Bauen & Wohnen

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Eigentümergemeinschaft streitet über Außenaufzug

Jeder Eigentümer kann eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die behinderten Menschen dient

Die Münchner Wohnanlage wurde 1911/12 im Jugendstil erbaut und steht unter Denkmalschutz. Das Vorderhaus mit prachtvoller Fassade und das schlichte Hinterhaus (ehemaliges "Gesindehaus") sind im Hochparterre durch einen langen Durchgang verbunden. Das Vorderhaus verfügt über einen Lift, das Hinterhaus nicht: Für einen Lift ist hier das Treppenhaus zu eng.

Im Hinterhaus wohnende Eigentümer beantragten auf einer Eigentümerversammlung den Anbau eines Außenaufzugs: Entweder sollte die Eigentümergemeinschaft den Lift bauen lassen. Oder: Falls sich dafür keine Mehrheit fand, boten die Antragsteller an, den Anbau auf eigene Kosten zu organisieren, um die Wohnungen im Hinterhaus für Menschen mit Behinderung zu erschließen. Doch die Mehrheit der Eigentümer lehnte beide Anträge ab.

Nun zogen die Antragsteller vor Gericht und verlangten von der Eigentümergemeinschaft (WEG), dem Außenaufzug zuzustimmen. Das Amtsgericht verneinte so einen Anspruch: Der Anbau würde das denkmalgeschützte Ensemble grundlegend umgestalten. Das Landgericht München I sah das anders (36 S 3944/22 WEG). Wie das Bauvorhaben ausgeführt werden solle, sei Sache der WEG, so das Landgericht. Vor Gericht gehe es erst einmal nur darum, "ob" der Lift gebaut werden dürfe.

Nach neuem WEG-Recht hätte die WEG den Bau nicht ablehnen dürfen. Bestimmte bauliche Veränderungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers jetzt "privilegiert". Dazu gehörten u.a. Maßnahmen für die Elektromobilität und Baumaßnahmen, die Barrieren für behinderte Menschen reduzierten. Jeder Eigentümer könne solche Maßnahmen auf eigene Kosten verlangen — unabhängig davon, ob die Mehrheit dafür sei oder dagegen. Das gelte auch dann, wenn er selbst, seine Angehörigen oder seine Mieter nicht behindert seien.

Da im Hinterhaus ein Innenaufzug aus baulichen Gründen nicht in Frage komme, sei die optische Veränderung durch einen Außenlift in Kauf zu nehmen. Das bedeute keineswegs, dass die gesamte Wohnanlage grundlegend umgestaltet werde. Die Fassade des Stuckaltbaus, die den Charakter der Wohnanlage wesentlich präge, sei von diesem Vorhaben überhaupt nicht berührt. Ein Anbau am Gesindehaus sei kein krasser Eingriff in die Gesamtanlage. Und darüber, wie der Lift optisch gestaltet werde, entscheide die WEG sowieso mit.

60er-Jahre-Mietshaus anfällig für Schimmel

Kann die Mieterin Schäden durch Heizen vermeiden, besteht kein Recht auf Mietminderung

Eine Hanauer Mieterin minderte die Miete um 187 Euro monatlich wegen Schimmelstellen in zwei Räumen der Wohnung. Die Vermieterin bestritt, dass Mängel in der Bausubstanz die Schäden verursacht haben könnten: Sie klagte auf Zahlung des gekürzten Betrags. Der vom Amtsgericht Hanau beauftragte Bausachverständige bestätigte den Standpunkt der Vermieterin.

2010 seien die Außenwände wärmegedämmt worden, so der Experte, sie kämen daher als schädliche Kältebrücken nicht in Betracht. Defekte in dieser Hülle könne er ausschließen. Die Räume seien beheizbar und hätten große Fenster. Daher komme als Schadensursache nur unsachgemäßes Heizen und Lüften in Betracht. Zudem ständen in den betroffenen Räumen große Möbel direkt an der Wand. So wärme sich die Oberfläche der Innenwand ungenügend auf, was die Bildung von Feuchtigkeit begünstige.

Auf Basis dieses Gutachtens gab das Amtsgericht der Vermieterin Recht. Das Landgericht Hanau wies die Berufung der Mieterin gegen das Urteil zurück (2 S 2/21). Was für Mieter zumutbar sei, hänge auch vom Gebäude und von der Miethöhe ab. Im konkreten Fall gehe es um ein Gebäude aus den 1960er Jahren. Trotz der fachgerechten Fassadensanierung sei es anfälliger für Schimmelbefall als ein Neubau und stelle an die Nutzer = Mieter eben höhere Anforderungen beim Heizen und Lüften.

Angesichts der relativ geringen Miete könne die Mieterin aber keinen Neubaustandard erwarten. Sie müsse vielmehr ihr Nutzerverhalten nach dem konkreten Gebäudezustand ausrichten, so das Landgericht. Nach Ansicht des Bauexperten sei Schimmel in dieser Wohnung dadurch problemlos zu verhindern. Für die Mieterin sei es zumutbar, regelmäßig zu lüften und vor allem die Räume (einschließlich des Schlafzimmers) besser zu heizen. Größere Möbel könne sie ohne Weiteres etwas von den Außenwänden abrücken oder woanders aufstellen.

Ackerfurchen für Kartoffeln angelegt

Haftet der Landwirt deshalb für Wasserschäden in einem weiter unten liegenden Haus?

Zwei Mal hatten Hauseigentümer nach starken Regenfällen Wasser aus ihrem Keller pumpen müssen. Verursacht habe den Schaden letztlich ein geänderter Anbau auf einem höher gelegenen Acker, erklärten sie und forderten Schadenersatz vom Landwirt. Dieser hatte auf dem Acker früher Getreide angebaut und dann auf Kartoffeln umgestellt. Für das Setzen der Kartoffeln hatte der Landwirt Ackerfurchen angelegt — hangabwärts ausgerichtet.

Für die Hauseigentümer stand damit fest, wie es zum Wasserschaden kam: Bei starkem Regen sei über die Furchen viel mehr Wasser abwärts geflossen als früher, quer über einen Wirtschaftsweg in eine Kuhle auf dem benachbarten städtischen Grundstück. Dort habe sich ein Teich gebildet, der dann Wasser durch ihre Kellermauern gedrückt habe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Schadenersatzklage der Hauseigentümer ab: Möglicherweise habe der Kartoffelanbau den Wasserabfluss vom Acker etwas verstärkt. Wollte man jedoch in solchen Fällen eine Haftung bejahen, könnten Bauern in hügeligen Gegenden überhaupt nichts mehr anbauen, so die Begründung. Gegen diese Entscheidung legten die Nachbarn Revision ein.

Doch im Wesentlichen beurteilte der Bundesgerichtshof den Fall genauso (III ZR 92/22). Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichte zwar die Eigentümer höher gelegener Grundstücke, Änderungen zu unterlassen, die für tiefer liegende Grundstücke nachteilig sein könnten. Im Bereich der Landwirtschaft müsse man diese Vorschrift aber eng auslegen, um Ackerbau nicht unmöglich zu machen: Werde der Wasserabfluss von einem Feld durch übliche landwirtschaftliche Nutzung erhöht, sei dies nicht als unzulässiger Eingriff ins Eigentum der Nachbarn anzusehen.

Landwirte müssten auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen, soweit wie das bei ihrer Art und Weise des Anbaus möglich sei. Sie müssten also nicht auf bestimmte Pflanzen oder Anbauarten verzichten. Eine Haftung für die Schäden käme nur in Betracht, wenn der Landwirt die Ackerfurchen ohne Notwendigkeit nach dem Gefälle ausgerichtet hätte. Ob das notwendig sei, um Kartoffelpflanzen zu kultivieren, müsse das OLG Düsseldorf noch prüfen und dann dem Ergebnis entsprechend über den Fall entscheiden.

Umgestaltung oder Modernisierung?

Wohnungsmieterin lehnte den Anbau eines Wintergartens mit Vorsatzbalkon ab

2021 teilte eine Vermieterin ihrer Mieterin mit, sie beabsichtige, die Wohnung zu verschönern. Der Plan war, die Balkonbrüstung zu entfernen und einen Wintergarten mit Vorsatzbalkon anzubauen. Das sei unnötig, antwortete die Mieterin: Sie lehnte die Baumaßnahme ab. Nun pochte die Vermieterin darauf, dies sei eine Modernisierungsmaßnahme, die die Mieterin akzeptieren müsse.

Doch die Mieterin beharrte auf ihrem Standpunkt und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Amtsgericht Göttingen stellte sich auf ihre Seite (26 C 93/21). Die Mieterin müsse die Baumaßnahme nicht dulden, so das Amtsgericht, denn es handle sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme. Hier solle lediglich der Balkon umgestaltet werden, inklusive Veränderung des Grundrisses.

Dadurch werde weder Energie eingespart, noch der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht. Der bescheidene Zugewinn an Wohnraum stehe außer Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten durch den Umbau. Von der Schaffung neuen Wohnraums könne hier ebenfalls nicht die Rede sein: Der vorhandene Wohnraum werde etwas vergrößert bzw. ergänzt. Dem Wohnungsmarkt komme die Maßnahme nicht zu Gute.

Eigentumswohnung der Mutter überlassen

Nach deren Tod wurde die Wohnung verkauft: Ist der Verkaufserlös zu versteuern?

Ein Ehepaar hatte 2009 eine Eigentumswohnung erworben, die es kostenlos der Mutter der Ehefrau zur Verfügung stellte. Als die Mutter 2016 starb, verkauften die Eigentümer die Wohnung. Dass das Finanzamt für den Gewinn aus dem Verkauf Steuern festsetzte, fanden sie rechtswidrig. Die Steuerzahler klagten gegen den Einkommensteuerbescheid.

Ihr Argument: Wenn selbst genutzte Immobilien verkauft würden, sei das Geschäft grundsätzlich steuerfrei. Das gelte auch dann, wenn Kinder der Steuerzahler eine Immobilie bewohnt hätten. Zwischen Kindern und anderen unterhaltsberechtigten Personen zu unterscheiden, sei widersprüchlich. Außerdem habe die Ehefrau die Mutter so oft besucht, dass man durchaus von "Eigennutzung" sprechen könne.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied den Streit im Sinne der Steuerbehörde (14 K 1525/19 E, F). Im konkreten Fall sei nicht von selbst genutztem Wohnraum auszugehen. Dass sich die Ehefrau besuchsweise dort aufgehalten habe, reiche nicht aus, um "Selbstnutzung" zu bejahen. Das gelte auch für häufige Besuche … Dass im Unterschied dazu von "selbst genutztem Wohnraum" ausgegangen werde, wenn Eigentümer unterhaltsberechtigten Kindern eine Immobilie überlassen, sei sachlich gerechtfertigt.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beinhalte auch Ausgaben für Wohnraum. Eltern seien verpflichtet, Kindern Wohnraum zur Verfügung zu stellen: Aufgrund dieser Pflicht werde das Überlassen einer Immobilie an Kinder als "Selbstnutzung" bewertet. Entsprechend seien Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder auch bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, Aufwendungen für andere Personen dagegen nicht.

Bei Bauarbeiten Nachbars Baum beschädigt

Die Baugenehmigung enthielt detaillierte Auflagen zum Schutz der Bäume

Im Garten von Ehepaar A stand nahe an der Grundstücksgrenze ein über 40 Jahre alter Walnussbaum. Teilweise waren seine Wurzeln mit denen eines Urweltmammutbaums auf dem Grundstück von Ehepaar B verwachsen. Die Stadt genehmigte ein Bauvorhaben der Architektin B auf ihrem eigenen Grund. Dafür durfte sie auch geschützte Bäume fällen: Allerdings war die Erlaubnis verknüpft mit Auflagen des Gartenbauamts zum Schutz der Bäume im Nachbarsgarten.

Im Auftrag von Frau B begann eine Baufirma mit dem Roden von Sträuchern und Bäumen. Bei den Erdarbeiten riss ein Arbeiter mit einer Baggerschaufel auch eine Wurzel des Walnussbaums ab. Daraufhin verhängte das Bauordnungsamt vorübergehend einen Baustopp, was den Baum aber nicht mehr rettete. Die Nachbarn A ließen ihn schließlich fällen. Vom Ehepaar B forderten sie Schadenersatz für den wertvollen Baum und die Beseitigungskosten von 2.261 Euro.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 92/22). Zwar hätten Eigentümer im Prinzip das Recht zur Selbsthilfe, wenn vom Nachbargrundstück aus Zweige und Wurzeln eindringen. Doch das Recht, über die Grundstücksgrenze hinüberwachsende Zweige und Wurzeln geschützter Bäume abzuschneiden, werde von der kommunalen Baumschutzsatzung eingeschränkt.

Hätte die Baufirma die daraus abgeleiteten Auflagen beachtet, wäre das Wurzelsystem des Walnussbaums durch die Bauarbeiten kaum beeinträchtigt worden. Für den Verlust des Baums hafte allerdings nicht die Firma, sondern das Ehepaar B. Die Bauherren treffe nämlich auch selbst die Pflicht, die behördlichen Auflagen einzuhalten und die in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für die Bäume umzusetzen.

Das gelte auch dann, wenn sie eine fachkundige Baufirma beauftragten. Und im konkreten Fall erst recht, denn Architektin B habe als verantwortliche Bauleiterin den Baufortschritt nahezu täglich im Detail verfolgt. Sie hätte auf der Baustelle erkennen können und müssen, dass die Baufirma nicht die geforderten Maßnahmen zum Schutz der Bäume an der Grundstücksgrenze ergriffen habe (z.B. Berliner Verbau).

Treppenhaus nicht geputzt

So ein Verstoß gegen die Hausordnung rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses

Laut Hausordnung eines Mietshauses in Hessen hatten die Mieter reihum das Treppenhaus zu reinigen, den Gehweg zu kehren und für die Müllabfuhr die Mülltonnen herauszustellen. So stand es auch im Mietvertrag, der darüber hinaus auf die Konsequenzen hinwies: Erfülle ein Mieter diese Pflichten nicht, könne der Hauseigentümer auf dessen Kosten eine Reinigungsfirma damit beauftragen.

Ein Mieter erledigte die Aufgaben sehr nachlässig, manchmal auch gar nicht. Der Vermieter mahnte ihn deshalb ab, was seinen Arbeitseifer allerdings nicht beflügelte. Schließlich kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristgemäß. Seine Räumungsklage gegen den Mieter scheiterte jedoch beim Amtsgericht Hanau, das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung (2 S 87/21).

Eine Kündigung setze eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters voraus, so das Landgericht. Wenn ein Mieter, wie hier, die Treppenreinigung vernachlässige und gelegentlich "vergesse", die Mülltonnen auf die Straße zu stellen, sei es unverhältnismäßig, deswegen das Mietverhältnis zu kündigen. Das gelte auch dann, wenn er aus diesem Grund bereits abgemahnt worden sei.

Für den Vermieter sei es durchaus zumutbar, so zu verfahren, wie es sein Mietvertrag ohnehin vorsehe: eine Firma mit den Arbeiten zu beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen. Der damit verbundene Aufwand sei für den Hauseigentümer wohl lästig, dies rechtfertige aber keine andere Beurteilung der Sachlage.

Thujahecke an der Grundstücksgrenze abgesägt

Der Nachbar vermisst den Sichtschutz und fordert Schadenersatz von der Hauseigentümerin

An der Grenze zwischen zwei Grundstücken stand eine hohe Thujahecke, die beiden Seiten guten Sichtschutz bot. Die Hecke stand auf dem Grundstück von Hauseigentümerin A, die Äste ragten weit ins Grundstück des Nachbarn B hinein. Das störte B überhaupt nicht. Empört war er jedoch, als Frau A eines Tages die Hecke vollständig entfernen ließ: Ein Gärtner sägte alle Stämme knapp über dem Boden ab.

Offenbar legte Hauseigentümerin A wenig Wert auf den Sichtschutz, B dafür umso mehr. Der Nachbar verklagte Frau A sogar auf Zahlung von Schadenersatz, so sehr vermisste er die Hecke. Darauf habe er keinen Anspruch, erklärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (8 U 52/21). Alle Stämme der Hecke seien vollständig auf dem Grundstück von Frau A aus dem Boden gewachsen.

Als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Thujahecke gewachsen sei, könne sie die Hecke ohne Einverständnis des Nachbarn entfernen — auch wenn sie für die Bewohner beider Grundstücke ein guter Sichtschutz gewesen sei. Dass in der Höhe viele Äste über die Grundstücksgrenze ragten, ändere daran nichts.

Anders läge der Fall nur, wenn einzelne Stämme ganz oder teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn gewachsen wären. Dann könnte Herr B wegen der von ihm nicht genehmigten Abholzaktion einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.

Vermieter möchte Rauchwarnmelder einbauen

Diese Maßnahme setzt keine förmliche "Modernisierungsankündigung" voraus

Ein Jahr lang hatte der Vermieter vergeblich versucht, mit seiner Mieterin einen Termin zu vereinbaren: Er wollte in der Mietwohnung Rauchwarnmelder installieren. Doch die Frau reagierte auf keine Terminanfrage, obwohl es der Vermieter oft versuchte. Im Februar 2021 mahnte er sie deshalb ab. Als darauf wieder keine Reaktion erfolgte, kündigte er den Mietvertrag fristgemäß. Die Mieterin wies die Kündigung zurück und erklärte ihr Verhalten mit einer Depression.

Die Räumungsklage des Vermieters hatte beim Amtsgericht Berlin-Spandau Erfolg (6 C 217/21). Der Einbau gehöre zu den Modernisierungsmaßnahmen, die Mieter akzeptieren müssten, betonte das Gericht. Schließlich seien die Vermieter gesetzlich verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren. Wenn die Mieterin dies verweigere — nicht ausdrücklich, aber faktisch —, verletze sie damit ihre Pflichten aus dem Mietvertrag.

Ein Jahr lang habe der Vermieter schriftlich Termine angekündigt, Aufforderungsschreiben und Handwerker geschickt — ohne je eine Antwort zu erhalten. Auch nach einer Abmahnung habe die Mieterin ihr Verhalten nicht geändert. Das sei auch mit einer Depression nicht zu rechtfertigen.

Dass die Mieterin im Verlauf eines Jahres nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, einen Termin zu vereinbaren oder den Handwerkern die Tür zu öffnen, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Frau ja auch einkaufen gegangen und habe regelmäßig ihren Briefkasten geleert.

Das Amtsgericht widersprach auch der Ansicht der Mieterin, der Vermieter hätte die Maßnahme förmlich als Modernisierung ankündigen müssen: Dazu sei er nicht verpflichtet, denn die Montage von Rauchwarnmeldern sei nur eine Bagatelle. Sie sei problemlos und mit geringem Aufwand in der Wohnung durchzuführen und habe keine Mieterhöhung zur Folge.

Mieter baute Dusche ein: Für Schäden haftet er selbst

Kurzartikel

Hat ein Mieter mit Einverständnis des Vermieters selbst das Bad vergrößert und eine Dusche eingebaut, muss er einen Wasserschaden durch die Dusche auf eigene Kosten beseitigen. Wenn das nicht im Mietvertrag anders geregelt ist, sind Vermieter nicht verpflichtet, Einbauten von Mietern instand zu setzen. Dass der Vermieter im konkreten Fall dem Umbau des Bads zugestimmt hat, ändert an dieser Rechtslage nichts.

Unzulässige Vertragsklausel eines Fertighausanbieters

Für mangelhafte Bauteile wollte er nur haften, wenn sie gemäß den Herstellervorschriften gewartet wurden

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fertighausanbieters, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Darunter diese Klausel: Für Bauteile, die regelmäßig gewartet werden müssen, übernimmt die Firma Gewährleistung nur dann, "wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß den Herstellervorschriften nachgewiesen werden".

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz erklärte die Klausel für unwirksam (2 U 63/22). Die Gewährleistung für Mängel per AGB-Klausel auszuschließen, sei unzulässig. Und so, wie die betreffende Klausel formuliert sei, komme sie einem Ausschluss gleich, stellte das OLG fest. Denn die Firma mache ihre Haftung für einzelne Bauteile von einer Bedingung abhängig, die vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei.

Bei Mängeln einzelner Bauteile — sofern sie regelmäßig gewartet werden müssen — unterlaufe die Firma mit dieser Klausel die Rechte der Bauherren, indem sie ihre Haftung an den Nachweis der Wartung gemäß Herstellervorschriften knüpfe. Laut Gesetz lägen dann zwar die Voraussetzungen für eine Haftung vor — nach der AGB-Klausel hätten die Bauherren trotzdem kein Recht auf Nachbesserung.

Frist versäumt, KfW-Förderung verloren

Energie-Effizienz-Experte haftet nicht für entgangene KfW-Zuschüsse zur Gebäudesanierung

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses wollte es energetisch sanieren und dafür Fördermittel der staatlichen KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragen. Er beauftragte einen Architekten, der mit der KfW zusammenarbeitete: Er sollte ihn bei der Sanierung als Energie-Effizienz-Experte begleiten. Der Experte empfahl für das Gebäude geeignete Sanierungsmaßnahmen und erklärte dem Bauherrn, welche KfW-Zuschüsse in Frage kämen.

Auf Basis der Berechnungen des Architekten beantragte der Hauseigentümer die Zuschüsse, die ihm die KfW schriftlich zusagte. In einem Bescheid stand der Hinweis, er müsse innerhalb einer bestimmten Frist belegen, dass die geplanten Maßnahmen ausgeführt wurden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ließ der Bauherr, wie gefordert, auch den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage durchführen. Den Nachweis für diese Maßnahme erhielt er jedoch erst nach Ablauf der von der KfW gesetzten Frist.

Damit verfielen die Zuschüsse, der Hauseigentümer erhielt von der KfW keine Förderung. Vom Architekten verlangte er Schadenersatz, weil er ihn unzureichend beraten habe. Diesem Vorwurf widersprach jedoch das Landgericht Bielefeld (7 O 325/21).

KfW-Energie-Effizienz-Experten übernähmen grundsätzlich keine Garantie dafür, dass die angestrebten Fördermittel ausgezahlt würden, stellte das Landgericht klar. Sie schuldeten dem Bauherrn keinen bestimmten Erfolg, sondern fachliche Beratung zur technischen Seite der Sanierung.

Der Energie-Effizienz-Experte gebe Tipps zu den Sanierungsmaßnahmen und wie weit sie technisch "förderfähig" seien. Er bestätige den Antrag des Bauherrn. Einerseits sei der Energie-Effizienz-Experte also technischer Berater des Bauherrn, andererseits übe er eine Kontrollfunktion für die KfW aus. Für die Antragstellung und das Genehmigungsverfahren bei der KfW sei der Bauherr selbst zuständig. Insbesondere sei der Experte nicht verpflichtet, die Fristen zu kontrollieren.

Der Architekt sei völlig korrekt vorgegangen. Er habe den Bauherrn über alle Bedingungen für die Zuschüsse informiert und auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Weitere Pflichten müsse der Energie-Effizienz-Experte in diesem Zusammenhang nicht erfüllen. Für den Verlust der Fördermittel hafte er daher nicht. Anders läge der Fall nur, wenn der Bauherr mit dem Experten eigens vertraglich vereinbart hätte, seinen Aufgabenkreis um die Fristenkontrolle zu erweitern.

Langes Warten auf warmes Wasser

Ist das ein Mangel, der die Mieter berechtigt, die Miete zu mindern?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses verlangten Mieter überzahlte Miete zurück und begründeten die Forderung mit diversen Mietmängeln. Zuletzt wurde noch darüber gestritten, ob es einen Mietmangel darstellt, wenn Mieter unter der Dusche zu lange auf warmes Wasser warten müssen. Hier drängt sich natürlich die Frage auf, wie lange ist eigentlich "zu lange"?

Im konkreten Fall wurde die Dauer genau überprüft: Nach dem Vorlauf von 23,3 Litern in 50 Sekunden war das Wasser 40°C warm, nach dem Vorlauf von etwa 28 Litern in 60 Sekunden hatte es eine Temperatur von 42°C. Erst nach 230 Sekunden war das Wasser 50,6°C warm, eine Temperatur von 55°C erreichte es nie.

Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass diese Messwerte eine Mietminderung von fünf Prozent der Bruttomiete rechtfertigen (31 C 210/21). Wenn das Warmwasser nur mit so großer Verzögerung eine angenehme Dusch-Temperatur erreiche, stelle dies einen Mietmangel dar. Generell gelte: Der Vermieter schulde den Mietern rund um die Uhr eine funktionierende Versorgung mit Warmwasser, das gehöre definitiv zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung.

Nachbarin möchte "Altenteilerhaus" verhindern

Die Baugenehmigung für den landwirtschaftlichen Betrieb war rechtmäßig

Nach einem landwirtschaftlichen Studium hat Frau H im Sommer 2021 den elterlichen Betrieb übernommen. Die Vollerwerbslandwirtin bewirtschaftet 33 ha Ackerland, auf dem das Futter für ca. 50 Pensionspferde angebaut wird. Mit den Eltern und ihrem Partner lebt sie in einem Haus auf dem Hof. Anfang 2022 beantragte Frau H bei der Baubehörde, den Bau eines behindertengerechten Altenteilerhauses für die Eltern zu genehmigen.

Das Bauvorhaben diene dem landwirtschaftlichen "Pensionspferdehaltungsbetrieb", erklärte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Daher sei es zulässig, obwohl das Grundstück im Außenbereich liege. In landwirtschaftlichen Betrieben sei es seit jeher üblich, dass mehrere Generationen auf dem Hof lebten und mitarbeiteten. Die Altenteiler seien in die Betriebsabläufe eingebunden, ihre Mithilfe sei notwendig. Insofern helfe das Altenteilerwohnhaus, die Existenz des Betriebs zu sichern.

Eine Nachbarin klagte gegen die Baugenehmigung: Das erst 2004 gebaute Haus an der Hofstelle sei für zwei Paare groß genug, wandte sie ein. Die Nachbarin bestritt auch, dass die Eltern noch auf dem Hof mitarbeiteten. Dass die Zufahrt zum Bauvorhaben über ihr Grundstück verlaufe, sei schon unzumutbar. Obendrein drohe nun auch Wasserrückstau auf ihrem Grund, wenn vom Baugrundstück Abwasser eingeleitet werde. Denn für die Entwässerung reichten die Kapazitäten nicht.

Das Verwaltungsgericht Ansbach ließ die Einwände nicht gelten (AN 3 S 22.02354). Nach dem Gutachten des bayerischen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei das Bauvorhaben "privilegiert", d.h. im Außenbereich zulässig, weil es für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. So eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle habe Gewicht. Die Nachbarin stelle die Privilegierung in Frage — dabei sollten die Rechtsvorschriften zum Bauen im Außenbereich nicht die Nachbarn schützen, sondern die Natur.

Ebenso wenig könne sich die Nachbarin darauf berufen, dass die Erschließung des Bauvorhabens und die Zufahrt nicht gesichert seien. Selbst wenn das zuträfe, könnte sie mit diesem Argument das Bauvorhaben nicht abwehren. Durch das Bauvorhaben ändere sich aber gar nichts: Schon bisher müsse sie es hinnehmen, dass die Zufahrt zum Pensionspferdebetrieb über ein Grundstück in ihrem Miteigentum verlaufe. Die Baugenehmigung verschlechtere die Lage also nicht.

Unbegründet und "ins Blaue hinein" behaupte die Nachbarin Probleme durch das Ableiten des Abwassers. Der Kanalisations-Zweckverband habe ihr bereits mehrmals mitgeteilt, dass das Bauvorhaben problemlos an die Kanalisation angeschlossen werden könne und eine Überlastung des Systems nicht zu befürchten sei. Rückstauprobleme am Wohnhaus der Nachbarin könnten schon deshalb nicht entstehen, weil ihr Hausgrundstück nicht direkt neben dem Baugrundstück liege.

WEG: Unzumutbarer Versammlungsort

Kurzartikel

Sind die Mitglieder einer nur aus zwei Parteien bestehenden Eigentümergemeinschaft heillos zerstritten, ist es unzumutbar, die Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer Eigentümerin abzuhalten. Hier kann sich die andere Partei nicht vertraut bewegen: Der Versammlungsort muss neutral sein. Die auf der Terrasse gefassten Beschlüsse sind daher ungültig.

Blick in Nachbars Garten

Kurzartikel

In Wohngebieten entstehen durch neue Gebäude unvermeidlich auch neue Möglichkeiten, in anliegende Grundstücke hineinzublicken. Die Nachbarn müssen das in der Regel hinnehmen. Die Baugenehmigung für einen Anbau verstößt nicht schon deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Nachbarn finden, die geplante Dachterrasse wirke "wie eine Aussichtsplattform".

Mangelhafte Fenster eingebaut?

Dass die Glasfläche neuer Fenster der der alten Fenster entsprechen sollte, war nicht vereinbart

Auf einer Verbrauchermesse bestellte eine Hauseigentümerin bei einer Handwerksfirma — spezialisiert auf Kunststofffenster, Rollläden und Markisen — zwölf Außenfenster mit Serienverglasung sowie Außenfensterbänke und Rollläden. Der Gesamtpreis betrug inklusive Montage der neuen Fenster und Fensterelemente 11.000 Euro. Die genauen Maße wurden vor Ort festgestellt und vom Ehemann der Auftraggeberin bestätigt.

Als die Handwerksfirma die Arbeiten ausgeführt hatte, beanstandete das Ehepaar die neuen Fenster. Deren Glasfläche sei kleiner als die der alten Fenster, die Firma habe wohl die beim Vor-Ort-Termin genommenen Maße nicht umgesetzt. Die Auftraggeberin verweigerte der Firma den Werklohn und forderte, die Fenster auszutauschen. Daraufhin klagte die Fensterbaufirma auf Zahlung und setzte sich beim Landgericht Karlsruhe durch (6 O 195/20).

Die Auftraggeberin habe zwar die Leistungen des Fensterbauers nicht gebilligt (= abgenommen). Das schließe den Anspruch auf Zahlung aber nur aus, wenn die Werkleistung wesentliche Mängel aufweise, erklärte das Landgericht. Und das sei hier nicht der Fall: Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sei nicht festzustellen.

Dass Rahmenbreite und Fensterfläche der neuen Fenster exakt den Maßen der alten Fenster entsprechen sollten, sei nämlich weder schriftlich im Vertrag festgehalten, noch mündlich bei der Bestellung vereinbart worden.

Der Handwerker habe die neuen Fenster gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt und montiert, habe der gerichtliche Sachverständige ausgeführt. Wenn Fenster vom Innenraum aus montiert werden sollten, würden die Fensterelemente grundsätzlich ca. 15-20 mm kleiner gefertigt als das lichte Maß der Baukörperöffnung in der Innenseite. Dieses Vorgehen sei üblich, da so die Bausubstanz weitgehend unangetastet bleibe. Bei dieser Art der Montage sollten so wenig Brecharbeiten, Putz- und Malerarbeiten anfallen wie möglich.

Dazu komme nach Ansicht des Bauexperten möglicherweise eine andere Profilgeometrie neuer Fenstersysteme. Beides zusammen ergebe eine reduzierte Glasfläche. Wenn dies nicht erwünscht sei, müsse der Fensterbauer auf eine andere Art der Montage und, soweit möglich, auf geringere Profilquerschnitte ausweichen. Das hätte aber schon beim Vertragsschluss vereinbart werden müssen, so das Fazit des Gerichts.

Klimagerät für die Dachwohnung

Nach neuem WEG-Recht kann so eine bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden

In einer Bremer Eigentümergemeinschaft wurde darüber gestritten, ob die Dachgeschosswohnung mit einer Klimaanlage ausgerüstet werden darf. Deren Eigentümer hatte die Installation beantragt. Dem Antrag stimmte auf einer Eigentümerversammlung die Mehrheit zu, doch ein Eigentümer focht den Beschluss an.

Sein Einwand: Selbst, wenn die Klimaanlage wie geplant auf dem Dach einige Meter zurückversetzt montiert werde, sei sie von der Straße aus sichtbar. Das beeinträchtige die Fassadenoptik. Die Klimaanlage auf dem Dach stelle eine bauliche Veränderung dar, räumte das Amtsgericht Bremen ein (28 C 34/22).

Aber nach neuem WEG-Recht sei dafür nicht mehr automatisch eine Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Mehrheitsprinzips bauliche Veränderungen grundsätzlich erleichtern wollen: Eine einfache Mehrheit genüge, um sie zu beschließen — auch wenn die bauliche Veränderung möglicherweise die Optik der Wohnanlage ein wenig nachteilig beeinflusse.

Nur in besonderen Fällen müssten weiterhin alle Eigentümer einer baulichen Veränderung zustimmen: nämlich dann, wenn es um eine "grundlegende Umgestaltung" der Wohnanlage gehe. Oder dann, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung gegenüber anderen Eigentümern unbillig benachteiligt werde. Betreffe der Nachteil — wie hier — alle oder zumindest mehrere andere Eigentümer, werde niemand "unbillig benachteiligt".

"Balkonkraftwerk" stört Fassadenoptik

Mieter lud mit Mini-Solaranlage sein E-Bike: Wohnungseigentümer verlangten Abbau

In einer großen Wohnanlage mit mehr als 30 Wohneinheiten besaßen Mutter und Tochter gemeinsam eine Wohnung, die sie an den Enkel bzw. Sohn vermietet hatten. Mit ihrem Einverständnis ließ der junge Mann am Balkongeländer eine kleine Photovoltaikanlage anbringen, um auf dem Balkon sein E-Bike aufzuladen.

Allerdings waren die anderen Wohnungseigentümer nicht gefragt worden, ob sie dem "Balkonkraftwerk" zustimmten. Auf einer Eigentümerversammlung lehnten sie den Antrag der Vermieterinnen ab, die Solaranlage nachträglich zu genehmigen: Am Balkongeländer Sonnenkollektoren aufzuhängen, sei eine rechtswidrige bauliche Veränderung, lautete der Beschluss.

Dagegen wehrten sich die Eigentümerinnen: Die Fassade der Wohnanlage sei ohnehin sehr uneinheitlich mit unterschiedlichen Farben, Markisen und Balkonkästen. Da falle die Mini-Solaranlage gar nicht auf. Zudem bejahe das neue WEG-Recht ausdrücklich bauliche Veränderungen im Interesse des Klimaschutzes, nämlich Ladestationen für Elektroautos.

Mit diesem Argument drangen die beiden Frauen weder bei der Eigentümergemeinschaft, noch beim Amtsgericht Konstanz durch (4 C 425/22). Der Gesetzgeber habe die Elektromobilität fördern wollen und es deshalb erleichtert, die technischen Bedingungen (Wall-Boxen) für das Aufladen von Fahrzeugen zu installieren, so das Amtsgericht. Das bedeute aber keineswegs, dass ohne Zustimmung der Miteigentümer Solarstromanlagen auf dem Balkon zulässig seien.

Zwar ändere so ein kleines "Balkonkraftwerk" bei diesem großen Haus nicht gleich den Gesamteindruck der Außenfassade. Die Miteigentümer würden jedoch schon dann beeinträchtigt, wenn die bauliche Veränderung optisch störe. Und das Modul des Mieters falle sehr wohl deutlich auf — mehr durch die schwarze Farbe als durch seine Größe. Vor allem für die Balkonnachbarn sei das schwarze Modul ein störendes optisches Element. Da es ohne das nötige Einverständnis der Miteigentümer montiert worden sei, könne die Eigentümergemeinschaft den Abbau verlangen.

Buchhaltungsbüro im Hobbyraum

Kurzartikel

Der Eigentümer einer "Teileigentumseinheit bestehend aus Hobby- und Abstellraum" kann diese auch als Buchhaltungsbüro gewerblich nutzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft — wie hier — die Nutzung als Hobby- oder Abstellraum nicht zwingend vorschreibt und die alternative Verwendung die Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Das trifft zu, da Büroarbeit ohne Publikumsverkehr die Mitbewohner nicht stört.