Dass sich der Alleinverkaufsauftrag für eine Immobilie ohne Kündigung automatisch verlängert, ist zulässig
Frau P wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und beauftragte Maklerin A. Folgendes wurde vereinbart: Im Erfolgsfall sollte die Maklerin von der Auftraggeberin und vom Wohnungskäufer Provision erhalten. Der auf sechs Monate befristete Alleinverkaufsauftrag sollte sich ohne Kündigung jeweils um drei Monate verlängern.
Im vorformulierten Text bat die Maklerin darum, auch die "Informationen für den Verbraucher" in den Anlagen zum Vertrag zu beachten. Darin hieß es u.a.: "Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird".
Ohne den Vertrag mit Maklerin A zu kündigen, beauftragte Frau P kurz vor dem Ablauf von sechs Monaten den Makler B. Einige Wochen später vermittelte er den Verkauf und kassierte von beiden Vertragsparteien Provision. Nun verklagte Maklerin A Frau P auf Schadenersatz in Höhe der ihr entgangenen Provisionen. Frau P berief sich darauf, dass die Verlängerungsklausel im Maklervertrag nichtig sei.
Gegen die Klausel sei grundsätzlich nichts einzuwenden, fand dagegen der Bundesgerichtshof (I ZR 40/19). Bei einem Immobilienverkauf sei eine Mindestlaufzeit des Maklervertrags von sechs Monaten angemessen. Eine automatische Verlängerung und die vierwöchige Frist für die Kündigung des Makleralleinauftrags benachteiligten Kunden ebenfalls nicht unangemessen.
Trotzdem habe die Maklerin im konkreten Fall keinen Anspruch auf Provision. Denn: Allgemeine Geschäftsbedingungen — wie hier die Kündigungsfrist — würden nur zum Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender der Klausel deutlich darauf hinweise und wenn die andere Vertragspartei in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen könne.
Diese Bedingungen erfülle der Hinweis von Maklerin A auf die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht, weil er nur in der Anlage zum Formularvertrag stehe. Wenn die Maklerin "Informationen für Verbraucher" ankündige, könne der Kunde diesem Titel nicht entnehmen, dass es hier um Regelungen zum Vertragsinhalt gehe. Die Vier-Wochen-Kündigungsfrist sei deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden.
Da nach dem Willen der Maklerin die Verlängerungsklausel zusammen mit der Kündigungsfrist gelten sollte, sei die Klausel insgesamt unwirksam. Aus diesem Grund habe sich der Makleralleinauftrag nach sechs Monaten nicht automatisch verlängert. Er sei schon abgelaufen gewesen, als Frau P die Wohnung verkaufte. Daher stehe Maklerin A kein Schadenersatz für entgangene Provisionen zu.