültigkeit des Testaments anzweifle, ändere das am Ablauf der Verjährungsfrist nichts. Sonst könnte ja jeder enterbte Angehörige, indem er Bedenken anmelde, die Drei-Jahres-Frist beliebig ausdehnen.

Nur wenn begründete Zweifel am Testament bestünden, verwickelte oder zweifelhafte Rechtsfragen geklärt werden müssten, verschiebe sich der Beginn der Verjährungsfrist. Spätestens im Frühjahr 2001 sei aber die Rechtslage klar gewesen: Da sei der erste Prozess um den Erbschein zu Ungunsten von B entschieden und die von ihm vorgetragenen Zweifel "objektiv ausgeräumt" worden. Sein Anspruch sei daher seit Frühjahr 2004 verjährt. B hätte (im Prozess um den Erbschein) einen "Hilfsantrag auf Feststellung des Pflichtteilsanspruchs" stellen müssen, um ihn nicht zu verlieren.

"Erbunwürdig"

Witwe legt dem Nachlassgericht "unechtes Testament" vor

Ein Ehepaar verfasste 1997 ein gemeinschaftliches Testament und setzte sich gegenseitig als Erben ein. Die Ehefrau schrieb den Text, dann unterzeichnete sie mit ihrem Namen und dem ihres Ehemannes. Er selbst unterschrieb das Testament nicht. Allerdings zeigte der Mann ein paar Wochen später Bekannten das Papier und sagte dazu "das haben wir gemacht". Auf die Frage eines der Besucher, ob er das Testament noch notariell beurkunden lassen wolle, antwortete er: "Ja, das machen wir noch".

Doch den Gang zum Notar verschoben die Eheleute so lange, bis es schließlich zu spät war. Nach dem Tod des Mannes legte die Witwe dem Nachlassgericht das Testament vor und beantragte einen Erbschein. Doch nun trat der nächste Angehörige des Verstorbenen auf den Plan und erklärte, das Testament sei unecht: Der Erblasser habe es nicht unterschrieben. Der Verwandte focht mit Erfolg die Erbeinsetzung der Witwe an.

Vergeblich argumentierte die Frau, ihr Mann habe das Testament genau so gebilligt ("das haben wir gemacht"). Dass sie es an Stelle des Erblassers unterschrieb, sei deswegen nur eine Formsache - das hätte er ihr "verziehen".

Die Witwe habe dem Nachlassgericht kein Testament, sondern nur einen Entwurf vorgelegt, entschied der Bundesgerichtshof (IV ZR 138/07). Das habe der Verstorbene auch so gesehen, sonst hätte er nicht gesagt, dass sein letzter Wille noch notariell beurkundet werden sollte. Wer mit einem Testament, das nicht vom Erblasser unterschrieben sei, einen Erbschein beantrage, mache von "einer unechten Urkunde Gebrauch". Das sei strafbare Urkundenfälschung.

Der Erblasser habe zwar gewusst und gebilligt, dass seine Frau den Entwurf eines Testaments unterschrieb. Damit habe er aber nicht gleichzeitig "abgesegnet", dass dieser Entwurf mit der falschen Unterschrift dem Nachlassgericht als Testament vorgelegt werden sollte. Daher sei die Witwe "erbunwürdig" - auch wenn sie in gutem Glauben daran gehandelt habe, dass ihr verstorbener Mann das so gewollt hätte.

Ehemann stirbt während des Scheidungsverfahrens

Erbt die Ehefrau unter diesen Umständen das Vermögen?

Das wohlhabende Ehepaar lebte überwiegend in seinem Haus in Spanien. Dort blieben die Eheleute auch, nachdem sie sich 1988 getrennt hatten, und dort erhob der Ehemann Scheidungsklage. Die Ehefrau verweigerte die Scheidung und erhob Gegenklage. Im März 1991 starb der Ehemann. Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren noch im Gange.

Ein naher Verwandter des Verstorbenen beanspruchte das Erbe: Die Witwe habe darauf kein Recht, argumentierte er, da die Ehepartner kurz vor der Scheidung standen. Das wurde von der Witwe bestritten: Bevor ihr Mann gestorben sei, habe er sich mit ihr versöhnt. Sie hätten gemeinsam entschieden, die Ehe nicht aufzulösen. Der Verstorbene habe das 1990 mehreren Zeugen mitgeteilt.

Während ihr die Vorinstanzen das Erbrecht absprachen, machte der Bundesgerichtshof der Witwe wieder Hoffnung (IV ZR 34/08). Auch wenn die Eheleute schon länger als ein Jahr getrennt lebten und die Scheidungsklage nicht zurückgenommen wurde, sei damit nicht bewiesen, dass zum Zeitpunkt des Todes die Ehe endgültig gescheitert war. Das sei aber die Bedingung für eine Scheidung.

Ob die Witwe das Erbrecht verloren habe oder nicht, hänge davon ab, ob damals eine Chance bestand, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Dafür habe die Frau einige Zeugen benannt, die aber von den Vorinstanzen nicht befragt worden seien. Das sei ein Fehler und verletze das Recht der Witwe auf rechtliches Gehör.

Diesen Fehler müsse das Oberlandesgericht nun ausbügeln und sich mit dem Erbfall noch einmal auseinandersetzen. Wenn das Gericht nach der Anhörung der Zeugen zu dem Schluss komme, dass die Ehe noch nicht gescheitert war, stehe der Witwe das Erbe zu.

Sohn schlägt Erbe der Mutter aus

Irrtum über den Umfang des Nachlasses war nicht mehr zu korrigieren

Von einem Kriminalbeamten wurde der Mann darüber informiert, dass man seine Mutter tot in der Wohnung aufgefunden hatte. Auf ihrem Girokonto liege ein größerer Geldbetrag, teilte er dem Sohn noch mit, der nach dem Gesetz alleiniger Erbe war. Doch der Mann glaubte dem Beamten kein Wort und schlug die Erbschaft aus, ohne sich nach dem Girokonto zu erkundigen. Erst als er erfuhr, dass der Nachlass etwa 128.000 Euro betrug, wurde er aktiv.

Nun focht er seine vorherige Entscheidung an: Seine Mutter habe immer geklagt, sie besitze kein Vermögen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Nachlass "wohl eher überschuldet" sei. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den leichtfertigen Erben abblitzen (3 Wx 123/08).

Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant halte und deshalb ausschlage, könne diese Entscheidung nicht rückgängig machen, wenn sich der Nachlass als wertvoller erweise als gedacht. Nach dem Gespräch mit dem Kriminalbeamten hätte der Erbe Anlass genug gehabt, sich über den Nachlass zu informieren. Dann hätte er sich immer noch entscheiden können, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte.

So eine Entscheidung könne man allenfalls dann anfechten, wenn der Irrtum über die Höhe eines Nachlasses auf falschen Vorstellungen darüber beruhe, welche Aktiva und Passiva das Vermögen enthalte. Im konkreten Fall könne sich der Sohn darauf aber nicht berufen. Aus dem Hinweis des Kriminalbeamten musste er zumindest schließen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Witwe fordert Einsicht in Patienten-Unterlagen

Schweigepflicht des Arztes kann nach dem Tod aufgehoben werden

War der Tod ihres Mannes tatsächlich unvermeidbar? Oder hatte der Arzt etwas falsch gemacht? Diese Frage beschäftigte die Witwe und Erbin des Verstorbenen. Wenn ihr Verdacht stimmte, dann würde dies den Arzt einiges kosten. Der Mediziner verweigerte ihr allerdings die Einsicht in die Krankenunterlagen mit der Begründung, die ärztliche Schweigepflicht gelte über den Tod hinaus.

Sie könne aber auch aufgehoben werden, wenn dies aller Wahrscheinlichkeit nach dem Willen des Verstorbenen entspreche, so das Oberlandesgericht München (1 U 2500/08). Und davon könne man im konkreten Fall ausgehen.

Die Schweigepflicht sei nicht erst dann aufzuheben, wenn die Witwe Behandlungsfehler im Detail darlegen könne - das setze ja gerade die Einsicht in die Patientenakte voraus. Es reiche, wenn ein Anspruch auf Schadenersatz nicht von vornherein auszuschließen sei.

Das Recht von Patienten, ihre Krankenunterlagen einzusehen, habe auch einen finanziellen Aspekt: Ohne sie könnten Fragen wie die der Arzthaftung für Kunstfehler nicht geklärt werden. Dieser Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte sei mit dem Tod ihres Mannes auf die Erbin übergegangen.

Bruder erhielt Lebensversicherung der toten Schwester

Ihr Stiefsohn und Erbe forderte vom Bruder die Versicherungssumme

Ein Ehepaar setzte in einem Erbvertrag den Sohn des Ehemanns aus dessen erster Ehe als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Ehemannes schloss die Witwe eine Lebensversicherung zu Gunsten ihres Bruders ab. Als die Frau starb, kassierte der Bruder die Versicherungssumme.

Das erboste den Stiefsohn, der vom Bruder das Geld herausforderte: Seine Stiefmutter habe dem Bruder mit der Lebensversicherung ein Geschenk gemacht, das sein Erbe rechtswidrig verkleinere. Die einschlägige Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2287) soll den Vertragserben davor bewahren, dass der Nachlass durch Schenkungen geschmälert wird, bestätigte das Oberlandesgericht Köln (2 U 8/08).

Als Geschenk an den Bruder seien aber nur die Prämien für die Lebensversicherung anzusehen und nicht die Versicherungssumme. Denn: Lediglich die Prämien habe die Stiefmutter zu ihren Lebzeiten vom Vermögen abgezweigt und damit die Beträge dem Vertragserben entzogen. Nur darauf habe der Erbe Anspruch. Die Versicherungssumme selbst könne der Bruder dagegen behalten.

Arbeitsloser wohnt bei Mama im Häuschen

Er bekommt trotz Pflichtteilsanspruchs gegen die Mutter Hartz-IV-Leistungen

Arbeitslosengeld II (= Hartz-IV-Leistungen) oder Grundsicherung erhält nur, wer nicht über Vermögen verfügt. Eigenes Vermögen ist vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Dazu zählt in der Regel auch ein Anspruch auf den Pflichtteil vom Vermögen der Eltern. Doch es gibt Ausnahmen von der Regel, wie der konkrete Fall zeigt.

Ein junger Mann wurde arbeitslos. Um Miete zu sparen, zog er in das Haus seiner Mutter. Die Witwe lebte von der Rente ihres verstorbenen Mannes. Alles, was die Eheleute früher von seinem Gehalt abzweigen konnten, steckte in dem kleinen Einfamilienhaus. Als der Sohn kein Arbeitslosengeld mehr erhielt, beantragte er Hartz-IV-Leistungen.

Die zuständige Behörde lehnte seinen Antrag ab. Begründung: Der Arbeitslose müsse zunächst von der Mutter seinen Anteil am Vermögen des Vaters verlangen, zumindest seinen Pflichtteil. Bevor der nicht für den Lebensunterhalt verbraucht sei, erhalte er keine Sozialleistungen. Gegen diesen Bescheid klagte der Sohn: Die Mutter habe kein Geld, um den Pflichtteil auszuzahlen. Deswegen das Haus zu verkaufen, könne er ihr nicht zumuten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab ihm Recht (L 20 AS 92/07). Um den überlebenden Partner vor einem Verkauf des Hauses zu bewahren, hätten die Eheleute eigens ein "Berliner Testament" verfasst. Das bedeutet: Wenn eines der Kinder nach dem Tod eines Elternteils vom anderen Elternteil den Pflichtteil forderte, sollte es nach dem Tod des Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten (= "Pflichtteilsstrafklausel").

Der junge Mann finde bei seiner Ausbildung voraussichtlich in absehbarer Zeit wieder eine Beschäftigung, so das Gericht. Von ihm zu verlangen, jetzt seinen Pflichtteil einzufordern und zu verwerten, bedeute eine unzumutbare Härte. Das könne er nicht durchführen, ohne elementare familiäre Pflichten zu verletzen. Er müsste seine Mutter zwingen, das Haus zu verkaufen, das die wirtschaftliche Lebensleistung der Eltern widerspiegele und ihr Alter absichern sollte.

Kontovollmacht "über den Tod hinaus" ...

... berechtigt die Witwe nicht dazu, das Konto umschreiben zu lassen

Kurz vor seinem Tod hatte der Mann seiner Ehefrau eine "Vollmacht über den Tod hinaus" für sein Girokonto erteilt. Alleinerbe des Vermögens war allerdings sein Sohn. Die Ehefrau nutzte ihre Vollmacht, um das Girokonto auf ihren Namen umschreiben zu lassen.

Deshalb blitzte der Sohn bei der Bank ab, als er das Guthaben abheben wollte: Dass die Ehefrau nicht die Erbin sei, habe in der Bank niemand gewusst, teilte ihm das Kreditinstitut mit. Aber letztlich spiele das keine Rolle, denn angesichts der umfassenden Vollmacht habe der betreffende Mitarbeiter das Konto umschreiben dürfen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (XI ZR 191/08).

Als Alleinerbe trete der Sohn in den Girovertrag des verstorbenen Vaters ein, erklärten die Bundesrichter. Er könne daher die Vollmacht für die Witwe jederzeit widerrufen und die Auszahlung des Guthabens verlangen. Der Girovertrag des Verstorbenen sei durch die Umschreibung des Girokontos auf den Namen der Witwe nicht aufgelöst worden: Dazu berechtige eine Vollmacht nicht.

Vielleicht sei es der Wunsch des Verstorbenen gewesen, dass die Bevollmächtigte das Vermögen im Interesse des Sohnes und Erben verwalten sollte. Auf keinen Fall aber dürfe sie sich zu dessen Nachteil das Guthaben auf dem Girokonto sichern. "Herr des Nachlasses" sei der Erbe.

Nachlassverwalter bediente sich am Vermögen

Damit ist sein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit verwirkt

Ein wohlhabender Herr hatte das Zeitliche gesegnet. Die Erben des beträchtlichen Vermögens waren zunächst unbekannt. Da am Wohnort keine Angehörigen lebten, musste nach Verwandtschaft im Ausland gefahndet werden. Einstweilen wurde ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Der Mann missbrauchte diesen Auftrag dazu, sich am Nachlass zu bereichern. 420.000 Euro ließ er mitgehen.

Die Straftat flog auf, der Mann wurde zu einer Haftstrafe verurteilt und zahlte den unterschlagenen Betrag zurück. Anschließend wollte er für seine aufopferungsvolle Tätigkeit mit Geld aus dem Nachlass belohnt werden, rund 200.000 Euro verlangte er. Davon hielt das Landgericht Coburg allerdings nichts (41 T 6/09).

Grundsätzlich könne zwar auch ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger eine angemessene Vergütung beanspruchen, wenn die mit dem Nachlass verbundenen Geschäfte umfangreich oder schwierig zu bewältigen seien. Im konkreten Fall habe aber der Nachlasspfleger durch seine kriminelle Handlung jeden Anspruch verwirkt: Eine Vergütung komme nicht in Frage, auch wenn der Mann die unrechtmäßig entnommene Summe zurückgezahlt habe.

"Kinderkrebshilfe" sollte Vermögen erben

Sohn des Verstorbenen: Erbeinsetzung ist unbestimmt, also nichtig

Ein älterer Herr hatte 1994 ein Testament verfasst, in dem er die "Kinderkrebshilfe" als Erbin einsetzte. Es ging um ein stattliches Vermögen. Als der Mann gestorben war, beantragte sein Sohn einen Erbschein als Alleinerbe: Die Bezeichnung "Kinderkrebshilfe" sei vollkommen unbestimmt. Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzten, gebe es viele. Die Erbeinsetzung sei daher unwirksam, weil nicht klar sei, wer das Geld bekommen solle.

Auch die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe beantragte auf Grund des Testaments einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten und erhielt ihn vom Amtsgericht Dillingen (VI 57/07). Die Erbeinsetzung sei wirksam, erklärte der Amtsrichter, denn die gemeinnützige Organisation sei im Testament so bezeichnet, dass man sie durchaus als Erbin ermitteln könne.

Die "Deutsche Krebshilfe" sei seit den 70er Jahren in Deutschland öffentlich aufgetreten. Auch unter der Bezeichnung "Kinderkrebshilfe" habe sie Spenden gesammelt, speziell um Krebserkrankungen bei Kindern zu erforschen und zu bekämpfen. Unter diesem Namen war sie bekannt und im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert.

Dass der Erblasser 1994 diese Organisation zur Erbin bestimmen wollte, stehe daher fest. Erst 1996 sei dieser Teil der Deutschen Krebshilfe aus organisatorischen Gründen in die "Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe" ausgegliedert worden.

Sittenwidriges Testament zu Lasten der Steuerzahler

ARGE darf bei groáer Erbschaft die Leistungen an einen Arbeitslosen einstellen

Ein 52-j"hriger Langzeitarbeitsloser und Hartz-IV-Empf"nger aus Dortmund erbte von seiner Mutter 240.000 Euro. Im notariellen Testament hatte die Mutter ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt: Er msse dafr Sorge tragen, dass der Nachlass erhalten bleibe, verfgte sie.

Ihr Sohn solle in den Genuss von Zinsen kommen, ohne dass ihm die "ffentlichen Zuwendungen verloren gingen. Der Onkel sollte dem Erben kleinere Geldbetr"ge fr Urlaube, Kleidung, Hobbys oder medizinische Behandlung auszahlen, soweit sie nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden k"nnten.

Dennoch stellte die Grundsicherungsbeh"rde (JobCenter / ARGE Dortmund) ihre Zahlungen an den Arbeitslosen ein. Die Klage des Erben auf weitere Sozialleistungen blieb beim Sozialgericht Dortmund ohne Erfolg (S 29 AS 309/09 ER): Darauf sei er nicht mehr angewiesen, so das Gericht. Der bisherige Hilfeempf"nger k"nne nun seinen Lebensunterhalt kurzfristig sicherstellen, indem er Aktien verwerte.

Um seine Hilfebedrftigkeit langfristig zu beenden, msse er das sittenwidrige Testament anfechten, das einseitig zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Die Freiheit, in einem Testament uneingeschr"nkt ber Verm"gen zu disponieren, k"nne nicht so weit gehen, dass die Mutter dem Erben Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziere, w"hrend fr dessen Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle.

Lebensgefährte finanzierte Haus

Nach seinem Tod fordern die Erben von der Freundin finanziellen Ausgleich

Der Vater zweier erwachsener Kinder war zwar nicht geschieden, lebte aber seit Jahren nicht mehr mit seiner Frau, sondern mit einer Freundin zusammen. 1993 kaufte das Paar ein Haus. Der Mann zahlte dafür 120.000 DM in bar, den Rest von ca. 160.000 DM finanzierte er mit einem Darlehen. Zuerst wurden beide Partner als Miteigentümer zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen.

1994 übertrug der Mann seiner Freundin per notariellem Vertrag seinen halben Hausanteil. Dafür räumte sie ihm lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ein und übernahm die Kreditraten. Ohne Zustimmung des Lebensgefährten durfte sie laut Vertrag nicht über das Haus verfügen, bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft hätte sie ihm seinen Anteil am Grundbesitz (rück-)übertragen müssen. Im Frühjahr 1999 verstarb der Mann.

Nun meldeten sich seine Kinder und Erben. Sie forderten von der Lebensgefährtin Geld: Da der Vater das Haus finanziert habe, hätte er von ihr zumindest Ausgleich für eine Haushälfte verlangen können. Dieser Anspruch sei auf die Erben übergegangen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (XII ZR 92/06).

Der Erblasser habe das Geld mit Rücksicht auf die Partnerschaft ausgegeben, um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu schaffen. Der Zuwendung lag der Wunsch zugrunde, die Lebensgemeinschaft möge Bestand haben. Das sei auch eingetroffen: Eine Partnerschaft sei nicht als gescheitert anzusehen, wenn sie durch den Tod ein natürliches Ende finde. Die finanzielle Zuwendung des Mannes habe den Zweck gehabt und auch erfüllt, zu Lebzeiten an der Immobilie teilzuhaben.

Natürlich handle es sich hier um eine beträchtliche Summe. Doch die Tatsache, dass der Erblasser der Lebensgefährtin seinen Anteil am Hausgrundstück übertragen habe, belege nicht den Willen, finanziellen Ausgleich durchzusetzen - im Gegenteil. Wieso sollte also die Lebensgefährtin nach seinem Tod zu einer Zahlung verpflichtet sein, auf die der Mann zu Lebzeiten offenkundig keinen Wert legte?

Der vererbte Hund

Eine Bekannte der verstorbenen Hundebesitzerin und der Witwer streiten um das Tier und um Geld

Die damals 60 Jahre alte Hundehalterin verfasste 2001 ein Testament: Im Falle ihres Todes sollte eine Bekannte ihre Jack Russell-Hündin bekommen. Um das Tier standesgemäß versorgen zu können, sollte die Bekannte dafür 100.000 DM erhalten. Als die Hundebesitzerin acht Jahre später starb, wollte jedoch der Witwer den Hund nicht hergeben.

Tierliebe oder Liebe zum schnöden Mammon? Die Bekannte vermutete jedenfalls Letzteres und pochte auf das Testament. Der Ehemann habe die Hündin nie gewollt und immer nur abwertend als "Köter" bezeichnet, erklärte die Frau. Das Tier sei ihm lästig, und jeder Euro, den er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei kein Zufall, dass die Hundebesitzerin während ihrer Reisen das Tier immer zu ihr gebracht habe. Jedes Jahr habe sie den Hund mehrere Wochen betreut und dann auch Tierarztrechnungen bezahlt.

Da widersprach der Witwer entschieden: Seine Frau habe die Idee, die Hündin sei bei der Bekannten am besten aufgehoben, längst aufgegeben. Die Situation sei ja jetzt auch ganz anders als 2001. Da hätte er für das Tier keine Zeit gehabt. Mittlerweile sei er nicht mehr berufstätig und versorge die Hündin sowieso schon seit Jahren, sie habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. 2001 sei der Hund noch sehr jung gewesen, deshalb habe seine Frau die großzügige Summe von 100.000 DM vorgesehen. Das sei aber jetzt, acht Jahre später, ein viel zu hoher Betrag.

Da die Bekannte darauf beharrte, dass das Testament der Hundebesitzerin erfüllt werden müsste, trafen sich die Parteien vor dem Amtsgericht München (281 C 30019/09). Die zuständige Richterin bemühte sich um eine Einigung - auch "zum Wohl der Hündin". Es gelang ihr, die Streitenden zu einem Vergleich zu bewegen. Die Bekannte verzichtete auf den Hund. Der Witwer darf ihn behalten und zahlte dafür an die Bekannte 20.000 Euro.

Letztes Testament des Vaters verschwunden?

Ein Zeuge, der es nicht einmal gesehen hat, reicht als Existenzbeweis nicht

Ein wohlhabender Unternehmer hatte mit seiner dritten Frau zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. 1985 hatte das Paar einen Erbvertrag geschlossen, darin setzten sich die Partner gegenseitig als Alleinerben und den Sohn als Schlusserben ein. Wer den anderen überlebte, der konnte diesen Vertragsinhalt ändern. 1998 und 2005, da war er bereits Witwer, verfasste der Vater jeweils ein handschriftliches Testament gleichen Inhalts.

Je zur Hälfte sollten die Kinder ein Ferienhaus in Italien bekommen, der Sohn eine Doppelhaushälfte dazu und die Tochter ein Appartement auf den kanarischen Inseln. Das Appartement wurde noch vor dem Tod des Vaters verkauft, den Erlös bekam die Tochter. Als der Vater gestorben war, beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Miterben zu zwei Dritteln und die Schwester als Miterbin zu einem Drittel auswies.

Dieser Aufteilung widersprach seine Schwester: Sie behauptete, der Vater habe noch ein drittes Testament verfasst und ihr die Immobilien allein zugesprochen. Das konnte die Frau jedoch nicht beweisen. Das Testament war nicht auffindbar und der von ihr benannte Zeuge hatte die Urkunde nicht gesehen. Der Vater hatte mit dem Bekannten nur darüber gesprochen, dass er eventuell das Testament ändern könnte.

Das genügte dem Oberlandesgericht München nicht: Es sprach dem Sohn den Erbschein zu (31 Wx 11/10). Der Wille des Erblassers dürfe nicht verfälscht werden. Wenn ein Testament ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet, verloren gegangen oder aus anderen Gründen unauffindbar sei, könne ein Erbe seine Ansprüche zwar trotzdem darauf stützen - aber nur, wenn Inhalt und korrekte Gestaltung des Testaments einwandfrei belegt seien.

Das sei hier aber nicht der Fall. Ein Zeuge, der das Testament gar nicht gelesen habe, sei als "Beweis" untauglich. So, wie der Bekannte das Gespräch schildere, handelte es sich bloß um eine Überlegung des Verstorbenen, ob er das Testament ändern solle. Damit sei die Existenz eines dritten Testaments und dessen Inhalt keineswegs nachgewiesen.

Daher bleibe es bei der Verteilung des Nachlasses, wie sie der Vater in den früheren Testamenten festgelegt habe. Wenn man den Wert der vererbten Immobilien zugrundelege, sei der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein und die darin festgesetzte Miterbenquote korrekt.