Herr M hatte sein Einfamilienhaus in den letzten Jahren mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Nach seinem Tod 2018 sollten gemäß einem älteren Testament seine Geschwister das Anwesen erben. Sie schlugen zu Gunsten ihrer Kinder die Erbschaft aus, so dass zunächst ein Neffe und eine Nichte des Erblassers einen Erbschein erhielten. Sie forderten die Lebensgefährtin des verstorbenen Onkels auf, das Haus zu räumen.
Die Frau pochte dagegen auf einen Überlassungsvertrag vom April 2018, mit dem Herr M ihr das Anwesen geschenkt habe. Doch das Landgericht Coburg erklärte den Vertrag für unwirksam. Nun erhoben die Verwandten des Erblassers Klage auf Herausgabe des Hausgrundstücks. Das Verfahren lief bereits, als die Frau im Mai 2020 in einem Ablageschrank ein handschriftliches Testament fand, verfasst im August 2017: Darin hatte Herr M sie zur Alleinerbin bestimmt.
Nun bestritten die Verwandten, dass das neuere Testament vom Erblasser stammte: Es sei eine Fälschung. Doch dieses Mal gab das Landgericht Coburg der Lebensgefährtin Recht, gestützt auf das Schriftgutachten eines Sachverständigen (51 O 138/19). Der Experte war überzeugt, dass der Text und die abschließende Unterschrift vom Erblasser selbst geschrieben wurden. Davon verschaffte sich das Gericht anhand zahlreicher Schriftstücke des Herrn M auch selbst einen Eindruck.
Zudem spreche die Tatsache, dass die Lebensgefährtin das Testament so spät im Rechtsstreit vorgelegt habe, gegen eine geplante Fälschung, betonte das Landgericht. Zwar sei die Frau offensichtlich sehr interessiert daran, im Haus zu bleiben. Wenn sie aber geplant hätte, ihr Interesse mit einem gefälschten Testament durchzusetzen, hätte sie sich sofort darauf berufen und nicht auf den Schenkungsvertrag. Kaum anzunehmen, dass es die Lebensgefährtin dann erst einmal riskiert hätte, mit dem Schenkungsvertrag vor Gericht zu scheitern.