Das Architekturbüro A plante den Bau eines Einfamilienhauses und übernahm die Bauüberwachung. Bei den Kontrollen auf der Baustelle übersah einer der Architekten, dass die Maße einer Fertigteiltreppe nicht genau stimmten. Deshalb musste nachträglich der Fußbodenaufbau angepasst werden. Das Architekturbüro machte dafür einige Lösungsvorschläge, die der Bauherr jedoch ablehnte.
Pläne und Leistungsverzeichnisse seien verbindlich, meinte der Auftraggeber, der Fußbodenaufbau müsse durchgeführt werden wie vereinbart. Die Architekten müssten den Boden und die Fußbodenheizung zurückbauen und anschließend neu verlegen lassen.
Technisch sei das nicht notwendig, antwortete das Architekturbüro: Der Bauherr solle doch bitte mitteilen, warum er einen Neuaufbau für erforderlich halte. Schließlich seien Architekten keine "Erfüllungsgehilfen" von Vorgaben des Bauherrn.
Zu starker Tobak für den Auftraggeber! Er kündigte auf dieses Schreiben hin den Architektenvertrag fristlos, stoppte das Bauvorhaben und verlangte vom Architekturbüro, die Kosten seiner favorisierten Lösung zu übernehmen. Später erweiterte der Bauherr seine Forderung und verlangte obendrein Schadenersatz für die Mehrkosten durch den Baustillstand (100.000 Euro).
Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden, weil er den Architekten ohne ausreichenden Grund gekündigt hatte (10 U 1402/17). Zwar habe das Architekturbüro seine Pflichten verletzt, räumte das OLG ein, weil es die Maße der Fertigteiltreppe nicht kontrolliert habe. Aber ein Fehler bei der Bauüberwachung berechtige den Bauherrn nicht dazu, den Architektenvertrag fristlos zu kündigen.
Das sei nur zulässig, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und damit eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Und das setze gravierendes Fehlverhalten oder erhebliche Planungsfehler des/der Architekten voraus. Solche Fehler lägen hier nicht vor. Dass das Architekturbüro sich geweigert habe, die Fußbodenheizung zurückbauen zu lassen, rechtfertige erst recht keine Kündigung.
Denn Rückbau und Neubau von Boden und Fußbodenheizung seien objektiv nicht notwendig gewesen. Die Architekten hätten ihren Fehler eingestanden und sofort korrekte Ratschläge gegeben, wie man das Problem lösen könnte. Schließlich habe der Bauherr ja auch einen dieser Vorschläge befolgt und die Böden genauso fertigstellen lassen. Das Architekturbüro schulde ihm nichts.