Betreuung, Heim und Pflege

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Sozialhilfe nur für Hilfsbedürftige

Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, muss sich die Antragstellerin selbst helfen

Eine Frau hatte mit ihrem Sohn eine Vereinbarung getroffen: Sie wollte ihm ihr Grundstück übertragen. Im Gegenzug musste sich der Sohn verpflichten, die Beerdigungskosten der Mutter zu übernehmen. Jahre später zog die Frau in ein Pflegeheim. Obwohl sie für die Beerdigung durch den notariellen Vertrag mit dem Sohn bereits vorgesorgt hatte, schloss sie nun zusätzlich mit einem Bestattungsunternehmer einen "Bestattungsvorsorgevertrag" über 9.000 Euro ab.

Danach beantragte die Seniorin Sozialhilfe, die vom Sozialhilfeträger (Kreis Steinfurt) abgelehnt wurde. Erfolglos klagte die Antragstellerin die Sozialleistung ein: Das Sozialgericht Münster gab dem Kreis Steinfurt Recht (S 11 SO 176/16). Angesichts des hohen Betrags vermutete das Gericht, dass der Bestattungsunternehmer die Heimbewohnerin über den Tisch gezogen hatte.

Ob 9.000 Euro für eine Beerdigung angemessen seien, könne hier aber offen bleiben, erklärte das Sozialgericht. Jedenfalls sei der Vorsorgevertrag überflüssig, weil der Sohn ohnehin verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Die Beerdigung sei also anderweitig gesichert. Daher müsse die Seniorin den zusätzlichen privaten Bestattungsvorsorgevertrag kündigen und dieses Vermögen für Lebensunterhalt und Pflegekosten einsetzen.

Bürger hätten keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, solange sie verwertbares Vermögen besäßen, mit dem sie sich selbst helfen könnten. Vorausgesetzt, der Sohn verdiene nicht genügend, um die Heimkosten aufzubringen, könne die Seniorin dann erneut einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, wenn die Summe aus dem aufgelösten Bestattungsvorsorgevertrag aufgebraucht sei.

Neffe als Betreuer

Unterschreibt ein Betreuer einen Bestattungsauftrag für die verstorbene Betreute, muss er die Beerdigungskosten tragen

Der Neffe hatte einige Jahre lang die Vermögensangelegenheiten seiner Tante geregelt. Das Amtsgericht hatte ihn zum Betreuer der erkrankten Seniorin bestimmt. Nach ihrem Tod 2016 unterschrieb er bei einem Beerdigungsinstitut einen Antrag für eine kommunale Grabstätte.

Im Antragsformular trug er seinen Namen ein, mit dem Zusatz "Betreuer". Zusätzlich füllte er eine "Kostenübernahmeerklärung" der Stadt aus. Im Formular hieß es: "Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in)." In dem Feld darunter unterzeichnete der Neffe.

Als ihm die Kommune die Rechnung schickte — 2.171 Euro sollte das Grab für 15 Jahre kosten —, wollte er davon jedoch nichts mehr wissen: Beim Anwalt habe er erfahren, dass er als Neffe für die Beerdigungskosten nicht aufkommen müsse. Er habe nur als Betreuer im Namen der Tante unterschrieben. Die Erben müssten die Beerdigung aus dem Nachlass finanzieren.

Im Namen seiner Tante habe der Betreuer die Beerdigung nicht in Auftrag geben können, erklärte dagegen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 419/18). Denn ein Betreuungsverhältnis ende mit dem Tod des Betreuten. Der Neffe habe mit dem Zusatz "Betreuer" zwar ausdrücken wollen, dass er nur als Stellvertreter unterschreibe. Das sei nach dem Tod der Betreuten rechtlich aber nicht mehr möglich.

Im Namen der Tante habe der Betreuer nicht mehr handeln können. Vielmehr habe er im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen. Zudem habe der Neffe die Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet und darin zugesichert, die anfallenden Kosten zu tragen. Daran müsse er sich festhalten lassen.

Eltern als Betreuer vorgeschlagen

Gericht darf den Wunsch einer betreuten Frau nicht zu Gunsten eines Berufsbetreuers übergehen

Für eine psychisch erkrankte Frau war 2008 ein Berufsbetreuer für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt worden. 2014 musste das Amtsgericht entscheiden, ob das Betreuungsverhältnis verlängert werden sollte.

Die Betreute wünschte ausdrücklich, künftig von ihren Eltern betreut zu werden. Dennoch hielt das Amtsgericht am Berufsbetreuer fest: Es warf den Eltern vor, sie hätten einige Male Geld von der Tochter erhalten, ohne den Betreuer zu informieren.

Dieses Verhalten erklärten die Eltern im Beschwerdeverfahren damit, dass sie dem Berufsbetreuer nicht vertrauten. Daraufhin bestellte das Gericht einen anderen Berufsbetreuer, setzte aber nicht die Eltern als Betreuer ein. Erneut legte die Betreute Beschwerde ein — und bekam schließlich vom Bundesgerichtshof Recht (XII ZB 390/16).

Der Gesetzgeber schreibe vor, dass Betreuungsgerichte bei der Auswahl des Betreuers die Vorschläge volljähriger Betreuter umsetzen sollten, so die Bundesrichter. Das gelte vor allem dann, wenn der/die Betroffene einen nahen Verwandten vorschlage: Angehörige seien in erster Linie zu berücksichtigen. Von dieser Regel dürfe das Gericht nur ausnahmsweise abweichen, wenn es dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe, seinem Wunsch zu entsprechen.

Im konkreten Fall könne aber keine Rede davon sein, dass es den Interessen der jungen Frau widerspräche, die Eltern als Betreuer zu bestellen — auch wenn die Eltern dem ehemaligen Berufsbetreuer einige Finanz-Transaktionen verschwiegen hätten.

Sei die verweigerte Auskunft auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zurückzuführen, könne man daraus nicht schließen, dass die Eltern als Vermögensbetreuer generell, also auch gegenüber dem Amtsgericht ihre Rechenschaftspflichten verletzen würden. Außerdem hätte das Gericht dann immer noch die Möglichkeit, zu Zwangsmitteln zu greifen und die Eltern als Betreuer abzuberufen.

Heimkind muss nicht für Pflege der Mutter zahlen

Kurzartikel

Können pflegebedürftige Senioren die Pflegekosten nicht oder nur teilweise aufbringen, sind grundsätzlich deren Kinder verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten einzuspringen. Aber nicht ausnahmslos: Eine 55 Jahre alte Frau, die von der Mutter nach der Geburt weggegeben wurde, im Kinderheim aufgewachsen ist und zu ihrer Mutter keinerlei Kontakt hatte, muss keinen Elternunterhalt zahlen. Das zuständige Sozialamt kann von der vernachlässigten Tochter kein Geld für die Pflege eintreiben.

Rollstuhlfahrerin vom Lift eingeklemmt

Hat der Betreiber eines Seniorenheims seine Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Die fast 90 Jahre alte Bewohnerin eines Seniorenheims war zwar auf den Rollstuhl angewiesen, konnte sich damit aber recht gut selbständig im Gebäude bewegen. Deshalb war sie allein unterwegs, als es passierte. Die Seniorin wollte den Aufzug benützen. Der Lift war mit Lichtschranke und Bewegungsmeldern ausgestattet, um zu verhindern, dass sich die Türen schlossen, während jemand den Lift betrat oder verließ.

Trotzdem gingen die Türflügel zu, als sich der Rollstuhl auf der Schwelle befand, und klemmten die Frau ein. Der 1986 eingebaute Aufzug verfügte nicht über eine Automatik, welche die Tür wieder öffnet, wenn jemand eingeklemmt wird. Für die Heilbehandlung der verletzten Seniorin musste die gesetzliche Krankenkasse fast 6.000 Euro ausgeben. Anschließend verklagte die Krankenkasse den Betreiber des Seniorenheims auf Schadenersatz. Der Unfall beweise, dass sich der Fahrstuhl nicht für ein Heim mit pflegebedürftigen, alten Bewohnern eigne.

Aus einem einmaligen Unfallgeschehen könne man so einen Schluss nicht ziehen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-24 U 144/15). Es konnte keine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers erkennen: Er schulde der Krankenkasse keinen Ersatz für die Behandlungskosten. Da der Aufzug regelmäßig kontrolliert worden sei und immer einwandfrei funktionierte, müsse man von einem unerklärlichen technischen Versagen ausgehen.

Liftanlagen seien technisch komplex, so das OLG. Der Heimbetreiber könne sie also nicht selbst überwachen. Eine Fachfirma habe die Anlagen in angemessenen Intervallen gewartet. Der Fahrstuhl habe 1986 den technischen Anforderungen entsprochen und sei vom TÜV erst vor kurzem überprüft worden. Damit habe der Heimbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Er sei nicht verpflichtet, die Technik ständig zu erneuern und aktuellen Sicherheitsstandards anzupassen. Das sei wirtschaftlich unzumutbar.

Pflegekasse muss Hausnotrufsystem mit-finanzieren

Kurzartikel

Ist eine Seniorin trotz ihrer Demenzerkrankung noch in der Lage, in einer altersgerechten Wohnanlage eigenständig zu leben und mit einem Hausnotrufsystem umzugehen, darf es die private Pflegeversicherung nicht ablehnen, sich an dessen Kosten zu beteiligen (mit 30 Prozent unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs). Die Pflegekasse kann sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, dass die demente Versicherte die Vorteile dieses Hilfsmittels nicht mehr nutzen kann.

DDR-Jurist will mehr Geld

Bundesgerichtshof beharrt auf dem Regelstundensatz für die Betreuertätigkeit

Betreuer unterstützen Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Betreuer helfen beim Umgang mit Geld oder gesundheitlichen Problemen, bei Wohnungsfragen etc. Dafür werden sie vom Staat bezahlt: Der reguläre Stundensatz für einen Berufsbetreuer beträgt 27 Euro pro Stunde.

Um die Höhe der Vergütung ging es in einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Hintergrund: Der Regelstundensatz kann sich erhöhen (§ 4 Betreuervergütungsgesetz), wenn die Fachkenntnisse eines Betreuers "durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule" oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden. Was konkret damit gemeint ist, beschäftigte den BGH (XII ZB 685/13).

Geklagt hatte ein Betreuer, der an der Juristischen Hochschule Potsdam in der damaligen DDR ein Studium zum Diplomjuristen absolviert hatte. Nach der Wende hatte er eine Umschulung im Bereich Unternehmensführung und Management gemacht. Seiner Meinung nach erfüllte er damit die Voraussetzungen für den Höchststundensatz. Nicht so nach Ansicht des BGH.

Vorausgesetzt werde eine Hochschulausbildung, die darauf ausgerichtet sei, für den Beruf des Betreuers relevantes Wissen zu vermitteln. So eine Ausbildung habe der Kläger jedoch nicht vorzuweisen. Das Studium in Potsdam habe zwar sehr viele verschiedene Fächer beinhaltet. Aber im Kern habe der Betreuer eben nicht etwas für den Beruf Brauchbares studiert, sondern Staatsrecht, Strafrecht, Marxistisch-Leninistische Philosophie, Kriminalistik und vieles mehr.

Diese Fächer seien für die Betreuertätigkeit nicht nützlich und deshalb nicht mit dem im Gesetz genannten Merkmal "Ausbildung an einer Hochschule" gemeint. Das gelte auch für eine Umschulung in Management. Wesentlich für die Betreuertätigkeit sei eine profunde Ausbildung in Zivilrecht und Verwaltungsrecht, die sei an der Juristischen Hochschule in Potsdam vernachlässigt worden. Wissen in Staatsrecht benötigten Betreuer überhaupt nicht, Fragen des Strafrechts spielten nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Pflegerin will erben

Das angebliche Testament einer alten Dame war unleserlich und damit unwirksam

In einer Seniorenunterkunft verstarb 2012 eine alte Dame. Sie hatte dort mit ihrem Ehemann gelebt, der schon ein Jahr zuvor gestorben war. Das Paar hatte in einem Testament seine Beerdigung geregelt, nicht aber die Erbfolge. Denn die stand für die Eheleute ohnehin fest: Sie hatten ja nur ein Kind. Das Nachlassgericht erteilte der Tochter einen Erbschein als Alleinerbin.

Dagegen legte jedoch eine Pflegerin Beschwerde ein. Sie erschien beim Nachlassgericht mit einem Testament, das die Verstorbene angeblich zwei Monate vor ihrem Tod geschrieben hatte. Als Pflegekraft habe sie zur Erblasserin beruflich und privat sehr guten Kontakt gehabt, behauptete die Frau. Eine Kollegin habe ihr dieses Schreiben gegeben, in dem stehe, dass "ihr die Verstorbene alles vermache".

Dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gelang es jedoch nicht einmal mit Hilfe einer Schriftsachverständigen, den Text zu entziffern (3 Wx 19/15). Auf dieses "Testament" könne sich die Pflegerin nicht berufen, erklärte das OLG: Ein eigenhändig geschriebenes Testament müsse lesbar sein, um die Erbfolge wirksam zu regeln. Es bleibe beim Erbschein für die Tochter der Verstorbenen, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Mutter beerbe.

Ein Testament sei nur gültig, wenn die Niederschrift eindeutig lesbar sei: Der vom Erblasser/der Erblasserin erklärte Wille müsse in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen. Dem von der Pflegerin vorgelegten Schriftstück sei jedoch kein eindeutiger Inhalt zu entnehmen. Da es schon deshalb kein formgültiges Testament darstelle, erübrigten sich weitere Erwägungen.

Fraglich sei nämlich auch, ob die Erblasserin überhaupt noch testierfähig gewesen sei und vor allem: ob die verstorbenen Eheleute in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes wohnten. Wenn das zuträfe, wäre es der Pflegerin ohnehin untersagt, geldwerte Leistungen von Heimbewohnern entgegenzunehmen. Doch das könne offen bleiben, weil das Schriftstück sowieso unwirksam sei.

Sozialamt will Geld für Pflegefall zurück

Schwiegersohn einer Hilfeempfängerin muss über sein Einkommen Auskunft geben

Eine 1927 geborene Frau verbrachte ihr letztes Lebensjahr in einem Alten- und Pflegeheim, sie starb im März 2014. Von ihrer Rente konnte sie die Heimkosten nicht voll bezahlen, das Sozialamt übernahm den Rest. Von ihrer Tochter und von deren Ehemann forderte das Sozialamt Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Behörde wollte prüfen, ob der Hilfeempfängerin Elternunterhalt von der Tochter zustand.

Selbst wenn die Ehefrau nicht leistungsfähig sein sollte, könnte ein Anspruch bestehen, schrieb die Behörde der Tochter. Das wäre etwa der Fall, wenn sie vom Ehemann Taschengeld bekäme. Taschengeld müsste sie gegebenenfalls für den Elternunterhalt einsetzen.

Der Schwiegersohn hielt das Verlangen nach Auskunft von ihm für rechtswidrig und wehrte sich dagegen. So ein Vorgehen benachteilige ohne sachlichen Grund verheiratete Männer im Vergleich zu nicht verheirateten oder getrennt lebenden Männern.

Nur verheiratete Männer, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Frau lebten, seien zum Familienunterhalt verpflichtet, erklärte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 5 SO 78/15). Daher sei es sehr wohl sachlich begründet, von ihm Auskunft zu verlangen und von unverheirateten oder getrennt lebenden Männern nicht. Zum Familienunterhalt könne auch ein angemessenes Taschengeld für die (nicht erwerbstätige) Ehefrau gehören.

Das Sozialamt müsse prüfen, ob seine Ehefrau verpflichtet sei, einen Teil der Sozialhilfe zurückzuzahlen, welche die Mutter erhalten habe. Das setze voraus, dass die verstorbene Hilfeempfängerin Anspruch auf Unterhalt von ihrer Tochter gehabt habe.

Bei einer verheirateten Frau ohne eigenes Einkommen könne das unter zwei Bedingungen in Betracht kommen: Wenn sie vom Ehemann Taschengeld erhalte oder wenn das vom Ehemann erzielte Einkommen nicht vollständig für den Familienunterhalt benötigt werde.

Bank ignoriert Vorsorgevollmacht

Sie berechtigt den Bevollmächtigten, über das Bankkonto des Vollmachtgebers zu verfügen

Eine erkrankte Seniorin erteilte einem Angehörigen, Herrn F, eine Vorsorgevollmacht: Er sollte sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Für andere Bereiche wie z.B. die Gesundheitsfürsorge hatte das Amtsgericht für sie bereits einen Betreuer bestellt. Der Verwandte, der sich ums Geld kümmern sollte, schickte ihrer Bank die Vorsorgevollmacht.

Daraufhin meldete sich die Bank beim Amtsgericht: Die Unterschrift auf der Vollmacht stimme zwar mit der bei ihr hinterlegten Vergleichsunterschrift der Kontoinhaberin überein. Dennoch müsse sie, die Bank, darauf bestehen, dass Herr F darüber hinaus eine Bestellungsurkunde als Betreuer und einen Betreuerausweis vorlege. Andernfalls dürfe er nicht auf Konto und Sparguthaben der Seniorin zugreifen.

Obwohl das Amtsgericht antwortete, die Vorsorgevollmacht sei zweifellos wirksam, beharrte die Bank auf ihrem Standpunkt. Nun beauftragte Herr F einen Anwalt, der ihm schließlich Zugriff auf das Bankkonto verschaffte. Für das Anwaltshonorar verlangte F anschließend Schadenersatz von der Bank. Zu Recht, entschied das Landgericht Detmold (10 S 110/14).

Die Bank habe die Ausführung von Überweisungen nicht von weiteren Bedingungen abhängig machen dürfen. Eine wirksame Vorsorgevollmacht berechtige den Bevollmächtigten, über das Bankkonto und eventuelle Sparguthaben des Vollmachtgebers zu verfügen. Dass Herr F wirksam bevollmächtigt sei, habe das zuständige Amtsgericht der Bank gegenüber unmissverständlich klargestellt.

Unter diesen Umständen dürfe die Bank vom Inhaber der Vollmacht nicht zusätzliche Beweise für seine Zuständigkeit verlangen (wie Betreuerausweis bzw. eine Bestellungsurkunde als Betreuer für Vermögenssorge). Deshalb müsse die Bank Herrn F das Anwaltshonorar ersetzen. Hätte sie gleich, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, die Vorsorgevollmacht beachtet, hätte er keinen Anwalt einschalten müssen.

Geistig "Minderbegabter" erhielt Kredit

Bundesgerichtshof erklärt Kreditvertrag über 123.000 DM für nichtig

Einem Mann, der nicht Schreiben und Lesen konnte, wurde 1992 ein Betreuer zur Seite gestellt, der sich um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern sollte. Bereits 1990 hatte der Analphabet ein Darlehen über 123.000 DM aufgenommen, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren.

Später zog der Betreuer im Namen des Betreuten vor Gericht, um den Kreditvertrag für unwirksam erklären zu lassen. Begründung: Er sei bei Abschluss des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Aufgrund seiner geistigen Behinderung sei er nicht in der Lage, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Der Bundesgerichtshof erklärte den Kreditvertrag zwischen der Bank und dem Mann für nichtig (XI ZR 70/95). Der Kläger sei zwar nicht im eigentlichen Sinne geistesgestört, sondern "minderbegabt". Dennoch müsse man hier davon ausgehen, dass der Betroffene nicht imstande sei, seinen Willen frei und unbeeinflusst zu bilden und "nach zutreffend gewonnenen Einsichten" zu handeln.

Der Mann habe beim Abschluss des Vertrages nicht einmal den Sachverhalt erfassen können, sondern ganz unter dem Einfluss seines Bruders gestanden. Die Annahme, dass er geschäftsunfähig sei, werde auch von den amtsärztlichen Untersuchungen bestätigt. Daher müsse der Mann den Kredit nicht zurückzahlen.

Pfleger dürfen Betreute nicht beerben

Erbvertrag zu Gunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes ist unwirksam

Die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes hatte im Krankenhaus eine alte Dame kennengelernt. Die Seniorin war ledig, wohlhabend und hatte keine Kinder. Von da an sahen sich die Frauen zweimal in der Woche zum Mittagessen. Gelegentlich unternahmen sie gemeinsame Ausflüge. Der ambulante Pflegedienst betreute die Seniorin mehrere Jahre lang bis zu ihrem Tod.

Ein Jahr vorher hatte sie mit der Geschäftsführerin beim Notar einen Erbvertrag geschlossen und die Bekannte als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass war rund 100.000 Euro wert. Nach dem Tod der alten Dame erhielt die Bekannte vom Nachlassgericht zunächst einen Erbschein. Doch dann legte die Aufsichtsbehörde ihr Veto ein: Der Erbvertrag verstoße gegen gesetzliche Regelungen (§7, Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen).

Damit war die Pflegedienstleiterin die Erbschaft wieder los: Ihre Beschwerde dagegen blieb beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ohne Erfolg (21 W 67/14). Der Erbvertrag sei unwirksam, bestätigte das OLG. Über die vereinbarte Vergütung hinaus dürften sich Leiter und Mitarbeiter von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen von ihren Betreuten und Pflegebedürftigen kein Geld (und keine geldwerten Leistungen) als Gegenleistung für die Pflege versprechen oder geben lassen.

Das gelte auch für ambulante Pflegedienste. Diese Regelung solle verhindern, dass Pfleger und Betreuer die Hilflosigkeit bzw. Arglosigkeit alter, pflegebedürftiger Menschen zu ihrem Vorteil ausnutzten. So solle auch jede Einflussnahme beim Verfassen von Testamenten ausgeschlossen werden. Eine Erbeinsetzung, die direkt mit der Pflege der Erblasserin zusammenhänge, verstoße gegen das Gesetz. Diesen Zusammenhang habe die Pflegedienstleiterin zwar bestritten, doch bleibe ein begründeter Zweifel.

Das OLG räumte ein, dass zwischen ihr und der Verstorbenen wohl eine freundschaftliche Bindung bestanden hatte, die über eine Geschäftsbeziehung hinausging. Dennoch: Eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung sei nicht erkennbar und in so einer Konstellation wohl auch praktisch unmöglich. Motive und Gründe der Zuwendung seien offen. Daher greife auch im konkreten Fall das gesetzliche Verbot.

Wachkoma-Patientin künstlich ernährt

Ehemann und Tochter wollen die lebenserhaltenden Maßnahmen abbrechen

Eine 1963 geborene Frau erlitt im September 2009 eine Gehirnblutung. Seither liegt sie im Wachkoma und wird mit einer Magensonde ernährt. Kommunikation ist nicht mehr möglich. Als rechtliche Betreuer wurden der Ehemann und die Tochter bestellt, die im Juli 2010 die Erlaubnis dafür beantragten, die künstliche Ernährung einzustellen.

Das Landgericht lehnte den Antrag ab: Ob die Betroffene einen Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen in so einem Fall gewollt hätte, stehe nicht mit Sicherheit fest. Das Grundleiden der Frau sei zwar irreversibel, doch der Tod stehe nicht unmittelbar bevor. Die Betreuer legten gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde ein.

Eine Patientenverfügung, die für Betreuer und Ärzte verbindlich sei, liege nicht vor, so der Bundesgerichtshof (XII ZB 202/13). Man müsse also anders klären, was die Patientin "gewollt haben würde". Bevor man aber versuche, anhand persönlicher Wertvorstellungen oder religiöser Überzeugungen den "mutmaßlichen Willen" der Patientin zu ermitteln, sei zu klären, ob sie tatsächlich in Bezug auf so eine Situation konkrete Behandlungswünsche formuliert habe.

Denn: Liege eine konkrete Willensbekundung für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen vor, sei diese zu berücksichtigen. Das Landgericht habe entsprechende Zeugenaussagen nicht richtig gewürdigt. Zeugin L, deren Nichte im Alter von 39 Jahren ins Wachkoma gefallen war, habe mit der Patientin über die Problematik gesprochen. In "so einem Zustand" würde sie nicht "künstlich am Leben bleiben wollen", habe die Frau damals gesagt.

Auch die Betreuer und andere Zeugen hätten übereinstimmend und plausibel erklärt, dass die Betroffene mehrfach betont habe, sie wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen, wenn sie im Koma liege und sich nicht mehr äußern könne. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sei zu achten: Gegen dessen Willen dürfe eine ärztliche Behandlung nicht fortgesetzt werden. Das gelte unabhängig davon, ob der Tod schon direkt bevorstehe oder nicht. Mit dieser Vorgabe verwiesen die Bundesrichter den Fall ans Landgericht zurück.

Seniorin im Wohnstift gepflegt

Krankheitsbedingtes, betreutes Wohnen kann die Einkommensteuer senken

Die behinderte und pflegebedürftige Frau lebte erst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem 74 qm großen Apartment eines Seniorenwohnstifts. Dafür zahlte die Seniorin eine Pauschale für Wohnen, Verpflegung, altengerechte Grundbetreuung und Notrufbereitschaft. Darüber hinaus hatte sie mit dem Wohnstift, das auch ambulanten Pflegedienst anbot, einen Pflegevertrag abgeschlossen.

Beim Finanzamt beantragte die Frau, neben den Ausgaben für die Pflege (soweit nicht von Kranken- und Pflegeversicherung gedeckt) auch die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Solche Kosten können bei der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden.

Doch die Finanzbeamten lehnten es ab, die Ausgaben fürs Wohnen im Stift in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen der Frau abzuziehen. Das wurde vom Bundesfinanzhof korrigiert (VI R 20/12).

Die Seniorin sei pflegebedürftig, damit sei das betreute Wohnen im Wohnstift ebenfalls als krankheitsbedingt anzusehen. Neben den Pflegekosten im engeren Sinn sei daher auch die Pauschale für Wohnen und Betreuung eine Ausgabe, die für die Steuerzahlerin unvermeidlich sei.

Also stellten diese Kosten eine außergewöhnliche Belastung (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) dar und ermäßigten die Einkommensteuer — vorausgesetzt, sie liegen im Rahmen des Üblichen.

Wie weit das für die Unterbringungskosten im konkreten Fall gelte, müsse nun das Finanzgericht entscheiden. Zu klären wäre hier in erster Linie, ob die Kostenpauschale für das Wohnen wegen der Größe des Apartments noch als "üblich" einzustufen sei oder ob sie diesen Rahmen sprenge.

Mit heißem Tee verbrüht

Pflegepersonal darf demenzkranke Heimbewohner nicht mit heißem Getränk allein lassen

Die an Demenz erkrankte Frau E lebte in einem Pflegeheim. Nach dem Mittagessen saß sie mit anderen Heimbewohnern in einem Aufenthaltsraum. Pfleger stellten heißen Tee in Thermoskannen auf die Fensterbank des Aufenthaltsraums und gingen wieder.

Durch laute Schreie aufgeschreckt, eilten die Pfleger bald darauf wieder herbei und mussten feststellen, dass sich Frau E mit heißem Tee die Oberschenkel verbrüht hatte. Sofort wurde sie in eine Klinik gebracht, wo man ihre Verbrennungen unter anderem mit Hauttransplantationen behandelte.

Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten und verklagte den Heimträger auf Schadenersatz: Demenzkranken dürfe man nicht heißen Tee vorsetzen und sie dann alleine lassen, warf die Krankenkasse dem Heimträger vor. Für diese Pflichtverletzung seines Personals müsse er einstehen.

So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (4 U 85/12). Ob die Seniorin den Tee selbst verschüttet oder ob ein anderer Heimbewohner versucht habe, ihr Tee einzuschenken, könne hier offen bleiben, so das OLG.

Auf jeden Fall hätte das Pflegepersonal die Thermoskannen mitnehmen oder vor dem Verlassen des Raums für die Heimbewohner unerreichbar aufstellen müssen. So wäre der Unfall problemlos und ohne Aufwand vermieden worden. Die Pfleger hätten damit rechnen müssen, dass sich Heimbewohner selbst bedienten und beim Einschenken oder beim Trinken Tee verschütteten.

Der Heimträger entschuldigte sein Personal mit dem Argument, der Tee sei am frühen Nachmittag gegen 13.30 Uhr nicht mehr kochend heiß gewesen. Das entlaste ihn und die Pfleger nicht, fand das OLG: Auch nicht mehr kochender Tee könne (ab einer Temperatur von ca. 60 Grad Celsius) erhebliche Verbrennungen verursachen. Und eine Temperatur von ca. 60 Grad erreiche Tee, der kochend heiß in eine Thermoskanne gefüllt werde, auch noch geraume Zeit nach dem Einfüllen.

Eigentumswohnungen als Dankeschön

Die muss der Helfer nach dem Tod der Seniorin nicht voll versteuern: Pflegefreibetrag

2009 war die fast 90 Jahre alte Frau gestorben. Ein Bekannter aus dem Mietshaus hatte sie in den letzten Jahren regelmäßig im Haushalt oder bei Behördengängen unterstützt. Er begleitete sie zu Ärzten und erledigte ihre Post, 2004 erteilte sie ihm eine Generalvollmacht für ihre Angelegenheiten.

Alleinerbe des Vermögens war ihr Neffe. Dem Bekannten vermachte die Seniorin als Dank für seine Hilfe zwei kleine, vermietete Eigentumswohnungen im Wert von insgesamt 103.104 Euro. Nach ihrem Tod verlangte das Finanzamt von ihm 21.270 Euro Erbschaftssteuer.

Wenn sich jemand unentgeltlich um eine hilfsbedürftige Person kümmert und deshalb in deren Testament bedacht wird, sieht das Erbschaftssteuergesetz einen Pflegefreibetrag vor. Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur einen geringen Freibetrag von 755 Euro für die Pflegeleistungen des Bekannten im Mai und Juni 2009.

Begründung: Der Pflegefreibetrag werde erst gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) vorliege. Eine Pflegestufe gemäß SGB sei bei der Erblasserin aber erst für Mai und Juni 2009 anerkannt worden, so die Finanzbeamten. Gegen den Steuerbescheid legte der Mann Einspruch ein und bekam vom Bundesfinanzhof (BFH) Recht (II R 37/12).

Weitere 4.725 Euro müssten steuerfrei bleiben, entschied der BFH. Der Bekannte habe die Seniorin unentgeltlich gepflegt — "gepflegt" im weiteren Sinne. Dazu zähle jede Fürsorge für eine (wegen Krankheit, Alters etc.) hilfsbedürftige Person, auch Botengänge, Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden und im Haushalt.

Das setze nicht notwendig voraus, dass die Erblasserin von der Sozialbehörde als pflegebedürftig im Sinne des SGB eingestuft wurde. Ein über 80 Jahre alter Mensch sei in der Regel hilfsbedürftig. Das könne man unterstellen, ohne dass der Bekannte nachträglich ein ärztliches Attest zum Gesundheitszustand der Seniorin vorlegen müsste. Bedingung für den Pflegebeitrag sei nur, dass die Hilfe unentgeltlich, regelmäßig und dauerhaft erfolgte und über das "übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe" hinausging. Das treffe hier zu.

Kein Betreuer für Analphabeten

Wer nicht lesen kann, ist deshalb nicht geistig behindert

Das passiert vor Gericht auch nicht alle Tage. Ein Mann beantragte, die Justiz solle für ihn einen Betreuer bestellen, weil er nicht lesen und schreiben könne. Deshalb sei er außerstande, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Das werde ihm insbesondere jetzt schaden, da er sich von seiner Frau getrennt habe. Die werde seine Schwäche ausnutzen, wenn ihm niemand beistehe.

Sobald er geschieden sei und eine neue Wohnung gefunden habe, werde er einen Kurs besuchen, um das Lesen und Schreiben zu lernen, versprach der Analphabet. Der gute Vorsatz half ihm bei der Justiz aber nicht weiter: Amtsgericht und Landgericht Kleve lehnten es ab, ihm einen Betreuer zur Seite zu stellen (4 T 29/13).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht dazu: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer" (§ 1896).

Keine dieser Voraussetzungen treffe auf den Antragsteller zu, stellte das Landgericht fest. Sein Hausarzt habe bestätigt, dass er körperlich, psychisch und geistig fit sei. Analphabetismus — vom Duden definiert als "Unfähigkeit, die eigene Sprache zu lesen und zu schreiben" — sei kein angeborenes Intelligenzdefizit. Alle Menschen würden als Analphabeten geboren. Der Antragsteller habe eine Fähigkeit nicht erlernt und das sei keine geistige Behinderung.

Für Analphabeten sei keine Betreuung vorgesehen. Dass sie durch ihr Bildungsdefizit Probleme im Berufs- und Geschäftsleben bekommen könnten, habe der Gesetzgeber aber nicht etwa übersehen. Sie dürften z.B. Verträge mit einem "notariell beglaubigten Handzeichen" unterschreiben.

Dagegen werde eine Betreuung von der Justiz nur angeordnet, wenn ein Betroffener seine Angelegenheiten wirklich nicht anders regeln könne. Sie sei kein "Instrument allgemeiner Lebenshilfe".

Teurer Heimplatz für die Mutter

Elternunterhalt: Verheiratete Tochter muss Familieneinkommen offenlegen

Die Mutter war inzwischen 93 Jahre alt und lebte in einem Alten- und Pflegeheim im Kreis Borken. Die Heimkosten überstiegen die Rente der Frau bei weitem. Auch wenn man ihr restliches Vermögen und Versicherungsleistungen dazurechnete, fehlten monatlich 1.638 Euro.

Diese ungedeckten Heimkosten übernahm der Landkreis Borken und versuchte anschließend, bei den Kindern der Seniorin Geld einzutreiben. Sie seien zu Elternunterhalt verpflichtet. Zwei Söhne zahlten bereits einen Anteil, zwei Töchter konnten belegen, dass sie außerstande waren, etwas abzuzweigen. Blieb eine dritte, verheiratete Tochter. Die Frau behauptete ebenfalls, sie habe kein eigenes Einkommen und sei nicht leistungsfähig.

113 Euro im Monat muss sie für die Mutter zahlen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (II-8 UF 14/12). Die Tochter habe nicht belegt, dass sie keinen Elternunterhalt aufbringen könne. Um diesen Nachweis zu führen, müsse sie das Familieneinkommen offenbaren. Auch wenn die 64-Jährige selbst nichts verdiene: Vom Einkommen ihres Mannes — eines selbständigen Versicherungsvertreters — stehe ihr ein angemessenes Taschengeld zu.

Außerdem besitze die Frau gemeinsam mit ihrem Mann ein Mietshaus. Sie dürfe sich nicht damit begnügen, nur das versteuerte Familieneinkommen bei der Sozialbehörde anzugeben. Relevant seien vielmehr alle Tatsachen, die ihre finanzielle Situation beeinflussten (Alter, Höhe von Einkommen und Vermögen, Verbindlichkeiten, Werbungskosten etc.).

Sohn soll für Pflege des verstorbenen Vaters zahlen

Wenn der Vater jeden Kontakt mit ihm ablehnte, entfällt die Pflicht zum Elternunterhalt

Mit 89 Jahren war der Senior in einem Bremer Pflegeheim gestorben. Die Stadt Bremen, die mehrere Jahre lang seine Pflegekosten getragen hatte, forderte nun vom Sohn 9.000 Euro. So viel hätte er eigentlich zu den Kosten beisteuern müssen, fand das Sozialamt der Kommune. Doch der Sohn erklärte das Ansinnen für unverschämt: Nachdem sich seine Eltern 1971 scheiden ließen, habe der Vater über Jahrzehnte jeden Kontakt verweigert. Erfolglos habe er, der Sohn, immer wieder versucht, die familiäre Beziehung zu erneuern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg stellte sich auf seine Seite und wies die Zahlungsklage der Kommune ab (14 UF 80/12). Im Prinzip bleibe zwar die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern bestehen, auch wenn der persönliche Kontakt zwischen Angehörigen über die Jahre weniger intensiv werde oder überhaupt einschlafe, so das OLG. Der Anspruch auf Unterhalt entfalle jedoch bei einer schweren Verfehlung der Eltern.

Und so liege der Fall hier, denn der Vater habe den Kontakt nachdrücklich abgelehnt und den Sohn ausgesprochen kränkend behandelt. Nicht einmal bei der Beerdigung des Großvaters habe er ein Wort mit ihm gewechselt. In seinem Testament habe der Vater ausdrücklich verfügt, der Sohn bekomme keinen Pfennig mehr als unbedingt sein müsse ("den strengsten Pflichtteil"), weil man seit Jahrzehnten nichts miteinander zu tun habe.

Am Sohn habe das nicht gelegen, der habe den Kontakt mehrmals gesucht und immer wieder eine schroffe Abfuhr erlebt. Dieser grobe Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung habe ihn schwer getroffen. Der Vater habe sich konsequent und endgültig aus dem Solidarverhältnis gelöst, das üblicherweise zwischen Eltern und Kindern bestehe. In so einem Fall sei der Sohn nicht verpflichtet, für den Vater Unterhalt zu zahlen.

Sozialhilfeträger fordert Unterhalt für Seniorin

Ihr Sohn verdient nur mäßig, hat aber gespart: Wie hoch ist das Schonvermögen?

Die 1926 geborene Mutter des Elektrikers lebt in einem Altenpflegeheim. Ihr Einkommen (Witwenrente, eine italienische Rente, Pflegeversicherung) reicht nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Der Träger der Sozialversicherung sprang ab 2008 ein und finanzierte den fehlenden Betrag. 2011 forderte er vom Sohn der Seniorin 17.000 Euro Elternunterhalt. Seine in Italien lebenden Schwestern haben keine eigenen Einkünfte. Doch auch der Sohn verdient als Elektriker nur mäßig und erklärte sich für zahlungsunfähig.

Nach Abzug von Freibeträgen (für Versicherung, Fahrtkosten) verfügt er über 1.065 Euro im Monat. Dazu kommt der Wohnwert seiner Eigentumswohnung (340 Euro) in Fürth. Damit liegt sein Einkommen (1.405 Euro) unter dem Selbstbehalt von 1.500 Euro. Trotzdem verlor der Elektriker den Prozess gegen den Sozialhilfeträger zunächst — weil er so sparsam war. Nicht von seinem Einkommen, wohl aber von seinem Vermögen könne er Unterhalt für die Mutter abzweigen, entschied das Amtsgericht. Denn der Mann besaß ein Sparbuch, Lebensversicherungen und einen Grundstücksanteil in Italien.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg rechnete anders (9 UF 1747/11). Wer den Eltern zu Unterhalt verpflichtet sei, müsse dafür nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden. Zum eigenen Unterhalt gehöre auch eine abhängig vom Einkommen zu bemessende Altersvorsorge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürften Kinder — zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung — bis zu fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens für private Altersvorsorge aufwenden.

Den Betrag, den Berufstätige mit dieser Quote im Laufe ihres Erwerbslebens ansparen könnten, dürften sie daher als so genanntes Schonvermögen behalten. Diese obere Grenze (rund 100.000 Euro) werde im konkreten Fall nicht einmal dann erreicht, wenn man den kleinen Anteil am Hausgrundstück in Italien berücksichtige, erklärte das OLG.

Die vom Sohn bewohnte Eigentumswohnung sei auf das Vermögen, das für die Altersvorsorge gedacht sei, nicht anzurechnen. Denn ohne den Wohnvorteil könnte der Elektriker im Alter (mit dann noch geringeren Einkünften) seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, geschweige denn den gewohnten Lebensstandard beibehalten.