Eine Frau hatte mit ihrem Sohn eine Vereinbarung getroffen: Sie wollte ihm ihr Grundstück übertragen. Im Gegenzug musste sich der Sohn verpflichten, die Beerdigungskosten der Mutter zu übernehmen. Jahre später zog die Frau in ein Pflegeheim. Obwohl sie für die Beerdigung durch den notariellen Vertrag mit dem Sohn bereits vorgesorgt hatte, schloss sie nun zusätzlich mit einem Bestattungsunternehmer einen "Bestattungsvorsorgevertrag" über 9.000 Euro ab.
Danach beantragte die Seniorin Sozialhilfe, die vom Sozialhilfeträger (Kreis Steinfurt) abgelehnt wurde. Erfolglos klagte die Antragstellerin die Sozialleistung ein: Das Sozialgericht Münster gab dem Kreis Steinfurt Recht (S 11 SO 176/16). Angesichts des hohen Betrags vermutete das Gericht, dass der Bestattungsunternehmer die Heimbewohnerin über den Tisch gezogen hatte.
Ob 9.000 Euro für eine Beerdigung angemessen seien, könne hier aber offen bleiben, erklärte das Sozialgericht. Jedenfalls sei der Vorsorgevertrag überflüssig, weil der Sohn ohnehin verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Die Beerdigung sei also anderweitig gesichert. Daher müsse die Seniorin den zusätzlichen privaten Bestattungsvorsorgevertrag kündigen und dieses Vermögen für Lebensunterhalt und Pflegekosten einsetzen.
Bürger hätten keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, solange sie verwertbares Vermögen besäßen, mit dem sie sich selbst helfen könnten. Vorausgesetzt, der Sohn verdiene nicht genügend, um die Heimkosten aufzubringen, könne die Seniorin dann erneut einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, wenn die Summe aus dem aufgelösten Bestattungsvorsorgevertrag aufgebraucht sei.