Erbangelegenheiten

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Erbvertrag unwirksam

Ein wirksames Ehegattentestament kann einen zuvor von den Gatten geschlossenen Erbvertrag aufheben

Eine 84-jährige Witwe starb im Dezember 2021. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem gepflegten Zweifamilienhaus mit großem Grundstück. Mit ihrem zweiten Ehemann hatte die Erblasserin 1998 einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Eheleute die Söhne der Frau aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben einsetzten. Ersatzerben sollten deren Kinder sein. Sohn B war schon vor der Mutter gestorben und hinterließ eine Tochter.

Sohn K hatte seit 2009 eine Generalvollmacht der Mutter, die ihn berechtigte, in ihrem Namen alle Rechtsgeschäfte zu erledigen — falls sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Die Vollmacht wurde 2021 erneuert und notariell beglaubigt. Als die Seniorin im Dezember 2021 mit Corona ins Krankenhaus aufgenommen wurde, ließ sich Sohn K vom Notar das Eigentum an der Immobilie übertragen: im eigenen Namen und im Namen der Mutter.

Dem Grundbucheintrag von K als Alleineigentümer des Hauses widersprach seine Nichte. Sie pochte auf den Erbvertrag der Großmutter von 1998, nach dem sie, die Enkelin, nach dem Tod des Vaters Ersatzerbin werden sollte. Doch zum Pech der Enkelin fanden sich im Haus der Großmutter zwei wortgleiche Ehegattentestamente der Erblasserin und ihres zweiten Ehemannes aus dem Jahr 2003: Darin legten die Eheleute fest, der Ehe- und Erbvertrag solle in einem Punkt geändert werden: Sohn K werde zum Alleinerben bestimmt.

Daraufhin wies das Oberlandesgericht Hamm den Einspruch der Enkelin ab (10 U 68/22). Unabhängig vom Notartermin, bei dem sich Sohn K das Haus habe übertragen lassen, gehöre ihm das Hausgrundstück schon aufgrund des Ehegattentestaments. Die Enkelin sei nicht Miteigentümerin geworden. Durch ein wirksames Ehegattentestament könne ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden.

Und das Ehegattentestament im konkreten Fall sei wirksam. Beide Schriftstücke erfüllten die Formanforderungen: Sie seien eigenhändig verfasst, mit Ort und Datum versehen sowie von beiden Eheleuten unterschrieben. Auch das gute Schreibmaterial deute nicht darauf hin, dass die Erblasserin und ihr Ehemann nur ein unverbindliches Konzept aufsetzen wollten. Zudem hätten die Eheleute im Text einen direkten Bezug zum Erbvertrag von 1998 hergestellt: Das Ehegattentestament solle den Erbvertrag ändern, werde ausdrücklich betont. Nicht beide Söhne sollten erben, sondern K Alleinerbe werden.

Erbschaft des Bruders angenommen

Die Annahme kann der Erbe nicht wegen eines Irrtums über die Erbschaftssteuer anfechten

In seinem Testament hatte ein (lediger, kinderloser) Mann die Mutter und seinen Bruder jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt. Die Erben beantragten und erhielten nach seinem Tod einen entsprechenden Erbschein. Kurz darauf wollte jedoch der Bruder die Annahme der Erbschaft rückgängig machen.

Als er den Erbschein beantragte, habe er über die Höhe der Erbschaftssteuer nicht Bescheid gewusst, teilte er dem Nachlassgericht mit: Er sei von wesentlich höheren Steuerfreibeträgen ausgegangen. Inzwischen habe er herausgefunden, dass es viel günstiger gewesen wäre, die Erbschaft auszuschlagen. Dann wäre sein Erbteil zunächst der Mutter und nach deren Tod ihm zugefallen — mit einem viel höheren Freibetrag.

Es bleibe bei dem ausgestellten Erbschein, entschied das Nachlassgericht. Erfolglos legte der Erbe dagegen Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die Entscheidung (10 W 125/21). Möglicherweise wäre es für ihn tatsächlich steuerlich günstiger gewesen, die Erbschaft erst einmal auszuschlagen, um später Alleinerbe der Mutter zu werden, räumte das OLG ein.

Mit der Begründung, die Erbschaftssteuer unterschätzt zu haben, könne er jedoch seine Willenserklärung - die Annahme der Erbschaft - nicht zurücknehmen. Grundsätzlich könne eine Willenserklärung nur angefochten werden, wenn sich der Erklärende über deren Inhalt geirrt habe und diese zu wesentlich anderen Rechtsfolgen führe. Ein Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer, die sich aus einer Erbschaft ergebe, gehöre jedoch nicht zu den zulässigen Gründen einer Anfechtung.

Sind die finanziellen Folgen einer Erbschaft zweifelhaft, sollten sich potenzielle Erben also besser beraten lassen, bevor sie sie annehmen.

Landwirtstochter verlangt Nachabfindung

Wenn ein Hoferbe Ackerland an Landwirte verpachtet, wird es landwirtschaftlich genutzt

Die Eltern von Frau A hatten die Landwirtschaft schon 1991 aufgegeben und ihr Ackerland langfristig verpachtet. 1997 übergaben sie Hof und Grund der Tochter S, die die Verpachtung fortsetzte. Als nach den Eltern auch Frau S starb, wurde ihr Sohn 2019 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Frau A, der vom Nachlass der Eltern ein Achtel als Pflichtteil zustand, forderte von ihm Auskunft über die Pachtverträge und die Einkünfte daraus seit 1997.

Der Neffe zahlte ihr eine Abfindung von 5.623 Euro. Damit war Frau A jedoch nicht zufrieden. Sie pochte auf eine Vorschrift der Höfeordnung: Demnach besteht Anspruch auf eine Nachabfindung, wenn ein Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall oder nach der Hofübergabe Hof und Grund auf andere Weise als landwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

Schon seit 1991 bewirtschafteten die Grundeigentümer das Ackerland nicht mehr selbst und das sei auch nach der Übergabe an Frau S bzw. bei ihrem Erben so geblieben, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle fest (7 W 14/22 (L)). Allein deshalb könne die Miterbin aber noch keine Nachabfindung verlangen. Bedingung dafür sei nicht nur, dass die "Eigenbewirtschaftung" aufgegeben wurde.

Die Ackerflächen müssten außerdem "auf andere Weise als landwirtschaftlich" genutzt werden. Das Verpachten landwirtschaftlicher Flächen an Landwirte sei jedoch nicht als "landwirtschaftsfremd" einzustufen. An dieser früher einmal vertretenen Ansicht halte das Gericht nicht mehr fest, so das OLG.

Verpächter erzielten Einkommen dadurch, dass sie Landwirten Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. An dieser Art der Gewinnerzielung ändere sich nichts, wenn der Hoferbe/die Hoferbin selbst noch einen nicht verpachteten Acker bestelle. Es sei in beiden Fällen als landwirtschaftliche Nutzung von Hof und Grund anzusehen, wenn ein Hoferbe/eine Hoferbin einen langfristigen Landpachtvertrag schließe.

Die Tochter soll das Haus bekommen

Ist sie damit als Erbin eingesetzt oder gilt nach dem Tod des Vaters die gesetzliche Erbfolge?

2019 verfasste ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament. Demnach sollten "Wohnhaus und Grundstück" nach dem Tod des länger lebenden Partners als "Erbe" an die gemeinsame Tochter und den Enkel gehen: Es sei ihr "Wunsch, dass das Haus in der Familie verbleibt und nicht verkauft wird", schrieben die Eheleute. Als der Ehemann starb, erteilte das Nachlassgericht der Witwe einen Alleinerbschein. Es nahm an, dass sich die Ehegatten im Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollten.

Damit war der Sohn des Ehepaares nicht einverstanden. Er pochte auf seinen Anteil am Vermögen: Neben der Immobilie im Wert von ca. 500.000 Euro besaßen die Eheleute auch ein Sparvermögen von 250.000 Euro. Weder die Mutter, noch die Schwester seien als Alleinerben eingesetzt worden, meinte der Sohn: Nach dem Tod des Vaters gelte vielmehr die gesetzliche Erbfolge. Er beantragte einen Erbschein, der die Mutter zur Hälfte als Erbin auswies und die drei Kinder als Erben von jeweils einem Sechstel des Vermögens.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab ihm Recht (3 W 67/22). Dem Testament sei nicht zu entnehmen, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten. Was mit dem Nachlass nach dem ersten Todesfall geschehen solle, sei überhaupt nicht geregelt. Das Ehepaar habe sich bewusst dafür entschieden, nur eine Regelung zu "Haus und Grundstück" zu treffen, anstatt das Vermögen erschöpfend aufzuteilen.

Den Eheleuten sei klar gewesen, dass sie im Testament nur über einen Teil ihres Vermögens verfügten. Dass sie das Haus als "Erbe" bezeichneten, ändere daran nichts: Nicht die gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt des Testaments sei entscheidend — zumal juristischen Laien der Unterschied zwischen vererben und "etwas vermachen" meist nicht geläufig sei. Offenkundig wünschten die Verfasser des Testaments nur, dass nach dem Tod beider Partner die Tochter und der Enkel das Haus bekommen sollten.

Diese Verfügung stelle aber keine Erbeinsetzung in Bezug auf den gesamten Nachlass dar, dessen Wert den des Hausgrundstücks allein weit übersteige. Erben des gesamten Nachlasses — und Rechtsnachfolger des Ehepaares — sollten die Tochter und der Enkel gerade nicht werden. In Bezug auf das Sparvermögen gelte die gesetzliche Erbfolge.

Erblasser war dement

Sein früherer Lebenspartner verliert durch eine neue Heirat nicht zwangsläufig das Erbrecht

Ein älterer Herr hatte 2005 ein Testament verfasst und seine Tochter sowie seinen Lebenspartner, Herrn V, als Erben eingesetzt. 2016 konnte der Mann wegen weit fortgeschrittener Demenz von Herrn V nicht mehr zuhause betreut werden. Er kam in ein Pflegeheim. V heiratete 2020 einen neuen Partner, ein halbes Jahr später starb der Erblasser im Pflegeheim.

V beantragte beim Nachlassgericht einen (Mit-)Erbschein. Doch die Tochter legte Widerspruch ein und focht das Testament an: Ihr Vater hätte es sicher geändert und seinen Lebenspartner nicht als Erben eingesetzt, wenn er gewusst hätte, dass sich V — noch zu seinen Lebzeiten — einem anderen Mann zuwenden würde.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht einverstanden (3 W 55/22). Eine Erbeinsetzung könne zwar unwirksam werden, wenn ihr Motiv eine nicht mehr existente Lebensgemeinschaft gewesen sei, räumte das OLG ein. Wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner den Erblasser/die Erblasserin verlasse, um eine neue Beziehung einzugehen, könne dies dazu führen, dass ein Testament zu Gunsten des Partners keinen Bestand habe.

Anders sei die Situation jedoch zu bewerten, wenn der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hätte. (Juristen sprechen dann vom "hypothetischen Willen".) Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor. Die Partner hätten sich nicht auseinandergelebt oder zerstritten. Herr V habe auch keineswegs die Beziehung zum Erblasser beendet, um sich einem neuen Partner zuzuwenden.

Vielmehr habe es die Demenz des Erblassers für die Partner unmöglich gemacht, ihre Lebensgemeinschaft in der bisherigen Art und Weise fortzusetzen. V habe den Erblasser im Heim regelmäßig besucht und so seine anhaltende Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen führe eine neue Partnerschaft nicht zum Verlust des Erbrechts. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Testament nach dem (hypothetischen) Willen des Erblassers Bestand haben sollte.

Streit um Omas Erbe zu befürchten?

Interessenkonflikt: In der Regel kann man trotzdem erwarten, dass Eltern im Interesse ihres Kindes handeln

2021 war Frau W gestorben. Im Testament hatte sie ihre verheiratete Tochter als Haupterbin eingesetzt. Deren Töchter und Enkelinnen von Frau W sollten — abhängig vom noch zu taxierenden Wert des hinterlassenen Gesamtvermögens — Wertpapiere im Wert von 200.000 Euro erben, eventuell auch mehr.

Darin sah das Familiengericht eine mögliche Interessenkollision: Je nach Auslegung des Testaments könne sich eine unterschiedliche Höhe der Zuwendungen an die minderjährigen Kinder und an die Mutter, die Haupterbin, ergeben. Das Gericht entzog deshalb den Eltern — nur in Bezug auf das Erbverfahren — das Sorgerecht für die Töchter und übertrug es einer Anwältin (als so genannte Ergänzungspflegerin).

Dagegen legten die Eltern Rechtsbeschwerde ein: Sie würden das Erbe der Oma selbstverständlich entsprechend der für die Enkelinnen günstigsten Auslegung aufteilen. Davon war auch das Oberlandesgericht Nürnberg überzeugt und hob den Beschluss des Familiengerichts auf (7 WF 434/22).

Zwar sei es zu Recht von einem Interessengegensatz ausgegangen, da die Höhen des jeweiligen Anteils am Erbe voneinander abhängig seien. In so einem Fall müsse man aber darüber hinaus auch prüfen, ob die Gefahr bestehe, dass die sorgeberechtigten Eltern deshalb das Kindesinteresse vernachlässigen könnten.

Wenn zu erwarten sei, dass Eltern trotz des Interessengegensatzes im Interesse der Kinder handelten, gebe es keinen Grund, warum sie die Kinder im Erbverfahren nicht vertreten sollten. Dass Eltern im Interesse der Kinder handelten, sei die Regel und nach den Ausführungen der Eltern vor Gericht auch im konkreten Fall anzunehmen.

Außerdem sei es Sache des Nachlassgerichts und nicht der Erben, das Testament auszulegen und damit dessen rechtlich geltenden Inhalt festzustellen. Die Anhörung der Erben vor Gericht werde die Entscheidung des Nachlassgerichts nur geringfügig beeinflussen. Auch deshalb sei es unverhältnismäßig, den Eltern in Bezug auf das Erbscheinverfahren das Sorgerecht zu entziehen.

Von der Oma den Pflichtteil verlangt?

"Pflichtteilsstrafklausel": Die Sanktion greift nicht, wenn die Enkelin nur Auskunft übers Erbe forderte

Eheleute hatten 2007 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Ihre vier Kinder (ersatzweise die Enkel) wurden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt, d.h. als Erben nach dem Tod beider Elternteile. Das Testament enthielt eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern, so erhält es beim Tode des Letztverstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil".

Ein Sohn des Ehepaars, der zwei Kinder hinterließ, war 2015 gestorben. 2018 starb der Vater. Nun forderte die Enkelin (= Schlusserbin) von der Großmutter (= Erbin) Auskunft über den Nachlass. Das von der Erbin übergebene Nachlassverzeichnis kritisierte die Enkelin als unzureichend und verlangte ein Gutachten zum Wert des Einfamilienhauses. Den ihr zustehenden Pflichtteil forderte die Enkelin aber nicht.

Als die Großmutter 2020 starb, beantragte eine Tochter beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und zwei Geschwister. Die Enkelin war ihrer Ansicht nach von der Erbfolge ausgeschlossen: Sie habe gemäß Pflichtteilsstrafklausel ihren Erbanteil verwirkt. Als Ersatzerbe sei nur der Bruder — Enkel der Erblasserin — mit zu berücksichtigen. Gegen den Ausschluss wehrte sich die Enkelin: Sie habe doch nicht ihren Pflichtteil gefordert, nur Auskunft verlangt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihr Recht (21 W 182/21). Eine Pflichtteilsstrafklausel solle dem überlebenden Ehepartner den Nachlass ungeschmälert erhalten und belastenden Streit mit den Pflichtteilsberechtigten um den Nachlass ersparen. Die Sanktion — Verlust des Erbteils, Reduzierung auf den Pflichtteil — gelte aber nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter ernsthaft vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil verlange.

Allein die Forderung nach Auskunft löse die Sanktion nicht aus. Die Forderung sei berechtigt, denn der/die Pflichtteilsberechtigte könne ohne Auskunft über den Umfang des Nachlasses nicht vernünftig entscheiden, ob es besser sei, den Erbanspruch zu bewahren oder den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen.

Zwar habe die Enkelin mit ihrem Verlangen nach Korrektur des Nachlassverzeichnisses ihr Interesse sehr beharrlich verfolgt. Vermutlich habe das die Großmutter sogar gekränkt. Trotzdem: Damit habe die Enkelin nicht die Auszahlung des Pflichtteils gefordert, verliere also auch nicht ihren Anteil am Erbe.

Wenn ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichte, stehe es ihm frei, schon das Verlangen eines Schlusserben nach Auskunft über den Umfang des Nachlasses zu sanktionieren. Dann müssten die Eheleute allerdings die Pflichtteilsstrafklausel im Testament anders formulieren, d.h. weiter fassen.

Erbin oder Vermächtnisnehmerin?

Der Erblasser wandte seiner Lebensgefährtin den wesentlichen Teil des Vermögens zu

Testamente sind oft nicht ganz eindeutig formuliert und müssen von Gerichten interpretiert werden. So auch im konkreten Fall: Ein älterer Herr (verwitwet, kinderlos) war verstorben. Eine klare Erbeinsetzung war seinem Testament nicht zu entnehmen, denn von Erben und Vererben war mehrmals die Rede. Seine Lebensgefährtin solle das Haus und das Barvermögen bei der X-Bank erben, die Kinder seiner Schwester Ackergrundstücke. Für die Beerdigung sollte die Lebensgefährtin aufkommen.

Die Lebensgefährtin beantragte einen Alleinerbschein: Das Testament sei so auszulegen, als hätte sie der Verstorbene zur Alleinerbin bestimmt, erklärte sie. Denn der Lebensgefährte habe ihr, von einzelnen Ackergrundstücken abgesehen, den wesentlichen Teil seines Vermögens zugewandt. So sah es auch das Nachlassgericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Einwände der Verwandten zurück (5 W 15/22).

Der Erblasser habe im Testament einzelne Gegenstände erwähnt und diese einzelnen Personen vermacht, also könnten sie "Vermächtnisnehmer" sein. Dabei habe er allerdings die mit einem Vermächtnis bedachten Personen als "Erben" bezeichnet, sowohl die Neffen als auch die Lebensgefährtin. Letztlich bestehe hier aber kein Zweifel daran, dass er die Lebensgefährtin zu seiner Rechtsnachfolgerin berufen und als Alleinerbin einsetzen wollte und die Neffen Vermächtnisnehmer sein sollten.

Zum einen seien die ihr zugedachten Gegenstände — das Hausanwesen und das Barvermögen des Erblassers — erheblich mehr wert als das übrige Vermögen. Der Erblasser habe sie ersichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen. Zum anderen habe er der Lebensgefährtin aufgetragen, die Beerdigung zu organisieren und zu bezahlen. Das sei ein weiteres, deutliches Indiz für die beabsichtigte Erbeinsetzung.

Auch dadurch habe der Verstorbene deutlich gemacht, dass er die Partnerin als seine Rechtsnachfolgerin betrachtete. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt sei, komme es vor allem auch darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tilgen solle, zu denen auch die Beerdigungskosten gehörten.

Hauserbin soll Erbschaftsteuer nachzahlen

Finanzamt widerruft die Steuerbefreiung, weil die Erbin aus dem Familienheim auszog

Frau B hatte das 1951 erbaute Einfamilienhaus mit ihrem Vater bewohnt. Nach dessen Tod 2009 erbte sie das Haus und lebte auch weiterhin dort. Deshalb wurde Frau B (gemäß Erbschaftsteuergesetz) von der Erbschaftsteuer für die Immobilie befreit. Im Sommer 2018 mietete sie eine Erdgeschoss-Wohnung im Haus nebenan und ließ ihr Einfamilienhaus abreißen.

Nun forderte das Finanzamt nachträglich Erbschaftssteuer: Die Steuerbefreiung gelte nur, wenn der Erbe/die Erbin das Familienheim mindestens zehn Jahre lang selbst nutze.

Frau B wehrte sich gegen den Steuerbescheid: Das alte Gemäuer sei aufgrund zahlreicher Mängel unbewohnbar geworden, erklärte sie. Außerdem habe sie sich — nach Bandscheibenvorfällen und wegen eines Hüftleidens — nicht mehr allein im Haus bewegen können.

Das Finanzgericht wies die Klage der Steuerzahlerin ab: Gebäudemängel machten die Nutzung der Immobilie nicht objektiv unmöglich. Auch ein Hüftleiden sei kein zwingender Grund für einen Umzug. Zwingend notwendig wäre er z.B., wenn sie pflegebedürftig wäre. Mit dem zweiten Argument war der von Frau B angerufene Bundesfinanzhof nicht einverstanden (II R 18/20).

Das Finanzamt dürfe die Steuerbefreiung dann nicht widerrufen, wenn der Erbe/die Erbin das Familienheim nicht mehr selbst bewohnen könne — d.h. "zwingende Gründe" für einen Umzug vorlägen. Wirtschaftliche Erwägungen des Erben oder bauliche Mängel der Immobilie reichten da nicht, wie das Finanzgericht richtig gesehen habe. Den baulichen Zustand einer Immobilie könne man veränderten Lebensumständen anpassen.

Die Steuernachzahlung bleibe Erben bei einem Umzug nur erspart, wenn es objektiv unmöglich oder unzumutbar sei, das Familienheim selbst zu nutzen. Anders als das Finanzgericht annehme, treffe das aber nicht nur zu, wenn ein Erbe/eine Erbin in ein Pflegeheim umziehen müsse. Sondern auch dann, wenn es ihm/ihr nicht mehr möglich sei, im Familienheim den Haushalt selbständig zu führen.

Im konkreten Fall sei dieser entscheidende Punkt nicht geklärt worden. Allein der Umstand, dass Frau B nun in einer kleinen Erdgeschoss-Wohnung ihren Haushalt selbständig führe, widerlege nicht, dass der Umzug für sie "zwingend notwendig" war.

Das Finanzgericht müsse sich mit dem Fall nochmals befassen und feststellen, ob Frau B aufgrund ihres Gesundheitszustands im Familienheim nicht mehr selbständig habe leben können, d.h. ohne ständige Hilfe Dritter. Das wäre ein "zwingender Grund" dafür, das Familienheim aufzugeben.

Identität des/der Erben muss sich aus dem Testament ergeben

Eine beigefügte, maschinengeschriebene Liste mit den Namen von Freunden zählt nicht

Ein Ehepaar hatte sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des zweiten Partners sollte eine "Erbengemeinschaft aus fünf befreundeten Familien" das restliche Vermögen bekommen. "Namen und Adressen … sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben", fügte das Paar hinzu. Doch das war ein Fehler.

Die Tochter legte nach dem Tod der Eltern Beschwerde ein, als das Nachlassgericht den Freunden einen Erbschein ausstellte. Und sie bekam Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte die Erbeinsetzung für nichtig, der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (IV ZB 30/20).

Zweifellos könne man davon ausgehen, dass die Freunde erben sollten, räumten die Bundesrichter ein. Doch die hinzugefügte Liste der Erben sei unwirksam, weil sie zwar unterzeichnet, aber maschinengeschrieben sei. Erben könne nur eine Person, deren Identität sich unmittelbar aus dem eigenhändig geschriebenen Testament ergebe. Das sei hier nicht der Fall.

Im Testament selbst sei nur von fünf Familien die Rede. Die Identität der Erben könne nur durch die Bezugnahme auf eine Erbenliste ermittelt werden, die nicht handschriftlich verfasst wurde. Diese "Anlage" entspreche deshalb nicht den zwingenden Vorschriften für ein Testament, sei "formnichtig" und dürfe nicht berücksichtigt werden. Daher gelte die gesetzliche Erbfolge, der Nachlass stehe der Tochter zu.

"Corona-Nottestament" unwirksam

Trotz der Kontaktbeschränkungen müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein

In einem früheren Testament hatte ein krebskranker Mann drei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben bestimmt. An einem Sonntag im März 2021 wollte er sein Testament in der Klinik ändern und eine von ihnen als Alleinerbin einsetzen. Am Wochenende war jedoch kein Notar erreichbar. Da der Mann fürchtete, bald werde er nicht mehr in der Lage sein, klar zu formulieren, beschloss er, ein so genanntes Nottestament vor drei Zeugen zu verfassen.

Doch im März 2021 durften aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nicht drei Personen gleichzeitig den Patienten besuchen. So schrieb erst die als Alleinerbin ausersehene Verwandte das Testament, das dann nacheinander der Erblasser und drei Zeugen unterschrieben.

Das Nachlassgericht stellte der Frau nach dem Tod des Erblassers keinen Alleinerbschein aus: Das Nottestament sei unwirksam, da die Zeugen nicht wie vorgeschrieben gleichzeitig anwesend waren. Gültig bleibe daher das vorherige Testament.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 216/21). Es bestehe kein Grund, wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen von den zwingenden Vorschriften zum Nottestament abzuweichen. Der einschlägige Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2250) regle genau die Situation, dass sich der Erblasser an einem durch außergewöhnliche Umstände isolierten Ort befinde und keinen Notar hinzuziehen könne.

Die Absperrung könne unterschiedliche Gründe haben: Naturereignisse, oder auch die Situation einer Quarantäne infolge von Seuchen und ansteckenden Krankheiten. Für einen Patienten in der Klinik bedeuteten die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen natürlich eine Art Quarantäne: Der Erblasser sei isoliert gewesen. Trotzdem: Nach den vom Gesetzgeber für ein Nottestament festgelegten Bedingungen müsse ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden, andernfalls sei es nichtig.

Stiefmutter überlebt ihren Erben

Wurde im Erbvertrag kein Ersatzerbe eingesetzt, kann die Witwe die weitere Erbfolge frei bestimmen

Die Witwe hatte nicht nur ihren Mann überlebt, sondern auch dessen Sohn, der laut Erbvertrag von 1965 das Vermögen hätte erben sollen. Im Erbvertrag hatten sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Erbe des länger lebenden Partners sollte der Sohn des Ehemannes sein. Nacherben bzw. Ersatzerben wurden nicht benannt: "Sonst wollen wir nicht bestimmen", hieß es im Erbvertrag.

2012 verfasste die Witwe ein Testament, in dem sie diesen Umstand erläuterte: Der 1996 verstorbene Stiefsohn habe zwei Kinder hinterlassen, einen Jungen und ein Mädchen. Für diesen Fall, dass der Erbe vor ihnen sterben sollte, hätten sie und ihr Mann "keine bindende Ersatzerbeneinsetzung gewollt". Denn zu diesem Zeitpunkt habe sich "die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht absehen" lassen. 2015 verfasste die Witwe ein weiteres, notarielles Testament, in dem sie die geschiedene Frau des Enkels als ihre Alleinerbin einsetzte.

Als die Witwe 2018 starb, beanspruchten Enkel und Enkelin je eine Hälfte des Vermögens, gestützt auf den Erbvertrag von 1965: Sie seien die Erben ihres Vaters, der das Vermögen des Großvaters hätte erben sollen.

Doch das Nachlassgericht war der Ansicht, die Erbfolge richte sich nach dem Testament der Witwe von 2015. Es erteilte der Ex-Frau des Enkels einen Alleinerbschein: Der Erbvertrag von 1965 enthalte keine Regelung, die die Erblasserin an dieser Erbeinsetzung hindern würde.

So sah es auch das Oberlandesgericht München (31 Wx 110/19, 31 Wx 272/20). Offenbar habe das Ehepaar 1965 bewusst davon abgesehen, die Ersatzerbfolge zu regeln. Das lege auch der Satz "Sonst wollen wir nicht bestimmen" nahe. Damals seien die Enkel ein und zwei Jahre alt gewesen.

Vor diesem Hintergrund sei es plausibel und nachvollziehbar, wenn die Witwe schreibe, sie hätten 1965 keinen Ersatzerben verbindlich festlegen wollen, weil nicht vorhersehbar war, wie sich die Enkel entwickeln würden. So sei es offenbar zwischen den Ehepartnern abgesprochen und mit dem Notar besprochen worden, der seinerzeit den Erbvertrag aufgesetzt habe. Daher habe die Witwe die weitere Erbfolge frei bestimmen können.

Testament oder Testamentsentwurf?

Ein gültiges Testament setzt ernsthaften Testierwillen des Erblassers voraus

Herr M, ledig und kinderlos, starb Anfang 2020. 2009 hatte er ein notarielles Testament verfasst, in dem er eine Bekannte als Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach seinem Tod fanden die beiden Schwestern in der Wohnung allerdings nicht nur dieses Testament, sondern eine Mappe mit einigen DIN A 4-Blättern. Auf der Rückseite von Werbezetteln hatte M mit Bleistift Notizen zu möglichen Änderungen des Testaments festgehalten.

Die Schwestern schickten die Blätter dem Nachlassgericht und teilten mit, ihr Bruder habe vor seinem Tod mehrmals erwähnt, er wolle sein Vermögen einer Hilfsorganisation X hinterlassen. Auf einem Blatt mit dem Datum 7.10.2016 stand:

"Testamentsveränderung (…) Hiermit möchte ich mein bisheriges 1. Testament, erstellt am 20.7.2009 Urkunde Rolle Nr. 00 2009 von A in B. verändern auf für ungültig erklären Mein ganzes Vermögen bestehend aus" (… es folgen Angaben zu Konten und Immobilien) "möchte ich der Hilfsorganisation X vererben".

Gestützt auf dieses Blatt Papier beantragte die Hilfsorganisation beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein — jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die ablehnende Entscheidung (10 W 18/21).

Ein Testament sei nur gültig, wenn ein Erblasser ernsthaft eine verbindliche Anordnung für den Fall seines Todes treffen wollte. Im konkreten Fall seien aus mehreren Gründen Zweifel daran angebracht, dass die Notizen vom Oktober 2016 mehr darstellen sollten als einen Entwurf.

Zum einen sei es ungewöhnlich, ein Testament auf der Rückseite eines Werbezettels zu notieren. Zweifel würden verstärkt durch den Umstand, dass Herr M den Text mit Bleistift geschrieben habe — wodurch er früher oder später unleserlich werde. Zum anderen enthalte der Text viele Auslassungen. Offenbar habe ihn der Erblasser also noch ergänzen oder ändern wollen — der Text enthalte keine endgültigen Formulierungen.

All diese Umstände führten zu der Schlussfolgerung: Hier handle es sich um den Entwurf einer 2016 beabsichtigten Testamentsänderung, zu der der Erblasser aber nicht ernstlich entschlossen gewesen sei und die nicht wirklich durchgeführt wurde. Ähnliche Notizen habe Herr M 2017 angefertigt. Auf weiteren Zetteln von 2018 finde sich wiederum die Formulierung: "Ich lasse altes Testament so". Gültig sei daher nach wie vor das notarielle Testament von 2009.

Mutter schenkte der Tochter Grundstücke

Nach dem Tod der Mutter klagt ein Sohn und Mit-Erbe gegen die Schenkungen

Zwei Söhne und eine Tochter hatten die Eheleute. Laut dem gemeinschaftlichen Testament von 1969 sollten die Kinder zu gleichen Teilen erben. Ein Grundstück in K wurde Sohn A versprochen. Der Ehemann starb zuerst. Viele Jahre später schenkte die Mutter der Tochter ein Grundstück in P und ihren Miteigentumsanteil am Grundstück in K. Dort sollte die Tochter lebenslang kostenlos wohnen dürfen, weil sie sich um die alte Mutter kümmerte.

Dass die Schwester die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und gepflegt hatte, bestritt Bruder A nach dem Tod der Mutter rundweg. Er zog vor Gericht und forderte das halbe Anwesen in K, das die Mutter der Schwester übertragen hatte.

Viel Geld und zudem Grundbesitz habe die Schwester zu Lebzeiten der Mutter bekommen: Diese Zuwendungen überstiegen bei weitem den ihr zustehenden Anteil am Erbe, so der Standpunkt des Bruders. Die Mutter habe damit rechtswidrig sein Erbe geschmälert. Das Wohnrecht der Schwester müsse im Grundbuch gelöscht, das Grundstück in P auf die Dreier-Erbengemeinschaft übertragen werden.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage des Mit-Erben ab (1 O 222/18). Missbräuchlich und rechtswidrig wären die Schenkungen nur, wenn sie wirklich dem Ziel gedient hätten, das Erbe des Sohnes zu beeinträchtigen. Das treffe jedoch nicht zu — auch wenn das Erbe dadurch kleiner geworden sei. Aber die Erblasserin habe mit den Geschenken ihr eigenes Interesse verfolgt. Ihr sei es darum gegangen, die Pflege im Alter sicherzustellen und der Tochter dafür zu danken, dass sie ihr besonders geholfen habe.

Diesen Sachverhalt hätten mehrere Zeugen bestätigt. Schon vor den Schenkungen habe die Tochter die Mutter im Alltag unterstützt, Einkäufe erledigt, den Haushalt besorgt und sich — mit notarieller Vollmacht der Mutter — um deren Finanzen gekümmert. Daher sei die Mutter davon ausgegangen, dass ihr die Tochter später im Fall der Pflegebedürftigkeit zur Seite stehen würde. So sei es dann auch geschehen.

Da der Pflegebedarf zuletzt groß gewesen sei, müsse Mit-Erbe A Folgendes bedenken: Ein ambulanter Pflegedienst und erst recht die Pflege in einem Heim hätten enorme Kosten verursacht. Hätte die Schwester die Mutter nicht gepflegt, hätten diese Kosten sein Erbe ebenfalls erheblich reduziert.

Bruder eines Landwirts soll den Hof erben

Wer lange auf einem Hof mithilft, kann ihn deshalb noch lange nicht selbständig führen

Nebenerwerbslandwirt A betrieb eine Bullenmast mit ca. 60 Rindern auf seinem nur zehn Hektar großen Hof. 6,5 Hektar Ackerland hatte er dazu gepachtet. Da A schon seit 1996 an Krebs erkrankt war, half sein Bruder B regelmäßig auf dem Hof mit. Von Beruf ist B Tischler, eine landwirtschaftliche Ausbildung hat er nicht. Im Jahr 2000 schlossen die Brüder einen Betriebsüberlassungsvertrag.

In seinem Testament setzte der Landwirt den Bruder als Erben und Hoferben ein. Nach dem Tod von A im März 2019 beantragte B einen Erbschein mit Hoffolgezeugnis: Er bewirtschafte den Hof seit fast 20 Jahren, erklärte B, daher sei er auch wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung. Wenn er beruflich unterwegs sei, betreue ein Nachbar das Vieh und erledige Bodenarbeiten. Manchmal beauftrage er einen Lohnunternehmer.

Eine seiner Schwestern, gelernte Malerin, widersprach dem Antrag: B habe den Betrieb nie selbständig geleitet, dazu fehlten ihm die Kenntnisse. Nur sie selbst sei wirtschaftsfähig, weil sie mit ihrem Ehemann im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 24 Hektar Ackerland und 80 Mastbullen führe.

Nach einer Prüfung bescheinigte die Landwirtschaftskammer B mangelhaftes Wissen über Düngen und Pflanzenschutz. Gleiches gelte in Bezug auf landwirtschaftliche Förderprogramme und betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

Daraufhin lehnte das Landwirtschaftsgericht B als Hoferben ab: Er sei wohl daran beteiligt gewesen, dass der kleine Hof im grünen Bereich gewirtschaftet habe. Trotzdem gelte: Wer alle wesentlichen Arbeiten in der Rindermast und im Ackerbau an Nachbarn oder Lohnunternehmen delegieren müsse, könne einen Hof nicht selbständig führen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung (10 W 60/20).

Wirtschaftsfähigkeit setze zwar nicht unbedingt voraus, dass der Hofanwärter den Hof selbst bewirtschafte. Er müsse aber prinzipiell dazu in der Lage sein. Der Betriebsüberlassungsvertrag von 2000 belege dies nicht. Denn B habe die praktischen Arbeiten danach nicht in dem Maß selbst ausgeführt, dass er die erforderlichen Kenntnisse hätte erwerben können. Schließlich sei die Wirtschaftsfähigkeit des Erben auch nicht mit den bisher relativ guten Ergebnissen des landwirtschaftlichen Betriebs zu begründen.

Denn bis 2018 habe Landwirt A trotz seiner Krankheit viele praktische und organisatorische Aufgaben erledigen können. Zudem sei B von Nachbarn und von einem Lohnunternehmer unterstützt worden. Man könne daher nicht feststellen, dass das positive Betriebsergebnis auf ausreichenden Fähigkeiten des B beruhe. Das Landwirtschaftsgericht müsse nun den Antrag der Schwester prüfen.

Unterschrift im Testament "geweißt"

Witwer und Sohn der Erblasserin streiten darüber, ob sie damit das Testament widerrufen hat

In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute F 2007 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Beide Partner hatten das Schriftstück unterschrieben. Damit war die gesetzliche Erbfolge aufgehoben: Der zufolge hätte der Ehemann nur die Hälfte des Vermögens der Ehefrau geerbt, die zwei Kinder der Ehefrau die andere Hälfte. Als die Ehefrau 2017 starb und das Testament geöffnet wurde, war ihre Unterschrift darauf mit Tipp-Ex geweißt.

Herr F gab es beim Amtsgericht Stralsund ab und beantragte einen Alleinerbschein. Die Tochter der Erblasserin war damit einverstanden, der Sohn jedoch nicht: Das Testament sei unwirksam, meinte er, die Mutter habe es entweder nie unterschrieben oder später widerrufen wollen. Der Witwer konnte jedoch eine Kopie des Testaments vorlegen, auf der die Unterschrift der Verstorbenen gut zu erkennen war: Deshalb bekam er den Alleinerbschein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock wies die Rechtsbeschwerde des Sohnes zurück (3 W 13/18). Wenn ein Originaltestament nicht mehr auffindbar sei, könne man mit einer Kopie nachweisen, dass das Original wirksam verfasst wurde. Das müsse im konkreten Fall erst recht gelten: Denn das Originaltestament liege vor und die Kopie zeige die Unterschrift beider Ehepartner unbeschädigt, so das OLG.

Damit stehe fest, dass das Originaltestament von beiden Ehepartnern unterschrieben und die Unterschrift der Ehefrau erst nachträglich geweißt wurde. Das Testament sei also 2007 wirksam verfasst worden. Fraglich sei damit nur, ob die nachträgliche Veränderung einen Widerruf des Testaments darstelle. Das sei zu verneinen: Denn als Widerruf gelte eine Veränderung nur, wenn ein Erblasser sie persönlich vornehme.

Dass die Verstorbene ihre Unterschrift selbst geweißt habe, sei aber nicht bewiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Dritter diese Änderung vorgenommen habe. Dafür sprächen folgende Argumente: Nicht nur der Witwer, sondern auch die Tochter habe glaubwürdig versichert, die Verstorbene hätte das Testament keinesfalls ändern wollen. Die Erblasserin habe zudem an schwerem Rheuma gelitten und hätte eine Flasche mit Tipp-Ex wohl nicht mehr öffnen können. Und vor allem: Sie habe das Testament nicht verschlossen, sondern frei zugänglich aufbewahrt.

"Im Falle des gemeinsamen Ablebens"

Die Interpretation dieser Testaments-Formulierung entscheidet in einem Erbstreit

2007 hatte ein kinderloses Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst, d.h. die Partner setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Im Text fehlte ein expliziter Hinweis, wer nach dem Tod des überlebenden Partners der Schlusserbe oder die Schlusserben sein sollten — im Regelfall sind das die gemeinsamen Kinder.

Allerdings stand da: "Im Falle des gemeinsamen Ablebens" sollten zwei Nichten der Ehefrau das Vermögen erben.

Die Ehefrau starb 2010, der Ehemann sieben Jahre später. 2017 beantragten die Nichten einen Erbschein. Doch Verwandte des Ehemannes protestierten dagegen. Umstritten war, ob die Nichten nur im "Katastrophenfall" erben sollten — also, wenn das Paar gleichzeitig bei einem Unfall ums Leben gekommen wäre. Oder ob sie auch im "Normalfall" die Erbinnen sein sollten, wenn die Partner nacheinander starben.

Mit "gemeinsamem Ableben" sei nur der "Katastrophenfall" gemeint, fand das Nachlassgericht und verweigerte den Nichten den Erbschein. Deren Rechtsbeschwerde hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Erfolg (I-3 Wx 193/20). Die strittige Formulierung könne nicht nur "gleichzeitig" oder "zusammen sterben" meinen, erklärte das OLG. Sie könne auch im Sinne von "wenn wir beide verstorben sind" zu verstehen sein.

Gemeinsames Ableben bedeute nicht zwingend einen gleichzeitigen Tod der Partner. Anders als das Adjektiv "gleichzeitig" enthalte der Begriff "gemeinsam" keine zeitliche Komponente, betonte das OLG. Das Testament könne daher durchaus so auszulegen sein, dass die Erbeinsetzung der Nichten unabhängig vom zeitlichen Abstand des Todes der Eheleute gelten sollte. Berücksichtige man dazu die Begleitumstände im konkreten Fall, treffe diese Interpretation mit Sicherheit zu.

Es gebe nämlich eindeutige Indizien dafür, dass beide Partner die Erbeinsetzung der Nichten wollten. Das Paar habe zu ihnen ein sehr vertrautes, familiäres Verhältnis gehabt, belegt durch viele Fotos. Nachbarn und Bekannte sagten als Zeugen aus, die Eheleute hätten öfter darüber gesprochen, dass es ein Testament zu Gunsten der Nichten gebe. Sie seien praktisch ihre Ersatzkinder — für sie sei "alles geregelt".

Daher könne man davon ausgehen, dass die Nichten Schlusserbinnen werden sollten. Diese Lösung habe auch dem Wunsch des 2017 verstorbenen Ehemannes entsprochen, obwohl er nach dem Tod der Frau das Testament nicht um einen entsprechenden Zusatz ergänzt habe. Den habe er wohl für überflüssig gehalten.

Enterbte Tochter erhält nur den Pflichtteil

Von der Stiefmutter und Erbin kann sie Auskunft über den Nachlass inklusive "Oder-Konto" verlangen

Mit dem Vater und der Stiefmutter hatte sich die junge Frau wohl zerstritten. Jedenfalls setzte der Vater seine zweite Frau im Testament als Alleinerbin des Vermögens ein und schloss die Tochter von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das bedeutet: Nach dem Tod des Vaters hatte sie nur Anspruch auf den so genannten Pflichtteil.

Laut Gesetz können Pflichtteilsberechtigte vom Erben genaue Auskunft über den Nachlass verlangen. Als die enterbte Tochter von der Stiefmutter wissen wollte, welcher Betrag ihr zustehe, beauftragte die Erbin einen Notar damit, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Mit diesem Verzeichnis war die Tochter jedoch nicht zufrieden: Der Notar habe ein so genanntes "Oder-Konto" ihres Vaters aufgeführt, aber nicht mitgeteilt, welche Kontobewegungen darauf stattgefunden hätten. Die Auskunft müsse in diesem Punkt präziser erfolgen: Sie habe ein Recht darauf zu erfahren, was mit dem Guthaben geschehen sei.

Hintergrund: Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto von zwei (oder mehr) Kontoinhabern, die gleichberechtigt über das Guthaben verfügen können. Jeder Kontoinhaber kann daher auch ohne Zustimmung des jeweils anderen Kontoinhabers Überweisungen und Auszahlungen tätigen.

Die Stiefmutter hatte als Mit-Kontoinhaberin also schon vor dem Erbfall uneingeschränkt Zugriff auf das Konto, als Erbin sowieso. Um Auskunft auch über das Guthaben auf dem Oder-Konto zu bekommen, zog die Tochter vor Gericht. Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht (33 W 775/21). Das Nachlassverzeichnis sei unvollständig, wenn nur erwähnt werde, dass es so ein Konto gebe.

Es fehlten Informationen darüber, welche Leistungen oder Schenkungen die Mitkontoinhaberin von diesem Konto erhalten bzw. welche Verfügungen sie selbst über das Guthaben getroffen habe. Das sei wichtig, denn auch das Guthaben auf dem Oder-Konto müsse bei der Berechnung des Pflichtteils für die Tochter berücksichtigt werden. Die Erbin müsse darüber genaue Auskunft erteilen, andernfalls werde gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt.

Das Haus der Mutter geerbt

Immobilien-Erben müssen bald nach dem Erbfall selbst einziehen, sonst wird Erbschaftssteuer fällig

Im Sommer 2016 starb eine Witwe und vererbte ihr Zweifamilienhaus dem einzigen Kind. Die Tochter lebte schon vor dem Erbfall mit ihrem Mann im Haus, sie hatte die zweite Wohnung gemietet. Ein Bekannter interessierte sich für die Möbel der Mutter und räumte im Auftrag der Erbin allmählich die Wohnung aus. Erst ab Mai 2017 beauftragte die Erbin nach und nach einige Handwerker. Sie ließ die Böden erneuern, Bad und Fenster renovieren, eine neue Küche einbauen. Anfang 2018 zog sie ein.

Das Finanzamt forderte von der Frau 2019 fast 80.000 Euro Erbschaftssteuer für das Zweifamilienhaus. Dagegen wehrte sich die Erbin: Zumindest für die von der Mutter genutzte 185 qm große Wohnung müsse sie als Erbin, die ebenfalls die Wohnung selbst nutze, keine Erbschaftssteuer zahlen.

Erst 2018 sei es möglich gewesen, die total renovierungsbedürftige Wohnung zu beziehen. Handwerker seien heutzutage kaum zu finden. Und zudem habe sie wegen gesundheitlicher Probleme die Arbeiten nicht ständig beaufsichtigen können.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Hauseigentümerin gegen den Steuerbescheid ab (4 K 2245/19). Die Steuerbefreiung setze voraus, dass der Erbe einer (vorher vom Erblasser selbst genutzten) Immobilie diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beziehe. Im konkreten Fall seien 18 Monate vergangen. Wer so lange zögere, verliere die Steuerbegünstigung. Zwar behaupte die Erbin, es habe nicht an ihr gelegen, dass sie nicht früher einziehen konnte. Ihre Argumente dafür überzeugten jedoch nicht.

Hätte sie Profis beauftragt, die Wohnung zu räumen, hätte sie mit der Renovierung viel früher beginnen können. Dass das Baugewerbe reichlich ausgelastet sei, sei allgemein bekannt. Dieser Umstand sei im Sommer 2016 ebenso absehbar gewesen wie der Renovierungsbedarf. Daher hätte die Erbin bereits 2016 Angebote von Handwerkern einholen müssen. Um die Bauaufsicht hätte sich zeitweise auch ihr Ehemann kümmern können.

Dass die Renovierung so lange dauerte, sei also der Erbin durchaus anzulasten. Sie von der Erbschaftssteuer für diese Wohnung zu befreien, komme daher nicht in Frage. Anders läge der Fall, wenn z.B. erst bei der Modernisierung ein erheblicher Baumangel entdeckt worden wäre, der die Arbeiten und den Einzug verzögert hätte.

Wer bekommt den Bauernhof?

Eine Landwirtin hatte verfügt, dass einer von ihren Enkeln "Hofnacherbe" werden sollte

Die Eigentümerin eines Bauernhofs hatte 1982 im Testament ihren Sohn als "Hofvorerben" eingesetzt. Während ein Hoferbe frei entscheiden kann, wer nach ihm Eigentümer werden soll, ist ein Hofvorerbe an das Testament des Erblassers/der Erblasserin gebunden. Und die Landwirtin hatte verfügt, dass die Schwiegertochter nicht Nacherbin werden sollte. Nach ihrem Sohn sollte einer der Enkel den Hof übernehmen — derjenige, der nach den Vorschriften der Höfeordnung als Hoferbe in Betracht käme.

Die Landwirtin war 1993 gestorben, ihr Sohn führte den Hof mit Pferdepension fort. Als der Sohn 2013 starb, war keines seiner fünf Kinder "wirtschaftsfähig", d.h. in der Lage, den Hof zu übernehmen. Auch Enkel A aus zweiter Ehe des Verstorbenen hatte abgesagt: Diese Aufgabe sei mit seinem Vollzeitjob als Heizungsbauer unvereinbar. Doch dann wurde der Antrag seiner Mutter, der Landwirtswitwe, auf einen Erbschein unter Verweis auf das Testament von 1982 vom Landwirtschaftsgericht abgewiesen.

Deshalb überlegte es sich A 2017 anders und erklärte sich für "wirtschaftsfähig". Er helfe nun seit Jahren täglich der Mutter auf dem Hof und habe außerdem kürzlich landwirtschaftliche Weiterbildungslehrgänge absolviert, argumentierte er jetzt. Befürwortet von der Landwirtschaftskammer wurde A 2018 als Hofeigentümer ins Grundbuch eingetragen. Offenbar zerstritt er sich danach aber mit der Mutter. Jedenfalls beantragte sie, den Grundbucheintrag rückgängig zu machen.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Mettmann entschied (7 Lw 28/13). Nach seinen eigenen Angaben verfügte A 2013 nicht über die nötigen Fähigkeiten, um einen Hof selbständig zu bewirtschaften. Da er beim Tod des Vaters nicht "wirtschaftsfähig" gewesen sei, komme er als Hoferbe nicht in Frage. Wenn es um die Wirtschaftsfähigkeit gehe, sei der Zeitpunkt des Erbfalls ausschlaggebend und nicht das Jahr 2017.

Einige praktische Erfahrungen durch Mitarbeit reichten nicht, um einen Hof zu leiten. A sei auch nicht in der Lage, die Bücher zu führen und festzustellen, ob der Hof Gewinn oder Verlust mache. Zumindest über Grundkenntnisse in Buchführung und Betriebswirtschaft müsse ein Landwirt verfügen.

Also stehe fest, dass 2013 kein Enkel als Nacherbe in Betracht kam — keiner habe die Bedingung im Testament der Großmutter erfüllt. Damit sei die Bestimmung eines Enkels zum Hofnacherben gegenstandslos und der Sohn als uneingeschränkter Erbe des landwirtschaftlichen Besitzes anzusehen. Daher gelte nach dessen Tod die gesetzliche Erbfolge, nach der die Witwe Hoferbin werde. Da das Testament der Großmutter nicht mehr verbindlich sei, habe man der Witwe zu Unrecht den Erbschein verwehrt. Ehepartner könnten gemäß Höfeordnung den Hof auch erben, ohne wirtschaftsfähig zu sein.