Bauen & Wohnen

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Pferdekoppel neben der Tierarztpraxis

Nachbarin kann die Nutzung des Grundstücks für "Pferdepatienten" nicht verhindern

Eine Tierärztin unterhält neben ihrem Wohnhaus, in dem sich auch die Praxis befindet, eine Pferdekoppel mit Unterstand. Die Koppel war 2016 vom Landratsamt mit Auflagen genehmigt worden: Nur wenige Pferde sollten hier stehen und im Sommer nicht dauerhaft, sondern maximal fünf Stunden. Ein Bekannter der Tierärztin nutzte die Koppel gelegentlich für seine Pferde, ansonsten wurden hier "Pferdepatienten" zur Beobachtung untergebracht.

2021 beantragte die Tierärztin, die Beschränkung auf fünf Stunden aufzuheben — so sei eine Behandlung nicht praktikabel. Die Nachbarschaft werde durch die Koppel nicht beeinträchtigt: Ihre "Patienten" und auch die Pferde des "Pächters" ständen hier immer nur kurze Zeit. Und der anfallende Mist werde täglich zur nahegelegenen Reithalle gebracht. Das Landratsamt genehmigte die Änderung.

Eine Nachbarin, deren Haus etwa 40 Meter entfernt vom Pferdestall der Tierärztin liegt, erhob daraufhin prinzipiell Einspruch: Im "allgemeinen Wohngebiet" hätte die Koppel schon 2016 nicht genehmigt werden dürfen. Sie sei aufgrund der vorherrschenden West-Wetterlagen dem Urin- und Mistgeruch der Pferde ungehindert ausgesetzt. Da sie an einer Lungenkrankheit leide, sei der Ammoniak-Geruch für sie besonders schädlich und im Sommer unerträglich. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (AN 3 S 22.01039). Der Standort sei kein reines Wohngebiet, sondern ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet am Ortsrand, stellte das VG fest: mit Tankstelle, Fahrschule, Reithalle etc. Nicht zuletzt präge die Pferdehaltung der Reithalle die Umgebung: Entsprechende Geräusche und Gerüche seien ortsüblich.

Als lärmscheue Tiere verursachten Pferde aber ohnehin kaum Geräusche. Ihr Wiehern überschreite nicht einmal die strengen Lärm-Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Die Geruchsbelastung auf dem Anwesen der Nachbarin sei — trotz der Lage ihres Grundstücks in der Westwindzone — bei einem Abstand von 40 Metern unerheblich. Auf der Koppel Mist zu lagern, sei sowieso verboten: Praxismitarbeiter entfernten ihn täglich.

Selbst wenn die Anwohnerin tatsächlich lungenkrank wäre - was sie nicht belegt habe -, hätte das Landratsamt mit der Genehmigung nicht gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen. Auch Gerichte müssten sich bei ihren Abwägungen am Empfinden von Durchschnittsmenschen orientieren: Gesundheitliche Besonderheiten der Nachbarn spielten da keine Rolle. Das Nachbarrecht regle allgemein die Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und nicht die der konkret betroffenen Personen.

Dem Bruder auf der Baustelle geholfen

Unfallversicherung: Sturz vom Gerüst bei einer familiären Hilfeleistung ist kein Arbeitsunfall

Ein Thüringer Tischlermeister modernisierte und dämmte die Fassade seines Wohnhauses selbst. Dabei unterstützten ihn sein Vater und seine Brüder. Als die Bauarbeiten weitgehend beendet waren, half ihm Bruder D, das ca. drei Meter hohe Gerüst abzubauen. Dabei geriet das Gerüst ins Wanken. Bäcker D, der oben stand, stürzte herunter und erlitt einen Trümmerbruch des linken Schienbeins.

Der Bauherr informierte den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über den Unfall des Bruders. Die Unfallkasse winkte jedoch ab: Hier handle es sich um einen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten und nicht um einen Arbeitsunfall. Für die Behandlung müsse die Krankenkasse aufkommen.

Daraufhin zog der Verunglückte vor Gericht, um die besseren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen: Schließlich sei er "wie ein Arbeitnehmer" tätig gewesen, wenn auch für den Bruder. So eine Tätigkeit werde in der Regel von Fachfirmen ausgeführt. Schon die Gefährlichkeit der Arbeit am Gerüst spreche gegen eine bloße Gefälligkeit unter Angehörigen.

Doch das Landessozialgericht Thüringen wies seine Klage ab (L 1 U 342/19). Der wesentliche Grund für die Arbeit am Gerüst sei die Sonderbeziehung zum Bruder gewesen. Zuvor habe der Tischler beim Umzug von D dessen Küche eingebaut. Bei den Fassadenarbeiten habe sich D erkenntlich gezeigt, um das System gegenseitiger Hilfe aufrechtzuerhalten. Damit scheide die Annahme aus, D sei "so ähnlich wie ein Beschäftigter" tätig geworden.

Anders läge der Fall, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und sehr gefährliche Tätigkeit gehandelt hätte — die man von einem Verwandten gewöhnlich nicht erwarten könne. Beim Umgang mit schweren und riskanten Gerätschaften, der eine besondere Ausbildung erfordere, könne die Annahme einer "Wie-Beschäftigung" zutreffen. Das gelte aber nicht beim Abbau eines Gerüsts von drei Metern Höhe, auch wenn das üblicherweise Fachfirmen erledigten und hier mit einem Sturz endete: Im Prinzip sei diese Tätigkeit weder besonders gefährlich, noch erfordere sie eine besondere Qualifikation.

Vermieterin soll Teppichboden instand setzen

Kurzartikel

Prinzipiell sind Vermieter verpflichtet, die Mietsache instand zu halten. Verlangt eine Mieterin von der Vermieterin, den abgenutzten Teppichboden der Mietwohnung zu renovieren, muss sie allerdings nachweisen, dass der Teppichboden mitvermietet wurde. Ergibt sich dies weder aus einem Übergabeprotokoll, noch aus dem Mietvertrag, hat die Mieterin keinen Anspruch auf Instandsetzung.

Undichte Fenster und Türen eingebaut

Der Architekt haftet nicht für Produktionsfehler der vom Handwerker verbauten Elemente

Der Bauherr hatte eine Fensterbau-Fachfirma damit beauftragt, in einem Neubau Fenster und Türen einzubauen. Der Fensterbauer hatte dem Auftraggeber ein Angebot auf Basis eines Leistungsverzeichnisses für das Gewerk Fenster/Türen unterbreitet, das der Architekt des Bauvorhabens erstellt hatte. Als die Arbeiten des Handwerkers beendet waren — das Gebäude war noch ein Rohbau —, bemerkte der Architekt unter den eingebauten Elementen Feuchtigkeit.

Auf die Undichtigkeiten wies er den Handwerker und das Bauunternehmen bei einer Baubesprechung hin. Einige Nachbesserungen brachten keinen durchschlagenden Erfolg. Die spätere Schadenersatzklage des Bauherrn gegen den Fensterbauer führte zu nichts, da die Fachfirma zu diesem Zeitpunkt bereits "pleite" war. Daraufhin verlangte er vom Architekten Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung. Das Landgericht Flensburg wies die Klage des Auftraggebers ab (2 O 244/19).

Dass die Elemente Schlagregen nicht standhielten, sei laut Sachverständigengutachten auf Produktionsfehler zurückzuführen und habe nichts mit der Leistung des Architekten zu tun. Die Ausschreibung für den Fensterbau sei fachgerecht gewesen: Man müsse im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich eine bestimmte Klasse der Schlagregendichtheit vorgeben, wenn der Handwerker den Standort und das Anforderungsprofil der Elemente kenne.

Der Architekt habe mit den RAL-Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik die maßgeblichen Anforderungen klar formuliert. Wären die Elemente einwandfrei produziert worden, hätten sie die geforderte Schlagregendichtheit erfüllt. Der Handwerker habe seine Arbeit auch fachgerecht geplant und ausgeführt: Mangelnde Bauüberwachung sei dem Architekten also ebenfalls nicht vorzuwerfen. Die Undichtigkeiten seien nicht auf der Baustelle entstanden und auch nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen.

Schon während der Rohbauphase habe der Architekt auf die Mängel aufmerksam gemacht und Nachbesserungen initiiert. Ein Fehler sei auch nicht darin zu sehen, dass er die Verwendung von Fensterelementen ohne CE-Kennzeichnung gebilligt habe: Eine fehlende CE-Kennzeichnung begründe keinen Sachmangel. Ob ein Produkt den anerkannten Regeln der Technik entspreche oder nicht, stehe damit nicht fest. Fehle die Kennzeichnung, sage dies also nichts über die Qualität eines Bauprodukts aus.

WEG und Gebäudeversicherung

Ist für den Schadensfall ein Selbstbehalt vereinbart, müssen ihn die Eigentümer gemeinsam tragen

Eine Eigentümergemeinschaft (WEG) hat für die Wohnanlage (Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum) eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die auch Leitungswasserschäden abdeckt. Da in den Wohnungen von Eigentümerin A mangelhafte Wasserleitungen verlegt wurden, traten hier wiederholt Wasserschäden auf. Allein 2018 betrug der Schaden 85.000 Euro. Aus diesem Grund läuft schon lange ein Rechtsstreit zwischen der WEG und der Handwerksfirma, die die Kupferrohre verlegt hat.

Bei jedem Schaden beauftragte die Verwalterin ein Fachunternehmen mit den Reparaturen und beglich die Rechnung vom Gemeinschaftskonto. Die Gebäudeversicherung ersetzte den Schaden - bis auf den vereinbarten Selbstbehalt. Den Selbstbehalt legte die Verwalterin auf die Eigentümer um, so, wie es ihren Miteigentumsanteilen entsprach. Er stieg mit jedem Schadensfall und belief sich zuletzt auf 7.500 Euro.

Gegen die Umlage des Selbstbehalts protestierte Eigentümerin B, der eine große Gewerbeeinheit gehört: Bei ihr sei noch nie ein Schaden aufgetreten, die Mängel beträfen nur das Sondereigentum der Eigentümerin A. Eigentümerin B wollte sich deshalb nicht mehr an den Kosten für die Beseitigung von Leitungsschäden beteiligen und verlangte, den Selbstbehalt anders aufzuteilen. Beim Bundesgerichtshof erreichte sie einen Teilerfolg (V ZR 69/21).

Die derzeitige Praxis der Verwalterin sei rechtmäßig, so die Bundesrichter. Es entspreche der Interessenlage der Eigentümer, wenn der Sondereigentümer den Selbstbehalt bei einem Versicherungsfall nicht alleine finanzieren müsse. Schließlich profitierten von einem Selbstbehalt alle Eigentümer, weil so die WEG als Versicherungsnehmerin einen niedrigeren Versicherungsbeitrag zahle. Also müssten auch alle die Kosten tragen: Ebenso wie der Beitrag sei der Selbstbehalt gemäß den Eigentumsanteilen aufzuteilen.

Allerdings könne die WEG durchaus vereinbaren, für die Zukunft den Verteilungsschlüssel zu ändern. Darauf hätte die Eigentümerin B Anspruch, wenn die bisherige Regelung sie unbillig belaste. Das wäre der Fall, wenn das Leitungsnetz in den Wohneinheiten und in der Gewerbeeinheit unterschiedlich gebaut bzw. installiert sei — wenn also absehbar wäre, dass Leitungswasserschäden weiterhin (nur) in den Wohneinheiten auftreten und B trotzdem regelmäßig die Kosten mittragen müsste.

Dann müsste die WEG den Verteilungsschlüssel für den Selbstbehalt ändern. Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz: Sie müsse nun klären, ob tatsächlich unterschiedliche bauliche Verhältnisse vorlägen.

Unpünktliche Mietzahlung lange geduldet

Nach fünf Jahren kündigte der Vermieter wegen dieser Pflichtverletzung

2015 hatte ein Ehepaar in Berlin eine Wohnung gemietet. Seither zahlte es die Miete permanent immer etwas zu spät. Bis zum Sommer 2020 nahm der Vermieter diese schlechte Gewohnheit hin, ohne die Mieter zu pünktlicher Zahlung aufzufordern. Erst im Juli 2020 mahnte er sie erfolglos ab. Doch auch in nächsten drei Monaten zahlten die Eheleute verspätet. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.

Seine Räumungsklage scheiterte erst beim Amtsgericht Berlin-Mitte, dann beim Landgericht Berlin (67 S 158/21). Die Kündigung sei unwirksam, da der Vermieter die verspäteten Zahlungen von Anfang an widerspruchslos hingenommen habe. Wenn er so ein Verhalten über Jahre dulde, erwecke der Vermieter den Anschein, darin keine besondere Beeinträchtigung seiner Interessen zu sehen. Damit sende er den Mietern quasi das Signal, diese Vertragsverletzung sei für ihn unerheblich.

Auf das Verhalten des Ehepaares vor der Abmahnung könne der Vermieter deshalb die Kündigung nicht stützen, erklärte das Landgericht. Mit der Abmahnung habe er dann zum ersten Mal klargestellt, dass ihn die unpünktliche Zahlweise störe und eine Pflichtverletzung darstelle. Diese Pflichtverletzung sei allerdings wegen des kurzen Zeitraums von drei Monaten nur als geringfügig einzustufen. Sie rechtfertige (noch) keine Kündigung.

Holzfäule im Penthouse

Bauunternehmer haftet für den Baumangel: Trifft die Bauherrin Mitverschulden wegen fehlender Planung?

2012 beauftragte eine Hauseigentümerin eine Fachfirma für Dachdecker- und Spenglerarbeiten mit dem Umbau ihres Gebäudes. Sie riss das Dachgeschoss ab und errichtete zwei Penthouse-Wohnungen mit Dachterrassen in Holzbauweise. Die Baufirma dichtete auch das Flachdach ab: Sie montierte an den Dachgiebeln Wasserfangkästen und schloss sie an Fallrohre an.

Drei Jahre später fiel den Bewohnern der Penthouse-Wohnungen auf, dass sich Fensterelemente und Heizkörper senkten. Ein Bauexperte stellte Fäulnis in der Bodenkonstruktion fest und ermittelte die Ursache: Wenn sich in den Wasserfangkästen Wasser aufstaute, drang es in die Wände ein, lief nach unten. Deshalb faulten die Holzbalken. Die Hauseigentümerin musste den gesamten Boden erneuern und forderte Schadenersatz von der Baufirma.

130.000 Euro ständen der Bauherrin für die Mangelbeseitigung zu, urteilte das Landgericht Wiesbaden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte diese Entscheidung (29 U 155/21). Die Dachdecker-Fachfirma habe das Holzdachhaus vor Feuchtigkeit schützen müssen. Es genüge nicht, das Dach mit Folien abzudichten. Vielmehr hätte die Baufirma die Folien auch fachgerecht an die angrenzenden Bauteile, d.h. an die Wasserfangkästen, anschließen müssen. Das gehöre zu den Aufgaben eines Dachdeckers.

Vergeblich berief sich die Baufirma darauf, dass Fehler anderer Gewerke und fehlende Planung der Bauherrin den Schaden verursacht hätten. Das OLG sah das anders: Sollte der Dachdecker wirklich gedacht haben, dass nicht er, sondern der Verputzer für den Anschluss der Abdichtungsfolie an den Wasserkasten zuständig sei, hätte er die Bauherrin darauf hinweisen müssen. Üblicherweise sei das die Sache des Dachdeckers.

Die Hauseigentümerin treffe auch kein Mitverschulden aufgrund fehlender Planung. Planerische Vorgaben hätte die Baufirma einfordern müssen, bevor sie den Auftrag annahm. Stattdessen habe sie ihn von vornherein ohne Planung akzeptiert und damit die planerische Verantwortung selbst übernommen. Wenn sich der Dachdecker darauf einlasse, müsse er auch ohne Planung oder Bauleitung ein "taugliches Werk gemäß den fachlichen Regeln" abliefern oder für mangelhafte Arbeit haften.

Gebrochene Abwasserleitung erneuert

Der Handwerker hätte auf eine kostengünstige Sanierungsalternative hinweisen müssen

Auf dem Grundstück von Hauseigentümer F brach die in drei Metern Tiefe verlegte, 50 Jahre alte Abwasserleitung. Um festzustellen, wo die Rohre gebrochen waren, grub eine Spezialfirma den Garten auf und legte einige Meter Leitung frei. Bei einer Kamerafahrt durch die Rohre zeigten sich allerdings auch Schäden und eingedrungene Wurzeln im noch nicht freigelegten Teil der Leitung.

Herr F beauftragte ein Handwerksunternehmen für Haustechnik mit der Reparatur. Mit einer Reparatur des Rohrbruchs sei es nicht getan, erklärte der Handwerker: Aufgrund der Defekte an mehreren Stellen sei es erforderlich, die gesamte Abwasserleitung auf dem Grundstück zu erneuern. So lautete dann auch der Auftrag. Zum Preis von 26.171 Euro verlegte das Unternehmen eine neue Leitung von 28 Metern Länge und erstellte zwei Schächte.

Die Gebäudeversicherung übernahm 5.000 Euro, F selbst zahlte dem Handwerker 9.000 Euro Abschlag. Da er mit der Abrechnung des Haustechnikers nicht einverstanden war, behielt der Hauseigentümer nach dem Abschluss der Arbeiten den restlichen Werklohn ein und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Die Abrechnung sei korrekt, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 163/20). Der Auftraggeber könne jedoch die offene Forderung des Handwerkers mit einem Anspruch auf Schadenersatz verrechnen.

Der Auftragnehmer hätte F nämlich auf die Möglichkeit hinweisen müssen, die alte Leitung im Inlinerverfahren zu sanieren. Das sei wesentlich günstiger als eine neue Leitung zu verlegen — zumal dies in drei Metern Tiefe besonders aufwendig sei. Ohne Aufgrabungen repariere man beim Inlinerverfahren das Rohr von innen und dichte die schadhaften Stellen mit Hartbeschichtungen ab. Laut Sachverständigengutachten sei dies mittlerweile das Standardverfahren bei der Reparatur von Abwasserleitungen und jedem Fachmann bekannt.

Handwerksfirmen müssten bei der Auftragsvergabe auch die wirtschaftlichen Interessen des potenziellen Kunden berücksichtigen: Herr F wisse als Nichtfachmann über die technischen Möglichkeiten nicht Bescheid. Dass das Haustechnik-Unternehmen selbst keine Reparatur im Inlinerverfahren anbiete, ändere nichts an der Pflicht des Fachmanns, den Kunden darüber zu informieren. Wenn F ein anderes Unternehmen mit der günstigen Instandsetzung beauftragt hätte, hätte er viel Geld gespart: rund 13.000 Euro laut Schätzung des Sachverständigen. Das sei der Schaden, für den der Auftraggeber vom Handwerker Ersatz verlangen könne.

Mietwohnung vertragswidrig "Dritten" überlassen?

Die Vorschrift zur "Gebrauchsüberlassung" gilt nicht für Familienangehörige der Mieter

1981 hatte das Ehepaar eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin gemietet. Hier wurden seine zwei Töchter geboren. 1996 mieteten die Eltern in der Nähe noch eine andere, größere Altbauwohnung, die sie über längere Zeit renovierten. 2003 zogen sie dort ein und überließen der älteren Tochter die Zwei-Zimmer-Wohnung.

Viele Jahre später gab es einen Eigentümerwechsel im Mietshaus. 2019 kündigte die neue Vermieterin den Mietern: Sie hätten vertragswidrig ohne ihre Erlaubnis die Wohnung einer anderen Person zum "alleinigen Gebrauch überlassen". Das Ehepaar lebe mittlerweile in der Zweitwohnung, die ihr längst ihr Hauptwohnsitz sei.

Das bestritten die Mieter: Ihr Mobiliar befinde sich immer noch in der Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie seien schon deshalb oft dort, weil die Familie gerne zusammen koche …

Das Amtsgericht Berlin-Mitte erklärte die Kündigung für unwirksam (123 C 5105/19). Ob es überhaupt zulässig sei, den Mietvertrag wegen einer (angeblichen) Pflichtverletzung der Mieter zu kündigen, die seit 2003 andauere, sei fraglich. Das könne hier jedoch offenbleiben: Denn das Ehepaar habe die Wohnung keinesfalls vertragswidrig "Dritten" zum Gebrauch überlassen. Das Verbot der "Gebrauchsüberlassung" ohne Einverständnis des Vermieters gelte nicht für Familienmitglieder.

Solange Mieter die Wohnung auch selbst benützten, hätten sie das Recht, Ehepartner und nahe Verwandte in ihre Räume aufzunehmen. Auch wenn das Ehepaar im konkreten Fall wohl inzwischen überwiegend in der zweiten Wohnung lebe, sei das nicht vertragswidrig: Für Mieter gebe es schließlich keine Pflicht, eine gemietete Wohnung zu bewohnen. Immerhin halte sich das Ehepaar in der ersten Wohnung noch regelmäßig auf.

Die Mieter hätten ihr Besitzrecht an der Zwei-Zimmer-Wohnung nie vollständig aufgegeben. Sie besäßen nach wie vor alle Schlüssel, kümmerten sich um die Mietsache und ständen als Ansprechpartner für die Vermieterin zur Verfügung, wenn sich aus dem Vertragsverhältnis Probleme ergäben. Von einer Pflichtverletzung der Mieter, welche die Vermieterin zur Kündigung berechtigte, könne daher keine Rede sein.

Verdorbener Rasen

Hauseigentümer verklagt Düngerhersteller wegen brauner Flecken im Rasen auf Schadenersatz

Im Sommer 2020 verlegte ein Münchner Hauseigentümer in seinem Garten Rollrasen. Um die 28 qm große Fläche zu düngen, kaufte er einen Streuwagen und acht Kilo Langzeitrasendünger. Für den Dünger warb der Hersteller mit der Aussage, bei seinem Produkt bestehe für das Gras keinerlei Verbrennungsgefahr. Doch kaum hatte der Käufer den Dünger verteilt, zeigte der Rasen Verbrennungsschäden.

Das behauptete jedenfalls der Hauseigentümer, der wegen brauner Flecken im Rasen von einem Produktfehler ausging: Er habe den Dünger entsprechend den Vorgaben ausgebracht: auf trockenem Gras, einen Tag nach dem Mähen, die passende Menge für 30 qm. Anschließend habe er den Rasen ungefähr zehn Minuten gewässert. Der Käufer verklagte den Hersteller auf 1.244 Euro Schadenersatz: Gemäß dem Produkthaftungsgesetz müsse er für die Folgen eines Produktfehlers geradestehen.

Von einem Fehler des Produkts wollte das Unternehmen jedoch nichts wissen: Der Kunde müsse den Dünger falsch angewendet haben. Vermutlich habe er sich doch nicht genau an die Anweisungen auf der Verpackung gehalten. Das Schadensbild spreche jedenfalls dafür, dass zu viel Dünger eingesetzt worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage des Käufers gegen den Düngerhersteller ab (113 C 2145/21). Er habe nichts vorgetragen, was auf einen Produktfehler schließen ließe. Auf seinen Fotos vom Rollrasen seien wohl einzelne braune Stellen im Rasen zu erkennen. Und braune Flecken seien selbstverständlich ein Schaden. Dem könnten aber ganz unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen.

Zum Beispiel könne der Rollrasen aufgrund von Fehlern beim Verlegen schlecht angewachsen sein. Oder er sei zu wenig gegossen worden. Denkbar sei auch, dass Schädlinge die Graswurzeln zerstört hätten. Der Kunde könne den Dünger ungleichmäßig ausgebracht und einige Stellen überdüngt haben. Ein Produktfehler sei mit braunen Flecken nicht zu beweisen. Wäre der Dünger mangelhaft, müsste zudem der gesamte Rasen "gebräunt" sein und nicht nur einzelne Stellen.

Garage so groß wie ein Haus

Die Kommune darf ihre Genehmigung für das Bauvorhaben im Garten zurückziehen

Einem Hauseigentümer war der Bau einer Doppelgarage genehmigt worden: 80 qm Grundfläche, Firsthöhe vier Meter. Vorne an der Straße stand das Wohnhaus, die Garage sollte an der hinteren Grenze des großen Grundstücks gebaut werden. Auch die Kommune war mit dem Bauvorhaben einverstanden. Doch dann errichtete der Bauherr — abweichend von der Baugenehmigung — eine Stützmauer für die Garage und schüttete im abschüssigen hinteren Gartenbereich die Bodenfläche um ca. eineinhalb Meter auf.

Nun zog die Gemeinde ihr "ok" zurück: Sie sei an ihre Zustimmung nicht mehr gebunden, erklärte sie, da Standort und Höhe des Bauvorhabens geändert worden seien. Der Standort sei mehrere Meter von der Grundstücksgrenze weg verschoben worden und durch die Aufschüttung werde der Bau viel wuchtiger wirken als ursprünglich vorgesehen. Die Garage wäre so hoch wie ein Haus, füge sich nicht in die Umgebung ein und widerspreche dem Siedlungscharakter.

Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Kommune Recht (3 K 411/21). Maßstab seien die umliegenden Grundstücke. Hier ständen im rückwärtigen Bereich hinter den Wohngebäuden nur kleine Schuppen von höchstens 20 qm Fläche. Damit wäre die riesige Doppelgarage nicht vergleichbar, sie sprenge den vorgegebenen Rahmen. Durch die Aufschüttung würde sie eine Firsthöhe wie ein Wohnhaus erreichen (5,60 Meter).

Die Gärten in der Umgebung seien völlig anders geprägt: Bisher sei der rückwärtige Bereich der Grundstücke mehr oder weniger eine — fast unbebaute — Grünfläche, die das Ortsbild bestimme. Mit der Doppelgarage würde in den Gärten erstmals ein massiver Bau errichtet. Sie würde das Ortsbild deutlich beeinträchtigen. Darüber hinaus könnten Nachbarn diesen Bau womöglich als Vorbild sehen und ihrerseits auf die Idee kommen, im Garten massive Nebengebäude zu bauen.

Arztpraxis in der Eigentumswohnung

Eigentümergemeinschaft will nach 25 Jahren die "zweckwidrige Nutzung" beenden

Seit 25 Jahren betreibt eine Medizinerin ihre Hausarztpraxis in einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen. Die Ärztin hat die Wohnung von einem Bekannten gemietet, der sie zu diesem Zweck 1994 erworben hatte. Laut Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war zwar diese Art der Nutzung des Sondereigentums "zweckwidrig". Doch alle Eigentümer wussten Bescheid und niemand erhob in all diesen Jahren Einwände.

In der Praxis wurde im üblichen Umfang auch die "Ersatzdroge" Methadon verschrieben. 2019 randalierte ein Patient im Treppenhaus und beschädigte Gemeinschaftseigentum. Danach beantragten neue Mitglieder der Eigentümergemeinschaft (WEG) auf einer Eigentümerversammlung, dass die WEG etwas gegen die zweckwidrige Nutzung der Wohnräume unternehmen müsse: Die Lage habe sich durch die steigende Zahl an Patienten grundlegend geändert und nun kämen auch noch "Drogenkonsumenten".

So begründete die Eigentümergemeinschaft dann auch ihre Unterlassungsklage gegen den Eigentümer der Praxisräume. Sie scheiterte jedoch beim Landgericht Frankfurt (2-13 S 131/20). Das Sondereigentum werde zwar offenkundig nicht zum Wohnen, also zweckwidrig genutzt, so das Landgericht. Doch der Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft sei verwirkt, weil er über Jahrzehnte nicht geltend gemacht wurde.

Ein größerer Patientenstamm und Behandlungsmethoden wie die Methadonvergabe stellten keine neue Störung dar, die sich qualitativ von der bisherigen unterscheiden würde. Die Ärztin und der Eigentümer, der ihr die Räume vermietet habe, hätten sich berechtigterweise darauf eingestellt, dass die WEG die Praxis dauerhaft akzeptierte. Immerhin habe die WEG Klingelschilder für die Praxis angebracht und der Ärztin Parkplätze überlassen. Nach 25 Jahren Duldung müssten sich die Eigentümer weiterhin mit der Arztpraxis abfinden.

Vermieter kappt Warmwasserversorgung

Wegen hoher Gaspreise dürfen Vermieter nicht die Mindeststandards für menschenwürdiges Wohnen abschaffen

Ein Frankfurter Vermieter unterbrach Ende Juni 2022 die Gasversorgung im Mietshaus — und damit die Versorgung der Mieter mit warmem Wasser. Zur Begründung verwies er auf die Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs: Er müsse die Mieter vor steigenden Gaskosten schützen. Außerdem sei es zumutbar, warmes Wasser in der Küche selbst zuzubereiten. Im Winter könnten die Mieter mit Elektroheizlüftern heizen. Warmwasser schulde er ihnen laut Mietvertrag nicht.

Eine ältere, pflegebedürftige Hausbewohnerin beschwerte sich beim Wohnungsamt Frankfurt über diese Maßnahme. Die Behörde reagierte prompt und ordnete an, der Vermieter müsse die Gasversorgung im Haus wiederherstellen. Dafür habe er höchstens eine Woche Zeit: Gerade im Sommer sei warmes Wasser für die Körperhygiene sehr wichtig.

Gegen diese Anordnung zog der Mieter erfolglos vor Gericht. Er dürfe nicht willkürlich die Warmwasserversorgung und damit den üblichen Wohnstandard abschaffen, erklärte das Verwaltungsgericht Frankfurt (8 L K 1907/22.F). Auch wenn das in seinen Mietvertragsformularen nicht drinstehe: In einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland gehöre die Versorgung mit Warmwasser zu den Mindeststandards menschenwürdigen Wohnens.

Letztlich müssten die Mieter die Kosten für Warmwasser und Heizung tragen: zunächst mit Vorauszahlungen und dann nach der Jahresendabrechnung des Vermieters. Wie die Mieter mit den steigenden Energiekosten umgehen und wo sie sparen wollten, müsse ihnen der Vermieter überlassen. Es stehe ihm jedenfalls nicht zu, einseitig und bevormundend die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Große Wäsche und kleine Wäsche

Vermieter kämpft mit der Hausordnung gegen Wäscheständer auf dem Balkon

Ein Vermieter nahm es mit der Hausordnung besonders genau: Er verklagte einen Mieter, der seine Wäsche auf dem Balkon zum Trocknen aufgehängt hatte. Dies verstoße gegen die Vorschrift, "niemals" Wäsche auf dem Balkon zu trocknen. Zudem störe es den optischen Gesamteindruck der Hausfassade und könnte andere Hausbewohner dazu verleiten, den Verstoß gegen die Hausordnung nachzuahmen.

Der Richter wies die Klage ab, nachdem er sich in der Verhandlung Fotos vom "Tatort" angesehen hatte (13 C 663/94). Der Mieter dürfe seine Sportbekleidung weiterhin auf dem Wäscheständer aufhängen, auch hin und wieder Kinderwäsche. Das Verbot in der Hausordnung könne sich bei richtigem Verständnis nur auf die "große Wäsche" beziehen.

Da der Wäscheständer lediglich einige Zentimeter über die Balkonbrüstung rage, könne er die Optik des Gebäudes wohl kaum erheblich stören. Außerdem beeinträchtige es weder die Wohnung des Mieters, noch die Wohnung der Nachbarn, wenn der Mann gelegentlich Handwäsche auf dem Balkon trockne. Damit gestalte der Mieter seinen privaten Lebensbereich in zulässiger Weise.

Bürger muss staatliche Bescheide verstehen können

Überflüssiger Rechtsstreit um Grundstücke in Brandenburg

Ein Bürger hatte Grundstücke in den neuen Bundesländern geerbt. Da im Grundbuch aber sogenannte Bodenreformvermerke eingetragen waren, erhob das Land Brandenburg Anspruch auf den Grund. Aus den Schreiben des zuständigen Grundstücks- und Vermögensamts wurde der Betroffene nicht schlau. Es hieß dort, dass er nur "zuteilungsfähig" sei, wenn er zu bestimmten Zeiten in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft hauptberuflich erwerbstätig gewesen sei.

Der Mann antwortete, er habe 30 Jahre im Sägewerk gearbeitet und seine Unterlagen wegen der Berechnung seiner Rente derzeit aus der Hand gegeben. Er wurde vom Land verklagt, der Übertragung des Eigentums auf das Land Brandenburg zuzustimmen. Da er diesem Verlangen vor einem Urteil freiwillig nachkam, musste das Gericht nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden.

Diese brummte das Oberlandesgericht Brandenburg dem Land auf (8 W 4/95). Wenn der Staat vom Bürger etwas wolle, so müsse er sein Verlangen so erläutern, dass es der Bürger verstehen, nachvollziehen und sich entsprechend verhalten könne. Hätte das Bundesland dies getan, hätte es den Rechtsstreit leicht vermeiden können.

Warum dem Bürger die Grundstücke nicht zugeteilt werden konnten, habe das Land nicht nachvollziehbar dargelegt. Da der Betroffene somit keinen Anlass zu der gegen ihn gerichteten Klage gegeben habe, müsse er die Prozesskosten nicht tragen.

Wasserschaden am Parkett

Lag es am Mieter oder an der undichten Duschabtrennung?

Im August 2018 hatte Herr F in Hamburg für ein knappes Jahr eine möblierte Wohnung gemietet und 3.600 Euro Kaution hinterlegt. Die Miete betrug monatlich 1.800 Euro. Im Dezember 2018 meldete Herr F der Verwaltung der Vermieterin, beim Duschen sei Wasser ausgetreten, über den Flur gelaufen und habe den Parkettboden beschädigt. Als der Mieter im Mai 2019 auszog, ließ die Vermieterin das Parkett abschleifen und erneuern (9.126 Euro) und für 1.454 Euro die gläserne Duschtrennwand polieren.

Dafür verlangte sie von Herrn F Schadenersatz, obendrein 900 Euro für den Mietausfall während der Reparaturen. Die Dichtungslippe der Duschtrennwand sei verkalkt und teilweise gebrochen gewesen, so begründete die Vermieterin ihre Forderung: Offenbar sei deshalb wiederholt Nässe aus der Dusche ausgetreten und der Mieter habe das Wasser stehen lassen. Seine mangelnde Pflege habe den Schaden am Parkett verursacht. Vom Gesamtbetrag werde sie dann die Kaution abziehen, bot die Vermieterin großzügig an.

Herr F ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und gewann ihn beim Amtsgericht Hamburg (48 C 483/19). Zutreffend habe der Ex-Mieter geltend gemacht, dass die Dichtung der Dusche schon bei seinem Einzug verkalkt und zudem konstruktionsbedingt undicht gewesen sei, so das Amtsgericht. Rost und Verkalkungen an der Duschtrennwand: So ein Zustand der Duschkabine sei ein Mietmangel, den die Vermieterin auf ihre Kosten beheben müsse.

Ihre Behauptung, dies sei das Ergebnis schlechter Pflege, entbehre angesichts der kurzen Mietdauer jeder Grundlage. Zudem sei das (durch Fotos dokumentierte) Schadensbild am Boden mit einem einmaligen Wasserschaden nur vier Monate nach Mietbeginn unvereinbar. Eine Pflichtverletzung des Mieters sei nicht belegt. Verschleißerscheinungen, wie sie mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache einhergehen, seien mit der Mietzahlung abgegolten.

Bevor die Vermieterin Ersatz für Schäden an der Mietsache verlange, müsse sie zunächst alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden Schadensursachen ausschließen. Und wenn es um die Höhe des Schadens gehe, dürfe sie weder die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch berücksichtigen, noch die Verschleißerscheinungen, die bei der Wohnungsübergabe bereits vorhanden gewesen seien.

Der Vortrag der Vermieterin erlaube es nicht, die Schadenshöhe realistisch einzuschätzen. Zum Zustand des Parketts beim Einzug von Herrn F habe sie nichts vorgetragen. Nach den Fotos zu urteilen, dürfte der Boden bereits zu diesem Zeitpunkt renovierungsbedürftig gewesen sein.

Nachbarn von Solarstromanlage geblendet?

Reflexionen, die das eigene Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigen, sind hinzunehmen

Auf dem Dach eines Einfamilienhauses ist eine Photovoltaikanlage installiert, deren Solarmodule in Richtung des Nachbarhauses zeigen. Von der Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Module fühlte sich Nachbar X sehr gestört.

In Teilen seines Eigenheims würden die Bewohner immer wieder geblendet, meinte er, die Grenzwerte für Lichtimmissionen seien hier überschritten: Hauseigentümer Y, Besitzer der Solaranlage, müsse dafür sorgen, dass die unzumutbaren Reflexionen aufhörten.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage des Nachbarn ab (8 U 166/21). Die Reflexionen beeinträchtigten wohl sein Grundstück, allerdings nur unwesentlich. Bei dieser Einschätzung sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners maßgebend — denn verbindliche, gesetzlich fixierte Richtwerte für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existierten nicht.

Möglicherweise stütze Nachbar X seine Ansicht auf einen Hinweis der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz. Demnach könne eine erhebliche Belästigung vorliegen, wenn eine Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten täglich oder 30 Stunden im Jahr andauere. Diese Werte seien nicht verbindlich. Doch selbst dann, wenn man diese Angaben zu Grunde lege, wäre das Grundstück von Herrn X nicht als "wesentlich beeinträchtigt" einzustufen.

Laut Sachverständigengutachten seien in seinem Wohnzimmer Reflexionen der Module an 60 Tagen im Jahr wahrzunehmen, insgesamt weniger als 20 Stunden jährlich. Bei seiner Untersuchung habe der Solarexperte die Lage der Wohnhäuser und den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage berücksichtigt, den Sonnenstand und Wetterdaten ausgewertet. Bei einem Ortstermin habe er nur eine leichte Aufhellung durch die Reflexionen feststellen können, die das Auge nicht blende. Der Effekt der Reflexionen sei so minimal, dass der Nachbar sie hinnehmen müsse.

Dem Sohn die Eigentumswohnung überlassen

Lärmterror: Stört der psychisch kranke Sohn die Mitbewohner, muss der Eigentümer Abhilfe schaffen

Ein Wohnungseigentümer überließ seine Wohnung einem Sohn, der sich seit langem in psychiatrischer Behandlung befand. Für die Mitbewohner begannen damit drei nervtötende Jahre, in denen sie öfter die Polizei rufen mussten. Denn der kranke Mann randalierte häufig. Bei Tag und auch bei Nacht schrie er herum, knallte mit den Türen und schlug Sachen gegen Wände. Eine stationäre Behandlung änderte an diesen Ausrastern nichts.

Schließlich zog der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung vor Gericht. Der Zustand sei unerträglich, erklärte er: Der Miteigentümer solle seinen Sohn in einer betreuten Wohneinrichtung unterbringen, wo der Kranke besser aufgehoben wäre. Jedenfalls müsse er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass aus seiner Wohnung kein überlautes Grunzen und Rufen von Schimpfwörtern ertöne und mit Gegenständen auf Decken und Wände eingeschlagen werde.

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Vater dazu, für eine andere Unterkunft zu sorgen (9 C 42/21). Der Sohn könne nicht länger in der Wohnung bleiben, zumal keine Besserung zu erwarten sei. Intensität, Art und Häufigkeit der Störungen gingen über das dauerhaft hinnehmbare Maß hinaus, auch wenn man bei psychisch kranken Menschen Toleranz aufbringen müsse. Schließlich seien sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage, ihr Verhalten zu steuern.

Grundsätzlich sei dem Eigentümer das Verhalten seines Sohnes zuzurechnen, der permanent die Hausbewohner störe. Wer als Eigentümer seine Wohnung einem Dritten zum alleinigen Gebrauch überlasse, verabschiede sich damit nicht aus der Verantwortung gegenüber den Miteigentümern. Vielmehr sei der Eigentümer verpflichtet, alles zu tun, was in seiner Macht stehe, um das berechtigte Anliegen der Miteigentümer umzusetzen.

Vollversammlung gleicht "Einladungsmangel" aus

Kurzartikel

Hat eine unwirksam zur WEG-Verwalterin bestellte Person zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, sind die dort gefassten Beschlüsse zum Wirtschaftsplan trotz des "Einladungsmangels" gültig, wenn alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft bei der Versammlung anwesend waren und somit alle Stimmberechtigten an der Abstimmung teilgenommen haben.

Handwerker sollte Terrasse behindertengerecht umbauen

Ist die erstellte Rampe mit dem Rollstuhl nicht nutzbar, ist das Werk untauglich

Eine Hauseigentümerin wurde pflegebedürftig und benötigte einen Rollstuhl. Damit konnte sie Garten und Terrasse nur noch eingeschränkt nutzen. Ihr Sohn, der sie pflegt, beauftragte in ihrem Namen einen Handwerker damit, die Terrasse behindertengerecht umzubauen. Er sollte eine Rampe mit Fundament erstellen, mit deren Hilfe die Mutter von der Terrasse aus mit dem Rollstuhl den Garten erreichen konnte.

Als der Handwerker die Rampe fertiggestellt hatte, weigerte sich die Frau, den Werklohn von 5.437 Euro zu zahlen. Sie habe einen barrierefreien Zugang in den Garten "bestellt", die Rampe sei aber wegen zu starken Gefälles nicht "rollstuhlsicher". Der von ihr beauftragte Bausachverständige habe zudem bemängelt, dass Radabweiser und ein Geländer mit Handlauf fehlten. Eine behindertengerechte Rampe sehe anders aus.

Für Rampen an privaten Wohngebäuden gebe es überhaupt kein Regelwerk, konterte der Handwerker, die einschlägigen DIN-Normen gelten nur für öffentlich zugängliche Gebäude. Außerdem habe er die Rampe exakt so hergestellt wie von der Auftraggeberin gewünscht. Der Handwerker klagte auf Zahlung des Werklohns.

Der stehe ihm zwar zu, entschied das Oberlandesgericht Celle, weil die Hauseigentümerin sein Werk zunächst ohne Vorbehalte abgenommen, d.h. gebilligt habe (14 U 180/21). Sie könne jedoch im Gegenzug Schadenersatz verlangen, weil die Rampe nicht funktionstauglich sei. Aus dem von der Auftraggeberin vorgelegten, überzeugenden Expertengutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass die Rampe aufgrund ihrer Neigung mit einem Rollstuhl nicht gefahrlos zu befahren sei.

Wenn sich ein Werk nicht für den mit der Auftraggeberin vereinbarten Zweck eigne, liege ein Mangel vor — unabhängig davon, ob die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführung vereinbart hätten oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden oder nicht. Der Handwerker könne sich nicht darauf berufen, dass die Hauseigentümerin die Rampe genau so gewollt habe. Er müsse für den geschuldeten Erfolg einstehen — es sei denn, er habe seiner Hinweispflicht genügt.

Hinweispflicht bedeute: Als Fachmann für Erd- und Pflasterarbeiten hätte der Handwerker der Auftraggeberin erklären müssen, dass und warum ihre Vorgaben für die Arbeiten nicht zum gewünschten Erfolg führen könnten. Hätte er sie deutlich darauf hingewiesen, dass eine so gebaute Rampe mit dieser Neigung nicht rollstuhltauglich sein würde, müsste er für den Mangel nicht geradestehen. Derlei Bedenken habe der Handwerker aber nie formuliert.