Der Jalousien-Streit einer Brandenburger Eigentümergemeinschaft begann mit einer Eigentümerversammlung 2012: Damals wurde beschlossen, dass die Eigentümer an ihren Fenstern und Türen zum Hof hin Jalousien, Lamellen oder andere Schattenspender fest installieren dürfen. Für die vor der Glasfassade der Wohnanlage angebrachte Stahlbaukonstruktion sollte der Verwalter entsprechende Angebote einholen, weil sie zum Gemeinschaftseigentum gehört.
An der Stahlbaukonstruktion der Hofseite ließen im Herbst 2013 zwei Eigentümer Außenjalousien anbringen. Miteigentümer forderten, die Jalousien zu entfernen, weil sie ihre Wohnungen verschatteten und die freie Sicht von ihren Fenstern und Balkonen aus einschränkten. Ohne ihr Einverständnis sei Gemeinschaftseigentum unzulässig verändert worden. Die Klagen der Miteigentümer scheiterten.
Auf den langen Rechtsstreit reagierte die Eigentümerversammlung im September 2018 mit einem neuen Beschluss: Den Eigentümern werde erlaubt, auf eigene Kosten an die hofseitige Fassaden- und Balkonkonstruktion fachmännisch "Verschattungsanlagen" anzubringen. Sie sollten "in einheitlicher Art und Form ausgeführt werden" und sich den vorhandenen Jalousien weitestgehend anpassen.
Die Miteigentümer wollten sich aber mit den Jalousien nicht abfinden. Dazu seien sie verpflichtet, urteilte der Bundesgerichtshof (V ZR 64/19). Wohnungseigentümer könnten eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen wurde, nachträglich genehmigen. Das sei im September 2018 geschehen. Oberflächlich betrachtet, sei in dem neuen Beschluss zwar von zukünftigen "Verschattungsanlagen" die Rede.
Da jedoch beschlossen wurde, neue Anlagen müssten sich den vorhandenen Jalousien so weit wie möglich "anpassen", habe die Mehrheit der Eigentümer damit offenkundig auch die früher installierten Anlagen gebilligt. Dieser Beschluss wäre nur rechtswidrig, wenn die umstrittenen Jalousien für die betroffenen Miteigentümer völlig unzumutbar wären. Das sei jedoch nicht ersichtlich; vor allem, wenn man Vor- und Nachteile objektiv abwäge. Für die meisten Eigentümer überwiege wohl der Vorteil der Schattenspender, da sich im Sommer die Hitze hinter der Glasfassade staue.