Die 1926 geborene Mutter des Elektrikers lebt in einem Altenpflegeheim. Ihr Einkommen (Witwenrente, eine italienische Rente, Pflegeversicherung) reicht nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Der Träger der Sozialversicherung sprang ab 2008 ein und finanzierte den fehlenden Betrag. 2011 forderte er vom Sohn der Seniorin 17.000 Euro Elternunterhalt. Seine in Italien lebenden Schwestern haben keine eigenen Einkünfte. Doch auch der Sohn verdient als Elektriker nur mäßig und erklärte sich für zahlungsunfähig.
Nach Abzug von Freibeträgen (für Versicherung, Fahrtkosten) verfügt er über 1.065 Euro im Monat. Dazu kommt der Wohnwert seiner Eigentumswohnung (340 Euro) in Fürth. Damit liegt sein Einkommen (1.405 Euro) unter dem Selbstbehalt von 1.500 Euro. Trotzdem verlor der Elektriker den Prozess gegen den Sozialhilfeträger zunächst — weil er so sparsam war. Nicht von seinem Einkommen, wohl aber von seinem Vermögen könne er Unterhalt für die Mutter abzweigen, entschied das Amtsgericht. Denn der Mann besaß ein Sparbuch, Lebensversicherungen und einen Grundstücksanteil in Italien.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg rechnete anders (9 UF 1747/11). Wer den Eltern zu Unterhalt verpflichtet sei, müsse dafür nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden. Zum eigenen Unterhalt gehöre auch eine abhängig vom Einkommen zu bemessende Altersvorsorge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürften Kinder — zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung — bis zu fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens für private Altersvorsorge aufwenden.
Den Betrag, den Berufstätige mit dieser Quote im Laufe ihres Erwerbslebens ansparen könnten, dürften sie daher als so genanntes Schonvermögen behalten. Diese obere Grenze (rund 100.000 Euro) werde im konkreten Fall nicht einmal dann erreicht, wenn man den kleinen Anteil am Hausgrundstück in Italien berücksichtige, erklärte das OLG.
Die vom Sohn bewohnte Eigentumswohnung sei auf das Vermögen, das für die Altersvorsorge gedacht sei, nicht anzurechnen. Denn ohne den Wohnvorteil könnte der Elektriker im Alter (mit dann noch geringeren Einkünften) seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, geschweige denn den gewohnten Lebensstandard beibehalten.