Mieter konnten nicht nachvollziehen, wie sich bei der umfangreichen Sanierung die Kosten aufteilten
Nach umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem Bremer Wohnblock hatte die Vermieterin 2016 die Mieten erhöht. Ein Ehepaar, dessen Grundmiete 380 Euro betrug, zahlte ohne Vorbehalt 77 Euro mehr im Monat. Doch zwei Jahre später forderten die Mieter den Differenzbetrag zurück.
Ihre Begründung: Das Mieterhöhungsverlangen sei unzulässig gewesen. Die Vermieterin habe nur pauschale Beträge angegeben, anhand derer die Modernisierungskosten nicht zu überprüfen waren. So sei z.B. keine Aufteilung auf die verschiedenen beteiligten Gewerke erfolgt.
Das sei auch nicht notwendig, konterte die Vermieterin. Außerdem hätten die Mieter der neuen Miete durch regelmäßige Zahlung zugestimmt.
Das Landgericht Bremen entschied den Streit zu Gunsten der Mieter (1 S 1/19). Die Rechnungspositionen seien im Mieterhöhungsverlangen nicht verständlich aufgeschlüsselt: Auf Basis dieses Schreibens hätten die Mieter die Forderung nicht überprüfen können. Je umfangreicher die Arbeiten seien, desto ausführlicher müssten die Erläuterungen des Vermieters sein. Da das Mieterhöhungsverlangen von 2016 diesen Anforderungen nicht entspreche, sei es unwirksam.
Zum Beispiel sei es unzureichend, für den Posten "Wärmedämmung an den Außenwänden, Fassadenarbeiten" nur einen Gesamtbetrag von 148.868 Euro anzugeben. Diese Zahl gebe keinen Aufschluss darüber, welche Arbeiten konkret ausgeführt wurden und was sie kosteten. Sie sage auch nichts darüber aus, in welchem Umfang die Maßnahmen der Instandsetzung oder der Modernisierung zuzuordnen waren. Das sei für die Mieter wichtig zu wissen, denn nur Modernisierungskosten rechtfertigten eine Mieterhöhung.
Bei umfangreichen Maßnahmen müssten einzelne Rechnungspositionen nach Gewerken aufgeschlüsselt und/oder einzelne Kostenpositionen genauer erläutert werden. Das gelte besonders dann, wenn es sich um Maßnahmen außerhalb der Wohnung handle. Im konkreten Fall gehe es um Außenarbeiten an einem Objekt, das mehrere Hausnummern umfasse: Da könnten Mieter den Umfang der Arbeiten am wenigsten beurteilen - und vor allem nicht die Frage, inwiefern diese für ihre eigene Wohnung eine Modernisierung bewirkten, also eine Steigerung des Wohnwerts.
Die Vermieterin müsse daher den Differenzbetrag zurückzahlen. Dass die Mieter vorbehaltlos zu viel Miete überwiesen, bedeute nicht, dass "man" sich quasi ohne Worte auf die erhöhte Miete geeinigt hätte. Wenn Mieter, aus Unkenntnis oder um das Mietverhältnis nicht zu gefährden, den verlangten höheren Betrag zahlten, stelle das keine Anerkennung eines unwirksamen Mieterhöhungsverlangens dar.