Ein Immobilienmakler bot im Internet ein Einfamilienhaus zum Verkauf an. In der Anzeige wies er auf die fällige Käuferprovision im Erfolgsfall hin. Ein Ehepaar meldete sich per Mail und bekundete Interesse an dem Angebot.
Der Makler schickte den Kaufinteressenten Vertragsformulare, in denen von "Verzichtserklärung" in Bezug auf ihr Widerrufsrecht die Rede war. Darüber hinaus standen da Formulierungen wie "Wenn Sie auf Ihr Widerrufsrecht verzichten wollen " oder "Hiermit verzichte ich auf mein Widerrufsrecht".
Das Ehepaar kaufte die Immobilie. Nach Vertragsschluss zahlte es jedoch keine Provision (rund 25.000 Euro), sondern widerrief den Maklervertrag. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, und wies die Zahlungsklage des Maklers ab (7 U 117/20). Grundsätzlich entfalle zwar das Recht der Verbraucher, den Vertrag mit einem Unternehmer (hier: mit dem Makler) zu widerrufen, wenn dieser den Vertrag vollständig erfüllt habe.
Das setze aber voraus, dass die Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden, betonte das OLG. Im konkreten Fall sei das Widerrufsrecht der Hauskäufer nicht erloschen, weil die Widerrufsbelehrung des Maklers im Vertragsformular falsch sei oder zumindest missverständlich. Der Makler habe im Vertragstext nämlich den Anschein erweckt, die Käufer könnten auf ihr Widerrufsrecht verzichten und es dadurch verlieren.
Das treffe nicht zu. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch, noch die Musterbelehrungen zum Widerruf sähen einen Verzicht auf dieses Recht vor. Nur wenn der Makler die vereinbarte Leistung vollständig erbracht habe, entfalle das Widerrufsrecht.
Kaufinteressenten könnten den Maklervertrag auch dann noch widerrufen, wenn der Makler mit seinen Dienstleistungen schon begonnen habe oder wenn sie den Makler dazu aufgefordert hätten, damit zu beginnen. Trotz des Widerrufs müssten sie ihn dann allerdings für das Geleistete bezahlen — wenn sie über diese Rechtsfolge korrekt informiert wurden.