Erbangelegenheiten

Zeige 20 von 230 Urteilen

Kurz vor dem Tod die Handwerker bestellt ...

Wer muss die Rechnungen begleichen: der Sohn und Erbe oder die künftige Hauseigentümerin?

Zum Sohn, der in einer anderen Stadt arbeitete, hatte die alte Frau keinen Kontakt mehr. 1994 vermachte sie ihr Einfamilienhaus durch notariellen Vertrag einer Bekannten. Ab 1999 kümmerte sich ein Betreuer um ihre finanziellen Angelegenheiten. Mit dessen Zustimmung bestellte die Hausbesitzerin Handwerker für Reparaturen. Ansonsten sei das Haus "nicht mehr zu vermieten", glaubte sie, und ließ das Bad sanieren, das Dach neu decken etc. Kurz darauf starb die alte Frau. Vom Barvermögen, das er geerbt hatte, bezahlte der Sohn die Handwerkerrechnungen (57.373 Mark) und forderte die Summe anschließend von der Bekannten, die das Haus bekommen sollte.

Beim Landgericht Osnabrück ging er leer aus (7 O 3125/00). Als Erbe sei der Sohn verpflichtet, Schulden seiner Mutter aus dem Nachlass zu begleichen, erläuterten die Richter. Dazu gehörten auch die Handwerkerrechnungen. Da die Mutter nicht mit einem baldigen Tod rechnete, habe sie diese Frage nicht geregelt. Man könne aber davon ausgehen, dass sie beabsichtigte, die von ihr in Auftrag gegebenen Renovierungsarbeiten zu finanzieren. Sie habe für ihre Bekannte sogar die Schenkungssteuer übernehmen wollen, wie dem notariellen Vertrag zu entnehmen sei. Hätte die Erblasserin länger gelebt, hätte der Erbe sicherlich auch nur das Barkapital abzüglich der Renovierungskosten erhalten.

Vererbt oder vermacht?

Lebensgefährtin im Testament bedacht, aber nicht ausdrücklich als Erbin eingesetzt

Der Verstorbene hatte Vorsorge für den Todesfall getroffen. Laut seinem Testament sollte seine Lebensgefährtin fast sein ganzes Vermögen erhalten. Er zählte die Dinge, die sie bekommen sollte, einzeln auf ("Auto, Barschaft, Anteil am Reihenhaus"). Mit keinem Wort erwähnte er, dass sie

Alleinerbin werden sollte. Dennoch beantragte die Lebensgefährtin einen entsprechenden Erbschein und bekam ihn auch. Das wurmte die Verwandtschaft: Mutter, Schwester und Neffe des Verstorbenen legten Beschwerde ein. Da im Testament kein Erbe eingesetzt sei, seien sie die gesetzlichen Erben, meinten sie.

Der Verstorbene habe nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben bestimmt, räumte das Bayerische Oberste Landesgericht ein (1Z BR 124/02). Hätte er seiner Lebensgefährtin nur einzelne Gegenstände vermacht, hätten die Angehörigen Recht. Der Erblasser habe aber im Testament "über wesentliche Bestandteile seines Vermögens verfügt" und diese der Lebensgefährtin zugewandt. Die Schwester sollte Möbel bekommen und der Enkel der Lebensgefährtin seine Spielzeugeisenbahn und seine Amateurfunkanlage. Im Vergleich zu diesen beiden Personen habe der Verstorbene seiner Lebensgefährtin eine herausragende Rolle zuweisen wollen, indem er ihr fast sein ganzes Vermögen überließ. Er habe zu der Frau großes Vertrauen gehabt, ihr deshalb Beerdigung und Grabpflege anvertraut und sie darum gebeten, nach seinem Tod die "vererbten Sachen zu verteilen". Auch das spreche dafür, dass sie nach seinen Vorstellungen Erbin sein sollte.

Vater stiftete 4,7 Mio. DM für die Frauenkirche Dresden

Tochter verlangt nach seinem Tod Geld zurück: "Pflichtteilsergänzung"

Der vermögende alte Herr hatte im wahrsten Sinne des Wortes etwas für die Frauenkirche in Dresden übrig. Für ihren Wiederaufbau spendete er der Stiftung Frauenkirche Dresden mehrfach Geld, insgesamt 4,7 Mio. DM. Als ideelle "Gegenleistung" wurde ihm die Turmspitze des Treppenhauses gewidmet. Diese Ehre wusste allerdings die Tochter des edlen Spenders nicht zu schätzen, die allmählich ihr Erbe schwinden sah.

Nach seinem Tod machte die Alleinerbin ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Um die Rechte der Angehörigen zu sichern, gibt es nämlich folgende gesetzliche Regelung: Vermindert ein Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod durch Schenkungen sein Vermögen, so dass dadurch der Pflichtteil für die nächsten Angehörigen gekürzt wird, können die Pflichtteilberechtigten von den Beschenkten Ausgleich verlangen.

Im konkreten Fall forderte die Tochter von der Stiftung 1,7 Mio. DM. Ihr Vater habe ihr 1,3 Mio. DM hinterlassen, rechnete sie vor. Addiere man die verschenkte Summe, ergebe sich ein Vermögen von 6 Mio. DM. Also hätte der Pflichtteil (ohne die Spenden) 3 Mio. DM betragen, die Hälfte des Nachlasses. Die Differenz müsse die Stiftung Frauenkirche Dresden ausgleichen, meinte sie. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht (IV ZR 249/02). Vergeblich argumentierte die Stiftung, das Geld sei unmittelbar dem Stiftungszweck, dem Wiederaufbau der Frauenkirche, zu Gute gekommen. Also sei es "weg" und nicht in das Stiftungsvermögen eingegangen.

Aus der Sicht der pflichtteilsberechtigten Tochter sei der Effekt einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken gleich, entgegneten die Bundesrichter. Sie seien erbrechtlich gleich zu behandeln, alles andere würde das Recht der Angehörigen auf ihren Pflichtteil aushöhlen. Die Schenkung habe im Übrigen sehr wohl das Stiftungsvermögen vermehrt, denn der Wiederaufbau erhöhe den Wert des Gebäudes und des Kirchengrundstücks.

Mann ermordet mit Komplizen seine Ehefrau

Wer wird Alleinerbe: der Mörder oder die Tochter des Paares?

Schon während der Schwangerschaft seiner Ehefrau plante der Mann - zusammen mit seiner Geliebten und deren Zwillingsbruder - den Mord. Nach der Geburt der Tochter verfasste das Paar ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Wenig später brachte das mörderische Trio die Ehefrau um, wurde überführt und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Im Namen der (inzwischen fünf Jahre alten) Tochter der Ermordeten zog das Jugendamt vor Gericht, um feststellen zu lassen, wem der Nachlass der Ehefrau zusteht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erklärte den Mann für "erbunwürdig" (8 U 1467/01). Damit wurde das Kind Alleinerbin der Mutter. Das gemeinschaftliche Testament sei durch die Straftat gegenstandslos geworden, so das OLG. Ein Mörder habe auf den Nachlass des oder der Ermordeten keinerlei Anspruch. Der Ehemann habe das Testament erschlichen, während er bereits den Mord an seiner Ehefrau vorbereitete.

Berry darf nicht erben

Münchnerin setzte ihren Hund im Testament als Erben ein

Im Februar 2003 starb eine 67-jährige Münchnerin. Sie hatte keine Kinder und war geschieden, hinterließ nur einen Hund namens Berry. In ihrem Testament hatte sie ihn als ersten Erben eingesetzt: "Mein letzter Wunsch ... Meine Erben sind mein Hund Berry, mein Bruder D., mein Bruder G., mein Neffe A., meine Nichte S., mein Neffe M. ... bitte nicht streiten, Eure Tante."

Als die Tante ins Krankenhaus kam, hatte sie ihren Hund bei Bruder G. abgegeben. Nach ihrem Tod holte ihn dort eine Bekannte ab, die sich seither um Berry kümmert. Als Betreuerin des "Erben" Berry wollte nun die Frau auch etwas vom Nachlass, zu dem immerhin eine Eigentumswohnung in München gehört. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den (im Testament genannten) Verwandten der Verstorbenen als Miterben zu je einem Fünftel einen Erbschein zu erteilen, legte die Frau Beschwerde ein.

Hund Berry sei keine "rechtsfähige Person", erfuhr sie vom Landgericht München I (16 T 22604/03). Und nur rechtsfähige Personen könnten erben. Aus dem Testament ergebe sich nicht, wer Berry bekommen solle. Deshalb könne die Frau den Hund behalten, daraus sei aber kein Anspruch auf den Nachlass abzuleiten. Fest stehe außerdem, dass die Verstorbene keiner familienfremden Person etwas habe hinterlassen wollen. Denn sie habe das Testament mit "Eure Tante" unterschrieben.

"Wer den Pflichtteil verlangt ..."

Sanktionsklausel in einem "Berliner Testament"

Ein Ehepaar hatte sechs Kinder, die das kleine Barvermögen erben sollten - allerdings erst nach dem Tod beider Elternteile. Die Eheleute verfassten 1964 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten (Berliner Testament). Weiter hieß es: "Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhalten unsere Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen. Wer von unseren Kindern beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, soll auch beim Tod des zuletzt versterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten."

Als 1970 der Ehemann als erster starb, forderten trotzdem zwei Kinder ihren Pflichtteil (je 9.500 DM). Später zahlten sie das Geld zurück, um den Ausschluss vom Erbe zu vermeiden. Ihre Mutter war damit einverstanden, die Geschwister aber nicht. Nach dem Tod der Mutter beantragte der älteste Bruder einen Erbschein, der das Erbe auf die vier anderen Geschwister aufteilte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab ihm Recht (1Z BR 134/02). Wer so eine Klausel ins Testament aufnehme, wolle damit sicherstellen, dass dem überlebenden Ehegatten der Nachlass voll und ganz zur Verfügung stehe. 19.000 DM auf einmal auszuzahlen, sei der Mutter nicht leicht gefallen; genau diese Situation habe die Klausel verhindern sollen. Die in der Klausel festgelegte Sanktion könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch nicht durch die Rückzahlung des Pflichtteils: Verlange ein Erbe nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil, sei er nach dem zweiten Todesfall kein Erbe mehr. Andernfalls würden die Geschwister benachteiligt, deren Erbquoten sich durch die Sanktion verbesserten. Außerdem wäre die Klausel sinnlos, könnte man den Entzug des Erbes wieder aufheben: Dann könnte jedes Kind nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil fordern und danach frei spekulieren, wie es besser fahre - mit dem Erbteil oder mit zwei Pflichtteilen.

Erbschaft für das Pflegeheim

Im Prinzip verboten - nach Genehmigung der Heimaufsichtsbehörde ausnahmsweise zulässig

Eine ehemalige Kinderkrankenschwester und Hebamme im Rotkreuz-Krankenhaus lebte zuletzt in einem Pflegeheim der BRK-Schwesternschaft in Grünwald bei München. In einem Testament vom Mai 2001 bestimmte die 80-Jährige die Schwesternschaft des BRK zu ihrem Alleinerben. Als sie ein Jahr später starb, erschienen die gesetzlichen Erben, Kinder ihrer Schwester, auf dem Plan und fochten das Testament an. Sie pochten auf das Heimgesetz: Danach sind Testamente von Heimbewohnern zu Gunsten des Pflegeheims oder des Pflegepersonals verboten. Die Verwandten nahmen den Nachlass der verstorbenen Tante in Besitz und legten dem Nachlassgericht ein handgeschriebenes Testament vor, in dem sie zu Erben erklärt wurden.

Sie müssen das Vermögen wieder herausrücken, entschied das Landgericht München I (26 O 12525/03). Die Heimaufsichtsbehörde dürfe die

Erbeinsetzung eines Pflegeheims ausnahmsweise genehmigen, wenn feststehe, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig hergebe - ohne Wissen und ohne Druck der Heimleitung. Und so sei es hier geschehen.

Eine Rotkreuz-Schwester, die die Seniorin über Jahre liebevoll und unentgeltlich betreut hatte, sei mit ihr wegen des Testaments zum Notar gegangen, der sofort die Heimaufsichtsbehörde unterrichtete. Anschließend habe der zuständige Regierungsrat der Behörde alleine mit der Seniorin über ihren letzten Willen gesprochen und geklärt, dass keinerlei Einflussnahme der Schwesterschaft vorlag. Die Frau habe unbedingt ihre lebenslange Verbundenheit mit der Schwesternschaft in ihrem Testament zum Ausdruck bringen wollen. Daher habe die Behörde die Erbeinsetzung genehmigt und daran sei nichts auszusetzen. Das von den Verwandten "gefundene" spätere Testament ändere daran nichts, denn es sei (laut Gutachten eines Sachverständigen) gefälscht.

"Der Überlebende darf nicht mehr heiraten!"

Zusatzklausel nicht unterschrieben - Testament ist nichtig

Seit 1949 war das Paar verheiratet und hatte zwei Kinder. 1993 verfassten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erst nach beider Tod sollten die Kinder das Vermögen bekommen. Beide Partner unterschrieben das Testament. Darunter setzte die Ehefrau später noch einen handschriftlichen Zusatz: "P.S. Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!" Dieser Zusatz war nicht unterschrieben. Nach dem Tod der Ehefrau 2001 bestätigte der Mann vor Gericht, er habe mit seiner Frau vereinbart, dass der Nachlass auf die Kinder übergehen solle, wenn der überlebende Partner eine neue Ehe eingehe.

Als er einige Monate später erneut heiratete, beantragten seine Kinder, den Erbschein des Vaters einzuziehen und ihnen - gemäß dem Testamentszusatz - das Erbe zu übertragen. Der Antrag wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht verworfen (1Z BR 71/03). Die Unterschrift eines Testaments müsse zwingend unter dem Text stehen. Denn es müsse klar sein, dass der Erblasser sich zu dem gesamten Text bekenne. Im konkreten Fall enthalte der Zusatz sogar eine gravierende Änderung: Bei Wiederheirat werde das Alleinerbrecht des überlebenden Partners aufgehoben. Bei solchen Ergänzungen sei im Interesse der Rechtssicherheit eine gesonderte Unterschrift notwendig. Ohne sie sei der Zusatz unwirksam.

Andererseits: Streiche man nur den Zusatz, entspräche das Ergebnis nicht dem Willen der Verstorbenen. Dann würde nämlich ihr Gatte trotz der neuen Ehe Alleinerbe. Wegen dieses Widerspruchs sei das gesamte Testament nichtig. Nun müsse das Nachlassgericht über die Erbfolge entscheiden und - da heftige Auseinandersetzungen in der Familie zu befürchten seien - einstweilen auch das Vermögen verwalten.

Hugo v. Hofmannsthal vs. Richard Strauss

Erben der Künstler streiten um die Erlöse aus den Opern

Für acht weltberühmte Opern des Komponisten Richard Strauss schrieb der Dichter Hugo von Hofmannsthal die Libretti. Hofmannsthal starb schon 1929, die 70-jährige Schutzfrist für sein Werk lief 1999 ab. (Schutzfrist bedeutet: 70 Jahre lang kann der Inhaber des Urheberrechts für die Verwertung seiner Werke etwas verlangen; danach stehen sie der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung.) Seither streiten die Erben der Künstler um die Verteilung der Erlöse: Die Strauss-Erben wollten die Texte nicht mehr vergüten.

Das Landgericht München I verurteilte sie vorerst dazu, den Erben von Hofmannsthal Auskunft über die Erlöse aus den Opern zu erteilen (7 O 6699/06). Hofmannsthals Erben stehe jedenfalls für 2001 und 2002 Vergütung zu. Die Richter beriefen sich auf den Standpunkt von Richard Strauss selbst: Er habe sich zeitlebens dafür eingesetzt, dass Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist noch Einnahmen erzielen könnten.

Das komme im Briefwechsel der Künstler zum Ausdruck - und auch in den Verträgen zwischen Strauss und Hofmannsthal. Sie hätten sich nicht an der Schutzfrist für Libretti orientiert. Strauss sollte das Urheberrecht an den Opern wahrnehmen und den Textdichter am Erlös beteiligen. Und zwar so lange, wie Strauss selbst oder seine Erben Tantiemen für die Aufführungen erhielten. Also ende die Zahlungspflicht der Strauss-Erben erst dann, wenn sie für die Aufführungsrechte an den Opern nichts mehr verlangen könnten, so das Landgericht.

Enterben ist schwierig!

Unwirksam: Vater entzog dem Sohn den Pflichtteil, weil er Geld veruntreute

Seinem Geschäft drohte die Insolvenz. Da bediente sich der Mann an dem Geld, das ihm sein Vater für ganz andere Zwecke anvertraut hatte (27.000 DM). Als die "Transaktion" aufkam, änderte der empörte Vater sein Testament zu Gunsten der Tochter. Dem ungetreuen Sohn entzog er sogar den Pflichtteil. Nach dem Tod des Vaters forderte der Sohn den Pflichtteil von der Alleinerbin, seiner Schwester. Seine Klage hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm Erfolg (10 U 111/06).

Das OLG erklärte das Testament des Vaters in diesem Punkt für unwirksam. Nach dem Gesetz könne zwar der Erblasser einem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn das Kind ein Verbrechen gegen ihn (oder den Ehegatten) begehe. Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen genügten als Anlass dafür aber nicht. Nur wenn das Kind damit zusätzlich das Eltern-Kind-Verhältnis grob missachte und den Erblasser schwer kränke, rechtfertige dies eine Entziehung .

So schweres Verschulden sei im konkreten Fall zu verneinen. Zum einen müsse man zu Gunsten des Sohnes dessen desolate wirtschaftliche Situation berücksichtigen. Zum anderen den Umstand, dass er nachweislich plante, das Geld dem Vater so bald wie möglich zurückzugeben.

Der Haushälterin lebenslanges Wohnrecht vermacht

Der Erbe zahlt ihr eine Abfindung, um das Anwesen verkaufen zu können

Eine reiche alte Dame vermachte in ihrem Testament der Haushälterin, die sie über Jahrzehnte aufopfernd gepflegt hatte, ein lebenslanges Wohnrecht auf ihrem großen Anwesen. Zusätzlich sollte die treue Seele monatlich aus dem Nachlass eine Rente (in Höhe eines Beamtengehalts gemäß A 12) dafür erhalten, dass sie sich um die zahlreichen Tiere der alten Dame kümmerte. Doch nach deren Tod wollte der Adoptivsohn und Erbe das Hausgrundstück verkaufen.

Deshalb bot er der Haushälterin eine Abfindung von 450.000 DM an - nach dem Verkauf weitere 225.000 DM -, damit sie auf das Wohnrecht verzichtete und das Anwesen räumte. Mit dem Geld sollte sie für sich und die Tiere ein kleineres Haus erwerben. Die Rente zahlte der Erbe drei Jahre lang weiter. Dann erklärte er, der Nachlass sei überschuldet. Er könne weder die versprochenen 225.000 DM Abfindung aufbringen, noch die Rentenzahlungen fortsetzen. Die Zahlungsklage der Haushälterin hatte beim Oberlandesgericht Erfolg (12 U 87/05).

Wenn die Frau (mit allen Tieren) ihr Wohnrecht wahrgenommen hätte, hätte der Erbe das Anwesen nicht so teuer losschlagen können, so die Richter. Sie habe diesen Anspruch aufgegeben, weil ihr der Erbe als Ausgleich eine ähnliche Sicherheit bot - ohne einen Vorbehalt bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit. Auf diese Vereinbarung (bezüglich Wohnrecht, Rente und Pflege der Tiere) müsse die Haushälterin vertrauen können. Der Erbe könne nicht erst die Räumung des Anwesens betreiben und geraume Zeit danach sein Versprechen mit dem Hinweis brechen, dass nun der Nachlass nichts mehr hergebe.

Testamentsvollstrecker entlassen

Er legte sich mit allen an - und schadete damit den Erben

Eine kinderlose alte Frau hatte im Testament ihren Pflegesohn zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die Erbengemeinschaft bestand aus ihm und einigen Nichten und Neffen der Frau, mit denen es nach dem Tod der Erblasserin jede Menge Zoff gab. Der Pflegesohn zeigte eine Nichte, die Betreuerin der Seniorin in Vermögensangelegenheiten gewesen war, wegen Untreue an. Als die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte, sprach er den Juristen jeglichen Sachverstand ab. Der Testamentsvollstrecker beschimpfte Rechtspfleger und Richter, überzog sie mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Einem Anwalt anderer Erben sagte er nach, "in den Grundrechenarten bestenfalls auf dem Niveau eines Grundschülers" zu sein ...

Schließlich beantragten die übrigen Erben mit Erfolg seine Entlassung. Der Pflegesohn sei offenkundig nicht in der Lage, auf Konflikte sachlich zu reagieren, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest (15 W 277/06). Ohne Grund habe er den Anwalt mehrerer Erben beleidigt und Erben und andere Verfahrensbeteiligte mit unhaltbaren Vorwürfen vor den Kopf gestoßen. Er greife jeden an, der anderer Meinung sei, und spreche ihm jegliche Qualifikation ab.

Diese Art von Amtsführung sei für die Erbengemeinschaft nicht hinnehmbar: Ein Testamentsvollstrecker müsse unparteilich die Interessen aller Beteiligten wahren und sachorientiert zur Problemlösung beitragen. Der Pflegesohn dagegen gefährde die baldige Verteilung des Nachlasses und die Klärung der Probleme - zum Beispiel mit dem Finanzamt -, indem er Streitigkeiten mit allen Behörden provoziere.

Versicherter erbte ...

... gesetzliche Krankenversicherung erhöhte den Beitrag

Der Beitrag von Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse richtet sich (entsprechend einem festgelegten Prozentsatz) nach der Höhe ihres Einkommens. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Mitgliedern werden alle Einnahmen herangezogen, um den Beitrag zu ermitteln - unabhängig davon, ob sie zu versteuern sind oder nicht. Zahlungen, die nicht regelmäßig eingehen, werden durch zwölf geteilt; jeden Monat wird ein Zwölftel als Einkommen angerechnet.

Darf die Krankenkasse dieses Verfahren auch anwenden, wenn der Versicherte etwas erbt? Darüber hatte das Sozialgericht Koblenz zu entscheiden (S 11 KR 537/05). Der Fall: Ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung hatte von einer Verwandten etwa 43.000 Euro geerbt. Daraufhin schraubte die Krankenkasse den Beitrag nach oben und forderte vom Versicherten den Höchstbeitrag.

Dagegen wehrte sich der Mann: Die Krankenkasse dürfe sich nicht an "fiktiven Gesamtbezügen" orientieren - eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern gehöre zum Vermögen, argumentierte er. Dieser Meinung war auch das Sozialgericht: Die Satzung der Krankenkasse enthalte für Erbschaften überhaupt keine Regelung, so die Richter. Ohne eine solche Regelung dürfe sie Erbschaften bei der Festsetzung des Beitrags nicht heranziehen. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich auch keine Beitragspflicht für geerbtes Vermögen.

Erbschaftssteuer

Eingetragene Lebenspartnerin erbt nicht wie ein "Ehegatte"

Die beiden Frauen hatten ihre Beziehung offiziell als Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Für den Fiskus gilt man damit allerdings nicht als verheiratet. Nach dem Tod ihrer Partnerin wurde dies der Überlebenden auf schmerzliche Weise klar, als es um das Erbe ging. Denn nun langte das Finanzamt kräftig zu.

Während ein Ehegatte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Steuerklasse I eingeordnet wird - was die geringsten Steuern und den höchsten Freibetrag bedeutet -, teilte man die Frau in Steuerklasse III (mit den höchsten Steuersätzen) ein. Eingetragene Lebensgemeinschaften seien doch auch im Zivilrecht der Ehe gleichgestellt, beschwerte sich die Hinterbliebene. Die Diskriminierung durch das Finanzamt verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz.

Der Bundesfinanzhof war nicht dieser Ansicht (II R 56/05). Eingetragene Lebenspartner hätten keinen Anspruch darauf, bei der Erbschaftssteuer wie Ehegatten behandelt zu werden. Der Gesetzgeber habe hier Entscheidungsspielraum. Er könne die Ehe nach wie vor gegenüber anderen Lebensformen begünstigen: Schließlich sei der besondere Schutz der Ehe im Grundgesetz verankert. Der Staat könnte allerdings auch Partnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften ähnliche Vergünstigungen zugestehen. Dafür müsste er aber erst ein entsprechendes Steuergesetz verabschieden.

Opa setzte Enkel als Alleinerben ein

Braucht der Vater als Testamentsvollstrecker einen Aufpasser?

Ein wohlhabender Geschäftsmann setzte seinen Enkel im Testament als Alleinerben ein. Zugleich bestimmte er seinen einzigen Sohn, den Vater des Erben, zum Testamentsvollstrecker. Dessen geschiedene Frau, die Mutter des Erben, schloss er von der Verwaltung des Vermögens aus. Zum Nachlass gehörten Immobilien und Anteile an zwei Firmen, deren Geschäftsführer der Sohn des Erblassers war. Nach dem Tod des Großvaters beantragte die Mutter des Erben, ihrem Ex-Mann einen Aufpasser zur Seite zu stellen: Ein gerichtlich bestellter "Ergänzungspfleger" sollte die Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahren.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hielt das für überflüssig und wies den Antrag der Mutter ab (5 UF 190/06). Dass der Vater das Testament vollstrecken solle und gleichzeitig Mitgesellschafter der Firmen sei, an denen der Sohn nun beteiligt sei, begründe nicht notwendig einen Interessengegensatz. Eltern seien die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder. Ohne konkrete Verdachtsmomente dafür, dass der Vater aus Eigennutz die Interessen des minderjährigen Erben vernachlässige, gebe es keinen Grund, einen Pfleger mit der Kontrolle zu beauftragen.

Der Lebensgefährtin vor dem Tod Geld überwiesen

Erbe eines Unternehmers fordert Rückzahlung: "ungerechtfertigt bereichert"?

Vor seinem Tod im Oktober 1999 hatte der Unternehmer seiner Lebensgefährtin 79.146 DM überwiesen, mit dem Vermerk "Umbuchung". Diese Summe forderte später sein Sohn und Erbe von der Frau zurück. Natürlich war die Lebensgefährtin der Ansicht, die Summe stehe ihr zu.

Seit 1982 sei sie mit dem Verstorbenen eng befreundet gewesen, argumentierte die Frau. Sie habe dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut, ihm (teilweise noch offene) Darlehen gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt. Seit 1995 habe sie den an Krebs erkrankten Lebensgefährten gepflegt bis zu seinem Tode. Anschließend habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Der strittige Betrag sei daher als Rückzahlung von Darlehen und als Entgelt für geleistete Dienste anzusehen.

Grundsätzlich würden persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft füreinander nicht ausgeglichen, stellte der Bundesgerichtshof fest (XII ZR 261/04). Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe. Gingen Zuwendungen weit hinaus über den Zweck, das Zusammenleben der Partner zu ermöglichen, sei dies unter Umständen anders zu bewerten.

Und so liege der Fall hier. "Ungerechtfertigt bereichert" wäre die Frau nur, wenn der Partner mit der Zuwendung der Geldsumme einen Zweck verbunden hätte, der sich dann nicht realisierte. Davon könne hier aber keine Rede sein. Denn der Verstorbene habe der Lebensgefährtin das Geld überwiesen, um so die von ihr bereits erbrachten Leistungen für ihn und das Unternehmen anzuerkennen. Daher habe der Erbe auf den Betrag keinen Anspruch.

Ehefrau schlägt Erbe des verstorbenen Mannes aus

Damit geht auch das Recht verloren, bei der Steuer Zusammenveranlagung zu wählen

Der Mann war 2003 verstorben. Wie auch andere mögliche Erben schlug seine Ehefrau die überschuldete Erbschaft aus. Seither wurde weder ein Erbe gefunden, noch ein Nachlasspfleger bestellt. Die Witwe gab 2004 für sich und ihren verstorbenen Ehemann die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ab. Dabei kreuzte sie "Zusammenveranlagung" an.

Für sich deklarierte die Frau Mieteinkünfte von 8.047 DM. Für den Verstorbenen gab sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb an (347.871 DM), dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 166.979 DM gegenüberstanden. Dafür hatte der Mann im Jahr 2001 47.052 DM Lohnsteuer bezahlt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2001 auf Null DM fest. Lohnsteuer erstattete es jedoch nicht, weil die Finanzbeamten das Ehepaar getrennt veranlagten.

Vergeblich zog die Witwe vor Gericht, um die Zusammenveranlagung (und damit Rückzahlung von Lohnsteuer) durchzusetzen. Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH) wiesen ihre Klage ab (III R 59/06). Begründung: Prinzipiell übernehme der Erbe auch die steuerrechtliche Position des Erblassers. Nur der Erbe dürfe daher nach dem Tode eines Ehegatten entscheiden, ob die Steuer getrennt oder zusammenveranlagt werden solle. Da die Witwe das Erbe ausgeschlagen habe, stehe ihr dieses Wahlrecht nicht zu.

Dass der Erbe der Zusammenveranlagung des Ehepaars zustimmen würde, könne man nicht einfach unterstellen, im Gegenteil. Im konkreten Fall sei es sogar ganz offensichtlich, dass das Interesse des (noch unbekannten) Erben dem der Witwe widerspreche - schließlich gehe es um die Frage, wem die Lohnsteuerrückzahlung zustehe. Bis ein Erbe ermittelt werde, sei daher die Steuer des Ehepaars getrennt zu veranlagen.

Tochter verlangt Pflichtteil

Muss die Erbin, ihre Mutter, auch von Lebensversicherungen des verstorbenen Vaters etwas abgeben?

Ein Ehepaar mit zwei erwachsenen Kindern hatte sich wechselseitig durch gemeinschaftliches Testament als Alleinerben eingesetzt. Die Eltern hatten ihre Tochter im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, sie hatte also nur Anspruch auf den Pflichtteil (ein Achtel des Nachlasswerts). Nach dem Tod des Vaters erhielt die junge Frau von der Mutter 5.724 Euro, da der Nachlasswert vermeintlich 45.795 Euro betrug.

Doch dann erfuhr die Tochter, dass die Mutter als Bezugsberechtigte dreier Lebensversicherungen des Vaters insgesamt 21.316 Euro kassiert hatte. Nun wollte die Tochter mehr Geld sehen. Zu Recht, wie das Landgericht Göttingen urteilte (4 S 6/06).

Vergeblich pochte die Mutter darauf, dass sie das Geld für eine angemessene Altersvorsorge benötige. So habe sie es auch nach dem Willen des Verstorbenen verwenden sollen, weil sie doch nur eine Rente von etwa 600 Euro beziehe. Dass der Erblasser ihr die Lebensversicherungen zukommen ließ, um eine Unterhaltspflicht zu erfüllen, sei durch nichts belegt, erklärten die Richter.

Im Gegenteil: Alles spreche dafür, dass die Zuwendung unentgeltlich und freiwillig erfolgte. Sie sei an keine Gegenleistung gebunden gewesen. Also habe ihr der Verstorbene die Versicherungssumme geschenkt. Deshalb sei diese Summe dem Nachlass zuzurechnen und zu berücksichtigen, wenn es um die Höhe des Pflichtteils der Tochter gehe (juristisch heißt das: Die Tochter hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Vermieterin sucht die Erben der verstorbenen Mieterin

Der Standesbeamte muss ihr keine Akteneinsicht gewähren

Nach dem Tod der Mieterin hatte ihr Stiefsohn die Wohnung ausgeräumt und bei der Vermieterin die Schlüssel abgegeben. Diese konfrontierte ihn mit einer unbezahlten Betriebskostenabrechnung. Er sei nicht der Erbe, erwiderte der Stiefsohn, also nicht der richtige Ansprechpartner. Seines Wissens wohnten die Erben in Italien, aber eine Adresse habe er nicht.

Nachfragen beim Nachlassgericht blieben ergebnislos. Deshalb wandte sich die Vermieterin an den Standesbeamten und beantragte Einsicht in die Sammelakten zu dem Sterbefall, um so die Erben ermitteln zu können.

Der Antrag wurde abgelehnt, auch die Klage der Vermieterin gegen den Bescheid des Standesamts hatte keinen Erfolg. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, entschied das Oberlandesgericht Hamm (15 W 156/07). Das Personenstandsgesetz - das den Zugang zu den Informationen regle, die bei den Standesämtern gesammelt würden - sehe keine Einsicht vor. So habe es der Gesetzgeber gewollt, um die Privatsphäre zu schützen.

Guthaben der verstorbenen Stiefmutter nicht ausgezahlt

Darf die Bank vom Erben die Vorlage des Erbscheins verlangen?

In einem handschriftlichen Testament von 1997 hatte die Frau ihren Stiefsohn als Haupterben eingesetzt. Als sie im Frühjahr 2004 starb, wurde das Testament beim Nachlassgericht eröffnet. Mit dem Testament erschien der Stiefsohn wenig später bei der Bank der Verstorbenen, um die Guthaben auf ihren Konten abzuheben. Doch die Bank legte sich quer: Weil die Erbeinsetzung im Testament "nicht eindeutig formuliert" sei, müsse sie darauf bestehen, dass der Stiefsohn einen Erbschein vorlege.

Drei Monate danach erhielt der Mann den Erbschein und das Guthaben wurde ausgezahlt. Von der Bank forderte er 2.433 Euro Schadenersatz für entgangene Zinsen. Begründung: Sie habe die Auszahlung des Nachlasses unnötig verzögert, denn das Testament sei rechtlich zweifelsfrei und der Erbscheinüberflüssig gewesen. Unter diesen Umständen müsse die Bank - selbst nach ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten.

Die Zahlungsklage des Erben gegen die Bank blieb beim Amtsgericht Mannheim erfolglos (3 C 196/06). Ob es für die Zweifel der Bankangestellten am Testament Anhaltspunkte gab, könne man nicht klären, weil der Kläger dem Gericht das Testament nicht vorgelegt habe. Doch unabhängig davon: Ob die Bank einen Erbschein verlange oder nicht, liege in ihrem Ermessen (so stehe es auch in ihren AGB). Von einer Pflichtverletzung könne deshalb keine Rede sein.

Bevor die Bank mit einer Person, die als Erbe auftrete, Rechtsgeschäfte abwickle, müsse sie über deren Position als Erbe Gewissheit haben. Während der Erbschein amtlich bestätige, wer Erbe sei, sei dies bei eigenhändig verfassten Testamenten oft zweifelhaft. Sie könnten unecht oder unwirksam sein, ihr Inhalt sei oft unklar. Der Erbschein dagegen werde erst erteilt, wenn die Gültigkeit eines Testaments gerichtlich geprüft sei. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Bank ohne Erbschein das Guthaben nicht auszahlen wollte.